Fassung vom 18.03.2015 Zuchtbuchordnung Nordschwein e.V. Inhaltsverzeichnis Grundlagen und Tätigkeitsbereich I. Zuchtprogramm 1. 1.1. Zuchtziel Zuchtziel Reinzucht 2. 2.1. Zuchtmethode Reinzucht 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. Leistungsprüfung Zuchtleistung Malignes Hyperthermie Syndrom Veröffentlichung der Zuchtleistungsergebnisse Betriebskontrollen 4. 4.1. Gliederung des Zuchtbuches Gliederung in Abteilungen 5. 5.1. 5.1.1. 5.1.1.1. 5.1.1.2. 5.1.2. Voraussetzung für die Eintragung ins Zuchtbuch Voraussetzung für die Eintragung in die Abteilungen des Zuchtbuches Hauptteil des Zuchtbuches Abteilung I des Hauptteils Abteilung II des Hauptteils Besondere Abteilung des Zuchtbuches II. Zuchtbuchführung 1. 2. 2.1. 2.2. 3. 4. 4.1. 4.2. 4.3. 5. 5.1. 5.2. 6. 7. 7.1. 7.2. Angaben im Zuchtbuch Kennzeichnung Kennzeichnung der eingetragenen Tiere Kennzeichnung der Ferkel Aufzeichnung in den Zuchtbetrieben Meldung der Nachzucht Wurf- und Deckmeldung Geburts- und Wurfmeldungen Konsequenzen bei Nichtmeldung Abstammungssicherung Stichproben DNA-Bestimmung in begründeten Fällen Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) Verantwortlichkeit Züchter Zuchtleiter Zuchtbuchordnung Nordschwein e.V. Bestimmungen über die Führung des Zuchtbuches Rechtliche Grundlagen Grundlagen dieses Zuchtbuchs sind die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland und aller Bundesländer sowie die Satzung des Schweinezuchtverbandes Nordschwein e. V. Die Zuchtbuchordnung ist Bestandteil der Satzung. Sachlicher Tätigkeitsbereich Rasse: - Buntes Bentheimer Schwein (BB) Das Zuchtbuch gliedert sich entsprechend der Abstammung der männlichen und weiblichen Zuchtschweine in verschiedene Abteilungen. I. Zuchtprogramm 1. Zuchtziel Das primäre Zuchtziel besteht in der Erhaltung der vom Aussterben bedrohten Nutztierrasse Buntes Bentheimer Schwein. Dabei sollen eine größtmögliche Variationsbreite im genetischen Aufbau und eine ausreichende Zahl von Linien erhalten bleiben. Zudem dient die Zucht zur Stabilisierung der Haupteigenschaften der Rasse. 1.1. Zuchtziel Reinzucht Zuchtziel der Rasse BB ist ein sehr fruchtbares, besonders widerstandsfähiges Schwein mit einer herausragenden Fleischbeschaffenheit. Die Wachstumsleistung und der Fleischanteil müssen für die angestrebte extensive Haltung nur einen ausreichenden Wert erreichen. 2. Zuchtmethode 2.1. Reinzucht Das Zuchtziel bei der Rasse BB wird grundsätzlich mit den Mitteln der Reinzucht angestrebt. Die Selektion- und Anpaarungsentscheidungen werden aus der Bewertung der äußeren Erscheinung und aus Gründen der Erhaltung der größtmöglichen genetischen Variationsbreite getroffen. Die Zuchtpopulation umfasst nur die Tiere, die in der Abteilung I des Hauptteils oder auch weibliche Tiere, die in der besonderen Abteilung des Zuchtbuches eingetragen sind. 2 3. Leistungsprüfung Die Leistungsprüfung wird gemäß den tierzuchtrechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Richtlinien der Länder durchgeführt. 3.1. Zuchtleistung Jeder Züchter ist verpflichtet, die gehaltenen Sauen in das Zuchtbuch eintragen zu lassen und der Leistungsprüfung zu unterstellen. Der Züchter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Zuchtleistungsprüfung selbst verantwortlich. Dieses gilt auch, wenn Vertrauenspersonen mit der Zuchtleistungsprüfung beauftragt werden. Im Rahmen der Zuchtleistungsprüfung werden die folgenden Daten erhoben: a) Zahlen der lebend geborenen männlichen und weiblichen Ferkel (Wurfleistung) b) Zahl der lebenden männlichen und weiblichen Ferkel am 28. Lebenstag (Aufzuchtleistung) Die Zuchtleistung entnommen. 3.2 der Eber wird den Leistungsergebnissen der Sauen Malignes Hyperthermie Syndrom Die genetische Untersuchung der Zuchttiere und ihrer Nachkommen auf das Maligne Hyperthermie Syndrom dient der Erkennung von reinerbiger und mischerbiger Belastung der Tiere mit dieser Krankheit. Langfristiges Ziel ist der Aufbau einer reinerbig gesunden Zuchtpopulation. Ab dem 01.07.2013 muss vor Besichtigung eines Ebers zwecks Eintragung als Zuchttier bzw. vor Eintragung einer Sau als Zuchttier ein reinerbig negatives Untersuchungsergebnis für das Tier selbst oder für beide Elterntiere vorgelegt werden. Die Untersuchung muss von einer anerkannten Untersuchungseinrichtung mittels einer anerkannten Untersuchungsmethode durchgeführt worden sein. 3.3 Veröffentlichung der Zuchtleistungsergebnisse Die Ergebnisse der Zuchtleistungsprüfungen eines abgeschlossenen Kalenderjahres werden einmal jährlich durch die Züchtervereinigung Nordschwein oder eine beauftragte Organisation veröffentlicht. 3.4 Betriebskontrollen Die Zuchtleistungsergebnisse, die Deck- und Wurfmeldungen sowie die MHSErgebnisse werden durch den Vorstand und durch die beauftragten Regionalvertreter in Dokumentüberprüfung und stichprobenartigen Betriebskontrollen überprüft. 4. Gliederung von Zuchtbuch 4.1. Gliederung des Zuchtbuches 3 Das Zuchtbuch enthält einen Hauptteil und einen besonderen Teil. In dem Hauptteil werden alle reinrassigen Zuchttiere eingetragen, deren Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind. Der Hauptteil ist untererteilt in die Abteilungen I und II. In Abteilung I werden alle reinrassigen Zuchttiere eingetragen, die die unter 5.1.1.1. aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen und bei Ebern, die die dafür erforderliche Begutachtung (Körung) vorweisen können. In Abteilung II werden alle übrigen reinrassigen Zuchttiere eingetragen. In der besonderen Abteilung des Zuchtbuches werden weibliche Zuchttiere eingetragen, deren Eltern und/oder Großeltern nicht sämtlich in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind und/oder deren Geburtsdatum unbekannt ist. 5. Voraussetzungen für die Eintragung ins Zuchtbuch 5.1. Voraussetzung für die Eintragung in die Abteilungen des Zuchtbuches: In die Abteilungen des Zuchtbuches werden Eber und Sauen eingetragen, die die jeweiligen Anforderungen hinsichtlich der Abstammung erfüllen. 5.1.1. Hauptteil des Zuchtbuches In den Hauptteil werden eindeutig identifizierte Eber und Sauen in die jeweils vorgesehenen Abteilungen eingetragen, deren Eltern und Großeltern in einem staatlich anerkannten Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind. Die Begutachtung der männlichen Zuchttiere erfolgt durch den Zuchtleiter oder durch einen von ihm Beauftragten. 5.1.1.1. Abteilung I des Hauptteils In die Abteilung I werden Eber und Sauen eingetragen, die beiderseits mindestens 6 voll entwickelte Striche aufweisen. Für die Eber muss die Feststellung von nutzungseinschränkenden Mängeln durch den Zuchtleiter oder einen vom ihm Beauftragten anhand einer einmaligen Begutachtung (Körung) vor Ort festgestellt werden. Liegen zum Zeitpunkt der Begutachtung keine derartigen Mängel vor, so kann die Eintragung des Ebers in die Abteilung I des Hauptteils erfolgen. Als nutzungseinschränkende Mängel werden keine altersentsprechende Entwicklung (Kümmerer), instabiles Fundament und Missbildungen festgelegt. In die Abteilung I werden ab dem 01.07.2013 nur Eber und Sauen aufgenommen, die hinsichtlich des malignen Hyperthermie Syndroms entweder über ein eigenes reinerbig negatives Untersuchungsergebnis verfügen oder für deren Elterntiere jeweils ein reinerbig negatives Untersuchungsergebnis vorliegt. 5.1.1.2. 5.1.2. Abteilung II des Hauptteils In die Abteilung II werden Eber und Sauen eingetragen, die die unter 5.1.1.1. gestellten Mindestanforderungen nicht erfüllen. Diese Tiere gelten als nicht zuchttauglich. Ihre Nachkommen können nicht als Zuchttiere in die Abteilung I des Hauptteils oder in die besondere Abteilung eingetragen werden. Besondere Abteilung des Zuchtbuches In dem Zusatzteil werden eindeutig identifizierbare Sauen eingetragen, die in Ihren Merkmalen der Rasse BB entsprechen, - die aber die abstammungsgemäße Voraussetzung für die Eintragung in den Hauptteil nicht erfüllen oder 4 - deren Geburtsdatum nicht bekannt ist. Weibliche Nachkommen von denjenigen Sauen, die in die besondere Abteilung eingetragen sind, können im Hauptteil eingetragen werden, wenn auch die mütterliche Großmutter in der besonderen Abteilung sowie der Vater und die beiden Großväter in Abteilung I des Hauptteils eingetragen sind. II. Zuchtbuchführung Das Zuchtbuch im Sinne der tierzuchtrechtlichen Vorschriften wird von der Züchtervereinigung geführt. Der Vorstand und Zuchtleiter bestimmen die Person, die das Zuchtbuch führt. 1. Angaben im Zuchtbuch Das Zuchtbuch enthält für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben: 2. - den Namen und die Anschrift des Züchters und Besitzers - das Geburtsdatum des Zuchttieres (es sei denn, dass es für Tiere der besonderen Abteilung nicht bekannt ist) - das Geschlecht und die Kennzeichen des Zuchttieres - Eltern und Großeltern des Zuchttieres und ihre Kennzeichen (es sei denn, dass sie für Tiere der besonderen Abteilung nicht vollständig bekannt sind) - alle der Züchtervereinigung bekannten Untersuchungsergebnisse (DNA, MHS-Test) - den Zeitpunkt und soweit bekannt, die Ursache des Abgangs und das Datum - das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigung (ggf. Vermerk über die Ausstellung von weiteren Ausfertigungen mit jeweiligem Datum) - Änderungen im Zuchtbuch sind zu dokumentieren Ergebnisse der Leistungsprüfung und Kennzeichnung 2.1. Alle im Zuchtbuch eingetragenen Tiere sind dauerhaft im linken Ohr mit der Registriernummer (nach Viehverkehrsverordnung) des Betriebes so zu kennzeichnen, dass durch das Kennzeichen ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann. 2.2. Alle im Zuchtbestand vorhandenen Ferkel sind bis zum Ab- bzw. Umsetzen, spätestens am 28. Lebenstag im rechten Ohr mit der Herdbuchnummer der Mutter und der laufenden Ferkel-Nr. (Spitzen-Nr.) zu tätowieren. Anstelle einer Tätowierung der Mutter-, Spitzennummer kann eine Ohrmarkenkennzeichnung mit fortlaufender Nummerierung erfolgen. Die fortlaufenden Nummern müssen vom Zuchtbetrieb eindeutig der Mutter-/SpitzenNr. zugeordnet werden, um sie ins Zuchtbuch zu übernehmen. 3. Aufzeichnungen (Bestandszuchtbuch) in den Zuchtbetrieben 5 Die Mitgliedsbetriebe erhalten von der Geschäftsstelle für jede eingetragene Sau eine Durchschrift der Zuchtbuchkarte mit Herdbuch-Nr., Mutter- und laufender Spitzen-Nr, Geburtsdaten, Eintragungsdatum und der Abstammung. Der Züchter ist verpflichtet, auf dieser Karte Aufzeichnungen über die Kennzeichnung sowie die Deck- bzw. Besamungsdaten und die Abferkeldaten (Geburts- und Wurfmeldungen) vorzunehmen. Im Falle des Sauenplanereinsatzes tritt anstelle der genannten Aufzeichnungen auf der Karte die Forderung, die Kennzeichnung sowie die Deck- und Besamungsdaten und Abferkeldaten in den Sauenplaner unter Berücksichtigung der unten genannten Fristen einzugeben und der jeweiligen Sau zuzuordnen. 4. Meldung der Nachzuchten 4.1. Für jeden anzumeldenden Wurf ist eine Deck-/Wurfmeldung zu erstellen und dem Zuchtverband zuzuleiten. Die Deckmeldung beinhaltet das Deckdatum sowie die eindeutige Angabe des Vater- und Muttertieres. Der Inhalt und das Verfahren der Wurfmeldung sind unter 4.2 erläutert. 4.2. Von jedem Wurf ist bis zum 7. Tag nach der Geburt die Geburtsmeldung (Anzahl lebend geborene Ferkel, männlich und weiblich) zu erstellen und spätestens bis zum 38. Lebenstag der Ferkel eine Wurfmeldung (lebende Ferkel am 28. Lebenstag, männlich und weiblich) dem Zuchtverband per Post, Fax, eMail oder per Interneteingabe zuzusenden. Für Betriebe mit Registrierung der Daten mit einem EDV-Sauenplaner gelten die Fristen zu Punkt 4.1. als erfüllt, sobald die Daten im Sauenplaner eingegeben sind. Die termingerechte Eingabe der Daten wird bei stichprobenartigen Betriebsbesuchen des Zuchtverbandes Nordschwein e.V. geprüft und das Ergebnis wird auf entsprechenden Protokollen dokumentiert. 4.3. 5. Bei Nichtmeldung, nach einmaliger Aufforderung, ist der Ausschluss des Zuchttieres möglich. Abstammungssicherung 5.1. Bei einer Stichprobe von 1% der Nachkommen eines Jahres Abstammungsüberprüfung anhand einer DNA-Bestimmung vorgenommen. wird eine 5.2. Für die Sicherung der Abstammung trägt der Züchter die Verantwortung. Zur Absicherung der Abstammung kann in den folgenden Fällen eine Blutgruppen- oder DNABestimmung durch den Zuchtverband Nordschwein e.V. veranlasst werden: - bei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gekennzeichneten und gemeldeten Ferkel bzw. Würfen - bei Würfen, denen eine Tragzeit von weniger als 108 oder mehr als 122 Tagen vorangegangen ist - bei unleserlich gekennzeichneten Ferkeln bzw. bei Verlust der Ohrmarke - bei zur Zuchtbucheintragung angemeldeten Jungebern Tiere, für die die Blutgruppen- oder DNA-Bestimmung die angegebene Abstammung ausschließt, werden nicht anerkannt und zur Zucht nicht zugelassen. Für eventuelle Folgeschäden ist der Züchter verantwortlich. Diese DNA-Bestimmung muss erfolgen: 6 - bei Tieren, bei denen begründete Zweifel an der angegebenen Abstammung bestehen. Die Kosten bei den begründeten Zweifeln trägt jeweils der betroffene Züchter. 6. Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) Die Zuchtbescheinigung (Abstammungsbescheinigung) ist ein Auszug aus dem Zuchtbuch und enthält mindestens folgende Angaben: - den Namen der Züchtervereinigung, die Bezeichnung des Zuchtbuches und dessen Abteilung die Kennzeichnung des Tieres mit Angabe von Geburtsdatum, Rasse Geschlecht und Zuchtbuch-Nr. - den Namen und die Anschrift des Züchters und des Besitzers die Abstammung des Zuchttieres mit Angabe der Zuchtbuchnummern seiner Eltern und seiner Großeltern das Ergebnis der Zuchtleistungsprüfung und Untersuchungsergebnisse den Ort und das Datum der Ausstellung die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters; im Falle von Zuchtbescheinigungen (Abstammungsnachweise), die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, kann auf die Unterschrift verzichtet werden, sofern die Zuchtbescheinigung in einem automatisierten Verfahren ausgestellt wird, als solche gekennzeichnet wird und zur Sicherung der Identität mit einer Registriernummer versehen ist. Die Angaben entsprechen dem Stand bei der Ausstellung der Zuchtbescheinigung. 7. Verantwortlichkeit 7.1. Der Züchter ist verantwortlich für: - ordnungsgemäße Aufzeichnungen (Bestandszuchtbuch) - Richtigkeit der Eintragungen - fristgerechte Meldung bzw. Registrierung der Deck-, Besamungs- und Abferkeldaten der Zuchttiere - klar lesbare Tätowierung bzw. Kennzeichnung. Der Züchter hat alle Unterlagen über die Eintragungen und die Leistungen von Tieren, die ihm durch die Züchtervereinigung zugestellt werden, auf seine Richtigkeit zu prüfen. Fehler sind der Züchtervereinigung unverzüglich zur Korrektur mitzuteilen. 7.2. Der Zuchtleiter ist verantwortlich für: - die ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches - die Überwachung der Zuchtbuchordnung - die Ausstellung der Zuchtbescheinigung - Dokumentation der Änderungen im Zuchtbuch 7 Laer, den ----------------------------------------Dr. Gerd Manecke, 1. Vorsitzender 8
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