Oberste Bauaufsichtsbehörde Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Ansgaritorstraße 2 28195 Bremen Auskunft erteilt Herr Melzer / Herr Habedank Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr 1 Dienstgebäude: Contrescarpe 72 Siemens-Hochhaus An Behörden und Verbände Zimmer 2.21 / 5.21 gemäß Verteiler T (04 21) 361 16081 / 5263 F (04 21) 361 496 16081 / 5263 E-Mail nur per E-Mail [email protected] [email protected] Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen (bitte bei Antwort angeben) FB 01-6 Melzer / 651 Habedank Bremen, 18. Mai 2015 Auswertung der Anhörung zur Einführung der DIN 18040 Teil 1 und Teil 2 als Technische Baubestimmung Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 3. November 2014 haben wir Sie zur Absicht der obersten Bauaufsichtsbehörde angehört, die DIN 18040 Teil 1 und 2 als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich einzuführen. Damit verbunden waren auch Vorabinformationen zu den geplanten Änderungen der Bremischen Landesbauordnung sowie dem Erlass einer Beherbergungsstättenverordnung als Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Bremen. Hierzu sind Stellungnahmen eingegangen von: verwaltungsintern: dem Behindertenbeauftragten von SUBV, dem Sozial- und Wirtschaftsressort, dem Landesbehindertenbeauftragten und dem Magistrat Bremerhaven. verwaltungsextern: der Architekten- und Ingenieurkammer sowie Vereinigung der Prüfingenieure (VPI), ARGE Freier Wohnbau, Handelskammer und DEHOGA. Die Themenverbindung hat jedoch teilweise dazu geführt, dass sich in den eingegangenen Stellungnahmen die Beiträge zu den in Aussicht gestellten gesetzlichen Maßnahmen die konkret hinterfragte Einführung der DIN 18040 Teil 1 und 2 thematisch überlagert haben. In der als Anlage 1 beigefügten Einwendungssynopse sind die eingegangenen Stellungnahmen im Detail erfasst, soweit möglich nach Themenkomplexen getrennt und in Abstimmung mit der Hausspitze ausgewertet worden. Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung des Anhörungsergebnisses, verbunden mit Informationen über das weitere Vorgehen. Dienstgebäude Eingang Contrescarpe 72 Contrescarpe 72 28195 Bremen 28195 Bremen Hochgarage Herdentor Hochgarage Am Bahnhof Bus/Straßenbahn Haltestelle Herdentor - Seite 1 von 3 Bankverbindungen Bremer Landesbank (BLZ 290 500 00) Kto. 1070115000 Landeszentralbank (BLZ 290 000 00) Kto. 29001565 Sparkasse Bremen (BLZ 290 501 01) Kto. 1090653 D-112-00021 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr 1. Schreiben vom 18. Mai 2015 Einführung der DIN 18040 Teil 1 und 2 als Technische Baubestimmung Verwaltungsintern wird die Ersetzung der bisherigen DIN-Vorschriften 18024-1 und 18025-2 zum barrierefreien Bauen durch die DIN 18040 Teil 1 und 2 in den eingegangen Stellungnahmen ausdrücklich begrüßt. Mit Ausnahme des Wirtschaftsressorts: Hier wird die Einführung kritisch hinsichtlich der damit verbundenen Kosten gesehen, ohne diese Bedenken zu konkretisieren. Die weiteren Ausführungen des Wirtschaftsressorts lassen vermuten, dass sich die Bedenken insbesondere auf die erst mit der LBO-Novelle geplante Ausweitung des barrierefreien Bauens auf Arbeitsstätten beziehen. Extern wird die geplante Einführung der DIN 18040 Teil 1 und 2 von der Architekten- und Ingenieurkammer sowie dem VPI ausdrücklich begrüßt, während die ARGE Freier Wohnbau – wie der Wirtschaftssenator, s. o. – nicht unerhebliche Kostensteigerungen erwarten, die das Ziel des Bündnisses für Wohnen hinsichtlich der Schaffung von preiswertem Wohnraum gefährde. Dies habe Auswirkungen auf den sozial geförderten Wohnungsbau, weil eine Verlagerung unrentabler Kosten auf die verbleibenden 75 % des nicht geförderten Wohnungsbaus zunehmend unrealistisch werde. Auch hier bleibt jedoch offen, auf welche Änderungen die unterstellten Kostensteigerungen zurückgeführt werden. Es ist zu vermuten, dass auch die ARGE insoweit die erst mit der LBO-Novelle geplanten Änderungen zum barrierefreien Bauen bereits in die Betrachtung einbezogen hat, also die geplante Quotenregelung für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen (sog. RAnforderungen). Die Handelskammer und die DEHOGA gehen auf die geplante Einführung der DIN 18040 Teil 1 und 2 nur insoweit ein, als diese auch die Anforderungen an barrierefreie Beherbergungsräume sowie dazugehörige Sanitärräume konkretisieren. Insoweit lehnen sie die durch den Einführungserlass zur DIN 18040 Teil 2 konkretisierten Standards ab, weil sie angeblich eine nicht angemessene Verschärfung darstellen, insbesondere in Bezug auf die Beherbergungsräume, die nach dem Muster der Beherbergungsstättenverordnung „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ sein müssen. Überlagert wird diese Kritik an den Standards der DIN 18040 Teil 1 allerdings durch die prinzipielle Ablehnung einer gesetzlichen Quote für barrierefreie Hotelzimmer (s. u.). Die abweichend vom Muster-Einführungserlass nach dem Vorbild Berlins vorgeschlagene modifizierte Einführung der Abschnitte 4.4. (Warnen/Orientieren/Informieren) und 4.7 (Alarmierung und Evakuierung) der DIN 18040 Teil 1 wird „verwaltungsintern“ ausdrücklich begrüßt, von den externen Stellen dagegen nicht thematisiert. Nach Auswertung auch der konkret vorgetragenen Einwendungen / Änderungswünschen ist in Abstimmung mit der Hausspitze entschieden worden, den Einführungserlass wie folgt anzupassen: a) Zu DIN 18040 – 1: Ziffer 4 / Abschnitt 5.3.3 wird hinsichtlich der Anzahl der Toilettenräume für Menschen mit Behinderungen konkretisiert (Forderung des Landesbehindertenbeauftragten und des Behindertenbeauftragten bei SUBV), Ziffer 7 wird aufgrund der Forderung des Behindertenbeauftragten bei SUBV neu hinzugefügt und in Abschnitt 4.3.3.2 (Flure und sonstige Verkehrsflächen) damit Spielraum für die vorgeschriebene Drückerhöhe von Türen gegeben, In den Hinweisen wird eine Empfehlung zur Anwendung der ausgenommenen Abschnitte aufgenommen (Forderung der Architekten- und Ingenieurkammer) b) Zu DIN 18040-2: In den Hinweisen wird eine Empfehlung zur Anwendung der ausgenommenen Abschnitte aufgenommen, insbesondere hinsichtlich der R-Anforderungen im Wohnungsbau (Forderung der Architekten- und Ingenieurkammer). Hinsichtlich der von den Behindertenbeauftragten geforderten Klarstellung hinsichtlich der Nichteinbeziehung von anderen Technischen Regeln, auf die in der DIN 18040 verwiesen wird, wird auf die Ausführungen in der Einwendungssynopse verwiesen. - Seite 2 von 3 - Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Schreiben vom 18. Mai 2015 Den genauen Wortlaut des modifizierten Einführungserlasses zur DIN 18040 Teil 1 und 2 entnehmen Sie bitte der Anlage 2. Im Zuge der jährlichen Fortschreibung der Bremischen Liste der Technischen Baubestimmungen ist nunmehr beabsichtigt, die DIN 18040 Teil 1 und 2 kurzfristig einzuführen. Sofern der obersten Bauaufsichtsbehörde bis zum 1. Juni 2015 keine gegenteilige Rückmeldung Ihrerseits vorliegt, gehen wir davon aus, dass Sie mit der Bewertung Ihrer Stellungnahme einverstanden sind. 2. Vorabinformationen zu weiteren Maßnahmen des Aktionsplanes zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention im Land Bremen a) Umsetzung des Aktionsplans durch Änderungen der Bremischen Landesbauordnung Sofern sich die Einwände bereits gegen die geplanten Rechtsänderungen des § 50 BremLBO richtet, in dessen Folge auch die Einführung der DIN 18040 als Technische Baubestimmungen entsprechend angepasst werden muss, werden die Bedenken von der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen und bei der Erstellung des Referentenentwurfs berücksichtigt, zu dem zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Anhörung erfolgt. Die Abstimmung der Eckpunkte für die Gesamt-Novelle der BremLBO wird mit der Ressortleitung in der neuen Legislaturperiode fortgesetzt. b) Umsetzung des Aktionsplanes durch Erlass einer Beherbergungsstättenverordnung Die unterschiedlichen Interessenlagen hinsichtlich barrierefreier Beherbergungsräume werden bei der Erstellung des Verordnungsentwurfs gegeneinander abgewogen und Sie erhalten im Rahmen des offiziellen Anhörungsverfahrens noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme. Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Landesverordnung sind im Land Bremen mit der Einführung der DIN 18040 als Technische Baubestimmung für alle Beherbergungsstätten mit Sonderbaueigenschaft nach § 2 Absatz 4 Nummer 8 BremLBO i.V.m. § 51 BremLBO zunächst einzelfallbezogen die Anforderungen der Muster-Beherbergungsstättenverordnung anzuwenden, dies schließt auch die Quotenregelung nach § 11 M-BeVO ein. Die Unterlagen zur Auswertung des Anhörungsverfahrens stehen auch auf der Ressorthomepage unter http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.3559.de zum Download für jedermann bereit. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Melzer Habedank Anlagen: Anlage 1 Einwendungssynopse zur Anhörung zur Einführung der DIN 18040 und Vorschlägen für weitere Rechtsänderungen zum barrierefreien Bauen Anlage 2 Einführungserlass zur DIN 18040 Teil 1 und 2 nach Durchführung des Anhörungsverfahrens - Seite 3 von 3 -
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