20150408 pti-ausschuss antwort fragenkatalog trans..., Seiten 1-9

Antworten des Ausschusses Psychotherapie in Institutionen
der Bundespsychotherapeutenkammer
zu den Fragen des Vorstandes der Bundespsychotherapeutenkammer
zur Unterstützung des Projektes Transition
über Details einer Approbationsordnung, Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung und weiteren Aspekten
Stand 8.3.2015
Vorbemerkungen:
Der Ausschuss begrüßt es, dass die BPtK in der Folge der Beschlüsse des Deutschen Psychotherapeutentages vom vergangenen Herbst zur Ausbildungsreform
einen breiten Prozess in Gang gesetzt hat, bei dem versucht wird, möglichst viele relevante Aspekte und Überlegungen zur Reform zusammenzustellen, um sie im Reformprozess aufeinander beziehen zu können und an den jeweils passenden Stellen
einzubringen.
Entsprechend den Erläuterungen zum Fragenkatalog werden von Seiten unseres
Ausschusses Überlegungen angestellt, die insbesondere die Psychotherapie in Institutionen fokussieren und vor diesem Blickwinkel werden Schlussfolgerungen für die
Aus- und Weiterbildungskonzeption und wünschenswerte und notwendige Regelungen angesprochen.
I. Approbationsordnung (ApprO)
1. Welche konkreten Details soll das in der Approbationsordnung definierte
Ausbildungsziel beinhalten?
Stichwörter: Aspekte des Berufsbildes, Breite des Tätigkeitsprofils, Legaldefinition, Anforderung
der Versorgung, Bedeutung von Wissenschaft/Praxis, Bezug zu Weiterbildung
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
• „Kompetenzerwerb (…) für die Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie
für Institutionen der komplementären Versorgung.“
• „Qualifizierung über die gesamte Altersspanne (Kinder, Jugendliche und Erwachsene).
Antwort:
In einer zukünftigen Psychotherapeutenausbildung sollen mehr als bisher Grundlagen geschaffen werden, um in Institutionen gut und professionell psychotherapeutisch arbeiten
zu können. Zu den Ausbildungszielen gehören deshalb:
•
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•
•
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•
Wissen um die unterschiedlichen, auch neue/sich neu entwickelnde Versorgungsstrukturen für psychisch kranke Menschen (z.B. sektorenübergreifende Versorgung, Versorgungsnetzwerke; Einrichtungen der Prävention, Kuration, Rehabilitation sowie der
komplementären Dienste; Beratungseinrichtungen und die Leistungen weiterer Sozialleistungsträger)
Wissen um störungsspezifische Formen der Psychotherapie, Leitlinienorientierung
(AWMF-Behandlungsleitlinien)
Wissen um die Relevanz von Vernetzung (zwischen Institutionen und Versorgungssystemen) für die Behandlung/Versorgung
Kompetenzen zur Umsetzung von Vernetzung und Kooperation
Kenntnisse zur multiprofessionellen und interdisziplinären Zusammenarbeit (angrenzende Fächer wie Ergotherapie, Sozialarbeit, Physiotherapie u.a.)
Grundlegende Kompetenzen und Erfahrungen mit Bezug auf Klienten/Patienten in der
gesamten Lebensspanne
Erwerb von Kompetenzen , um in allen versorgungsrelevanten Bereichen arbeiten zu
können, in denen Psychotherapeuten tätig sind (vollstationäre, teilstationäre, ambulante und komplementäre Bereiche innerhalb und außerhalb des SGB V)
2. Welche Details in Bezug auf den Kompetenzerwerb soll die Approbationsordnung regeln?
Stichwörter: Kompetenzprofile und Kompetenzniveaus in Abgrenzung zur Weiterbildung, Masterniveau (d. h. EQR 7), Verbindung zu Lernzielen
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
• „Kompetenzerwerb (…) für die Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie
für Institutionen der komplementären Versorgung.“
• „Qualifizierung über die gesamte Altersspanne (Kinder, Jugendliche und Erwachsene).
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Antwort:
•
•
Vermittlung klinisch-praktischer Kompetenzen durch angeleitete praktische Übungen
(innerhalb der Ausbildungseinrichtung), die in unterschiedlichen Veranstaltungen
während der gesamten Ausbildung in einem relevanten Anteil erfolgen.
Erfahrungen (durch externe Praktika) in verschiedenen institutionellen Anwendungsfeldern (ambulante Tätigkeit, Krankenhaus – Rehabilitation – Jugendhilfe - Beratungsstellen usw., aber auch Kinder vs. Erwachsene, stationär-ambulant und auch Psychiatrie-Psychosomatik-Psychotherapie usw.)
3. Wie soll die Ausbildung untergliedert werden?
Stichwörter: Ausbildungsinhalte, Ausbildungsabschnitte (Dauer), Praktika (Dauer, Zeitpunkt)
Antwort:
•
•
Gliederung der Ausbildung:
o Bachelor zur Vermittlung grundlegenden Kompetenzen und wissenschaftlicher
Grundlagen in den relevanten Fächern (v.a. Psychologie, Pädagogik, Medizin)
o Masterstudium zur Vertiefung allgemeiner/grundlegender psychotherapeutischer und versorgungssystemrelevanter Inhalte und Kompetenzen.
o Ferner könnte (vor der Anmeldung zur Staatsexamensprüfung ein praktisches
Jahr vorgeschrieben werden, welches in definierten zugelassenen Einrichtungen erfolgen muss (ähnlich wie im Medizinstudium).
Praktika sollten auch in der ersten und zweiten Phase der Ausbildung vorgeschrieben
werden, mit einer Dauer von mind. 12 Wochen. Mindestens 1 Praktikum soll an einer
klinisch-stationären Einrichtung durchgeführt werden, ein 2. Praktikum in einer weiteren versorgungsrelevanten Einrichtung für Menschen mit psychischen Erkrankungen
(nach Wahl: Rehabilitationseinrichtung, Beratungsstelle, Einrichtung der Jugendhilfe
u.a.).
4. Wann und wie soll der Kompetenzerwerb geprüft werden?
Stichwörter: Staatsexamen, Modulprüfungen, Masterniveau (d. h. EQR 7)
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
• „Abschluss Staatsexamen (EQR 7 bzw. auf Masterniveau)
Antwort:
•
In den Modulprüfungen des Bachelor-/Masterstudiums sollten unbedingt auch grundlegende praktische Kompetenzen geprüft werden, z.B. Anamnesen erstellen, Befunderhebung und Befunderstellung (Psychopathologie), Psychodiagnostik, Erarbeitung
von Behandlungsplänen, das Erstellen von Epikrisen üben.
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5. Welche Aspekte der Lehre sind in der ApprO wie festzulegen?
Stichwörter: Inhalte/Umfänge, Verfahrensbezug, Methoden, Verschränkung Theorie/Praxis, Klinische Praxis/patientenorientierte Lehre/Selbsterfahrung/Supervision, Qualifikation Lehrpersonal
(auch in Bezug auf Verfahrensbezug)
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
• „Vermittlung der vier Grundorientierungen der Psychotherapie (verhaltenstherapeutisch, psychodynamisch, systemisch und humanistisch) mit Strukturqualität.“
Antwort:
•
•
•
•
Das Lehrpersonal (in/für die klinischen Veranstaltungen) sollte neben der Qualifikation in einem psychotherapeutischen Verfahren auch eine aktuelle klinisch-psychotherapeutische Erfahrung (Tätigkeit) vorweisen können (mit mind. 2 Jahren klinisch-psychotherapeutischer Tätigkeit in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen, psychosomatisch–psychotherapeutischen oder neurologisch-neuropsychologischen Einrichtung)
Neben der Vermittlung der allgemeinen Aspekte der Psychotherapie und ihrer Grundlagen sowie der Grundorientierungen der Psychotherapie sollten auch Kenntnisse der
Klinischen Neuropsychologie vermittelt werden.
Vermittlung der relevanten rechtlichen und strukturellen Grundlagen (Kinder- und Jugendhilferecht, Überblick SGB insgesamt, Familienhilferecht (BGB).
Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Pädagogik bzw. der Bildungstheorien,
der impliziten Menschenbilder, sozialpsychologische Grundlagen, Soziologie.
6. Welche Strukturmerkmale der Hochschulen sind in der ApprO vorzugeben?
Stichwörter: Strukturmerkmale in Bezug auf Forschung, Lehre, Personal, Krankenbehandlung
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
• „Wissenschaftliches Hochschulstudium“
Antwort:
•
•
Inhaltliche und möglichst organisatorische Verzahnung der Hochschule mit Institutionen der Krankenhausbehandlung und der Betreuung/Versorgung von Menschen mit
psychischen Störungen durch bindende Kooperationsverträge.
Lehreinrichtungen, die mit Hochschule kooperieren, können in die Ausbildung einbezogen werden, aber hier ist die Finanzierung zu klären (keine ehrenamtliche Betreuung der Praktika)
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7. Welche Vorgaben soll die ApprO in Bezug auf kooperierende Einrichtungen
machen?
Stichwörter: Kooperationsbereiche (Ausbildungsabschnitte, Kompetenzen, Versorgungssettings), Strukturmerkmale kooperierender Einrichtungen, Rahmenbedingungen für gelingende Kooperation (Verbindlichkeit, Finanzierung)
Antwort:
•
Auch in kooperierenden Einrichtungen muss eine Anleitung durch Psychotherapeuten
(= eigene Berufsgruppe) gewährleistet sein. Übergangsweise durch Psychologische
PsychotherapeutInnen, Kinder-/JugendlichenpsychotherapeutInnen und in entsprechenden Einrichtungen durch approbierte Klinische Neuropsychologen
8. Welche Übergangsregelungen soll eine ApprO vorsehen?
Stichwörter: heutige PP und KJP, PiA, Studierende, Nachqualifizierungen
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
• „Angemessene Übergangsfristen für diejenigen, die Studium bzw. Ausbildung nach den derzeitigen Regelungen begonnen haben“
Antwort:
keine Rückmeldung
9.
Welche Vorschläge gibt es zu Details der Ausbildung, die indirekt über die
ApprO oder an anderer Stelle zu regeln sind?
Stichwörter: heutige Kapazitäten/Finanzierung, Leistungsportfolio der Hochschulen/Kooperierenden Einrichtungen, Verankerung der Ausbildungseinrichtungen in anderen Gesetzen/Ordnungen
Antwort:
keine Rückmeldung
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10. Weitere Aspekte zu den Details einer Approbationsordnung?
Antwort:
•
Erprobungsregelung für Modellstudiengänge vorsehen (wie in anderen aktuellen Gesundheitsberufsgesetzen)!
II. Weiterbildung
Abschnitt A: Allgemeiner Teil
1. Welchen Änderungsbedarf gibt es in Bezug auf den Allgemeinen Teil der
Musterweiterbildungsordnung?
Stichwörter: Weiterbildungsbefugnis und Zulassung, Anforderungen an WB-Befugte und WBStätten
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
• „Koordinierung und Organisation der Weiterbildungsgänge über die gesamte Weiterbildungszeit von Weiterbildungsstätten einschließlich der Theorieanteile, Supervision und Lehrtherapien.“
• „Überleitung der derzeitigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten zu Weiterbildungsstätten, wenn sie die Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllen.“
Antwort:
•
•
Weiterbildungsstätten: der Weiterbildungsbevollmächtigte muss 1. eine Approbation
als PP oder KJP vorweisen, 2. Praktische klinisch-psychotherapeutische Tätigkeit in
seinem Fachgebiet und Erfahrung in der Patientenbehandlung von mind. 5-jähriger
Dauer nach Approbation
eine geregelte Qualitätssicherung sollte für Weiterbildungsstätten eingeführt werden
(z.B. externes Monitoring durch Kommissionsvisiten).
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Abschnitt B: Generelle Eckpunkte und ggf. verfahrensspezifische Anforderungen
2. Welchen Regelungs-/Änderungsbedarf gibt es in Bezug auf die Definition
und das Ziel der Weiterbildung?
Stichwörter: Aspekte des Berufsbildes, Breite des Tätigkeitsprofils, Anforderung der Versorgung
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
•
„Vertiefungen in wissenschaftlichen Psychotherapieverfahren und -methoden sowie Schwerpunktsetzungen mit vertiefter Qualifizierung für die psychotherapeutische Behandlung von
Kindern und Jugendlichen bzw. von Erwachsenen.“
Antwort:
•
•
•
•
•
Für die verschiedenen Weiterbildungsgänge: Festlegung eines Inhaltskataloges
Erweiterte Kenntnisse leitlinienorientierter störungsspezifischer psychotherapeutischer
Behandlungsmethoden und –techniken
Erweiterte Kenntnisse sektorenübergreifender und vernetzter Versorgungsstrukturen
Erweiterte Kenntnisse neuropsychologischer Interventionsmöglichkeiten
Befähigung zu eigenständiger Diagnostik und Behandlung im ambulant –niedergelassenen und im institutionellen (ambulanten und stationären) Bereich
3. Welche Details in Bezug auf den Kompetenzerwerb soll die (Muster-)Weiterbildungsordnung regeln?
Stichwörter: Kompetenzprofile und Kompetenzniveaus in Abgrenzung zur Ausbildung
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
•
„Abschlüsse bilden die Voraussetzung für die eigenständige Behandlung gesetzlich Krankenversicherter (Fachkunde) im ambulanten und im stationären Bereich.“
Antwort:
•
•
•
•
•
Supervidierte eigenständige Diagnostik und Behandlung
Ambulant, teilstationär und stationär
Im einzelpsychotherapeutischen und im gruppenpsychotherapeutischen Setting
Festlegung von Fallzahlen (ambulant – institutionell, Störungskategorien, einzelpsychotherapeutisch – guppenpsychotherapeutisch)
jeweils auch: Vermittlung spezifischer Kompetenzen für den institutionellen/stationären Bereich (spezifische Behandlungsformen, Zusammenarbeit mit anderen
therapeutischen Berufsgruppen, Teamarbeit), Vernetzung (mit anderen Einrichtungen/Sektoren
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4. Wie soll die Weiterbildung gegliedert werden?
Stichwörter: Weiterbildungsbestandteile, Weiterbildungsstätten (verbindlich/optional) und Weiterbildungszeiten
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
•
„Vereinbarkeit von Familie und Beruf“
Antwort:
•
•
Verbindliche Erfahrung mit mind. 1/3 der Weiterbildungszeit auch im Bereich der institutionellen Psychotherapie (Klinik und kliniknahe Einrichtungen, rehabilitative Einrichtungen) in Einrichtungen mit Weiterbildungsbefugnis
Teil der Weiterbildung in komplementären Einrichtungen und der sektorenübergreifenden Versorgung, in der stationären und ambulanten Jugendhilfe u.ä.) ermöglichen.
5. Welche Regelungen sind in Bezug auf die Weiterbildungsinhalte zu treffen?
Stichwörter: Inhalte/Umfänge, Methoden, Theorie (Methoden, Qualifikation der Dozenten), Praxis
(Versorgungsbereiche, Settings, …), Selbsterfahrung/Supervision, Qualifikation Lehrpersonal
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
•
[Weiterbildungs-] „Abschlüsse bilden die Voraussetzung für die eigenständige Behandlung gesetzlich Krankenversicherter (Fachkunde) im ambulanten und im stationären Bereich.“
Antwort:
•
•
•
•
Festlegung des Umfangs der Kernausbildungssäulen mit Theorieinhalten, Selbsterfahrung, Supervision, Mindestumfang an praktischen Ausbildungsfällen, welche Therapien z.B. LZT in welchem Umfang.
Sicherstellung, dass alle relevanten Versorgungsbereiche (innerhalb und außerhalb
SGB V), in denen Psychotherapeuten tätig sind, in der Weiterbildung in angemessenem Umfang Berücksichtigung finden
Sicherstellung, dass die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen in unterschiedlichen Settings vermittelt wird (Einzel, Familie, Kinder, Erwachsene, Gruppen)
Klinische Neuropsychologie als eigenes Weiterbildungsgebiet mit dem Ziel der sozialrechtlichen Zulassung zur Abrechnung
6. Weitere Aspekte zu den Details der Weiterbildung?
Antwort:
keine Rückmeldung
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III. Weitere Aspekte:
1.
Wie sind Aus- und Weiterbildung im GKV-System (und ergänzend im komplementären Bereich) zu verankern?
Stichwörter: Sicherstellung eines flächendeckenden Angebotes; Qualifikations- und Leistungsprofil der Psychotherapeuten in Weiterbildung; GKV-relevantes Leistungsportfolio von Weiterbildungsstätten in der ambulanten und stationären Versorgung; Verankerung der Weiterbildungsstätten /-befugten/ -plätze in Gesetzen/Ordnungen; versorgungsbereichsbezogene (ambulant,
stationär, komplementär) Vergütung der im Rahmen der Weiterbildung erbrachten Versorgungsleistungen
Vorgaben aus den Eckpunkten des DPT-Beschlusses:
• „Ermöglichung angemessener finanzieller Rahmenbedingungen für die Vergütung der Versorgungsleistungen von Weiterbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern sowie für die von
Weiterbildungsstätten beziehungsweise die in den Einrichtungen zur Weiterbildung Befugten
erbrachten Versorgungs- und Qualifizierungsleistungen.“
Antwort:
•
•
•
Zwischen Ausbildungsende und Weiterbildungsende mindestens Vergütung gemäß
Master-Abschluss-Niveau. Kliniken, die bisher PT-Ausbildungsteilnehmer beschäftigt
haben, müssen entsprechende Budgeterhöhungen erhalten können, so dass die Kapazität an Weiterbildungsplätzen erhalten bleibt (im Vergleich zu den jetzigen Ausbildungsplätzen für PP/KJP).
Gewährleistung, dass ambulante Abrechnung von Weiterbildungsfällen analog der jetzigen Regelung in § 117 (2) SGB V gewährleistet ist.
Landeskrankenhausgesetze müssen Weiterbildungsverpflichtungen für psychiatrische
Plankrankenhäuser festschreiben (analog zu den bereits jetzt in vielen Landeskrankenhausgesetzen vorgegebenen Weiterbildungsverpflichtungen für die ärztliche Weiterbildung)
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