TEILNAHMEBEDINGUNGEN FESPO & GOLFMESSE 2016 Version April 2015 BERNEXPO AG Zürichstrasse 27 CH-8134 Adliswil Tel. +41 44 487 43 30 Fax +41 44 487 43 43 www.fespo.ch www.golfmesse.ch [email protected] [email protected] 1 1. Checkliste (Änderungen vorbehalten) Versand der Ausschreibung Mai 2015 an Aussteller Empfangsbestätigung per E-Mail mit Login-Daten für Bestellung Katalogeinträge, Blendenbeschriftung, Werbemittel nach Erhalt der Online-Anmeldung an Aussteller Beginn der Halleneinteilung September 2015 bei BERNEXPO AG Versand Standeinteilungen Aufschaltung Online Service Center für technische Bestellungen Oktober 2015 an Aussteller Rechnungsstellung Akontorechnung sobald Standeinteilungen versandt an Aussteller Fälligkeit der Akontorechnung 30 Tage ab Fakturadatum bei BERNEXPO AG Detaillierte Aufbauinformationen Oktober 2015 an Aussteller Letzte Änderungen Ausstellerverzeichnis November 2015 bei BERNEXPO AG Versand Werbemittel ab November 2015 an Aussteller Anmeldeschluss technische Installationen Dezember 2015 bei BERNEXPO AG Versand Aussteller- und Parkkarten ca. Anfangs Januar 2016 (nach Zahlungseingang der Akontorechnung) an Aussteller Standaufbau 25. - 27. Januar 2016 Ausstellung 28. - 31. Januar 2016 Abbau 31. Januar 2016, ab 18.00h - 1. Februar 2016, 18.00 Uhr Schlussrechnung März 2016 an Aussteller Fälligkeit der Schlussrechnung 30 Tage ab Fakturadatum bei BERNEXPO AG 2 2. Veranstalter BERNEXPO AG Zürichstrasse 27 CH-8134 Adliswil Telefon Fax E-Mail Internet +41 44 487 43 30 +41 44 487 43 43 [email protected] [email protected] www.fespo.ch www.golfmesse.ch 3. Geltungsbereich Die vorliegenden „Teilnahmebedingungen“ gelten für die Teilnahme an der Messe „FESPO“ und „Golfmesse“ (hiernach „Messe“ genannt) und ergänzen die jeweils gültigen „Allgemeinen Teilnahmebedingungen“ der BERNEXPO AG. Ebenfalls massgebend ist die „Betriebsordnung“ der MCH Messe Zürich. 4. Vertragspartner Der angemeldete Hauptmieter ist der Vertragspartner der BERNEXPO AG. Eventuelle Kosten für zusätzliche, durch einen Mit-/Untermieter bestellte Ausstellerkarten, Parkkarten oder Ähnliches, werden dem der BERNEXPO AG gegenüber verbindlichen Hauptmieter in Rechnung gestellt. Es obliegt dem Hauptmieter, die Kosten dem Mit-/Untermieter zu verrechnen. 5. Zugelassene Aussteller Als Aussteller sind alle mit dem Themengebiet zusammenhängenden Unternehmungen und Privatpersonen zugelassen. Ein Recht auf Zulassung besteht nicht. Zulassungsgesuche können ohne Begründung abgewiesen werden. 6. Tarife (Preisangaben zzgl. MwSt.) 6.1 Standangebote Die Standpreise für eine leere Fläche sowie die verschiedenen www.fespo.ch/Anmeldung und www.golfmesse.ch/Anmeldung abrufbar. Modulstand-Angebote sind auf Die Mietpreise schliessen folgende generelle Leistungen ein: • technischer Pikettdienst • Informationsdienst • Heizung • tägliche Reinigung der allgemeinen Hallenflächen (nicht Standfäche!) • allgemeiner Überwachungsdienst • Werbung • PR 2 • 1 Ausstellerkarte pro 4 m Standfläche, max. jedoch 20 Stk. 6.2 Frühbuchungsrabatt Der Frühbuchungsrabatt wird bei der Akontorechnung berücksichtigt und nur gewährt, wenn die Anmeldung bis zum 31. Juli 2015 erfolgt. 6.3 Nebenkosten Folgende Leistungen kommen zur Standmiete in jedem Fall hinzu: Messemagazineintrag Hauptmieter Strompauschale Abfallpauschale CHF 4.50/m 2 CHF 3.50/m CHF 160.-- 2 Alle weiteren Zusatzleistungen wie Mobiliar, Steckdose, Reinigung, Parkplatzkarten, usw. sind fakultativ und können online im Webshop bestellt werden. Auf die Zusatzleistungen wird bei der Schlussrechnung eine Bearbeitungsgebühr von 5% erhoben. 3 7. Rücktritt von der Anmeldung Bei einem Rücktritt von der Anmeldung treten folgende Annullationsbedingungen in Kraft: Erfolgt die Annullation bis 3 Monate vor der Messe, werden 25% der gesamten Standmiete verrechnet, danach 100%. Allfällige bereits bestellte Zusatzleistungen sind ebenfalls vom Aussteller zu begleichen. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn ein Stand nach erfolgter Annullation wieder vermietet werden kann. 8. Eintrittskarten 8.1 Gratis-Eintrittsgutscheine für Besucher Jeder Aussteller erhält einen Priority Code. Dieser Code kann an Kunden, Bekannte etc. weitergeleitet werden. Mit diesem Code kann online ein Ticket gelöst werden (print at home). Mit diesem Ticket hat man direkten Zutritt zur Messe und muss nicht mehr an der Kasse anstehen. Nach der Messe erhält jeder Aussteller eine Liste mit den Kontaktdaten aller Besucher, die mit dem entsprechenden Priority Code ein Ticket gelöst haben. Die eingelösten Tickets werden dem Aussteller verrechnet. Die Preise finden Sie in unserem Webshop. 8.2 Ausstellerkarten 2 Pro 4 m Standfläche erhält jeder Aussteller 1 Karte (max. 20 Stk.). Weitere Ausstellerkarten können zu CHF 16.-- bezogen werden. Mit diesen Karten hat der Aussteller bereits 1 Stunde vor Messebeginn Zutritt zu den Messehallen. Die Ausstellerkarten werden nur während der Veranstaltung benötigt. Die Karten werden nach Eingang der Zahlung, ca. drei Wochen vor der Messe verschickt. Art.-Nr. 150010 Artikelbezeichnung Ausstellerkarten zusätzlich CHF Preis 16.00 Einh. Stk. 9. Ausstellerverzeichnis / Katalogeinträge Der Eintrag im Messemagazin ist für den Hauptmieter sowie für alle Untermieter obligatorisch. Art.-Nr. 610970 Artikelbezeichnung Katalogeintrag Hauptmieter CHF Preis 160.00 Einh. pro Eintrag 610980 Katalogeintrag 1. Untermieter CHF 640.00 pro Eintrag 610990 Katalogeintrag weitere Untermieter CHF 160.00 pro Eintrag 10. Ausstellerparkplätze Die Ausstellerparkplätze befinden sich im Messe-Parkhaus gleich hinter dem Messezentrum (Achtung: Einfahrtshöhe max. 2.10 m) Parkkarte gültig vom 27. resp. 28. Januar bis 31. Januar 2016. Die Karten werden nach Eingang der Zahlung, ca. drei Wochen vor der Messe, versendet. Art.-Nr. Artikelbezeichnung Preis Einh. 106094 Ausstellerparkplatz, 4 Tage CHF 96.00 Stk. 106095 Ausstellerparkplatz, 5 Tage CHF 107.00 Stk. 11. Elektrizität / Abfall Der Strompauschale wird separat verrechnet, auch wenn kein Stromanschluss bestellt wird. Zudem wird eine Abfallpauschale verrechnet. Art.-Nr. 400990 Artikelbezeichnung Strompauschale Preis CHF 4.50 Einh. 2 pro m 554980 Abfallpauschale CHF pro m 4 3.50 2 12. Gastronomie / Lebensmittelverkauf / Degustationen Für den Verkauf von Esswaren und / oder Getränken am Stand gelten spezielle Bedingungen. Deshalb muss jeder Verkauf von Esswaren und / oder Getränken von dem Messeveranstalter bewilligt werden. Die gesetzliche Bewilligung wird von der jeweiligen Messeleitung gesamthaft für alle Aussteller eingeholt. Die SV Group verlangt zudem eine 20%-Umsatzabgabe. Des Weiteren müssen die Bestimmungen der kantonalen Lebensmittelverordnungen eingehalten werden. Diese müssen auch bei einer reinen Degustationsaktion, bei welcher die Esswaren und / oder Getränke gratis abgegeben werden, eingehalten werden. 13. Reklamationen Allfällige Reklamationen, die Geschehnisse während der Messe betreffen, müssen noch während der Veranstaltung bei der Messeleitung angebracht werden. 14. Musikvorführungen Musikdarbietungen an Ausstellerständen müssen mit der Messeleitung vereinbart werden. Die Vermittlung jeglicher Art von Musik – auch für den «rein privaten Gebrauch des Verkaufspersonals» – ist verboten; es sei denn, die Aussteller hätten rechtzeitig die gesetzliche Erlaubnis bei der Suisa, Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon +41 (0) 44 485 66 66, eingeholt. 15. Gratis-Verlosungen / Wettbewerbe Gratis-Verlosungen und Wettbewerbe aller Art sind erst nach Zustimmung des Veranstalters erlaubt. 16. Spezial-Bewilligungen Die Aussteller müssen die für die Messe nötigen Bewilligungen beim Veranstalter einholen und rechtlich verbindliche Vorschriften einhalten. Eine Haftung des Veranstalters für ein behördliches Verbot von Werbung oder Verkäufen wird nicht übernommen. Allfällige Steuern und Abgaben für Bewilligungen werden den Ausstellern zusätzlich in Rechnung gestellt. Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen sind durch den Veranstalter zu bewilligen. Die Attraktionen werden – soweit möglich – an die Besucher kommuniziert. Dies bedingt eine rechtzeitige Mitteilung an den Veranstalter. 17. Standzuteilung Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, nicht aber als Bedingung angenommen. Die Platzierung wird nach Destinationen, Spezialkonzepten und Themenbereichen vorgenommen. Das Gesamtbild der Messe ist massgebend. Einsprachen sind innerhalb von 7 Tagen ab Versand des Planes eingeschrieben mitzuteilen, andernfalls gilt die Platzierung als angenommen. Der Veranstalter ist berechtigt, falls erforderlich, auch abweichend von einer schon erfolgten Bestätigung, dem Aussteller einen anderen Platz an anderer Lage zuzuweisen, Grösse und Masse seines Standes abzuändern, Ein- und Ausgänge der Hallen oder Freiflächen zu verlegen oder zu schliessen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Aus einteilungsbedingten Umständen vergrösserte, jedoch nicht bestellte Flächen oder zwei bis vier offene, aber nicht bestellte Seiten, werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Der Veranstalter haftet gegenüber dem Aussteller nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder der Umgebung seines Standes ergeben. 18. Versicherungen / Haftungsausschluss Eine Feuer-, Explosions- und Elementarschadenversicherung ist obligatorisch. Der Veranstalter übernimmt auch keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen. Die Versicherung kann über die Generalpolice des Veranstalters abgeschlossen werden (Formulare sind in den technischen Unterlagen abrufbar). Der Aussteller trägt alle Folgen, welche aus der Unterlassung der obligatorischen Ausstellungs-Versicherung eintreten können. Der Aussteller ist auch verpflichtet, an seinen ausgestellten und in Betrieb befindlichen Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen. Der Aussteller haftet auch für Personen- und Sachschäden, die durch den Auf- und Abbau des Standes oder seiner Ausstellungsgüter entstehen. 5 19. Feuerpolizeiliche Vorschriften Diese bilden integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und können angefordert werden. Die Verwendung von offenem Feuer oder Licht zu Dekorationszwecken ist nicht zulässig. 20. Betriebsordnung des Messeplatzes Die Betriebsordnung des Messeplatzes bildet integrierenden Bestandteil dieses Reglements mit Ausnahme der Sachverhalte, die in diesem Ausstellerreglement anders reglementiert sind. Die Betriebsordnung des Messeplatzes ist auf Wunsch erhältlich. Die Messeleitung ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann jederzeit von der Beteiligung ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen oder Dritten steht dadurch keinerlei Anspruch auf Rückzahlung von Standmiete, 21. Verzicht auf Durchführung Sofern unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Durchführung der Messe verunmöglichen oder er-schweren, erwachsen dadurch den Ausstellern keine Schadenersatz-ansprüche. 22. Gerichtsstand Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung entstehen können, ist Bern. Sollte der Wortlaut des in andere Sprachen übersetzten Ausstellerreglements zu Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung Anlass geben, so ist die Fassung in deutscher Sprache massgebend. Alle mündlichen Vereinbarungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das Ausstellerreglement ist integrierender Bestandteil eines Vertragsabschlusses (Änderungen vorbehalten). Alle nachfolgenden Rundschreiben und schriftlichen Meldungen gelten als Bestandteil dieses Reglements. 23. Schlussbestimmungen Die hier angegebenen Preise verstehen sich (falls nicht anders angegeben) ohne Mehrwertsteuer. Preisänderungen sind vorbehalten. Verbindlich ist die jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Fassung in deutscher Sprache. Zürich, im April 2015 6
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