Klausurrelevanten Probleme bei Versuch und Rücktritt

Tamara Tolj
Akademische Mitarbeiterin
Lehrstuhl Prof. Dr. Saliger
Fallbesprechung Strafrecht II
Sommersemester 2015
Klausurrelevanten Probleme bei Versuch und Rücktritt
Tatentschluss  Vorbereitungshandlung  Versuch  Vollendung 
Beendigung
Prüfungsschema:
0.
1.
2.
3.
4.
5.
Vorprüfung (fehlende Deliktsvollendung; Strafbarkeit des Versuchs)
Tatentschluss
Unmittelbares Ansetzen
Rechtswidrigkeit
Schuld
Rücktritt (kein fehlgeschlagener Versuch; Abgrenzung: beendeter oder
unbeendeter Versuch; Anforderungen an Rücktrittshandlung; Freiwilligkeit)
Zu 0)
(P) Möglichkeit des Versuchs bei erfolgsqualifizierten Delikten
Bsp.: Grunddelikt versucht; schwerer Folge eingetreten (§§ 227, 22, 23 I)
(P) Strafbarkeit des untauglichen Versuchs (Täter irrt über Tauglichkeit des
Tatsubjekts, Tatobjekts, Tatmittels)
Abgrenzung des untauglichen vom grob unverständigen, abergläubischen
Versuch und vom Wahndelikt
Zu 2)
Unmittelbares Ansetzen: h.M.: sog. objektiv-subjektive Theorie: Def.:……..
(P) Täter lauert dem Opfer auf
(P) Unmittelbares Ansetzen bei unechten Unterlassungsdelikten (3 Ansichten)
(P) Unmittelbares Ansetzen bei (ev. vermeintlichen) Mittätern
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Tamara Tolj
Akademische Mitarbeiterin
Lehrstuhl Prof. Dr. Saliger
Fallbesprechung Strafrecht II
Sommersemester 2015
(P) Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft (4 Ansichten)
Zu 5)
Rücktritt/Persönlicher Strafaufhebungsgrund, § 24 (Norm sauber zitieren!)
Arg.1: Täter soll goldene Brücke zurück in die Legalität gebaut werden.
Arg.2: Verdienstlichkeit der Verhinderung des Erfolgseintritts durch Rücktritt.
Arg.3: Opferschutzgesichtspunkte
Arg.4: general- und spezialpräventive Gründe erfordern bei freiwilligem Rücktritt
keine Bestrafung des Täters
1. Kein fehlgeschlagener Versuch: Def.: ….
(P) bei mehraktigen Geschehensabläufen ist bei der Frage des fehlgeschlagenen
Versuchs umstritten, wie das Geschehen zu betrachten ist:
a) Einzelaktstheorie (-)
Arg.: abzulehnen, da sie zu einer künstliche Aufsplittung eines einheitlichen,
natürlichen Lebensvorgangs führt und Rücktrittsmöglichkeiten hierdurch zu sehr
eingeschränkt werden.
b) Gesamtbetrachtungslehre (Rücktrittshorizont) (h.M.)
Prüfen, ob ein „einheitliches Geschehen“ vorliegt.
Arg.:
Probleme
der
Opferschutzgesichtspunkte
Einzelaktstheorie
werden
vermieden;
Merke: Streitfrage stellt sich nur bei mehraktigen Geschehensabläufen
2. Anforderungen an die Rücktrittshandlung
Hängt davon ab, ob Allein-Täter (§ 24 I) oder mehrere Beteiligte (Täter und
Teilnehmer: § 24 II) vor Ort anwesend sind.
a) § 24 I
Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch
Unbeendet……
Beendet……
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Tamara Tolj
Akademische Mitarbeiterin
Lehrstuhl Prof. Dr. Saliger
Fallbesprechung Strafrecht II
Sommersemester 2015
Bei mehraktigen Geschehensabläufen ist hier umstritten, ob auf die Vorstellung
des Täters bei Tatbeginn (sog. Tatplantheorie) oder bei Abschluss der letzten
Ausführungshandlung (sog. Lehre vom Rücktrittshorizont) abzustellen ist.
(P) korrigierter Rücktrittshorizont
Anforderungen an Rücktrittshandlung beim unbeendeten Versuch ….
Anforderungen an Rücktrittshandlung beim beendeten Versuch ….
b) § 24 II (mehrere Beteiligte) Anforderungen an Rücktrittshandlung ….
Merke: Sind an der Tat mehrere beteiligt (d.h. mehrere Täter oder Teilnehmer)
gilt (entgegen dem Wortlaut!) § 24 II dann nicht, wenn am Tatort nur ein Täter
agiert, während die übrigen Beteiligten lediglich als Anstifter oder Unterstützer
agieren.
3. Freiwilligkeit
- Autonome Motive (Täter ist Herr seiner Entschlüsse; Gewissensbisse, Reue,
Scham, Mitleid)
- Heteronome Motive (Täter wird durch Umstände zum Rücktritt bewegt, die
von seinem Willen unabhängig sind; Polizei erscheint am Tatort)
(P) Entdeckung der Tat (Entscheidend für Rücktritt ist, ob sich Täter aufgrund
der (vermeintlichen) Entdeckung an der weiteren Tatausführung gehindert
sieht)
Weitere Problemfälle:
(P) Rücktritt vom unechten Unterlassungsdelikt (3 Ansichten)
(P) Täter macht sich überhaupt keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns
(Bsp. Täter hatte sein Opfer niedergestochen und sich entfernt; es konnte nicht
festgestellt werden, ob er meinte, alles Erforderliche getan zu haben)  BGH:
Versuch ist beendet
(P) Denkzettelfälle: Rücktritt vom unb. Versuch bei außertatbestandlicher
Zielerreichung?
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