Tamara Tolj Akademische Mitarbeiterin Lehrstuhl Prof. Dr. Saliger Fallbesprechung Strafrecht II Sommersemester 2015 Klausurrelevanten Probleme bei Versuch und Rücktritt Tatentschluss Vorbereitungshandlung Versuch Vollendung Beendigung Prüfungsschema: 0. 1. 2. 3. 4. 5. Vorprüfung (fehlende Deliktsvollendung; Strafbarkeit des Versuchs) Tatentschluss Unmittelbares Ansetzen Rechtswidrigkeit Schuld Rücktritt (kein fehlgeschlagener Versuch; Abgrenzung: beendeter oder unbeendeter Versuch; Anforderungen an Rücktrittshandlung; Freiwilligkeit) Zu 0) (P) Möglichkeit des Versuchs bei erfolgsqualifizierten Delikten Bsp.: Grunddelikt versucht; schwerer Folge eingetreten (§§ 227, 22, 23 I) (P) Strafbarkeit des untauglichen Versuchs (Täter irrt über Tauglichkeit des Tatsubjekts, Tatobjekts, Tatmittels) Abgrenzung des untauglichen vom grob unverständigen, abergläubischen Versuch und vom Wahndelikt Zu 2) Unmittelbares Ansetzen: h.M.: sog. objektiv-subjektive Theorie: Def.:…….. (P) Täter lauert dem Opfer auf (P) Unmittelbares Ansetzen bei unechten Unterlassungsdelikten (3 Ansichten) (P) Unmittelbares Ansetzen bei (ev. vermeintlichen) Mittätern 1 Tamara Tolj Akademische Mitarbeiterin Lehrstuhl Prof. Dr. Saliger Fallbesprechung Strafrecht II Sommersemester 2015 (P) Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft (4 Ansichten) Zu 5) Rücktritt/Persönlicher Strafaufhebungsgrund, § 24 (Norm sauber zitieren!) Arg.1: Täter soll goldene Brücke zurück in die Legalität gebaut werden. Arg.2: Verdienstlichkeit der Verhinderung des Erfolgseintritts durch Rücktritt. Arg.3: Opferschutzgesichtspunkte Arg.4: general- und spezialpräventive Gründe erfordern bei freiwilligem Rücktritt keine Bestrafung des Täters 1. Kein fehlgeschlagener Versuch: Def.: …. (P) bei mehraktigen Geschehensabläufen ist bei der Frage des fehlgeschlagenen Versuchs umstritten, wie das Geschehen zu betrachten ist: a) Einzelaktstheorie (-) Arg.: abzulehnen, da sie zu einer künstliche Aufsplittung eines einheitlichen, natürlichen Lebensvorgangs führt und Rücktrittsmöglichkeiten hierdurch zu sehr eingeschränkt werden. b) Gesamtbetrachtungslehre (Rücktrittshorizont) (h.M.) Prüfen, ob ein „einheitliches Geschehen“ vorliegt. Arg.: Probleme der Opferschutzgesichtspunkte Einzelaktstheorie werden vermieden; Merke: Streitfrage stellt sich nur bei mehraktigen Geschehensabläufen 2. Anforderungen an die Rücktrittshandlung Hängt davon ab, ob Allein-Täter (§ 24 I) oder mehrere Beteiligte (Täter und Teilnehmer: § 24 II) vor Ort anwesend sind. a) § 24 I Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch Unbeendet…… Beendet…… 2 Tamara Tolj Akademische Mitarbeiterin Lehrstuhl Prof. Dr. Saliger Fallbesprechung Strafrecht II Sommersemester 2015 Bei mehraktigen Geschehensabläufen ist hier umstritten, ob auf die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn (sog. Tatplantheorie) oder bei Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Lehre vom Rücktrittshorizont) abzustellen ist. (P) korrigierter Rücktrittshorizont Anforderungen an Rücktrittshandlung beim unbeendeten Versuch …. Anforderungen an Rücktrittshandlung beim beendeten Versuch …. b) § 24 II (mehrere Beteiligte) Anforderungen an Rücktrittshandlung …. Merke: Sind an der Tat mehrere beteiligt (d.h. mehrere Täter oder Teilnehmer) gilt (entgegen dem Wortlaut!) § 24 II dann nicht, wenn am Tatort nur ein Täter agiert, während die übrigen Beteiligten lediglich als Anstifter oder Unterstützer agieren. 3. Freiwilligkeit - Autonome Motive (Täter ist Herr seiner Entschlüsse; Gewissensbisse, Reue, Scham, Mitleid) - Heteronome Motive (Täter wird durch Umstände zum Rücktritt bewegt, die von seinem Willen unabhängig sind; Polizei erscheint am Tatort) (P) Entdeckung der Tat (Entscheidend für Rücktritt ist, ob sich Täter aufgrund der (vermeintlichen) Entdeckung an der weiteren Tatausführung gehindert sieht) Weitere Problemfälle: (P) Rücktritt vom unechten Unterlassungsdelikt (3 Ansichten) (P) Täter macht sich überhaupt keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns (Bsp. Täter hatte sein Opfer niedergestochen und sich entfernt; es konnte nicht festgestellt werden, ob er meinte, alles Erforderliche getan zu haben) BGH: Versuch ist beendet (P) Denkzettelfälle: Rücktritt vom unb. Versuch bei außertatbestandlicher Zielerreichung? 3
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