Bayerisches Verwaltungsgericht München

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Gericht:
Aktenzeichen:
Sachgebiets-Nr.
VG München
M 9 K 14.4412
920
Rechtsquellen:
Art. 72, 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
Art. 35 BayVwVfG
Hauptpunkte:
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Nebenbestimmung;
Fehlende Regelungswirkung;
Fehlende Rechtsgrundlage;
Unzureichende öffentliche Bekanntmachung einer Technischen Baubestimmung ohne Sicherstellung, dass der gesamte Text der DIN und ihre Modifikationen verlässlich
und zumutbar zur Kenntnis genommen werden kann.
Leitsätze:
-----------------------------------------------------------------------------------------------------Urteil der 9. Kammer vom 11. Februar 2015
--/
M 9 K 14.4412
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
****** *******
************** ** ** ***** *******
- Kläger bevollmächtigt:
Rechtsanwälte **** ***** *** ********
************* *** ***** *******
gegen
*** *** ********* ******* ****
****************** ********* ******
*********** **** ***** *******
- Beklagte bevollmächtigt:
******** * ****
Rechtsanwälte PartGmbB
************* **** **** ***** *******
wegen
Ausführungsgenehmigung gemäß Art. 72 Abs. 2 BayBO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ************,
den Richter am Verwaltungsgericht ****,
den Richter am Verwaltungsgericht ********,
den ehrenamtlichen Richter ******,
die ehrenamtliche Richterin ******
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aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015
am 11. Februar 2015
folgendes
Urteil:
I. Es wird festgestellt, dass Nr. 1. der „Auflagen und Bedingungen“ im Bescheid der Beklagten vom 11. März 2014
rechtswidrig war.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Verlängerung der jeweils auf ein Jahr befristeten Ausführungsgenehmigung für sein Fahrgeschäft „M“, bei dem es sich unstrittig um einen Fliegenden Bau i.S.d. Art. 72 BayBO handelt, beauflagt wurde. Die nach
Art. 72 Abs. 2 BayBO erforderliche befristete Ausführungsgenehmigung wurde dem
Kläger erstmals 1992 erteilt und in der Folgezeit auf der Grundlage der als technische Baubestimmung eingeführten technischen Regel DIN 4112 verlängert.
Das Europäische Komitee für Normung (CEN = Comité Europeen de Normalisation)
hat die Europäische Norm EN 13814 ausgearbeitet, die aufbauend auf den nationalen Normen wie der DIN 4112 Fliegende Bauten mit Ausnahme der gesondert geregelten Zelte betrifft. Unter Punkt 1. Anwendungsbereich ist darin bestimmt, dass die
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Norm DIN EN 13814 nicht Fliegende Bauten betrifft, die vor Veröffentlichung dieser
Norm hergestellt wurden. Die Übernahme in den nationalen Geltungsbereich nach
der Annahme durch das CEN erfolgte durch das dafür aufgrund entsprechender Verträge zuständige Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN e.V.) am 19. Mai 2004 unverändert mit Gültigkeit ab dem 1. Juni 2005. In den Mitteilungen des DIN e.V. (Ausgabe 2013-02) heißt es ausdrücklich, dass die DIN EN 13184 nicht für Fliegende
Bauten gilt, die vor der Veröffentlichung dieses Dokuments durch das CEN im Jahr
2004 hergestellt wurden. Zeitgleich wurde entsprechend der vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Europäischen Normungsinstituten die nationale Norm
DIN 4112 vollständig zurückgezogen und nicht mehr fortgeschrieben.
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Bau und
Verkehr vom 4. Dezember 2013 (IM-Bek) wurde die DIN EN 13184 gemäß Art. 3
Abs. 2 BayBO als technische Baubestimmung durch Aufnahme in die Liste der als
technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, Fassung Januar
2014, Nr. 272 mit Anlage 2.7/8 eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt galt die als technische Regel durch den DIN e.V. bereits zurückgezogene nationale Norm DIN 4112
als technische Baubestimmung i.S.d. Art. 3 Abs. 2 BayBO. Die Liste der technischen
Baubestimmungen verweist unter der laufenden Nummer 272 ohne Abdruck oder
Hinweis auf eine Möglichkeit zur Einsichtnahme auf die DIN EN 13814 (AllMBl. Nr.
15/12 S. 968 f.). Die Anlage 2.7/8 (AllMBl. Nr. 15/2012, S. 1014) zu DIN EN 13814
verweist auf Änderungen, die bei Anwendung der technischen Regel zu beachten
sind. Unter anderem wird der Anwendungsbereich geändert. Unter 1.1 wird bestimmt, dass Abschnitt 1 eine von der unter „1. Anwendungsbereich der DIN EN
13714“ abweichende Fassung erhält. Der wesentliche Unterschied ist, dass der Passus, wonach die DIN EN 13814 keine Fliegenden Bauten betrifft, die vor der Veröffentlichung durch CEN hergestellt wurden, ersatzlos gestrichen wurde. Unter 1.2 wird
angeordnet, dass für die Anwendung der DIN EN 13814 die Auslegungen, Stand
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März 2010, zu beachten sind, die der Arbeitsausschuss Fliegende Bauten veröffentlich hat. Unter 5. wird zum Abschnitt 6. der DIN EN 13814, der die Anforderungen an
die Konstruktion und Herstellung von Fliegenden Bauten regelt, bestimmt, dass teilweise statt dessen die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten, Fassung Juni 2010 gelten.
Die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten, Fassung Juni 2010 (IMBek vom 8.11.2012) wurde veröffentlicht (AllMBl. 2012, S. 1046). Sie bestimmt unter
3.2, dass bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen eine
Sonderprüfung durch Sachverständige erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme
Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung ist. Unter 3.3
kann für den Fall, dass durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige
Härten entstehen, von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.
Die unter 1.2, Anlage 2.7/8 zur DIN EN 13814 zu beachtenden Auslegungen, Stand
März 2010 des Arbeitsausschusses Fliegende Bauten sind im Internet unter
www.nabau.din.de veröffentlicht und betreffen Auslegungshilfen des DIN e.V. bei
Unklarheiten der DIN EN 13814.
Der Arbeitskreis Fliegende Bauten der Fachkommission Bauaufsicht der ARGE Bau
hat außerdem Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen beschlossen, letzter Stand 13. Dezember 2013. Diese Entscheidungshilfen
gelten nur für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen und sollen Antwort
darauf geben, in wie weit eine Verlängerung ohne Aktualisierung der noch nach der
alten DIN 4112 erstellten Bauvorlagen möglich ist oder ob zusätzliche Anforderungen
zu erfüllen sind. Dazu wurden Musternebenbestimmungen (MNB) entwickelt. Nach
der hier einschlägigen MNB 6. kann die nächste Verlängerung der Ausführungsge-
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nehmigung nur dann erfolgen, wenn das Fahrgeschäft im Hinblick auf die Anforderungen nach DIN EN 13814 überprüft und bewertet wurde, wobei die Bewertung
durch Vorlage des Prüfberichtes einer Prüfstelle für Fliegende Bauten zu dokumentieren ist. Dieser Prüfbericht muss mindestens die Erfüllung – im Falle des Klägers –
folgender Punkte bestätigen: Schwingfestigkeitsnachweis, Ermüdungsnachweis über
Betriebsstunden, Fahrgastrückhaltevorrichtung, elektrische Anlage und Steuerungssysteme. Hintergrund der Entscheidungshilfen waren nach Auskunft der Vertreter
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Bau und Verkehr Überlegungen
zur Verhältnismäßigkeit wegen der geänderten Anforderungen an die Konstruktion
und den Betrieb Fliegender Bauten durch Anwendung der Technischen Baubestimmung DIN EN 13814 auf die nach der Technischen Baubestimmung DIN 4112 hergestellten älteren Geräte.
Nach einem Schreiben der Bauministerkonferenz vom 18. Dezember 2013 und einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Bau und Verkehr
vom 29. September 2014 kann die Ausführungsgenehmigung ohne Aktualisierung
der Bauvorlagen auf der Grundlage eines Vorprüfberichts auch dann verlängert werden, wenn der nach MNB 6. erforderliche Prüfbericht noch nicht vorliegt. Der Hintergrund ist, dass die wenigen Prüfstellen für Fliegende Bauten, in Bayern die Landesgewerbeanstalt und die TÜV *** Industrie Service GmbH, überlastet seien.
Mit Bescheid vom 11. März 2014 verlängerte die Beklagte die Ausführungsgenehmigung des Klägers bis einschließlich 31. Dezember 2014. Unter „Auflagen und Bedingungen“ heißt es unter Nr. 1.: „Die technische Grundlage für Fliegende Bauten hat
sich durch die zum 1. Januar 2013 bauaufsichtlich eingeführte Norm DIN EN 13814
geändert. Um dieser Neuerung Rechnung zu tragen haben die Obersten Baubehörden in Deutschland beschlossen, dass alle bestehenden Fliegenden Bauten hinsichtlich der Einhaltung des neuen Standards zu überprüfen sind. Bitte lassen Sie bis zur
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nächsten Verlängerung der Ausführungsgenehmigung diese Überprüfung durch die
Erstprüfstelle der Anlage, in Ihrem Fall der TÜV *** durchführen und legen Sie der
Genehmigungsstelle einen entsprechenden Bericht über die erfolgte Prüfung vor.“
Der Bescheid enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, dass dagegen Widerspruch möglich ist. Ein Widerspruch des Klägers befindet sich in den Akten der Beklagten. Die
Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass der TÜV **** als Erstprüfstelle zuständig sei und es sich um einen Schreibfehler handle.
Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage auf Feststellung, dass nicht die DIN EN 13814, sondern die DIN 4112 auf die Verlängerung der bis 31. Dezember 2014 befristeten Ausführungsgenehmigung anzuwenden ist und die Auflage hilfsweise angefochten werde. Ein bereits vorher erhobener Antrag nach § 123 VwGO vom 11. August 2014 (M 9 E 14.3788) wurde in der
mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 erweitert, nachdem der Verlängerungsantrag für das Jahr 2015 durch die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2014 wegen vorhandener Schäden unabhängig von der jeweils anwendbaren DIN-Norm abgelehnt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar
2015 wurde der entsprechende Verpflichtungsantrag abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 9 K 15.503 eingestellt, da der Kläger das Fahrgeschäft derzeit reparieren lässt und die Beklagte deshalb die Ausführungsgenehmigung bis zum 31. Dezember 2015 nach der alten DIN 4112 unter der aufschiebenden Bedingung der Reparatur verlängert hat.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte zuletzt:
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Es wird festgestellt, dass Nr. 1. der „Auflagen und Bedingungen“ im
Bescheid vom 11. März 2014 rechtswidrig war.
Der Bescheid vom 11. März 2014 sei nicht bestandskräftig, da die Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch unzutreffend gewesen sei. Nach § 6 der ZuständigkeitsVO im
Bauwesen sei der TÜV der richtige Beklagte. Die DIN EN 13184 sei nicht anwendbar
auf Fliegende Bauten, die vor der Veröffentlichung des Dokuments durch CEN im
Jahre 2004 hergestellt worden seien, wie das Fahrgeschäft des Klägers aus dem
Jahre 1992. Auch das Deutsche Institut für Normung e.V. habe dies bei der Übernahme als Deutsche Norm so gesehen. Trotz der befristeten Verlängerung, die Art.
72 Abs. 2 Satz 2 BayBO und die Bauordnungen anderer Bundesländer vorsähen,
bestehe wegen Art. 14 und Art. 12 GG für den Gewerbebetrieb Bestands- und Eigentumsschutz. Da die DIN 4112 fortlaufend fortgeschrieben worden sei, bestehe bei jeder Verlängerung die Möglichkeit der präventiven Prüfung nach der aktuellen Rechtsund Sachlage. Das CEN (EU) gehe auf europäischer Ebene von einer unbefristeten
Erlaubnis und einer repressiven Prüfung bei der Hauptuntersuchung und damit von
einem Bestandsschutz für Altanlagen aus. Die Verlängerung im Bundesgebiet sei
auch keine Überprüfung der Anlage von Grund auf wie bei der Erstzulassung, sondern schwerpunktmäßig ebenfalls eine Überprüfung wegen Sicherheitsmängeln, insbesondere Verschleiß. Gravierende Sicherheitserwägungen seien nicht erkennbar,
deshalb bestehe gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO ein Anspruch auf Abweichung
und Verlängerung unter Zugrundelegung der DIN 4112. Die Anwendung der DIN EN
13814 sei wegen der voraussichtlich erforderlichen Nachrüstung im Bereich Elektrotechnik bzw. Tragkraft der Gondeln und einem damit verbundenen erhöhten Gewicht
der Anlage, die zu weiteren Nachbesserungen anderer Geräteteile führe möglicherweise unmöglich. Die Normung und Klassifizierung der Schweißnähte und der Stahllegierung, die sich nach DIN EN 13814 von der alten DIN 4112 unterscheide, führe
zu weiteren ungelösten Problemen in Bezug auf eine Nachbesserung. Die Regelung
im Bundesgebiet verstoße gegen den Zweck der DIN EN 13814 einer europäischen
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Harmonisierung. Der TÜV sei zum einen Genehmigungsbehörde und zum anderen
als Gutachter entsprechend der Auflage beteiligt; in einem anderen Fall habe er für
die Begutachtung einer Achterbahn über 30.000,00 Euro verlangt. Ein verkürzter
Vorprüfbericht des TÜV **** werde vorgelegt, wonach auf der Grundlage der MNB 6
der Entscheidungshilfen (Stand 2013) eine Überprüfung und Maßnahmen erforderlich seien bezüglich des Schwingfestigkeitsnachweises, des Ermüdungsnachweises
über Betriebsstunden, der Fahrgastrückhaltevorrichtung sowie der elektrischen Anlage und Steuerungssysteme (MNB 6. A 2, A 3, A 4, A 6).
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014, 19. November 2014,
5. Dezember 2014 und 28. Januar 2015:
Klageabweisung.
Es träfe zu, dass wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Klagefrist offen
sei. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus Art. 72 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 6
Zuständigkeitsverordnung Bau (ZustVBau). Eine entsprechende Auflage wie die hier
verfahrensgegenständliche Auflage sei rechtmäßig gewesen. In der mündlichen Verhandlung ergänzten der Bevollmächtigte und die Vertreter des Beklagten, dass eine
entsprechende Nebenbestimmung auch dem Bescheid über die Verlängerung der
Ausführungsgenehmigung des Klägers bis 31. Dezember 2015 beigefügt werde und
dies in Zukunft weiterhin beabsichtigt sei. Verwiesen werde auf die beigefügten Stellungnahmen des TÜV *** vom 1. Dezember 2014 und 22. Januar 2015, wonach die
DIN EN 13814 ein Sicherheitsgewinn sei, da sie u.a. Verfahrensregelungen enthalte
und deshalb über die Anforderungen DIN 4112 als reiner Berechnungsnorm hinausgehe. Bei der Einführung in nationales Recht seien wegen vorhandener Regelungen
in den Bauordnungen Streichungen bzw. Anpassungen erfolgt. Im Bundesgebiet gebe es für temporäre Baugenehmigungen wie die für Fliegende Bauten ein dynami-
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sches Genehmigungsverfahren, das die Umsetzung der jeweils aktuellen technischen Anforderungen zur Gefahrenabwehr vorsehe. Die Verhältnismäßigkeit für alte
Fahrgeschäfte sei durch die Musternebenbestimmungen bei der Überführung in die
neue DIN gewahrt. Der DIN EN 13814 liege zugrunde, dass sich die Denkweise in
der Sicherheitstechnik geändert habe und deshalb laufende Tests, Bauteile mit niedrigerer Ausfallrate und weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern mit einer
gemeinsamen Ursache vorgesehen seien. Durch eine Überführung der Altanlagen
auf dieses neue Sicherheitsniveau werde erreicht, dass durch Materialermüdung geschädigte Bauteile neu bewertet, gegebenenfalls überarbeitet und ausgetauscht
würden mit der Folge, dass diese eine geringere Ausfallwahrscheinlichkeit hätten als
alte Bauteile. Das Fahrgeschäft des Klägers weise Zeichen für eine Materialermüdung an den zu sanierenden Gondelaufhängungen auf.
In der mündlichen Verhandlung haben Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern für Bau und Verkehr teilgenommen und nach § 99 VwGO über die Umstände und Hintergründe der Einführung der DIN EN 13814 als technische Regel in
Umsetzung des EU-Rechts durch den DIN e.V. und die Einführung als technische
Baubestimmung durch öffentliche Bekanntmachung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO
Auskunft gegeben. Ausführlich wurden die Hintergründe und Unterlagen des Arbeitskreises Fliegende Bauten der Fachkommission Bauaufsicht der ARGE Bau erläutert.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
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1.
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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO,
zulässig. Eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ist zulässig, wenn wie hier die Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat.
Im vorliegenden Fall hat sich die Nr. 1. der Auflagen und Bedingungen im Bescheid vom 11. März 2014 erledigt. Der Bescheid vom 11. März 2014 über die
Erteilung der Ausführungsgenehmigung bis zum 31. Dezember 2014 war zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015 durch Zeitablauf
und durch Erlass des Ablehnungsbescheids vom 18. November 2014 erledigt.
Die hier verfahrensgegenständliche Nr. 1. der Auflagen und Bedingungen ist
ebenfalls in der Hauptsache erledigt. Der Kläger erhält abweichend von der Auflage ohne Vorlage eines Berichts über die erfolgte Prüfung der Einhaltung des
neuen Standards durch die Erstprüfstelle eine Verlängerung der Ausführungsgenehmigung nach der bisherigen DIN 4112 bis Ende 2015.
Der Kläger hat das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte
Interesse an der begehrten Feststellung. Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Dafür entscheidend ist nur,
dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den
genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 15.12 – juris). Vorliegend ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers unter
dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Bevollmächtigte
und die Vertreter des Beklagten haben ausdrücklich erklärt, dass sie auch zukünftig eine entsprechende Nebenbestimmung, möglicherweise mit geänderter
Formulierung, erlassen werden und an ihrer Rechtsauffassung festhalten. Ein
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auf Wiederholungsgefahr gegründetes Rechtsschutzinteresse entfällt nicht deshalb, weil der Kläger gegen entsprechende Bestimmungen in zukünftigen Bescheiden Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann (grundlegend BVerwG, B.v.
3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –).
2.
Die Klage ist begründet. Die Nr. 1. der Auflagen und Bedingungen ist bereits
deshalb rechtswidrig, weil eine Rechtsgrundlage für einen solchen Verwaltungsakt mit Regelungscharakter fehlt (a). Auch als Hinweis auf die Rechtslage
ist die hier verfahrensgegenständliche Bestimmung rechtswidrig, da die DIN EN
13814 in ihrer geänderten Form nicht wirksam nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO
als technische Baubestimmung eingeführt wurde (b). Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit bestehen auch, da ein Mehrwert an Sicherheit durch Anwendung der neuen DIN EN 13814 als technische Baubestimmung auf ältere Fahrgeschäfte auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht feststeht, sowohl der Beklagte als auch die zuständigen staatlichen Stellen interne
modifizierende Regelungen anwenden und deshalb die Erforderlichkeit zur Abwehr von Gefahren i.S.d. Art. 3 Abs. 1 BayBO zweifelhaft ist (c).
a)
Nr. 1. der „Auflagen und Bedingungen“ ist rechtswidrig, da eine Rechtsgrundlage fehlt. Die Aufforderung, das Fahrgeschäft auf eigene Kosten durch die Erstzulassungsstelle, hier TÜV ****, auf Vereinbarkeit mit der DIN EN 13814 begutachten zu lassen, ist eine Nebenbestimmung, für die eine materiell-rechtliche
Ermächtigung entweder aufgrund der im konkreten Fall anwendbaren Fachgesetze
oder
aufgrund
allgemeiner
Rechtsgrundsätze
erforderlich
ist
(Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 Rn. 39 f.). Art. 72 Abs. 2 Satz 3 BayBO, wonach
die Ausführungsgenehmigung vorschreiben kann, dass der Fliegende Bau für
jede Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen von einem Sachverständigen abgenommen wird betrifft nur die Inbetriebnahme, Art. 72 Abs. 5
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Satz 2 BayBO und nicht die Ausführungsgenehmigung. Die Abnahme des Fliegenden Baus durch einen Sachverständigen dient danach ebenso wie die Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsichtsbehörden der Betriebssicherheit der
Anlage, insbesondere die Übereinstimmung mit den Bauvorlagen, die Einhaltung von Nebenbestimmungen der Ausführungsgenehmigung sowie der Standsicherheit und dokumentiert, dass keine Mängel vorliegen und keine bauaufsichtlichen Maßnahmen nach Art. 75, 76 BayBO erforderlich sind (Konrad in
Simon/Busse, BayBO, Stand 2014, Art. 72 Rn. 45 f.). Dies ermächtigt nicht zugleich, eine Nebenbestimmung über die Einhaltung neuer technischer Baubestimmungen als Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung zu erlassen. Art. 3 BayBO enthält ebenfalls keine Rechtsgrundlage für
den Erlass dieser Nebenbestimmung. Insbesondere die Regelung in Art. 3 Abs.
2 Satz 1 BayBO, dass technische Baubestimmungen zu beachten sind, ermächtigt nicht zu der Anordnung, dass dies vorsorglich durch ein Gutachten
nachzuweisen ist. Die Anordnung dient auch nicht der Herstellung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, da
nur die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlass des Verwaltungsaktes und
hinsichtlich eines bereits hinreichend konkretisierbaren und konkretisierten Erfordernisses durch eine Nebenbestimmung sichergestellt werden dürfen
(Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 Rn, 45). Nicht dazu gehören deshalb Nebenbestimmungen, die wie hier mit Wirkung für die Zukunft nach Ablauf der Gültigkeit
des Verwaltungsakts Anordnungen für zukünftige Verwaltungsakte treffen.
b)
Nr. 1. der „Auflagen und Bedingungen“ zum Bescheid war auch deshalb
rechtswidrig, weil die DIN EN 13814 nicht wirksam nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1
BayBO als technische Baubestimmung mit bindender Wirkung in das Bauordnungsrecht übernommen wurde.
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Die DIN EN 13814 ist ebenso wie die frühere nationale DIN ein privates technisches Regelwerk, das bestenfalls Empfehlungscharakter als antizipiertes Sachverständigengutachten hat. Seit dem 1. Juni 2005, der Übernahme durch den
DIN e.V. in den nationalen Geltungsbereich wurde nach Auskunft des Vertreters
des Staatsministeriums des Innern die frühere DIN 4112 entsprechend der Geschäftsordnung CEN, Teil 2, gemeinsame Regeln für die Normungsarbeit zurückgezogen und nicht mehr fortgeschrieben; dies habe zur Notwendigkeit einer
Anpassung der DIN EN 13814 auch für Bestandsgeräte geführt.
Dies hat zu folgender Sach- und Rechtslage geführt:
Bis zur Einführung als technische Baubestimmung gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBO
durch IMBek vom 4. Dezember 2013 galt die alte DIN 4112 als technische Baubestimmung mit Bindungswirkung für alle zugelassenen Fliegenden Bauten fort
und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Jahr 2005 hergestellt
wurden. Die neue DIN EN 13814 galt seit 2005 zwar als technische Regel für
Fliegende Bauten, die nach der Veröffentlichung durch CEN hergestellt wurden.
Für ältere Fahrgeschäfte, die vor dem Jahr 2004 hergestellt wurden, gab es im
Bundesgebiet überhaupt keine geltende DIN als technische Regel mehr, da die
alte DIN 4112 vollständig zurückgezogen worden war und die neue DIN EN
13814 nicht für Fliegende Bauten die vor ihrer Veröffentlichung durch den CEN
hergestellt wurden, galt. Seit der Einführung als technische Baubestimmung
durch IMBek vom 4. Dezember 2013 gilt die DIN EN 13814 mit den bekanntgemachten Änderungen als technische Baubestimmung für alle Fliegenden
Bauten, jedoch für alte Geräte mit Modifikationen.
Im Hinblick auf diese verschachtelte Sach- und Rechtslage genügt die öffentliche Bekanntmachung als technische Baubestimmung nicht den rechtsstaatli-
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chen Anforderungen. Die technischen Baubestimmungen sind keine Rechtsvorschriften im Range von Satzungen und Rechtsverordnungen, sondern werden
durch grundsätzlich nur verwaltungsintern bindende und steuernde Verwaltungsvorschriften erlassen. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO hat durch die Regelung,
dass eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen muss, berücksichtigt, dass die
formal als Verwaltungsvorschrift getroffenen Bestimmungen nach ihrem Inhalt
darauf gerichtet sind, im Außenverhältnis ebenso in subjektive Rechte einzugreifen, wie das auch bei sonstigen Rechtsvorschriften wie Rechtsverordnungen der Fall ist (BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 5 CN 1/03 – juris). Diese Publikationspflicht für Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung für Dritte
wird unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, zu dem das
Publizitätserfordernis und das Gebot der Rechtssicherheit gehört, sowie der
Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, abgeleitet
(BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 3 C 21.12 – juris). Damit das Gebot der Rechtssicherheit gewahrt ist, muss für den Betroffenen klar erkennbar sein, welche Regelungen im Einzelnen für ihn gelten sollen. Der Betroffene muss sich verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der Regelungen
verschaffen können. Dies bedeutet, dass Regelungselemente, auf die Bezug
genommen wird, für den Betroffenen zugänglich und ihrer Art nach für amtliche
Anordnungen geeignet sein müssen; die Möglichkeit der Kenntnisnahme darf
nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Ob die Möglichkeit, sich vom Norminhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, durch die Art und Weise der Veröffentlichung unmittelbar erschwert wird, hängt von den jeweiligen Umständen im
Einzelfall ab. Bei einer Bezugnahme auf europäische technische Normen, die
als DIN-Normen übernommen wurden, genügt die Möglichkeit zur Einsichtnahme, um das aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Publizitätserfordernis zu erfüllen (BVerwG, B.v. 29.7.2010 – 4 BN 21/10 – juris). Eine Verweisung auf die
Möglichkeit des Erwerbs eines unter Urheberrechtsschutz stehenden techni-
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schen Regelwerks erschwert die Kenntnisnahme nicht allgemein unzumutbar
und ist abhängig von dem Kreis der hiervor typischerweise Betroffenen
(BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 3 C 21.12 – juris Rn. 20, 26).
Im vorliegenden Fall ist die Einführung als technische Baubestimmung nach
Art. 3 Abs. 2 BayBO unter Verweisung auf die DIN EN 13814 als Nr. 272 der
Liste der als technischen Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln,
Fassung Januar 2014, mit den in Anlage 2.7/8 enthaltenen Änderungen eingeführt worden. Der Text der DIN EN 13814 wurde nicht abgedruckt, lediglich die
Änderungen wurden in der Anlage 2.7/8 genannt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, die DIN EN 13814 einzusehen fehlt. Gemessen an den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zum Publizitätserfordernis ist im vorliegenden
Fall die Möglichkeit der Kenntnisnahme unzumutbar erschwert, da der Betreffende sich vom Inhalt der für ihn geltenden Regelung nicht verlässlich Kenntnis
verschaffen kann. Die DIN EN 13814 selbst wurde zwar nach Annahme durch
CEN nach Angaben der Beteiligten von diesem im Jahre 2004 veröffentlicht.
Der Deutsche Norm e.V. hat seinerseits bei der Übernahme den Text nicht veröffentlicht, sondern auf die Möglichkeit des Erwerbs hingewiesen. Die Baubehörden haben bereits vor der öffentlichen Bekanntmachung als technische
Baubestimmung die Norm durch die Richtlinie über den Vollzug des Art. 72
BayBO (IMBek v. 8.11.2012, AllMBl 2012, S. 1046) modifiziert. Die DIN EN
13814 selbst wurde in weiten Teilen nicht als technische Baubestimmung eingeführt, wobei die Anlage 2.7/8 zur IMBek vom 4. Dezember 2013 aus sich
heraus nicht verständlich ist, wenn nicht der vollständige Text der DIN EN
13814 vorliegt. Auch als technische Baubestimmung wurde die DIN EN 13814
weiterhin durch Erlasse in der Folgezeit modifiziert. Die Entscheidungshilfen für
die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen, Fassung Dezember 2013,
wurden nicht öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt für die Schreiben der
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Vorsitzenden der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz vom
8. Dezember 2013 und das IMS vom 29. September 2014, mit denen weiterhin
Regelungen der DIN EN 13814 als vorerst gar nicht bzw. nur unter Einschränkungen für anwendbar auf ältere Fahrgeschäfte erklärt wurden. Darüber hinaus
verweist die DIN EN 13814 ihrerseits auch in ihrer Fassung als technische
Baubestimmung unter Punkt 2, normative Verweisungen, auf vier Seiten weiterer DIN EN, im Wesentlichen für einzelne Produkte. Unter 2.1 und 2.2 der Anlage 2.7/8 zur DIN EN 13814 wird diese Verweisung wiederum dahingehend abgeändert, dass entsprechende bzw. zutreffende technische Regeln der Liste
der technischen Baubestimmungen bzw. der aktuellen Ausgabe der Bauregelliste anzuwenden sind. Nach dieser Sachlage ist insgesamt nicht mehr sichergestellt, dass der von diesem Regelwerk Betroffene vom Inhalt der DIN EN
13814 in der im Bundesgebiet geltenden Fassung verlässlich und in zumutbarer
Weise Kenntnis erlangen kann. Die nach Auffassung der Kammer zur Erfüllung
des Publizitätserfordernisses ausreichende Möglichkeit, von der DIN EN 13814
in der Fassung ihrer Veröffentlichung durch CEN Kenntnis zu nehmen oder diese gegebenenfalls vom DIN e.V. käuflich zu erwerben bzw. in Bibliotheken einzusehen genügt nicht, wenn wie hier zahlreiche Änderungen durch Querverweisungen und teils veröffentlichte, teils nicht veröffentlichte Anwendungsregelungen erfolgt sind. Urheberrechtliche Erwägungen, insbesondere § 5 Abs. 3 UrhG
sowie die Überlegung, dass sich der DIN e.V. aus dem Verkauf und der Zugänglichmachung technischer Regelwerke zur Vermeidung hoher staatlicher
Subventionen und der entsprechenden Gefahr staatlicher Beeinflussung finanzieren soll, stehen dem nicht entgegen (BVerwG v. 27.6.2013 – 3 C 21.12 – juris Rn. 25; Wächter, der Umgang mit privaten Normen (DIN etc.) am Beispiel
des Baurechts, NVwZ 2013, 1251). Der Erwerb der DIN EN 13814 genügt nicht,
um davon Kenntnis erlangen zu können, was eigentlich als technische Baubestimmung nach Art. 3 Abs. 2 BayBO für ältere Fahrgeschäfte gilt. Unter Berück-
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sichtigung dessen, dass technische Baubestimmungen allgemeinverbindlich
sind, öffentlich bekannt gemacht werden müssen und mit rechtlicher Verbindlichkeit unmittelbare Pflichten für den Bürger begründen, reicht eine Verweisung
auf eine DIN-Norm und ihre Modifikationen nicht, um von einer wirksamen Bekanntgabe der Verwaltungsvorschrift auszugehen; die entsprechenden für Bebauungspläne (BVerwG v. 5.12.2013 – 4 BN 48.13 – juris) und Sozialhilfeleistungen (BVerwG v. 25.11.2004 – 5 CN 1/03 – juris) geltenden Grundsätze sind
wegen der rechtlichen Ähnlichkeit zu Verordnungen und Satzungen hier ebenfalls zugrunde zu legen.
c)
Rechtliche Bedenken bestehen gegen Nr. 1. der „Auflagen und Bedingungen“
auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, Art. 3 Abs. 1 BayBO.
Dies konnte im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungklage im Ergebnis offen
bleiben.
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind Anlagen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Baukunst so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Sie müssen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung diese Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend
angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein, Art. 3
Abs. 1 Satz 2 BayBO. Die technischen Baubestimmungen, die nach Art. 3 Abs.
2 Satz 1 BayBO eingeführt werden, müssen diesem Zweck des Absatzes 1 dienen. Zwar besteht wegen der jeweils befristet zu erteilenden Ausführungsgenehmigungen kein Bestandsschutz der fertiggestellten und genehmigten Anlage
(Beckmann, „Der baurechtliche Bestandsschutz – eine systematische Darstellung über das Wesen und die Reichweite derselben“, KommJur 2014, 401
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m.w.N.). Bei technischen Baubestimmungen gebietet es jedoch das Gebot der
Verhältnismäßigkeit sowie der Eigentumsschutz des Art. 14 GG, gegebenenfalls auch der Schutz des eingerichteten Gewerbetriebs, Art. 12 GG, dass zwischen bereits hergestellten und noch herzustellenden Fahrgeschäften differenziert werden muss, soweit Unterschiede in Material und Gesamtanlage bestehen. Die Modifikationen bei der Anwendung der DIN EN 13814 sollen nach
Auskunft des Vertreters des Bayerischen Staatsministeriums des Innern diesem
Umstand Rechnung tragen.
Die Erstzulassung des hier verfahrensgegenständlichen Fahrgeschäfts war
1992. Der Hersteller hat sich bei der Konstruktion und dem Bau an die damals
geltenden technischen Bestimmungen gehalten; bis heute erfolgte die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung des Fahrgeschäfts nach der früheren
DIN 4112, die viele Jahre lang fortgeschrieben wurde. Bis Ende 2012 galt die
DIN 4112 als technische Baubestimmung mit der Folge, dass Fahrgeschäfte,
die zwischen 2005 und 2013 gebaut wurden, ohne weiteres eine Ausführungsgenehmigung als Erstgenehmigung nach der DIN 4112 erhielten, obwohl diese
als technische Regelung bereits durch die DIN EN 13814 ersetzt worden war.
Nach dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die DIN 4112
nicht geeignet war, die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO an die
öffentliche Sicherheit von Fliegenden Bauten bis heute zu erfüllen. Die Kammer
hat auch keine Zweifel, dass die jetzt geltende DIN EN 13814 diesen Anforderungen ebenfalls genügt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen jedoch nach wie vor Zweifel daran, ob die Begutachtung unter Anwendung der DIN EN 13814 in der Fassung als technische Baubestimmung wegen
eines Mehrwerts an Sicherheit bezüglich der Gesamtanlage und struktureller
Bauteile für solche Fahrgeschäfte erforderlich ist, die wie im vorliegenden Fall
nach DIN 4112 erstellt und durch die Beklagte jährlich geprüft wurden. In mehr-
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jährigem Abstand wird zusätzlich eine Sonderprüfung durch Untersuchung des
Materials von hoch beanspruchten Teilen durchgeführt, wobei neben den Anforderungen der DIN 4112 auch sonstige technische Regeln zur Gefahrenabwehr und damit zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit zugrunde gelegt werden. Im Rahmen der hier vorliegenden Fortsetzungsfeststellungklage ist dies
nicht abschließend zu entscheiden.
Im vorliegenden Verfahren war auch nicht zu entscheiden, ob überhaupt eine
Anwendung der DIN EN 13814 auf ältere Fahrgeschäfte tatsächlich möglich ist.
Nach den Ausführungen der Beteiligten soll eine Prüfung anhand der Pläne des
Herstellers erfolgen, ob die damals geltenden technischen Bestimmungen für
Konstruktion und Bau des Fahrgeschäfts auch den Vorgaben der heute geltenden technischen Norm entsprechen und inwieweit eine Anpassung notwendig
wird. Übereinstimmend wurde erklärt, dass die jeweils einzelnen Bauteile des
Geräts gegebenenfalls nachgebessert bzw. ersetzt werden müssten, wobei bei
neueren Geräten von vornherein von einer höheren Langlebigkeit ausgegangen
werden könnte. Unwidersprochen blieb, dass der Austausch einzelner Teile je
nach Fahrgeschäft Auswirkungen auf die Stabilität anderer Bauteile haben könne, die dann ihrerseits wieder nachgerüstet werden müssten, obwohl diese den
Anforderungen an und für sich genügten. Unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten kann nicht ausgeschlossen
werden, dass es technisch überhaupt nicht möglich ist, die DIN EN 13814 auf
ältere Geräte anzuwenden, ohne dass das Gerät grundlegend verändert wird.
Ebenfalls nicht zu entscheiden war, ob eine Abweichung nach Art. 3 Abs. 2
Satz 3 BayBO von den technischen Baubestimmungen geboten und damit eine
zusätzliche Begutachtung nach der DIN EN 13814 nicht mehr verhältnismäßig
ist, da bereits jetzt das reparierte Fahrgeschäft die anerkannten Regeln der
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Technik nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4 BayBO einhält. Dabei sind einerseits die Anforderungen insbesondere im Hinblick auf Materialermüdung unter dem Aspekt
der Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu sehen. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass die DIN-Normen nicht generell mit den anerkannten Regeln
von Wissenschaft und Technik identisch sind, bei deren Beachtung die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4 BayBO als
eingehalten gelten. Die Tatsache, dass die zuständige Oberste Baubehörde
wegen Kapazitätsengpässen bei der Begutachtung weiterhin ohne Überprüfung
nach der DIN EN 13814 Ausführungsgenehmigungen zulässt, legt nahe, dass
auch bei Anwendung der DIN 4112 und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften und technischen Regelungen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. Art. 3 Abs. 1 BayBO besteht, die durch Anwendung der neuen DIN
EN 13814 verringert oder vermieden wird. Wegen des erheblichen Sicherheitsrisikos beim Betrieb von Fahrgeschäften wie dem des Klägers besteht andererseits ein berechtigtes und erhebliches Interesse der Bauaufsichtsbehörden daran, dass die fehlende Fortschreibung der DIN 4112 seit dem Jahr 2005 nicht
zu einer Sicherheitslücke führt. Die Notwendigkeit einer Begutachtung, wie Nr.
1. der „Auflagen und Bedingungen“ es anordnet, muss deshalb dargelegt und
ausreichend begründet werden, insbesondere warum ohne die Begutachtung
nach der DIN EN 13814 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. Art. 3
Abs. 1 BayBO besteht. Wegen des Umstands, dass die Begutachtung ebenso
wie die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung durch die Beklagte vorgenommen werden soll, wegen der mit der Begutachtung verbundenen Kosten
und etwaigen zusätzlichen Nachrüstungskosten, gegebenenfalls der Stilllegung
des Geräts, ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beklagte das
Fahrgeschäft regelmäßig eingehend prüft, so dass die Notwendigkeit eines
darüber hinausgehenden Gutachtens der Rechtfertigung bedarf.
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Da Nr. 1. der „Auflagen und Bedingungen“ rechtswidrig war und der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, dass dies festgestellt wird, war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses
Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen
vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus
denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen,
durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§
3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
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Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Streitwertkatalog).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
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Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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