22.4.2015 22. 10. 2014 Standesamt und Friedhofsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz geschlossen Das Standesamt und das Friedhofsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz bleiben wegen einer Fortbildungsveranstaltung am Mittwoch, den 29. April 2015 geschlossen. Oppenheim, den 31.03.2015 gez.: Bernd Neumer, Beigeordneter Ortsgemeinde Dienheim 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Dienheim vom 17.04.2015 Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: §1 § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: §4 Art und Zusammensetzung der Ausschüsse (1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Bau- und Friedhofsausschuss 3. Weinbau-, Landwirtschafts-, Allmendund Liegenschaftsausschuss 4. Ausschuss für Kindertagesstätten, Öffentliche Einrichtungen, Soziales, Kultur und Fremdenverkehr 5. Petitionsausschuss 6. Rechnungsprüfungsausschuss §2 Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Dienheim, den 17.04.2015 gez.: Norbert Jochem, Ortsbürgermeister Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Dienheim geltend gemacht werden. Stadt Opp ppenheim Bekanntmachung Gemäß § 71 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der geltenden Fassung. Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Im Krämereck-Süd“ ist für den Geltungsbereich der Vorwegnahme der Entscheidung gemäß § 76 Baugesetzbuch (BauGB) in der Gemarkung Oppenheim bzgl. der Ordnungsnummern 1.2 (4. Vorwegnahme) und 37 am 07.04.2015 unanfechtbar geworden. 4. Stadt Oppenheim, Vollzug des Landesstraßengesetz (LStrG); hier: Widmung der Straßen im Baugebiet "Krämereck-Süd" Bekanntmachungen anderer Behörden Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der geltenden Fassung der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird gemäß § 74 BauGB bei den zuständigen Behörden veranlasst. 5. Stadt Oppenheim -Förderprogramm „Historische Stadtbereiche“ (STH) hier: Modernisierungsrichtlinie für private Baumaßnahmen Zweckvereinbarung Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzey 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: [email protected] erhoben werden. Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenden Beteiligten zugerechnet. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ist nach § 212 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sofort vollziehbar. Gleichzeitig mit dem Widerspruch kann nach § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Antrag gestellt werden, die sofortige Vollziehung des Umlegungsplans auszusetzen. Die Betroffenen können nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch unmittelbar beim Landgericht Koblenz – Kammer für Baulandsachen – Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz beantragen, dass die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet wird. Oppenheim, den 13.04.2015 gez.: Mathias Klemmer, Vermessungsdirektor Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Sitzung des Stadtrates der Stadt Oppenheim Am Mittwoch, dem 29.04.2015, 19:00 Uhr, findet eine Sitzung des Stadtrates der Stadt Oppenheim im Sitzungssaal des Rathauses, Merianstraße 2, 55276 Oppenheim, mit folgender Tagesordnung statt: Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Bebauungsplan "Krämereck-Süd, Teil 2, Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel" Beratung und Beschlussfassung über die vorgebrachten Stellungnahmen während der Offenlage des Bebauungsplanes 3. Bebauungsplan "Krämereck-Süd, Teil 3, Gewerbegebiet" Beratung und Beschlussfassung über die vorgebrachten Stellungnahmen während der Offenlage des Bebauungsplanes 6. Ausbau der städtischen Straßen "Klostergasse", "Bädergasse" und "Steinweg"; Straßen- und Tiefbauarbeiten hier: Auftragsvergabe zwischen dem Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen und der Verbandsgemeinde Eich zur Unterstützung bei der abwassertechnischen Wiederinbetriebnahme des Vakuumsystems im Wochenendhausgebiet „Eicher See“ nach einem Hochwasserereignis 7. Vorausleistungs- und Beitragserhebung für Straßenausbaumaßnahmen Klostergasse, Steinweg und Bädergasse 1. und 2. Bauabschnitt Der Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen, vertreten durch Herrn 8. Ergänzungswahlen zu den Gemeindeausschüssen - im folgenden Zweckverband (ZAR) genannt - 9.1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO die Verbandsgemeinde Eich, vertreten durch Herrn 9.2 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO 10. Mitteilungen 11. Anfragen Nichtöffentlicher Teil 1. Grundstücksangelegenheiten 2. Mitteilungen 3. Anfragen 55276 Oppenheim, 17.04.2015 gez. Marcus Held, Stadtbürgermeister Ortsgemeinde Selzen Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Selzen Am Dienstag, dem 28.04.2015, 19:30 Uhr, findet eine Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Selzen im Sitzungssaal, Kaiserstraße 17, 55278 Selzen mit folgender Tagesordnung statt. Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Haushalt 2015 3. Jahresabschluss 2013 3.1 Prüfung des Jahresabschlusses und Festlegung des Jahresergebnisses 3.2 Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung der Ortsbürgermeisterin und ihrer Beigeordneten sowie des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und seiner Beigeordneten gem. § 114 GemO 4. Beratung und Beschlussfassung über die Kinder- und Jugendbeteiligung 5. Beratung und Beschlussfassung über die Instandsetzung der Trauerhalle 6. Beteiligung als Träger öffentlicher Belange Köngernheim Baugebiet "Ost", 7. Änderung FNP 7. Mitteilungen 8. Anfragen Nichtöffentlicher Teil 1. Bauanträge und Bauvoranfragen 2. Mitteilungen 3. Anfragen 55278 Selzen, 20.04.2015 gez. Monja Seidel, Ortsbürgermeisterin Verbandsvorsteher Klaus Penzer, und Bürgermeister Gerhard Kiefer - im folgenden Verbandsgemeinde (VG) genannt schließen aufgrund des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476 - BS 2020−20 §§ 12 und 13) in der Fassung vom 06.10.2010 folgende Zweckvereinbarung: Präambel Die Verbandsgemeinde (VG) Eich betreibt im Rahmen der abwassertechnischen Erschließung des Wochenendhausgebietes „Eicher See“ seit 1998 ein Unterdruckentwässerungssystem. Aufgrund der Lage der Wochenendhaussiedlung unmittelbar am Rhein und noch vor dem Rheinhauptdeich, kommt es bei Hochwasserereignissen zu Überflutungen von Teilen des Entwässerungssystems. Bei besonders starken Hochwasserereignissen kann auch das gesamte Entwässerungssystem im Gebiet der Wochenendhaussiedlung betroffen sein. In solchen Fällen muss das Entwässerungssystem Abschnittsweise außer Betrieb und nach dem Hochwasserereignis wieder in Betrieb genommen werden. Da für diese relativ seltenen Ereignisse kein ausreichend eigenes Personal vorgehalten werden kann, soll mit dieser Zweckvereinbarung die temporäre Bereitstellung von Personal zur Wiederinbetriebnahme des Systems durch den Zweckverband sichergestellt werden. §1 Gegenstand der Vereinbarung Der Zweckverband stellt der VG zeitlich befristet qualifiziertes Personal für die Inbetriebnahme des Unterdruckentwässerungssystems des Wochenendhausgebietes „Eicher See“ bei Überflutung der Hochwasserstufe II und III zur Verfügung. §2 Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung (1) Der Zweckverband ist verpflichtet, auf Anforderung der VG Fachkräfte für die notwendigen Arbeiten für die Inbetriebnahme des Unterdruckentwässerungssystems zur Verfügung zu stellen. Der Umfang des zur Verfügung zu stellenden Fachpersonals ist einvernehmlich und bedarfsorientiert zwischen VG und Zweckverband zu bestimmen. (2) Die alleinige Entscheidungshoheit über die Angelegenheiten des Unterdruckentwässerungssystems obliegt der VG und deren zuständigen und verantwortlichen Mitarbeitern. (3) Die gesamten, für die Entwässerung erforderlichen Anlagen, Gebäude, Geräte und Aufzeichnungen liegen im Eigentum der VG. (4) Der Zweckverband hat bei der betrieblichen Unterstützung der VG alle hierfür in der jeweils gültigen Fassung geltenden Rechtsvorschriften, behördliche Anordnungen, Betriebs- und Wartungsanweisungen und ähnliches zu beachten und zu befolgen. (5) Im Hochwasserfall sind einzelne Netzstränge (Unterteilt in: Stufe I, II und III) bzw. im Extremfall das komplette Unterdruckentwässerungssystem in Abhängigkeit der Wasserstände des Rheins (Pegelstand Worms) außer Betrieb zu nehmen und nach Vorgaben der SGD Süd sowie der Betriebsanweisung der Firma ROEDIGER wieder in Betrieb zu nehmen. (6) Die Koordination des Einsatzes des zur Verfügung gestellten Fachpersonals des Zweckverbandes obliegt der VG. (7) Die VG ist zuständig für Erklärungen gegenüber Dritten, insbesondere betreffend - Anschluss- und Benutzungszwang, - den Betrieb betreffende Regelungen aufgrund behördlicher Bestimmungen, - Ordnungswidrigkeiten, - Beantragung wasserrechtlicher Erlaubnisse, Bewilligungen und Genehmigungen. (8) Die VG unterstützt alle Maßnahmen des Zweckverbandes, die der ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages dienen. Sie stellt die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung. (9) Die VG stellt dem Zweckverband die benötigten Werkzeuge und Gerätschaften, die Mess- und Prüfgeräte, sonstige Hilfsmittel sowie Stromanschlüsse – soweit an den Betriebspunkten vorhanden – kostenlos zur Verfügung. §3 Benutzung von öffentlichen und Betretung von privaten Grundstücken (1) Die Benutzungsrechte des Zweckverbandes beschränken sich auf das zur Erfüllung der Aufgabe erforderliche Maß. (2) Die Einholung von Genehmigungen von Dritten zur Betretung privater Grundstücke erfolgt durch die VG. Bei Gefahr im Verzug ist keine Genehmigung erforderlich. Der Verantwortliche der VG entscheidet hierüber. §4 Weisungs- und Informationsrechte (1) Der Zweckverband hat Weisungen der VG Folge zu leisten, soweit sich diese Weisungen im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Zweckvereinbarung bewegen. (2) Der Zweckverband ist verpflichtet, über den Einsatzumfang Stundenaufzeichnungen zu führen. Diese sind von einem Vertreter der VG gegenzuzeichnen. §5 §8 Haftung Dauer der Vereinbarung und Kündigung (1) Für alle Schäden, die der VG durch den Zweckverband im Rahmen der Durchführung der Unterstützungsleistungen zugefügt werden, haftet der Zweckverband nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch hinsichtlich der Höhe bis zu dem durch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckten Umfang (u.a. Personenschäden unbegrenzt, Sach- und Vermögensschäden unbegrenzt), soweit nicht die VG auf andere Weise Ersatz verlangen kann. (1) Die Dauer der Zweckvereinbarung ist unbefristet. (2) Die Haftung des Zweckverbandes ist ausgeschlossen, wenn er auf Weisung der VG handelt. (3) Die Gefährdungshaftung für die Anlagen verbleibt bei der VG. Die VG stellt den Zweckverband insoweit frei. §6 Kostenersatz (1) Die VG erstattet dem Zweckverband die tatsächlichen Aufwendungen mit folgenden Stundensätzen: - Facharbeiter: 42,00 €/h - Meister: 49,20 €/h - Ingenieur: 55,80 €/h Die Stundensätze sind an die Entgeltentwicklung des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) gebunden. Als Grundlage wird die Entgeltentwicklung eines Facharbeiters der Entgeltgruppe 7 Entgeltstufe 3 festgelegt. Die vorgenannten Stundensätze beinhalten einen Gemeinkostenzuschlag von 20 %. (2) Im Bedarfsfall werden auf die Stundensätze folgende tarifliche Zuschläge berechnet: - Nachtzuschlag: 25 % - Sonntagszuschlag: 25 % - Feiertagszuschlag: 135 % - Zuschlag für Arbeit am 24.12. und 31.12.: 40% (3) Der Einsatz von Kraftfahrzeugen wird auf Nachweis erstattet. Der Kilometersatz richtet sich nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes für privat anerkannte Dienstfahrzeuge. (4) Die Erstattung der Aufwendungen wird im Falle eines Einsatzes des Zweckverbandes im Rahmen eines Hochwasserereignisses fällig. Der Betrag ist 10 Tage nach Erhalt einer prüffähigen Kostenanforderung zu überweisen. §7 Zusammenarbeit (1) Die Beteiligten dieser Zweckvereinbarung sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle Umstände zu unterrichten, die geeignet sein können, den Betrieb des Unterdruckentwässerungssystems der Wochenendhaussiedlung „Eicher See“ zu beeinträchtigen. (2) Der Zweckverband ist verpflichtet, der VG alle Auskünfte zu geben, die für deren Abwasserentsorgung von Bedeutung sind. (2) Die VG und der Zweckverband können zum Schluss eines Kalenderjahres die Zweckvereinbarung kündigen. Die entsprechende Mitteilung muss spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Partner ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Bürgermeister der VG bzw. an den Verbandsvorsteher des Zweckverbandes erfolgen. §9 Änderungen und Ergänzungen Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. § 10 Schlussbestimmungen (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. (2) Die Beteiligten haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck der Vereinbarung erreicht wird, und haben alles zu tun, was erforderlich ist, damit unwirksame oder nichtige Bestimmungen unverzüglich behoben werden. (3) Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie die nichtige oder unwirksame Bestimmung gekannt oder den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten. § 11 Inkrafttreten Die Zweckvereinbarung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Guntersblum, 10.02.2015 gez. Klaus Penzer Verbandsvorsteher Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen Eich, 11.02.2015 gez. Gerhard Kiefer Bürgermeister Verbandsgemeinde Eich Die vorstehende Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen und der Verbandsgemeinde Eich wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Az.: 17 062 – ZAR/Eich/21a Trier, den 10.04.2015 im Auftrag gez. Ulrich Radmer
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