36596186_VerbandsgemeindeBekanntmachung - VG Rhein-Selz

01.04.2015
22. 10. 2014
Bürgerbüros geschlossen
Die Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz bleiben am 04. April 2015
geschlossen.
Wir bitten um Beachtung.
Oppenheim, 19.03.2015
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
gez. Klaus Penzer, Bürgermeister
Ortsgemeinde
Köng
gernheim
Bebauungsplanentwurf „Köngernheim-Ost“
mit Umweltbericht.
hier: Bekanntmachung der Durchführung der
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs.
2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I,
Seite 2414), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I
S. 1748) geändert worden ist
Der Bebauungsplan „Köngernheim-Ost“ wird
mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3
Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats und
zwar in der Zeit vom
09.04.2015 bis einschl. 11.05.2015
in der Verbandsgemeinde Rhein-Selz, Zimmer C 209, 2. Stock, Sant´ Ambrogio-Ring
31, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind
auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von der Landwirtschaftskammer, DB AG, Geologisches Landesamt,
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
und VG-Werke, Landesbetrieb Mobilität, Kreisverwaltung Mainz-Bingen und den Naturschutzverbänden. Die Unterlagen enthalten die
folgenden Arten umweltbezogener Informationen:
1. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen
auf den Boden - Hinweise zur Neuversiegelung, mögliche Radonbelastungen
2. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen
auf das Wasser - Informationen zum Verlust
von Versickerungsflächen, Erhöhung von
Oberflächenwasser- und Abwassermengen,
sowie Außengebietswasser
3. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen
Tiere, Pflanzen, Biotope - Informationen
zum potenziellen Vorkommen von artenschutzrechtlich geschützter Tierarten, Erforderlichkeit
artenschutzrechtlicher
Untersuchungen
4. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen
auf das Landschafts- und Stadtbild - Informationen über die Beeinträchtigung des
Ortsbildes als Folge der Bebauung
5. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen
Kultur- und Sachgüter - Informationen über
die mögliche Beeinträchtigung von archäologischen Funden, Denkmälern
6. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen
auf den Menschen - Informationen zur
Lärmsituation auf Grund des vorhandenen
Gewerbelärms angrenzender Betriebe und
der nahegelegenen Landesstraße 425 sowie
zu möglichen landwirtschaftlichen Immissionen. - Informationen zur Festsetzung der
Gebietsarten zur Erhaltung vorhandener Betriebe. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur
Niederschrift vorgebracht werden, falls erforderlich mit näherer Bezeichnung des
Grundstücks.
Es wird darauf hingewiesen, dass während der
Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich
oder zur Niederschrift abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über
den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben
können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplanes, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn
mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht
werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht
werden können.
Köngernheim, den 27.03.2015
gez. Hoff, Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde
Mommenheim
Bekanntmachung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mommenheim hat in seiner Sitzung am 26. Februar
2015 beschlossen, die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung
in der Zeitung Rheinhessisches Wochenblatt
und nach § 1 Abs. 4 in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe Landskrone zu veröffentlichen.
Mommenheim, den 26. Februar 2015
gez.: Hans-Peter Broock, Ortsbürgermeister
Stadt
Opp
ppenheim
Rechtsverordnung
Über die Festlegung von Marktsonntagen in
der Verbandsgemeinde Rhein-Selz am
Sonntag, den 19. April 2015 für das Gebiet
der Stadt Oppenheim.
Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes
über Messen, Ausstellungen und Märkte
Rheinland-Pfalz (LMAMG) vom 03.04.2014
(GVBl. 2014,40) erlässt die Verbandsgemeinde Rhein-Selz für das Gebiet der Stadt
Oppenheim folgende Rechtsverordnung:
§1
(1) Für die Stadt Oppenheim wird der
19.04.2015 als Marktsonntag festgelegt.
(2) An Marktsonntagen können privilegierte
Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG
sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8
LMAMG festgesetzt werden.
(3) Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11:00 Uhr
bis 18:00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten
des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen.
§2
(1) Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer
bis zu drei Stunden beschäftigt, so sind
diese an jedem zweiten Sonntag ganz oder
an einem Werktag in jeder zweiten Woche
bis oder ab 13:00 Uhr freizustellen. Werden an einem Marktsonntag Arbeitnehmer
mehr als 3 bis 6 Stunden beschäftigt, so
sind diese an einem Werktag derselben
Woche bis oder ab 13:00 Uhr freizustellen.
Werden an Marktsonntagen Arbeitnehmer
mehr als 6 Stunden beschäftigt, so sind
diese an einem ganzen Werktag derselben
Woche freizustellen. Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer mehr als drei Stunden beschäftigt, muss zusätzlich zu den
vorgenannten Regelungen jeder dritte
Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf
die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden
(3) Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über den Schutz
der Sonn- und Feiertage, des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes
und des Arbeitszeitgesetzes, in der derzeit
geltenden Fassung, sind zu beachten.
Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der vorstehenden Skizze
durch die dick gestrichelte Linie umrandet.
(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als
Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr.
14 des Jugendschutzgesetzes geahndet
werden.
auszusetzen. Die Betroffenen können nach §
80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) auch unmittelbar beim Landgericht
Koblenz – Kammer für Baulandsachen – Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz beantragen,
(3) Die Beschäftigung werdender und stillen- dass die aufschiebende Wirkung ganz oder
der Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des teilweise angeordnet wird.
Mutterschutzgesetzes geahndet werden. Oppenheim, den 23.03.2015
(4) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeit- gez.: Mathias Klemmer
gesetz können als Ordnungswidrigkeit Vermessungsdirektor
nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses
geahndet werden.
Ortsgemeinde
§5
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Oppenheim, den 30. März 2015
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
In Vertretung:
gez.: Bernd Neumer, Beigeordneter
Bekanntmachung
Gemäß § 71 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
in der geltenden Fassung.
Selzen
10. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Selzen
vom 25.03.2015
Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und
25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und
8 der Landesverordnung zur Durchführung
der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2
der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderung der
Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Im Krämereck-Süd - Gewerbegebiet“
ist für den Geltungsbereich der Vorwegnahme der Entscheidung gemäß § 76 Bauge§1
setzbuch (BauGB) in der Gemarkung
§ 4 Abs. 1 und 3 erhalten folgende Fassung:
Oppenheim
bzgl. der Ordnungsnummern 1.2 und 11 am
§4
04.03.2015 unanfechtbar geworden.
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72
des
Baugesetzbuchs
(BauGB)
vom (1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der geltenden
Fassung der bisherige Rechtszustand durch 1. Haupt- und Finanzausschuss,
den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen 2. Ausschuss für Kultur, Tourismus, Soziales
und Jugend
Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung
schließt die Einweisung der neuen Eigentümer 3. Kinderkrippenausschuss
in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. 4. Bau-, Friedhofs- und Verkehrsausschuss,
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Lie- 5. Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau
und Umweltschutz,
genschaftskatasters wird gemäß § 74 BauGB
6. Rechnungsprüfungsausschuss
bei den zuständigen Behörden veranlasst.
Die Aufgaben des Petitionsausschusses werGegen die Bekanntmachung kann innerhalb den vom Haupt- und Finanzausschuss wahreines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch genommen.
erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei (2) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse können aus der Mitte des GeWochen nach der öffentlichen Bekanntmameinderates und aus sonstig wählbaren
chung.
Bürgern gewählt werden. Die Zahl der
Der Widerspruch kann
Ratsmitglieder beträgt im Haupt- und
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der GeFinanzausschuss, Bau- und Friedhofsausschäftsstelle des Umlegungsausschusses,
schuss und RechnungsprüfungsausVermessungs- und Katasteramt Rheinhesschuss sechs, im Kinderkrippenausschuss
sen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232
drei und den übrigen Ausschüssen vier
Alzey
Mitglieder und Stellvertreter.
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektroni§2
scher Signatur nach dem Signaturgesetz
Diese
Satzung
tritt
am
Tage nach Ihrer Bean: [email protected] erhoben
kanntmachung in Kraft.
werden.
Wird die Frist durch das Verschulden eines Be- Selzen, 25.03.2015
vollmächtigten oder eines Vertreters ver- gez.: Monja Seidel, Ortsbürgermeisterin
Rechtsbehelfsbelehrung:
säumt, so wird dessen Verschulden dem
vertretenden Beteiligten zugerechnet. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung;
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des
Umlegungsplans ist nach § 212 Abs. 2 Nr. 2
Baugesetzbuch (BauGB) sofort vollziehbar.
Gleichzeitig mit dem Widerspruch kann nach
§ 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Antrag gestellt werden,
die sofortige Vollziehung des Umlegungsplans
Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine
Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und
die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und
Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Selzen geltend gemacht werden
Bekanntmachungen
anderer Behörden
ROHRNETZSPÜLUNG
Die Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH teilt mit, dass an folgenden Wochentagen
Rohrnetzspülungen vorgenommen werden:
VG
ORT
TAG
Von
Bis
Tage
Rhein-Selz
Dalheim
Di – Mi
07.04.15 08.04.15
2
Dexheim
Do – Fr
09.04.15 10.04.15
2
(4) Jugendliche, werdende und stillende Müt- Rhein-Selz
Rhein-Selz
Eimsheim
Mo
13.04.15 13.04.15
1
ter dürfen nicht beschäftigt werden
Rhein-Selz
Wintersheim
Di
14.04.15 14.04.15
1
§3
Während des Spülvorgangs muss mit einem Druckabfall und einer Trübung des Wassers geDer Inhaber oder die Inhaberin einer Verkaufs- rechnet werden. Diese Trübung ist nicht gesundheitsschädlich, kann sich aber z.B. beim Betrieb
stelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit der Waschmaschine auswirken. Durch ein Ablaufen des Wassers lässt sich die Braunfärbung
Name, Geburtsdaten, Beschäftigungsort und schnell beseitigen. Kontrollieren Sie Ihren Wasserfilter auf Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit.
-dauer der an den Sonntagen beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Sollte es bedingt durch die Spülung dennoch einmal in einer Kundenanlage zu einem Druckabüber die diesen zum Ausgleich für die Be- fall durch zugesetzte Schmutzfilter, Perlatoren und Duschköpfe kommen, wird von der wvr den
schäftigung gewährte Ersatzfreizeit zu führen. Kunden empfohlen, den Filter in der Anlage rückzuspülen oder die Filterkerze auszuwechseln
sowie, falls erforderlich, Perlatoren und Duschköpfe zu reinigen.
§4
Wir bitten um Ihr Verständnis.
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1
und 2 und § 3 dieser Verordnung können Ihre
als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Laden- wvr Wasserversorgung
Rheinhessen-Pfalz GmbH
öffnungsgesetz geahndet werden.