36614302_VerbandsgemeindeBekanntmachung - VG Rhein-Selz

22.4.2015
22. 10. 2014
Standesamt und Friedhofsamt
der Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz geschlossen
Das Standesamt und das Friedhofsamt der
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
bleiben wegen einer Fortbildungsveranstaltung am Mittwoch, den 29. April 2015
geschlossen.
Oppenheim, den 31.03.2015
gez.: Bernd Neumer, Beigeordneter
Ortsgemeinde
Dienheim
8. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Dienheim
vom 17.04.2015
Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und
25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und
8 der Landesverordnung zur Durchführung
der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2
der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderung der
Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§4
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Bau- und Friedhofsausschuss
3. Weinbau-, Landwirtschafts-, Allmendund Liegenschaftsausschuss
4. Ausschuss für Kindertagesstätten, Öffentliche Einrichtungen, Soziales, Kultur
und Fremdenverkehr
5. Petitionsausschuss
6. Rechnungsprüfungsausschuss
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dienheim, den 17.04.2015
gez.: Norbert Jochem, Ortsbürgermeister
Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine
Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und
die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und
Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Dienheim geltend gemacht werden.
Stadt
Opp
ppenheim
Bekanntmachung
Gemäß § 71 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in
der geltenden Fassung.
Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet
„Im Krämereck-Süd“ ist für den Geltungsbereich der Vorwegnahme der Entscheidung
gemäß § 76 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Gemarkung Oppenheim bzgl. der Ordnungsnummern 1.2 (4. Vorwegnahme) und 37 am
07.04.2015 unanfechtbar geworden.
4. Stadt Oppenheim, Vollzug des Landesstraßengesetz (LStrG);
hier: Widmung der Straßen im Baugebiet
"Krämereck-Süd"
Bekanntmachungen
anderer Behörden
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72
des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) in der geltenden Fassung der
bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt
die Einweisung der neuen Eigentümer in den
Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird gemäß § 74 BauGB bei
den zuständigen Behörden veranlasst.
5. Stadt Oppenheim -Förderprogramm
„Historische Stadtbereiche“ (STH)
hier: Modernisierungsrichtlinie für private Baumaßnahmen
Zweckvereinbarung
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei
Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses,
Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232
Alzey
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz
an: [email protected] erhoben
werden.
Wird die Frist durch das Verschulden eines
Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem
vertretenden Beteiligten zugerechnet. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung;
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
des Umlegungsplans ist nach § 212 Abs. 2 Nr.
2 Baugesetzbuch (BauGB) sofort vollziehbar.
Gleichzeitig mit dem Widerspruch kann nach
§ 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Antrag gestellt werden, die sofortige Vollziehung des
Umlegungsplans auszusetzen. Die Betroffenen
können nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch unmittelbar beim
Landgericht Koblenz – Kammer für Baulandsachen – Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz
beantragen, dass die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise angeordnet wird.
Oppenheim, den 13.04.2015
gez.: Mathias Klemmer, Vermessungsdirektor
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses
Sitzung des Stadtrates der
Stadt Oppenheim
Am Mittwoch, dem 29.04.2015, 19:00 Uhr,
findet eine Sitzung des Stadtrates der Stadt
Oppenheim im Sitzungssaal des Rathauses,
Merianstraße 2, 55276 Oppenheim, mit folgender Tagesordnung statt:
Öffentlicher Teil
1. Einwohnerfragestunde
2. Bebauungsplan "Krämereck-Süd, Teil 2,
Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel"
Beratung und Beschlussfassung über die
vorgebrachten Stellungnahmen während
der Offenlage des Bebauungsplanes
3. Bebauungsplan "Krämereck-Süd, Teil 3,
Gewerbegebiet"
Beratung und Beschlussfassung über die
vorgebrachten Stellungnahmen während
der Offenlage des Bebauungsplanes
6. Ausbau der städtischen Straßen "Klostergasse", "Bädergasse" und "Steinweg";
Straßen- und Tiefbauarbeiten
hier: Auftragsvergabe
zwischen dem Zweckverband
Abwasserentsorgung Rheinhessen und der
Verbandsgemeinde Eich zur Unterstützung
bei der abwassertechnischen
Wiederinbetriebnahme des
Vakuumsystems im Wochenendhausgebiet
„Eicher See“
nach einem Hochwasserereignis
7. Vorausleistungs- und Beitragserhebung
für Straßenausbaumaßnahmen Klostergasse, Steinweg und Bädergasse 1. und
2. Bauabschnitt
Der Zweckverband Abwasserentsorgung
Rheinhessen, vertreten durch Herrn
8. Ergänzungswahlen zu den Gemeindeausschüssen
- im folgenden Zweckverband (ZAR) genannt -
9.1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO
die Verbandsgemeinde Eich, vertreten durch
Herrn
9.2 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO
10. Mitteilungen
11. Anfragen
Nichtöffentlicher Teil
1. Grundstücksangelegenheiten
2. Mitteilungen
3. Anfragen
55276 Oppenheim, 17.04.2015
gez. Marcus Held, Stadtbürgermeister
Ortsgemeinde
Selzen
Sitzung des Gemeinderates
der Ortsgemeinde Selzen
Am Dienstag, dem 28.04.2015, 19:30 Uhr,
findet eine Sitzung des Gemeinderates der
Ortsgemeinde Selzen im Sitzungssaal, Kaiserstraße 17, 55278 Selzen mit folgender Tagesordnung statt.
Öffentlicher Teil
1. Einwohnerfragestunde
2. Haushalt 2015
3. Jahresabschluss 2013
3.1 Prüfung des Jahresabschlusses und Festlegung des Jahresergebnisses
3.2 Beratung und Beschlussfassung über die
Entlastung der Ortsbürgermeisterin und
ihrer Beigeordneten sowie des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und seiner Beigeordneten gem. § 114 GemO
4. Beratung und Beschlussfassung über die
Kinder- und Jugendbeteiligung
5. Beratung und Beschlussfassung über die
Instandsetzung der Trauerhalle
6. Beteiligung als Träger öffentlicher Belange
Köngernheim Baugebiet "Ost", 7. Änderung FNP
7. Mitteilungen
8. Anfragen
Nichtöffentlicher Teil
1. Bauanträge und Bauvoranfragen
2. Mitteilungen
3. Anfragen
55278 Selzen, 20.04.2015
gez. Monja Seidel, Ortsbürgermeisterin
Verbandsvorsteher Klaus Penzer,
und
Bürgermeister Gerhard Kiefer
- im folgenden Verbandsgemeinde (VG)
genannt schließen aufgrund des Landesgesetzes über
die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)
vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476 - BS 2020−20
§§ 12 und 13) in der Fassung vom 06.10.2010
folgende Zweckvereinbarung:
Präambel
Die Verbandsgemeinde (VG) Eich betreibt im
Rahmen der abwassertechnischen Erschließung des Wochenendhausgebietes „Eicher
See“ seit 1998 ein Unterdruckentwässerungssystem. Aufgrund der Lage der Wochenendhaussiedlung unmittelbar am Rhein und noch
vor dem Rheinhauptdeich, kommt es bei
Hochwasserereignissen zu Überflutungen von
Teilen des Entwässerungssystems. Bei besonders starken Hochwasserereignissen kann
auch das gesamte Entwässerungssystem im
Gebiet der Wochenendhaussiedlung betroffen
sein. In solchen Fällen muss das Entwässerungssystem Abschnittsweise außer Betrieb
und nach dem Hochwasserereignis wieder in
Betrieb genommen werden. Da für diese relativ seltenen Ereignisse kein ausreichend eigenes Personal vorgehalten werden kann, soll
mit dieser Zweckvereinbarung die temporäre
Bereitstellung von Personal zur Wiederinbetriebnahme des Systems durch den Zweckverband sichergestellt werden.
§1
Gegenstand der Vereinbarung
Der Zweckverband stellt der VG zeitlich befristet qualifiziertes Personal für die Inbetriebnahme des Unterdruckentwässerungssystems
des Wochenendhausgebietes „Eicher See“ bei
Überflutung der Hochwasserstufe II und III zur
Verfügung.
§2
Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der
Aufgabenwahrnehmung
(1) Der Zweckverband ist verpflichtet, auf
Anforderung der VG Fachkräfte für die notwendigen Arbeiten für die Inbetriebnahme
des Unterdruckentwässerungssystems zur
Verfügung zu stellen. Der Umfang des zur
Verfügung zu stellenden Fachpersonals ist
einvernehmlich und bedarfsorientiert zwischen VG und Zweckverband zu bestimmen.
(2) Die alleinige Entscheidungshoheit über die
Angelegenheiten des Unterdruckentwässerungssystems obliegt der VG und deren
zuständigen und verantwortlichen Mitarbeitern.
(3) Die gesamten, für die Entwässerung erforderlichen Anlagen, Gebäude, Geräte und
Aufzeichnungen liegen im Eigentum der VG.
(4) Der Zweckverband hat bei der betrieblichen Unterstützung der VG alle hierfür in
der jeweils gültigen Fassung geltenden
Rechtsvorschriften, behördliche Anordnungen, Betriebs- und Wartungsanweisungen und ähnliches zu beachten und zu
befolgen.
(5) Im Hochwasserfall sind einzelne Netzstränge (Unterteilt in: Stufe I, II und III)
bzw. im Extremfall das komplette Unterdruckentwässerungssystem in Abhängigkeit der Wasserstände des Rheins
(Pegelstand Worms) außer Betrieb zu nehmen und nach Vorgaben der SGD Süd
sowie der Betriebsanweisung der Firma
ROEDIGER wieder in Betrieb zu nehmen.
(6) Die Koordination des Einsatzes des zur
Verfügung gestellten Fachpersonals des
Zweckverbandes obliegt der VG.
(7) Die VG ist zuständig für Erklärungen gegenüber Dritten, insbesondere betreffend
- Anschluss- und Benutzungszwang,
- den Betrieb betreffende Regelungen
aufgrund behördlicher Bestimmungen,
- Ordnungswidrigkeiten,
- Beantragung wasserrechtlicher Erlaubnisse, Bewilligungen und Genehmigungen.
(8) Die VG unterstützt alle Maßnahmen des
Zweckverbandes, die der ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages dienen. Sie
stellt die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(9) Die VG stellt dem Zweckverband die benötigten Werkzeuge und Gerätschaften, die
Mess- und Prüfgeräte, sonstige Hilfsmittel
sowie Stromanschlüsse – soweit an den
Betriebspunkten vorhanden – kostenlos
zur Verfügung.
§3
Benutzung von öffentlichen und Betretung
von privaten Grundstücken
(1) Die Benutzungsrechte des Zweckverbandes beschränken sich auf das zur Erfüllung
der Aufgabe erforderliche Maß.
(2) Die Einholung von Genehmigungen von
Dritten zur Betretung privater Grundstücke
erfolgt durch die VG. Bei Gefahr im Verzug
ist keine Genehmigung erforderlich. Der
Verantwortliche der VG entscheidet hierüber.
§4
Weisungs- und Informationsrechte
(1) Der Zweckverband hat Weisungen der VG
Folge zu leisten, soweit sich diese Weisungen im Rahmen des geltenden Rechts und
dieser Zweckvereinbarung bewegen.
(2) Der Zweckverband ist verpflichtet, über
den Einsatzumfang Stundenaufzeichnungen zu führen. Diese sind von einem Vertreter der VG gegenzuzeichnen.
§5
§8
Haftung
Dauer der Vereinbarung und Kündigung
(1) Für alle Schäden, die der VG durch den
Zweckverband im Rahmen der Durchführung der Unterstützungsleistungen zugefügt werden, haftet der Zweckverband
nach den gesetzlichen Bestimmungen,
jedoch hinsichtlich der Höhe bis zu
dem durch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckten Umfang (u.a. Personenschäden unbegrenzt, Sach- und
Vermögensschäden unbegrenzt), soweit
nicht die VG auf andere Weise Ersatz
verlangen kann.
(1) Die Dauer der Zweckvereinbarung ist unbefristet.
(2) Die Haftung des Zweckverbandes ist ausgeschlossen, wenn er auf Weisung der VG
handelt.
(3) Die Gefährdungshaftung für die Anlagen
verbleibt bei der VG. Die VG stellt den
Zweckverband insoweit frei.
§6
Kostenersatz
(1) Die VG erstattet dem Zweckverband die
tatsächlichen Aufwendungen mit folgenden Stundensätzen:
- Facharbeiter:
42,00 €/h
- Meister:
49,20 €/h
- Ingenieur:
55,80 €/h
Die Stundensätze sind an die Entgeltentwicklung des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) gebunden. Als Grundlage
wird die Entgeltentwicklung eines Facharbeiters der Entgeltgruppe 7 Entgeltstufe 3
festgelegt.
Die vorgenannten Stundensätze beinhalten
einen Gemeinkostenzuschlag von 20 %.
(2) Im Bedarfsfall werden auf die Stundensätze folgende tarifliche Zuschläge berechnet:
- Nachtzuschlag:
25 %
- Sonntagszuschlag:
25 %
- Feiertagszuschlag:
135 %
- Zuschlag für Arbeit am
24.12. und 31.12.:
40%
(3) Der Einsatz von Kraftfahrzeugen wird auf
Nachweis erstattet. Der Kilometersatz richtet sich nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes für privat anerkannte
Dienstfahrzeuge.
(4) Die Erstattung der Aufwendungen wird im
Falle eines Einsatzes des Zweckverbandes
im Rahmen eines Hochwasserereignisses
fällig. Der Betrag ist 10 Tage nach Erhalt
einer prüffähigen Kostenanforderung zu
überweisen.
§7
Zusammenarbeit
(1) Die Beteiligten dieser Zweckvereinbarung
sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle
Umstände zu unterrichten, die geeignet
sein können, den Betrieb des Unterdruckentwässerungssystems der Wochenendhaussiedlung
„Eicher
See“
zu
beeinträchtigen.
(2) Der Zweckverband ist verpflichtet, der VG
alle Auskünfte zu geben, die für deren Abwasserentsorgung von Bedeutung sind.
(2) Die VG und der Zweckverband können
zum Schluss eines Kalenderjahres die
Zweckvereinbarung kündigen. Die entsprechende Mitteilung muss spätestens ein
Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Partner ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Bürgermeister der VG
bzw. an den Verbandsvorsteher des
Zweckverbandes erfolgen.
§9
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen
dieser Vereinbarung unwirksam oder
nichtig sein oder werden oder sollte sich
eine Regelungslücke herausstellen, wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die Beteiligten haben sich so zu verhalten,
dass der angestrebte Zweck der Vereinbarung erreicht wird, und haben alles zu tun,
was erforderlich ist, damit unwirksame
oder nichtige Bestimmungen unverzüglich
behoben werden.
(3) Anstelle der unwirksamen oder nichtigen
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung
gelten, die - soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck der Vereinbarung gewollt
haben würden, sofern sie die nichtige oder
unwirksame Bestimmung gekannt oder
den außer Acht gelassenen Punkt bedacht
hätten.
§ 11
Inkrafttreten
Die Zweckvereinbarung tritt mit dem Tag der
Veröffentlichung in Kraft.
Guntersblum, 10.02.2015
gez. Klaus Penzer
Verbandsvorsteher
Zweckverband
Abwasserentsorgung
Rheinhessen
Eich, 11.02.2015
gez. Gerhard Kiefer
Bürgermeister
Verbandsgemeinde Eich
Die vorstehende Zweckvereinbarung zwischen
dem Zweckverband Abwasserentsorgung
Rheinhessen und der Verbandsgemeinde Eich
wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
(KomZG) genehmigt.
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az.: 17 062 – ZAR/Eich/21a
Trier, den 10.04.2015
im Auftrag
gez. Ulrich Radmer