Tagungsinfo (PDF-Dokument)

BRK–Schulen.de
Notfall-Sanitäter-Schule
Bayerisches Rotes Kreuz
Kreisverband Bayreuth
Tagungsinformationen
BRK Berufsfachschule für
Notfallsanitäter
Weiherstraße 19
95448 Bayreuth
0921 / 403-505
www.brk-schulen.de
E-Mail:
notfallsanitaeterschule@brk
-bayreuth.de
BRK Hostel
Dr.-Franz-Straße 3
95445 Bayreuth
0921 / 96-908
www.brk-bayreuth.de
E-Mail: [email protected]
Inhaltsverzeichnis
Raumkapazitäten im Überblick
Seite 4
Seminarraum „Bayreuth“
Seite 5
Seminarraum „Weiden“
Seite 6
Seminarraum „Coburg“
Seite 7
Gruppenarbeitsraum
Seite 8
Catering
Seite 9
BRK Hostel
Seite 10
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Seite 11
Raumkapazitäten im Überblick
Max.
Belegung
Seminarraum
(nach Größe)
Größe
„Bayreuth“
73 m²
34
„Weiden“
63 m²
„Coburg“
Gruppenarbeitsraum
Bestuhlung
Miete
Miete
(weniger als
4
Zeitstunden)
(mehr als 4
Zeitstunden)
Parlament
49,50 €
99,00 €
30
U/Parlament
49,50 €
99,00 €
57 m²
26
U/Parlament
49,50 €
99,00 €
45 m²
16
Parlament
39,50 €
99,00 €
Seminarraum „Bayreuth“
Preis:
Raumgröße:
Ausstattung:
99,00 € (ganztägig)
73 m²
interaktiver Beamer mit Whiteboard
und Multimediaausstattung
Seminarraum „Weiden“
Preis:
Raumgröße:
Ausstattung:
99,00 € (ganztägig)
63 m²
interaktiver Beamer mit Whiteboard
und Multimediaausstattung
Seminarraum „Coburg“
Preis:
Raumgröße:
Ausstattung:
99,00 € (ganztägig)
57 m²
Whiteboard, Flippchart, auf Wunsch auch
Beamer und Laptop
Gruppenarbeitsraum
Preis:
Raumgröße:
Ausstattung:
79,00 € (ganztägig)
45 m²
Whiteboard und Flipchart
Catering
Leistung, Ausdauer und Motivation durch die richtige Ernährung.
Ob Sie lange konzentriert arbeiten können oder schnell müde
werden; ob Sie gut oder schlecht gelaunt sind: All das hat eine
Menge damit zu tun, was Sie essen.
Auch der Tagesrhythmus entscheidet über die geistige Fitness.
Zwischen 8 und 11 Uhr ist die Aufnahmefähigkeit am höchsten,
sodass dies die beste Zeit für intensives Lernen ist.
Nach dem Mittagessen ist eine Pause empfehlenswert. Ab 15 Uhr
steigt die Leistungskurve erneut an, um gegen 17 Uhr deutlich
abzufallen. Durch die richtige Ernährung und den optimalen
Tagesrhythmus fühlen Sie sich bedeutend wohler und sind
leistungsfähiger. Dabei möchten wir Ihnen mit unseren CateringAngeboten helfen.
Food & Beverage Optionen
-
-
Kaffee „get together“
Kaffee-Pause
„herzhaft“
Kaffee-Pause „süß“
Vital-Pause
(Joghurt und Obst)
Tea-Time
„Tee und Gebäck“
Brotzeit
„Hausmannskost“
Canape-Variationen
Snack-Buffet
„Fingerfood“
Sandwich-Klassiker
Menüs (Vollkost,
Vegetarisch, Diät)
Buffet
„wie gewünscht“
Erfrischungsgetränke
Fruchtsäfte
Regionale Biere
Wein und Spirituosen
Sie bestimmen den zeitlichen
und inhaltlichen Ablauf des
gewünschten Catering.
Wir stehen Ihnen bei der
Ausarbeitung eines
individuellen Angebotes
unterstützend zur Seite.
Wählen Sie unsere
Einzeloptionen oder lassen Sie
sich zur tagungspauschale
beraten!
BRK Hostel
Das BRK Hostel bewegt sich in punkto Ausstattung
und Komfort in der Mitte zwischen einer
Jugendherberge und einem Hotel.
Es stehen 19 Einzelzimmer und 3 Doppelzimmer,
teilweise sogar mit Balkonzugang, die alle mit
hochwertigem Mobiliar und jeweils eigener Nasszelle
ausgestattet sind, zur Verfügung. Jedes Zimmer
verfügt über eine Vorbereitung für Fernsehgeräte
und einen Internetzugang. In unserer Lounge steht
allen Gästen ein TV-Gerät zur Verfügung.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von
Veranstaltungsräumen und anderen Räumlichkeiten des Vermieters zur Durchführung von
Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und
Lieferungen durch den Vermieter.
§ 2 Unter- und Weitervermietung durch den Mieter an Dritte
Die Erlaubnis zur Unter- oder Weitervermietung der überlassenen gewerblichen Räume und Flächen,
sowie öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen, Verkaufs- oder ähnlichen
Veranstaltungen wird allgemein verweigert.
§ 3 Vorbehalt des Widerrufs des Vertragsabschlusses durch den Vermieter
1.
Der Vermieter behält sich vor, bei falschen oder irreführenden Angaben des
a.
über den Charakter der Veranstaltung (politisch, religiös, …),
b.
Seiner wirtschaftlichen Verhältnisse,
c.
sowie über den Inhalt seiner Veranstaltungen,
Mieters
den Vertragsabschluss schriftlich ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen.
2.
Zudem behält sich der Vermieter vor, den Vertragsabschluss schriftlich ohne Einhaltung einer
Frist zu widerrufen, wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit
oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährdet.
§ 3 Haftung des Vermieters
1.
aus
Der Vermieter haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Verpflichtungen
dem Vertrag.
2.
Der Vermieter hilft ab Kenntnis etwaigen Mängeln ab. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm
Zumutbare beizutragen, um die Mängel zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu
halten. Im Übrigen ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter rechtzeitig auf etwaige Mängel
sowie die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen.
3.
Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
4.
Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters
beruhen.
§ 4 Stellplätze
1.
Soweit dem Mieter ein Stellplatz auf den Parkflächen der BRK SCHULEN/ des Vermieters, auch
gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine
Überwachungspflicht durch die BRK SCHULEN besteht nicht.
2.
Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück der BRK SCHULEN abgestellter oder
rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalte haften die BRK SCHULEN/ der Vermieter nicht, außer bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen.
§ 5 Verjährung von Ansprüchen
1.
Alle Ansprüche gegen den Vermieter verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der
kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB.
2.
Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.
3.
Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Vermieter beruhen.
§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1.
Der Mieter ist verpflichtet, die für die bestellten und weitere in Anspruch genommene Leistungen
vereinbarten bzw. üblichen Preise des Vermieters zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste
Leistungen und Auslagen des Vermieters an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von
Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
2.
Rechnungen des Vermieters sind - sofern nichts anderes vereinbart ist - binnen 10 Tagen ab
Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Vermieter ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen
jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der
Vermieter berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Der
Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3.
Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich
vereinbart.
4.
Der Mieter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer
Forderung des Vermieters aufrechnen oder mindern.
§ 4 Rücktritt und Kündigung des Mieters
Die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung seitens des Mieters beträgt 3 Monate jeweils zum
Monatsende.
§ 5. Rücktritt und Kündigung seitens des Vermieters
1.
Der Vermieter ist berechtigt, fristlos aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles, insbesondere des Verschulden des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
2.
a.
höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des
Vertrags unmöglich machen;
b.
Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht
werden;
c.
der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der
Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich
des Vermieters zuzurechnen ist;
d.
der Mieter bzgl. der Entrichtung der Miete entweder für zwei aufeinander folgende Termine
oder in Höhe eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist
Bei Rücktritt des Vermieters entsteht kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz.
§ 6 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Eine Veränderung (Reduzierung / Erhöhung) der Teilnehmerzahl muss dem Vermieter spätestens 7
Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden, da sonst die ursprünglich
angemeldeten Teilnehmer in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse
1.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen, insbesondere EDV-Technik des Mieters,
unter Nutzung des Stromnetzes des Vermieters bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Vermieters; die Zustimmung kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines Technikers
abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder
Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zu Lasten des Mieters,
soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat.
2.
Störungen an den vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen
Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht
zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu
vertreten hat.
3.
Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf
eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und
sonstiger Vorschriften.
§ 8 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen vom Mieter oder dessen
Teilnehmer
1.
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf
Gefahr des Mieters in den Veranstaltungsräumen. Der Vermieter übernimmt für Verlust,
Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den Vermieter. Hiervon ausgenommen sind Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in
denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht
darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4
genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung.
2.
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige vom Mieter eingebrachte Gegenstände haben
den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu
entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen.
Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes
Material auf Kosten des Mieters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die
Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
3.
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung
unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Mieter das, darf der Vermieter die Entfernung und
Lagerung zu Lasten des Mieters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im
Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs eine angemessene
Nutzungsentschädigung berechnen.
4.
Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer des Mieters werden nur
auf Anfrage, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Der Vermieter
bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert
besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
§ 9 Haftung des Mieters für Schäden
1.
Sofern der Mieter Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar,
die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus
seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der
Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
2.
Der Vermieter kann vom Mieter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B.
Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangt werden.
3.
Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Schäden,
a.
welche durch fehlende, falsche oder irreführenden Angaben bzgl. notwendiger
behördlicher Genehmigungen entstehen.
b.
welche durch die Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger
Vorschriften seitens des Mieters dem Vermieter entstehen.
c.
welche dadurch entstehen, dass der Vermieter gemäß den Angaben des Mieters
bzgl. der Teilnehmeranzahl und Veranstaltungszeit Anschaffungen tätigt, welche
nicht abgenommen werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
1.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2.
Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
3.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist Bayreuth. Es gilt deutsches Recht.
4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue
Regelung vereinbaren, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt.
§ 11 Gerichtsstandsvereinbarung
Als Gerichtsstand wird Bayreuth vereinbart.
Stand: März 2015