Veranstaltungsbedingungen: Wetterauer Leistungsschau 24. - 26.04.2015 1. Allgemeines: Die Veranstaltungsbedingungen gelten ausschließlich für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Veranstalter und Standplatzbetreiber. 2. Bewerberzulassungen: Über die Zulassung des Standplatzbesitzers entscheidet der Veranstalter unter Berücksichtigung des Veranstaltungszieles und der zur Verfügung stehenden Fläche sowie der Eignung des Bewerbers. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn andere Voraussetzungen vorliegen. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen. 3. Verkaufsregelung: Der Verkauf von Produkten durch die Aussteller muss mit der Anmeldung beantrag und durch den Veranstalter genehmigt werden. Ein nicht genehmigter Verkauf ist verboten. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss von der Veranstaltung. Behördliche Geldstrafen, die der Veranstalter durch den widerrechtlichen Verkauf zu zahlen hat, werden dem jeweiligen Standbetreiber in Rechnung gestellt. 4. Standplatzbelegung und Warenpräsentation: Die Belegung eines Standplatzes ist von der termingerechten Zahlung der hierfür vertraglich vereinbarten Vergütung abhängig. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Ort und Zeitpunkt der Platzvergabe ergeben sich aus der Standplatzbestätigung. Der Veranstalter ist befugt, Größe, Inhalt und Ausgestaltung der Stände sowie des Angebotes an Waren und Dienstleistungen anlassbezogen festzulegen. Bauliche Veränderungen an Grund und Boden, grobe Verunreinigungen im Bereich des Standplatzes sowie räumliche Ausweitung des Standplatzes sind unzulässig. Eventuelle Schäden/Mängel werden auf Kosten des Standplatzbetreibers beseitigt. Beeinträchtigungen der Standfläche durch Vorsprünge, Pfeiler, Fahnenmasten, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten wirken sich nicht mindernd auf die Standmiete oder andere Kosten aus. 5. Auf- und Abbau: Werden die Aufbauzeiten nicht eingehalten, kann der Platz anderweitig vergeben werden. Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der Abbau muss in den vorgegebenen Zeiten durchgeführt werden. Andernfalls hat der Standplatzbetreiber die Kosten für den Abtransport und die Lagerung zu tragen. Für Schäden und Entwendungen übernimmt der Veranstalter keine Haftung. 6. Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände: Das Verhalten auf dem Veranstaltungsplatz sowie der Zustand des Standes und des notwendigen Bau- und Dekorationsmaterials sind so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Während des Auf- und Abbaus ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Die Verkaufsstände müssen während der gesamten Veranstaltungszeit besetzt sein. Vorzeitiger Abbau kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Auf den Zufahrten zu dem Veranstaltungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Zu- und Anlieferverkehr kann lediglich außerhalb der Veranstaltungszeiten erfolgen, muss mit dem Veranstalter abgesprochen und spätestens 1⁄2 Stunde vor Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Das Befahren des Veranstaltungsgeländes ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Veranstalters zulässig. Akustische Übertragungseinrichtungen dürfen nicht ohne Genehmigung des Veranstalters betrieben werden. Bei Behinderung muss mit Standräumung auf Kosten des Standplatzbetreibers gerechnet werden. Jeder Standbetreiber hat seine anfallenden Verpackungsmaterialien und Müllaufkommen selber zu entsorgen, hierzu gehört auch der Abtransport. 7. Behördliche Genehmigungen: Für den Geschäftsbetrieb erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Standplatzbetreiber bei den zuständigen Stellen selber zu erwirken. Der Standplatzbetreiber verpflichtet sich, auf seinem Stand in Verbindung mit der Veranstaltung anzuwendende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die des Lebensmittel- und Hygienerechts, des Seuchenrechts, des Handels mit zulässigen Artikeln, des Wettbewerbsrechts, des Steuerrechts sowie des Zollrechts, zu beachten. 8. Haftung: Wenn die Veranstaltung infolge behördlicher Maßnahmen, Unwirtschaftlichkeit oder höherer Gewalt nicht stattfinden kann oder verlegt werden muss, werden bereits geleistete Zahlungen für die Vermietung von Flächen auf Verlangen erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere entgangener Gewinn, können nicht geltend gemacht werden. Für auf dem Veranstaltungsgelände eintretende Sachund Körperschäden der Standplatzbetreiber, bzw. Dritter, infolge Gewalt, Diebstahl oder sonstiger, gesetzlich unzulässiger Handlungen wird von dem Veranstalter keine Haftung übernommen. Ein Ausschluss von der Veranstaltung aufgrund eines Verstoßes gegen die Veranstaltungsbedingungen begründet keine Schadensersatzverpflichtung des Standplatzbetreibers gegenüber dem Veranstalter. 9. Standgebührenberechnung: Die Standfläche errechnet sich aus der in Anspruch genommenen Präsentationsfläche (in qm) inklusive aller Überhänge und Anbauten. Die Standgebührenabrechnung setzt sich folgendermaßen zusammen: Quadratmeter x Quadratmeterpauschale, dies schließt auch Ordnungsdienst, Nachtwache, Rahmenprogramm, WC-Kosten, Gestattungsgebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Wegflächen etc. ein. Ebenso ein einfacher Stromanschluss mit 220 V und 2 Steckdosen. Bei Anschlusswerten über 2 KW wird pro angefangenes KW eine Gebühr von 15,-- € erhoben. Nicht eingeschlossen sind Gebühren, die durch eventuell gestellte Anträge des Standplatzbetreibers an Behörden entstehen. 10. Zahlungs- und Teilnahmebedingungen: Die unterschriebene Vereinbarung gilt als verbindliches Vertragsangebot an den Veranstalter Kulturring Wölfersheim. Über die Zulassung des Anmeldenden und der angemeldeten Gegenstände zu der Veranstaltung entscheidet der Veranstalter durch eine schriftliche Zulassungsbestätigung; mit der Zulassung kommt der Vertrag zustande. Eine endgültige Platzreservierung erfolgt nur nach Zahlungseingang. Zahlungseingang für die Standplatzgebühr - spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen über den bestätigten Stand anderweitig verfügen. Der Standplatzbetreiber erkennt mit seiner Unterschrift auf der Vereinbarung die Verbindlichkeit dieser Veranstaltungsbedingungen an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Der Unterzeichnende erklärt sich handlungsbevollmächtigt. Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand des Veranstalters maßgebend. Vorläufiges Programm Wetterauer Leistungsschau 2015 Freitag, 24. April 2015 17.00 Uhr 17.30 20.00 Offizielle ERÖFFNUNG Rundgang mit den Ehrengästen Ausstellung schließt Foyer Samstag, 25. April 2015 10.00 Uhr 17.30 19.00 Ausstellung öffnet Verlosung - 1. Ziehung Ausstellung schließt Zeltvorplatz Sonntag, 26. April 2015 10.00 Uhr 18.00 19.00 Ausstellung öffnet Verlosung - 2. Ziehung Ende der Ausstellung Zeltvorplatz
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