TEILNAHMEBEDINGUNGEN
FESPO & GOLFMESSE 2016
Version April 2015
BERNEXPO AG
Zürichstrasse 27
CH-8134 Adliswil
Tel. +41 44 487 43 30
Fax +41 44 487 43 43
www.fespo.ch
www.golfmesse.ch
[email protected]
[email protected]
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1. Checkliste (Änderungen vorbehalten)

Versand der Ausschreibung
Mai 2015
an Aussteller

Empfangsbestätigung per E-Mail mit
Login-Daten für Bestellung Katalogeinträge,
Blendenbeschriftung, Werbemittel
nach Erhalt der Online-Anmeldung
an Aussteller

Beginn der Halleneinteilung
September 2015
bei BERNEXPO AG

Versand Standeinteilungen
Aufschaltung Online Service Center
für technische Bestellungen
Oktober 2015
an Aussteller



Rechnungsstellung Akontorechnung
sobald Standeinteilungen versandt
an Aussteller
Fälligkeit der Akontorechnung
30 Tage ab Fakturadatum
bei BERNEXPO AG

Detaillierte Aufbauinformationen
Oktober 2015
an Aussteller

Letzte Änderungen Ausstellerverzeichnis
November 2015
bei BERNEXPO AG

Versand Werbemittel
ab November 2015
an Aussteller

Anmeldeschluss technische
Installationen
Dezember 2015
bei BERNEXPO AG

Versand Aussteller- und Parkkarten
ca. Anfangs Januar 2016
(nach Zahlungseingang
der Akontorechnung)
an Aussteller

Standaufbau
25. - 27. Januar 2016

Ausstellung
28. - 31. Januar 2016

Abbau
31. Januar 2016, ab 18.00h
- 1. Februar 2016, 18.00 Uhr

Schlussrechnung
März 2016
an Aussteller

Fälligkeit der Schlussrechnung
30 Tage ab Fakturadatum
bei BERNEXPO AG
2
2. Veranstalter
BERNEXPO AG
Zürichstrasse 27
CH-8134 Adliswil
Telefon
Fax
E-Mail
Internet
+41 44 487 43 30
+41 44 487 43 43
[email protected]
[email protected]
www.fespo.ch
www.golfmesse.ch
3. Geltungsbereich
Die vorliegenden „Teilnahmebedingungen“ gelten für die Teilnahme an der Messe „FESPO“ und „Golfmesse“
(hiernach „Messe“ genannt) und ergänzen die jeweils gültigen „Allgemeinen Teilnahmebedingungen“ der BERNEXPO AG. Ebenfalls massgebend ist die „Betriebsordnung“ der MCH Messe Zürich.
4. Vertragspartner
Der angemeldete Hauptmieter ist der Vertragspartner der BERNEXPO AG. Eventuelle Kosten für zusätzliche,
durch einen Mit-/Untermieter bestellte Ausstellerkarten, Parkkarten oder Ähnliches, werden dem der
BERNEXPO AG gegenüber verbindlichen Hauptmieter in Rechnung gestellt. Es obliegt dem Hauptmieter, die
Kosten dem Mit-/Untermieter zu verrechnen.
5. Zugelassene Aussteller
Als Aussteller sind alle mit dem Themengebiet zusammenhängenden Unternehmungen und Privatpersonen zugelassen. Ein Recht auf Zulassung besteht nicht. Zulassungsgesuche können ohne Begründung abgewiesen
werden.
6. Tarife (Preisangaben zzgl. MwSt.)
6.1 Standangebote
Die Standpreise für eine leere Fläche sowie die verschiedenen
www.fespo.ch/Anmeldung und www.golfmesse.ch/Anmeldung abrufbar.
Modulstand-Angebote
sind
auf
Die Mietpreise schliessen folgende generelle Leistungen ein:
• technischer Pikettdienst
• Informationsdienst
• Heizung
• tägliche Reinigung der allgemeinen Hallenflächen (nicht Standfäche!)
• allgemeiner Überwachungsdienst
• Werbung
• PR
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• 1 Ausstellerkarte pro 4 m Standfläche, max. jedoch 20 Stk.
6.2 Frühbuchungsrabatt
Der Frühbuchungsrabatt wird bei der Akontorechnung berücksichtigt und nur gewährt, wenn die Anmeldung bis
zum 31. Juli 2015 erfolgt.
6.3 Nebenkosten
Folgende Leistungen kommen zur Standmiete in jedem Fall hinzu:
Messemagazineintrag
Hauptmieter
Strompauschale
Abfallpauschale
CHF 4.50/m
2
CHF 3.50/m
CHF 160.--
2
Alle weiteren Zusatzleistungen wie Mobiliar, Steckdose, Reinigung, Parkplatzkarten, usw. sind fakultativ und
können online im Webshop bestellt werden. Auf die Zusatzleistungen wird bei der Schlussrechnung eine Bearbeitungsgebühr von 5% erhoben.
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7. Rücktritt von der Anmeldung
Bei einem Rücktritt von der Anmeldung treten folgende Annullationsbedingungen in Kraft:
Erfolgt die Annullation bis 3 Monate vor der Messe, werden 25% der gesamten Standmiete verrechnet, danach
100%. Allfällige bereits bestellte Zusatzleistungen sind ebenfalls vom Aussteller zu begleichen. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn ein Stand nach erfolgter Annullation wieder vermietet werden kann.
8. Eintrittskarten
8.1 Gratis-Eintrittsgutscheine für Besucher
Jeder Aussteller erhält einen Priority Code. Dieser Code kann an Kunden, Bekannte etc. weitergeleitet werden.
Mit diesem Code kann online ein Ticket gelöst werden (print at home). Mit diesem Ticket hat man direkten Zutritt
zur Messe und muss nicht mehr an der Kasse anstehen.
Nach der Messe erhält jeder Aussteller eine Liste mit den Kontaktdaten aller Besucher, die mit dem entsprechenden Priority Code ein Ticket gelöst haben.
Die eingelösten Tickets werden dem Aussteller verrechnet. Die Preise finden Sie in unserem Webshop.
8.2 Ausstellerkarten
2
Pro 4 m Standfläche erhält jeder Aussteller 1 Karte (max. 20 Stk.). Weitere Ausstellerkarten können zu
CHF 16.-- bezogen werden. Mit diesen Karten hat der Aussteller bereits 1 Stunde vor Messebeginn Zutritt zu den
Messehallen. Die Ausstellerkarten werden nur während der Veranstaltung benötigt.
Die Karten werden nach Eingang der Zahlung, ca. drei Wochen vor der Messe verschickt.
Art.-Nr.
150010
Artikelbezeichnung
Ausstellerkarten zusätzlich
CHF
Preis
16.00
Einh.
Stk.
9. Ausstellerverzeichnis / Katalogeinträge
Der Eintrag im Messemagazin ist für den Hauptmieter sowie für alle Untermieter obligatorisch.
Art.-Nr.
610970
Artikelbezeichnung
Katalogeintrag Hauptmieter
CHF
Preis
160.00
Einh.
pro Eintrag
610980
Katalogeintrag 1. Untermieter
CHF
640.00
pro Eintrag
610990
Katalogeintrag weitere Untermieter
CHF
160.00
pro Eintrag
10. Ausstellerparkplätze
Die Ausstellerparkplätze befinden sich im Messe-Parkhaus gleich hinter dem Messezentrum (Achtung: Einfahrtshöhe max. 2.10 m)
Parkkarte gültig vom 27. resp. 28. Januar bis 31. Januar 2016. Die Karten werden nach Eingang der Zahlung, ca.
drei Wochen vor der Messe, versendet.
Art.-Nr.
Artikelbezeichnung
Preis
Einh.
106094
Ausstellerparkplatz, 4 Tage
CHF 96.00
Stk.
106095
Ausstellerparkplatz, 5 Tage
CHF 107.00
Stk.
11. Elektrizität / Abfall
Der Strompauschale wird separat verrechnet, auch wenn kein Stromanschluss bestellt wird. Zudem wird eine
Abfallpauschale verrechnet.
Art.-Nr.
400990
Artikelbezeichnung
Strompauschale
Preis
CHF 4.50
Einh.
2
pro m
554980
Abfallpauschale
CHF
pro m
4
3.50
2
12. Gastronomie / Lebensmittelverkauf / Degustationen
Für den Verkauf von Esswaren und / oder Getränken am Stand gelten spezielle Bedingungen. Deshalb muss
jeder Verkauf von Esswaren und / oder Getränken von dem Messeveranstalter bewilligt werden. Die gesetzliche
Bewilligung wird von der jeweiligen Messeleitung gesamthaft für alle Aussteller eingeholt. Die SV Group verlangt
zudem eine 20%-Umsatzabgabe.
Des Weiteren müssen die Bestimmungen der kantonalen Lebensmittelverordnungen eingehalten werden. Diese
müssen auch bei einer reinen Degustationsaktion, bei welcher die Esswaren und / oder Getränke gratis abgegeben werden, eingehalten werden.
13. Reklamationen
Allfällige Reklamationen, die Geschehnisse während der Messe betreffen, müssen noch während der Veranstaltung bei der Messeleitung angebracht werden.
14. Musikvorführungen
Musikdarbietungen an Ausstellerständen müssen mit der Messeleitung vereinbart werden. Die Vermittlung jeglicher Art von Musik – auch für den «rein privaten Gebrauch des Verkaufspersonals» – ist verboten; es sei denn,
die Aussteller hätten rechtzeitig die gesetzliche Erlaubnis bei der Suisa, Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon
+41 (0) 44 485 66 66, eingeholt.
15. Gratis-Verlosungen / Wettbewerbe
Gratis-Verlosungen und Wettbewerbe aller Art sind erst nach Zustimmung des Veranstalters erlaubt.
16. Spezial-Bewilligungen
Die Aussteller müssen die für die Messe nötigen Bewilligungen beim Veranstalter einholen und rechtlich verbindliche Vorschriften einhalten. Eine Haftung des Veranstalters für ein behördliches Verbot von Werbung oder Verkäufen wird nicht übernommen. Allfällige Steuern und Abgaben für Bewilligungen werden den Ausstellern zusätzlich in Rechnung gestellt. Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen sind durch den Veranstalter zu bewilligen. Die Attraktionen werden – soweit möglich – an die Besucher kommuniziert. Dies bedingt eine rechtzeitige
Mitteilung an den Veranstalter.
17. Standzuteilung
Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, nicht aber als Bedingung angenommen. Die Platzierung wird nach Destinationen, Spezialkonzepten und Themenbereichen vorgenommen. Das Gesamtbild der
Messe ist massgebend. Einsprachen sind innerhalb von 7 Tagen ab Versand des Planes eingeschrieben mitzuteilen, andernfalls gilt die Platzierung als angenommen. Der Veranstalter ist berechtigt, falls erforderlich, auch
abweichend von einer schon erfolgten Bestätigung, dem Aussteller einen anderen Platz an anderer Lage zuzuweisen, Grösse und Masse seines Standes abzuändern, Ein- und Ausgänge der Hallen oder Freiflächen zu verlegen oder zu schliessen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Aus einteilungsbedingten Umständen vergrösserte, jedoch nicht bestellte Flächen oder zwei bis vier offene, aber nicht bestellte Seiten, werden
dem Aussteller in Rechnung gestellt. Der Veranstalter haftet gegenüber dem Aussteller nicht für irgendwelche
Folgen, die sich aus der Lage oder der Umgebung seines Standes ergeben.
18. Versicherungen / Haftungsausschluss
Eine Feuer-, Explosions- und Elementarschadenversicherung ist obligatorisch. Der Veranstalter übernimmt auch
keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen. Die Versicherung kann über die Generalpolice
des Veranstalters abgeschlossen werden (Formulare sind in den technischen Unterlagen abrufbar). Der Aussteller trägt alle Folgen, welche aus der Unterlassung der obligatorischen Ausstellungs-Versicherung eintreten können. Der Aussteller ist auch verpflichtet, an seinen ausgestellten und in Betrieb befindlichen Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen. Der Aussteller haftet auch für Personen- und Sachschäden, die durch den
Auf- und Abbau des Standes oder seiner Ausstellungsgüter entstehen.
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19. Feuerpolizeiliche Vorschriften
Diese bilden integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und können angefordert werden. Die Verwendung von
offenem Feuer oder Licht zu Dekorationszwecken ist nicht zulässig.
20. Betriebsordnung des Messeplatzes
Die Betriebsordnung des Messeplatzes bildet integrierenden Bestandteil dieses Reglements mit Ausnahme der
Sachverhalte, die in diesem Ausstellerreglement anders reglementiert sind. Die Betriebsordnung des Messeplatzes ist auf Wunsch erhältlich. Die Messeleitung ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Wer die Anordnungen nicht
befolgt, kann jederzeit von der Beteiligung ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen oder Dritten steht dadurch
keinerlei Anspruch auf Rückzahlung von Standmiete,
21. Verzicht auf Durchführung
Sofern unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Durchführung der
Messe verunmöglichen oder er-schweren, erwachsen dadurch den Ausstellern keine Schadenersatz-ansprüche.
22. Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung entstehen können, ist Bern.
Sollte der Wortlaut des in andere Sprachen übersetzten Ausstellerreglements zu Meinungsverschiedenheiten in
der Auslegung Anlass geben, so ist die Fassung in deutscher Sprache massgebend. Alle mündlichen Vereinbarungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das Ausstellerreglement ist integrierender
Bestandteil eines Vertragsabschlusses (Änderungen vorbehalten). Alle nachfolgenden Rundschreiben und schriftlichen Meldungen gelten als Bestandteil dieses Reglements.
23. Schlussbestimmungen
Die hier angegebenen Preise verstehen sich (falls nicht anders angegeben) ohne Mehrwertsteuer. Preisänderungen sind vorbehalten.
Verbindlich ist die jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Fassung in deutscher Sprache.
Zürich, im April 2015
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