ENTWURF Stand: März 2015 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 nach VO (EU) Nr. 1305/2013 Merkblatt zum Antrag auf Ausgleich von Bewirtschaftungsbeschränkungen Natura 2000 – Ausgleich für die Landwirtschaft für den Bezugszeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 Dieses Merkblatt zum Ausfüllen des Antrages enthält ergänzende und erläuternde Hinweise zur „Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten“ (Richtlinie Natura 2000). Die Richtlinie befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Das Antragsverfahren wird daher auf Grundlage des Richtlinienentwurfs durchgeführt, der Ihnen zur Verfügung gestellt wird. Alle wichtigen Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Gewährung des Natura 2000-Ausgleichs für den Bezugszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016 entnehmen Sie dem Antragsformular und diesem Merkblatt. Lesen Sie bitte den Entwurf der Richtlinie Natura 2000, diese Hinweise und das Antragsformular vor dem Ausfüllen sorgfältig durch. Der Entwurf der Richtlinie befindet sich in der Antragssoftware, die über das Internet www.elaisa.sachsen-anhalt.de bereitgestellt ist. Ergeben sich zur Antragstellung Rückfragen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF). Rechtsgrundlagen und Bewilligung Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000Gebieten und Naturschutzgebieten“ in der geltenden Fassung und des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Sachsen-Anhalts 2014 bis 2020. Ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung. Da sich der tatsächliche finanzielle Bedarf für das Antragsverfahren 2015 erst nach Eingang aller Anträge ermitteln lässt, wird erst dann festzustellen sein, ob zum Antragsverfahren 2015 Ausschluss- bzw. Bewilligungskriterien festgelegt werden müssen. Ziele und Gegenstand des Förderprogramms Ziel der Förderung ist die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Produktion in der Natura 2000-Gebietskulisse und in Naturschutzgebieten des Landes zur Erhaltung der naturnahen und durch menschliche Nutzung entstandenen und geprägten Lebensräume und der darin 1 vorkommenden Arten im Sinne der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Die Förderung dient dem Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverluste von Landwirtschaftsbetrieben, die im Rahmen der rechtlichen Sicherung von Schutzgebieten nach Natura 2000 entstehen. Die rechtliche Sicherung erfolgt durch Schutzgebietsverordnungen oder Einzelanordnungen der zuständigen Naturschutzbehörden. Die Zuwendungen werden aus Mitteln der Europäischen Union gewährt. Förderkulisse und förderfähige Flächen Förderfähig sind ausschließlich Flächen, die im Fördergebiet des Landes Sachsen-Anhalt liegen. Das Fördergebiet umfasst die Summe der landwirtschaftlichen Referenzflächen innerhalb der geschlossenen Landesfläche. Die Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 (BVBl. LSA Nr. 2007 S. 82) beinhaltet das zusammenhängende europäische Netz Natura 2000, bestehend aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) und europäischen Vogelschutzgebieten (SPA). Nähere Informationen zu Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten in Sachsen-Anhalt erhalten Sie unter www.lvwa-natur.sachsenanhalt.de. Der Natura 2000-Ausgleich wird nur für Dauergrünlandflächen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Feldblöcken gewährt, die vollständig in der Natura 2000-Gebietskulisse oder in einem Naturschutzgebiet des Landes liegen. Die entsprechende Lageinformation zum Feldblock erhalten Sie in AgroView als Auswahlinformation: Die Angaben in den Zeilen „Anteil Natura 2000 am Feldblock“ mit der Angabe der Anteilsfläche des Feldblocks im Natura 2000-Gebiet sowie „Anteil NSG am Feldblock“ mit der Angabe der Anteilsfäche des Feldblocks im NSG sind für den alten Natura 2000-Ausgleich nach VO (EG) Nr. 1698/2005 erforderlich und sind somit für den Auszahlungsantrag zu beachten. Für den Förderantrag Natura 2000 nach VO (EU) Nr. 1305/2013 sind ausschließlich die Zeilen „Natura2000 neu“ und „NSG neu“ zu beachten. Ist die jeweilige Zeile mit „X“ markiert, liegt der Feldblock vollständig in der jeweiligen Kulisse und kann beantragt werden. Mit „-“ gekennzeichnete Feldblöcke liegen nicht vollständig in der jeweiligen Kulisse und sind von der Förderung ausgenommen. AgroView bietet in diesem Fall im Nutzungsnachweis die Natura 2000-Bindungen (Schlüsselnummern) NA10 – NA13 nicht zur Auswahl für die Beantragung an. 2 Dauergrünland umfasst mit Dauergrünland und Dauerweideland Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen (Bäume, Sträucher), die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Zum Dauergrünland zählen auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Voraussetzung für die Förderung nach dieser Richtlinie ist das Vorliegen von Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der Düngung. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Stickstoff-Düngung verboten oder eingeschränkt ist. Eine Einschränkung liegt vor, wenn entweder die zulässige Menge Stickstoff je Hektar insgesamt begrenzt ist oder ausschließlich die Ausbringung fester Wirtschaftsdünger bei gleichzeitigem Verbot der mineralischen Stickstoffdüngung zulässig ist. Die gleichzeitige Förderung verschiedener Maßnahmen ist nur im Rahmen der Anlage 1 der Richtlinie (Kombinationentabelle) zulässig. Anderenfalls liegt eine nicht zulässige Mehrfachförderung vor, die zu Sanktionen führen kann. Antragsverfahren und Vollständigkeit der Unterlagen Den Antrag (einschließlich Anlagen) für den Bezugszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016 können Sie bis zum 15.5.2015 bei Ihrem zuständigen ALFF stellen. Der Antrag ist vollständig gestellt, wenn zu den in der Terminübersicht genannten Terminen die aufgeführten Unterlagen eingereicht werden. Das Vorliegen von ausgleichsfähigen Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der Düngung beurteilt die zuständige UNB und bestätigt diese im „Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen“. Für die entsprechende Beurteilung reichen Sie bitte das „Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen bei der für Sie zuständigen UNB bis zum 15.4.2015 zur Bearbeitung ein. Außerdem ist für die Flächenidentifizierung (Lage/Größe) eine Kopie bzw. ein Ausdruck des Nutzungsnachweises 2015 sowie die, mit Hilfe von AgrowView ausgelagerte, Shape-Datei der Antragsdaten einzureichen. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise in der Antragssoftware. Die Natura 2000-Bindungen mit Verpflichtungsbeginn 1.1.2016 können erst nach Rückgabe des Formblatts für Bewirtschaftungsbeschränkungen von Ihnen eingetragen werden. Das Formblatt wird die UNB bis spätestens zum 8.5.2015 an Sie zurücksenden. Aus den eingetragenen Beschränkungen in Spalte 7 und 8 ergibt sich die Bindung, die Sie im Nutzungsnachweis 2015 und im ELER-Flächennachweis 2016 (sofern nicht automatisch vorgetragen) mit Verpflichtungsbeginn 1.1.2016 für den jeweiligen Schlag eintragen: 3 Beschränkung gem. Bei Spalten 7 und 8 im GeltendFormblatt für Bemachung wirtschaftungseines gesamtbeschränbetrieblichen kungen Tierbesatzes von mehr als 1,5 RGV/ha Dauergrünland bis einschließlich 1,5 RGV/ha Dauergrünland Düngungsverbot Einschränkung der Düngung E V NA10 NA11 NA12 NA13 Das ausgefüllte Formblatt (Antragsbestandteil) reichen Sie bitte schriftlich bis zum 15.5.2015 bei dem für Sie zuständigen ALFF mit dem Antrag auf Ausgleich von Bewirtschaftungsbeschränkungen ein. Das Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen ist nur gültig, wenn es von Ihnen und von der zuständigen UNB unterschrieben ist. Die nachfolgende Tabelle beinhaltet die Terminübersicht und die Antragsbestandteile: Terminübersicht und Antragsbestandteile bis 15.4.2015 bis 15.5.2015 Einreichung des „Formblattes für Bewirtschaftungsbeschränkungen“ 2016 zur Bearbeitung bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) einschließlich - Ausdruck/Kopie des Nutzungsnachweises 2015 hinsichtlich der beantragten Flächen - Shape-Datei Antragsdaten Einreichung des Antrags im zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) einschließlich der Antragsbestandteile: - Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen und, sofern im ALFF nicht bereits mit anderen Antragsunterlagen eingereicht: - Stammdatenbogen 2015 und ggf. Anlagen, - ELER- Flächennachweises 2016 (vormals AUKMNutzungsnachweis) 1.1.2016 Beginn des Bezugszeitraumes bis 15.5.2016 Einreichung des Zahlungsantrags im zuständigen ALFF einschließlich der Antragsbestandteile sofern im ALFF nicht bereits mit anderen Antragsunterlagen eingereicht: - aktueller Stammdatenbogen und ggf. Anlagen, - aktueller Nutzungsnachweis (NN) und aktuelle GISFlächenskizze(n) zum NN, in denen die Lage der betrieblichen Schläge eingezeichnet ist, Vereinbarung zur Pensionsviehhaltung Ende des Bezugszeitraumes Einreichung der Antragsbestandteile des Zahlungsantrags im zuständigen ALFF - Nachweisblatt Durchschnittstierbestände (Tierbestand EPLR KJ) (bei Inanspruchnahme des höheren Ausgleichs). 31.12.2016 bis 15.1.2017 frühestens ab 1.1. 4 Nachfolgend aufgeführte Unterlagen werden mit dem Online-Update des Programmes Profil Inet sowie über das Internet unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de bereitgestellt: - Antrag Natura 2000-Ausgleich nebst Anlagen, - Richtlinie Natura 2000-Ausgleich (Entwurf), - dieses Merkblatt mit Anlage, - Stammdatenbogen und Anlagen, - ELER- Flächennachweis 2016 (vormals AUKM-Nutzungsnachweis) - Ausfüllhinweise ELER-Flächennachweis, - Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände , - Vereinbarung zur Pensionsviehhaltung. Schlagbezogene Aufzeichnungen Beachten Sie, dass Sie schlagbezogenen Aufzeichnungen über alle pflanzenbaulichen Maßnahmen (z.B. Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Pflegemaßnahmen, Weidemaßnahmen) zum Nachweis der Einhaltung der Bewirtschaftungsbeschränkungen auf den beantragten Flächen zu führen haben. Alle Angaben sind zeitnah zu dokumentieren und zu Kontrollzwecken vorzuhalten. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen mindestens enthalten: - konkrete Fläche (Feldblock, Schlag), - Datum der vorgenommenen pflanzenbaulichen Maßnahme und Beweidung, - Benennung der pflanzenbaulichen Maßnahme, - Anzahl/Mengenangabe (Aufwandmengen, Tierbesatz, Weidedauer). Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände Bei Geltendmachung eines durchschnittlichen gesamtbetrieblichen Tierbesatzes von mehr als 1,5 RGV je Hektar betriebliches Dauergrünland besteht die Pflicht, das Nachweisblatt zur Ermittlung der Durchschnittstierbestände zeitnah zu führen, zu Kontrollzwecken bereitzuhalten und es nach Ablauf des Bezugszeitraumes bis spätestens 15.1.2017 im ALFF einzureichen. Es wird empfohlen, Änderungen des betrieblichen RGV-Bestandes und/oder des betrieblichen Dauergrünlandes, die dazu führen, dass der geltend gemachte Tierbesatz von mehr als 1,5 RGV/ha nicht erreicht wird, zeitnah anzuzeigen. Betriebliches Dauergrünland Zur Ermittlung des durchschnittlichen gesamtbetrieblichen Tierbesatzes an RGV/ha Dauergrünland wird das im Nutzungsnachweis 2016 angegebene gesamtbetriebliche Dauergrünland (auch Flächen außerhalb Sachsen-Anhalts) abzüglich der Flächenabgänge während des Bezugszeitraumes herangezogen. 5 Bitte beachten Sie die Hinweise zu Flächen in anderen Bundesländern der „Ausfüllhinweise der flächenbezogenen Anlagen zu den Antragsverfahren“. Kontrollen, Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Ausschlüsse Im Zuwendungszeitraum werden von den Behörden Verwaltungskontrollen und stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Auf Verlangen der Behörden ist im Zuwendungszeitraum Einblick in alle förderrelevante Unterlagen zu gewähren. Außerdem werden örtliche Kontrollen durch die zuständigen UNB vorgenommen. Sie sind verpflichtet, eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der Europäischen Union und der entsprechenden Rechnungshöfe zuzulassen. Deren Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen, Hilfeleistung bei Kontrollen und Zugang zu allen Betriebsflächen und Einrichtungen zu gewähren. Sofern Sie die Durchführung der Prüfung nicht ermöglichen, erhalten Sie keine Zuwendung. Jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung des Umfanges der bewirtschafteten Flächen während der Dauer der eingegangenen Verpflichtung(en) sind unverzüglich dem zuständigen ALFF schriftlich mitzuteilen. Für die Berechnung der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen gilt Nummer 7.7 der Richtlinie. 6 Begriffsdefinitionen GVE Großvieheinheit Umrechnungsschlüssel für alle Tierarten und Altersklassen eines Betriebes auf die Einheit von 1 Stück Großvieh, das einem Lebendgewicht von 500 kg entspricht RGV Raufutter fressende Großvieheinheit Umrechnungsschlüssel für den Teil des Tierbestandes, der ausschließlich vom Ertrag der Hauptfutterfläche ernährt wird (siehe auch Anlage 2 der RL Natura 2000 (Entwurf)) Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den FAQ in ELAISA. Anlage: Kulturartenliste, Codenummer und Kennzeichnung für Natura 2000 Gültig für Antragsverfahren 2015 CodeNummer Kulturart Grünlandfläche NA10 - NA13 451 Wiesen X X 452 Mähweiden X X 453 Weiden X X 454 Hutungen X X 458 Streuwiesen X X 459 alle anderen Dauergrünlandnutzungen X X 480 Streuobstfläche mit Grünlandnutzung X X 492 Beweidung von Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (z.B. Heide) X X 583 Nicht landwirtschaftliche, aber nach Art. 32(2b (i)) der VO (EG) Nr. 1307/2013 beihilfefähige Fläche (Naturschutzflächen, die 2008 noch beihilfefähig waren) X 7
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