Unternehmenspublikationen - Publications d'entreprises - Pubblicazioni d'imprese Freitag - Vendredi - Venerdì, 20.03.2015, No 55, Jahrgang - année - anno: 133 GENER ALVERSA MMLUNG 2015 EINLADUNG AN DIE AKTIONÄRE MONTAG, 13. APRIL 2015, UM 10.00 UHR HALLENSTADION, WALLISELLENSTRASSE 45, 8050 ZÜRICH, SCHWEIZ TR AKTANDENLISTE UND ANTR ÄGE DES VERWALTUNGSR ATES 1. 5. JAHRESBERICHT, KONZERN- UND JAHRESRECHNUNG DER HOLCIM LTD (EINSCHLIESSLICH VERGÜTUNGSBERICHT); BERICHTE DER REVISIONSSTELLE WIEDERWAHL 1.1 GENEHMIGUNG DES JAHRESBERICHTS, DER KONZERN- UND DER JAHRESRECHNUNG DER HOLCIM LTD Antrag des Verwaltungsrates: Genehmigung des Jahresberichts, der Konzern- und der Jahresrechnung der Holcim Ltd. 1.2 KONSULTATIVABSTIMMUNG ÜBER DEN VERGÜTUNGSBERICHT Antrag des Verwaltungsrates: Annahme des Vergütungsberichts durch Konsultativabstimmung. 2. ENTL A STUNG DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSR ATES UND DER GESCHÄF TSLEITUNG Antrag des Verwaltungsrates: Erteilung der Entlastung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2014. 3. VERWENDUNG DES BIL ANZGEWINNS; FESTLEGUNG DER AUSSCHÜT TUNG AUS DEN K APITALEINL AGERESERVEN 3.1 VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS Antrag des Verwaltungsrates: Verwendung des Bilanzgewinns 2014: Mio. CHF Gewinnvortrag 828,4 Nettogewinn Gesamtjahr 377,3 Verfügbarer Bilanzgewinn für die ordentliche Generalversammlung 1 205,7 Zuführung zu freien Reserven (600,0) Bilanzvortrag 605,7 5.1 WIEDERWAHL DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATES UND WIEDERWAHL DES VORSITZENDEN DES VERWALTUNGSRATES 5.1.1 Wiederwahl von Prof. Dr. Wolfgang Reitzle als Mitglied des Verwaltungsrates Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Prof. Dr. Wolfgang Reitzle als Mitglied des Verwaltungsrates für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Wolfgang Reitzle, deutscher Staatsbürger, geboren 1949, Vorsitzender des Verwaltungsrates und des Governance and Strategy Committees seit 29. April 2014, Mitglied des Nomination & Compensation Committee. Er hat an der Technischen Universität München Maschinenbau und Wirtschaftswissenschaften studiert und ist diplomierter und promovierter Ingenieur. Von 1976 bis 1999 arbeitete er für den Fahrzeughersteller BMW, wo er 1987 ordentliches Vorstandsmitglied für Forschung und Entwicklung wurde. 1999 übernahm er die Funktion als CEO der Premier Automotive Group und Vice-President des US-amerikanischen Automobilherstellers Ford. 2002 wechselte er in den Vorstand des internationalen Gase- und Engineering-Unternehmens Linde und war dort von 2003 bis 2014 Vorstandsvorsitzender. Wolfgang Reitzle ist auch Vorsitzender des Aufsichtsrates von Continental AG, Hannover, und Mitglied des Aufsichtsrates (seit 1. Juni 2014 Vorsitzender des Aufsichtsrates) der Medical Park AG, Amerang, Deutschland. Er ist zudem Mitglied der Aufsichtsräte der Axel Springer SE, Berlin, Deutschland, sowie seit 2014 der Hawesko AG. Er wurde 2012 in den Verwaltungsrat der Holcim Ltd gewählt. 5.1.2 Wiederwahl von Prof. Dr. Wolfgang Reitzle als Vorsitzender des Verwaltungsrates Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Prof. Dr. Wolfgang Reitzle als Vorsitzender des Verwaltungsrates für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Biografische Angaben finden Sie in Abschnitt 5.1.1. 3.2 FESTLEGUNG DER AUSSCHÜTTUNG AUS DEN KAPITALEINLAGERESERVEN Antrag des Verwaltungsrates: Zuführung von Kapitaleinlagereserven zu freien Reserven und Auszahlung von CHF 1,30 pro Namensaktie von je CHF 2,00 Nennwert bis zu einer Höhe von CHF 425 Mio. Auf eigene Aktien der Holcim Ltd und ihrer Tochtergesellschaften erfolgt keine Auszahlung. Die Höhe der Auszahlung wird entsprechend reduziert. Geplanter Termin für die Auszahlung ist der 17. April 2015. 4. REVISION DER STATUTEN Antrag des Verwaltungsrates: Genehmigung der Revision der Statuten. Ein ausführlicher Überblick über die vorgeschlagenen Anpassungen der Statuten kann der beigefügten Broschüre «Bericht des Verwaltungsrates zur Revision der Statuten» entnommen werden, der auch unter www.holcim.com einsehbar ist. 5.1.3 Wiederwahl von Dr. Beat Hess als Mitglied des Verwaltungsrates Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Dr. Beat Hess als Mitglied des Verwaltungsrates für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Beat Hess, Schweizer Staatsbürger, geboren 1949, Vizepräsident des Verwaltungsrates, Mitglied des Nomination & Compensation Committee bis 17. April 2013, Mitglied des Audit Committee seit 17. April 2013 und Mitglied des Governance & Strategy Committee seit 1. Januar 2013. Er ist promovierter Jurist und Schweizer Anwalt. Von 1977 bis 2003 war er erst als Rechtskonsulent und später als Chefjurist des ABB-Konzerns tätig. Von 2004 bis Ende 2010 war er Chefjurist und Mitglied der Konzernleitung der Royal Dutch Shell Gruppe, London und Den Haag. Er ist auch Mitglied des Verwaltungsrates und Mitglied des Chairman’s and Corporate Governance Committee sowie Vorsitzender des Compensation Committee der Nestlé S.A., Vevey, sowie Vizepräsident und Mitglied des Nomination & Compensation Committee des Verwaltungsrates der Sonova Holding AG, Stäfa. Er wurde 2010 in den Verwaltungsrat der Holcim Ltd gewählt. 5.1.4 Wiederwahl von Dr. Alexander Gut als Mitglied des Verwaltungsrates Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Dr. Alexander Gut als Mitglied des Verwaltungsrates für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Alexander Gut, britischer und Schweizer Staatsbürger, geboren 1963, Mitglied des Ver waltungsrates, Vorsitzender des Audit Committee seit 17. April 2013. Er hat an der Universität Zürich als Dr. oec. publ. promoviert und ist diplomierter Wirtschaftsprüfer. Von 1991 bis 2001 war er bei KPMG Zürich und London; von 2001 bis 2003 bei Ernst & Young in Zürich und wurde 2002 Partner. Von 2003 bis 2007 war er Partner von KPMG in Zürich und wurde 2005 zum Geschäftsleitungsmitglied von KPMG Schweiz befördert. Alexander Gut ist Gründer und Managing Partner von Gut Corporate Finance AG, einer unabhängigen Corporate-Finance-Beratungsgesellschaft in Zürich. Er ist auch Mitglied des Ver waltungsrates und Vorsitzender des Audit Committees von Adecco S.A., Chéserex, Schweiz. Er wurde 2011 in den Verwaltungsrat der Holcim Ltd gewählt. 5.1.5 Wiederwahl von Adrian Loader als Mitglied des Verwaltungsrates Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Adrian Loader als Mitglied des Verwaltungsrates für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Adrian Loader, britischer Staatsbürger, geboren 1948, Mitglied des Verwaltungsrates, Vorsitzender des Nomination & Compensation Committee seit 29. April 2014. Er verfügt über einen Abschluss (mit Auszeichnung) in Geschichte der Universität Cambridge und ist Mitglied des Chartered Institute of Personnel and Development. Er begann seine Karriere 1969 bei Bowater und stiess ein Jahr später zu Shell. Bis 1998 bekleidete er verschiedene hohe Führungsfunktionen in Lateinamerika, Asien, Europa und auf Konzernstufe. 1998 wurde er zum Generaldirektor von Shell Europe Oil Products ernannt und 2004 zum Direktor für Strategische Planung, Nachhaltige Entwicklung und Externe Angelegenheiten der Shell Gruppe befördert. Seit 2005 leitete er die Direktion für Strategie und Geschäftsentwicklung der Royal Dutch Shell. 2007 wurde er Präsident und CEO von Shell Canada, wo er per Jahresende in den Ruhestand trat. Im Januar 2008 wurde er in den Verwaltungsrat der Candax Energy Inc., Toronto, gewählt und war Vorsitzender bis Juni 2010. Er war Vorsitzender des Verwaltungsrates der Compton Petroleum, Calgary, bis August 2012. Er ist derzeit Vorsitzender des Verwaltungsrates von Oracle Coalfields PLC, London, und Mitglied des Verwaltungsrates bei Sherritt International Corporation, Toronto. Zudem ist er Mitglied des Aufsichtsrates von Alderon Iron, Montreal, und Mitglied des International Advisory Board von GardaWorld, Montreal. Er wurde 2006 in den Verwaltungsrat der Holcim Ltd gewählt. 5.1.6 Wiederwahl von Dr. h.c. Thomas Schmidheiny als Mitglied des Verwaltungsrates Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Dr. h.c. Thomas Schmidheiny als Mitglied des Verwaltungsrates für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Thomas Schmidheiny, Schweizer Staatsbürger, geboren 1945, Mitglied des Verwaltungsrates, Mitglied des Nomination & Compensation Committee. Er studierte an der ETH Zürich Maschinenbau und ergänzte seine Studien mit dem MBA am IMD Lausanne (1972). 1999 wurde ihm von der Tufts University, Massachusetts, der Dr. h.c. für seine Verdienste im Bereich nachhaltige Entwicklung verliehen. Er startete seine Karriere 1970 bei Cementos Apasco als Technischer Direktor und wurde 1976 in die Konzernleitung von Holcim berufen, wo er von 1978 bis 2001 den Vorsitz innehatte. Er wurde 1978 in den Verwaltungsrat der Holcim Ltd gewählt, und von 1984 bis 2003 war er Präsident des Verwaltungsrates. Unternehmenspublikationen - Publications d'entreprises - Pubblicazioni d'imprese Freitag - Vendredi - Venerdì, 20.03.2015, No 55, Jahrgang - année - anno: 133 5.1.7 Wiederwahl von Jürg Oleas als Mitglied des Verwaltungsrates Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Jürg Oleas als Mitglied des Verwaltungsrates für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Jürg Oleas, Schweizer Staatsbürger, geboren 1957. An der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, Schweiz, erlangte er einen Master of Science in Maschineningenieurwissenschaften. Er ist Vorsitzender des Vorstands des Düsseldorfer Maschinenbaukonzerns GEA Group Aktiengesellschaft, der im deutschen MDAX notiert ist. Die GEA Group Aktiengesellschaft ist einer der grössten Systemanbieter für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie sowie für ein breites Spektrum von Prozessindustrien. Jürg Oleas gehört seit seinem Eintritt in die GEA Group im Mai 2001 dem Vorstand an. Zunächst war er für den Bereich Chemie zuständig. Am 1. November 2004 wurde er zum Vorstandsvorsitzenden ernannt. Zuvor war er in verschiedenen Managementpositionen knapp 20 Jahre für ABB und die Alstom Gruppe tätig. Er ist Mitglied des Verwaltungsrates der RUAG Holding AG, Bern, Schweiz. Jürg Oleas ist seit 2014 Mitglied des Verwaltungsrates von Holcim Ltd. 5.1.8 Wiederwahl von Hanne Birgitte Breinbjerg Sørensen als Mitglied des Verwaltungsrates Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Hanne Birgitte Breinbjerg Sørensen als Mitglied des Verwaltungsrates für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Hanne Birgitte Breinbjerg Sørensen, dänische Staatsbürgerin, geboren 1965, Mitglied des Verwaltungsrates, Mitglied des Nomination & Compensation Committee seit 29. April 2014. Bis Ende 2013 war sie als CEO von Maersk Tankers, Kopenhagen, tätig und seit dem 1. Januar 2014 ist sie CEO von Damco, einer weiteren Firma der A.P. Møller-Maersk Gruppe. Hanne Birgitte Breinbjerg Sørensen hat einen Abschluss als Master of Science in Volkswirtschaft von der Universität Aarhus. Sie wurde 2013 in den Verwaltungsrat der Holcim Ltd gewählt. 5.1.9 Wiederwahl von Dr. Dieter Spälti als Mitglied des Verwaltungsrates Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Dr. Dieter Spälti als Mitglied des Verwaltungsrates für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Dieter Spälti, Schweizer Staatsbürger, geboren 1961, Mitglied des Verwaltungsrates, Mitglied des Audit Committee, Mitglied des Governance & Strategy Committee seit 1. Januar 2013. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Zürich und promovierte im Jahr 1989 (Dr. iur.). Seine berufliche Karriere startete er bei der Bank of New York in New York als Kreditsachbearbeiter, von wo er 1991 als CFO zu Tyrolit (Swarovski Group), Innsbruck und Zürich, wechselte. Von 1993 bis 2001 war er bei McKinsey & Company, zuletzt als Partner, tätig und in zahlreiche Projekte mit Industrie-, Finanz- und Technologieunternehmungen in Europa, den USA und Südostasien involviert. Im Oktober 2002 trat er als Partner in die Spectrum Value Management Ltd. (führt alle privaten und industriellen Beteiligungen der Familie Thomas Schmidheiny), RapperswilJona, ein. Seit 2006 ist er CEO der Spectrum Value Management Ltd. Er wurde 2003 in den Verwaltungsrat der Holcim Ltd gewählt. 5.2.4 Wiederwahl von Hanne Birgitte Breinbjerg Sørensen als Mitglied des Nomination & Compensation Committee Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Hanne Birgitte Breinbjerg Sørensen als Mitglied des Nomination & Compensation Committee für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Biografische Angaben finden Sie in Abschnitt 5.1.8. 5.1.10 Wiederwahl von Anne Wade als Mitglied des Verwaltungsrates Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Anne Wade als Mitglied des Verwaltungsrates für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Anne Wade, amerikanische Staatsbürgerin, geboren 1972, Mitglied des Verwaltungsrates, Mitglied des Governance and Strategy Committee seit 29. April 2014. Von 1995 bis 2012 war sie Senior Vice President und Director der Capital International, London. Anne Wade ist derzeit Mitglied des Board of Trustees der FB Heron Foundation in New York. Sie hat einen Bachelor of Arts von der Harvard University erworben und einen Abschluss als Master of Science der London School of Economics. Sie wurde 2013 in den Verwaltungsrat der Holcim Ltd gewählt. 5.2 WIEDERWAHL DER MITGLIEDER DES NOMINATION & COMPENSATION COMMITTEE 5.2.1 Wiederwahl von Adrian Loader als Mitglied des Nomination & Compensation Committee Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Adrian Loader als Mitglied des Nomination & Compensation Committee für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Biografische Angaben finden Sie in Abschnitt 5.1.5. 5.2.2 Wiederwahl von Prof. Dr. Wolfgang Reitzle als Mitglied des Nomination & Compensation Committee Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Prof. Dr. Wolfgang Reitzle als Mitglied des Nomination & Compensation Committee für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Biografische Angaben finden Sie in Abschnitt 5.1.1. 5.2.3 Wiederwahl von Dr. h.c. Thomas Schmidheiny als Mitglied des Nomination & Compensation Committee Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Dr. h.c. Thomas Schmidheiny als Mitglied des Nomination & Compensation Committee für eine weitere Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. Biografische Angaben finden Sie in Abschnitt 5.1.6. 5.3 WIEDERWAHL DER REVISIONSSTELLE Antrag des Verwaltungsrates: Erteilung des Mandats als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2015 an die Ernst & Young AG, Zürich. 5.4 WIEDERWAHL DES UNABHÄNGIGEN STIMMRECHTSVERTRETERS Antrag des Verwaltungsrates: Wiederwahl von Dr. Thomas Ris von Ris & Ackermann Rechtsanwälte, St. Gallerstrasse 29, 8645 Jona, Schweiz, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter, für eine Amtszeit von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der Generalversammlung 2016. 6. VERGÜTUNG DES VERWALTUNGSR ATES UND DER GESCHÄF TSLEITUNG In der Generalversammlung 2015 wird getrennt über die Vergütung des Verwaltungsrates und die Vergütung der Geschäftsleitung abgestimmt. Die Broschüre «Aktionärsinformationen zu den Abstimmungen über Vergütungen bei der Generalversammlung 2015» (ebenfalls erhältlich unter www.holcim.com) enthält weitere Details zu den vorgeschlagenen Abstimmungen in Vergütungsfragen. 6.1 VERGÜTUNG DES VERWALTUNGSRATES IN DER NÄCHSTEN AMTSZEIT Antrag des Verwaltungsrates: Genehmigung des maximalen Gesamtbetrages für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates für den Zeitraum zwischen der Generalversammlung 2015 und der Generalversammlung 2016 in Höhe von CHF 4 370 000. Weitere Details können der beiliegenden Broschüre entnommen werden. 6.2 VERGÜTUNG DER GESCHÄFTSLEITUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2016 Antrag des Verwaltungsrates: Genehmigung des maximalen Gesamtbetrages für die Vergütung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von CHF 28,9 Mio. Weitere Details können der beiliegenden Broschüre entnommen werden. Holcim Ltd Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle Vorsitzender des Verwaltungsrates Jona, 20. März 2015 UNTERL AGEN UND ORGANISATORISCHES Unterlagen Der Geschäftsbericht 2014 mit dem Jahresbericht, der Konzern- und der Holdingrechnung der Holcim Ltd, den Berichten der Revisionsstelle sowie dem Antrag betreffend Verwendung des Bilanzgewinns liegt am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre auf oder kann über www.holcim.com abgerufen werden. Der Geschäftsbericht wird den Aktionären auf schriftliches Verlangen per 2. April 2015 zugestellt. Er ist in englischer und deutscher Sprache verfügbar. Zutritt zur Generalversammlung Namenaktionären wird auf schriftliches Verlangen vor der Generalversammlung eine Zutrittskarte zugestellt. Stimmberechtigt sind die am 1. April 2015 im Aktienbuch als Aktionäre mit Stimmrecht eingetragenen Aktionäre der Holcim Ltd. Der Versand der Zutrittskarte erfolgt ab dem 2. April 2015. Vollmachterteilung Aktionäre, die nicht persönlich an der Generalversammlung teilnehmen können, werden gebeten, sich durch einen anderen Aktionär oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. Thomas Ris, Ris & Ackerman Rechtsanwälte, St. Gallerstrasse 29, 8645 Jona, Schweiz, vertreten zu lassen. Zu diesem Zweck ist das Vollmachtformular zu verwenden. Elektronische Autorisierung und Weisungen für den unabhängigen Stimmrechtsvertreter Aktionäre können ihr Stimmrecht jetzt elektronisch ausüben, indem sie unter www.holcim.com/agm dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter ihre Vollmacht und ihre Weisungen elektronisch erteilen. Die erforderlichen Log-in-Daten finden sich in den für die Aktionäre bereitgestellten Einladungsunterlagen. Wir setzen die Aktionärs-App Nimbus ShApp ein; die Nimbus AG unterstützt den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Aktionäre können ihre Abstimmungsweisungen elektronisch erteilen oder alle bereits zuvor erteilten Weisungen bis spätestens 11. April 2015, 23:59 Uhr, ändern. Wortmeldeschalter Aktionäre, die während der Generalversammlung das Wort ergreifen möchten, werden gebeten, sich vor Beginn der Generalversammlung am Wortmeldeschalter beim Podium zu melden. Simultanübersetzung Die Generalversammlung wird auf Deutsch und teilweise auf Englisch abgehalten. Die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch werden simultan übersetzt. Transportmittel Die Aktionäre werden gebeten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da am Veranstaltungsort Hallenstadion nur begrenzt Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Unternehmenspublikationen - Publications d'entreprises - Pubblicazioni d'imprese Freitag - Vendredi - Venerdì, 20.03.2015, No 55, Jahrgang - année - anno: 133 BERICHT DES VERWALTUNGSR ATES ZUR REVISION DER STATUTEN TRAKTANDUM 4 DER TRAKTANDENLISTE BERICHT DES VERWALTUNGSR ATES ZUR REVISION DER STATUTEN 1. 3. EINLEITENDE BEMERKUNGEN VERTRETUNG DER AK TIONÄRE AN DER GENER ALVERSA MMLUNG Der Schweizer Souverän hat am 3. März 2013 die «Volksinitiative gegen die Abzockerei» («Minder Initiative») angenommen und damit die Schweizerische Bundesverfassung geändert. Für deren Umsetzung hat der Schweizerische Bundesrat die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (Verordnung) erlassen. Sie trat am 1. Januar 2014 in Kraft, vorbehältlich gewisser Übergangsbestimmungen. Die Verordnung erweitert die Befugnisse der Generalversammlung im Bereich Wahlen. Des Weiteren verlangt sie die Genehmigung der Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung durch die Generalversammlung mittels einer bindenden Abstimmung. Zudem schreibt die Verordnung unter anderem vor, dass die Statuten Bestimmungen über (i) die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses, (ii) die Grundsätze der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, (iii) die Anzahl zulässiger Mandate für Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung ausserhalb der Holcim-Gruppe, (iv) die Dauer und die Kündigungsfristen ihrer Arbeitsoder ähnlichen Verträgen sowie (v) die maximale Höhe der Kredite an die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung enthalten müssen. Der Verwaltungsrat beantragt der Generalversammlung 2015 daher eine Anpassung der Statuten zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung. Gleichzeitig werden ein paar weitere kleinere Statutenanpassungen beantragt. Diese Übersicht erläutert die wesentlichen Änderungen. Anschliessend folgt ein Vergleich der beantragten revidierten Statutenbestimmungen mit Holcims geltenden Statutenbestimmungen. Der Verweis auf Statutenartikel in dieser Übersicht bezieht sich auf die neu nummerierten Statuten, wie sie vom Verwaltungsrat beantragt werden. 2. WAHLEN DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSR ATES, DES VERWALTUNGSR ATSPR Ä SIDENTEN, DER MITGLIEDER DES NOMINATION & COMPENSATION COMMIT TEE (VERGÜTUNGSAUSSCHUSS) UND DES UNABHÄNGIGEN STIMMRECHTSVERTRETERS Die Verordnung verlangt, dass die ordentliche Generalversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Verwaltungsratspräsidenten, die Mitglieder des Nomination & Compensation Committee und den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählt. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Nomination & Compensation Committee muss einzeln erfolgen. Die Amtsdauer beträgt jeweils ein Jahr und endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung, Rücktritt und Abberufung vorbehalten. Ist das Verwaltungsratspräsidium vakant, bezeichnet der Verwaltungsrat einen Ersatz für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Ähnliche Regelungen sind für Vakanzen im Nomination & Compensation Committee und für das Fehlen eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters beantragt. Die beantragten Art. 9 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 Ziff. 5 sowie die Art. 14 Abs. 2, 15 und 20 Abs. 2 setzen diese Vorgaben um. Die Vertretung der Aktionäre an der Generalversammlung durch Depotvertreter, wie z.B. Banken, und den Organvertreter sind unter der Verordnung nicht mehr zulässig. Aktionäre können sich an der Generalversammlung von ihrem gesetzlichen Vertreter, vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder von einem anderen Aktionär (durch schriftliche Bevollmächtigung) vertreten lassen. Der beantragte Art. 9 Abs. 1 setzt diese Vorgaben um. 4. NOMINATION & COMPENSATION COMMIT TEE Gemäss Verordnung müssen die Statuten die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Nomination & Compensation Committee regeln. Der Verwaltungsrat schlägt in Art. 21 vor, dass das Nomination & Compensation Committee weiterhin den Verwaltungsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Vergütungsstrategie und Leitlinien sowie der Vorbereitung der Anträge des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zuhanden der Generalversammlung betreffend Vergütung unterstützt. Der Verwaltungsrat bestimmt mittels Reglement, für welche Positionen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Antrag an den Verwaltungsrat gestellt werden muss bzw. für welche das Nomination & Compensation Committee selber die anwendbaren Leistungskriterien, -ziele und Vergütungskategorien bestimmen kann. Des Weiteren kann der Verwaltungsrat mittels Reglement an das Nomination & Compensation Committee weitere Aufgaben übertragen. Der beantragte Art. 20 regelt die Mitgliederzahl, die Konstituierung und die Organisation des Nomination & Compensation Committee. 5. VERGÜTUNG DES VERWALTUNGSR ATES UND DER GESCHÄF TSLEITUNG Die Verordnung verlangt ferner, dass die Grundsätze der erfolgsabhängigen und anteilsbasierten Vergütung in den Statuten geregelt werden. Die beantragten Art. 23, 24 und 25 erlauben Holcim, ihr leistungsabhängiges Vergütungssystem beizubehalten. Gleichzeitig belassen sie der Gesellschaft die Möglichkeit, das Vergütungssystem im Hinblick auf sich weiter oder neu entwickelnde «best practices» in den Schranken der statutarisch vorgegebenen Grundsätze anzupassen. Verwaltungsräte erhalten eine fixe Vergütung. Geschäftsleitungsmitglieder erhalten fixe Vergütungselemente und variable Vergütungselemente. Die variablen Vergütungselemente orientieren sich am Ergebnis der Gesellschaft und dem Erreichen gewisser Leistungsziele. Diese Leistungsziele können individuelle Ziele, Ziele der Gesellschaft oder von Teilen der Gesellschaft, der Gruppe oder Ziele in Bezug auf den Markt, auf andere Gesellschaften oder vergleichbare Richtgrössen, unter Berücksichtigung der Funktion und der Verantwortungsstufe des Empfängers der variablen Vergütung, umfassen. Die Aktionäre müssen jährlich die Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung genehmigen. Gemäss den beantragten Art. 8 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 23 wird die maximal zulässige Vergütung des Verwaltungsrates für die folgende Amtsdauer genehmigt. Damit ist sichergestellt, dass Vergütungsperiode und Amtsdauer übereinstimmen. Der Maximalbetrag der Vergütung der Geschäftsleitung wird für das folgende Geschäftsjahr genehmigt. Dies gewährleistet die erforderliche Planungssicherheit sowohl für Holcim als auch für die Geschäftsleitungsmitglieder. Soweit angemessen, kann der Verwaltungsrat abweichende oder zusätzliche Anträge bezüglich der gleichen oder anderer Perioden zur Genehmigung unterbreiten. Genehmigen die Aktionäre einen beantragten Vergütungsbetrag nicht, überarbeitet der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren seinen Antrag und stellt der Generalversammlung einen neuen Antrag. Anstatt eines neuen Antrags kann der Verwaltungsrat auch mehrere Anträge in Bezug auf verschiedene Vergütungselemente stellen. Die Verordnung sieht vor, dass die Statuten einen «Reservebetrag» für die Vergütung jener Geschäftsleitungsmitglieder, die nach der Genehmigung der maximal zulässigen Vergütung durch die Generalversammlung in die Geschäftsleitung eintreten oder innerhalb der Geschäftsleitung befördert werden, festlegen können. Aus diesem «Reservebetrag» kann Holcim die Vergütung solcher Geschäftsleitungsmitglieder während der von den Aktionären bereits genehmigten Vergütungsperioden ausrichten. Der Verwaltungsrat beantragt in Art. 24, dass dieser «Reservebetrag» auf 40% des zuletzt von der Generalversammlung für die Geschäftsleitung genehmigten maximalen Gesamtbetrages beschränkt wird. Die im Rahmen der durch die Generalversammlung genehmigten Maximalbeträge effektiv geleistete Vergütung ist in einem von der Verordnung geregelten Vergütungsbericht offenzulegen. Der Bericht wird durch den Verwaltungsrat vorbereitet und muss geprüft und den Aktionären zur Einsicht aufgelegt werden. Die beantragten Änderungen von Art. 17 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 12 Abs. 2 setzen diese Vorgaben um. Zusätzlich sieht Art. 23 Abs. 5 vor, dass der Verwaltungsrat den jährlichen Vergütungsbericht zur Konsultativabstimmung der Generalversammlung vorlegt. 6. VERTR ÄGE BEZÜGLICH DER VERGÜTUNG DER VERWALTUNGSR ATS- UND GESCHÄF TSLEITUNGSMITGLIEDER Verträge bezüglich der Vergütung der Verwaltungsratsund Geschäftsleitungsmitglieder dürfen für eine feste Dauer von höchstens einem Jahr oder, bei unbefristeten Verträgen, mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Jahr abgeschlossen werden. Die Statuten müssen die Höchstdauer und die maximale Kündigungsfrist bestimmen. Der beantragte Art. 26 setzt diese Vorgabe um. Er verlangt, dass die Dauer und Kündbarkeit von Verträgen mit Mitgliedern des Verwaltungsrates der Amtsdauer und dem Gesetz entspricht. Bezüglich der Mitglieder der Geschäftsleitung stellt die beantragte Bestimmung sicher, dass sich Holcim weiterhin mittels angemessener Kündigungsfristen gegen abrupte Abgänge absichern kann. Zudem erlaubt die Bestimmung Holcim, Konkurrenzverbote gegen eine angemessene Entschädigung abschliessen zu können, sofern solche Vereinbarungen im Interesse der Gesellschaft liegen; deren Dauer darf ein Jahr und die maximale Entschädigung die Hälfte der letzten Jahresvergütung nicht übersteigen. Unternehmenspublikationen - Publications d'entreprises - Pubblicazioni d'imprese Freitag - Vendredi - Venerdì, 20.03.2015, No 55, Jahrgang - année - anno: 133 7. Die Verordnung erfordert ferner, dass die Statuten die Höchstzahl an Mandaten bestimmen, die ein Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung in den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten, die zur Eintragung ins Schweizerische Handelsregister oder ein entsprechendes ausländisches Register verpflichtet sind, wahrnehmen dürfen. Mandate in Unternehmen, die durch Holcim kontrolliert werden, sind von Gesetzes wegen von dieser Begrenzung ausgenommen. Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung ihrem Amt bei Holcim genügend Zeit widmen können. Zudem dürfen Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder eine begrenzte Anzahl Mandate auf Anordnung von Holcim (z. B. in nicht kontrollierten Joint Ventures) oder in gemeinnützigen Organisationen, Stiftungen, Vereinen, Bildungseinrichtungen, gemeinnützigen Institutionen etc. wahrnehmen. Mandate für Gesellschaften, die direkt oder indirekt von derselben Person oder Gesellschaft kontrolliert werden oder unter gemeinsamer Kontrolle durch solche Personen oder Gesellschaften stehen oder Mandate, die auf Anweisung einer solchen Person oder Gesellschaft gehalten werden, werden als ein einzelnes Mandat gezählt. Der Verwaltungsrat beantragt in Art. 27, dass Verwaltungsräte nicht mehr als zehn zusätzliche externe Mandate ausüben dürfen, davon nicht mehr als vier bei börsenkotierten Unternehmen. Für Mitglieder der Geschäftsleitung gilt eine Beschränkung auf fünf Mandate, davon nur eines in einem börsenkotierten Unternehmen. Diese Beschränkungen stellen sicher, dass die Unabhängig von diesen Begrenzungen ist jeder Verwaltungsrat und jedes Geschäftsleitungsmitglied aufgrund Gesetz und Arbeits- oder Mandatsvertrag verpflichtet, seinen Pflichten bei Holcim mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen. Dies schliesst unter anderem die Verpflichtung mit ein, stets genügend Zeit und Ressourcen für Holcim zur Verfügung zu stellen. M ANDATE DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSR ATES UND DER GESCHÄF TSLEITUNG AUSSERHALB DER HOLCIM- GRUPPE 8. SONSTIGE ÄNDERUNGEN Am 1. Januar 2013 ist das revidierte Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten. Ab dem Geschäftsjahr 2015 muss der Verwaltungsrat statt des «Jahresberichts» einen «Lagebericht» erstellen, welcher von der Generalversammlung genehmigt werden muss. Die beantragte Änderung von Art. 17 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 8 Abs. 2 setzt diese Gesetzesänderung um. Der Verwaltungsrat beantragt ferner gewisse weitere Anpassungen. Die vorgeschlagenen Änderungen in Art. 16 Abs. 4 und 5 und Art. 20 Abs. 3, verankern das qualifizierte Mehr bei gewissen Verwaltungsratsbeschlüssen und die Abschaffung des Stichentscheids des Verwaltungsratspräsidenten und des Vorsitzenden des Nomination & Compensation Committee. Ausserdem kann der Vorsitzende der Generalversammlung gemäss dem vorgeschlagenen Art. 13 Abs. 7 eine Wahl oder Abstimmung wiederholen lassen, sofern nach seiner Meinung Zweifel am Abstimmungsergebnis bestehen. In diesem Fall gilt die Abstimmung als nicht geschehen. DETAILLIERTE ÜBER ARBEITUNG DER STATUTEN Geltende Fassung: Fassung gemäss Antrag des Verwaltungsrates (Änderungen in fett und kursiv): I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER DER GESELLSCHAFT ARTIKEL 1 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER DER GESELLSCHAFT ARTIKEL 1 (Wortlaut unverändert) ARTIKEL 2 ARTIKEL 2 (Wortlaut unverändert) 1. die Festsetzung und die Änderung der Statuten sowie Beschlussfassung über die Fusion und Auflösung der Gesellschaft; 1. die Festsetzung und die Änderung derdieser Statuten sowie die Beschlussfassung über die Fusion und Auflösung der Gesellschaft; 2. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung; 2. die Genehmigung des JahresberichtesLageberichts und der Konzernrechnung; (Nr. 3: Wortlaut unverändert) II. AKTIENKAPITAL ARTIKEL 3 II. AKTIENKAPITAL ARTIKEL 3 (Wortlaut unverändert) ARTIKEL 3 BIS ARTIKEL 3 BIS (Wortlaut unverändert) ARTIKEL 4 ARTIKEL 4 (Wortlaut unverändert) ARTIKEL 5 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. ARTIKEL 5 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser der Aktien mit Namen und Adresse eingetragen werden. (Abs. 2-3: Wortlaut unverändert) Der Verwaltungsrat trägt einzelne Personen, die im Eintragungsgesuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien für eigene Rechnung zu halten (Nominees) mit Stimmrecht im Aktienbuch ein, wenn der Nominee mit der Gesellschaft eine Vereinbarung über seine Stellung abgeschlossen hat und einer anerkannten Bank- oder Finanzmarktaufsicht untersteht. Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des betroffenen Aktionärs oder Nominees Eintragungen im Aktienbuch rückwirkend auf das Datum des Eintrags streichen, wenn die Eintragung durch falsche Angaben erwirkt wurde. Der Betroffene muss über die Streichung sofort orientiert werden. Der Verwaltungsrat trägt einzelne Personen, die im Eintragungsgesuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien für eigene Rechnung zu halten (Nomineesdie „Nominees“) mit Stimmrecht im Aktienbuch ein, wenn der Nominee mit der Gesellschaft eine Vereinbarung über seine Stellung abgeschlossen hat und einer anerkannten Bank- oder Finanzmarktaufsicht untersteht. 4. die Genehmigung der Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gemäss Art. 23 dieser Statuten; 4. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; 45. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und, des Präsidenten des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Nomination & Compensation Committee, der Revisionsstelle und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; 5. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; 56. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen; 6. die Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz, die Statuten oder Reglemente vorbehalten sind oder die der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle ihr unterbreiten. 67. die Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz, diediese Statuten, Organisationsoder weitere Reglemente vorbehalten sind oder die der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle ihr unterbreiten. ARTIKEL 9 Jede mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragene Aktie hat eine Stimme. Die Aktionäre können sich an der Generalversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Aktionär mit Stimmrecht vertreten lassen. ARTIKEL 9 Jede mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragene Aktie hat eine Stimme. Die Aktionäre könne- Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des betroffenen Aktionärs oder Nominees Eintragungen im Aktienbuch rückwirkend auf das Datum des Eintrags streichen, wenn die Eintragung durch falsche Angaben erwirkt wurde. Der Betroffenebetroffene Aktionär oder treten lassen. Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten für die Teilnahme und die Vertretung an der Generalversammlung. (Abs. 2: Wortlaut unverändert) Nominee muss über die Streichung sofort orientiert werden. Die Generalversammlung wählt den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, bezeichnet der Verwaltungsrat den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für die nächste Generalversammlung. (Abs. 6: Wortlaut unverändert) ARTIKEL 6 ARTIKEL 6 (Wortlaut unverändert) III. ORGANE ARTIKEL 7 III. ORGANE ARTIKEL 7 (Wortlaut unverändert) A) DIE GENERALVERSAMMLUNG ARTIKEL 8 Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der Gesellschaft. oberste Organ der Gesellschaft. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: A) DIE GENERALVERSAMMLUNG ARTIKEL 8 Die Generalversammlung der Aktionäre ist das nEin Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder (mittels schriftlicher Vollmacht) durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär mit Stimmrecht ver- ARTIKEL 10 ARTIKEL 10 (Abs. 1: Wortlaut unverändert) In Ergänzung zu Art. 704 Abs. 1 OR kann die Generalversammlung folgende Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte zugestimmt hat: In Ergänzung zu Art. 704 Abs. 1 OR kann die Generalversammlung folgende Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte zugestimmt hat: Unternehmenspublikationen - Publications d'entreprises - Pubblicazioni d'imprese Freitag - Vendredi - Venerdì, 20.03.2015, No 55, Jahrgang - année - anno: 133 a) Aufhebung der Beschränkung von Art. 5; a) Aufhebung der Beschränkung von Art. 5 dieser Statuten; einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Er bestellt einen Sekretär, der weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Aktionär sein muss. einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Er bestellt einen Sekretär, der weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Aktionär sein muss. (lit. b-c: Wortlaut unverändert) ARTIKEL 11 ARTIKEL 11 (Wortlaut unverändert) ARTIKEL 12 Die Einladung zur Generalversammlung wird unter Bezeichnung der Traktanden und Anträge sowie unter Angabe des Ortes und der Zeit mindestens 20 Tage vor der Versammlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und allfällig anderen vom Verwaltungsrat bezeichneten Zeitungen publiziert. Die im Aktienbuch eingetragenen Namenaktionäre können ausserdem durch gewöhnlichen Brief zur Generalversammlung eingeladen werden. ARTIKEL 12 Die Einladung zur Generalversammlung wird unter Bezeichnung der Traktanden und Anträge sowie unter Angabe des Ortes und der Zeit der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor der Versammlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und allfällig anderen vom Verwaltungsrat bezeichneten Zeitungen publiziert. Die im Aktienbuch eingetragenen Namenaktionäre können ausserdem durch gewöhnlichen Brief zur Generalversammlung eingeladen werden. Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Im Aktienbuch eingetragene Namenaktionäre werden hierüber durch schriftliche Mitteilung unterrichtet. Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht, der Vergütungsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Im Aktienbuch eingetragene Namenaktionäre werden hierüber durch schriftliche Mitteilung unterrichtet. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung des Geschäftsberichtes und des Revisionsberichtes zugestellt wird. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung des Geschäftsberichtes, des Vergütungsberichtes und des Revisionsberichtes zugestellt wird. ARTIKEL 13 Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied. ARTIKEL 13 Den Vorsitz der Generalversammlung führt ARTIKEL 14 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsident des Verwaltungsrates werden einzeln für eine Amtszeit bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt und sind wieder wählbar. Ist das Präsidium vakant, bezeichnet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen neuen Präsidenten für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. ARTIKEL 15 Vorbehältlich der Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates und der Mitglieder des Nomination & Compensation Committee durch die Generalversammlung konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. Er kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Vize-Präsidenten wählen. Er bestellt seinen Sekretär, welcher nicht Mitglied des Verwaltungsrates oder Aktionär zu sein braucht. ARTIKEL 17 Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen. hat der Präsident des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident (oder der amtsältere Vizepräsident, falls zwei Vizepräsidenten gewählt sind) oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates. Der Protokollführer wird vom Verwaltungsrat bezeichnet. Er muss nicht Aktionär sein. Die Stimmenzähler werden vom Vorsitzenden vorgeschlagen und von der Versammlung in offener Abstimmung bezeichnet. Der Protokollführer wird vom Verwaltungsrat bezeichnet. Er muss nicht Aktionär sein. Die Stimmenzähler werden vom Vorsitzenden vor- Das Protokoll hält fest: Das Protokoll hält fest: 1. Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden; 1. Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären, von den Organen, von und vom unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von Depotver- geschlagen und von der Versammlung in offener Abstimmung bezeichnet. Der Präsident des Verwaltungsrates oder, in dessen Abwesenheit, der Vizepräsident (oder der amtsältere Vizepräsident für den Fall, dass zwei Vizepräsidenten im Amt sind) oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates hat den Vorsitz an den Sitzungen. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für Feststellungen betreffend eine bereits durchgeführte Kapitalerhöhung und die diesbezügliche Statutenänderung ist kein Präsenzquorum erforderlich. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlichdes Verwaltungsrates erforder- Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit Stimmenmehrheit gefasstder anwesenden treternStimmrechtsvertreter vertreten werden; (Nr. 2-4: Wortlaut unverändert) (Abs. 4-6: Wortlaut unverändert) Der Vorsitzende kann eine Wahl oder Abstimmung wiederholen lassen, sofern nach seiner Meinung Zweifel am Abstimmungsergebnis bestehen. In diesem Fall gilt die vorausgegangene Wahl oder Abstimmung als nicht geschehen. B) DER VERWALTUNGSRAT ARTIKEL 14 Die Leitung der Geschäfte der Gesellschaft obliegt dem Verwaltungsrat, welcher aus mindestens 7 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf höchstens drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Als Jahr gilt die Zeit von einer ordentlichen Generalversammlung zur nächsten. B) DER VERWALTUNGSRAT ARTIKEL 14 Verwaltungsratesmitglieder können sich vor Ablauf ihrer Amtsperiode für eine neue Amtsdauer von höchstens drei Jahren zur Wahl stellen. Der Wahlturnus ist möglichst so anzusetzen, dass jedes Jahr die Amtsdauer von rund einem Drittel der Verwaltungsratesmitglieder abläuft. Verwaltungsratesmitglieder können sich vor ARTIKEL 15 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Aktionäre sein oder eine Gesellschaft, die Aktionärin ist, vertreten. ARTIKEL 15 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ARTIKEL 16 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ARTIKEL 16 Die Leitung der Geschäfte der Gesellschaft Ablauf ihrer Amtsperiode für eine neue Amtsdauer von höchstens drei Jahren zur Wahl stellen. Der Wahlturnus ist möglichst so anzuset- Mitglieder des Verwaltungsrates gefasst, mit Ausnahme derjenigen Beschlüsse, für welche die Organisations- oder weitere Reglemente der Gesellschaft ein qualifiziertes Mehr vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlaghat der Präsident keinen Stichentscheid. Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung der Mehrheit (oder einer qualifizierten Mehrheit, falls Organisations- oder weitere Reglemente der Gesellschaft dies verlangen) der Mitglieder des Verwaltungsrates zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. ARTIKEL 18 Der Verwaltungsrat ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die durch Gesetz, Statuten oder Reglemente nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Gesellschaftsorganen vorbehalten sind. ARTIKEL 1817 Er ist insbesondere verpflichtet: Er ist insbesondere verpflichtet: destens 7 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf höchstens drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Generalversammlung zur nächsten. lich. Das Kriterium der Anwesenheit ist erfüllt, wenn die Mitglieder des Verwaltungsrates simultan (z.B. durch Telefon, Video, Internet/ Intranet oder mit anderen technischen Hilfsmitteln) kommunizieren können. Für Feststellungen betreffend eine bereits durchgeführte Kapitalerhöhung und die diesbezügliche Statutenänderung ist kein Präsenzquorum erforderlich. Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. obliegt dem Verwaltungsrat, welcher aus min- Als Jahr gilt die Zeit von einer ordentlichen ARTIKEL 1716 Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. eines Vizepräsidenten. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Verwaltungsrat ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die durch Gesetz, Statuten, Organisations- oder weitere Reglemente nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Gesellschaftsorganen vorbehalten sind. zen, dass jedes Jahr die Amtsdauer von rund einem Drittel der Verwaltungsratesmitglieder abläuft. (Nr. 1: Wortlaut unverändert) Aktionäre sein oder eine Gesellschaft, die Aktionärin ist, vertreten. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte 2. Den Geschäftsbericht (inkl. Lagebericht, Konzernrechnung und Jahresrechnung) und den Vergütungsbericht zu erstellen und den Revisionsbericht und die Berichte der Ausschüsse und Ad-hoc-Ausschüsse entgegenzunehmen und die Quartalsberichte zu genehmigen. Unternehmenspublikationen - Publications d'entreprises - Pubblicazioni d'imprese Freitag - Vendredi - Venerdì, 20.03.2015, No 55, Jahrgang - année - anno: 133 2. Die Erstellung des Geschäftsberichtes zu überwachen, die Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen. 23. Die Erstellung des Geschäftsberichtes zu Committee. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende keinen Stichentscheid. überwachen, die Die Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen. Im Übrigen erlässt der Verwaltungsrat ein Reglement über die Organisation und Beschlussfassung des Nomination & Compensation Committee. 34. (Wortlaut unverändert) 45. (Wortlaut unverändert) ARTIKEL 21 Das Nomination & Compensation Committee unterstützt den Verwaltungsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Vergütungsstrategie und –richtlinien sowie bei der Vorbereitung der Anträge zuhanden der Generalversammlung betreffend die Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Es kann dem Verwaltungsrat Anträge zu weiteren Vergütungsfragen unterbreiten. 56. (Wortlaut unverändert) 6. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Organisationsreglemente und Weisungen zu beaufsichtigen. 67. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, OrganisationsreglementeOrganisations- oder weitere Reglemente, Richtlinien und Weisungen zu beaufsichtigen 78. (Wortlaut unverändert) Der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, dass seine Protokolle und diejenigen der Generalversammlung sowie die notwendigen Geschäftsbücher regelmässig geführt werden und dass die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz, nach den gesetzlichen Vorschriften ausgestellt, der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet und samt dem schriftlichen Geschäftsbericht der Generalversammlung vorgelegt werden. ARTIKEL 19 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften einem Ausschuss aus seiner Mitte oder einzelnen seiner Mitglieder übertragen. Er sorgt diesfalls für eine angemessene Berichterstattung. Der Verwaltungsrat ist überdies befugt, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte (Direktoren, Prokuristen) zu übertragen. Der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, dass seine Protokolle und diejenigen der Generalversammlung sowie die notwendigen Geschäftsbücher regelmässig geführt werden und. (Neuer Artikel) Er ist auch dafür verantwortlich, dass die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz, nach den gesetzlichen Vorschriften ausgestellt, der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet und samt dem schriftlichen Geschäftsbericht der Generalversammlung vorgelegt werden. ARTIKEL 1918 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften einem Ausschuss aus seiner Mitte oder einzelnen seiner Mitglieder übertragen. Er sorgtist diesfalls C) DIE REVISIONSSTELLE ARTIKEL 21 befugt, Ausschusssatzungen zu erstellen, und er sorgt für eine angemessene Berichterstattung. Der Verwaltungsrat ist überdies befugt, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementesvon Organisations- oder weiteren Reglementen ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte (Direktoren, Der Verwaltungsrat legt in einem Organisationsreglement oder in einer Ausschusssatzung fest, für welche Funktionen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung das Nomination & Compensation Committee dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Leistungswerte, Zielwerte und die Vergütung (mit oder ohne Einbezug des Präsidenten des Verwaltungsrates) unterbreitet, und für welche Funktionen das Nomination & Compensation Committee selbst im Rahmen der Statuten und der vom Verwaltungsrat erlassenen Vergütungsrichtlinien die Leistungswerte, Zielwerte und die Vergütung festsetzt. Der Verwaltungsrat kann dem Nomination & Compensation Committee weitere Aufgaben zuweisen. CD) DIE REVISIONSSTELLE ARTIKEL 2122 (Abs. 1: Wortlaut unverändert) Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Rechte und Pflichten der Revisionsstelle bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung einzeln für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur nächsten Generalversammlung gewählt. Rechte und Pflichten der Revisionsstelle bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. ProkuristenGeschäftsleitung) zu übertragen. (Abs. 3: Wortlaut unverändert) ARTIKEL 20 Als Gegenleistung für die ihnen obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten, beziehen die Mitglieder des Verwaltungsrates ausser der Vergütung ihrer Auslagen jährlich eine von den Geschäftsergebnissen unabhängige feste Entschädigung, deren Festsetzung in die Kompetenz des Verwaltungsrates fällt. ARTIKEL 2019 Als Gegenleistung für die ihnen obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten, beziehen (Neuer Artikel) die Mitglieder des Verwaltungsrates ausser der Vergütung ihrer Auslagen jährlich eine von den Geschäftsergebnissen unabhängige feste Entschädigung, deren . Die Festsetzung dieser fes- 1. die maximale Gesamtvergütung des Verwaltungsrates für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung; ten Entschädigung fällt in die Kompetenz des Verwaltungsrates fälltund muss durch die 2. die maximale Gesamtvergütung der Geschäftsleitung für das folgende Geschäftsjahr. Generalversammlung gemäss Art. 23 dieser Statuten genehmigt werden. Spezielle Dienstleistungen einzelner Mitglieder, besonders auch die Tätigkeit etwaiger zu Geschäftsführer oder Aufsicht speziell delegierter Mitglieder des Verwaltungsrates, können durch den Verwaltungsrat angemessen honoriert werden. (Neuer Artikel) Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung abweichende oder zusätzliche Anträge in Bezug auf die gleichen oder andere Zeitperioden zur Genehmigung vorlegen. Spezielle Dienstleistungen einzelner Mitglieder, besonders auch die Tätigkeit etwaiger zu Geschäftsführer oder speziell zur Aufsicht speziell des Geschäfts delegierter Mitglieder des Verwaltungsrates, können durch den Verwaltungsrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung gemäss Art. 23 dieser Statuten angemessen honoriert werden. Genehmigt die Generalversammlung einen Antrag des Verwaltungsrates nicht, setzt der Verwaltungsrat den entsprechenden maximalen Gesamtbetrag der Vergütung oder maximale Teilbeträge der Vergütung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren fest, und unterbreitet den oder die so festgesetzten Beträge der Generalversammlung zur Genehmigung. C) NOMINATION & COMPENSATION COMMITTEE ARTIKEL 20 Das Nomination & Compensation Committee besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Nomination & Compensation Commitee werden von der Generalversammlung einzeln für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, sind wieder wählbar. Bei Vakanzen im Nomination & Compensation Committee kann der Verwaltungsrat aus seiner Mitte Ersatzmitglieder für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung bezeichnen. Vorbehältlich des anwendbaren Rechts konstituiert sich das Nomination & Compensation Committee selbst. Der Verwaltungsrat bezeichnet den Vorsitzenden des Nomination & Compensation IV. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATES UND DER GESCHÄFTSLEITUNG ARTIKEL 23 Die Generalversammlung genehmigt jährlich die Anträge des Verwaltungsrates in Bezug auf: Die Vergütung kann durch die Gesellschaft oder durch von ihr kontrollierte Gesellschaften vor der Genehmigung durch die Generalversammlung unter Vorbehalt einer nachträglichen Genehmigung ausgerichtet werden. Der Verwaltungsrat legt den Vergütungsbericht der Generalversammlung zur Konsultativabstimmung vor. (Neuer Artikel) ARTIKEL 24 Reicht der bereits von der Generalversammlung genehmigte maximale Gesamtbetrag der Vergütung nicht aus für die Vergütung einer oder mehrerer Personen, die nach dem Zeitpunkt der Genehmigung der Vergütung der Geschäftsleitung für die massgebende Vergütungsperiode durch die Generalversammlung Mitglieder der Geschäftsleitung werden oder innerhalb der Geschäftsleitung Unternehmenspublikationen - Publications d'entreprises - Pubblicazioni d'imprese Freitag - Vendredi - Venerdì, 20.03.2015, No 55, Jahrgang - année - anno: 133 befördert werden, sind die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Unternehmen ermächtigt, diesem oder diesen Mitgliedern während der bereits genehmigten Vergütungsperiode(n) einen Zusatzbetrag auszurichten. Der Zusatzbetrag darf je Vergütungsperiode insgesamt 40% des letzten genehmigten maximalen Gesamtbetrages der Vergütung der Geschäftsleitung nicht übersteigen. (Neuer Artikel) als fünf Mandate wahrnehmen, wovon nicht mehr als eines in einem börsenkotierten Unternehmen. Die folgenden Mandate fallen nicht unter die Beschränkungen gemäss Abs. 1 und 2 dieses Artikels: (a) Mandate in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Gesellschaft kontrollieren; ARTIKEL 25 Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung besteht aus einer fixen Vergütung. Zusätzlich kann den Mitgliedern der Geschäftsleitung eine variable Vergütung bezahlt werden, welche vom Ergebnis der Gesellschaft und dem Erreichen gewisser Leistungswerte abhängig ist. (b) Mandate, die auf Anordnung der Gesellschaft oder von ihr kontrollierten Unternehmen wahrgenommen werden. Kein Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung kann mehr als zehn solche Mandate wahrnehmen; und Die Leistungswerte können individuelle Ziele, Ziele der Gesellschaft oder von Teilen davon, des Konzerns oder Ziele in Bezug auf den Markt, andere Gesellschaften oder vergleichbare Richtgrössen unter Berücksichtigung der Funktion und Verantwortungsstufe des Empfängers umfassen. Der Verwaltungsrat oder, soweit an dieses delegiert, das Nomination & Compensation Committee legen das relative Gewicht dieser Leistungswerte und die entsprechenden Zielwerte fest. Die Vergütung kann in Form von Geld, Aktien oder anderen Leistungen ausgerichtet werden; die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung kann zusätzlich in der Form von Optionen, ähnlichen Finanzinstrumenten oder Einheiten ausgerichtet werden. Der Verwaltungsrat oder, soweit an dieses delegiert, das Nomination & Compensation Committee legen Zuteilungs-, Vesting-, Ausübungs- und Verfallsbedingungen fest. Sie können insbesondere vorsehen, dass aufgrund des Eintritts im Voraus bestimmter Ereignisse wie einem Kontrollwechsel oder der Beendigung eines Arbeits- oder Mandatsvertrages Vesting- und Ausübungsbedingungen beschleunigt, verkürzt oder aufgehoben werden, Vergütungen unter Annahme der Erreichung der Zielwerte ausgerichtet werden oder Vergütungen verfallen. Die Gesellschaft kann die erforderlichen Aktien auf dem Markt erwerben oder unter Verwendung ihres bedingten Kapitals bereitstellen. Die Vergütung kann durch die Gesellschaft oder durch von ihr kontrollierte Unternehmen ausgerichtet werden. (c) Mandate in Vereinen, wohltätigen Organisationen, Stiftungen, Trusts, Personalfürsorgestiftungen und anderen ähnlichen Organisationen. Kein Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung kann mehr als zehn solche Mandate wahrnehmen. Als Mandate gelten Mandate im jeweils obersten Leitungsorgan einer Gesellschaft, die zur Eintragung ins Handelsregister oder in ein entsprechendes ausländisches Register verpflichtet ist. Mandate in Bezug auf Gesellschaften, die direkt oder indirekt von derselben Person oder derselben Gesellschaft kontrolliert werden oder die unter gemeinsamer Kontrolle stehen oder Mandate, die auf Anweisung einer solchen Person oder Gesellschaft angenommen wurden, sind als ein Mandat zu zählen. IV. GESCHÄFTSJAHR UND GEWINNVERWENDUNG ARTIKEL 22 IV.VII. GESCHÄFTSJAHR UND GEWINNVERWENDUNG ARTIKEL 2228 (Wortlaut unverändert) ARTIKEL 23 ARTIKEL 2329 (Wortlaut unverändert) ARTIKEL 24 Alle Dividenden, welche innerhalb von 5 Jahren von ihrer Verfallzeit an nicht bezogen worden sind, verfallen der Gesellschaftskasse. Alle Dividenden, welche innerhalb von 5fünf Jahren von ihrer Verfallzeit an nicht bezogen worden sind, verfallen der Gesellschaftskasse. V. DIVERSES ARTIKEL 25 V.VIII. DIVERSES ARTIKEL 2531 ARTIKEL 2430 (Wortlaut unverändert) ARTIKEL 26 ARTIKEL 2632 (Wortlaut unverändert) (Neuer Artikel) V. VERTRÄGE MIT MITGLIEDERN DES VERWALTUNGSRATES UND DER GESCHÄFTSLEITUNG ARTIKEL 26 Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Unternehmen können mit Mitgliedern des Verwaltungsrates befristete oder unbefristete Verträge über deren Vergütung abschliessen. Dauer und Beendigung richten sich nach Amtsdauer und Gesetz. Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Unternehmen können mit Mitgliedern der Geschäftsleitung befristete oder unbefristete Arbeitsverträge abschliessen. Befristete Arbeitsverträge haben eine Höchstdauer von einem Jahr. Eine Erneuerung ist zulässig. Unbefristete Arbeitsverträge haben eine Kündigungsfrist von maximal zwölf Monaten. Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Unternehmen können mit Mitgliedern der Geschäftsleitung Konkurrenzverbote für die Zeit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Deren Dauer darf ein Jahr nicht übersteigen, und die für ein solches Konkurrenzverbot bezahlte Entschädigung darf 50% der letzten Gesamtjahresvergütung eines solchen Mitglieds der Geschäftsleitung nicht übersteigen. (Neuer Artikel) VI. MANDATE AUSSERHALB DER GESELLSCHAFT ARTIKEL 27 Kein Mitglied des Verwaltungsrates kann mehr als zehn zusätzliche Mandate wahrnehmen, wovon nicht mehr als vier in börsenkotierten Unternehmen. Kein Mitglied der Geschäftsleitung kann mehr ARTIKEL 27 Die Gesellschaft übernimmt auf dem Wege der Fusion nach Art. 748 OR mit Rückwirkung per 1. Juli 1995 die HCB „Holderbank“ Cement und Beton Holding, vormals HCB „Holderbank“ Cement und Beton, in Eclépens, mit Aktiven und Passiven gemäss Fusionsvertrag vom 8. November 1995 und Fusionsbilanz per 30. Juni 1995, wonach die Aktiven CHF 418’783’248.-- und die Passiven CHF 0.-- betragen und sich ein Aktivenüberschuss von CHF 418’783’248.-- ergibt. ARTIKEL 27 Die Gesellschaft übernimmt auf dem Wege der Fusion nach Art. 748 OR mit Rückwirkung per 1. Juli 1995 die HCB „Holderbank“ Cement und Beton Holding, vormals HCB „Holderbank“ Cement und Beton, in Eclépens, mit Aktiven und Passiven gemäss Fusionsvertrag vom 8. November 1995 und Fusionsbilanz per 30. Juni 1995, wonach die Aktiven CHF 418’783’248.-- und die Passiven CHF 0.-- betragen und sich ein Aktivenüberschuss von CHF 418’783’248.-- ergibt. Als Gegenleistung für das übernommene Vermögen erhalten die Aktionäre der HCB „Holderbank“ Cement und Beton Holding (mit Ausnahme der Gesellschaft selber) für ihre 1’144’713 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 50.-381’571 Inhaberaktien der Gesellschaft im Nennwert von je CHF 50.-- und zum Ausgabepreis von je CHF 50.--. Als Gegenleistung für das übernommene Vermögen erhalten die Aktionäre der HCB „Holder- ARTIKEL 28 Die Gesellschaft übernimmt gemäss Sacheinlagevertrag vom 7. Dezember 1995 von der BIH S.A. 25’035 Inhaberaktien der Société Suisse de Ciment Portland S.A. sowie 6’771 Partizipationsscheine der Société Suisse de Ciment Portland S.A. ARTIKEL 28 Der Übernahmepreis beträgt CHF 510’000’032.--. In Anrechnung an diesen Übernahmepreis erhält die BIH S.A. 549’569 voll liberierte Inhaberaktien der Gesellschaft im Nennwert von je CHF 50.-zum Wert von je CHF 928.--. Der den Nominalwert der der Sacheinlegerin zukommenden Inhaberaktien übersteigende Mehrwert der übernommenen Sacheinlage (CHF 482’521’582.--) verbleibt der Gesellschaft als Agio. Der Übernahmepreis beträgt CHF 510’000’032.--. bank“ Cement und Beton Holding (mit Ausnahme der Gesellschaft selber) für ihre 1’144’713 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 50.-381’571 Inhaberaktien der Gesellschaft im Nennwert von je CHF 50.-- und zum Ausgabepreis von je CHF 50.--. Die Gesellschaft übernimmt gemäss Sacheinlagevertrag vom 7. Dezember 1995 von der BIH S.A. 25’035 Inhaberaktien der Société Suisse de Ciment Portland S.A. sowie 6’771 Partizipationsscheine der Société Suisse de Ciment Portland S.A. In Anrechnung an diesen Übernahmepreis erhält die BIH S.A. 549’569 voll liberierte Inhaberaktien der Gesellschaft im Nennwert von je CHF 50.-zum Wert von je CHF 928.--. Der den Nominalwert der der Sacheinlegerin zukommenden Inhaberaktien übersteigende Mehrwert der übernommenen Sacheinlage (CHF 482’521’582.--) verbleibt der Gesellschaft als Agio.
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