Merkblatt Natura2000

ENTWURF
Stand: März
2015
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
nach VO (EU) Nr. 1305/2013
Merkblatt
zum Antrag auf Ausgleich von
Bewirtschaftungsbeschränkungen
Natura 2000 – Ausgleich für die Landwirtschaft
für den Bezugszeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2016
Dieses Merkblatt zum Ausfüllen des Antrages enthält ergänzende und erläuternde Hinweise
zur „Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der
landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten“ (Richtlinie
Natura 2000). Die Richtlinie befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Das
Antragsverfahren wird daher auf Grundlage des Richtlinienentwurfs durchgeführt, der Ihnen
zur Verfügung gestellt wird. Alle wichtigen Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf
Gewährung des Natura 2000-Ausgleichs für den Bezugszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016
entnehmen Sie dem Antragsformular und diesem Merkblatt. Lesen Sie bitte den Entwurf der
Richtlinie Natura 2000, diese Hinweise und das Antragsformular vor dem Ausfüllen sorgfältig
durch.
Der Entwurf der Richtlinie befindet sich in der Antragssoftware, die über das Internet
www.elaisa.sachsen-anhalt.de bereitgestellt ist.
Ergeben sich zur Antragstellung Rückfragen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF).
Rechtsgrundlagen und Bewilligung
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von
Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000Gebieten und Naturschutzgebieten“ in der geltenden Fassung und des Entwicklungsplans für
den ländlichen Raum Sachsen-Anhalts 2014 bis 2020.
Ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die
Bewilligung. Da sich der tatsächliche finanzielle Bedarf für das Antragsverfahren 2015 erst
nach Eingang aller Anträge ermitteln lässt, wird erst dann festzustellen sein, ob zum
Antragsverfahren 2015 Ausschluss- bzw. Bewilligungskriterien festgelegt werden müssen.
Ziele und Gegenstand des Förderprogramms
Ziel der Förderung ist die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Produktion in der Natura
2000-Gebietskulisse und in Naturschutzgebieten des Landes zur Erhaltung der naturnahen
und durch menschliche Nutzung entstandenen und geprägten Lebensräume und der darin
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vorkommenden Arten im Sinne der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Die Förderung dient
dem Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverluste von Landwirtschaftsbetrieben,
die im Rahmen der rechtlichen Sicherung von Schutzgebieten nach Natura 2000 entstehen.
Die rechtliche Sicherung erfolgt durch Schutzgebietsverordnungen oder Einzelanordnungen
der zuständigen Naturschutzbehörden.
Die Zuwendungen werden aus Mitteln der Europäischen Union gewährt.
Förderkulisse und förderfähige Flächen
Förderfähig sind ausschließlich Flächen, die im Fördergebiet des Landes Sachsen-Anhalt
liegen. Das Fördergebiet umfasst die Summe der landwirtschaftlichen Referenzflächen
innerhalb der geschlossenen Landesfläche.
Die Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 (BVBl. LSA Nr.
2007 S. 82) beinhaltet das zusammenhängende europäische Netz Natura 2000, bestehend
aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) und europäischen
Vogelschutzgebieten (SPA). Nähere Informationen zu Natura 2000-Gebieten und
Naturschutzgebieten in Sachsen-Anhalt erhalten Sie unter www.lvwa-natur.sachsenanhalt.de.
Der Natura 2000-Ausgleich wird nur für Dauergrünlandflächen im Sinne von Art. 4 Abs. 1
Buchst. h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Feldblöcken gewährt, die vollständig in
der Natura 2000-Gebietskulisse oder in einem Naturschutzgebiet des Landes liegen.
Die entsprechende Lageinformation zum Feldblock erhalten Sie in AgroView als
Auswahlinformation:
Die Angaben in den Zeilen „Anteil Natura
2000 am Feldblock“ mit der Angabe der
Anteilsfläche des Feldblocks im Natura
2000-Gebiet sowie „Anteil NSG am Feldblock“ mit der Angabe der Anteilsfäche
des Feldblocks im NSG sind für den alten
Natura 2000-Ausgleich nach VO (EG) Nr.
1698/2005 erforderlich und sind somit für
den Auszahlungsantrag zu beachten.
Für den Förderantrag Natura 2000 nach
VO (EU) Nr. 1305/2013 sind ausschließlich die Zeilen „Natura2000 neu“ und
„NSG neu“ zu beachten. Ist die jeweilige
Zeile mit „X“ markiert, liegt der Feldblock
vollständig in der jeweiligen Kulisse und
kann beantragt werden. Mit „-“ gekennzeichnete Feldblöcke liegen nicht vollständig in der jeweiligen Kulisse und sind
von der Förderung ausgenommen.
AgroView bietet in diesem Fall im Nutzungsnachweis die Natura 2000-Bindungen (Schlüsselnummern) NA10 – NA13
nicht zur Auswahl für die Beantragung an.
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Dauergrünland umfasst mit Dauergrünland und Dauerweideland Flächen, die durch Einsaat
oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Es können dort auch andere
Pflanzenarten wachsen (Bäume, Sträucher), die abgeweidet werden können, sofern Gras
und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Zum Dauergrünland zählen auch
Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken
darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten
vorherrschen.
Voraussetzung für die Förderung nach dieser Richtlinie ist das Vorliegen von
Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der Düngung. Zuwendungen werden nur
gewährt, wenn die Stickstoff-Düngung verboten oder eingeschränkt ist. Eine Einschränkung
liegt vor, wenn entweder die zulässige Menge Stickstoff je Hektar insgesamt begrenzt ist
oder ausschließlich die Ausbringung fester Wirtschaftsdünger bei gleichzeitigem Verbot der
mineralischen Stickstoffdüngung zulässig ist.
Die gleichzeitige Förderung verschiedener Maßnahmen ist nur im Rahmen der Anlage 1 der
Richtlinie (Kombinationentabelle) zulässig. Anderenfalls liegt eine nicht zulässige
Mehrfachförderung vor, die zu Sanktionen führen kann.
Antragsverfahren und Vollständigkeit der Unterlagen
Den Antrag (einschließlich Anlagen) für den Bezugszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016
können Sie bis zum 15.5.2015 bei Ihrem zuständigen ALFF stellen. Der Antrag ist vollständig
gestellt, wenn zu den in der Terminübersicht genannten Terminen die aufgeführten
Unterlagen eingereicht werden.
Das Vorliegen von ausgleichsfähigen Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der
Düngung beurteilt die zuständige UNB und bestätigt diese im „Formblatt für
Bewirtschaftungsbeschränkungen“. Für die entsprechende Beurteilung reichen Sie bitte das
„Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen bei der für Sie zuständigen UNB bis zum
15.4.2015 zur Bearbeitung ein. Außerdem ist für die Flächenidentifizierung (Lage/Größe)
eine Kopie bzw. ein Ausdruck des Nutzungsnachweises 2015 sowie die, mit Hilfe von
AgrowView ausgelagerte, Shape-Datei der Antragsdaten einzureichen. Bitte beachten Sie
die entsprechenden Hinweise in der Antragssoftware.
Die Natura 2000-Bindungen mit Verpflichtungsbeginn 1.1.2016 können erst nach Rückgabe
des Formblatts für Bewirtschaftungsbeschränkungen von Ihnen eingetragen werden.
Das Formblatt wird die UNB bis spätestens zum 8.5.2015 an Sie zurücksenden. Aus den
eingetragenen Beschränkungen in Spalte 7 und 8 ergibt sich die Bindung, die Sie im
Nutzungsnachweis 2015 und im ELER-Flächennachweis 2016 (sofern nicht automatisch
vorgetragen) mit Verpflichtungsbeginn 1.1.2016 für den jeweiligen Schlag eintragen:
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Beschränkung gem.
Bei
Spalten 7 und 8 im
GeltendFormblatt für Bemachung
wirtschaftungseines gesamtbeschränbetrieblichen
kungen
Tierbesatzes von
mehr
als
1,5
RGV/ha
Dauergrünland
bis einschließlich 1,5 RGV/ha
Dauergrünland
Düngungsverbot
Einschränkung der Düngung
E
V
NA10
NA11
NA12
NA13
Das ausgefüllte Formblatt (Antragsbestandteil) reichen Sie bitte schriftlich bis zum 15.5.2015
bei dem für Sie zuständigen ALFF mit dem Antrag auf Ausgleich von
Bewirtschaftungsbeschränkungen ein. Das Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen
ist nur gültig, wenn es von Ihnen und von der zuständigen UNB unterschrieben ist.
Die nachfolgende Tabelle beinhaltet die Terminübersicht und die Antragsbestandteile:
Terminübersicht und Antragsbestandteile
bis 15.4.2015
bis 15.5.2015
Einreichung des „Formblattes für
Bewirtschaftungsbeschränkungen“ 2016 zur Bearbeitung bei der
zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB)
einschließlich
- Ausdruck/Kopie des Nutzungsnachweises 2015 hinsichtlich
der beantragten Flächen
- Shape-Datei Antragsdaten
Einreichung des Antrags
im zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten
(ALFF)
einschließlich der Antragsbestandteile:
- Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen
und, sofern im ALFF nicht bereits mit anderen Antragsunterlagen
eingereicht:
- Stammdatenbogen 2015 und ggf. Anlagen,
- ELER- Flächennachweises 2016 (vormals AUKMNutzungsnachweis)
1.1.2016
Beginn des Bezugszeitraumes
bis 15.5.2016
Einreichung des Zahlungsantrags im zuständigen ALFF
einschließlich der Antragsbestandteile sofern im ALFF nicht bereits
mit anderen Antragsunterlagen eingereicht:
- aktueller Stammdatenbogen und ggf. Anlagen,
- aktueller Nutzungsnachweis (NN) und aktuelle GISFlächenskizze(n) zum NN, in denen die Lage der betrieblichen
Schläge eingezeichnet ist,
Vereinbarung zur Pensionsviehhaltung
Ende des Bezugszeitraumes
Einreichung der Antragsbestandteile des Zahlungsantrags im
zuständigen ALFF
- Nachweisblatt Durchschnittstierbestände (Tierbestand EPLR
KJ) (bei Inanspruchnahme des höheren Ausgleichs).
31.12.2016
bis 15.1.2017
frühestens ab 1.1.
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Nachfolgend aufgeführte Unterlagen werden mit dem Online-Update des Programmes Profil
Inet sowie über das Internet unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de bereitgestellt:
- Antrag Natura 2000-Ausgleich nebst Anlagen,
- Richtlinie Natura 2000-Ausgleich (Entwurf),
- dieses Merkblatt mit Anlage,
- Stammdatenbogen und Anlagen,
- ELER- Flächennachweis 2016 (vormals AUKM-Nutzungsnachweis)
- Ausfüllhinweise ELER-Flächennachweis,
- Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände ,
- Vereinbarung zur Pensionsviehhaltung.
Schlagbezogene Aufzeichnungen
Beachten Sie, dass Sie schlagbezogenen Aufzeichnungen über alle pflanzenbaulichen
Maßnahmen (z.B. Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Pflegemaßnahmen,
Weidemaßnahmen) zum Nachweis der Einhaltung der Bewirtschaftungsbeschränkungen auf
den beantragten Flächen zu führen haben. Alle Angaben sind zeitnah zu dokumentieren und
zu Kontrollzwecken vorzuhalten.
Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen mindestens enthalten:
- konkrete Fläche (Feldblock, Schlag),
- Datum der vorgenommenen pflanzenbaulichen Maßnahme und Beweidung,
- Benennung der pflanzenbaulichen Maßnahme,
- Anzahl/Mengenangabe (Aufwandmengen, Tierbesatz, Weidedauer).
Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände
Bei Geltendmachung eines durchschnittlichen gesamtbetrieblichen Tierbesatzes von mehr
als 1,5 RGV je Hektar betriebliches Dauergrünland besteht die Pflicht, das Nachweisblatt zur
Ermittlung der Durchschnittstierbestände zeitnah zu führen, zu Kontrollzwecken
bereitzuhalten und es nach Ablauf des Bezugszeitraumes bis spätestens 15.1.2017 im ALFF
einzureichen.
Es wird empfohlen, Änderungen des betrieblichen RGV-Bestandes und/oder des
betrieblichen Dauergrünlandes, die dazu führen, dass der geltend gemachte Tierbesatz von
mehr als 1,5 RGV/ha nicht erreicht wird, zeitnah anzuzeigen.
Betriebliches Dauergrünland
Zur Ermittlung des durchschnittlichen gesamtbetrieblichen Tierbesatzes an RGV/ha
Dauergrünland wird das im Nutzungsnachweis 2016 angegebene gesamtbetriebliche
Dauergrünland (auch Flächen außerhalb Sachsen-Anhalts) abzüglich der Flächenabgänge
während des Bezugszeitraumes herangezogen.
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Bitte beachten Sie die Hinweise zu Flächen in anderen Bundesländern der „Ausfüllhinweise
der flächenbezogenen Anlagen zu den Antragsverfahren“.
Kontrollen, Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Ausschlüsse
Im Zuwendungszeitraum werden von den Behörden Verwaltungskontrollen und
stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Auf Verlangen der Behörden ist im
Zuwendungszeitraum Einblick in alle förderrelevante Unterlagen zu gewähren. Außerdem
werden örtliche Kontrollen durch die zuständigen UNB vorgenommen. Sie sind verpflichtet,
eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der
Europäischen Union und der entsprechenden Rechnungshöfe zuzulassen. Deren
Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen,
Hilfeleistung bei Kontrollen und Zugang zu allen Betriebsflächen und Einrichtungen zu
gewähren. Sofern Sie die Durchführung der Prüfung nicht ermöglichen, erhalten Sie keine
Zuwendung.
Jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung des
Umfanges der bewirtschafteten Flächen während der Dauer der eingegangenen
Verpflichtung(en) sind unverzüglich dem zuständigen ALFF schriftlich mitzuteilen.
Für die Berechnung der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen
gilt Nummer 7.7 der Richtlinie.
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Begriffsdefinitionen
GVE
Großvieheinheit
Umrechnungsschlüssel für alle Tierarten und Altersklassen eines Betriebes auf die Einheit von
1 Stück Großvieh, das einem Lebendgewicht von 500 kg entspricht
RGV
Raufutter fressende Großvieheinheit
Umrechnungsschlüssel für den Teil des Tierbestandes, der ausschließlich vom Ertrag der
Hauptfutterfläche ernährt wird (siehe auch Anlage 2 der RL Natura 2000 (Entwurf))
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den FAQ in ELAISA.
Anlage: Kulturartenliste, Codenummer und Kennzeichnung für Natura 2000
Gültig für Antragsverfahren 2015
CodeNummer
Kulturart
Grünlandfläche
NA10 - NA13
451
Wiesen
X
X
452
Mähweiden
X
X
453
Weiden
X
X
454
Hutungen
X
X
458
Streuwiesen
X
X
459
alle anderen Dauergrünlandnutzungen
X
X
480
Streuobstfläche mit Grünlandnutzung
X
X
492
Beweidung von Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (z.B. Heide)
X
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Nicht landwirtschaftliche, aber nach Art. 32(2b (i)) der VO (EG) Nr. 1307/2013
beihilfefähige Fläche (Naturschutzflächen, die 2008 noch beihilfefähig waren)
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