Merkblatt FNL

ENTWURF
Stand: März
2015
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
nach VO (EU) Nr. 1305/2013
Merkblatt
zum Förderantrag auf Zuwendungen zur Förderung freiwilliger
Naturschutzleistungen (FNL)
für den Verpflichtungszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2020
Dieses Merkblatt zum Ausfüllen des Förderantrages enthält ergänzende und erläuternde
Hinweise zur „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung freiwilliger
Naturschutzleistungen“ (Richtlinie FNL). Die Richtlinie befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Das Antragsverfahren wird daher auf Grundlage des Richtlinienentwurfs durchgeführt, der Ihnen zur Verfügung gestellt wird. Alle wichtigen Hinweise zum Ausfüllen des
Antrages auf Förderung freiwilliger Naturschutzleistungen für eine 5-jährige Verpflichtung mit
Verpflichtungsbeginn ab 1.1.2016 entnehmen Sie dem Antragsformular und diesem
Merkblatt. Lesen Sie bitte den Entwurf der Richtlinie FNL, diese Hinweise und das Antragsformular vor dem Ausfüllen sorgfältig durch.
Der Entwurf der Richtlinie befindet sich in der Antragssoftware, die über das Internet
www.elaisa.sachsen-anhalt.de bereitgestellt ist.
Ergeben sich zur Antragstellung Rückfragen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF).
Rechtsgrundlagen und Bewilligung
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung von freiwilligen Naturschutzleistungen“ in der jeweils geltenden
Fassung und des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Sachsen-Anhalts 2014 bis
2020.
Ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die
Bewilligung. Da sich der tatsächliche finanzielle Bedarf für das Antragsverfahren 2015 erst
nach Eingang aller Anträge ermitteln lässt, wird erst dann festzustellen sein, ob zum
Antragsverfahren 2015 Ausschluss- bzw. Bewilligungskriterien festgelegt werden müssen.
Ziele und Gegenstand des Förderprogramms
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für freiwillige Naturschutzleistungen. Die
Zuwendungen dienen der Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste
infolge der eingegangenen Agrarumweltverpflichtungen. Die Zuwendungen werden aus
Mitteln der Europäischen Union gewährt.
1
Naturschutzfachliche Empfehlungen zur Mahd
Der Einsatz moderner Mähtechnik mit hoher Schlagkraft hat zu einer zunehmenden
Gefährdung von Wildtieren der Agrarlandschaft geführt. Um Schäden und Verluste an
Wildtieren zu vermeiden, kommt dem wildtierschonenden Mähen daher immer größere
Bedeutung zu. Landwirte sollten die Jagdpächter schon im Vorfeld über geplante
Mahdtermine informieren, damit rechtzeitig geeignete Vergrämungsmaßnahmen
durchgeführt werden können. Besonders wichtig zur Vermeidung von Wildtierschäden ist die
Mahd von innen nach außen. Um für verschiedene Tierarten Rückzugsräume oder ein
durchgängiges Nahrungsangebot sicherzustellen, sollten für die Mahd mehrere Termine
angesetzt werden (Staffelmahd). Zur Schonung ökologisch sensibler Grünlandvegetationen
wird dringend empfohlen, eine Schnitthöhe von 10 Zentimetern einzuhalten.
Förderkulisse und förderfähige Flächen
Im Rahmen der Maßnahme „Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland“ sind
Ackerflächen in einer feldblockgenau festgelegten Förderkulisse, die Flächen mit einer flächengewichteten Bodenwertzahl von mindestens 80 umfasst, förderfähig. In AgroView wird
Ihnen über die Auswahlinformation zum Feldblock angezeigt, ob der betreffende Feldblock in
der Förderkulisse liegt:
Beträgt die flächengewichtete
Bodenwertzahl des Feldblocks
mindestens 80, wird in der Zeile
„Hamster (mBodenwert)“ die
jeweilige Bodenwertzahl angezeigt. Flächen außerhalb der
Gebietskulisse werden durch „-“
gekennzeichnet.
2
Für die Grünlandmaßnahmen sind Dauergrünlandflächen und andere beweidbare Flächen
(z. B. NC 490 – für die Betriebsprämie nicht beihilfefähige Hutungen) zuwendungsfähig, die
a)
in Natura 2000-Gebieten liegen und bestimmten Lebensraumtypen zuzuordnen sind,
b)
in Natura 2000-Gebieten liegen und zu bestimmten Lebensraumtypen entwickelt
werden können oder
c)
Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sind.
Die Lebensraumtypen im Land Sachsen-Anhalt nach Anhang I der FFH-Richtlinie sind im
Heft „Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt“ (Herausgeber: Landesamt für Umweltschutz
Sachsen-Anhalt) detailliert beschrieben. Dieses Heft können Sie bei der UNB einsehen. Im
Internet sind die Lebensraumtypen ebenfalls dargestellt (http://www.lau.sachsenanhalt.de/startseite/naturschutz/natura-2000/arten-und-lebensraumtypen/lrt-anhang-i-ffh-rl/).
Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen UNB über die in Ihrem Einzugsbereich liegende Förderkulisse. Die zuständige UNB beurteilt, ob die beantragten Maßnahmen mit den
naturschutzfachlichen Grundlagen und Vorgaben entsprechend der Richtlinie
übereinstimmen (vgl. Formblatt für Verpflichtungen, grau hinterlegte Spalten).
Die Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Naturschutzleistungen sind nur für bestimmte
Kulturarten (Codenummern) zugelassen. Die aktuellen Codenummern entnehmen Sie der
Anlage.
Die gleichzeitige Förderung verschiedener Maßnahmen ist nur im Rahmen der Anlage 1 der
Richtlinie (Kombinationentabelle) zulässig. Anderenfalls liegt eine nicht zulässige
Mehrfachförderung vor, die zu Sanktionen führen kann.
Werden im Rahmen der Maßnahme „Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland“
Leguminosen in Reinkultur angebaut und die betreffenden Schläge gleichzeitig als
Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Rahmen des Greening im Nutzungsnachweis zum
Auszahlungsantrag angemeldet, wird zur Vermeidung einer Doppelförderung für diese
Schläge im Jahr der Anmeldung als ÖVF nur ein reduzierter Prämiensatz in Höhe von 112
EUR/ha gewährt.
Eine Förderung nach der Richtlinie setzt voraus, dass die Teilnahme an den Maßnahmen
freiwillig erfolgt. Flächen, auf denen förderrelevante Bewirtschaftungsbeschränkungen
bereits kraft Gesetzes, Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung (Verwaltungsakt)
einzuhalten oder untersagt sind, können nicht nach der Richtlinie gefördert werden.
Förderrelevante Bewirtschaftungsbeschränkungen sind Beschränkungen, die die
Freiwilligkeit des Antragstellers ausschließen. Förderrelevante Bewirtschaftungsbeschränkungen können sich z. B. insbesondere aus Naturschutzgebietsverordnungen oder
Wasserschutzgebietsverordnungen ergeben. Können infolge der hoheitlichen Ausweisung
von Schutzgebieten die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, kann die
Verpflichtung an die neue Lage des Betriebes angepasst werden. Erweist sich eine
Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung gefordert
wird.
3
Antragsverfahren und Vollständigkeit der Unterlagen
Neuantrag
Mit einem Neuantrag können Sie
 eine Verpflichtung für den Verpflichtungszeitraum ab 01.01.2016 eingehen oder
 nach Ablauf Ihrer alten Verpflichtung eine neue Verpflichtung eingehen oder
 aufgrund der Vergrößerung der Betriebsfläche oder der Vergrößerung der in eine
Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebes von mehr als 3 ha oder 50
% der bisher geförderten Fläche (Verpflichtungsbeginn 01.01.2015) eine neue
Verpflichtung eingehen. Dabei wird die ursprüngliche FNL-Verpflichtung durch eine neue
fünfjährige FNL-Verpflichtung (gleiche Maßnahme) ersetzt.
Erweiterungsantrag
Mit einem Erweiterungsantrag können Sie jede Ihrer früher eingegangenen Verpflichtungen,
jedoch getrennt nach den Maßnahmen „Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland“
(FP6511) und den FNL-Grünlandmaßnahmen (FP6501), flächenmäßig für die jeweilige
Restlaufzeit der Verpflichtung erweitern. Die Erweiterung für den Restverpflichtungszeitraum
ist möglich, wenn
 dies den Umweltzielen der Verpflichtung dient und durch die Art der Verpflichtung
gerechtfertigt ist,
 die Restlaufzeit noch mindestens zwei Jahre beträgt,
 die hinzukommende Fläche maximal 50 v. H. der bestehenden Verpflichtung beträgt oder
nicht mehr als drei Hektar und
 sie nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen
beeinträchtigt
Den Antrag (einschließlich Anlagen) für den Verpflichtungszeitraum 01.01.2016 bis
31.12.2020 können Sie bis zum 15.05.2015 bei Ihrem zuständigen ALFF stellen. Der Antrag
ist vollständig gestellt, wenn zu den in der Terminübersicht genannten Terminen die
aufgeführten Unterlagen eingereicht werden.
Die Verpflichtungen zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege landwirtschaftlicher Flächen beurteilt die zuständige UNB. Die UNB prüft, ob die besonderen
Förderkriterien (in Natura 2000-Gebieten: Vorliegen bestimmter Lebensraumtypen bzw.
Entwicklungsmöglichkeit zu diesen; Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen) vorliegen,
ob die beantragte Maßnahme für die jeweilige Fläche geeignet ist und freiwillig durchgeführt
werden kann. Sie legt ggf. Ausnahmeregelungen fest und macht die erforderlichen Vorgaben
zum Weidemanagement. Für die entsprechende Beurteilung reichen Sie bitte das Formblatt
für Verpflichtungen bei der für Sie zuständigen UNB bis zum 15.04.2015 zur Bearbeitung ein.
Außerdem ist für die Flächenidentifizierung (Lage/Größe) eine Kopie bzw. ein Ausdruck des
Nutzungsnachweises 2015 hinsichtlich der beantragten Flächen sowie die mit Hilfe von
AgrowView ausgelagerte Shape-Datei der Antragsdaten einzureichen. Bitte beachten Sie die
entsprechenden Hinweise in der Antragssoftware.
Das Formblatt wird die UNB bis spätestens zum 08.05.2015 an Sie zurücksenden. Das
ausgefüllte Formblatt (Antragsbestandteil) reichen Sie bitte schriftlich bis zum 15.05.2015 bei
dem für Sie zuständigen ALFF mit dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für
freiwillige Naturschutzleistungen ein. Das Formblatt für Verpflichtungen ist nur gültig, wenn
es von Ihnen und von der zuständigen UNB unterschrieben ist.
Die nachfolgende Tabelle beinhaltet die Terminübersicht und die Antragsbestandteile:
4
Terminübersicht und Antragsbestandteile
bis 15.04.2015
bis 15.05.2015
Einreichung des „Formblattes für Verpflichtungen“ 2016-2020 zur
Bearbeitung bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB)
einschließlich
- Ausdruck/Kopie des Nutzungsnachweises 2015 hinsichtlich der
beantragten Flächen
- Shape-Datei Antragsdaten
Einreichung des Förderantrags im zuständigen Amt für Landwirtschaft,
Flurneuordnung und Forsten (ALFF)
einschließlich der Antragsbestandteile:
- Formblatt für Verpflichtungen
und sofern im ALFF nicht bereits mit anderen Antragsunterlagen
eingereicht:
- Stammdatenbogen 2015 und ggf. Anlagen,
- ELER- Flächennachweis 2016 (vormals AUKM-Nutzungsnachweis)
01.01.2016
Beginn des Verpflichtungszeitraumes
jährlich bis
15.05.
Einreichung des Zahlungsantrags im zuständigen ALFF
einschließlich der Antragsbestandteile sofern im ALFF nicht bereits mit
anderen Antragsunterlagen eingereicht:
- aktueller Stammdatenbogen und ggf. Anlagen,
- aktueller Nutzungsnachweis (NN) und aktuelle GISFlächenskizze(n) zum NN, in denen die Lage der betrieblichen
Schläge eingezeichnet ist,
Einreichung der Antragsbestandteile des Zahlungsantrags im zuständigen
ALFF
- Erklärung zur Einhaltung der Verpflichtungen,
- Weidetagebuch/schlagbezogenen Aufzeichnungen.
(erstmals zum
15.05.2016)
jährlich bis
15.01.
(erstmals zum
15.01.2017)
frühestens
jährlich ab
01.01.
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen werden mit dem Online-Update des Programmes Profil
Inet sowie über das Internet unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de bereitgestellt:
- Förderantrag FNL nebst Anlagen,
- Richtlinie FNL (Entwurf),
- dieses Merkblatt für den Verpflichtungsbeginn am 01.01.2016 mit den Anlagen,
- Stammdatenbogen und Anlagen,
- ELER- Flächennachweises 2016 (vormals AUKM-Nutzungsnachweises)
- Ausfüllhinweise Flächenangaben AUKM,
- Weidetagebuch/schlagbezogenen Aufzeichnungen,
- Vereinbarung zur Pensionsviehhaltung.
Allgemeine Erläuterungen zu den Maßnahmen
Die einzelnen FNL-Maßnahmen und die konkreten Verpflichtungen entnehmen Sie bitte der
Richtlinie. Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick dar und geben nicht die
vollständigen Inhalte der Richtlinie wieder. Folgende Förderanträge können für den
Verpflichtungszeitraum ab 01.01.2016 gestellt werden:
5
Förderkulisse
Bewirtschaftungsmaßnahmen
Bindung
Betrag
in
EUR/
ha
Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland in ausgewählten Gebieten (FP6511)
- Ackerflächen mit einer
flächengewichteten
Bodenwertzahl von 80 und
höher;
- Förderkulisse wird vom
Ministerium festgelegt und
kann beim zuständigen ALFF
und der zuständigen UNB
eingesehen werden
- auf dem geförderten Schlag ist
- Hartweizen (Durum), Dinkel, Wintergetreide (einschl. Wintermenggetreide), Triticale, Erbsen* und/oder
Bohnen* zur Körnergewinnung,
- Klee*, Kleegras, Luzerne*, Lupinen*,
Klee-Luzerne Gemisch jeweils für
höchstens zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum,
- Leguminosensamenvermehrung* oder
- Gemenge Leguminosen und Getreide
als Hauptfrucht anzubauen
- auf dem geförderten Schlag wird auf
einem Streifen von mindestens 0,5 m
Breite, grundsätzlich durchgehend
entlang des Feldrandes des ganzen
Schlages auf die Ernte der Hauptfrucht
verzichtet
- Stoppelumbruch, die sonstige Bodenbearbeitung auf dem Schlag und der
Umbruch des nicht geernteten Streifens erfolgen nach dem 10.10., im
Falle von Wintergerste als Folgefrucht
nach dem 20.9., des jeweiligen Verpflichtungsjahres
- Ausbringen flüssiger organischer
Dünger ist verboten
- Bodenbearbeitung erfolgt höchstens bis
in eine Tiefe von 30 cm
- Einsatz von Rodentiziden ist verboten
- Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen
zu Bewirtschaftungsvorgaben auf der
Grundlage einer Stellungnahme der
zuständigen UNB zulassen
*)
Schläge, die im Rahmen der Maßnahme „Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland“ in Reinkultur mit
Leguminosen (Erbsen, Bohnen, Lupinen, Sojabohnen, Klee, Luzerne) bestellt sind und gleichzeitig als Ökologische Vorrangflächen angemeldet
werden, erhalten im Jahr des Anbaus
der Leguminosen den reduzierten
Beihilfesatz von 112 EUR/ha
HA10
287
112
6
Förderkulisse
Bewirtschaftungsmaßnahmen
Bindung
Betrag
in
EUR/
ha
FN10
180
FN11
300
FNL-Grünlandmaßnahmen FP6501
Erstmahd bis zum 15.06. und Zweitnutzung ab 1.9.
Dauergrünlandflächen und andere
- Erstnutzung als Mahd bis zum
beweidbare Flächen, die
15.06.;
a) in Natura 2000-Gebieten liegen
- zweite Nutzung als Mahd oder
und folgende Lebensraumtypen
Beweidung nach dem 1.9.;
zuzuordnen sind:
- Empfehlung:
6440-Brenndolden-Auenwiesen,
Mahd von innen nach außen,
6510-magere FlachlandmähStaffelmahd;
wiesen,
- Nachweis der Nutzungsmöglichkeit
b) in Natura 2000-Gebieten liegen
einer Ausrüstung für die
und zu Lebensraumtypen gemäß
Einhaltung einer Schnitthöhe von
Buchstabe a) entwickelt werden
mindestens 10 cm;
können oder
- Mähgut ist nach der Mahd von der
c) Flächen mit geschützten
Fläche abzutransportieren
Biotopen sind
- Nachmahd zur Weidepflege, wenn
Aufwuchs durch Beweidung nicht
vollständig beräumt ist;
- das von der zuständigen
Naturschutzbehörde für die
konkrete Fläche zusätzlich
festgelegte und von der
zuständigen Bewilligungsbehörde
zum Gegenstand der Verpflichtung
erklärte Management (z. B.
Nutzungshäufigkeit) ist einzuhalten
- Bewilligungsbehörde kann
Ausnahmen zu
Bewirtschaftungsvorgaben auf der
Grundlage einer Stellungnahme
der zuständigen UNB zulassen
Erstmahd nach dem 15.7.
Dauergrünlandflächen und andere
- Erstnutzung als Mahd erfolgt nach
beweidbare Flächen, die
dem 15.7. des Verpflichtungsa) in Natura 2000-Gebieten liegen
jahres;
und folgenden Lebensraumtypen - Empfehlung:
zuzuordnen sind:
Mahd von innen nach außen,
6520-Bergmähwiesen,
Staffelmahd;
6230-Montane Borstgrasrasen,
- Nachweis der Nutzungsmöglichkeit
6410-Pfeifengraswiesen,
einer Ausrüstung für die Einhal7230-Kalkreiche Niedermoore,
tung der Schnitthöhe von mindesb) in Natura 2000 Gebieten liegen
tens 10 cm;
und zu Lebensraumtypen gemäß - Mähgut ist anschließend abzuBuchstabe a entwickelt werden
transportieren;
können,
- Beweidung nach der Erstmahd ist
c) in Natura 2000-Gebieten liegen
möglich;
und ertragreiche Grünlandtypen
- das von der zuständigen Natursind, die nicht dem Lebensraumschutzbehörde für die konkrete
typ 6440 - Brenndolden-AuenFläche zusätzlich festgelegte und
wiesen und nicht dem
von der zuständigen Bewilligungs-
7
Lebensraumtyp 6510 - Magere
Flachlandmähwiesen zuzuordnen
sind oder
d) Flächen mit gesetzlich
geschützten Biotopen sind
Förderkulisse
Beweidung mit Schafen und Ziegen
Dauergrünlandflächen und andere
beweidbare Flächen, die
a) in Natura 2000-Gebieten liegen
und folgenden Lebensraumtypen
zuzuordnen sind:
1340-Salzwiesen im Binnenland,
2310-Sandheiden mit Calluna
und Genista auf
Binnendünen,
2330-Offene Grasflächen mit
Corynephorus und Agrostis
auf Binnendünen,
4030-Trockene Europäische
Heiden,
6110-lückige basophile oder
Kalkpionierrasen,
6120-Trockene, kalkreiche
Sandrasen,
6130-Schwermetallrasen,
6210-Naturnahe
Kalktrockenrasen,
6230-Submontane und kolline
Borstgrasrasen,
6240-Subpannonische SteppenTrockenrasen,
8150-kieselhaltige Schutthalden,
8160-kalkhaltige Schutthalden,
8230-Silikatfelsen mit
Pioniervegetation,
darüber hinaus nach positiver
Stellungnahme der zuständigen
Naturschutzbehörde auch:
6440-BrenndoldenAuenwiesen,
6510-magere
Flachlandmähwiesen,
6520-Bergmähwiesen,
behörde zum Gegenstand der Verpflichtung erklärte Management (z.
B. Nutzungshäufigkeit) ist einzuhalten
- Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Bewirtschaftungsvorgaben
auf Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zulassen, regelmäßig in
den Landkreisen Harz und Mansfeld-Südharz auch eine Mahd nach
dem 15.6.
Bewirtschaftungsmaßnahmen
- geförderte Fläche ist mit Schafen,
mit Ziegen oder mit Schafen und
Ziegen zu beweiden
- das von der zuständigen
Naturschutzbehörde für die
konkrete Fläche festgelegte und
von der zuständigen
Bewilligungsbehörde zum
Gegenstand der Verpflichtung
erklärte Weidemanagement
(Nutzungstermin,
Nutzungshäufigkeit, Besatzdichte,
Besatzstärke) ist einzuhalten
- soweit erforderlich, ist jährlich eine
Weidepflege (z.B. Nachmahd)
durchzuführen
- Bewilligungsbehörde kann
Ausnahmen zu
Bewirtschaftungsvorgaben auf
Grundlage einer Stellungnahme
der zuständigen
Naturschutzbehörde zulassen
Bindung
Betrag
in
EUR/
ha
FN12
450
8
b) in Natura 2000-Gebieten liegen
und zu Lebensraumtypen gemäß
Buchst. a entwickelt werden
können oder
c) Flächen mit gesetzlich
geschützten Biotopen sind
Förderkulisse
Beweidung mit Rindern
Dauergrünlandflächen und andere
beweidbare Flächen, die
a) in Natura 2000-Gebieten liegen
und folgenden Lebensraumtypen
zuzuordnen sind:
1340-Salzwiesen im Binnenland,
4010-feuchte Heiden,
4030-Trockene Europäische
Heiden,
6120-Trockene, kalkreiche
Sandrasen,
6210-Naturnahe
Kalktrockenrasen,
6230-submontane und kolline
Borstgrasrasen,
6440-Brenndolden-Auenwiesen,
6510-magere
Flachlandmähwiesen,
6520-Bergmähwiesen,
b) in Natura 2000-Gebieten liegen
und zu Lebensraumtypen gemäß
Buchst. a entwickelt werden
können oder
c) Flächen mit gesetzlich
geschützten Biotopen sind
Bewirtschaftungsmaßnahmen
- geförderte Fläche ist grundsätzlich
mit Rindern zu beweiden.
- das von der zuständigen Naturschutzbehörde für die konkrete
Fläche festgelegte und von der
zuständigen Bewilligungsbehörde
zum Gegenstand der Verpflichtung
erklärte Weidemanagement
(Nutzungstermin, Nutzungshäufigkeit, Besatzdichte, Besatzstärke)
ist einzuhalten
- grundsätzlich ist jährlich eine Weidepflege durchzuführen, mit Ausnahme der ganzjährigen Dauerstandweide
- Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Bewirtschaftungsvorgaben
auf Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zulassen; es können auch
andere Tierarten, insbesondere
Robustpferde, zugelassen werden
Bindung
Betrag
in
EUR/
ha
FN13
450
Führen von schlagbezogenen Aufzeichnungen
Beachten Sie, dass Sie schlagbezogene Aufzeichnungen über alle acker- und
pflanzenbaulichen Maßnahmen (z.B. Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
Pflegemaßnahmen, ggf. Einsatz einer Ausrüstung für die Einhaltung der Schnitthöhe von
mindestens 10 cm, Mahd von innen nach außen, Staffelmahd) sowie zum Tierbestand bzw.
zum Tierbesatz auf den betreffenden Verpflichtungsflächen zum Nachweis der Einhaltung
der Verpflichtungen aller geförderten Einzelmaßnahmen zu führen haben. Alle Angaben sind
zeitnah zu dokumentieren und zu Kontrollzwecken vorzuhalten.
Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen mindestens enthalten:
- konkrete Fläche (Feldblock, Schlag),
- Datum der vorgenommenen pflanzenbaulichen Maßnahme und Beweidung,
- Benennung der pflanzenbaulichen Maßnahme,
- Anzahl/Mengenangabe (Aufwandmengen).
9
Kontrollen, Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Ausschlüsse
Im Zuwendungszeitraum werden von den Behörden Verwaltungskontrollen und
stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Auf Verlangen der Behörden ist im
Zuwendungszeitraum Einblick in alle förderrelevante Unterlagen zu gewähren. Außerdem
werden örtliche Kontrollen durch die zuständigen UNB vorgenommen. Sie sind verpflichtet,
eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der
Europäischen Union und der entsprechenden Rechnungshöfe zuzulassen. Deren
Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen,
Hilfeleistung bei Kontrollen und Zugang zu allen Betriebsflächen und Einrichtungen zu
gewähren. Sofern Sie die Durchführung der Prüfung nicht ermöglichen, erhalten Sie keine
Zuwendung.
Jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung des
Umfanges der bewirtschafteten Flächen während der Dauer der eingegangenen
Verpflichtung(en) sind unverzüglich dem zuständigen ALFF schriftlich mitzuteilen.
Für die Berechnung der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen
gilt Abschnitt 1, Nummer 16 der Richtlinie.
Begriffsdefinitionen
GVE
Großvieheinheit
Umrechnungsschlüssel für alle Tierarten und Altersklassen eines Betriebes auf die
Einheit
von
1 Stück Großvieh, das einem Lebendgewicht von 500 kg entspricht (siehe auch
Anlage 2 der FNL-RL (Entwurf))
RGV
Raufutter fressende Großvieheinheit
Umrechnungsschlüssel für den Teil des Tierbestandes, der ausschließlich vom Ertrag
der Hauptfutterfläche ernährt wird (Tierarten Rind, Schaf, Ziege, Pferd)
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den FAQ in ELAISA.
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Anlage: Kulturartenliste, Codenummer und Kennzeichnung für FNL
Gültig für Antragsverfahren 2015
CodeNummer
Kulturart
Grünlandfläche
Ackerfläche
HA10
FN10 FN13
112
Winterhartweizen/Durum
X
X
113
Sommerhartweizen/Durum
X
X
114
Winter-Dinkel
X
X
115
Winterweichweizen
X
X
118
Winter-Emmer/-Einkorn
X
X
121
Winterroggen
X
X
125
Wintermenggetreide
X
X
131
Wintergerste
X
X
142
Winterhafer
X
X
156
Wintertriticale
X
X
157
Sommertriticale
X
X
210
Erbsen
X
X*
211
Gemüseerbse (Gemüse-Erbse, Markerbse,
Schalerbse, Zuckererbse)
X
X*
220
Ackerbohne/Puffbohne/Pferdebohne/Dicke Bohne
X
X*
230
Lupinen (Süßlupine, weiße Lupine,
blaue/schmalblättrige Lupine, gelbe Lupine, AndenLupine)
X
X*
240
Erbsen/Bohnen
X
X*
250
Gemenge Erbsen/Getreide ***
X
X*
330
Sojabohnen
X
X
421
Klee
X
X**
422
Kleegras
X
X**
423
Luzerne
X
X**
425
Klee-Luzerne-Gemisch ***
X
X**
426
Klee (nicht stickstoffbindend, nicht ÖVF, z.B.
Bockshornklee)
X
X**
451
Wiesen
X
X
452
Mähweiden
X
X
453
Weiden
X
X
454
Hutungen
X
X
458
Streuwiesen
X
X
459
alle anderen Dauergrünlandnutzungen
X
X
480
Streuobstfläche mit Grünlandnutzung
X
X
490
nicht DZ-beihilfefähige Hutungen
492
583
913
*)
Beweidung von Dauergrünland unter etablierten
lokalen Praktiken (z.B. Heide)
Nicht landwirtschaftliche, aber nach Art. 32(2b (i)) der
VO (EG) Nr. 1307/2013 beihilfefähige Fläche
(Naturschutzflächen, die 2008 noch beihilfefähig
waren)
Klee- oder Luzernesamenvermehrung ***
X
X
X
X
X
X
Anbau zur Körnergewinnung
**)
jeweils höchstens zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum
***)
Andere Körnerleguminosen-Getreide-Gemenge oder Gemenge aus anderen Leguminosen als
Erbsen und Bohnen sind mit NC 999 in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des
Gemenges in der Anlage „Zusätzliche Flächenangaben“ anzugeben.
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