Amtsblatt DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN Nr. 7 Bad Kissingen, 02.04.2015 Inhalt: A) Veröffentlichungen des Landratsamtes Übungen der Bundeswehr B) Veröffentlichungen der Gemeinden A) Veröffentlichungen des Landratsamtes 8 Gemeinde Nüdlingen - Bekanntmachung der genehmigten 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nüdlingen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Naturfriedhof“ der Gemeinde Nüdlingen gemäß § 10 Abs. 3 Alt. 2 BauGB - Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung (BayGaV); Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise der Gemeinde Nüdlingen - Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleiten von Mischwasser aus Entlastungsbauwerken und des über Regenwasserkanäle abgeleiteten Regenwassers in den Nüdlinger Bach, den Riedbach und den Mehlbach durch die Gemeinde Nüdlingen Stadt Münnerstadt - Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Eichenhausen 2, Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale, Landkreis Rhön-Grabfeld - Bekanntmachung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes für die Gebiete „Lohe, Rainholz, Brunnenhügel und Weidig“, im Stadtteil Reichenbach, Stadt Münnerstadt - Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt; Ausschreibung zur Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke in den Gemarkungen Münnerstadt und Althausen - Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Dorferneuerung Großwenkheim 2, Stadt Münnerstadt, Landkreis Rhön Grabfeld Stadt Hammelburg Bekanntmachung der Stadt Hammelburg im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Büchhold-Sachershof 2, Stadt Arnstein, Landkreis Main-Spessart Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau - Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze; Einleiten von Mischwasser in den Leichtersbach, den Breitenbach, den Aersbach, das Einraffshofer Wasser und einen Graben zum Einraffshofer Wasser durch die Gemeinde Oberleichtersbach (Abwasseranlage Oberleichtersbach) - Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Schondra vom 17.03.2015 - Friedhofssatzung des Marktes Schondra Gemeinde Oerlenbach Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Auslegung der Bodenrichtwertliste (Stand: 31.12.2014) Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen Bekanntmachung über den Satzungsbeschluß der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Auraer Weg IV“; Markt Elfershausen C) Sonstige Veröffentlichungen Keine Veröffentlichungen Übungen der Bundeswehr Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen am 29.04.2015 Übungen unter der Bezeichnung Orientierungsmarsch Tag „BRÖNNHOF“ Marschübung im Übungsraum Rannungen - Maßbach Volkershausen durchzuführen. Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dergl. ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei, sowie nach den waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier oder vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind. Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten, diese Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen. Landratsamt Bad Kissingen Emil Müller, stv.Landrat B) Veröffentlichungen der Gemeinden Gemeinde Nüdlingen 82 Bekanntmachung der genehmigten 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nüdlingen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB Mit Bescheid vom 10.03.2015, Nr. 40-6100, hat das Landratsamt Bad Kissingen die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nüdlingen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung bei der Gemeinde Nüdlingen, Rathaus, Kissinger Straße 1, Zimmer Nr. 2, während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Seite 2 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015 Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. 2. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Nüdlingen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nüdlingen, 17.03.2015 Gemeinde Nüdlingen Hofmann, Erster Bürgermeister im Rathaus der Gemeinde Nüdlingen, Bau- und Grundstücksverwaltung, Zimmer Nr. 2, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsicht aus. Auf das Recht, dass Jedermann Auskunft über die Richtwerte verlangen kann, wird gemäß § 196 Abs. 3 Baugesetzbuch hingewiesen. Nüdlingen, 19.03.2015 Gemeinde Nüdlingen Hofmann, Erster Bürgermeister 85 Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleiten von Mischwasser aus Entlastungsbauwerken und des über Regenwasserkanäle abgeleiteten Regenwassers in den Nüdlinger Bach, den Riedbach und den Mehlbach durch die Gemeinde Nüdlingen Das Landratsamt Bad Kissingen hat mit Bescheid vom 19.03.2015, Nr. 6410-42-058, für das im Betreff genannte Vorhaben die erforderliche wasserrechtliche Gestattung erteilt. 83 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Naturfriedhof“ der Gemeinde Nüdlingen gemäß § 10 Abs. 3 Alt. 2 BauGB Die Gemeinde Nüdlingen hat mit Beschluss vom 22.04.2014 den Bebauungsplan „Naturfriedhof“ im Gemeindeteil Nüdlingen als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Nüdlingen, Rathaus, Kissinger Straße 1, Zimmer Nr. 2, während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der entsprechende Plan liegen in der Zeit vom 07.04.2015 bis 07.05.2015 im Rathaus der Gemeinde Nüdlingen, Bau- und Grundstücksverwaltung, Zimmer Nr. 2, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsicht aus. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid des Landratsamtes gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; gegen ihn kann von den übrigen Betroffenen entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg eingelegt werden. Nüdlingen, 26.03.2015 Gemeinde Nüdlingen Hofmann, Erster Bürgermeister Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Nüdlingen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensanteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Nüdlingen, 17.03.2015 Gemeinde Nüdlingen Hofmann, Erster Bürgermeister Stadt Münnerstadt 86 Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Eichenhausen 2, Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale, Landkreis Rhön-Grabfeld Bekanntmachung und Ladung Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat den Flurbereinigungsplan Eichenhausen 2 beschlossen und gibt ihn hiermit bekannt. Die Teile der Flurbereinigungspläne anderer Teilnehmergemeinschaften, die im Abfindungsbereich der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Eichenhausen 2 liegen, werden ebenfalls bekannt gegeben. Zur Erörterung dieses Anhörungstermin. Planes wird eingeladen zu einem Dieser findet am Dienstag, 21.04.2015, von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr am Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Zeller Str. 40, 97082 Würzburg, Zimmer H 212, statt. Ein Erscheinen ist nur erforderlich, falls Erläuterungen oder Auskünfte verlangt werden. 84 Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung (BayGaV); Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise der Gemeinde Nüdlingen Die Richtwertliste mit der Übersicht über die für die Gemeinde Nüdlingen zum Stichtag 31.12.2014 ermittelten Bodenrichtwerte liegt gemäß § 12 Abs. 2 BayGaV in der Zeit vom 07.04.2015 bis 07.05.2015 Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen. Bestandteile des Flurbereinigungsplanes sind: Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015 - der Textteil zum Flurbereinigungsplan, der insbesondere in Verbindung mit der Abfindungskarte die Rechtsverhältnisse an den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie an den Abfindungsgrundstücken regelt - die Bestandsblätter (Einlage), der Nachweis für die Ermittlung der Beteiligten (§ 12 FlurbG) Seite 3 Eichenhausen 2) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen Antrag enthalten, der nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein braucht. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung - die Gebietskarte (alt) mit Änderungskarte - der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen - die Abfindungskarte, die die neue Feldeinteilung und die Abmarkung des Flurbereinigungsgebietes ausweist. Ferner sind in ihr die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen des Planes nach § 41 FlurbG sowie die neuen Gemeindegrenzen dargestellt - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan (bestehend aus dem Eigentümer-, Forderungs-, Abfindungsnachweis) Im Anhörungstermin selbst können keine Widersprüche eingelegt werden. Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen. - die Belastungsnachweise das Verzeichnis der Flurstücke (Einlage) mit den Anteilen zu den Landabzügen bzw. Vorausleistungen Würzburg, 23.03.2015 Der Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Väth, Baurat - die Vorstandsbeschlüsse zum Flurbereinigungsplan - der Nachweis der Gemeindegrenzänderungen. Dieser Flurbereinigungsplan liegt vom 07.04.2015 mit 05.05.2015 am Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Zeller Str. 40, 97082 Würzburg, Zimmer H 212, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten aus. Die Bekanntgabe und die Abfindungskarte können zusätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Tag der Auslegung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken unter dem Link „Flurbereinigungsplan“ eingesehen werden (http://www.landentwicklung.bayern.de/unterfranken/service/). Die Einsicht in den Flurbereinigungsplan eines Besitzstandes ist nur Beteiligten gestattet, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (z.B. Eigentümer, Hypothekengläubiger). Die Grenzen der neuen Flurstücke sind in der Örtlichkeit abgesteckt und werden auf Wunsch an Ort und Stelle erläutert. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan kann nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Anhörungstermins Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Eichenhausen 2, Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Zeller Straße 40, 97082 Würzburg (Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg) Münnerstadt, 30.03.2015 Stadt Münnerstadt Blank, Erster Bürgermeister 87 Bekanntmachung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes für die Gebiete „Lohe, Rainholz, Brunnenhügel und Weidig“, im Stadtteil Reichenbach, Stadt Münnerstadt Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Der Stadtrat der Stadt Münnerstadt, hat in seiner Sitzung am 12.01.2015, die 1. Änderung des Bebauungsplanes für die Gebiete „Lohe, Rainholz, Brunnenhügel und Weidig“, für den Stadtteil Reichenbach beschlossen. Für die oben genannten Gebiete existiert ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan aus dem Jahr 1968. Für das am Ende der Kapellenstraße gelegene Baugrundstück Fl.Nr. 257/1 der Gemarkung Reichenbach, ist eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Nebengebäudes vorhanden. Die veralteten Bestimmungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes, lassen die gewünschte bauliche Entwicklung nicht zu. Im Laufe der Jahre hat sich die bauliche Architektur für solche Gebäude entschieden verändert, sodass sich der Stadtrat dazu entschieden hat, die Textfestsetzungen für die Nebengebäude derart zu überarbeiten, dass künftig eine breiter gefächerte Bauweise möglich ist. Diesbezüglich ist die Änderung der textlichen Bestimmungen für Nebengebäude dahingehend vorgesehen, dass die Errichtung von Gebäuden, mit Ausnahme zu Wohnzwecken, insbesondere Garagen, Kleintierstallungen und Lagerschuppen zulässig ist. In Ergänzung dazu sind folgende Anpassungen vorgesehen: 1. Zulässigkeit von zusätzlich Pultdach mit Dachneigung 5°-15° für Nebengebäude, einschließlich der bereits zugelassenen Satteldachbauweise mit 48°-52°. einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse 2. Entfernung der zeichnerisch festgesetzten Firstrichtung für die Nebengebäude. [email protected] eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Jahr sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, schriftlich erhoben werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem Ablauf der oben genannten Jahresfrist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Teilnehmergemeinschaft 3. Erweiterung der Mischgebietsfläche durch geringe Ausdehnung des Geltungsbereiches nach Süden, bis auf die bestehenden Grundstücksgrenze Fl.Nr. 257/1, Gemarkung Reichenbach. Zusätzlich Erweiterung des Geltungsbereiches um ca. 10 m nach Osten, entsprechend der Entwurfsplanung für ein Nebengebäude auf dem gleichen Grundstück. 4. Anpassung/Erweiterung der Baugrenzen für Nebengebäude und Wohngebäude im Bereich der Erweiterungsflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 257/1, Gemarkung Reichenbach. Der ca. 0,96 ha große Änderungsbereich beinhaltet das Grundstück Fl.Nr. 254/1 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 253, 255, 256, 256/1 und 257/1 der Gemarkung Reichenbach. Seite 4 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015 Die Lage des Änderungsbereiches des Bebauungsplanes kann aus dem beiliegenden Planausschnitt entnommen werden. 88 Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt; Ausschreibung zur Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke in den Gemarkungen Münnerstadt und Althausen Der Änderungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Änderung des Bebauungsplanes wurde das Planungsbüro für Bauwesen, Bautechnik Kirchner, Rottershausen, beauftragt. In der Sitzung des Stadtrates vom ausgearbeitete Planentwurf anerkannt. 30.03.2015 wurde der Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen (§ 13 Abs. 2 und 3 BauGB). Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch öffentliche Auslegung der Bebauungsplanunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt (§ 13 Abs. 2 Ziffer 2 und 3). Der anerkannte und gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 12.01.2015 einschließlich Begründung, kann in der Zeit vom 13.04.2015 bis 13.05.2015 im Rathaus der Stadt Münnerstadt, Marktplatz 1, 97702 Münnerstadt, Zimmer Nr. 12, während der allgemeinen Dienststunden und nach Vereinbarung eingesehen werden. Während dieser Auslegungsfrist können Bedenken oder Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Stadt Münnerstadt schreibt die nachfolgend näher bezeichneten landwirtschaftlichen Grundstücke in den Gemarkungen Münnerstadt und Althausen zur Verpachtung aus. Gemarkung Münnerstadt Fl.Nr. 620 1209 Teilfläche 1253 Teilfläche 1531 Teilfläche 2077 Teilfläche 2460 2466 2837 Teilfläche 2903 3396 3775 3786 Teilfläche 3791 3791/2 4383 Teilfläche 4386 4387 4414 4804 Bezeichnung Riedbrunnen, Ackerland Herrngärten, Grünland Zwischenwasser, Grünland Am Kleinfeldlein, Ackerland Poppenlauerer Weg, Hutung Tal, Ackerland Tal, Ackerland Possenberg, Ackerland Possenberg, Ackerland, Wald Dippach, Ackerland Riedberg, Ackerland Riedberg, Ackerland Nähe Bergstraße, Ackerland Nähe Bergstraße, Ackerland Wiesenflecklein, Grünland Längereth, Grünland Längereth, Grünland Längereth, Ackerland Längereth, Ackerland Größe/m² 3.214 9.000 19.563 2.400 4.500 2.189 7.074 4.000 8.487 7.752 4.425 4.765 1.577 332 13.000 1.381 621 2.527 1.453 Gemarkung Althausen Fl.Nr. 696 Teilfläche 2816/8 Teilfläche Bezeichnung Stadtweg, Ackerland, Mischw ald Am Hörner, Ackerland Größe/m² 2.000 3.700 Die Pachtdauer beträgt 9 Jahre (01.11.2015 bis 31.10.2024). Pachtangebote sind unter Angabe der Gemarkung und Flurnummer schriftlich bis zum 24.04.2015 bei der Stadtverwaltung Münnerstadt einzureichen. Lagepläne können im Dienstgebäude Stenayer Platz 2, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Zuschlag erteilt der Stadtrat. Münnerstadt, 24.03.2015 Stadt Münnerstadt Blank, Erster Bürgermeister 89 Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt im Wege der Amtshilfe Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Dorferneuerung Großwenkheim 2, Stadt Münnerstadt, Landkreis Rhön Grabfeld Hinweis zur Förderung privater Maßnahmen in der Dorferneuerung Im Verfahren Großwenkheim 2 ist die Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG mit der in dem Flurbereinigungsverfahren der neue Rechtsstand eintritt zum 14.08.2015 beabsichtigt. Nach den Dorferneuerungsrichtlinien können Anträge auf Förderung privater Maßnahmen längstens bis zur Ausführungsanordnung gestellt werden. Münnerstadt, 30.03.2015 Stadt Münnerstatd Blank, Erster Bürgermeister An einer Förderung interessierte Bürgerinnen und Bürger werden bereits jetzt darauf hingewiesen, Anträge auf Förderung privater Maßnahmen möglichst umgehend, jedoch spätestens bis zur Ausführungsanordnung, beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Zeller Straße 40, 97082 Würzburg einzureichen. Antragsformulare sind bei: Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015 Herrn Arno Schlembach, Mönchsgasse 11, Großwenkheim, erhältlich oder auch im Internet http://www.ale-unterfranken.bayern.de unter Service, Anträge und Formulare. Förderanträge, die nach dem Zeitpunkt der Ausführungsanordnung beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Würzburg, 30.03.2015 Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Kraus, Baurat Seite 5 92 Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Schondra vom 17.03.2015 Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) erlässt der Markt Schondra folgende Münnerstadt, 30.03.2015 Stadt Münnerstadt Blank, Erster Bürgermeister Satzung §1 Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Schondra vom 11.02.1987 (LRABl Nr. 4 vom 21.02.1987 lfd. Nr. 83) geändert mit Satzung vom 01.03.2001 (LRABl Nr. 7 vom 07.04.2001 lfd. Nr. 116) wird wie folgt geändert: Stadt Hammelburg 90 1. § 6 erhält folgende neue Fassung: Bekanntmachung der Stadt Hammelburg im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Büchhold-Sachershof 2, Stadt Arnstein, Landkreis Main-Spessart Das Flurbereinigungsverfahren Büchold-Sachserhof 2 soll abgeschlossen werden. §6 Grabnutzungsgebühren (1) Als Grabnutzungsgebühren werden für die Ruhefrist (=Nutzungsdauer) erhoben: in den Friedhöfen Schondra, Schönderling und Singenrain: Der Flurbereinigungsplan steht unanfechtbar fest. Die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind fertig gestellt und abgerechnet. Die Förderung mit öffentlichen Mitteln ist abgeschlossen. Der als Grundlage zur Abrechnung mit den Beteiligten dienende Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis) und der dazugehörende Sachbericht liegen auf die Dauer von einem Monat vom 01.04.2015 mit 30.04.2015 im Rathaus der Stadt Arnstein, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren haben die Möglichkeit, in den Verwendungsnachweis mit Sachbericht Einsicht zu nehmen. Würzburg, 18.03.2015 Der Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Eisentraut, Baudirektor Hammelburg, 24.03.2015 Stadt Hammelburg Warmuth, Erster Bürgermeister Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau a) für ein Kindergrab b) für ein Reihengrab (Einzelgrab) c) für ein Reihengrab mit Tiefenbettung d) für ein Familiengrab (Doppelgrab) e) für ein Familiengrab mit Tiefenbettung f) für eine Urnenbeisetzung in Gräber Ziffern a) bis e) g) für ein Urnengrab im Urnenfeld 210,00 Euro (jährlich 14,00 Euro) 350,00 Euro (jährlich 14,00 Euro) 400,00 Euro (jährlich 16,00 Euro) 525,00 Euro (jährlich 21,00 Euro) 700,00 Euro (jährlich 28,00 Euro) gleiche Gebühr wie für Gräber 700,00 Euro (jährlich 40,00 Euro) (2) Bei Urnenbeisetzungen in einem Kinder-, Reihen- bzw. Familiengrab werden die jeweiligen Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1 a) bis e) erhoben. (3) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Ziffer g) beinhaltet die Überlassung einer Namenstafel.Für jede weitere Namenstafel wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben. 2. § 9 erhält folgende neue Fassung: §9 Leichenhausbenutzungsgebühren 91 Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze; Einleiten von Mischwasser in den Leichtersbach, den Breitenbach, den Aersbach, das Einraffshofer Wasser und einen Graben zum Einraffshofer Wasser durch die Gemeinde Oberleichtersbach (Abwasseranlage Oberleichtersbach) Das Landratsamt Bad Kissingen hat mit Bescheid vom 24.03.2015, Nr. 6410-42-15-062, für das im Betreff genannte Vorhaben die erforderliche wasserrechtliche Gestattung erteilt. Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der entsprechende Plan liegen in der Zeit vom Die Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses beträgt 50,00 Euro. §2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Schondra, 18.03.2015 Markt Schondra Martin, Erster Bürgermeister 93 13.04.2015 bis 13.05.2015 Friedhofssatzung des Marktes Schondra bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau, Zimmer Nr. 34, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) und des Art. 7 des Bestattungsgesetztes (BayRS 2127-1-I) erlässt der Markt Schondra folgende Friedhofssatzung., Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid des Landratsamtes Bad Kissingen gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; gegen ihn kann von den übrigen Betroffenen entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg eingelegt werden. Bad Brückenau, 26.03.2015 Gemeinde Oberleichtersbach Muth, Erster Bürgermeister Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften §1 Bestattungseinrichtungen §2 Bestattungsanspruch Seite 6 §3 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015 Benutzungszwang II. Bestattungsvorschriften §4 Anzeigepflicht §5 Größe der Gräber §6 Ruhezeit a) Friedhof und Leichenhaus im Eigentum der Kath. Kirchenstiftung Schondra im Gemeindeteil Schondra, durch Vertrag in die Trägerschaft (Verwaltung) des Marktes übergeleitet, für die Gemeindeteile Schondra, Einraffshof und Schildeck, b) Friedhof und Leichenhaus im Eigentum des Marktes Schondra im Gemeindeteil Schönderling für die Gemeindeteile Schönderling und Obergeiersnest, c) Friedhof und Leichenhaus im Eigentum des Marktes Schondra im Gemeindeteil Singenrain für den Gemeindeteil Singenrain III. Leichenhäuser (2) Die Friedhofsverwaltung obliegt dem Markt Schondra. §7 Benutzungszwang §8 Überführung in die Leichenhäuser (3) Der Markt Schondra beaufsichtigt die Friedhöfe und das Bestattungswesen und überwacht die Einhaltung nachfolgender Bestimmungen. §9 Überführung von auswärts § 10 Aufbahrung von Leichen § 11 Leichenhallen (4) Hinweis: Für die Gemeindeteile Untergeiersnest, Münchau und Schmittrain stellt die Kath. Kirchenstiftung Oberleichterbach ihren Friedhof und ihr Leichenhaus in Oberleichtersbach zur Verfügung (Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Oberleichterbach und dem Markt Schondra vom 05.10./02.12.1982). § 12 Sektion IV. §2 Bestattungsanspruch Grabstätten § 13 Nutzungsrechte, Anspruch, Herstellung § 14 Arten von Grabstätten § 15 Einzel- und Doppelgräber § 16 Aschenbeisetzung (Urnengräber) (1) In den Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, a) die bei Eintritt des Todes Einwohner des Marktes waren oder b) einen Anspruch auf Beisetzung (Nutzungsrecht) haben oder c) hier verstorben sind, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist. (2) Andere Personen können nur mit besonderer Genehmigung beigesetzt werden. § 17 Umbettung auf Antrag V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Errichtung von Grabmälern § 19 Größe der Grabmäler § 20 Gestaltung der Grabmäler § 21 Standsicherheit §3 Benutzungszwang (1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet: Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen in den Leichenhäusern (2) Leichen, die nach § 4 der Bestattungsverordnung (BestV) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit von der Einsargung in die Leichenhäuser gebracht worden sind, dürfen nur durch ein Bestattungsinstitut eingesargt werden. § 21a Unterhaltung (3) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1 § 21b Entfernung § 22 Pflege der Grabstätten VI. Ordnungsvorschriften (4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. § 23 Öffnungszeiten § 24 Verhalten auf den Friedhöfen § 25 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen VII. II. Bestattungsvorschriften §4 Anzeigepflicht Schlussvorschriften (1) Bestattungen in den Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen. § 26 Haftung § 27 Alte Nutzungsrechte § 28 Ordnungswidrigkeit § 29 Gebühren im Bestattungswesen § 30 Inkrafttreten (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. §5 Größe der Gräber (1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben: I. Allgemeine Vorschriften §1 Bestattungseinrichtungen (1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Schondra folgende öffentliche Bestattungseinrichtungen: a) Friedhof Schondra Kindergrab Reihengrab Doppelgrab Urnengrab (Urnenfeld) 1,20 m 2,40 m 2,40 m 1,00 m x 1,00 m x 1,00 m x 2,00 m x 1,00 m Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015 Seite 7 b) Friedhof Schönderling Kindergrab Reihengrab Doppelgrab Urnengrab (Urnenfeld) 1,30 m 2,60 m 2,60 m 1,00 m c) Friedhof Singenrain Kindergrab Reihengrab Doppelgrab Urnengrab (Urnenfeld) 1,30 m x 0,70 m 2,00 m x 1,00 m 2,00 m x 2,00 m 1,00 m x 1,00 m x 0,70 m x 1,00 m x 2,00 m x 1,00 m (2) Die Tiefe beträgt bei Reihengräbern für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1,30 m, für Personen nach dem vollendeten 6. Lebensjahr 1,60 m. Ist vorgesehen, dass vor Ablauf der Ruhefrist eine weitere Leiche darüber bestattet wird, so muss das Grab bei der Erstbestattung 2,20 m tief ausgehoben sein. Entsprechendes gilt für Doppelgräber. (3) Für Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt werden, gelten die Maße nach Abs. 1. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. (4) Der Abstand zum Nachbargrab beträgt in den Friedhöfen Schondra und Schönderling bei allen Gräbern, außer bei Urnengräbern in den Urnenfeldern, 0,40 m. Im Friedhof Singenrain sind keine Abstandsflächen einzuhalten. §6 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für die Beisetzung von Aschenresten in Erdgräbern (Reihenoder Doppelgräbern). Die Ruhezeit für Aschenreste in Urnengräbern in den jeweiligen Urnenfeldern beträgt 15 Jahre. III. Leichenhäuser (1) (2) (3) §9 Überführung von auswärts Bei der Überführung von auswärts ist die Leiche sofort in ein Leichenhaus zu verbringen. Es ist nicht gestattet, die Leiche nochmals in ein Privathaus zu verbringen. § 10 Aufbahrung von Leichen (1) Jede Leiche ist in einem verschlossenen Sarg in ein Leichenhaus zu verbringen. Dort ist der Sarg zu öffnen und die Leiche aufzubahren, sofern der Tod nicht durch eine übertragbare Krankheit eingetreten ist oder sofern nicht ein anderer wichtiger Grund eine Öffnung des Sarges unangebracht erscheinen lässt. Die Angehörigen des Verstorbenen können die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen. (2) Im Ausnahmefall kann die Leiche eines verstorbenen Priesters der Sitte gemäß im Gotteshaus aufgebahrt werden. (3) Wenn nicht die Öffnung des Sarges nach Abs. 1 Satz 2 unterbleibt gilt folgendes: Jede Leiche ist mit unbedecktem Gesicht, mit Polstern unter dem Kopf, aufzulegen. Außerdem ist die Leiche mit einem weißen Tuch, das die Hinterbliebenen zu stellen haben, bis an die Brust zu bedecken. Die Arme sind freizulassen. Der Sarg ist erst eine Stunde vor der Beerdigung zu schließen. Die Beerdigung darf nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Leichenschau und die für Bestattungen einzuhaltende Zeit stattfinden. § 11 Leichenhallen (1) Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes betreten werden. (2) Während der Nacht ist der Besuch in den Leichenhäusern untersagt. §7 Benutzungszwang Die Benutzung der Leichenhäuser wird zur Pflicht gemacht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1). Die Überführung der Leiche vom Sterbehaus innerhalb des Marktes zu den Leichenhäusern obliegt den Hinterbliebenen. (3) Nach jeder Benutzung sind die Leichenhäuser in allen Teilen (Nebenräume und Fenster) von den Angehörigen zu reinigen. Die Verbringung in die Leichenhäuser hat nach vorheriger Leichenschau zu erfolgen, a) wenn der Tod in der Nacht oder am Vormittag eingetreten ist, noch am selben Tag, b) wenn der Tod am Nachmittag oder Spätnachmittag eingetreten ist, spätestens am folgenden Tag, c) wenn der Tod infolge einer ansteckenden Krankheit eingetreten ist, sofort nach Eintreten des Todes. § 12 Sektion Die Gemeinde kann auf den Benutzungszwang verzichten, wenn entsprechende und geeignete Räume eines privaten Bestattungsunternehmens gegeben sind. §8 Überführung in die Leichenhäuser (1) Jede Leiche muss in ein Leichenhaus überführt werden, wenn der Tod innerhalb des Gemeindegebietes eingetreten ist und zwar auch dann, wenn die Leiche auf einem Friedhof außerhalb des Gemeindegebietes bestattet werden soll. (2) Zur Feuerbestattung kann die Leiche in ein Krematorium, ohne sie in ein Leichenhaus zu verbringen, überführt werden, wenn die für Leichentransporte besonders vorgeschriebene Einsargung geschehen und ein geeignetes Leichentransportmittel zur Verbringung nach auswärts vorhanden ist. (3) Die Überführung in ein Leichenhaus ist jedoch auch bei einer Feuerbestattung notwendig, wenn ein Leichenschauarzt nicht rechtzeitig erreicht oder die Beurkundung des Sterbefalles aus irgendwelchen Gründen am Tage des Todes nicht vorgenommen werden kann oder wenn sonstige Verzögerungsgründe für die Überführung nach auswärts vorliegen. (4) Die Leichenhäuser sind von den Angehörigen nach dem Besuch zu schließen. Sektionen hängen von der Einwilligung der Hinterbliebenen des Verstorbenen ab; es sei denn, die Leiche ist Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung. IV. Grabstätten § 13 Nutzungsrechte, Anspruch, Herstellung (1) An den Grabstätten bestehen nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Marktes bzw. der Kath. Kirchenstiftung Schondra. (2) Das Nutzungsrecht wird durch eine vom Markt auszustellende Urkunde (Graburkunde) nach Entrichtung der Gebühren bescheinigt. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der Nutzungsberechtigte die Bestimmungen der Friedhofssatzung an. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts verfügt der Markt Schondra über die Grabstätte. (3) Nutzungsrechte dürfen nur mit Genehmigung des Marktes auf Dritte übertragen werden. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. Der Markt entscheidet über die Zuteilung der Grabstätten. (5) Grabstätten werden nach Eintritt eines Sterbefalls oder auf Antrag vergeben. Seite 8 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015 (6) Die Herstellung der Gräber (Ausheben und Schließen) erfolgt durch die Angehörigen des Verstorbenen oder durch ein Beerdigungsinstitut. Die Angehörigen sind verpflichtet spätestes 24 Stunden vor der Bestattung das Beerdigungsinstitut zu verständigen und die anfallenden Kosten zu tragen. (6) Bei einer Urnenbestattung in einem bestehenden Erdgrab (Reihenoder Doppelgrab) ist für die Wiederherstellung der vollen Ruhefrist von 25 Jahren und in einem Urnengrab im Urnenfeld von 15 Jahren, die Nutzungsgebühr für das jeweilige Grab, anteilig für die Verlängerung, aufgerundet auf volle Jahre, nachzuzahlen. § 14 Arten von Grabstätten (7) Urnen können in einem Urnengrab im vorgesehenen Urnenfeld beigesetzt werden. In einem solchen Urnengrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In den Urnenfeldern sind Namenstafeln, aber keine Grabeinfassungen oder Grabmäler zugelassen. Die Namenstafel ist beim Markt Schondra käuflich zu werben und wird Eigentum des Nutzungsberechtigten. Eine Beschriftung ist nur auf der Namenstafel zugelassen. Die Namenstafel aus Naturstein ist in der Rasenfläche einzulassen. Grabschmuck (Blumen, Kerzen etc.) darf auf der eingelassenen Namenstafel abgestellt werden. Es ist Sorge zu tragen, dass die Namenstafeln keinen Schaden (z. B. durch umfallende Vasen etc.) nehmen bzw. durch tropfendes oder auslaufendes Wachs beschädigt werden. Auf anderen Flächen vor dem Urnenfeld ist keinerlei Grabschmuck zulässig. Verwelkte Blumen, Kränze etc. sind von den Grabstätten zu entfernen. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Namenstafel auf Kosten des bisherigen Nutzungsberichtigten zu entfernen. Es werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt: a) Kindergräber b) Einzelgräber (Einzelreihengräber bzw. Reihengrab mit Tiefenbettung) c) Doppelgräber (Doppelgrab bzw. Doppelgrab mit Tiefenbettung) d) Urnengräber § 15 Einzel- und Doppelgräber (1) In Einzelgräbern werden nur eine oder bei Übereinanderbettung zwei, in Doppelgräber zwei bzw. vier Leichen beigesetzt. (2) Das Nutzungsrecht an einem Einzel- oder Doppelgrab wird durch Zahlung der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr erworben. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. (3) In einer Grabstätte können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV). Ausnahmsweise kann der Markt auch die Bestattung anderer Personen zulassen. (4) In einem Grab dürfen nicht mehr als zwei Särge übereinander stehen. Eine weitere Beisetzung ist erst zulässig, wenn die Ruhefrist für die zuerst bestattete Leiche abgelaufen ist. (5) Bei jeder Nachbelegung eines Grabes ist für die Wiederherstellung der vollen Ruhefrist von 25 Jahren die Nutzungsgebühr anteilig für die Verlängerung, aufgerundet auf volle Jahre, nachzuzahlen. (6) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Gebühr jeweils auf weitere 25 Jahre verlängert werden. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Die Berechtigten sollen sechs Monate vorher auf das Erlöschen des Nutzungsrechts hingewiesen werden. Sind die Berechtigten nicht bekannt, genügt ein entsprechender Hinweis an den Amtstafeln. Ein Anspruch auf Verlängerung eines Nutzungsrechts besteht nicht. §17 Umbettung auf Antrag (1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV benannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung durchführen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt. V. Gestaltung der Grabstätten § 16 Aschenbeisetzung (Urnengräber) § 18 Errichtung von Grabmälern (1) Die Urnenbeisetzung ist dem Markt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Grababdeckungen bedürfen der Genehmigung des Marktes. (2) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. (3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter. Die Beisetzung von Verstorbenen aus unterschiedlichen Familien in einem Urnengrab ist prinzipiell möglich, soweit das Einverständnis der Angehörigen vorliegt. (4) Das Nutzungsrecht an einem Urnengrab im jeweiligen Urnenfeld wird durch Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre. (5) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Gebühr jeweils auf weitere 15 Jahre verlängert werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts, kann der Markt über das Urnengrab verfügen und er ist berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Hiervon werden die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. Die Berechtigten sollen sechs Monate vorher auf das Erlöschen des Nutzungsrechts hingewiesen werden. Sind die Berechtigten nicht bekannt, genügt ein entsprechender Hinweis an den Amtstafeln. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Dazu gehören: 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10; 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung; 3. eine Angabe über die Schriftverteilung. (3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung und Abdeckplatte den gesetzlichen Vorschriften (z. B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und des Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler, Grabeinfassungen und Grababdeckungen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Markt entfernt werden. Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015 Seite 9 § 19 Größe der Grabmäler (1) Im Friedhof Schondra dürfen Grabmäler grundsätzlich folgende Ausmaße nicht unter- bzw. überschreiten: a) bei Reihengräbern 6. Lebensjahr: für Kinder bis zum vollendeten (3) Grabmäler aus Holz oder nichtrostenden Metallen bedürfen einer Sondergenehmigung. Sie müssen in der ortsüblichen Form hergestellt sein und dürfen nur auf Reihengräbern aufgestellt werden. Deckende Anstriche und Farben sind unzulässig. Sie dürfen folgende Maße nicht über- bzw. unterschreiten: Höhe Breite von 1,50 m bis 1,80 m von 0,70 m bis 0,90 m. Höhe von 0,70 m bis 0,80 m Breite von 0,40 m bis 0,50 m b) bei Reihengräbern für Verstorbene nach dem vollendeten 6. Lebensjahr: Höhe von 1,00 m bis 1,20 m Breite von 0,40 m bis 0,60 m c) bei Doppelgräbern: Höhe von 1,10 m bis 1,30 m Breite von 0,50 m bis 0,70 m (4) Einfassungen, Grababdeckungen und Grabmäler, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden waren und den vorgenannten Maßen nicht entsprechen, dürfen bei Eintritt eines Todesfalles oder nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden. Der Markt kann zur Vermeidung von Härtefällen hiervon Ausnahmen zulassen. d) Auf Grund der starken Hanglage des Friedhofs wird die Hochform ohne Sockel vorgeschrieben. (1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. e) Ausnahmen werden nur in der Abteilung III Reihe 7 und 8 zugelassen. f) Bei Urnengräbern im Urnenfeld sind keine Grabmäler zugelassen. (2) In den Friedhöfen Schönderling und Singenrain dürfen Grabmäler grundsätzlich folgende Ausmaße nicht unter- bzw. überschreiten. a) bei Reihengräbern 6. Lebensjahr: für Höhe Breite Kinder bis zum vollendeten von 0,50 m bis 0,60 m von 0,40 m bis 0,50 m Sockel: Höhe Breite 0,15 m von 0,50 m bis 0,60 m Bei Grabmälern ohne Sockel: Höhe Breite von 0,65 m bis 0,75 m von 0,40 m bis 0,50 m b) bei Reihengräbern für Verstorbene nach dem vollendeten 6.Lebensjahr: Höhe Breite von 0,60 m bis 0,90 m von 0,60 m bis 0,80 m Sockel: Höhe Breite 0,20 m von 0,70 m bis 0,90 m Bei Grabmälern ohne Sockel Höhe Breite c) Bei Doppelgräbern: Höhe Breite Sockel: Höhe Breite Bei Grabmälern ohne Sockel: Höhe Breite von 0,80 m bis 1,10 m von 0,60 m bis 0,80 m von 0,60 m bis 0,90 m von 1,00 m bis 1,50 m 0;20 m von 1,10 bis 1,60 m von 0,80 m bis 1,00 m von 1,00 m bis 1,50 m d) Bei Urnengräbern im Urnenfeld sind keine Grabmäler zugelassen. § 20 Gestaltung der Grabmäler (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen. § 21 Standsicherheit (1) Die Grabmale sind nach den Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes der Deutschen Steinmetze für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung) ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 21 a Unterhaltung (1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstige baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Platten vor und zwischen den Gräbern bzw. für gemeinschaftliche Einfassungen (Randeinfassungen) und Fundamente. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Markt auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Marktes nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Markt berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen oder zu befestigen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. § 21 b Entfernung (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Marktes entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die errichteten sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach ist der Markt berechtigt, die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Seite 10 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015 § 22 Pflege der Grabstätten (1) Die Grabstätten sind spätestens 3 Monate nach einer Beisetzung in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche geeigneten Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten und Wegeflächen nicht beeinträchtigten. Die Bepflanzung darf die Höhe der Grabmäler gemäß § 19 nicht überschreiten. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt werden oder die Unterhaltung vernachlässigt wird. Ebenso verfällt die bereits bezahlte Gebühr. In diesem Falle muss eine vorherige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung. (4) Nutzungsberechtigte, die ihre Grabstätte nicht im Sinne des Abs. 1 anlegen und unterhalten, werden von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, ihren Pflichten nachzukommen. Bei Nichtbeachtung ist der Markt berechtigt, nach einer Frist von 1 Monat auf Kosten der Säumigen, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen oder die Grabstätte einzuebnen. (5) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von dem Grabstätten zu entfernen. Sie dürfen nicht mehr in der Abfallgrube abgelagert werden. VI. Ordnungsvorschriften § 23 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gemachten Öffnungszeiten betreten werden. (2) Der Markt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen. § 24 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich entsprechend deren Zweckbestimmung zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (3) In den Friedhöfen ist nicht gestattet: 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen mit zur Arbeitsverrichtung notwendigen Fahrzeuge unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit 2. Tiere mitzubringen; ausgenommen Blindenführhunde 3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten; 4. Druckschrift zu verteilen, ausgenommen Sterbebildchen; 5. während der Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten; 6. das Rauchen und Lärmen; 7. das Betreten von Gräbern und Einfriedungen oder angelegten Rasenflächen. (3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal von den Friedhöfen verwiesen werden. (4) Durch die Vornahme gewerblicher Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Der Markt kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen. VII. Schlussvorschriften § 26 Haftung Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt, entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Markt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einer Person, für die der Markt verantwortlich ist. § 27 Alte Nutzungsrechte (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Nutzungsrecht gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren begründet werden. § 28 Ordnungswidrigkeit Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§§ 3 und 7 Abs. 1) zuwiderhandelt; 2. eine der in §§ 4, 16 Abs. 1 und 18 Abs. 2 festgelegten Anzeige-, Melde-, Auskunfts- oder Vorlagenpflichten verletzt; 3. entgegen §§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1, 22 Abs. 2 vor Erteilung der Genehmigung bzw. Erlaubnis durch den Markt mit den aufgeführten Maßnahmen beginnt; 4. die in §§ 5 und 19 angegebenen Maße über- bzw. unterschreitet; 5. die Bestimmungen in §§ 7 Abs. 2, 8, 9, 10 und 11 über die Überführung und Aufbahrung von Leichen missachtet; 6. gegen die Vorschriften (§§ 20, 21, 21a, 21b und 22) über die Gestaltung, die Entfernung, die Unterhaltung und die Standsicherheit der Grabmäler sowie die Pflege der Grabstätten verstößt, 7. sich nicht entsprechend den §§ 24 und 25 auf dem Friedhof verhält; eine nicht vorschriftsmäßige Belegung eines Reihen- oder Doppelgrabes (§ 15) veranlasst bzw. vornimmt. § 29 Gebühren im Bestattungswesen Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben. § 30 Inkrafttreten (4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. § 25 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen (1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten in den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung ist für jede Tätigkeit neu zu beantragen. (2) Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich. (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Schondra vom 20.11.2007 (LRABl Nr. 25 vom 01.12.2007, Ifd. Nr. 322) außer Kraft. Schondra, 18.03.2015 Markt Schondra Martin, Erster Bürgermeister Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015 Seite 11 Gemeinde Oerlenbach Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen 94 95 Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Auslegung der Bodenrichtwertliste (Stand: 31.12.2014) Bekanntmachung über den Satzungsbeschluß der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Auraer Weg IV“; Markt Elfershausen Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Bad Kissingen hat die Bodenrichtwerte für Grundstücke zum 31.12.2014 ermittelt und eine Bodenrichtwertliste erstellt. Diese Bodenrichtwertliste liegt vom Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 16.03.2015 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Auraer Weg IV“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. 13.04.2015 bis einschließlich 13.05.2015 im Rathaus der Gemeinde Oerlenbach, 97714 Oerlenbach, Schulstraße 8, Zimmer Nr. 1, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass außerhalb der Auslegungszeit die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses am Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen, Auskunft über die Richtwerte erteilt. Oerlenbach, 26.03.2015 Gemeinde Oerlenbach Kuhn, Erster Bürgermeister Dieser Beschluß wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bekanntgemacht. BauGB Die 2. Änderung des Bebauungsplanes mit Anlagen liegt ab sofort während der allgemeinen Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen, Marktstraße 17, 97725 Elfershausen, Zimmer Nr. 4, zu jedermanns Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Für den Fall, dass die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, können Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben erwähnten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB). Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem Markt Elfershausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Elfershausen, 31.03.2015 Markt Elfershausen Kickuth, Erster Bürgermeister C) Sonstige Veröffentlichungen Keine Veröffentlichungen Landratsamt Bad Kissingen Emil Müller, stv. Landrat Herausgegeben vom Landratsamt Bad Kissingen Verantwortlich für den Inhalt: Der Landrat Verlag: Landratsamt Bad Kissingen Telefon: 0971/8010 Druck: Landratsamt Bad Kissingen Obere Marktstraße 6 97688 Bad Kissingen
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