ENTWURF Stand: März 2015 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach VO (EU) Nr. 1305/2013 Merkblatt zum Förderantrag auf Zuwendungen zur Förderung freiwilliger Naturschutzleistungen (FNL) für den Verpflichtungszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 Dieses Merkblatt zum Ausfüllen des Förderantrages enthält ergänzende und erläuternde Hinweise zur „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung freiwilliger Naturschutzleistungen“ (Richtlinie FNL). Die Richtlinie befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Das Antragsverfahren wird daher auf Grundlage des Richtlinienentwurfs durchgeführt, der Ihnen zur Verfügung gestellt wird. Alle wichtigen Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Förderung freiwilliger Naturschutzleistungen für eine 5-jährige Verpflichtung mit Verpflichtungsbeginn ab 1.1.2016 entnehmen Sie dem Antragsformular und diesem Merkblatt. Lesen Sie bitte den Entwurf der Richtlinie FNL, diese Hinweise und das Antragsformular vor dem Ausfüllen sorgfältig durch. Der Entwurf der Richtlinie befindet sich in der Antragssoftware, die über das Internet www.elaisa.sachsen-anhalt.de bereitgestellt ist. Ergeben sich zur Antragstellung Rückfragen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF). Rechtsgrundlagen und Bewilligung Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von freiwilligen Naturschutzleistungen“ in der jeweils geltenden Fassung und des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Sachsen-Anhalts 2014 bis 2020. Ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung. Da sich der tatsächliche finanzielle Bedarf für das Antragsverfahren 2015 erst nach Eingang aller Anträge ermitteln lässt, wird erst dann festzustellen sein, ob zum Antragsverfahren 2015 Ausschluss- bzw. Bewilligungskriterien festgelegt werden müssen. Ziele und Gegenstand des Förderprogramms Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für freiwillige Naturschutzleistungen. Die Zuwendungen dienen der Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Agrarumweltverpflichtungen. Die Zuwendungen werden aus Mitteln der Europäischen Union gewährt. 1 Naturschutzfachliche Empfehlungen zur Mahd Der Einsatz moderner Mähtechnik mit hoher Schlagkraft hat zu einer zunehmenden Gefährdung von Wildtieren der Agrarlandschaft geführt. Um Schäden und Verluste an Wildtieren zu vermeiden, kommt dem wildtierschonenden Mähen daher immer größere Bedeutung zu. Landwirte sollten die Jagdpächter schon im Vorfeld über geplante Mahdtermine informieren, damit rechtzeitig geeignete Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Besonders wichtig zur Vermeidung von Wildtierschäden ist die Mahd von innen nach außen. Um für verschiedene Tierarten Rückzugsräume oder ein durchgängiges Nahrungsangebot sicherzustellen, sollten für die Mahd mehrere Termine angesetzt werden (Staffelmahd). Zur Schonung ökologisch sensibler Grünlandvegetationen wird dringend empfohlen, eine Schnitthöhe von 10 Zentimetern einzuhalten. Förderkulisse und förderfähige Flächen Im Rahmen der Maßnahme „Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland“ sind Ackerflächen in einer feldblockgenau festgelegten Förderkulisse, die Flächen mit einer flächengewichteten Bodenwertzahl von mindestens 80 umfasst, förderfähig. In AgroView wird Ihnen über die Auswahlinformation zum Feldblock angezeigt, ob der betreffende Feldblock in der Förderkulisse liegt: Beträgt die flächengewichtete Bodenwertzahl des Feldblocks mindestens 80, wird in der Zeile „Hamster (mBodenwert)“ die jeweilige Bodenwertzahl angezeigt. Flächen außerhalb der Gebietskulisse werden durch „-“ gekennzeichnet. 2 Für die Grünlandmaßnahmen sind Dauergrünlandflächen und andere beweidbare Flächen (z. B. NC 490 – für die Betriebsprämie nicht beihilfefähige Hutungen) zuwendungsfähig, die a) in Natura 2000-Gebieten liegen und bestimmten Lebensraumtypen zuzuordnen sind, b) in Natura 2000-Gebieten liegen und zu bestimmten Lebensraumtypen entwickelt werden können oder c) Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sind. Die Lebensraumtypen im Land Sachsen-Anhalt nach Anhang I der FFH-Richtlinie sind im Heft „Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt“ (Herausgeber: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt) detailliert beschrieben. Dieses Heft können Sie bei der UNB einsehen. Im Internet sind die Lebensraumtypen ebenfalls dargestellt (http://www.lau.sachsenanhalt.de/startseite/naturschutz/natura-2000/arten-und-lebensraumtypen/lrt-anhang-i-ffh-rl/). Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen UNB über die in Ihrem Einzugsbereich liegende Förderkulisse. Die zuständige UNB beurteilt, ob die beantragten Maßnahmen mit den naturschutzfachlichen Grundlagen und Vorgaben entsprechend der Richtlinie übereinstimmen (vgl. Formblatt für Verpflichtungen, grau hinterlegte Spalten). Die Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Naturschutzleistungen sind nur für bestimmte Kulturarten (Codenummern) zugelassen. Die aktuellen Codenummern entnehmen Sie der Anlage. Die gleichzeitige Förderung verschiedener Maßnahmen ist nur im Rahmen der Anlage 1 der Richtlinie (Kombinationentabelle) zulässig. Anderenfalls liegt eine nicht zulässige Mehrfachförderung vor, die zu Sanktionen führen kann. Werden im Rahmen der Maßnahme „Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland“ Leguminosen in Reinkultur angebaut und die betreffenden Schläge gleichzeitig als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Rahmen des Greening im Nutzungsnachweis zum Auszahlungsantrag angemeldet, wird zur Vermeidung einer Doppelförderung für diese Schläge im Jahr der Anmeldung als ÖVF nur ein reduzierter Prämiensatz in Höhe von 112 EUR/ha gewährt. Eine Förderung nach der Richtlinie setzt voraus, dass die Teilnahme an den Maßnahmen freiwillig erfolgt. Flächen, auf denen förderrelevante Bewirtschaftungsbeschränkungen bereits kraft Gesetzes, Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung (Verwaltungsakt) einzuhalten oder untersagt sind, können nicht nach der Richtlinie gefördert werden. Förderrelevante Bewirtschaftungsbeschränkungen sind Beschränkungen, die die Freiwilligkeit des Antragstellers ausschließen. Förderrelevante Bewirtschaftungsbeschränkungen können sich z. B. insbesondere aus Naturschutzgebietsverordnungen oder Wasserschutzgebietsverordnungen ergeben. Können infolge der hoheitlichen Ausweisung von Schutzgebieten die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, kann die Verpflichtung an die neue Lage des Betriebes angepasst werden. Erweist sich eine Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird. 3 Antragsverfahren und Vollständigkeit der Unterlagen Neuantrag Mit einem Neuantrag können Sie eine Verpflichtung für den Verpflichtungszeitraum ab 01.01.2016 eingehen oder nach Ablauf Ihrer alten Verpflichtung eine neue Verpflichtung eingehen oder aufgrund der Vergrößerung der Betriebsfläche oder der Vergrößerung der in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebes von mehr als 3 ha oder 50 % der bisher geförderten Fläche (Verpflichtungsbeginn 01.01.2015) eine neue Verpflichtung eingehen. Dabei wird die ursprüngliche FNL-Verpflichtung durch eine neue fünfjährige FNL-Verpflichtung (gleiche Maßnahme) ersetzt. Erweiterungsantrag Mit einem Erweiterungsantrag können Sie jede Ihrer früher eingegangenen Verpflichtungen, jedoch getrennt nach den Maßnahmen „Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland“ (FP6511) und den FNL-Grünlandmaßnahmen (FP6501), flächenmäßig für die jeweilige Restlaufzeit der Verpflichtung erweitern. Die Erweiterung für den Restverpflichtungszeitraum ist möglich, wenn dies den Umweltzielen der Verpflichtung dient und durch die Art der Verpflichtung gerechtfertigt ist, die Restlaufzeit noch mindestens zwei Jahre beträgt, die hinzukommende Fläche maximal 50 v. H. der bestehenden Verpflichtung beträgt oder nicht mehr als drei Hektar und sie nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen beeinträchtigt Den Antrag (einschließlich Anlagen) für den Verpflichtungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2020 können Sie bis zum 15.05.2015 bei Ihrem zuständigen ALFF stellen. Der Antrag ist vollständig gestellt, wenn zu den in der Terminübersicht genannten Terminen die aufgeführten Unterlagen eingereicht werden. Die Verpflichtungen zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege landwirtschaftlicher Flächen beurteilt die zuständige UNB. Die UNB prüft, ob die besonderen Förderkriterien (in Natura 2000-Gebieten: Vorliegen bestimmter Lebensraumtypen bzw. Entwicklungsmöglichkeit zu diesen; Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen) vorliegen, ob die beantragte Maßnahme für die jeweilige Fläche geeignet ist und freiwillig durchgeführt werden kann. Sie legt ggf. Ausnahmeregelungen fest und macht die erforderlichen Vorgaben zum Weidemanagement. Für die entsprechende Beurteilung reichen Sie bitte das Formblatt für Verpflichtungen bei der für Sie zuständigen UNB bis zum 15.04.2015 zur Bearbeitung ein. Außerdem ist für die Flächenidentifizierung (Lage/Größe) eine Kopie bzw. ein Ausdruck des Nutzungsnachweises 2015 hinsichtlich der beantragten Flächen sowie die mit Hilfe von AgrowView ausgelagerte Shape-Datei der Antragsdaten einzureichen. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise in der Antragssoftware. Das Formblatt wird die UNB bis spätestens zum 08.05.2015 an Sie zurücksenden. Das ausgefüllte Formblatt (Antragsbestandteil) reichen Sie bitte schriftlich bis zum 15.05.2015 bei dem für Sie zuständigen ALFF mit dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für freiwillige Naturschutzleistungen ein. Das Formblatt für Verpflichtungen ist nur gültig, wenn es von Ihnen und von der zuständigen UNB unterschrieben ist. Die nachfolgende Tabelle beinhaltet die Terminübersicht und die Antragsbestandteile: 4 Terminübersicht und Antragsbestandteile bis 15.04.2015 bis 15.05.2015 Einreichung des „Formblattes für Verpflichtungen“ 2016-2020 zur Bearbeitung bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) einschließlich - Ausdruck/Kopie des Nutzungsnachweises 2015 hinsichtlich der beantragten Flächen - Shape-Datei Antragsdaten Einreichung des Förderantrags im zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) einschließlich der Antragsbestandteile: - Formblatt für Verpflichtungen und sofern im ALFF nicht bereits mit anderen Antragsunterlagen eingereicht: - Stammdatenbogen 2015 und ggf. Anlagen, - ELER- Flächennachweis 2016 (vormals AUKM-Nutzungsnachweis) 01.01.2016 Beginn des Verpflichtungszeitraumes jährlich bis 15.05. Einreichung des Zahlungsantrags im zuständigen ALFF einschließlich der Antragsbestandteile sofern im ALFF nicht bereits mit anderen Antragsunterlagen eingereicht: - aktueller Stammdatenbogen und ggf. Anlagen, - aktueller Nutzungsnachweis (NN) und aktuelle GISFlächenskizze(n) zum NN, in denen die Lage der betrieblichen Schläge eingezeichnet ist, Einreichung der Antragsbestandteile des Zahlungsantrags im zuständigen ALFF - Erklärung zur Einhaltung der Verpflichtungen, - Weidetagebuch/schlagbezogenen Aufzeichnungen. (erstmals zum 15.05.2016) jährlich bis 15.01. (erstmals zum 15.01.2017) frühestens jährlich ab 01.01. Nachfolgend aufgeführte Unterlagen werden mit dem Online-Update des Programmes Profil Inet sowie über das Internet unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de bereitgestellt: - Förderantrag FNL nebst Anlagen, - Richtlinie FNL (Entwurf), - dieses Merkblatt für den Verpflichtungsbeginn am 01.01.2016 mit den Anlagen, - Stammdatenbogen und Anlagen, - ELER- Flächennachweises 2016 (vormals AUKM-Nutzungsnachweises) - Ausfüllhinweise Flächenangaben AUKM, - Weidetagebuch/schlagbezogenen Aufzeichnungen, - Vereinbarung zur Pensionsviehhaltung. Allgemeine Erläuterungen zu den Maßnahmen Die einzelnen FNL-Maßnahmen und die konkreten Verpflichtungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie. Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick dar und geben nicht die vollständigen Inhalte der Richtlinie wieder. Folgende Förderanträge können für den Verpflichtungszeitraum ab 01.01.2016 gestellt werden: 5 Förderkulisse Bewirtschaftungsmaßnahmen Bindung Betrag in EUR/ ha Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland in ausgewählten Gebieten (FP6511) - Ackerflächen mit einer flächengewichteten Bodenwertzahl von 80 und höher; - Förderkulisse wird vom Ministerium festgelegt und kann beim zuständigen ALFF und der zuständigen UNB eingesehen werden - auf dem geförderten Schlag ist - Hartweizen (Durum), Dinkel, Wintergetreide (einschl. Wintermenggetreide), Triticale, Erbsen* und/oder Bohnen* zur Körnergewinnung, - Klee*, Kleegras, Luzerne*, Lupinen*, Klee-Luzerne Gemisch jeweils für höchstens zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum, - Leguminosensamenvermehrung* oder - Gemenge Leguminosen und Getreide als Hauptfrucht anzubauen - auf dem geförderten Schlag wird auf einem Streifen von mindestens 0,5 m Breite, grundsätzlich durchgehend entlang des Feldrandes des ganzen Schlages auf die Ernte der Hauptfrucht verzichtet - Stoppelumbruch, die sonstige Bodenbearbeitung auf dem Schlag und der Umbruch des nicht geernteten Streifens erfolgen nach dem 10.10., im Falle von Wintergerste als Folgefrucht nach dem 20.9., des jeweiligen Verpflichtungsjahres - Ausbringen flüssiger organischer Dünger ist verboten - Bodenbearbeitung erfolgt höchstens bis in eine Tiefe von 30 cm - Einsatz von Rodentiziden ist verboten - Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Bewirtschaftungsvorgaben auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen UNB zulassen *) Schläge, die im Rahmen der Maßnahme „Hamster fördernde Bewirtschaftung von Ackerland“ in Reinkultur mit Leguminosen (Erbsen, Bohnen, Lupinen, Sojabohnen, Klee, Luzerne) bestellt sind und gleichzeitig als Ökologische Vorrangflächen angemeldet werden, erhalten im Jahr des Anbaus der Leguminosen den reduzierten Beihilfesatz von 112 EUR/ha HA10 287 112 6 Förderkulisse Bewirtschaftungsmaßnahmen Bindung Betrag in EUR/ ha FN10 180 FN11 300 FNL-Grünlandmaßnahmen FP6501 Erstmahd bis zum 15.06. und Zweitnutzung ab 1.9. Dauergrünlandflächen und andere - Erstnutzung als Mahd bis zum beweidbare Flächen, die 15.06.; a) in Natura 2000-Gebieten liegen - zweite Nutzung als Mahd oder und folgende Lebensraumtypen Beweidung nach dem 1.9.; zuzuordnen sind: - Empfehlung: 6440-Brenndolden-Auenwiesen, Mahd von innen nach außen, 6510-magere FlachlandmähStaffelmahd; wiesen, - Nachweis der Nutzungsmöglichkeit b) in Natura 2000-Gebieten liegen einer Ausrüstung für die und zu Lebensraumtypen gemäß Einhaltung einer Schnitthöhe von Buchstabe a) entwickelt werden mindestens 10 cm; können oder - Mähgut ist nach der Mahd von der c) Flächen mit geschützten Fläche abzutransportieren Biotopen sind - Nachmahd zur Weidepflege, wenn Aufwuchs durch Beweidung nicht vollständig beräumt ist; - das von der zuständigen Naturschutzbehörde für die konkrete Fläche zusätzlich festgelegte und von der zuständigen Bewilligungsbehörde zum Gegenstand der Verpflichtung erklärte Management (z. B. Nutzungshäufigkeit) ist einzuhalten - Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Bewirtschaftungsvorgaben auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen UNB zulassen Erstmahd nach dem 15.7. Dauergrünlandflächen und andere - Erstnutzung als Mahd erfolgt nach beweidbare Flächen, die dem 15.7. des Verpflichtungsa) in Natura 2000-Gebieten liegen jahres; und folgenden Lebensraumtypen - Empfehlung: zuzuordnen sind: Mahd von innen nach außen, 6520-Bergmähwiesen, Staffelmahd; 6230-Montane Borstgrasrasen, - Nachweis der Nutzungsmöglichkeit 6410-Pfeifengraswiesen, einer Ausrüstung für die Einhal7230-Kalkreiche Niedermoore, tung der Schnitthöhe von mindesb) in Natura 2000 Gebieten liegen tens 10 cm; und zu Lebensraumtypen gemäß - Mähgut ist anschließend abzuBuchstabe a entwickelt werden transportieren; können, - Beweidung nach der Erstmahd ist c) in Natura 2000-Gebieten liegen möglich; und ertragreiche Grünlandtypen - das von der zuständigen Natursind, die nicht dem Lebensraumschutzbehörde für die konkrete typ 6440 - Brenndolden-AuenFläche zusätzlich festgelegte und wiesen und nicht dem von der zuständigen Bewilligungs- 7 Lebensraumtyp 6510 - Magere Flachlandmähwiesen zuzuordnen sind oder d) Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sind Förderkulisse Beweidung mit Schafen und Ziegen Dauergrünlandflächen und andere beweidbare Flächen, die a) in Natura 2000-Gebieten liegen und folgenden Lebensraumtypen zuzuordnen sind: 1340-Salzwiesen im Binnenland, 2310-Sandheiden mit Calluna und Genista auf Binnendünen, 2330-Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen, 4030-Trockene Europäische Heiden, 6110-lückige basophile oder Kalkpionierrasen, 6120-Trockene, kalkreiche Sandrasen, 6130-Schwermetallrasen, 6210-Naturnahe Kalktrockenrasen, 6230-Submontane und kolline Borstgrasrasen, 6240-Subpannonische SteppenTrockenrasen, 8150-kieselhaltige Schutthalden, 8160-kalkhaltige Schutthalden, 8230-Silikatfelsen mit Pioniervegetation, darüber hinaus nach positiver Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde auch: 6440-BrenndoldenAuenwiesen, 6510-magere Flachlandmähwiesen, 6520-Bergmähwiesen, behörde zum Gegenstand der Verpflichtung erklärte Management (z. B. Nutzungshäufigkeit) ist einzuhalten - Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Bewirtschaftungsvorgaben auf Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zulassen, regelmäßig in den Landkreisen Harz und Mansfeld-Südharz auch eine Mahd nach dem 15.6. Bewirtschaftungsmaßnahmen - geförderte Fläche ist mit Schafen, mit Ziegen oder mit Schafen und Ziegen zu beweiden - das von der zuständigen Naturschutzbehörde für die konkrete Fläche festgelegte und von der zuständigen Bewilligungsbehörde zum Gegenstand der Verpflichtung erklärte Weidemanagement (Nutzungstermin, Nutzungshäufigkeit, Besatzdichte, Besatzstärke) ist einzuhalten - soweit erforderlich, ist jährlich eine Weidepflege (z.B. Nachmahd) durchzuführen - Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Bewirtschaftungsvorgaben auf Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zulassen Bindung Betrag in EUR/ ha FN12 450 8 b) in Natura 2000-Gebieten liegen und zu Lebensraumtypen gemäß Buchst. a entwickelt werden können oder c) Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sind Förderkulisse Beweidung mit Rindern Dauergrünlandflächen und andere beweidbare Flächen, die a) in Natura 2000-Gebieten liegen und folgenden Lebensraumtypen zuzuordnen sind: 1340-Salzwiesen im Binnenland, 4010-feuchte Heiden, 4030-Trockene Europäische Heiden, 6120-Trockene, kalkreiche Sandrasen, 6210-Naturnahe Kalktrockenrasen, 6230-submontane und kolline Borstgrasrasen, 6440-Brenndolden-Auenwiesen, 6510-magere Flachlandmähwiesen, 6520-Bergmähwiesen, b) in Natura 2000-Gebieten liegen und zu Lebensraumtypen gemäß Buchst. a entwickelt werden können oder c) Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sind Bewirtschaftungsmaßnahmen - geförderte Fläche ist grundsätzlich mit Rindern zu beweiden. - das von der zuständigen Naturschutzbehörde für die konkrete Fläche festgelegte und von der zuständigen Bewilligungsbehörde zum Gegenstand der Verpflichtung erklärte Weidemanagement (Nutzungstermin, Nutzungshäufigkeit, Besatzdichte, Besatzstärke) ist einzuhalten - grundsätzlich ist jährlich eine Weidepflege durchzuführen, mit Ausnahme der ganzjährigen Dauerstandweide - Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Bewirtschaftungsvorgaben auf Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zulassen; es können auch andere Tierarten, insbesondere Robustpferde, zugelassen werden Bindung Betrag in EUR/ ha FN13 450 Führen von schlagbezogenen Aufzeichnungen Beachten Sie, dass Sie schlagbezogene Aufzeichnungen über alle acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen (z.B. Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Pflegemaßnahmen, ggf. Einsatz einer Ausrüstung für die Einhaltung der Schnitthöhe von mindestens 10 cm, Mahd von innen nach außen, Staffelmahd) sowie zum Tierbestand bzw. zum Tierbesatz auf den betreffenden Verpflichtungsflächen zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen aller geförderten Einzelmaßnahmen zu führen haben. Alle Angaben sind zeitnah zu dokumentieren und zu Kontrollzwecken vorzuhalten. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen mindestens enthalten: - konkrete Fläche (Feldblock, Schlag), - Datum der vorgenommenen pflanzenbaulichen Maßnahme und Beweidung, - Benennung der pflanzenbaulichen Maßnahme, - Anzahl/Mengenangabe (Aufwandmengen). 9 Kontrollen, Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Ausschlüsse Im Zuwendungszeitraum werden von den Behörden Verwaltungskontrollen und stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Auf Verlangen der Behörden ist im Zuwendungszeitraum Einblick in alle förderrelevante Unterlagen zu gewähren. Außerdem werden örtliche Kontrollen durch die zuständigen UNB vorgenommen. Sie sind verpflichtet, eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der Europäischen Union und der entsprechenden Rechnungshöfe zuzulassen. Deren Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen, Hilfeleistung bei Kontrollen und Zugang zu allen Betriebsflächen und Einrichtungen zu gewähren. Sofern Sie die Durchführung der Prüfung nicht ermöglichen, erhalten Sie keine Zuwendung. Jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung des Umfanges der bewirtschafteten Flächen während der Dauer der eingegangenen Verpflichtung(en) sind unverzüglich dem zuständigen ALFF schriftlich mitzuteilen. Für die Berechnung der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen gilt Abschnitt 1, Nummer 16 der Richtlinie. Begriffsdefinitionen GVE Großvieheinheit Umrechnungsschlüssel für alle Tierarten und Altersklassen eines Betriebes auf die Einheit von 1 Stück Großvieh, das einem Lebendgewicht von 500 kg entspricht (siehe auch Anlage 2 der FNL-RL (Entwurf)) RGV Raufutter fressende Großvieheinheit Umrechnungsschlüssel für den Teil des Tierbestandes, der ausschließlich vom Ertrag der Hauptfutterfläche ernährt wird (Tierarten Rind, Schaf, Ziege, Pferd) Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den FAQ in ELAISA. 10 Anlage: Kulturartenliste, Codenummer und Kennzeichnung für FNL Gültig für Antragsverfahren 2015 CodeNummer Kulturart Grünlandfläche Ackerfläche HA10 FN10 FN13 112 Winterhartweizen/Durum X X 113 Sommerhartweizen/Durum X X 114 Winter-Dinkel X X 115 Winterweichweizen X X 118 Winter-Emmer/-Einkorn X X 121 Winterroggen X X 125 Wintermenggetreide X X 131 Wintergerste X X 142 Winterhafer X X 156 Wintertriticale X X 157 Sommertriticale X X 210 Erbsen X X* 211 Gemüseerbse (Gemüse-Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse) X X* 220 Ackerbohne/Puffbohne/Pferdebohne/Dicke Bohne X X* 230 Lupinen (Süßlupine, weiße Lupine, blaue/schmalblättrige Lupine, gelbe Lupine, AndenLupine) X X* 240 Erbsen/Bohnen X X* 250 Gemenge Erbsen/Getreide *** X X* 330 Sojabohnen X X 421 Klee X X** 422 Kleegras X X** 423 Luzerne X X** 425 Klee-Luzerne-Gemisch *** X X** 426 Klee (nicht stickstoffbindend, nicht ÖVF, z.B. Bockshornklee) X X** 451 Wiesen X X 452 Mähweiden X X 453 Weiden X X 454 Hutungen X X 458 Streuwiesen X X 459 alle anderen Dauergrünlandnutzungen X X 480 Streuobstfläche mit Grünlandnutzung X X 490 nicht DZ-beihilfefähige Hutungen 492 583 913 *) Beweidung von Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (z.B. Heide) Nicht landwirtschaftliche, aber nach Art. 32(2b (i)) der VO (EG) Nr. 1307/2013 beihilfefähige Fläche (Naturschutzflächen, die 2008 noch beihilfefähig waren) Klee- oder Luzernesamenvermehrung *** X X X X X X Anbau zur Körnergewinnung **) jeweils höchstens zwei Jahre im Verpflichtungszeitraum ***) Andere Körnerleguminosen-Getreide-Gemenge oder Gemenge aus anderen Leguminosen als Erbsen und Bohnen sind mit NC 999 in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Gemenges in der Anlage „Zusätzliche Flächenangaben“ anzugeben. 11
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