allpa-Kat 2008_Bogen 02–D

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28.05.2013
16:09 Uhr
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Fehler in
Steuerbescheiden
Damit dem Staat auch weiterhin Steuergelder
zufließen und um diese besser überprüfen und im
Auge behalten zu können, wurden in den letzten
Jahren Gesetze erlassen, die es dem Finanzamt ermöglichen sollen, an Daten zu gelangen, die es
bisher erst durch die eingereichten Steuererklärungen erhalten hat. Immer mehr Daten werden
dem Finanzamt in elektronischer Form direkt
übermittelt. Sie werden von den Finanzämtern
meist ungeprüft übernommen. Die Werte, die in
den Steuererklärungen angegeben werden, werden dagegen selten angesetzt und abgeglichen,
obwohl die Finanzämter verpflichtet sind, Unklarheiten nachzugehen.
Wer übermittelt elektronische Daten an das
Finanzamt?
Das Finanzamt erhält die Daten von unterschiedlichen Stellen. Im Folgenden gebe ich einen kurzen Überblick über die Absender sowie
die entsprechenden Belege, die das Finanzamt
vom Steuerzahler erhält.
Arbeitgeber übermitteln den Arbeitslohn sowie
die abgeführten Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) und Sozialabgaben
elektronisch an das Finanzamt. Der Arbeitnehmer
erhält zur Kontrolle die Lohnsteuerbescheinigung, auf der diese Daten ebenfalls aufgeführt
sind. Gleiches gilt für Betriebs- und Beamtenpensionen, die von den früheren Arbeitgebern übertragen werden.
Die Deutsche Rentenversicherung teilt den Finanzämtern die Höhe der gesetzlichen Renten
mit. Für andere Renten werden die Daten von den
Versorgungswerken oder Anbietern von sog. Rürup-Versicherungen übermittelt. Die entsprechenden Rentenbezugsmitteilungen erhalten die
Rentner oft nur auf Anfrage. Da den Finanzäm-
52 Regionalmagazin meller quartal
tern damit alle Renten zur Verfügung stehen, sind
Rentner gut beraten, darüber nachdenken, ob sie
nicht doch eine Steuererklärung abgeben (müssen). Ich hatte zu dieser Thematik bereits im Meller Quartal berichtet.
Die Agentur für Arbeit übermittelt dem Finanzamt das Arbeitslosengeld I. Die Bezieher erhalten
meist unaufgefordert eine entsprechende „Bescheinigung für das Finanzamt“. Von den Krankenversicherungen erhalten die Finanzämter Mitteilungen über ausgezahltes Krankengeld oder
Mutterschaftsgeld. Auch hierüber erhält der Versicherte eine Mitteilung für seine Steuererklärung. Elterngeld wird von den Elterngeldstellen
übermittelt. Zu beachten ist in allen diesen Fällen, dass die ausgezahlten Beträge niedriger als die
in der Steuererklärung anzusetzenden Bruttowerte sein können.
Welche Fehler können passieren?
Fehlerhafte Steuerbescheide können durch falsche, fehlende oder doppelt gemeldete Daten entstehen. Auch durch eine falsche Auswertung der
Daten im Finanzamt können Fehler passieren.
Hatte ein Steuerzahler beispielsweise mehrere
Arbeitgeber in einem Jahr und nur einer von ihnen übermittelt die Lohnsteuerbescheinigung,
kommt es zu einer Diskrepanz zur eingereichten
Steuererklärung. Dann stimmen weder Lohn
noch Lohnsteuer überein.
Werte können mehrmals im Bescheid auftauchen, weil sich der Leistungsträger geändert hat
und sowohl die alte als auch die neue Stelle Daten melden.
Es kann auch passieren, dass Werte doppelt angesetzt werden, weil das Finanzamt sowohl die
elektronisch gemeldeten Daten als auch die aus
der Steuererklärung übernimmt.
Beträge, bei denen der Datenübermittler das
Auszahlungsdatum nicht oder nicht eindeutig angibt, bezieht das Finanzamt leicht auf ein falsches
Jahr. Das kann z. B bei Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld), die über den Jahreswechsel hinaus bezogen wurden, der Fall sein.
Was kann oder muss ich tun, wenn ich einen
Fehler entdecke?
Zunächst einmal muss festgehalten werden,
dass ein Fehler nur schwer zu erkennen ist, wenn
man nicht eigene Aufstellungen über Einnahmen
und Ausgaben erstellt und diese mit den Daten
des Bescheides vergleicht. Aus diesem Grund erstellen Steuerberater regelmäßig Vorabberechnungen und stellen bei Eingang des Bescheides
ggfs. Unterschiede fest.
Stellt man nun fest, dass der Steuerbescheid zuungunsten des Steuerzahlers fehlerhaft ist, sollte
Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt werden. Dieser ist formlos und schriftlich zu stellen.
Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt ist dafür
nicht zwingend erforderlich. Zu beachten ist, dass
hierfür eine Frist von nur einem Monat gewährt
wird.
Ein Fehler muss aber nicht immer nachteilig
sein. Vorteilhaft kann es z. B. dann sein, wenn ein
Arbeitnehmer 2 Arbeitsstellen hatte, jedoch nur
einer von beiden die Daten übermittelt. In solchen Fällen kann es auch zu unerwarteten Erstattungen kommen. Ein Steuerzahler ist in einem
solchen Fall nicht verpflichtet, das Finanzamt darauf aufmerksam zu machen, sofern er seine Werte richtig angegeben hat.
Stellt das Finanzamt später jedoch „neue Tatsachen“ fest, kann der Steuerbescheid vom Finanzamt geändert werden. Das ist aber nur innerhalb von 4 Jahren möglich (sog. Festsetzungsverjährung). Aber auch dann sollte man prüfen, ob das Finanzamt korrekt gehandelt hat.
Wenn im obengenannten Beispiel auch der zweite Arbeitgeber seine Daten an das Finanzamt übermittelt, allerdings erst nachdem der Steuerbescheid schon verschickt wurde, sind nämlich
keine neuen Tatsachen bekannt geworden, wenn
der Steuerpflichtige alle Daten korrekt in der Steuererklärung eingetragen hatte. Das Finanzamt
hätte die Abweichung zwischen Erklärung und
Steuerbescheid erkennen können und hat damit
seine Ermittlungspflicht verletzt.
Wehren sollten sich aber alle, deren Bescheid
nachträglich wegen angeblicher „offenbarer Unrichtigkeit“ (Schreib-, Rechen- oder Eingabefehler) geändert wurde. Diese rein mechanischen
Fehler können sowohl vom Finanzamt als auch
vom Steuerpflichtigen innerhalb der vierjährigen
Festsetzungsfrist korrigiert werden. Eine solche
offenbare Unrichtigkeit liegt aber nicht vor, wenn
das Finanzamt es versäumt hat, Daten zu prüfen
und Unstimmigkeiten aufzuklären. Im Zweifel
sollten Sie fachmännischen Rat einholen.