01.04.2015 22. 10. 2014 Bürgerbüros geschlossen Die Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz bleiben am 04. April 2015 geschlossen. Wir bitten um Beachtung. Oppenheim, 19.03.2015 Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz gez. Klaus Penzer, Bürgermeister Ortsgemeinde Köng gernheim Bebauungsplanentwurf „Köngernheim-Ost“ mit Umweltbericht. hier: Bekanntmachung der Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, Seite 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist Der Bebauungsplan „Köngernheim-Ost“ wird mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats und zwar in der Zeit vom 09.04.2015 bis einschl. 11.05.2015 in der Verbandsgemeinde Rhein-Selz, Zimmer C 209, 2. Stock, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von der Landwirtschaftskammer, DB AG, Geologisches Landesamt, Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und VG-Werke, Landesbetrieb Mobilität, Kreisverwaltung Mainz-Bingen und den Naturschutzverbänden. Die Unterlagen enthalten die folgenden Arten umweltbezogener Informationen: 1. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf den Boden - Hinweise zur Neuversiegelung, mögliche Radonbelastungen 2. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf das Wasser - Informationen zum Verlust von Versickerungsflächen, Erhöhung von Oberflächenwasser- und Abwassermengen, sowie Außengebietswasser 3. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen Tiere, Pflanzen, Biotope - Informationen zum potenziellen Vorkommen von artenschutzrechtlich geschützter Tierarten, Erforderlichkeit artenschutzrechtlicher Untersuchungen 4. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf das Landschafts- und Stadtbild - Informationen über die Beeinträchtigung des Ortsbildes als Folge der Bebauung 5. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen Kultur- und Sachgüter - Informationen über die mögliche Beeinträchtigung von archäologischen Funden, Denkmälern 6. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf den Menschen - Informationen zur Lärmsituation auf Grund des vorhandenen Gewerbelärms angrenzender Betriebe und der nahegelegenen Landesstraße 425 sowie zu möglichen landwirtschaftlichen Immissionen. - Informationen zur Festsetzung der Gebietsarten zur Erhaltung vorhandener Betriebe. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden, falls erforderlich mit näherer Bezeichnung des Grundstücks. Es wird darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplanes, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Köngernheim, den 27.03.2015 gez. Hoff, Ortsbürgermeister Ortsgemeinde Mommenheim Bekanntmachung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mommenheim hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2015 beschlossen, die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung in der Zeitung Rheinhessisches Wochenblatt und nach § 1 Abs. 4 in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe Landskrone zu veröffentlichen. Mommenheim, den 26. Februar 2015 gez.: Hans-Peter Broock, Ortsbürgermeister Stadt Opp ppenheim Rechtsverordnung Über die Festlegung von Marktsonntagen in der Verbandsgemeinde Rhein-Selz am Sonntag, den 19. April 2015 für das Gebiet der Stadt Oppenheim. Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte Rheinland-Pfalz (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBl. 2014,40) erlässt die Verbandsgemeinde Rhein-Selz für das Gebiet der Stadt Oppenheim folgende Rechtsverordnung: §1 (1) Für die Stadt Oppenheim wird der 19.04.2015 als Marktsonntag festgelegt. (2) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden. (3) Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen. §2 (1) Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer bis zu drei Stunden beschäftigt, so sind diese an jedem zweiten Sonntag ganz oder an einem Werktag in jeder zweiten Woche bis oder ab 13:00 Uhr freizustellen. Werden an einem Marktsonntag Arbeitnehmer mehr als 3 bis 6 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13:00 Uhr freizustellen. Werden an Marktsonntagen Arbeitnehmer mehr als 6 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem ganzen Werktag derselben Woche freizustellen. Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer mehr als drei Stunden beschäftigt, muss zusätzlich zu den vorgenannten Regelungen jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben. (2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden (3) Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, in der derzeit geltenden Fassung, sind zu beachten. Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der vorstehenden Skizze durch die dick gestrichelte Linie umrandet. (2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendschutzgesetzes geahndet werden. auszusetzen. Die Betroffenen können nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch unmittelbar beim Landgericht Koblenz – Kammer für Baulandsachen – Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz beantragen, (3) Die Beschäftigung werdender und stillen- dass die aufschiebende Wirkung ganz oder der Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des teilweise angeordnet wird. Mutterschutzgesetzes geahndet werden. Oppenheim, den 23.03.2015 (4) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeit- gez.: Mathias Klemmer gesetz können als Ordnungswidrigkeit Vermessungsdirektor nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses geahndet werden. Ortsgemeinde §5 Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Oppenheim, den 30. März 2015 Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz In Vertretung: gez.: Bernd Neumer, Beigeordneter Bekanntmachung Gemäß § 71 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der geltenden Fassung. Selzen 10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Selzen vom 25.03.2015 Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Im Krämereck-Süd - Gewerbegebiet“ ist für den Geltungsbereich der Vorwegnahme der Entscheidung gemäß § 76 Bauge§1 setzbuch (BauGB) in der Gemarkung § 4 Abs. 1 und 3 erhalten folgende Fassung: Oppenheim bzgl. der Ordnungsnummern 1.2 und 11 am §4 04.03.2015 unanfechtbar geworden. Art und Zusammensetzung der Ausschüsse Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom (1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der geltenden Fassung der bisherige Rechtszustand durch 1. Haupt- und Finanzausschuss, den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen 2. Ausschuss für Kultur, Tourismus, Soziales und Jugend Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer 3. Kinderkrippenausschuss in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. 4. Bau-, Friedhofs- und Verkehrsausschuss, Die Berichtigung des Grundbuchs und des Lie- 5. Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz, genschaftskatasters wird gemäß § 74 BauGB 6. Rechnungsprüfungsausschuss bei den zuständigen Behörden veranlasst. Die Aufgaben des Petitionsausschusses werGegen die Bekanntmachung kann innerhalb den vom Haupt- und Finanzausschuss wahreines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch genommen. erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei (2) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse können aus der Mitte des GeWochen nach der öffentlichen Bekanntmameinderates und aus sonstig wählbaren chung. Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Der Widerspruch kann Ratsmitglieder beträgt im Haupt- und 1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der GeFinanzausschuss, Bau- und Friedhofsausschäftsstelle des Umlegungsausschusses, schuss und RechnungsprüfungsausVermessungs- und Katasteramt Rheinhesschuss sechs, im Kinderkrippenausschuss sen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232 drei und den übrigen Ausschüssen vier Alzey Mitglieder und Stellvertreter. 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektroni§2 scher Signatur nach dem Signaturgesetz Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bean: [email protected] erhoben kanntmachung in Kraft. werden. Wird die Frist durch das Verschulden eines Be- Selzen, 25.03.2015 vollmächtigten oder eines Vertreters ver- gez.: Monja Seidel, Ortsbürgermeisterin Rechtsbehelfsbelehrung: säumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenden Beteiligten zugerechnet. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ist nach § 212 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sofort vollziehbar. Gleichzeitig mit dem Widerspruch kann nach § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Antrag gestellt werden, die sofortige Vollziehung des Umlegungsplans Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Selzen geltend gemacht werden Bekanntmachungen anderer Behörden ROHRNETZSPÜLUNG Die Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH teilt mit, dass an folgenden Wochentagen Rohrnetzspülungen vorgenommen werden: VG ORT TAG Von Bis Tage Rhein-Selz Dalheim Di – Mi 07.04.15 08.04.15 2 Dexheim Do – Fr 09.04.15 10.04.15 2 (4) Jugendliche, werdende und stillende Müt- Rhein-Selz Rhein-Selz Eimsheim Mo 13.04.15 13.04.15 1 ter dürfen nicht beschäftigt werden Rhein-Selz Wintersheim Di 14.04.15 14.04.15 1 §3 Während des Spülvorgangs muss mit einem Druckabfall und einer Trübung des Wassers geDer Inhaber oder die Inhaberin einer Verkaufs- rechnet werden. Diese Trübung ist nicht gesundheitsschädlich, kann sich aber z.B. beim Betrieb stelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit der Waschmaschine auswirken. Durch ein Ablaufen des Wassers lässt sich die Braunfärbung Name, Geburtsdaten, Beschäftigungsort und schnell beseitigen. Kontrollieren Sie Ihren Wasserfilter auf Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit. -dauer der an den Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Sollte es bedingt durch die Spülung dennoch einmal in einer Kundenanlage zu einem Druckabüber die diesen zum Ausgleich für die Be- fall durch zugesetzte Schmutzfilter, Perlatoren und Duschköpfe kommen, wird von der wvr den schäftigung gewährte Ersatzfreizeit zu führen. Kunden empfohlen, den Filter in der Anlage rückzuspülen oder die Filterkerze auszuwechseln sowie, falls erforderlich, Perlatoren und Duschköpfe zu reinigen. §4 Wir bitten um Ihr Verständnis. (1) Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 dieser Verordnung können Ihre als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Laden- wvr Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH öffnungsgesetz geahndet werden.
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