Veranstaltungsbedingungen 2015

Veranstaltungsbedingungen:
Wetterauer Leistungsschau 24. - 26.04.2015
1. Allgemeines:
Die Veranstaltungsbedingungen gelten ausschließlich für die gesamte
Geschäftsverbindung zwischen Veranstalter und Standplatzbetreiber.
2. Bewerberzulassungen:
Über die Zulassung des Standplatzbesitzers entscheidet der Veranstalter
unter Berücksichtigung des Veranstaltungszieles und der zur Verfügung
stehenden Fläche sowie der Eignung des Bewerbers.
Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn andere
Voraussetzungen
vorliegen.
Der
Veranstalter
ist
berechtigt,
Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen.
3. Verkaufsregelung:
Der Verkauf von Produkten durch die Aussteller muss mit der Anmeldung
beantrag und durch den Veranstalter genehmigt werden. Ein nicht
genehmigter Verkauf ist verboten. Zuwiderhandlungen führen zum
Ausschluss von der Veranstaltung. Behördliche Geldstrafen, die der
Veranstalter durch den widerrechtlichen Verkauf zu zahlen hat, werden
dem jeweiligen Standbetreiber in Rechnung gestellt.
4. Standplatzbelegung und Warenpräsentation:
Die Belegung eines Standplatzes ist von der termingerechten Zahlung
der hierfür vertraglich vereinbarten Vergütung abhängig.
Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht
nicht. Ort und Zeitpunkt der Platzvergabe ergeben sich aus der
Standplatzbestätigung. Der Veranstalter ist befugt, Größe, Inhalt und
Ausgestaltung der Stände sowie des Angebotes an Waren und
Dienstleistungen anlassbezogen festzulegen. Bauliche Veränderungen
an Grund und Boden, grobe Verunreinigungen im Bereich des
Standplatzes sowie räumliche Ausweitung des Standplatzes sind
unzulässig. Eventuelle Schäden/Mängel werden auf Kosten des
Standplatzbetreibers beseitigt. Beeinträchtigungen der Standfläche durch
Vorsprünge, Pfeiler, Fahnenmasten, Installationsanschlüsse und
sonstige feste Einbauten wirken sich nicht mindernd auf die Standmiete
oder andere Kosten aus.
5. Auf- und Abbau:
Werden die Aufbauzeiten nicht eingehalten, kann der Platz anderweitig
vergeben werden. Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht
werden. Der Abbau muss in den vorgegebenen Zeiten durchgeführt
werden. Andernfalls hat der Standplatzbetreiber die Kosten für den
Abtransport und die Lagerung zu tragen. Für Schäden und
Entwendungen übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
6. Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände:
Das Verhalten auf dem Veranstaltungsplatz sowie der Zustand des
Standes und des notwendigen Bau- und Dekorationsmaterials sind so
einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet,
behindert oder belästigt wird. Während des Auf- und Abbaus ist den
Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.
Die Verkaufsstände müssen während der gesamten Veranstaltungszeit
besetzt sein. Vorzeitiger Abbau kann Schadensersatzforderungen nach
sich ziehen. Auf den Zufahrten zu dem Veranstaltungsgelände gilt die
Straßenverkehrsordnung. Zu- und Anlieferverkehr kann lediglich
außerhalb der Veranstaltungszeiten erfolgen, muss mit dem Veranstalter
abgesprochen und spätestens 1⁄2 Stunde vor Veranstaltungsbeginn
abgeschlossen sein. Das Befahren des Veranstaltungsgeländes ist
grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Veranstalters zulässig. Akustische
Übertragungseinrichtungen dürfen nicht ohne Genehmigung des
Veranstalters betrieben werden.
Bei Behinderung muss mit Standräumung auf Kosten des
Standplatzbetreibers gerechnet werden.
Jeder Standbetreiber hat seine anfallenden Verpackungsmaterialien und
Müllaufkommen selber zu entsorgen, hierzu gehört auch der Abtransport.
7. Behördliche Genehmigungen:
Für den Geschäftsbetrieb erforderliche behördliche Genehmigungen hat
der Standplatzbetreiber bei den zuständigen Stellen selber zu erwirken.
Der Standplatzbetreiber verpflichtet sich, auf seinem Stand in
Verbindung mit der Veranstaltung anzuwendende gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere die des Lebensmittel- und Hygienerechts,
des Seuchenrechts, des Handels mit zulässigen Artikeln, des
Wettbewerbsrechts, des Steuerrechts sowie des Zollrechts, zu beachten.
8. Haftung:
Wenn
die
Veranstaltung
infolge
behördlicher
Maßnahmen,
Unwirtschaftlichkeit oder höherer Gewalt nicht stattfinden kann oder
verlegt werden muss, werden bereits geleistete Zahlungen für die
Vermietung von Flächen auf Verlangen erstattet. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere entgangener Gewinn, können nicht geltend
gemacht werden. Für auf dem Veranstaltungsgelände eintretende Sachund Körperschäden der Standplatzbetreiber, bzw. Dritter, infolge Gewalt,
Diebstahl oder sonstiger, gesetzlich unzulässiger Handlungen wird von
dem Veranstalter keine Haftung übernommen. Ein Ausschluss von der
Veranstaltung
aufgrund
eines
Verstoßes
gegen
die
Veranstaltungsbedingungen
begründet
keine
Schadensersatzverpflichtung des Standplatzbetreibers gegenüber dem
Veranstalter.
9. Standgebührenberechnung:
Die Standfläche errechnet sich aus der in Anspruch genommenen
Präsentationsfläche (in qm) inklusive aller Überhänge und Anbauten. Die
Standgebührenabrechnung setzt sich folgendermaßen zusammen:
Quadratmeter x Quadratmeterpauschale, dies schließt auch
Ordnungsdienst,
Nachtwache,
Rahmenprogramm,
WC-Kosten,
Gestattungsgebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Wegflächen
etc. ein. Ebenso ein einfacher Stromanschluss mit 220 V und 2
Steckdosen.
Bei Anschlusswerten über 2 KW wird pro angefangenes KW eine Gebühr
von 15,-- € erhoben.
Nicht eingeschlossen sind Gebühren, die durch eventuell gestellte
Anträge des Standplatzbetreibers an Behörden entstehen.
10. Zahlungs- und Teilnahmebedingungen:
Die unterschriebene Vereinbarung gilt als verbindliches Vertragsangebot
an den Veranstalter Kulturring Wölfersheim. Über die Zulassung des
Anmeldenden und der angemeldeten Gegenstände zu der Veranstaltung
entscheidet
der
Veranstalter
durch
eine
schriftliche
Zulassungsbestätigung; mit der Zulassung kommt der Vertrag zustande.
Eine endgültige Platzreservierung erfolgt nur nach Zahlungseingang.
Zahlungseingang für die Standplatzgebühr - spätestens 8 Wochen vor
Veranstaltungsbeginn.
Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
über den bestätigten Stand anderweitig verfügen.
Der Standplatzbetreiber erkennt mit seiner Unterschrift auf der
Vereinbarung die Verbindlichkeit dieser Veranstaltungsbedingungen an
und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Der Unterzeichnende erklärt
sich handlungsbevollmächtigt. Bei Rechtsstreitigkeiten ist der
Gerichtsstand des Veranstalters maßgebend.
Vorläufiges Programm Wetterauer Leistungsschau 2015
Freitag, 24. April 2015
17.00 Uhr
17.30
20.00
Offizielle ERÖFFNUNG
Rundgang mit den Ehrengästen
Ausstellung schließt
Foyer
Samstag, 25. April 2015
10.00 Uhr
17.30
19.00
Ausstellung öffnet
Verlosung - 1. Ziehung
Ausstellung schließt
Zeltvorplatz
Sonntag, 26. April 2015
10.00 Uhr
18.00
19.00
Ausstellung öffnet
Verlosung - 2. Ziehung
Ende der Ausstellung
Zeltvorplatz