Bogen_04:MQ 00_ 28.05.2013 16:09 Uhr Seite 52 K TU EL UT EU RR T I P P S S Fehler in Steuerbescheiden Damit dem Staat auch weiterhin Steuergelder zufließen und um diese besser überprüfen und im Auge behalten zu können, wurden in den letzten Jahren Gesetze erlassen, die es dem Finanzamt ermöglichen sollen, an Daten zu gelangen, die es bisher erst durch die eingereichten Steuererklärungen erhalten hat. Immer mehr Daten werden dem Finanzamt in elektronischer Form direkt übermittelt. Sie werden von den Finanzämtern meist ungeprüft übernommen. Die Werte, die in den Steuererklärungen angegeben werden, werden dagegen selten angesetzt und abgeglichen, obwohl die Finanzämter verpflichtet sind, Unklarheiten nachzugehen. Wer übermittelt elektronische Daten an das Finanzamt? Das Finanzamt erhält die Daten von unterschiedlichen Stellen. Im Folgenden gebe ich einen kurzen Überblick über die Absender sowie die entsprechenden Belege, die das Finanzamt vom Steuerzahler erhält. Arbeitgeber übermitteln den Arbeitslohn sowie die abgeführten Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) und Sozialabgaben elektronisch an das Finanzamt. Der Arbeitnehmer erhält zur Kontrolle die Lohnsteuerbescheinigung, auf der diese Daten ebenfalls aufgeführt sind. Gleiches gilt für Betriebs- und Beamtenpensionen, die von den früheren Arbeitgebern übertragen werden. Die Deutsche Rentenversicherung teilt den Finanzämtern die Höhe der gesetzlichen Renten mit. Für andere Renten werden die Daten von den Versorgungswerken oder Anbietern von sog. Rürup-Versicherungen übermittelt. Die entsprechenden Rentenbezugsmitteilungen erhalten die Rentner oft nur auf Anfrage. Da den Finanzäm- 52 Regionalmagazin meller quartal tern damit alle Renten zur Verfügung stehen, sind Rentner gut beraten, darüber nachdenken, ob sie nicht doch eine Steuererklärung abgeben (müssen). Ich hatte zu dieser Thematik bereits im Meller Quartal berichtet. Die Agentur für Arbeit übermittelt dem Finanzamt das Arbeitslosengeld I. Die Bezieher erhalten meist unaufgefordert eine entsprechende „Bescheinigung für das Finanzamt“. Von den Krankenversicherungen erhalten die Finanzämter Mitteilungen über ausgezahltes Krankengeld oder Mutterschaftsgeld. Auch hierüber erhält der Versicherte eine Mitteilung für seine Steuererklärung. Elterngeld wird von den Elterngeldstellen übermittelt. Zu beachten ist in allen diesen Fällen, dass die ausgezahlten Beträge niedriger als die in der Steuererklärung anzusetzenden Bruttowerte sein können. Welche Fehler können passieren? Fehlerhafte Steuerbescheide können durch falsche, fehlende oder doppelt gemeldete Daten entstehen. Auch durch eine falsche Auswertung der Daten im Finanzamt können Fehler passieren. Hatte ein Steuerzahler beispielsweise mehrere Arbeitgeber in einem Jahr und nur einer von ihnen übermittelt die Lohnsteuerbescheinigung, kommt es zu einer Diskrepanz zur eingereichten Steuererklärung. Dann stimmen weder Lohn noch Lohnsteuer überein. Werte können mehrmals im Bescheid auftauchen, weil sich der Leistungsträger geändert hat und sowohl die alte als auch die neue Stelle Daten melden. Es kann auch passieren, dass Werte doppelt angesetzt werden, weil das Finanzamt sowohl die elektronisch gemeldeten Daten als auch die aus der Steuererklärung übernimmt. Beträge, bei denen der Datenübermittler das Auszahlungsdatum nicht oder nicht eindeutig angibt, bezieht das Finanzamt leicht auf ein falsches Jahr. Das kann z. B bei Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld), die über den Jahreswechsel hinaus bezogen wurden, der Fall sein. Was kann oder muss ich tun, wenn ich einen Fehler entdecke? Zunächst einmal muss festgehalten werden, dass ein Fehler nur schwer zu erkennen ist, wenn man nicht eigene Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben erstellt und diese mit den Daten des Bescheides vergleicht. Aus diesem Grund erstellen Steuerberater regelmäßig Vorabberechnungen und stellen bei Eingang des Bescheides ggfs. Unterschiede fest. Stellt man nun fest, dass der Steuerbescheid zuungunsten des Steuerzahlers fehlerhaft ist, sollte Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt werden. Dieser ist formlos und schriftlich zu stellen. Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt ist dafür nicht zwingend erforderlich. Zu beachten ist, dass hierfür eine Frist von nur einem Monat gewährt wird. Ein Fehler muss aber nicht immer nachteilig sein. Vorteilhaft kann es z. B. dann sein, wenn ein Arbeitnehmer 2 Arbeitsstellen hatte, jedoch nur einer von beiden die Daten übermittelt. In solchen Fällen kann es auch zu unerwarteten Erstattungen kommen. Ein Steuerzahler ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Finanzamt darauf aufmerksam zu machen, sofern er seine Werte richtig angegeben hat. Stellt das Finanzamt später jedoch „neue Tatsachen“ fest, kann der Steuerbescheid vom Finanzamt geändert werden. Das ist aber nur innerhalb von 4 Jahren möglich (sog. Festsetzungsverjährung). Aber auch dann sollte man prüfen, ob das Finanzamt korrekt gehandelt hat. Wenn im obengenannten Beispiel auch der zweite Arbeitgeber seine Daten an das Finanzamt übermittelt, allerdings erst nachdem der Steuerbescheid schon verschickt wurde, sind nämlich keine neuen Tatsachen bekannt geworden, wenn der Steuerpflichtige alle Daten korrekt in der Steuererklärung eingetragen hatte. Das Finanzamt hätte die Abweichung zwischen Erklärung und Steuerbescheid erkennen können und hat damit seine Ermittlungspflicht verletzt. Wehren sollten sich aber alle, deren Bescheid nachträglich wegen angeblicher „offenbarer Unrichtigkeit“ (Schreib-, Rechen- oder Eingabefehler) geändert wurde. Diese rein mechanischen Fehler können sowohl vom Finanzamt als auch vom Steuerpflichtigen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist korrigiert werden. Eine solche offenbare Unrichtigkeit liegt aber nicht vor, wenn das Finanzamt es versäumt hat, Daten zu prüfen und Unstimmigkeiten aufzuklären. Im Zweifel sollten Sie fachmännischen Rat einholen.
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