Antworten des Ausschusses Psychotherapie in Institutionen der Bundespsychotherapeutenkammer zu den Fragen des Vorstandes der Bundespsychotherapeutenkammer zur Unterstützung des Projektes Transition über Details einer Approbationsordnung, Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung und weiteren Aspekten Stand 8.3.2015 Vorbemerkungen: Der Ausschuss begrüßt es, dass die BPtK in der Folge der Beschlüsse des Deutschen Psychotherapeutentages vom vergangenen Herbst zur Ausbildungsreform einen breiten Prozess in Gang gesetzt hat, bei dem versucht wird, möglichst viele relevante Aspekte und Überlegungen zur Reform zusammenzustellen, um sie im Reformprozess aufeinander beziehen zu können und an den jeweils passenden Stellen einzubringen. Entsprechend den Erläuterungen zum Fragenkatalog werden von Seiten unseres Ausschusses Überlegungen angestellt, die insbesondere die Psychotherapie in Institutionen fokussieren und vor diesem Blickwinkel werden Schlussfolgerungen für die Aus- und Weiterbildungskonzeption und wünschenswerte und notwendige Regelungen angesprochen. I. Approbationsordnung (ApprO) 1. Welche konkreten Details soll das in der Approbationsordnung definierte Ausbildungsziel beinhalten? Stichwörter: Aspekte des Berufsbildes, Breite des Tätigkeitsprofils, Legaldefinition, Anforderung der Versorgung, Bedeutung von Wissenschaft/Praxis, Bezug zu Weiterbildung Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • „Kompetenzerwerb (…) für die Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie für Institutionen der komplementären Versorgung.“ • „Qualifizierung über die gesamte Altersspanne (Kinder, Jugendliche und Erwachsene). Antwort: In einer zukünftigen Psychotherapeutenausbildung sollen mehr als bisher Grundlagen geschaffen werden, um in Institutionen gut und professionell psychotherapeutisch arbeiten zu können. Zu den Ausbildungszielen gehören deshalb: • • • • • • • Wissen um die unterschiedlichen, auch neue/sich neu entwickelnde Versorgungsstrukturen für psychisch kranke Menschen (z.B. sektorenübergreifende Versorgung, Versorgungsnetzwerke; Einrichtungen der Prävention, Kuration, Rehabilitation sowie der komplementären Dienste; Beratungseinrichtungen und die Leistungen weiterer Sozialleistungsträger) Wissen um störungsspezifische Formen der Psychotherapie, Leitlinienorientierung (AWMF-Behandlungsleitlinien) Wissen um die Relevanz von Vernetzung (zwischen Institutionen und Versorgungssystemen) für die Behandlung/Versorgung Kompetenzen zur Umsetzung von Vernetzung und Kooperation Kenntnisse zur multiprofessionellen und interdisziplinären Zusammenarbeit (angrenzende Fächer wie Ergotherapie, Sozialarbeit, Physiotherapie u.a.) Grundlegende Kompetenzen und Erfahrungen mit Bezug auf Klienten/Patienten in der gesamten Lebensspanne Erwerb von Kompetenzen , um in allen versorgungsrelevanten Bereichen arbeiten zu können, in denen Psychotherapeuten tätig sind (vollstationäre, teilstationäre, ambulante und komplementäre Bereiche innerhalb und außerhalb des SGB V) 2. Welche Details in Bezug auf den Kompetenzerwerb soll die Approbationsordnung regeln? Stichwörter: Kompetenzprofile und Kompetenzniveaus in Abgrenzung zur Weiterbildung, Masterniveau (d. h. EQR 7), Verbindung zu Lernzielen Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • „Kompetenzerwerb (…) für die Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie für Institutionen der komplementären Versorgung.“ • „Qualifizierung über die gesamte Altersspanne (Kinder, Jugendliche und Erwachsene). 2 Antwort: • • Vermittlung klinisch-praktischer Kompetenzen durch angeleitete praktische Übungen (innerhalb der Ausbildungseinrichtung), die in unterschiedlichen Veranstaltungen während der gesamten Ausbildung in einem relevanten Anteil erfolgen. Erfahrungen (durch externe Praktika) in verschiedenen institutionellen Anwendungsfeldern (ambulante Tätigkeit, Krankenhaus – Rehabilitation – Jugendhilfe - Beratungsstellen usw., aber auch Kinder vs. Erwachsene, stationär-ambulant und auch Psychiatrie-Psychosomatik-Psychotherapie usw.) 3. Wie soll die Ausbildung untergliedert werden? Stichwörter: Ausbildungsinhalte, Ausbildungsabschnitte (Dauer), Praktika (Dauer, Zeitpunkt) Antwort: • • Gliederung der Ausbildung: o Bachelor zur Vermittlung grundlegenden Kompetenzen und wissenschaftlicher Grundlagen in den relevanten Fächern (v.a. Psychologie, Pädagogik, Medizin) o Masterstudium zur Vertiefung allgemeiner/grundlegender psychotherapeutischer und versorgungssystemrelevanter Inhalte und Kompetenzen. o Ferner könnte (vor der Anmeldung zur Staatsexamensprüfung ein praktisches Jahr vorgeschrieben werden, welches in definierten zugelassenen Einrichtungen erfolgen muss (ähnlich wie im Medizinstudium). Praktika sollten auch in der ersten und zweiten Phase der Ausbildung vorgeschrieben werden, mit einer Dauer von mind. 12 Wochen. Mindestens 1 Praktikum soll an einer klinisch-stationären Einrichtung durchgeführt werden, ein 2. Praktikum in einer weiteren versorgungsrelevanten Einrichtung für Menschen mit psychischen Erkrankungen (nach Wahl: Rehabilitationseinrichtung, Beratungsstelle, Einrichtung der Jugendhilfe u.a.). 4. Wann und wie soll der Kompetenzerwerb geprüft werden? Stichwörter: Staatsexamen, Modulprüfungen, Masterniveau (d. h. EQR 7) Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • „Abschluss Staatsexamen (EQR 7 bzw. auf Masterniveau) Antwort: • In den Modulprüfungen des Bachelor-/Masterstudiums sollten unbedingt auch grundlegende praktische Kompetenzen geprüft werden, z.B. Anamnesen erstellen, Befunderhebung und Befunderstellung (Psychopathologie), Psychodiagnostik, Erarbeitung von Behandlungsplänen, das Erstellen von Epikrisen üben. 3 5. Welche Aspekte der Lehre sind in der ApprO wie festzulegen? Stichwörter: Inhalte/Umfänge, Verfahrensbezug, Methoden, Verschränkung Theorie/Praxis, Klinische Praxis/patientenorientierte Lehre/Selbsterfahrung/Supervision, Qualifikation Lehrpersonal (auch in Bezug auf Verfahrensbezug) Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • „Vermittlung der vier Grundorientierungen der Psychotherapie (verhaltenstherapeutisch, psychodynamisch, systemisch und humanistisch) mit Strukturqualität.“ Antwort: • • • • Das Lehrpersonal (in/für die klinischen Veranstaltungen) sollte neben der Qualifikation in einem psychotherapeutischen Verfahren auch eine aktuelle klinisch-psychotherapeutische Erfahrung (Tätigkeit) vorweisen können (mit mind. 2 Jahren klinisch-psychotherapeutischer Tätigkeit in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen, psychosomatisch–psychotherapeutischen oder neurologisch-neuropsychologischen Einrichtung) Neben der Vermittlung der allgemeinen Aspekte der Psychotherapie und ihrer Grundlagen sowie der Grundorientierungen der Psychotherapie sollten auch Kenntnisse der Klinischen Neuropsychologie vermittelt werden. Vermittlung der relevanten rechtlichen und strukturellen Grundlagen (Kinder- und Jugendhilferecht, Überblick SGB insgesamt, Familienhilferecht (BGB). Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Pädagogik bzw. der Bildungstheorien, der impliziten Menschenbilder, sozialpsychologische Grundlagen, Soziologie. 6. Welche Strukturmerkmale der Hochschulen sind in der ApprO vorzugeben? Stichwörter: Strukturmerkmale in Bezug auf Forschung, Lehre, Personal, Krankenbehandlung Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • „Wissenschaftliches Hochschulstudium“ Antwort: • • Inhaltliche und möglichst organisatorische Verzahnung der Hochschule mit Institutionen der Krankenhausbehandlung und der Betreuung/Versorgung von Menschen mit psychischen Störungen durch bindende Kooperationsverträge. Lehreinrichtungen, die mit Hochschule kooperieren, können in die Ausbildung einbezogen werden, aber hier ist die Finanzierung zu klären (keine ehrenamtliche Betreuung der Praktika) 4 7. Welche Vorgaben soll die ApprO in Bezug auf kooperierende Einrichtungen machen? Stichwörter: Kooperationsbereiche (Ausbildungsabschnitte, Kompetenzen, Versorgungssettings), Strukturmerkmale kooperierender Einrichtungen, Rahmenbedingungen für gelingende Kooperation (Verbindlichkeit, Finanzierung) Antwort: • Auch in kooperierenden Einrichtungen muss eine Anleitung durch Psychotherapeuten (= eigene Berufsgruppe) gewährleistet sein. Übergangsweise durch Psychologische PsychotherapeutInnen, Kinder-/JugendlichenpsychotherapeutInnen und in entsprechenden Einrichtungen durch approbierte Klinische Neuropsychologen 8. Welche Übergangsregelungen soll eine ApprO vorsehen? Stichwörter: heutige PP und KJP, PiA, Studierende, Nachqualifizierungen Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • „Angemessene Übergangsfristen für diejenigen, die Studium bzw. Ausbildung nach den derzeitigen Regelungen begonnen haben“ Antwort: keine Rückmeldung 9. Welche Vorschläge gibt es zu Details der Ausbildung, die indirekt über die ApprO oder an anderer Stelle zu regeln sind? Stichwörter: heutige Kapazitäten/Finanzierung, Leistungsportfolio der Hochschulen/Kooperierenden Einrichtungen, Verankerung der Ausbildungseinrichtungen in anderen Gesetzen/Ordnungen Antwort: keine Rückmeldung 5 10. Weitere Aspekte zu den Details einer Approbationsordnung? Antwort: • Erprobungsregelung für Modellstudiengänge vorsehen (wie in anderen aktuellen Gesundheitsberufsgesetzen)! II. Weiterbildung Abschnitt A: Allgemeiner Teil 1. Welchen Änderungsbedarf gibt es in Bezug auf den Allgemeinen Teil der Musterweiterbildungsordnung? Stichwörter: Weiterbildungsbefugnis und Zulassung, Anforderungen an WB-Befugte und WBStätten Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • „Koordinierung und Organisation der Weiterbildungsgänge über die gesamte Weiterbildungszeit von Weiterbildungsstätten einschließlich der Theorieanteile, Supervision und Lehrtherapien.“ • „Überleitung der derzeitigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten zu Weiterbildungsstätten, wenn sie die Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllen.“ Antwort: • • Weiterbildungsstätten: der Weiterbildungsbevollmächtigte muss 1. eine Approbation als PP oder KJP vorweisen, 2. Praktische klinisch-psychotherapeutische Tätigkeit in seinem Fachgebiet und Erfahrung in der Patientenbehandlung von mind. 5-jähriger Dauer nach Approbation eine geregelte Qualitätssicherung sollte für Weiterbildungsstätten eingeführt werden (z.B. externes Monitoring durch Kommissionsvisiten). 6 Abschnitt B: Generelle Eckpunkte und ggf. verfahrensspezifische Anforderungen 2. Welchen Regelungs-/Änderungsbedarf gibt es in Bezug auf die Definition und das Ziel der Weiterbildung? Stichwörter: Aspekte des Berufsbildes, Breite des Tätigkeitsprofils, Anforderung der Versorgung Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • „Vertiefungen in wissenschaftlichen Psychotherapieverfahren und -methoden sowie Schwerpunktsetzungen mit vertiefter Qualifizierung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bzw. von Erwachsenen.“ Antwort: • • • • • Für die verschiedenen Weiterbildungsgänge: Festlegung eines Inhaltskataloges Erweiterte Kenntnisse leitlinienorientierter störungsspezifischer psychotherapeutischer Behandlungsmethoden und –techniken Erweiterte Kenntnisse sektorenübergreifender und vernetzter Versorgungsstrukturen Erweiterte Kenntnisse neuropsychologischer Interventionsmöglichkeiten Befähigung zu eigenständiger Diagnostik und Behandlung im ambulant –niedergelassenen und im institutionellen (ambulanten und stationären) Bereich 3. Welche Details in Bezug auf den Kompetenzerwerb soll die (Muster-)Weiterbildungsordnung regeln? Stichwörter: Kompetenzprofile und Kompetenzniveaus in Abgrenzung zur Ausbildung Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • „Abschlüsse bilden die Voraussetzung für die eigenständige Behandlung gesetzlich Krankenversicherter (Fachkunde) im ambulanten und im stationären Bereich.“ Antwort: • • • • • Supervidierte eigenständige Diagnostik und Behandlung Ambulant, teilstationär und stationär Im einzelpsychotherapeutischen und im gruppenpsychotherapeutischen Setting Festlegung von Fallzahlen (ambulant – institutionell, Störungskategorien, einzelpsychotherapeutisch – guppenpsychotherapeutisch) jeweils auch: Vermittlung spezifischer Kompetenzen für den institutionellen/stationären Bereich (spezifische Behandlungsformen, Zusammenarbeit mit anderen therapeutischen Berufsgruppen, Teamarbeit), Vernetzung (mit anderen Einrichtungen/Sektoren 7 4. Wie soll die Weiterbildung gegliedert werden? Stichwörter: Weiterbildungsbestandteile, Weiterbildungsstätten (verbindlich/optional) und Weiterbildungszeiten Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ Antwort: • • Verbindliche Erfahrung mit mind. 1/3 der Weiterbildungszeit auch im Bereich der institutionellen Psychotherapie (Klinik und kliniknahe Einrichtungen, rehabilitative Einrichtungen) in Einrichtungen mit Weiterbildungsbefugnis Teil der Weiterbildung in komplementären Einrichtungen und der sektorenübergreifenden Versorgung, in der stationären und ambulanten Jugendhilfe u.ä.) ermöglichen. 5. Welche Regelungen sind in Bezug auf die Weiterbildungsinhalte zu treffen? Stichwörter: Inhalte/Umfänge, Methoden, Theorie (Methoden, Qualifikation der Dozenten), Praxis (Versorgungsbereiche, Settings, …), Selbsterfahrung/Supervision, Qualifikation Lehrpersonal Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • [Weiterbildungs-] „Abschlüsse bilden die Voraussetzung für die eigenständige Behandlung gesetzlich Krankenversicherter (Fachkunde) im ambulanten und im stationären Bereich.“ Antwort: • • • • Festlegung des Umfangs der Kernausbildungssäulen mit Theorieinhalten, Selbsterfahrung, Supervision, Mindestumfang an praktischen Ausbildungsfällen, welche Therapien z.B. LZT in welchem Umfang. Sicherstellung, dass alle relevanten Versorgungsbereiche (innerhalb und außerhalb SGB V), in denen Psychotherapeuten tätig sind, in der Weiterbildung in angemessenem Umfang Berücksichtigung finden Sicherstellung, dass die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen in unterschiedlichen Settings vermittelt wird (Einzel, Familie, Kinder, Erwachsene, Gruppen) Klinische Neuropsychologie als eigenes Weiterbildungsgebiet mit dem Ziel der sozialrechtlichen Zulassung zur Abrechnung 6. Weitere Aspekte zu den Details der Weiterbildung? Antwort: keine Rückmeldung 8 III. Weitere Aspekte: 1. Wie sind Aus- und Weiterbildung im GKV-System (und ergänzend im komplementären Bereich) zu verankern? Stichwörter: Sicherstellung eines flächendeckenden Angebotes; Qualifikations- und Leistungsprofil der Psychotherapeuten in Weiterbildung; GKV-relevantes Leistungsportfolio von Weiterbildungsstätten in der ambulanten und stationären Versorgung; Verankerung der Weiterbildungsstätten /-befugten/ -plätze in Gesetzen/Ordnungen; versorgungsbereichsbezogene (ambulant, stationär, komplementär) Vergütung der im Rahmen der Weiterbildung erbrachten Versorgungsleistungen Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses: • „Ermöglichung angemessener finanzieller Rahmenbedingungen für die Vergütung der Versorgungsleistungen von Weiterbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern sowie für die von Weiterbildungsstätten beziehungsweise die in den Einrichtungen zur Weiterbildung Befugten erbrachten Versorgungs- und Qualifizierungsleistungen.“ Antwort: • • • Zwischen Ausbildungsende und Weiterbildungsende mindestens Vergütung gemäß Master-Abschluss-Niveau. Kliniken, die bisher PT-Ausbildungsteilnehmer beschäftigt haben, müssen entsprechende Budgeterhöhungen erhalten können, so dass die Kapazität an Weiterbildungsplätzen erhalten bleibt (im Vergleich zu den jetzigen Ausbildungsplätzen für PP/KJP). Gewährleistung, dass ambulante Abrechnung von Weiterbildungsfällen analog der jetzigen Regelung in § 117 (2) SGB V gewährleistet ist. Landeskrankenhausgesetze müssen Weiterbildungsverpflichtungen für psychiatrische Plankrankenhäuser festschreiben (analog zu den bereits jetzt in vielen Landeskrankenhausgesetzen vorgegebenen Weiterbildungsverpflichtungen für die ärztliche Weiterbildung) 9
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