BRK–Schulen.de Notfall-Sanitäter-Schule Bayerisches Rotes Kreuz Kreisverband Bayreuth Tagungsinformationen BRK Berufsfachschule für Notfallsanitäter Weiherstraße 19 95448 Bayreuth 0921 / 403-505 www.brk-schulen.de E-Mail: notfallsanitaeterschule@brk -bayreuth.de BRK Hostel Dr.-Franz-Straße 3 95445 Bayreuth 0921 / 96-908 www.brk-bayreuth.de E-Mail: [email protected] Inhaltsverzeichnis Raumkapazitäten im Überblick Seite 4 Seminarraum „Bayreuth“ Seite 5 Seminarraum „Weiden“ Seite 6 Seminarraum „Coburg“ Seite 7 Gruppenarbeitsraum Seite 8 Catering Seite 9 BRK Hostel Seite 10 Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 11 Raumkapazitäten im Überblick Max. Belegung Seminarraum (nach Größe) Größe „Bayreuth“ 73 m² 34 „Weiden“ 63 m² „Coburg“ Gruppenarbeitsraum Bestuhlung Miete Miete (weniger als 4 Zeitstunden) (mehr als 4 Zeitstunden) Parlament 49,50 € 99,00 € 30 U/Parlament 49,50 € 99,00 € 57 m² 26 U/Parlament 49,50 € 99,00 € 45 m² 16 Parlament 39,50 € 99,00 € Seminarraum „Bayreuth“ Preis: Raumgröße: Ausstattung: 99,00 € (ganztägig) 73 m² interaktiver Beamer mit Whiteboard und Multimediaausstattung Seminarraum „Weiden“ Preis: Raumgröße: Ausstattung: 99,00 € (ganztägig) 63 m² interaktiver Beamer mit Whiteboard und Multimediaausstattung Seminarraum „Coburg“ Preis: Raumgröße: Ausstattung: 99,00 € (ganztägig) 57 m² Whiteboard, Flippchart, auf Wunsch auch Beamer und Laptop Gruppenarbeitsraum Preis: Raumgröße: Ausstattung: 79,00 € (ganztägig) 45 m² Whiteboard und Flipchart Catering Leistung, Ausdauer und Motivation durch die richtige Ernährung. Ob Sie lange konzentriert arbeiten können oder schnell müde werden; ob Sie gut oder schlecht gelaunt sind: All das hat eine Menge damit zu tun, was Sie essen. Auch der Tagesrhythmus entscheidet über die geistige Fitness. Zwischen 8 und 11 Uhr ist die Aufnahmefähigkeit am höchsten, sodass dies die beste Zeit für intensives Lernen ist. Nach dem Mittagessen ist eine Pause empfehlenswert. Ab 15 Uhr steigt die Leistungskurve erneut an, um gegen 17 Uhr deutlich abzufallen. Durch die richtige Ernährung und den optimalen Tagesrhythmus fühlen Sie sich bedeutend wohler und sind leistungsfähiger. Dabei möchten wir Ihnen mit unseren CateringAngeboten helfen. Food & Beverage Optionen - - Kaffee „get together“ Kaffee-Pause „herzhaft“ Kaffee-Pause „süß“ Vital-Pause (Joghurt und Obst) Tea-Time „Tee und Gebäck“ Brotzeit „Hausmannskost“ Canape-Variationen Snack-Buffet „Fingerfood“ Sandwich-Klassiker Menüs (Vollkost, Vegetarisch, Diät) Buffet „wie gewünscht“ Erfrischungsgetränke Fruchtsäfte Regionale Biere Wein und Spirituosen Sie bestimmen den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf des gewünschten Catering. Wir stehen Ihnen bei der Ausarbeitung eines individuellen Angebotes unterstützend zur Seite. Wählen Sie unsere Einzeloptionen oder lassen Sie sich zur tagungspauschale beraten! BRK Hostel Das BRK Hostel bewegt sich in punkto Ausstattung und Komfort in der Mitte zwischen einer Jugendherberge und einem Hotel. Es stehen 19 Einzelzimmer und 3 Doppelzimmer, teilweise sogar mit Balkonzugang, die alle mit hochwertigem Mobiliar und jeweils eigener Nasszelle ausgestattet sind, zur Verfügung. Jedes Zimmer verfügt über eine Vorbereitung für Fernsehgeräte und einen Internetzugang. In unserer Lounge steht allen Gästen ein TV-Gerät zur Verfügung. Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen und anderen Räumlichkeiten des Vermieters zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen durch den Vermieter. § 2 Unter- und Weitervermietung durch den Mieter an Dritte Die Erlaubnis zur Unter- oder Weitervermietung der überlassenen gewerblichen Räume und Flächen, sowie öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen wird allgemein verweigert. § 3 Vorbehalt des Widerrufs des Vertragsabschlusses durch den Vermieter 1. Der Vermieter behält sich vor, bei falschen oder irreführenden Angaben des a. über den Charakter der Veranstaltung (politisch, religiös, …), b. Seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, c. sowie über den Inhalt seiner Veranstaltungen, Mieters den Vertragsabschluss schriftlich ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen. 2. Zudem behält sich der Vermieter vor, den Vertragsabschluss schriftlich ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen, wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährdet. § 3 Haftung des Vermieters 1. aus Der Vermieter haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Verpflichtungen dem Vertrag. 2. Der Vermieter hilft ab Kenntnis etwaigen Mängeln ab. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Mängel zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter rechtzeitig auf etwaige Mängel sowie die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen. 3. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. 4. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen. § 4 Stellplätze 1. Soweit dem Mieter ein Stellplatz auf den Parkflächen der BRK SCHULEN/ des Vermieters, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht durch die BRK SCHULEN besteht nicht. 2. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück der BRK SCHULEN abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalte haften die BRK SCHULEN/ der Vermieter nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. § 5 Verjährung von Ansprüchen 1. Alle Ansprüche gegen den Vermieter verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. 2. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. 3. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Vermieter beruhen. § 3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 1. Der Mieter ist verpflichtet, die für die bestellten und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise des Vermieters zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Vermieters an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften. 2. Rechnungen des Vermieters sind - sofern nichts anderes vereinbart ist - binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Vermieter ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. 3. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. 4. Der Mieter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Vermieters aufrechnen oder mindern. § 4 Rücktritt und Kündigung des Mieters Die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung seitens des Mieters beträgt 3 Monate jeweils zum Monatsende. § 5. Rücktritt und Kündigung seitens des Vermieters 1. Der Vermieter ist berechtigt, fristlos aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Verschulden des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 2. a. höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; b. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht werden; c. der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist; d. der Mieter bzgl. der Entrichtung der Miete entweder für zwei aufeinander folgende Termine oder in Höhe eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist Bei Rücktritt des Vermieters entsteht kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz. § 6 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit Eine Veränderung (Reduzierung / Erhöhung) der Teilnehmerzahl muss dem Vermieter spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden, da sonst die ursprünglich angemeldeten Teilnehmer in Rechnung gestellt werden. § 7 Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse 1. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen, insbesondere EDV-Technik des Mieters, unter Nutzung des Stromnetzes des Vermieters bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters; die Zustimmung kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines Technikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zu Lasten des Mieters, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat. 2. Störungen an den vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat. 3. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. § 8 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen vom Mieter oder dessen Teilnehmer 1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Mieters in den Veranstaltungsräumen. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den Vermieter. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung. 2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige vom Mieter eingebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Mieters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Vermieter abzustimmen. 3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Mieter das, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Mieters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. 4. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer des Mieters werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Der Vermieter bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. § 9 Haftung des Mieters für Schäden 1. Sofern der Mieter Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist. 2. Der Vermieter kann vom Mieter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangt werden. 3. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Schäden, a. welche durch fehlende, falsche oder irreführenden Angaben bzgl. notwendiger behördlicher Genehmigungen entstehen. b. welche durch die Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften seitens des Mieters dem Vermieter entstehen. c. welche dadurch entstehen, dass der Vermieter gemäß den Angaben des Mieters bzgl. der Teilnehmeranzahl und Veranstaltungszeit Anschaffungen tätigt, welche nicht abgenommen werden. § 10 Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 2. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. 3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Bayreuth. Es gilt deutsches Recht. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt. § 11 Gerichtsstandsvereinbarung Als Gerichtsstand wird Bayreuth vereinbart. Stand: März 2015
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