Amtsblatt Nr. 7 vom 02.04.2015

Amtsblatt
DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN
Nr. 7
Bad Kissingen, 02.04.2015
Inhalt:
A) Veröffentlichungen des Landratsamtes

Übungen der Bundeswehr
B) Veröffentlichungen der Gemeinden






A) Veröffentlichungen des Landratsamtes
8
Gemeinde Nüdlingen
- Bekanntmachung der genehmigten 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nüdlingen gemäß § 6 Abs. 5
Satz 1 BauGB
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Naturfriedhof“ der Gemeinde Nüdlingen gemäß § 10 Abs. 3
Alt. 2 BauGB
- Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung (BayGaV); Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise der
Gemeinde Nüdlingen
- Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleiten von Mischwasser aus Entlastungsbauwerken und des über Regenwasserkanäle abgeleiteten Regenwassers in den Nüdlinger Bach, den Riedbach und den
Mehlbach durch die Gemeinde Nüdlingen
Stadt Münnerstadt
- Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt im Wege der Amtshilfe
für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Eichenhausen 2, Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale,
Landkreis Rhön-Grabfeld
- Bekanntmachung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes für
die Gebiete „Lohe, Rainholz, Brunnenhügel und Weidig“, im
Stadtteil Reichenbach, Stadt Münnerstadt
- Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt; Ausschreibung zur
Verpachtung
landwirtschaftlicher
Grundstücke
in
den
Gemarkungen Münnerstadt und Althausen
- Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt im Wege der Amtshilfe
für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Dorferneuerung Großwenkheim 2, Stadt Münnerstadt, Landkreis
Rhön Grabfeld
Stadt Hammelburg
Bekanntmachung der Stadt Hammelburg im Wege der Amtshilfe
für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Büchhold-Sachershof 2, Stadt Arnstein, Landkreis
Main-Spessart
Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
- Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze;
Einleiten von Mischwasser in den Leichtersbach, den Breitenbach, den Aersbach, das Einraffshofer Wasser und einen Graben
zum Einraffshofer Wasser durch die Gemeinde Oberleichtersbach (Abwasseranlage Oberleichtersbach)
- Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Schondra vom 17.03.2015
- Friedhofssatzung des Marktes Schondra
Gemeinde Oerlenbach
Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Auslegung der
Bodenrichtwertliste (Stand: 31.12.2014)
Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen
Bekanntmachung über den Satzungsbeschluß der 2. Änderung des
Bebauungsplanes „Auraer Weg IV“; Markt Elfershausen
C) Sonstige Veröffentlichungen
Keine Veröffentlichungen
Übungen der Bundeswehr
Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen am 29.04.2015 Übungen
unter der Bezeichnung Orientierungsmarsch Tag „BRÖNNHOF“
Marschübung im Übungsraum Rannungen - Maßbach Volkershausen durchzuführen.
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der
übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dergl. ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder
Hehlerei, sowie nach den waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden.
Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind
bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier oder
vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind.
Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten, diese
Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen.
Landratsamt Bad Kissingen
Emil Müller, stv.Landrat
B) Veröffentlichungen der Gemeinden
Gemeinde Nüdlingen
82
Bekanntmachung der genehmigten 4. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nüdlingen
gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB
Mit Bescheid vom 10.03.2015, Nr. 40-6100, hat das Landratsamt Bad
Kissingen die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nüdlingen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit
gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt
gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des
Flächennutzungsplanes wirksam.
Jedermann kann die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, die
Begründung und die zusammenfassende Erklärung bei der Gemeinde
Nüdlingen, Rathaus, Kissinger Straße 1, Zimmer Nr. 2, während der
allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag einsehen und über
deren Inhalt Auskunft verlangen.
Seite 2
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung
sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1.
2.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften,
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der
4. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der
Gemeinde Nüdlingen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Nüdlingen, 17.03.2015
Gemeinde Nüdlingen
Hofmann, Erster Bürgermeister
im Rathaus der Gemeinde Nüdlingen, Bau- und Grundstücksverwaltung, Zimmer Nr. 2, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich
zur Einsicht aus. Auf das Recht, dass Jedermann Auskunft über die
Richtwerte verlangen kann, wird gemäß § 196 Abs. 3 Baugesetzbuch
hingewiesen.
Nüdlingen, 19.03.2015
Gemeinde Nüdlingen
Hofmann, Erster Bürgermeister
85
Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleiten von Mischwasser aus
Entlastungsbauwerken und des über Regenwasserkanäle
abgeleiteten Regenwassers in den Nüdlinger Bach,
den Riedbach und den Mehlbach
durch die Gemeinde Nüdlingen
Das Landratsamt Bad Kissingen hat mit Bescheid vom 19.03.2015,
Nr. 6410-42-058, für das im Betreff genannte Vorhaben die erforderliche wasserrechtliche Gestattung erteilt.
83
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den
Bebauungsplan „Naturfriedhof“ der Gemeinde Nüdlingen
gemäß § 10 Abs. 3 Alt. 2 BauGB
Die Gemeinde Nüdlingen hat mit Beschluss vom 22.04.2014 den
Bebauungsplan „Naturfriedhof“ im Gemeindeteil Nüdlingen als Satzung
beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 des
Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser
Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann
den Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden
Erklärung bei der Gemeinde Nüdlingen, Rathaus, Kissinger Straße 1,
Zimmer Nr. 2, während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis
Freitag einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung
sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der entsprechende Plan
liegen in der Zeit vom
07.04.2015 bis 07.05.2015
im Rathaus der Gemeinde Nüdlingen, Bau- und Grundstücksverwaltung, Zimmer Nr. 2, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich
zur Einsicht aus.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid des Landratsamtes
gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; gegen ihn kann von
den übrigen Betroffenen entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung
Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg eingelegt werden.
Nüdlingen, 26.03.2015
Gemeinde Nüdlingen
Hofmann, Erster Bürgermeister
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Nüdlingen
geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder
den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensanteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nüdlingen, 17.03.2015
Gemeinde Nüdlingen
Hofmann, Erster Bürgermeister
Stadt Münnerstadt
86
Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt im Wege der Amtshilfe
für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken;
Flurbereinigung Eichenhausen 2,
Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale, Landkreis Rhön-Grabfeld
Bekanntmachung und Ladung
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat den Flurbereinigungsplan Eichenhausen 2 beschlossen und gibt ihn hiermit bekannt.
Die Teile der Flurbereinigungspläne anderer Teilnehmergemeinschaften, die im Abfindungsbereich der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Eichenhausen 2 liegen, werden ebenfalls bekannt
gegeben.
Zur Erörterung dieses
Anhörungstermin.
Planes
wird
eingeladen
zu
einem
Dieser findet am Dienstag, 21.04.2015, von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr
am Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Zeller Str. 40,
97082 Würzburg, Zimmer H 212, statt.
Ein Erscheinen ist nur erforderlich, falls Erläuterungen oder
Auskünfte verlangt werden.
84
Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung (BayGaV);
Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise
der Gemeinde Nüdlingen
Die Richtwertliste mit der Übersicht über die für die Gemeinde Nüdlingen zum Stichtag 31.12.2014 ermittelten Bodenrichtwerte liegt gemäß
§ 12 Abs. 2 BayGaV in der Zeit vom
07.04.2015 bis 07.05.2015
Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Verfahrens
zusammen.
Bestandteile des Flurbereinigungsplanes sind:
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015
- der Textteil zum Flurbereinigungsplan, der insbesondere in Verbindung mit der Abfindungskarte die Rechtsverhältnisse an den gemeinschaftlichen
und
öffentlichen
Anlagen
sowie
an
den
Abfindungsgrundstücken regelt
- die Bestandsblätter (Einlage), der Nachweis für die Ermittlung der
Beteiligten (§ 12 FlurbG)
Seite 3
Eichenhausen 2) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen Antrag enthalten, der nach Art, Umfang und Höhe
nicht bestimmt zu sein braucht. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- die Gebietskarte (alt) mit Änderungskarte
- der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
- die Abfindungskarte, die die neue Feldeinteilung und die
Abmarkung des Flurbereinigungsgebietes ausweist. Ferner sind in ihr
die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen des Planes nach
§ 41 FlurbG sowie die neuen Gemeindegrenzen dargestellt
- Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.
Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
- Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.
- die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan (bestehend aus dem
Eigentümer-, Forderungs-, Abfindungsnachweis)
Im Anhörungstermin selbst können keine Widersprüche eingelegt
werden. Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.
- die Belastungsnachweise
das Verzeichnis der Flurstücke (Einlage) mit den Anteilen zu
den Landabzügen bzw. Vorausleistungen
Würzburg, 23.03.2015
Der Vorsitzende des Vorstandes
der Teilnehmergemeinschaft
Väth, Baurat
- die Vorstandsbeschlüsse zum Flurbereinigungsplan
- der Nachweis der Gemeindegrenzänderungen.
Dieser Flurbereinigungsplan liegt vom 07.04.2015 mit 05.05.2015 am
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Zeller Str. 40, 97082
Würzburg, Zimmer H 212, während der allgemeinen Dienststunden
zur Einsicht für die Beteiligten aus.
Die Bekanntgabe und die Abfindungskarte können zusätzlich innerhalb
von drei Monaten ab dem ersten Tag der Auslegung auch auf der
Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken unter
dem Link „Flurbereinigungsplan“ eingesehen werden
(http://www.landentwicklung.bayern.de/unterfranken/service/).
Die Einsicht in den Flurbereinigungsplan eines Besitzstandes ist nur
Beteiligten gestattet, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (z.B.
Eigentümer, Hypothekengläubiger).
Die Grenzen der neuen Flurstücke sind in der Örtlichkeit abgesteckt
und werden auf Wunsch an Ort und Stelle erläutert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan kann nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Anhörungstermins
Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Vorsitzenden des Vorstandes
der Teilnehmergemeinschaft Eichenhausen 2,
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken,
Zeller Straße 40, 97082 Würzburg
(Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg)
Münnerstadt, 30.03.2015
Stadt Münnerstadt
Blank, Erster Bürgermeister
87
Bekanntmachung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes
für die Gebiete „Lohe, Rainholz, Brunnenhügel und Weidig“,
im Stadtteil Reichenbach, Stadt Münnerstadt
Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1
BauGB
Der Stadtrat der Stadt Münnerstadt, hat in seiner Sitzung am
12.01.2015, die 1. Änderung des Bebauungsplanes für die Gebiete
„Lohe, Rainholz, Brunnenhügel und Weidig“, für den Stadtteil
Reichenbach beschlossen.
Für die oben genannten Gebiete existiert ein rechtsverbindlicher
Bebauungsplan aus dem Jahr 1968.
Für das am Ende der Kapellenstraße gelegene Baugrundstück
Fl.Nr. 257/1 der Gemarkung Reichenbach, ist eine Bauvoranfrage zur
Errichtung eines Nebengebäudes vorhanden. Die veralteten
Bestimmungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes, lassen die
gewünschte bauliche Entwicklung nicht zu. Im Laufe der Jahre hat sich
die bauliche Architektur für solche Gebäude entschieden verändert,
sodass sich der Stadtrat dazu entschieden hat, die Textfestsetzungen
für die Nebengebäude derart zu überarbeiten, dass künftig eine breiter
gefächerte Bauweise möglich ist. Diesbezüglich ist die Änderung der
textlichen Bestimmungen für Nebengebäude dahingehend vorgesehen,
dass die Errichtung von Gebäuden, mit Ausnahme zu Wohnzwecken,
insbesondere Garagen, Kleintierstallungen und Lagerschuppen
zulässig ist.
In Ergänzung dazu sind folgende Anpassungen vorgesehen:
1. Zulässigkeit von zusätzlich Pultdach mit Dachneigung 5°-15° für
Nebengebäude, einschließlich der bereits zugelassenen Satteldachbauweise mit 48°-52°.
einzulegen.
Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse
2. Entfernung der zeichnerisch festgesetzten Firstrichtung für die
Nebengebäude.
[email protected]
eingelegt werden.
Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Jahr
sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34
01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, schriftlich erhoben werden.
Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem
Ablauf der oben genannten Jahresfrist erhoben werden. Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten (Teilnehmergemeinschaft
3. Erweiterung der Mischgebietsfläche durch geringe Ausdehnung des
Geltungsbereiches nach Süden, bis auf die bestehenden Grundstücksgrenze Fl.Nr. 257/1, Gemarkung Reichenbach. Zusätzlich
Erweiterung des Geltungsbereiches um ca. 10 m nach Osten, entsprechend der Entwurfsplanung für ein Nebengebäude auf dem
gleichen Grundstück.
4. Anpassung/Erweiterung der Baugrenzen für Nebengebäude und
Wohngebäude im Bereich der Erweiterungsflächen auf dem
Grundstück Fl.Nr. 257/1, Gemarkung Reichenbach.
Der ca. 0,96 ha große Änderungsbereich beinhaltet das Grundstück
Fl.Nr. 254/1 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 253, 255, 256,
256/1 und 257/1 der Gemarkung Reichenbach.
Seite 4
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015
Die Lage des Änderungsbereiches des Bebauungsplanes kann aus
dem beiliegenden Planausschnitt entnommen werden.
88
Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt;
Ausschreibung zur Verpachtung landwirtschaftlicher
Grundstücke in den
Gemarkungen Münnerstadt und Althausen
Der Änderungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wurde das Planungsbüro für
Bauwesen, Bautechnik Kirchner, Rottershausen, beauftragt.
In der Sitzung des Stadtrates vom
ausgearbeitete Planentwurf anerkannt.
30.03.2015
wurde
der
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren
wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, und von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen (§ 13
Abs. 2 und 3 BauGB).
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch öffentliche Auslegung
der Bebauungsplanunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, gleichzeitig
wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt (§ 13 Abs. 2 Ziffer 2
und 3).
Der anerkannte und gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes in
der Fassung vom 12.01.2015 einschließlich Begründung, kann
in der Zeit vom
13.04.2015 bis 13.05.2015
im Rathaus der Stadt Münnerstadt, Marktplatz 1, 97702 Münnerstadt,
Zimmer Nr. 12, während der allgemeinen Dienststunden und nach
Vereinbarung eingesehen werden.
Während dieser Auslegungsfrist können Bedenken oder Anregungen
schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über
den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im
Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Stadt Münnerstadt schreibt die nachfolgend näher bezeichneten
landwirtschaftlichen Grundstücke in den Gemarkungen Münnerstadt
und Althausen zur Verpachtung aus.
Gemarkung Münnerstadt
Fl.Nr.
620
1209 Teilfläche
1253 Teilfläche
1531 Teilfläche
2077 Teilfläche
2460
2466
2837 Teilfläche
2903
3396
3775
3786 Teilfläche
3791
3791/2
4383 Teilfläche
4386
4387
4414
4804
Bezeichnung
Riedbrunnen, Ackerland
Herrngärten, Grünland
Zwischenwasser, Grünland
Am Kleinfeldlein, Ackerland
Poppenlauerer Weg, Hutung
Tal, Ackerland
Tal, Ackerland
Possenberg, Ackerland
Possenberg, Ackerland, Wald
Dippach, Ackerland
Riedberg, Ackerland
Riedberg, Ackerland
Nähe Bergstraße, Ackerland
Nähe Bergstraße, Ackerland
Wiesenflecklein, Grünland
Längereth, Grünland
Längereth, Grünland
Längereth, Ackerland
Längereth, Ackerland
Größe/m²
3.214
9.000
19.563
2.400
4.500
2.189
7.074
4.000
8.487
7.752
4.425
4.765
1.577
332
13.000
1.381
621
2.527
1.453
Gemarkung Althausen
Fl.Nr.
696 Teilfläche
2816/8 Teilfläche
Bezeichnung
Stadtweg, Ackerland, Mischw ald
Am Hörner, Ackerland
Größe/m²
2.000
3.700
Die Pachtdauer beträgt 9 Jahre (01.11.2015 bis 31.10.2024). Pachtangebote sind unter Angabe der Gemarkung und Flurnummer schriftlich
bis zum 24.04.2015 bei der Stadtverwaltung Münnerstadt einzureichen.
Lagepläne können im Dienstgebäude Stenayer Platz 2, während der
allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Zuschlag erteilt
der Stadtrat.
Münnerstadt, 24.03.2015
Stadt Münnerstadt
Blank, Erster Bürgermeister
89
Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt im Wege der Amtshilfe
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken;
Dorferneuerung Großwenkheim 2, Stadt Münnerstadt,
Landkreis Rhön Grabfeld
Hinweis zur Förderung privater Maßnahmen in der Dorferneuerung
Im Verfahren Großwenkheim 2 ist die Ausführungsanordnung nach
§ 61 FlurbG mit der in dem Flurbereinigungsverfahren der neue
Rechtsstand eintritt zum 14.08.2015 beabsichtigt.
Nach den Dorferneuerungsrichtlinien können Anträge auf Förderung
privater Maßnahmen längstens bis zur Ausführungsanordnung gestellt
werden.
Münnerstadt, 30.03.2015
Stadt Münnerstatd
Blank, Erster Bürgermeister
An einer Förderung interessierte Bürgerinnen und Bürger werden bereits jetzt darauf hingewiesen, Anträge auf Förderung privater Maßnahmen möglichst umgehend, jedoch spätestens bis zur Ausführungsanordnung, beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Zeller
Straße 40, 97082 Würzburg einzureichen.
Antragsformulare sind bei:
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015
Herrn Arno Schlembach, Mönchsgasse 11, Großwenkheim, erhältlich
oder auch im Internet http://www.ale-unterfranken.bayern.de unter
Service, Anträge und Formulare.
Förderanträge, die nach dem Zeitpunkt der Ausführungsanordnung
beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken eingehen, können
nicht mehr berücksichtigt werden.
Würzburg, 30.03.2015
Amt für Ländliche Entwicklung
Unterfranken
Kraus, Baurat
Seite 5
92
Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur Friedhofssatzung des Marktes Schondra
vom 17.03.2015
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I)
erlässt der Markt Schondra folgende
Münnerstadt, 30.03.2015
Stadt Münnerstadt
Blank, Erster Bürgermeister
Satzung
§1
Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Schondra
vom 11.02.1987 (LRABl Nr. 4 vom 21.02.1987 lfd. Nr. 83) geändert mit
Satzung vom 01.03.2001 (LRABl Nr. 7 vom 07.04.2001 lfd. Nr. 116)
wird wie folgt geändert:
Stadt Hammelburg
90
1. § 6 erhält folgende neue Fassung:
Bekanntmachung der Stadt Hammelburg im Wege der
Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken;
Flurbereinigung Büchhold-Sachershof 2, Stadt Arnstein,
Landkreis Main-Spessart
Das Flurbereinigungsverfahren Büchold-Sachserhof 2 soll abgeschlossen werden.
§6
Grabnutzungsgebühren
(1) Als Grabnutzungsgebühren werden für die Ruhefrist
(=Nutzungsdauer) erhoben:
in den Friedhöfen Schondra, Schönderling und Singenrain:
Der Flurbereinigungsplan steht unanfechtbar fest. Die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind fertig gestellt und abgerechnet.
Die Förderung mit öffentlichen Mitteln ist abgeschlossen.
Der als Grundlage zur Abrechnung mit den Beteiligten dienende Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis) und der dazugehörende
Sachbericht liegen auf die Dauer von einem Monat vom 01.04.2015
mit 30.04.2015 im Rathaus der Stadt Arnstein, während der
allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.
Die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren haben die Möglichkeit, in
den Verwendungsnachweis mit Sachbericht Einsicht zu nehmen.
Würzburg, 18.03.2015
Der Vorsitzende des Vorstandes
der Teilnehmergemeinschaft
Eisentraut, Baudirektor
Hammelburg, 24.03.2015
Stadt Hammelburg
Warmuth, Erster Bürgermeister
Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
a) für ein Kindergrab
b) für ein Reihengrab (Einzelgrab)
c) für ein Reihengrab mit
Tiefenbettung
d) für ein Familiengrab (Doppelgrab)
e) für ein Familiengrab mit
Tiefenbettung
f) für eine Urnenbeisetzung in Gräber
Ziffern a) bis e)
g) für ein Urnengrab im Urnenfeld
210,00 Euro (jährlich 14,00 Euro)
350,00 Euro (jährlich 14,00 Euro)
400,00 Euro (jährlich 16,00 Euro)
525,00 Euro (jährlich 21,00 Euro)
700,00 Euro (jährlich 28,00 Euro)
gleiche Gebühr wie für Gräber
700,00 Euro (jährlich 40,00 Euro)
(2) Bei Urnenbeisetzungen in einem Kinder-, Reihen- bzw. Familiengrab werden die jeweiligen Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1 a) bis
e) erhoben.
(3) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Ziffer g) beinhaltet die Überlassung einer
Namenstafel.Für jede weitere Namenstafel wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.
2. § 9 erhält folgende neue Fassung:
§9
Leichenhausbenutzungsgebühren
91
Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze;
Einleiten von Mischwasser in den Leichtersbach,
den Breitenbach, den Aersbach, das Einraffshofer Wasser
und einen Graben zum Einraffshofer Wasser
durch die Gemeinde Oberleichtersbach
(Abwasseranlage Oberleichtersbach)
Das Landratsamt Bad Kissingen hat mit Bescheid vom 24.03.2015,
Nr. 6410-42-15-062, für das im Betreff genannte Vorhaben die erforderliche wasserrechtliche Gestattung erteilt.
Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der entsprechende Plan
liegen in der Zeit vom
Die Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses beträgt 50,00 Euro.
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Schondra, 18.03.2015
Markt Schondra
Martin, Erster Bürgermeister
93
13.04.2015 bis 13.05.2015
Friedhofssatzung des Marktes Schondra
bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau, Zimmer Nr. 34,
während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.
Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (BayRS 2020-1-1-I) und des Art. 7 des Bestattungsgesetztes
(BayRS 2127-1-I) erlässt der Markt Schondra folgende Friedhofssatzung.,
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid des Landratsamtes
Bad Kissingen gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; gegen ihn kann von den übrigen Betroffenen entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg eingelegt
werden.
Bad Brückenau, 26.03.2015
Gemeinde Oberleichtersbach
Muth, Erster Bürgermeister
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Vorschriften
§1
Bestattungseinrichtungen
§2
Bestattungsanspruch
Seite 6
§3
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015
Benutzungszwang
II. Bestattungsvorschriften
§4
Anzeigepflicht
§5
Größe der Gräber
§6
Ruhezeit
a) Friedhof und Leichenhaus im Eigentum der Kath. Kirchenstiftung Schondra im Gemeindeteil Schondra, durch Vertrag in die
Trägerschaft (Verwaltung) des Marktes übergeleitet, für die
Gemeindeteile Schondra, Einraffshof und Schildeck,
b) Friedhof und Leichenhaus im Eigentum des Marktes Schondra
im Gemeindeteil Schönderling für die Gemeindeteile Schönderling und Obergeiersnest,
c) Friedhof und Leichenhaus im Eigentum des Marktes Schondra
im Gemeindeteil Singenrain für den Gemeindeteil Singenrain
III. Leichenhäuser
(2) Die Friedhofsverwaltung obliegt dem Markt Schondra.
§7
Benutzungszwang
§8
Überführung in die Leichenhäuser
(3) Der Markt Schondra beaufsichtigt die Friedhöfe und das Bestattungswesen und überwacht die Einhaltung nachfolgender Bestimmungen.
§9
Überführung von auswärts
§ 10 Aufbahrung von Leichen
§ 11 Leichenhallen
(4) Hinweis:
Für die Gemeindeteile Untergeiersnest, Münchau und Schmittrain
stellt die Kath. Kirchenstiftung Oberleichterbach ihren Friedhof und
ihr Leichenhaus in Oberleichtersbach zur Verfügung (Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Oberleichterbach und dem Markt
Schondra vom 05.10./02.12.1982).
§ 12 Sektion
IV.
§2
Bestattungsanspruch
Grabstätten
§ 13 Nutzungsrechte, Anspruch, Herstellung
§ 14 Arten von Grabstätten
§ 15 Einzel- und Doppelgräber
§ 16 Aschenbeisetzung (Urnengräber)
(1) In den Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes Einwohner des Marktes waren oder
b) einen Anspruch auf Beisetzung (Nutzungsrecht) haben oder
c) hier verstorben sind, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung
nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) Andere Personen können nur mit besonderer Genehmigung beigesetzt werden.
§ 17 Umbettung auf Antrag
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Errichtung von Grabmälern
§ 19 Größe der Grabmäler
§ 20 Gestaltung der Grabmäler
§ 21 Standsicherheit
§3
Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
 Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen in den Leichenhäusern
(2) Leichen, die nach § 4 der Bestattungsverordnung (BestV) aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit von der Einsargung in die Leichenhäuser gebracht worden sind, dürfen nur durch ein Bestattungsinstitut eingesargt werden.
§ 21a Unterhaltung
(3) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1
§ 21b Entfernung
§ 22 Pflege der Grabstätten
VI.
Ordnungsvorschriften
(4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz
oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden
der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
§ 23 Öffnungszeiten
§ 24 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 25 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
VII.
II.
Bestattungsvorschriften
§4
Anzeigepflicht
Schlussvorschriften
(1) Bestattungen in den Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des
Todes beim Markt anzuzeigen.
§ 26 Haftung
§ 27 Alte Nutzungsrechte
§ 28 Ordnungswidrigkeit
§ 29 Gebühren im Bestattungswesen
§ 30 Inkrafttreten
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den
Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§5
Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Bestattungseinrichtungen
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Schondra folgende öffentliche Bestattungseinrichtungen:
a) Friedhof Schondra
Kindergrab
Reihengrab
Doppelgrab
Urnengrab (Urnenfeld)
1,20 m
2,40 m
2,40 m
1,00 m
x 1,00 m
x 1,00 m
x 2,00 m
x 1,00 m
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015
Seite 7
b) Friedhof Schönderling
Kindergrab
Reihengrab
Doppelgrab
Urnengrab (Urnenfeld)
1,30 m
2,60 m
2,60 m
1,00 m
c) Friedhof Singenrain
Kindergrab
Reihengrab
Doppelgrab
Urnengrab (Urnenfeld)
1,30 m x 0,70 m
2,00 m x 1,00 m
2,00 m x 2,00 m
1,00 m x 1,00 m
x 0,70 m
x 1,00 m
x 2,00 m
x 1,00 m
(2) Die Tiefe beträgt bei Reihengräbern für Kinder bis zum vollendeten
6. Lebensjahr 1,30 m, für Personen nach dem vollendeten 6. Lebensjahr 1,60 m. Ist vorgesehen, dass vor Ablauf der Ruhefrist eine
weitere Leiche darüber bestattet wird, so muss das Grab bei der
Erstbestattung 2,20 m tief ausgehoben sein. Entsprechendes gilt
für Doppelgräber.
(3) Für Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen zur Verfügung
gestellt werden, gelten die Maße nach Abs. 1. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.
(4) Der Abstand zum Nachbargrab beträgt in den Friedhöfen Schondra
und Schönderling bei allen Gräbern, außer bei Urnengräbern in den
Urnenfeldern, 0,40 m. Im Friedhof Singenrain sind keine Abstandsflächen einzuhalten.
§6
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes gilt
auch für die Beisetzung von Aschenresten in Erdgräbern (Reihenoder Doppelgräbern). Die Ruhezeit für Aschenreste in Urnengräbern in den jeweiligen Urnenfeldern beträgt 15 Jahre.
III.
Leichenhäuser
(1)
(2)
(3)
§9
Überführung von auswärts
Bei der Überführung von auswärts ist die Leiche sofort in ein Leichenhaus zu verbringen. Es ist nicht gestattet, die Leiche nochmals in ein
Privathaus zu verbringen.
§ 10
Aufbahrung von Leichen
(1) Jede Leiche ist in einem verschlossenen Sarg in ein Leichenhaus
zu verbringen. Dort ist der Sarg zu öffnen und die Leiche aufzubahren, sofern der Tod nicht durch eine übertragbare Krankheit eingetreten ist oder sofern nicht ein anderer wichtiger Grund eine Öffnung des Sarges unangebracht erscheinen lässt. Die Angehörigen
des Verstorbenen können die Aufbahrung im geschlossenen Sarg
verlangen.
(2) Im Ausnahmefall kann die Leiche eines verstorbenen Priesters der
Sitte gemäß im Gotteshaus aufgebahrt werden.
(3) Wenn nicht die Öffnung des Sarges nach Abs. 1 Satz 2 unterbleibt
gilt folgendes:
Jede Leiche ist mit unbedecktem Gesicht, mit Polstern unter dem
Kopf, aufzulegen. Außerdem ist die Leiche mit einem weißen Tuch,
das die Hinterbliebenen zu stellen haben, bis an die Brust zu bedecken. Die Arme sind freizulassen. Der Sarg ist erst eine Stunde vor
der Beerdigung zu schließen. Die Beerdigung darf nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Leichenschau und die
für Bestattungen einzuhaltende Zeit stattfinden.
§ 11
Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes betreten
werden.
(2) Während der Nacht ist der Besuch in den Leichenhäusern untersagt.
§7
Benutzungszwang
Die Benutzung der Leichenhäuser wird zur Pflicht gemacht (vgl. § 3
Abs. 1 Nr. 1). Die Überführung der Leiche vom Sterbehaus innerhalb
des Marktes zu den Leichenhäusern obliegt den Hinterbliebenen.
(3) Nach jeder Benutzung sind die Leichenhäuser in allen Teilen (Nebenräume und Fenster) von den Angehörigen zu reinigen.
Die Verbringung in die Leichenhäuser hat nach vorheriger Leichenschau zu erfolgen,
a) wenn der Tod in der Nacht oder am Vormittag eingetreten ist,
noch am selben Tag,
b) wenn der Tod am Nachmittag oder Spätnachmittag eingetreten
ist, spätestens am folgenden Tag,
c) wenn der Tod infolge einer ansteckenden Krankheit eingetreten
ist, sofort nach Eintreten des Todes.
§ 12
Sektion
Die Gemeinde kann auf den Benutzungszwang verzichten, wenn
entsprechende und geeignete Räume eines privaten Bestattungsunternehmens gegeben sind.
§8
Überführung in die Leichenhäuser
(1) Jede Leiche muss in ein Leichenhaus überführt werden, wenn der
Tod innerhalb des Gemeindegebietes eingetreten ist und zwar auch
dann, wenn die Leiche auf einem Friedhof außerhalb des Gemeindegebietes bestattet werden soll.
(2) Zur Feuerbestattung kann die Leiche in ein Krematorium, ohne sie
in ein Leichenhaus zu verbringen, überführt werden, wenn die für
Leichentransporte besonders vorgeschriebene Einsargung geschehen und ein geeignetes Leichentransportmittel zur Verbringung
nach auswärts vorhanden ist.
(3) Die Überführung in ein Leichenhaus ist jedoch auch bei einer Feuerbestattung notwendig, wenn ein Leichenschauarzt nicht rechtzeitig erreicht oder die Beurkundung des Sterbefalles aus irgendwelchen Gründen am Tage des Todes nicht vorgenommen werden
kann oder wenn sonstige Verzögerungsgründe für die Überführung
nach auswärts vorliegen.
(4) Die Leichenhäuser sind von den Angehörigen nach dem Besuch zu
schließen.
Sektionen hängen von der Einwilligung der Hinterbliebenen des Verstorbenen ab; es sei denn, die Leiche ist Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung.
IV. Grabstätten
§ 13
Nutzungsrechte, Anspruch, Herstellung
(1) An den Grabstätten bestehen nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Grabstätten bleiben im Eigentum
des Marktes bzw. der Kath. Kirchenstiftung Schondra.
(2) Das Nutzungsrecht wird durch eine vom Markt auszustellende
Urkunde (Graburkunde) nach Entrichtung der Gebühren bescheinigt. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der Nutzungsberechtigte die Bestimmungen der Friedhofssatzung an. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Nach Erlöschen des
Nutzungsrechts verfügt der Markt Schondra über die Grabstätte.
(3) Nutzungsrechte dürfen nur mit Genehmigung des Marktes auf
Dritte übertragen werden.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. Der Markt entscheidet über die Zuteilung
der Grabstätten.
(5) Grabstätten werden nach Eintritt eines Sterbefalls oder auf Antrag
vergeben.
Seite 8
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015
(6) Die Herstellung der Gräber (Ausheben und Schließen) erfolgt durch
die Angehörigen des Verstorbenen oder durch ein Beerdigungsinstitut. Die Angehörigen sind verpflichtet spätestes 24 Stunden vor
der Bestattung das Beerdigungsinstitut zu verständigen und die anfallenden Kosten zu tragen.
(6) Bei einer Urnenbestattung in einem bestehenden Erdgrab (Reihenoder Doppelgrab) ist für die Wiederherstellung der vollen Ruhefrist
von 25 Jahren und in einem Urnengrab im Urnenfeld von 15 Jahren, die Nutzungsgebühr für das jeweilige Grab, anteilig für die Verlängerung, aufgerundet auf volle Jahre, nachzuzahlen.
§ 14
Arten von Grabstätten
(7) Urnen können in einem Urnengrab im vorgesehenen Urnenfeld
beigesetzt werden. In einem solchen Urnengrab können bis zu vier
Urnen beigesetzt werden. In den Urnenfeldern sind Namenstafeln,
aber keine Grabeinfassungen oder Grabmäler zugelassen. Die
Namenstafel ist beim Markt Schondra käuflich zu werben und wird
Eigentum des Nutzungsberechtigten. Eine Beschriftung ist nur auf
der Namenstafel zugelassen. Die Namenstafel aus Naturstein ist in
der Rasenfläche einzulassen. Grabschmuck (Blumen, Kerzen etc.)
darf auf der eingelassenen Namenstafel abgestellt werden. Es ist
Sorge zu tragen, dass die Namenstafeln keinen Schaden (z. B.
durch umfallende Vasen etc.) nehmen bzw. durch tropfendes oder
auslaufendes Wachs beschädigt werden. Auf anderen Flächen vor
dem Urnenfeld ist keinerlei Grabschmuck zulässig. Verwelkte Blumen, Kränze etc. sind von den Grabstätten zu entfernen. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Namenstafel auf Kosten des bisherigen Nutzungsberichtigten zu entfernen.
Es werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:
a) Kindergräber
b) Einzelgräber (Einzelreihengräber bzw. Reihengrab mit Tiefenbettung)
c) Doppelgräber (Doppelgrab bzw. Doppelgrab mit Tiefenbettung)
d) Urnengräber
§ 15
Einzel- und Doppelgräber
(1) In Einzelgräbern werden nur eine oder bei Übereinanderbettung
zwei, in Doppelgräber zwei bzw. vier Leichen beigesetzt.
(2) Das Nutzungsrecht an einem Einzel- oder Doppelgrab wird durch
Zahlung der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr erworben. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre.
(3) In einer Grabstätte können der Erwerber und seine Angehörigen
bestattet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV). Ausnahmsweise
kann der Markt auch die Bestattung anderer Personen zulassen.
(4) In einem Grab dürfen nicht mehr als zwei Särge übereinander
stehen. Eine weitere Beisetzung ist erst zulässig, wenn die Ruhefrist für die zuerst bestattete Leiche abgelaufen ist.
(5) Bei jeder Nachbelegung eines Grabes ist für die Wiederherstellung
der vollen Ruhefrist von 25 Jahren die Nutzungsgebühr anteilig für
die Verlängerung, aufgerundet auf volle Jahre, nachzuzahlen.
(6) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Gebühr jeweils auf weitere 25 Jahre verlängert werden. Nach Erlöschen des
Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Die Berechtigten sollen sechs Monate vorher auf das
Erlöschen des Nutzungsrechts hingewiesen werden. Sind die Berechtigten nicht bekannt, genügt ein entsprechender Hinweis an
den Amtstafeln.
Ein Anspruch auf Verlängerung eines Nutzungsrechts besteht
nicht.
§17
Umbettung auf Antrag
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis
des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund
die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung
rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 BestV benannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem
ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die
Umbettung durchführen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der
gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
(5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von
Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Aschenbeisetzung (Urnengräber)
§ 18
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Urnenbeisetzung ist dem Markt vorher rechtzeitig anzumelden.
Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und
die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Grababdeckungen bedürfen der Genehmigung
des Marktes.
(2) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind
die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen.
(3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener
einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je
Quadratmeter. Die Beisetzung von Verstorbenen aus unterschiedlichen Familien in einem Urnengrab ist prinzipiell möglich, soweit
das Einverständnis der Angehörigen vorliegt.
(4) Das Nutzungsrecht an einem Urnengrab im jeweiligen Urnenfeld
wird durch Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten
Gebühr erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre.
(5) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Gebühr jeweils auf weitere 15 Jahre verlängert werden. Nach Ablauf des
Nutzungsrechts, kann der Markt über das Urnengrab verfügen und
er ist berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die
Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Hiervon werden
die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. Die Berechtigten sollen sechs Monate vorher auf das
Erlöschen des Nutzungsrechts hingewiesen werden. Sind die Berechtigten nicht bekannt, genügt ein entsprechender Hinweis an
den Amtstafeln. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.
Dazu gehören:
1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich
Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10;
2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
3. eine Angabe über die Schriftverteilung.
(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung und Abdeckplatte den gesetzlichen Vorschriften (z. B. Art. 9
Abs. 1 Satz 1 BestG) und des Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
(4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler, Grabeinfassungen und
Grababdeckungen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten
vom Markt entfernt werden.
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015
Seite 9
§ 19
Größe der Grabmäler
(1) Im Friedhof Schondra dürfen Grabmäler grundsätzlich folgende
Ausmaße nicht unter- bzw. überschreiten:
a) bei Reihengräbern
6. Lebensjahr:
für
Kinder
bis
zum
vollendeten
(3) Grabmäler aus Holz oder nichtrostenden Metallen bedürfen einer
Sondergenehmigung. Sie müssen in der ortsüblichen Form hergestellt sein und dürfen nur auf Reihengräbern aufgestellt werden.
Deckende Anstriche und Farben sind unzulässig. Sie dürfen folgende Maße nicht über- bzw. unterschreiten:
Höhe
Breite
von 1,50 m bis 1,80 m
von 0,70 m bis 0,90 m.
Höhe
von 0,70 m bis 0,80 m
Breite
von 0,40 m bis 0,50 m
b) bei Reihengräbern für Verstorbene nach dem vollendeten
6. Lebensjahr:
Höhe
von 1,00 m bis 1,20 m
Breite
von 0,40 m bis 0,60 m
c) bei Doppelgräbern:
Höhe
von 1,10 m bis 1,30 m
Breite
von 0,50 m bis 0,70 m
(4) Einfassungen, Grababdeckungen und Grabmäler, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden waren und den vorgenannten Maßen nicht entsprechen, dürfen bei Eintritt eines Todesfalles
oder nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden. Der
Markt kann zur Vermeidung von Härtefällen hiervon Ausnahmen
zulassen.
d) Auf Grund der starken Hanglage des Friedhofs wird die Hochform ohne Sockel vorgeschrieben.
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des
Friedhofs (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die
Umgebung der Grabstätte einfügen.
e) Ausnahmen werden nur in der Abteilung III Reihe 7 und 8 zugelassen.
f)
Bei Urnengräbern im Urnenfeld sind keine Grabmäler zugelassen.
(2) In den Friedhöfen Schönderling und Singenrain dürfen Grabmäler
grundsätzlich folgende Ausmaße nicht unter- bzw. überschreiten.
a) bei Reihengräbern
6. Lebensjahr:
für
Höhe
Breite
Kinder
bis
zum
vollendeten
von 0,50 m bis 0,60 m
von 0,40 m bis 0,50 m
Sockel:
Höhe
Breite
0,15 m
von 0,50 m bis 0,60 m
Bei Grabmälern ohne Sockel:
Höhe
Breite
von 0,65 m bis 0,75 m
von 0,40 m bis 0,50 m
b) bei Reihengräbern für Verstorbene nach dem vollendeten
6.Lebensjahr:
Höhe
Breite
von 0,60 m bis 0,90 m
von 0,60 m bis 0,80 m
Sockel:
Höhe
Breite
0,20 m
von 0,70 m bis 0,90 m
Bei Grabmälern ohne Sockel
Höhe
Breite
c) Bei Doppelgräbern:
Höhe
Breite
Sockel:
Höhe
Breite
Bei Grabmälern ohne Sockel:
Höhe
Breite
von 0,80 m bis 1,10 m
von 0,60 m bis 0,80 m
von 0,60 m bis 0,90 m
von 1,00 m bis 1,50 m
0;20 m
von 1,10 bis 1,60 m
von 0,80 m bis 1,00 m
von 1,00 m bis 1,50 m
d) Bei Urnengräbern im Urnenfeld sind keine Grabmäler zugelassen.
§ 20
Gestaltung der Grabmäler
(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe,
Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des
Friedhofs im Einklang stehen.
§ 21
Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind nach den Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes der
Deutschen Steinmetze für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung) ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche
Anlagen entsprechend.
§ 21 a
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstige
baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Platten vor und zwischen den Gräbern bzw. für gemeinschaftliche Einfassungen (Randeinfassungen) und Fundamente.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge
kann der Markt auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Marktes nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Markt berechtigt, auf Kosten
des Nutzungsberechtigten das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen oder zu befestigen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger
Hinweis auf der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden
Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 21 b
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der
Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung
des Marktes entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die errichteten sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.
Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach ist der
Markt berechtigt, die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf
Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Seite 10
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015
§ 22
Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind spätestens 3 Monate nach einer Beisetzung in
einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche geeigneten Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten und Wegeflächen nicht beeinträchtigten. Die Bepflanzung darf die Höhe
der Grabmäler gemäß § 19 nicht überschreiten.
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung
entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt werden oder die Unterhaltung vernachlässigt wird. Ebenso verfällt die bereits bezahlte Gebühr. In
diesem Falle muss eine vorherige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln,
genügt eine öffentliche befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.
(4) Nutzungsberechtigte, die ihre Grabstätte nicht im Sinne des Abs. 1
anlegen und unterhalten, werden von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, ihren Pflichten nachzukommen. Bei Nichtbeachtung ist
der Markt berechtigt, nach einer Frist von 1 Monat auf Kosten der
Säumigen, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen oder die
Grabstätte einzuebnen.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von dem Grabstätten zu
entfernen. Sie dürfen nicht mehr in der Abfallgrube abgelagert
werden.
VI.
Ordnungsvorschriften
§ 23
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gemachten Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Der Markt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus
besonderem Anlass untersagen.
§ 24
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich entsprechend deren
Zweckbestimmung zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von
Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
(3) In den Friedhöfen ist nicht gestattet:
1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen mit zur Arbeitsverrichtung notwendigen Fahrzeuge unter
Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit
2. Tiere mitzubringen; ausgenommen Blindenführhunde
3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
4. Druckschrift zu verteilen, ausgenommen Sterbebildchen;
5. während der Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu
verrichten;
6. das Rauchen und Lärmen;
7. das Betreten von Gräbern und Einfriedungen oder angelegten
Rasenflächen.
(3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen ausführt,
kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal von den Friedhöfen
verwiesen werden.
(4) Durch die Vornahme gewerblicher Arbeiten darf die Würde der
Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Der Markt kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen
des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung
verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
VII. Schlussvorschriften
§ 26
Haftung
Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch
dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt, entstehen. Ihm
obliegen keine besonderen Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet
der Markt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einer Person, für
die der Markt verantwortlich ist.
§ 27
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte
zuletzt Bestatteten.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1)
ein neues Nutzungsrecht gegen Zahlung der festgesetzten
Gebühren begründet werden.
§ 28
Ordnungswidrigkeit
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße
belegt werden, wer
1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§§ 3 und 7 Abs. 1)
zuwiderhandelt;
2. eine der in §§ 4, 16 Abs. 1 und 18 Abs. 2 festgelegten Anzeige-,
Melde-, Auskunfts- oder Vorlagenpflichten verletzt;
3. entgegen §§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1, 22 Abs. 2 vor
Erteilung der Genehmigung bzw. Erlaubnis durch den Markt mit
den aufgeführten Maßnahmen beginnt;
4. die in §§ 5 und 19 angegebenen Maße über- bzw. unterschreitet;
5. die Bestimmungen in §§ 7 Abs. 2, 8, 9, 10 und 11 über die Überführung und Aufbahrung von Leichen missachtet;
6. gegen die Vorschriften (§§ 20, 21, 21a, 21b und 22) über die Gestaltung, die Entfernung, die Unterhaltung und die Standsicherheit
der Grabmäler sowie die Pflege der Grabstätten verstößt,
7. sich nicht entsprechend den §§ 24 und 25 auf dem Friedhof verhält;
eine nicht vorschriftsmäßige Belegung eines Reihen- oder Doppelgrabes (§ 15) veranlasst bzw. vornimmt.
§ 29
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren
nach der gemeindlichen Gebührensatzung in der jeweils geltenden
Fassung erhoben.
§ 30
Inkrafttreten
(4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
§ 25
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
ihre Tätigkeiten in den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch
den Markt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Markt
kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung ist für jede Tätigkeit neu zu beantragen.
(2) Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Eine
entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Schondra vom
20.11.2007 (LRABl Nr. 25 vom 01.12.2007, Ifd. Nr. 322) außer
Kraft.
Schondra, 18.03.2015
Markt Schondra
Martin, Erster Bürgermeister
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2015
Seite 11
Gemeinde Oerlenbach
Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen
94
95
Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung;
Auslegung der Bodenrichtwertliste
(Stand: 31.12.2014)
Bekanntmachung über den Satzungsbeschluß der
2. Änderung des Bebauungsplanes „Auraer Weg IV“;
Markt Elfershausen
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Bad Kissingen hat die Bodenrichtwerte für Grundstücke zum
31.12.2014 ermittelt und eine Bodenrichtwertliste erstellt. Diese Bodenrichtwertliste liegt vom
Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 16.03.2015 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Auraer Weg IV“ gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung beschlossen.
13.04.2015 bis einschließlich 13.05.2015
im Rathaus der Gemeinde Oerlenbach, 97714 Oerlenbach, Schulstraße 8, Zimmer Nr. 1, während der allgemeinen Dienststunden zur
Einsicht aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass außerhalb der Auslegungszeit die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses am Landratsamt
Bad Kissingen, Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen, Auskunft
über die Richtwerte erteilt.
Oerlenbach, 26.03.2015
Gemeinde Oerlenbach
Kuhn, Erster Bürgermeister
Dieser Beschluß wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1
bekanntgemacht.
BauGB
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes mit Anlagen liegt ab sofort
während der allgemeinen Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen, Marktstraße 17, 97725 Elfershausen,
Zimmer Nr. 4, zu jedermanns Einsichtnahme aus. Auf Verlangen
wird über deren Inhalt Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs.
3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Für den Fall, dass die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, können Entschädigungsberechtigte
Entschädigung verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch
herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich
bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird (§ 44 Abs. 3
BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben erwähnten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches
herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung
schriftlich gegenüber dem Markt Elfershausen unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Elfershausen, 31.03.2015
Markt Elfershausen
Kickuth, Erster Bürgermeister
C) Sonstige Veröffentlichungen
Keine Veröffentlichungen
Landratsamt Bad Kissingen
Emil Müller, stv. Landrat
Herausgegeben vom
Landratsamt Bad Kissingen
Verantwortlich für den Inhalt:
Der Landrat
Verlag: Landratsamt Bad Kissingen
Telefon: 0971/8010
Druck: Landratsamt Bad Kissingen
Obere Marktstraße 6
97688 Bad Kissingen