Hauptamt Referat 10 – Zentrale Dienste Manuel Anacker 16.04.2015 Schriftliche Anfrage des Herrn Götz vom 17.03.2015, eingegangen am 18.03.2015 per Mail Tierkörperbeseitigung Die Beantwortung erfolgt durch Herrn Vollmer, Amtsleiter des Amtes für Umweltschutz und Veterinärwesen: Es ist richtig, dass die Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz privatrechtlich organisiert werden soll. Der Kreistag wurde in seiner Sitzung am 17.11.2014 hierüber durch die Informationsvorlage zu TOP 2 nö informiert. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Frage 1 Der Prozentanteil des Landkreises Bad Kreuznach an dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung i.L. hinsichtlich der Anforderungen der Umlagen betrug zuletzt 2,461 %, Stand: 2012. Da die Umlagen nach 2012 nicht mehr gezahlt worden sind, erfolgte auch keine neue prozentuale Aufteilung. Für den Altlastenzweckverband und den Zweckverband Tierische Nebenprodukte Südwest gibt es noch keine Prozentaufteilung. Frage 2 Die Beschlussvorlage zur Kreistagssitzung am 09.03.2015 spricht von 36 Gesamthandseigentümern, dies sind ausschließlich die rheinland-pfälzischen Verbandsmitglieder. Die Stadt- und Landkreise des Saarlandes sowie die beiden hessischen Landkreise sind (noch) nicht Mitglied im neuen Zweckverband Tierische Nebenprodukte Südwest. Frage 3 Die zu verarbeitenden Mengen an Material der Kategorien 1, 2 und 3 aus dem Landkreis Bad Kreuznach sind uns nicht bekannt. Auch beim dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung i.L. erfolgte keine auf Kreisebene unmittelbar abrufbare Aufgliederung der verarbeitenden Mengen. Frage 4 Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung i.L. hat am 30.01.2014 beschlossen, die getrennte Entsorgung von K3-Material einzustellen. Frage 5 Seit 01.04.2015 gilt die neue Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung i.L. Ein Vergleich der bis dahin gültigen Satzung vom 09.04.2014 zeigt, dass die einzelnen Gebührensätze unterschiedlich stark angehoben worden sind. Zum besseren Vergleich werden beide Satzungen der Antwort beigefügt. 1 Frage 6 Derzeit kann über die auf den Landkreis zukommende Belastung keine seriöse Aussage getroffen werden, dies liegt zum einen daran, dass die Kostenhöhe weder was die Altlastensanierung angeht noch hinsichtlich der Abwicklung des Zweckverbandes i.L., feststeht noch der für jede Gebietskörperschaft notwendige Prozentschlüssel festgelegt worden ist. Frage 7 Zunächst bleibt abzuwarten, ob eine Übernahme der Mitarbeiter in die neue Gesellschaft erfolgen kann. Auch wird sicherlich durch das Personal ein wohnortnaher Einsatz favorisiert werden und damit die im näheren Umkreis zu den bisherigen Standorten liegenden Gebietskörperschaften angesprochen werden. Frage 8 Zwischen dem Landkreis Bad Kreuznach und dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung i.L. wurde folgender Vergleich geschlossen: Kläger und Beklagte erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Der Liquidator verpflichtet sich die streitgegenständlichen 802.435,73 € nebst Zinsen in die Liquidationstabelle einzutragen. Diesem Vergleich liegt der identische Vergleichsschluss Tierkörperbeseitigung i.L. mit dem Landkreis Birkenfeld zugrunde. des Zweckverbandes Zusammengestellt im Auftrag Anacker 2
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