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VB VereinsBrief
Steuern · Recht · Vereinsmanagement
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07 | 2015
Kurz informiert
Unfall beim Training: Wann haften Übungsleiter?�����������������������������������������������������1
Löschung aus Register nach Rücktritt: Formvorschrift beachten���������������������������1
Beschränkung der Vertretungsmacht muss eindeutig sein�������������������������������������2
Eintragung wegen Rechtsberatung erfordert solide Ausstattung���������������������������2
Verein kann Zuschauer für Verbandsstrafe haftbar machen������������������������������������3
Kosten für Sky-Abo sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig����������������������������3
Steuererklärungen
Die Steuererklärung in gemeinnützigen Vereinen:
Schwierige Aufgabe effizienter bewältigen�����������������������������������������������������������������4
Gemeinnützigkeit
In diesen Fällen kann das Hotel einer gemeinnützigen Organisation
ein Zweckbetrieb sein���������������������������������������������������������������������������������������������������9
Umsatzsteuer
Steuerbefreiung für Pferdepension:
Reitvereine können auf Musterprozess beim BFH hoffen���������������������������������������12
Spenden
Auslandsspenden: Diese Nachweise sind nötig�������������������������������������������������������15
Vereinsrecht
Es kommt auf die Satzung an: Vereinsausschluss ist
auch bei geringfügigen Verstößen möglich��������������������������������������������������������������16
Praxisfall
Überlassung von Sportkleidung an Mitglieder���������������������������������������������������������18
Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
VB
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Günter Göbel | Stellvertretender Chefredakteur
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Vereinsbrief07-2015
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
Kurz informiert
VB
▶▶Strafrecht
Unfall beim Training: Wann haften Übungsleiter?
| Bei der Antwort auf die Frage, ob eine strafbare Sorgfaltspflichtverletzung eines Jugendtrainers vorgelegen hat, müssen die besonderen Bedingungen der ehrenamtlichen Vereinstätigkeit berücksichtigt werden. Mit
dieser Begründung hat das OLG Hamburg das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, in dem ein Jugendtrainer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe
verurteilt worden war. Die Sache muss nun neu verhandelt werden. |
OLG definiert
Messgrößen für
Sorgfaltspflichten
eines Trainers
Im konkreten Fall hatte der Trainer die jugendlichen Spieler angewiesen, die
Fußballtore aufzustellen und diese dann unbeaufsichtigt gelassen. Ein Siebenjähriger, der nicht zur Mannschaft gehörte, wurde tödlich verletzt, als das
Tor umstürzte. Das Amtsgericht hatte die Verurteilung wegen fahrlässiger
Tötung durch Unterlassen darauf gestützt, dass der Übungsleiter seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, da er sich unmittelbar nach der Anweisung an die
Jugendlichen, die Tore wieder aufzustellen, nicht zu ihnen auf das Spielfeld
begeben habe. Das OLG monierte, dass das Amtsgericht die Sorgfaltspflichten eines ehrenamtlichen Übungsleiters fehlerhaft bestimmt habe. Es müssen nicht nur der geistig-sittliche Reifegrad der Teilnehmer und die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Auch die Verhaltensregeln der Sportverbände müssen einbezogen werden und die Tatsache,
dass Übungsleiter ehrenamtlich eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit
ausüben. Unter diesen Vorgaben ist der Vorgang neu zu beurteilen (OLG
Hamburg, Beschluss vom 28.4.2015, Az. 1 Rev 13/15, Abruf-Nr. 144806).
▶▶Vereinsregister
Löschung aus Register nach Rücktritt: Formvorschrift beachten
| Für die Rücktrittserklärung eines Vorstandsmitglieds gibt es keine Formvorschriften. Sie kann auch mündlich erfolgen (gegenüber der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vorstandsmitglied). Um das Vorstandsmitglied aus dem Vereinsregister zu löschen, müssen aber höhere Hürden
genommen werden. Hier ist ein schriftliches Amtsniederlegungsschreiben
erforderlich. Das hat das OLG Frankfurt klargestellt. |
OLG Frankfurt pocht
auf schriftliche
Amtsniederlegung
des Vorstands
Das Registergericht hatte im behandelten Fall die Anmeldung zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, Löschungsvoraussetzung sei die Vorlage
einer schriftlichen Niederlegungserklärung. Zwar könne ein Vorstandsmitglied sein Amt grundsätzlich auch mündlich niederlegen. Beim Ausscheiden
aus dem vertretungsberechtigten Vorstand müsse aber ein schriftlicher
Nachweis über die Amtsniederlegung als Eintragungsgrundlage geführt
werden. Das OLG Frankfurt gab dem Registergericht Recht. Nach § 67 Abs. 1
BGB ist bei einer Vorstandsänderung der Anmeldung „eine Abschrift der Urkunde über die Änderung“ beizufügen. In der Regel ist dies das Protokoll der
Mitgliederversammlung, das den Beschluss über die Bestellung des neuen
Vorstands enthält. Da bei einer bloßen Löschung ein solches Protokoll fehlt,
muss stattdessen eine schriftliche Bestätigung des Niederlegenden über
seine mündlich erklärte Amtsniederlegung vorgelegt werden (OLG Frankfurt,
Beschluss vom 19.3.2015, Az. 20 W 327/14, Abruf-Nr. 144807).
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
1
Kurz informiert
VB
▶▶Vereinsregister
Beschränkung der Vertretungsmacht muss eindeutig sein
| Beschränkt die Satzung die Vertretungsmacht des Vorstands, ist das Dritten gegenüber nur wirksam, wenn diesen die Beschränkung bekannt oder
im Vereinsregister eingetragen ist. Eingetragen werden können aber nur
eindeutige Vertretungsbeschränkungen, entschied jetzt das OLG Nürnberg. |
OLG Nürnberg
definiert
Anforderungen an
Satzungsregelung
Im konkreten Fall wollte einen Verein seine Satzung dahingehend ändern,
dass „der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen
Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens nur mit schriftlicher Genehmigung des Dachverbandes“ zulässig war. Das OLG gab dem Registergericht Recht, das die Vertretungsbeschränkung nicht eintragen wollte. Eine Satzungsregelung müsse
klar und eindeutig erkennen lassen, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht gewollt ist und welchen Umfang diese haben soll. Es genüge für
die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte nicht
schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird, wenn nicht zum Ausdruck gebracht
wird, dass damit auch die Vertretungsmacht beschränkt werden soll (OLG
Nürnberg, Beschluss vom 20.5.2015, Az. 12 W 882/15, Abruf-Nr. 144808).
Praxishinweis | Eindeutig wäre die Regelung, wenn sie auf den Abschluss
von entsprechenden Verträgen mit Dritten abhebt. Also zum Beispiel: „Der Abschluss von Verträgen zum Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücks­
ähnlichen Rechten bedarf der schriftlichen Zustimmung ...“.
▶▶Vereinsregister
Eintragung wegen Rechtsberatung erfordert solide Ausstattung
| Das Registergericht kann die Eintragung eines Vereins ablehnen, wenn
dieser laut Satzung eine kostenlose Rechtsberatung für seine Mitglieder
anbietet, dafür aber gar nicht ausreichend sachlich und finanziell ausgestattet ist. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt. |
Hürde für Registereintragung von
Vereinen mit
Rechtsberatung
Hintergrund | Nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) dürfen Vereine eine kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder
anbieten, wenn diese mit den satzungsmäßigen Aufgaben in Zusammenhang
steht und gegenüber dem eigentlichen Vereinszweck untergeordnet ist. Der
Verein muss aber von der Ausstattung her in der Lage sein, das hinreichend
qualifiziert zu tun. Dazu muss er über die entsprechenden personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen verfügen und einen Juristen mit Befähigung zum Richteramt beteiligen. Ein Verein, der eine solche Rechtsberatung
anbietet, kann nach Auffassung des OLG aber nur ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn er das nachweist und bis zu einem gewissen Grad das
Haftungsrisiko aus einer Falschberatung auffangen kann. Die Finanzierung
aus öffentlichen Zuwendungen und Spenden genügt dafür nicht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.9.2014, Az. 7 W 68/14, Abruf-Nr. 144809).
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
2
Kurz informiert
VB
Praxishinweis | Eine Rechtsberatung unter Aufsicht und Anleitung eines
Volljuristen ist in der Regel nur in einzelnen Rechtsgebieten (zum Beispiel Mietrecht) zulässig. Das Rechtsgebiet muss Sachverhalte abdecken, die es ermöglichen, auch Nichtjuristen in typisierte Fragestellungen einzuweisen. In jedem Fall
muss die Satzung nachweisen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher
Weise ein Volljurist bei der Beratung mitwirkt.
▶▶Schadenersatz
Verein kann Zuschauer für Verbandsstrafe haftbar machen
| Ein Zuschauer, der durch sein Verhalten eine Verbandsstrafe auslöst,
kann dafür vom Verein in Haftung genommen werden. Das hat das LG Köln
festgestellt. |
LG Köln genehmigt
Rückgriff auf
Verursacher
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Fußballfan bei einem Heimspiel einen
Knallkörper gezündet. Dabei wurden sieben Zuschauer verletzt. Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes verurteilte den Verein deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 50.000 Euro. Der Verein verklagte seinerseits den
Fan auf Schadenersatz und bekam vor dem LG Köln Recht. Der Fan habe die
Schutz- und Rücksichtnahmepflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis
(Dauerkarte) ergeben, in erheblicher Weise verletzt. Die drohende Verbandsstrafe war für ihn auch vorhersehbar. Da der Fußballverein auch für das Verhalten seiner Fans hafte, sei es angemessen, dass er dafür Regress von dem
Fan verlangen könne, der die Verbandsstrafe ausgelöst habe (LG Köln, Urteil
vom 8.4.2015, Az. 7 O 231/14, Az. 144810).
▶▶Einkommensteuer
Kosten für Sky-Abo sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig
| Nach dem FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.7.2014, Az. 1 K 1490/12, VB
12/2014, Seite 2) hat jetzt auch das FG Münster entschieden, dass die Kosten
des „Fußballpakets“ im Sky-Abo bei einem Profifußballer keine Werbungskosten darstellen. Das Ende aller Abzugshoffnungen ist das aber nicht. |
Sky-Abo auch
für Fußballprofi
kein Arbeitsmittel
Wichtig | Interessant an dem Münsteraner Urteil sind zwei Dinge (FG Münster, Urteil vom 24.3.2015, Az. 2 K 3027/12, Abruf-Nr. 144304):
1.Im Urteil steht, dass das FG Düsseldorf auf die Klage eines anderen – von
dem Prozessbevollmächtigten vertretenen – Lizenzfußballers nach einer
mündlichen Verhandlung im Wege eines Vergleichs immerhin 50 Prozent
der Kosten für ein Sky-Abo anerkannt hat. Es ist also nicht vollkommen
aussichtslos.
2.Ein Grund, den Werbungskostenabzug gänzlich abzulehnen war, dass der
Fußballer keine Angaben machen konnte, wie er Sky tatsächlich genutzt
hatte. Kann ein Fußballer also überzeugende Aufzeichnungen vorlegen, ist
es immerhin denkbar, dass ein Finanzbeamter oder ein FG einen Teil der
Kosten als beruflich veranlasst anerkennt. Hilfreich könnte auch eine Bestätigung des Arbeitgebers sein, dass dieser eine starke Nutzung des SkyFußballpakets als vertragsförderlich einstuft.
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
3
Steuergestaltung
VB
Steuererklärungen
Die Steuererklärung in gemeinnützigen Vereinen:
Schwierige Aufgabe effizienter bewältigen
| Die Steuererklärung(en) und der Jahresabschluss stellen gemeinnützige
Vereine und ihre Berater immer neu vor große Herausforderungen. VB hat
sich deshalb entschlossen, diese Themen in einer Beitragsreihe systematisch aufzubereiten und alle praxisrelevanten Fragen zu beantworten. Profitieren Sie von detaillierten Anleitungen zu den Steuerformularen, von kommentierten Vorlagen zu den zusätzlich einzureichenden Nachweisen und
einem Steuercheck mit Prüflisten für Umsatzsteuer- und Spendenrecht. |
Steuererklärungspflichten im Verein
Auch für gemeinnützige Vereine ist der regelmäßige Abgabetermin für die
Steuerklärungen der 31. Mai.
Gem 1-Formular ist das zentrale Formular
Im Zentrum steht dabei das Formular „Erklärung zur Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken dienen“ (Gem 1). Das Gem 1-Formular dient der
Überprüfung der Steuerbegünstigung. Alle gemeinnützigen Körperschaften
– und damit auch gemeinnützige Vereine – müssen diese Erklärung abgeben,
unabhängig davon ob und in welchem Umfang sie wirtschaftlich tätig sind
oder steuerpflichtige Einkünfte haben.
Gemeinnützige
Vereine müssen
Formular abgeben
Das Gem 1-Formular ist der zentrale Nachweise gegenüber dem Finanzamt,
ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung in den
letzten drei Jahren bestanden und ob in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine Steuerpflicht entstand. Damit führt es in alle
Untiefen des Gemeinnützigkeitsrechts.
Sportvereine müssen zusätzlich den Vordruck „Anlage Sportvereine“ (Gem
1A) abgeben. Damit wird eine eventuelle Steuerpflicht von Einkünften aus
Sportveranstaltungen geprüft und der Verzicht auf die Anwendung der
Zweckbetriebsgrenze erklärt.
Dreijähriger Prüftermin
Die beiden Vordrucke werden alle drei Jahre abgegeben. Es handelt sich hier
um eine Vereinfachungsregelung, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht.
Eingetragen werden nur die Angaben zum letzten Jahr. Tätigkeitsberichte
und Gewinnermittlung müssen aber für alle drei Jahre beigefügt werden.
Vereinfachungsregelung für Abgabe
Auf Basis der Angaben prüft das Finanzamt, ob trotz der Gemeinnützigkeit
Steuern für wirtschaftliche Betätigungen festzusetzen sind. Falls das in Betracht kommt, fordert das Finanzamt den Verein zur Abgabe der üblichen
Steuererklärungen auf. Unklar ist, ob der Verein die weiteren Steuererklärungen bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze von sich aus abgeben muss
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
4
Steuergestaltung
VB
oder auf die Aufforderungen durch das Finanzamt warten kann. In der Praxis
wird es aber kein Problem sein, wenn die weiteren Erklärungen erst abgeliefert werden, wenn das Finanzamt nach Prüfung der Gem 1-Erklärung dazu
auffordert.
Hat der Verein bisher bereits Ertragssteuern bezahlt, wird er jährlich aufgefordert, allgemeine Steuererklärungen abzugeben. Diese Erklärungen – vor
allem zur Körperschaft und Gewerbesteuer – ersetzen nicht das Gem 1 und
Gem 1A Formular. Die sind in jedem Fall abzugeben – auch wenn für die laufenden Jahre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen eingereicht
wurden. Kam es nur in einem Jahr zu steuerpflichtigen Erträgen und liegt
der Verein in den Folgejahren unter den Freigrenzen, verzichtet das Finanzamt wieder auf die Abgabe der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung.
Andernfalls sollte der Verein das Finanzamt darauf hinweisen.
Körperschaft- und
Gewerbesteuererklärungen
Die einzureichenden Unterlagen
In jedem Fall erforderlich sind das Formular Gem 1 – für das letzte der drei
Jahre –, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und ein Tätigkeitsbericht
für jeden der drei Veranlagungszeiträume. Erst bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt
es zu weiteren Steuererklärungspflichten.
◼◼Einzureichende Unterlagen im Überblick
Alle drei Jahre
jährlich
„„ Gem 1
„„ Gem 1A (nur Sportvereine)
„„ Tätigkeitsbericht bzw.
Geschäftsbericht
„„ Gegenüberstellung von
Einnahmen und Ausgaben
„„ Vermögensaufstellung oder
Bilanz und GuV
bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze von
35.000 Euro:
„„ Körperschaftsteuererklärung
„„ Gewerbesteuererklärung
„„ Anlage EÜR (für nichtbilanzierende Vereine)
Bei Umsatzsteuerpflicht oder Option zur
Umsatzsteuer als Kleinunternehmer:
„„ Umsatzsteuererklärung
Welche weiteren Unterlagen verlangt werden, ist von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich. Selbst Unterlagen, die laut den Angaben auf dem
GEM 1-Formular erforderlich sind (vor allem die Vermögensaufstellung),
werden nicht von allen Finanzämtern angefordert.
Keine einheitliche
Verwaltungspraxis
Die Vermögensaufstellung
Eine Aufstellung über das Vereinsvermögen gehört zwar laut GEM 1-Formular zu den einzureichenden Unterlagen. Sie wird aber keineswegs von allen
Finanzämtern und von allen Vereinen verlangt.
Das wird unter anderem daran liegen, dass bei vielen Vereinen schon aus den
Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der letzten Jahre hervorgeht, dass kein
Vermögen vorhanden ist, weil keine Erträge ausgewiesen sind, die den Aufbau
von Vermögen zulassen. Wird aber über mehrere Jahre hinweg ein nennenswerter Überschuss ausgewiesen, kann das Finanzamt schon aus Gründen
des Mittelverwendungsnachweises eine Vermögensaufstellung anfordern.
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
5
Steuergestaltung
VB
Die Mittelverwendungsrechnung
Die zeitnahe Mittelverwendung wird weder mit der Einnahmen-ÜberschussRechnung noch in der Vermögensaufstellung hinreichend nachgewiesen. Die
ordnungsgemäße Mittelverwendung richtet sich nach dem Zufluss- und Abflussprinzip. Die Ertragsrechnung bildet das nicht hinreichend ab, weil es
sich dabei um keine Liquiditätsrechnung handelt.
Ebenfalls nicht ausreichend ist dazu eine bloße Vermögensaufstellung, weil
aus ihr nicht – zumindest nicht durchgehend – hervorgeht, ob die verzeichneten Vermögensposten zeitnah und zweckgebunden verwendet werden.
archiv
In den meisten Fällen kann aber eine nach steuerlichen Bereichen getrennte
Vermögensaufstellung in Kombination mit dem Rücklagenspiegel eine separate Mittelverwendungsrechnung ersetzen (mehr dazu in VB 1/2015, Seite 10).
Ausgabe 1 | 2015
Seite 10–15
Der Rücklagenspiegel
Werden auf dem GEM 1-Formular gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen
ausgewiesen, soll zumindest den Hinweisen auf dem Formular nach auf einem gesonderten Blatt erläutert werden, wie sich die Rücklagen und Vermögenszuführungen seit der letzten Steuererklärung entwickelt haben (Rücklagenspiegel, mehr dazu VB 1/2013, Seite 8). Auch hier ist die Praxis der Finanzämter unterschiedlich. Vielfach wird neben den Angaben auf dem GEM 1Formular kein weiterer Nachweis verlangt.
archiv
Ausgabe 1 | 2013
Seite 8–11
Protokolle der Mitgliederversammlung
Viele Finanzämter verlangen regelmäßig die Protokolle der Mitgliederversammlungen – teilweise als Ersatz und teilweise als Ergänzung des Tätigkeitsberichts. Vielfach werden die Protokolle nur angefordert, wenn kein oder
kein ausreichender Tätigkeitsbericht vorgelegt wird.
Praxishinweis | Verlangt das Finanzamt Protokolle nicht ausdrücklich, sollte
nur der Tätigkeitsbericht beigelegt werden. Der Verein sollte beim Tätigkeitsbericht die Möglichkeit nutzen, die Darstellung hinsichtlich gemeinnützigkeitsrechtlicher Fragen zu optimieren.
Nach Möglichkeit
eigener Bericht
für das Finanzamt
Der Tätigkeitsbericht für das Finanzamt
Neben einer zahlenmäßigen Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben verlangt das Finanzamt von gemeinnützigen Vereinen für jedes Jahr auch einen
Tätigkeitsbericht. Vereinsvorstände sind hier oft verunsichert, was in diesem
Bericht aufgenommen und wie es dargestellt werden soll. In der Tat lauern
hier Fallen – vor allem kann der Tätigkeitsbericht nähere Prüfungen durch
das Finanzamt provozieren.
Praxishinweis | Gerade kleine Vereine stehen wenig im Prüffokus der Finanzverwaltung. In der Regel beschränkt sich die Prüfung auf die eingereichten
Unterlagen. Die zahlenmäßigen Aufstellungen sind hier meist unkritisch.
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
6
Steuergestaltung
VB
Werden dagegen im Tätigkeitsbericht Fakten benannt, die gemeinnützigkeitsrechtlich problematisch sind, müssen die Finanzämter dem nachgehen. Nicht
selten liefern die Vereine selbst so dem Finanzamt die Vorlage für Nachprüfungen.
Tätigkeitsbericht ist
oft Anlass für
Nachprüfungen
§ 63 AO fordert für die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke. Nicht nur die Satzung, sondern auch die reale Tätigkeit
eines Vereins müssen also den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts
genügen. Den Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen entspricht, muss die gemeinnützige Körperschaft durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen führen. Dazu gehört neben der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben auch der Tätigkeitsbericht (Anwendungserlass zur
AO, Ziffer 1 zu § 63).
Die Funktion des Tätigkeitsberichts
Aufbau und Inhalt des Tätigkeitsberichts erschließen sich, wenn man sich vor
Augen führt, wozu der Bericht erforderlich ist: Er soll über die Vereinstätigkeiten Aufschluss geben, vor allem soweit sie nicht aus den zahlenmäßigen
Aufstellungen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) und den eingereichten Steuerformularen hervorgehen.
Im Tätigkeitsbericht sollten besonders die satzungsbezogenen (gemeinnützigen) Tätigkeiten dargestellt werden – also auf welche Weise die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklicht und wie die Vereinsmittel dafür verwandt worden sind. Der organisatorische und gesellige Teil des Vereinslebens kann außen vor bleiben, solange Fragen der Mittelverwendung hier
keine Rolle spielen.
Beschränkung auf
steuerlich relevante
Inhalte
Für Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte gibt es keine Formvorschriften.
Grundsätzlich können deswegen auch die Rechenschaftsberichte an die Mitgliederversammlungen verwendet werden. Nach Möglichkeit (wenn es die
Protokolle nicht anfordert) sollte aber für das Finanzamt ein eigener Bericht
erstellt werden.
Umfang, Form und Inhalt des Tätigkeitsberichts
Welchen Umfang der Tätigkeitsbericht hat, hängt ganz vom Umfang der Vereinstätigkeiten ab. Grundsätzlich gilt: Lieber zu wenig als zu viel schreiben!
Fehlen dem Finanzamt noch Informationen, wird es nachfragen. Oft kann
man dann aus der Art der Rückfrage schon die Problemlage ausmachen und
die Antwort entsprechend gestalten. Hat man sich dagegen in einer ausführlichen Darstellung festgelegt, ist das schwer wieder aus der Welt zu schaffen.
Vielfach werden tabellarische Aufstellungen über Art und Umfang der Tätigkeiten genügen. Hier gilt: Alles, was die Übersicht erleichtert, ist für den
Sachbearbeiter im Finanzamt von Vorteil.
Motto: Lieber zu
wenig als zu viel
Praxishinweise | Empfehlungen für das Abfassen des Tätigkeitsberichts
sind:
„„ Er sollte sich auf die steuerlich relevanten Inhalte beschränken. Verzichten Sie
auf nähere Darstellung rein organisatorischer Themen (wie zum Beispiel Zahl
und Ablauf der Mitgliederversammlungen).
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
7
Steuergestaltung
VB
„„ Nicht begünstigte Tätigkeiten sollten zurückhaltend dargestellt werden, um
nicht den Eindruck zu erwecken, sie hätten ein besonderes Gewicht. Das betrifft zum Beispiel Festveranstaltungen.
„„ Das gilt auch für Tätigkeiten, die zwar grundsätzlich steuerbegünstigt sein
können, aber nicht satzungsbezogen sind.
„„ Umgekehrt sollte der Schwerpunkt der Darstellung auf den satzungsmäßigen
Tätigkeiten liegen. Vergessen Sie nicht, gerade solche Tätigkeiten darzustellen, die sich zahlenmäßig nicht niederschlagen – also besonders der Einsatz
ehrenamtlich Tätiger.
„„ Im Zweifel sollten kritische Fakten lieber weggelassen werden. Außenprüfungen in Vereinen sind eher selten. Typischerweise sind es eingereichte Unterlagen, die zu problematischen Bewertungen durch das Finanzamt führen.
„„ Der Tätigkeitsbericht bietet die Möglichkeit, ungünstige Fakten in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu mildern. Überwiegen zum Beispiel die Einnahmen des steuerpflichtigen Bereichs, sollten die steuerbegünstigten Tätigkeiten umso mehr betont werden.
Empfehlungen für
die Darstellung
Weitere Inhalte des Tätigkeitsberichts sind typischerweise:
„„ Art, Zahl und Umfang (Teilnehmerzahlen) der Veranstaltungen, Kurse,
Projekte usw.
„„ Zahl der betreuten Personen, aktiven Sportler usw.
„„ Vorhandene Abteilungen und Tätigkeitsbereiche (zum Beispiel Sportarten)
„„ Teilnahme an Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere, Ligen usw.)
„„ Besondere Daten (zum Beispiel 20-Jahr-Feier)
„„ Art und Umfang öffentlicher Förderung
„„ Kooperation mit anderen Organisationen
„„ Besondere Projekte (Darstellung der Angebote, Zahl der Teilnehmer usw.)
„„ Ehrenamtliche Helfer und Übungsleiter
Typische Fehler im Tätigkeitsbericht
Vermieden werden sollte der Eindruck, zweckfremde Tätigkeiten würden eine nennenswerte Rolle spielen. Festveranstaltungen, gastronomische Betriebe oder Sponsorships sollten also nicht ins Zentrum der Darstellung rücken. Oft werden typische Tätigkeiten nur nebensächlich dargestellt, weil sie
unbedeutend erscheinen. Sonderveranstaltungen erhalten dagegen ein zu
großes Gewicht. Das ist ein Problem, wenn diese Sonderveranstaltungen
nicht zweckbezogen sind (zum Beispiel Festveranstaltungen).
Zu starke Gewichtung nicht begünstigter Tätigkeiten
vermeiden
Praxishinweis | Gleichen Sie die Darstellung mit der Satzung ab. Tätigkeiten,
die nicht mit den Satzungszwecken übereinstimmen, sind problematisch – auch
wenn sie steuerbegünstigt sind. Ein- und die dieselbe Veranstaltung kann oft verschiedenen gemeinnützigen Zwecken zugeordnet werden, etwa Kultur und Jugendhilfe. Es sollte dann der satzungsbezogene Aspekt hervorgehoben werden.
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07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
8
Steuergestaltung
VB
Gemeinnützigkeit
In diesen Fällen kann das Hotel einer gemeinnützigen Organisation ein Zweckbetrieb sein
| Gemeinnützige Organisationen, die spezielle touristische Angebote für besondere Zielgruppen wie Behinderte, alte Menschen, Jugendliche oder einkommensschwache Familien anbieten, können davon profitieren, dass die
gastronomischen Leistungen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Nämlich dann, wenn sie sich ganz überwiegend auf diesen
Personenkreis spezialisieren. Das hat das FG Köln klargestellt. |
Verein unterhielt Ferienhotel
Die Entscheidung rankte sich um einen gemeinnützigen Verein, der ein Ferienhotel unterhielt, das teilweise speziell für Behinderte, Familien sowie Kinder und Jugendliche ausgestattet war. Der Zweck des Vereins bestand in der
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, der Förderung der Jugend- und
Altenhilfe, der Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen, der Förderung
des Schutzes von Ehe und Familie und insbesondere der Förderung von Erholung und Bildung.
Verein mit mehreren
Satzungszwecken ...
Auf Übernachtungen von Behinderten entfielen nur maximal ein Drittel der
Gesamtbelegung. Über die Zahl der Gäste mit geringem Einkommen im Sinnen von § 53 Nr. 2 AO – wirtschaftlich Hilfsbedürftige – wurden keine Nachweise geführt. Der Verein ordnete einen Teil seiner Pensionsleistungen – für
die entsprechenden Zielgruppen – als steuerbegünstigten Zweckbetrieb ein.
... wollte Teile der
Pensionsleistungen
als Zweckbetrieb
besteuert wissen
FG Köln sieht Zweckbetriebsvoraussetzungen nicht erfüllt
Das Finanzamt sah dafür keine Grundlage, weil weder die Zwei-Drittel-Grenze für eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege erreicht worden noch die Zuordnung zu einem anderen Zweckbetrieb möglich sei. Das FG Köln sah das genauso. Für keine der möglichen Zweckbetriebsregelungen waren die Voraussetzungen erfüllt (FG Köln, Urteil vom 19.2.2015, Az. 13 K 3354/10, Abruf-Nr.
144404).
Kein Heim und kein Mahlzeitendienst
Nach § 68 Nr. 1a AO sind Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime und Mahlzeitendienste Zweckbetriebe, wenn sie in besonderem Maß den
in § 53 AO genannten Personen dienen. Heime haben den Zweck, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen
Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung
zu stellen. Als Erholungsheime werden beispielhaft Heime für erholungsbedürftige Mütter („Müttergenesungswerk“) genannt.
Angebot entsprach
nicht der Definition
eines Heims
Das Hotel des Vereins fällt aber nach Auffassung des FG schon begrifflich
nicht unter die in § 68 Nr. 1a AO genannten Einrichtungen, insbesondere liegt
kein Erholungsheim vor. Der Betrieb eines Hotels mit Einzel- und Doppelzim-
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
9
Steuergestaltung
VB
mern sowie Ferienwohnungen unterscheidet sich deutlich von einem Heimbetrieb im Sinne des Heimgesetzes.
Kein Kinder-, Jugend- und Studentenheim
Der Betrieb eines Hotels fällt auch nicht unter die Definition in § 68 Nr. 1b AO.
Nach dieser Regelung sind Zweckbetriebe Kindergärten, Kinder-, Jugendund Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen. Der Betrieb
von Hotels (Ferienstätten) ist dort dagegen nicht aufgeführt.
Eine Ferienstätte
ist kein eigener
Zweckbetrieb
Kein Integrationsprojekt
Auch aus dem „Integrationsansatz“ des Vereins ergibt sich kein in § 68 AO
genannter Zweckbetrieb. Integrationsprojekte im Bereich der Freizeiterholung sind vom Zweckbetriebskatalog nicht umfasst. § 68 Nr. 3c AO benennt
lediglich Integrationsprojekte zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Beschäftigungsverhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ein
solches Integrationsprojekt lag hier nicht vor.
Keine Wohlfahrtspflegeeinrichtung
Das Hotel ist auch keine als Zweckbetrieb definierte Einrichtung der Wohlfahrtspflege gemäß § 66 AO. Das wäre der Fall, wenn die Einrichtung in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen dient. § 53 AO zählt dazu
„„ Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, und
„„ Personen, deren Bezüge nicht höher als das Vierfache (bzw. bei Alleinstehenden oder beim Haushaltsvorstand das Fünffache) des Sozialhilferegelsatzes der Sozialhilfe sind.
Für Zweckbetriebe in diesem Bereich gilt die Zwei-Drittel-Regelung des § 66
Abs. 3 AO. Es müssen danach zwei Drittel der Leistungen an den besonderen
Personenkreis erbracht werden. Die Einrichtung konnte aber keine Nachweise erbringen, dass diese Grenze eingehalten wurde. Eine Schätzung hielt das
FG nicht für zulässig, weil das dem Gebot einer wettbewerbsneutralen Besteuerung widerspräche.
Zwei Drittel-Grenze
muss erfüllt sein
Kein allgemeiner Zweckbetrieb
Das Hotel stellt auch keinen Zweckbetrieb nach der allgemeinen Regelung
des § 65 AO dar. Nach Auffassung des FG liegen schon die Voraussetzungen
des § 65 Nr. 1 AO nicht vor. Danach muss der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen. Ein Zweckbetrieb kommt danach nur in Betracht, wenn durch die Förderung der in der Satzung der Körperschaft niedergelegten Zwecke Einnahmen erzielt werden. Wirtschaftliche Betätigung
und satzungsmäßiger Zweck dürfen sich nicht voneinander trennen lassen.
Tätigkeiten, die nicht unmittelbar die satzungsmäßigen Zwecke verfolgen
und die sich nicht eindeutig abgrenzen lassen, dürfen nicht mehr als zehn
Prozent ausmachen (etwa bei der Fremdbelegung von Jugendherbergen oder
bei der Wohnraumvermietung an Nichtstudierende durch Studentenwerke).
Das FG konnte aber bei keinem der Satzungszwecke einen ausreichenden
Bezug zum Hotelbetrieb sehen:
Zehn-ProzentHöchstgrenze
bei Fremdbelegung
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
10
Steuergestaltung
VB
„„ Der Hotelbetrieb fördert in seiner Gesamtrichtung nicht die Zwecke des
Wohlfahrtswesens.
„„ Der Hotelbetrieb dient auch nicht Zwecken der Jugendhilfe nach SBG VIII.
„„ Der Hotelbetrieb dient auch nicht dem Schutz von Ehe und Familie. Die
Förderung einzelner Individuen oder Gruppen ist in diesem Zusammenhang nicht gemeinnützig. Außerdem gehören dazu nicht Freizeit- und Erholungsangebote.
„„ Die Förderung der Erholung ist auch kein eigener gemeinnütziger Zweck,
der das Betreiben eines darauf ausgerichteten Zweckbetriebs zuließe.
„„ Auch der „Integrationsgedanke“ ergibt keinen gemeinnützigen Zweck. Die
fehlende Ausrichtung auf konkrete Zielgruppen ist nicht dadurch ersetzbar, dass Leistungen an nicht begünstigte Personengruppen als Integrationsleistung für einen begünstigen Personenkreis angesehen werden. Außerdem ist Integration kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck.
Integration kein
eigener gemeinnütziger Zweck
Neben dem fehlenden Zweckbezug verstößt ein Hotelbetrieb nach Auffassung des FG auch gegen das Konkurrenzverbot des § 65 Nr. 3 AO. Die Erbringung von Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen an einen nicht besonders bedürftigen Personenkreis stellt sich in der Regel als dermaßen wettbewerbsrelevant dar, dass ein Zweckbetrieb zu verneinen ist.
Die Konsequenz für Vereine mit entsprechenden Angeboten
Aus dem Kölner Urteil ergeben sich für Vereine, die ähnliche Angebote vorhalten und diese ermäßigt besteuert haben wollen, folgende Konsequenzen:
Gastronomische Leistung an Teilzielgruppe als eigenen Betrieb führen
Vereinen, die Ferienstätten betreiben, bei denen die begünstigte Teilzielgruppe zu klein ist, um die Zwei-Drittel-Regelung zu erfüllen, bietet sich am ehesten folgende Lösung an: Die gastronomischen Leistungen an diese Zielgruppe werden als eigener Betrieb geführt. Hier wird das Finanzamt aber verlangen, dass dieser Beherbergungsbereich räumlich abgegrenzt ist. Inwieweit
Versorgungseinrichtungen gemeinsam mit dem nicht begünstigten Hotelbetrieb genutzt werden können, wäre im Einzelfall zu klären.
Auf Musterprozess beim BFH hoffen
Nummer Zwei lautet, sich auf das zum FG Köln mittlerweile beim BFH anhängige Revisionsverfahren zu berufen (Az. I R 22/15) und zu hoffen, dass er
anders entscheidet. Der BFH wird darin Antwort auf die Fragen geben, ob
„„ eine Beweiserleichterung bei der Prüfung der Zwei-Drittel-Quote oder des
Merkmals der „Gesamtrichtung“ (§ 65 Nr. 1 AO) gewährt werden kann,
„„ die Förderung der Jugendhilfe sämtliche nach SGB VIII möglichen Maßnahmen erfasst – etwa die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, auch soweit diese von freien Trägern durchgeführt werden und
„„ auch Leistungen an eine nicht begünstigte Gruppe als Integrationsleistung
an die begünstigte Gruppe verstanden werden und begünstigt sein können.
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
Anwendung der
Zwei-Drittel-Grenze
vermeiden
Auf vereinsfreundlichere Entscheidung
des BFH hoffen
11
Steuergestaltung
VB
Umsatzsteuer
Steuerbefreiung für Pferdepension: Reitvereine
können auf Musterprozess beim BFH hoffen
| Pferdepensionen gemeinnütziger Reitsportvereine sind weder umsatzsteuerbefreit noch gilt für sie der ermäßigte Steuersatz. Ob diese – vom FG
Schleswig-Holstein in einem ausführlichst begründeten Grundsatzurteil
vertretene – Auffassung richtig ist, wird demnächst der BFH entscheiden.
Bei ihm ist nämlich das Revisionsverfahren anhängig geworden. |
Umsatzsteuerbefreiung nur durch Berufung auf Europarecht
In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass Pferdepensionsleistungen nicht nach deutschem Recht umsatzsteuerbefreit sind. § 4 Nr. 22b
UStG befreit nur die Entgelte für die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, nicht andere Leistungen, die den Sport nur ermöglich (Überlassung von Hallen, Plätzen und Sportgeräten).
UStG enthält
keinen Befreiungstatbestand
In Frage kommt deswegen nur die Regelung des Artikel 132 Abs. 1 m der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Befreit sind danach „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen
erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“. Anders als bei der
Regelung des § 4 Nr. 22b UStG sind davon auch Dienstleistungen erfasst, die
in engem Zusammenhang mit Sport stehen. Voraussetzung ist aber, dass die
Dienstleistungen für die Sportausübung unerlässlich sind und die tatsächlich
Begünstigten der Leistungen Personen sind, die den Sport ausüben.
Pferdepension
könnte europarechtlich begünstigte
Dienstleistung sein
Hinzu kommt nach Artikel 134 MwStSystRL, dass die Umsätze nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein dürfen, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit
gewerblichen Unternehmen bewirkt werden, deren Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen.
FG Schleswig prüft Voraussetzungen für Steuerbefreiung
Das FG Schleswig-Holstein hat jetzt herausgearbeitet, unter welchen Vo­
raussetzungen die für die Steuerbefreiung relevanten Bedingungen
„„ Dienstleistungen für die Sportausübung unerlässlich und
„„ kein Wettbewerb zu nicht begünstigten Anbietern
erfüllt sind (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.2.2015, Az. 4 K 27/14, AbrufNr. 144811).
Zwei Bedingungen
für Befreiung
nach EU-Recht
Unerlässlichkeit der Dienstleistung
Das FG lässt offen, ob die Pferdepension in engem Zusammenhang mit Sport
und Körperertüchtigung steht und für seine Ausübung unerlässlich ist. Es
vertritt aber die Auffassung, dass die Pensionsleistungen nicht den Kernbereich der Befreiungsregelung betreffen und dass die Dienstleistungen im
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
12
Steuergestaltung
VB
Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen
durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen
durchgeführt werden.
Die Unerlässlichkeitsklausel des Artikels 134 MwStSystRL legt das FG so aus,
dass der Kernbereich bei der sachlichen Erbringung von Dienstleistungen,
die die Ausübung von Sport und Körperertüchtigung erst ermöglichten, betroffen ist. Das bedeutet, dass Leistungen unmittelbar oder mittelbar gegenüber den Sportausübenden erbracht werden müssen, direkt dazu in Anspruch
genommen werden und dass der Sport bei Fehlen der Dienstleistung nicht
durchgeführt werden könnte.
Pensionsleistungen
gehören nicht
zum Kernbereich
des Reitsports
Nach diesen Maßstäben betreffen die Pferdepensionsleistungen nicht den
Kernbereich der Steuerbefreiung. Zwar erleichtern sie es den Mitgliedern,
Reitsports auf hohem Niveau auszuüben und machen die Mitgliedschaften im
Verein interessanter. Die Pferdepensionsleistungen bieten also gute Rahmenbedingungen für den Reitsport. Sie sind aber nicht – wie ein Golfball zum
Golfspielen – unmittelbar für die Ausübung des Sports erforderlich und werden auch nicht unmittelbar bei der Sportausübung in Anspruch genommen.
Wettbewerb zu nicht begünstigten Anbietern
Nach Auffassung des FG tritt der Verein mit seinen Pensionsleistungen außerdem in einen schädlichen Wettbewerb mit den in seinem Einzugsbereich
liegenden mehrwertsteuerpflichtigen Einrichtungen. Dabei muss auf das Gesamtpaket der Pensionsleistungen abgestellt werden. Ein ähnliches Leistungsspektrum bieten auch zahlreiche andere privatwirtschaftliche Einrichtungen an. Das Gericht ging im behandelten Fall von mindestens 13 Privatställen aus, die das gleiche Leistungsbündel anbieten.
Wichtig | In gleicher Weise argumentierte das FG Münster (Urteil vom
25.9.2014, Az. 5 K 3700/10 U). Es vertritt aber die Auffassung, dass eine schädliche Wettbewerbssituation nicht nur dann besteht, wenn in der räumlichen
Nähe andere Unternehmer vergleichbare Leistungen anbieten, sondern
auch, wenn andere Unternehmer vergleichbare Leistungen an einem beliebigen anderen Ort anbieten könnten.
Vereine stehen
regelmäßig
im Wettbewerb ...
... zu nicht
begünstigten
Anbietern
Pferdepension ist auch kein Zweckbetrieb
Das FG sieht in der Pferdepension auch keinen Zweckbetrieb, für den der
ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt.
Leistungen sind nicht zwecknotwendig
Dabei ließ es das FG offen, ob Pensionsleistungen in ihrer Gesamtrichtung
dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins
zu verwirklichen. Eine Zuordnung zum Zweckbetrieb scheidet nach Auffassung des FG schon deshalb aus, weil sie nicht zwecknotwendig sind.
Keine Chance
auf ermäßigten
Steuersatz
Die umfassenden Pensionsleistungen böten zwar gute Rahmenbedingungen
für die Ausübung des Pferdesports. Sie stellen aber kein unentbehrliches
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
13
Steuergestaltung
VB
Mittel dafür dar. Es sei auch ohne Pensionsleistungen möglich, den Reitsport
zu pflegen und ihn Erwachsenen und der Jugend zugänglich zu machen.
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot in § 65 AO
Außerdem verstößt die Pferdepension gegen das Wettbewerbsverbot des § 65
Nr. 3 AO, weil der Verein mit seinem Geschäftsbetrieb im direkten Wettbewerb mit den zahlreichen in seinem Einzugsbereich befindlichen Betrieben
steht, die nicht steuerbegünstigt sind.
Wichtig | Das FG fasst den Wettbewerb hier konkret bezogen auf das Einzugsgebiet des Vereins – und damit enger und vereinsfreundlicher als der
BFH. Für ihn besteht ein Wettbewerb nämlich nicht nur, wenn der Verein
„„ auf einem Gebiet tätig ist, in dem er tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt, sondern auch
„„ einen potenziellen Wettbewerb (möglichen Marktzutritt) erschwert.
So beurteilt die Finanzverwaltung den Zweckbetriebsstatus
Die OFD Frankfurt geht davon aus, dass ein Zweckbetrieb vorliegen kann,
wenn der Pferdepensionsbetrieb auf Mitglieder des Vereins beschränkt ist.
Sie lässt aber offen, unter welchen weiteren Voraussetzungen das gilt (OFD
Frankfurt, Schreiben vom 20.1.2010, Az. S 7233 A – 3 – St 112).
FG wertet nur die
Wettbewerbssituation vor Ort
Finanzverwaltung
ist unterschiedlicher
Ansicht
Die OFD Düsseldorf dagegen schließt eine Zweckbetriebszuordnung generell aus. Zum einen ist zweifelhaft, ob die Pensionspferdehaltung ein unentbehrliches Mittel zur Verwirklichung des Satzungszwecks darstellt. Zum anderen muss von einem schädlichen Wettbewerb im Sinn des § 65 Nr. 3 AO
ausgegangen werden, weil neben den Reitvereinen auch Landwirte Pensionsställe betreiben (OFD Düsseldorf, Schreiben vom 13.7.2005, ohne Aktenzeichen).
Die Konsequenz für Reitvereine
Wie oben erwähnt, hat das FG Schleswig-Holstein gegen seine Entscheidung
die Revision zugelassen. Ein Grund dafür war, dass noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, inwieweit Dienstleistungen wie die Pferdepenisonshaltung
den Kernbereich der Sportausübung betreffen, wie eng die Leistungen also
im Zusammenhang mit der Sportausübung stehen müssen, um begünstigt
zu sein.
Praxishinweis | Das FG hat die Regelung des Artikel 132 Abs. 1 m MwStSystRL sehr restriktiv ausgelegt. Dem hatte der BFH in seiner Revision zu einer ähnlichen Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.6.2011, Az. 12 K
4547/08) widersprochen. Es bestehen also durchaus Chancen, dass er in der Revisionsentscheidung zumindest in diesem Punkt zur einer anderen Entscheidung
kommt. Betroffene Reitvereine sollten gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen, den Einspruch auf das beim BFH anhängige Verfahren
mit dem Az. V R 14/15 stützen und das Ruhen des Verfahren beantragen.
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
Auf Musterprozess
beim BFH berufen ...
... und auf andere
Entscheidung des
BFH hoffen
14
Spendenrecht
VB
Spenden
Auslandsspenden: Diese Nachweise sind nötig
| Der BFH hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Sonderausgabenabzug bei Spenden an ausländische Organisationen möglich ist.
Insbesondere kommt es dabei auf das Mitwirken der Organisation an. |
Der Fall vor dem BFH
Ein Steuerzahler hatte an eine spanische Stiftung gespendet und beantragte
den Sonderausgabenabzug. Dazu legte er eine auf Spanisch verfasste Zuwendungsbestätigung vor. Das reichte weder dem Finanzamt noch dem BFH.
Während das Finanzamt sowohl die Vorlage von Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers als auch eine dem amtlichen Vordruck entsprechende Zuwendungsbestätigung verlangte, reicht dem
BFH ersteres (BFH, Urteil vom 21.1.2015, Az. X R 7/13, Abruf-Nr. 176696).
Anforderungen an die Zuwendungsbestätigung
Die ausländische Organisation muss also keine amtliche Zuwendungsbestätigung gemäß deutschem Muster (§ 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) ausstellen. Aber sie muss in der Zuwendungsbestätigung bescheinigen, dass sie
„„ die Spende erhalten hat,
„„ den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolgt und
„„ die Spende ausschließlich satzungsgemäß verwendet.
Weitere erforderliche Nachweise
Der Abzug einer Spende an eine Organisation, die in der EU oder im EWR
ansässig ist, setzt ferner voraus, dass der Steuerzahler Unterlagen vorlegt,
anhand derer das deutsche Finanzamt die tatsächliche Geschäftsführung der
ausländischen Organisation prüfen kann. Der BFH vertritt dabei die Auffassung, dass die Finanzverwaltung Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichte zur
Einsicht anfordern darf, die die ausländische Stiftung bereits erstellt und bei
der ausländischen Stiftungsbehörde eingereicht hat.
Kein Zwang zur
Nutzung des amtlichen deutschen
Musters
Entspricht die
tatsächliche
Geschäftsführung ...
Dabei trägt grundsätzlich der Steuerzahler die Beweislast. Er muss die erforderlichen Unterlagen beschaffen und eventuell eine deutsche Übersetzung
anfertigen lassen. Die Amtsermittlungspflicht des zuständigen Finanzamts
besteht nur eingeschränkt. Der Spender kann das Finanzamt also nicht darauf verweisen oder sich darauf verlassen, dass das Finanzamt sich die Unterlagen über ein Amtshilfeersuchen beschafft.
... den gemeinnützigkeitsrechtlichen
Anforderungen?
Fazit | Bei Spenden an ausländische Organisationen sollte der Spender nicht darauf vertrauen, dass der Spendenabzug problemlos möglich ist. Da gerade die
geforderten Nachweise problematisch sein können, sollte vorab abgeklärt werden, ob die ausländische Einrichtung über entsprechende Unterlagen verfügt
und diese auch zur Verfügung stellt.
Abzug für Auslandsspenden bleibt
problematisch
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
15
Vereinsrecht
VB
Vereinsrecht
Es kommt auf die Satzung an: Vereinsausschluss
ist auch bei geringfügigen Verstößen möglich
| Enthält die Satzung keine Regelung zum Vereinsausschluss, ist er nur
aus „wichtigem Grund“ möglich. Gestaltet das die Satzung aber entsprechend, ist der Ausschluss auch bei einer relativ geringfügigen Störung des
Vereinslebens zulässig. Das lehrt eine Entscheidung des LG Duisburg. |
Verstoß gegen Kleiderordnung kann Ausschlussgrund sein
Im konkreten Fall hatte die Satzung eines Vereins folgende Regelung getroffen:
Satzungsklausel 
/ Vereinsausschluss
„Der Vereinsausschluss kann aus wichtigem Grund gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden, insbesondere wenn das Mitglied gegen die Satzung und wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach
außen nicht vertritt, sich vereinsschädigend verhält und gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane.“
Konkrete Satzungsklausel zum Vereinsausschluss reicht in
Verbindung ...
Die Jahreshauptversammlung des Vereins hatte bei männlichen Mitgliedern
des Vereins das Tragen von Muskel-Shirts und ärmellosen Oberteilen in den
Räumen des Vereins untersagt. Die Mitgliederversammlung nahm diesen
Antrag des Vorstandes einstimmig als „Kleiderordnung“ an. Ein Mitglied trainierte trotz Kenntnis des Verbots weiterhin in einem Muskelshirt. Der Verein
mahnte das Mitglied zunächst schriftlich ab. Als das Mitglied sich auch danach nicht an die Kleiderordnung hielt, wurde es ausgeschlossen.
Die aktuelle Entscheidung des LG Duisburg
Das Mitglied klagte dagegen mit der Begründung, der Verein würde rechtswidrig und schwerwiegend in seine Persönlichkeitsrechte eingreifen und verlangte zudem ein Schmerzensgeld. Das LG Duisburg wies die Klage ab. Die
Kleiderordnung – und der darauf basierende Vereinsausschluss – verletze
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitglieds nicht (LG Duisburg, Urteil
vom 5.3.2015, Az. 8 O 211/14, Abruf-Nr. 144812 – nicht rechtskräftig).
Kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitglieds
Grundsätzlich – so die Richter – steht es Vereinen aufgrund ihrer verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie frei, auch außerhalb der Vereinssatzung abstrakt-generelle, für einzelne Mitglieder verbindliche Regelungen zu schaffen. Dabei haben Vereine einen weiten Spielraum. Voraussetzung dafür ist eine Ermächtigungsgrundlage in der Satzung. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, welches Vereinsorgan zuständig ist, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass sowie die Änderung und Aufhebung der
entsprechenden Nebenordnung zuständig (§ 31 Abs. 1 BGB).
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
... mit von Mitgliederversammlung
abgesegneter
Kleiderordnung
Vereinsautonomie
lässt Verein großen
Handlungsspielraum
16
Vereinsrecht
VB
Die Persönlichkeitsrechte des Mitglieds können dadurch eingeschränkt werden, weil es sich freiwillig der Vereinsautonomie unterworfen hat. Dabei ist
abzuwägen zwischen der Vereinsautonomie einerseits und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Mitglieds andererseits.
Maßgeblich ist dabei vor allem, dass ein Verein nicht nur ein loser Zusammenschluss von mehr oder weniger Gleichgesinnten ist, sondern eine besondere juristische Person des Privatrechts mit eigenen Rechten und Pflichten.
Dabei können die im Verein verbundenen Mitglieder gemeinsam bestimmen,
an welche Verhaltensbedingungen sie die Mitgliedschaft binden, sei es auch
aus ästhetischen oder hygienischen Gründen. Dieser Satzungsgewalt hat
sich das Mitglied freiwillig durch die Mitgliedschaft unterworfen.
Mitglieder können
Verhaltensbedingungen gemeinsam
festlegen
Der Vereinsausschluss selbst – so das Gericht – ist ein im Vereinsleben übliches Mittel, um vereinsinterne Konfliktsituationen zu lösen. Dieses Mittel
stellt allein für sich keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Ausschluss an sich
verletzt Persönlichkeitsrechte nicht
Soziale oder wirtschaftliche Nachteile können Ausschluss beschränken
Eine so weitgehende Gestaltungsmöglichkeit bei den Ausschlussgründen ist
jedenfalls dann zulässig, wenn der Ausschluss aus dem Verein keine erkennbaren sozialen oder wirtschaftlichen Nachteile für das Mitglied mit sich
bringt. Diese sah das Gericht hier nicht: Während der sportlichen Betätigung
selbst können gewichtige soziale Kontakte kaum gepflegt werden, weil bei
dem Verein jedes Mitglied einzeln, eventuell unter Zuziehung eines Trainers,
seine Fitness trainiert. Ein solches Training ist dem Mitglied in jedem anderen Fitnessstudio genauso gut möglich.
Den Kontakt zu anderen Vereinsmitgliedern außerhalb des reinen Trainingsbetriebs wiederum könnte das Mitglied unverändert weiter pflegen, ohne
vorher in den Räumen des Vereins trainiert zu haben.
Zumutbarkeit der Vereinsordnung
Bei der Bewertung der Vereinsordnung muss auch berücksichtigt werden, ob
die entsprechenden Anordnungen für das Mitglied zumutbar sind. Hier konnte das Gericht keine Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze erkennen. Es
leuchte nicht ein, warum dem Mitglied – wenn ihm ein Verbleib beim Verein
wichtig ist – nicht zuzumuten sein sollte, in einem Sport-T-Shirt, in einem
Trikot oder in sonstiger atmungsaktiver Oberbekleidung zu trainieren.
Verstoß gegen Beschlüsse von Vereinsorganen als Ausschlussgrund
Zum Ausschluss aus dem Verein können nicht nur solche Verstöße führen,
die in der Satzung konkret benannt sind. Möglich ist laut LG auch eine Regelung, nach der die Nichtbeachtung von Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane zum Ausschluss führt. Die Satzung kann es also weitgehend dem
Vorstand oder der Mitgliederversammlung überlassen, was Grund für den
Ausschluss oder für andere Vereinsstrafen sein kann.
Satzung kann Festlegung der Ausschlussgründe ....
Hier gilt zwar, dass die Strafen nicht willkürlich oder „grob unbillig“ sein dürfen. Wie er sein Vereinsleben regelt, bleibt dem Verein aber weitgehend selbst
überlassen. Es kann also auch dort Strafen verhängen, wo weder der Gesetzgeber Vorgaben macht noch das „Allgemeinempfinden“ Anstoß nimmt.
... auf Vorstand oder
Mitgliederversammlung übertragen
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
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Vereinsrecht
VB
Praxisfall
Überlassung von Sportkleidung an Mitglieder
| Dass Sportvereine für ihre Mitglieder Sportkleidung anschaffen, ist gängig. Häufig gibt es aber Unsicherheiten bei der steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung. |
Fr a ge : Bisher war es bei uns Usus, dass die Mitglieder ihre Sportkleidung
selbst gekauft haben (wir haben nur die Bestellung organisiert). Gibt es Bedenken, wenn der Verein die Kleidung zahlt und den Mitgliedern kostenlos überlässt
oder ist das nur im Rahmen der 40-Euro-Grenze erlaubt? Wie sieht es steuerlich
aus, wenn wir die Kleidung an die Mitglieder verkaufen?
Unsere An t wor t : Soweit die Sportkleidung nur für den Verein genutzt
wird, ist die kostenlose Überlassung an Mitglieder unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Der Verkauf ist aber in aller Regel ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Kostenlose
Überlassung zur ...
Unentgeltliche Überlassung
Ein gemeinnütziger Verein darf seinen Mitgliedern keine Vermögensvorteile
zuwenden. Wird die Kleidung nur für den Verein genutzt, erhalten die Mitglieder keine Vorteile. Im Zweifel könnte man das auch für das Finanzamt – durch
eine entsprechende „Trageanordnung“ an die Mitglieder – darstellen.
Kleidungsverkauf an Mitglieder
Der Verkauf der Sportkleidung – auch an Mitglieder – kann in aller Regel kein
Zweckbetrieb sein. Dafür wäre erforderlich, dass der Verkauf für die Erreichung der Satzungszwecke unverzichtbar ist und nicht in Konkurrenz zu nicht
begünstigten anderen Anbietern erfolgt (§ 65 AO). Beides ist nicht der Fall:
Die Sportkleidung kann auch anderweitig beschafft werden. Also ist der Verkauf durch den Verein nicht zwecknotwendig. Etwas anderes würde nur bei
spezieller Kleidung gelten, die für die Mitglieder anders nicht erhältlich ist.
Da der Verein mit dem Verkauf in vermeidbare Konkurrenz zu gewerblichen
Anbietern (Sportartikelhandel) tritt, verstößt er auch gegen das Wettbewerbsverbot. Der Verkauf ist also ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der auch umsatzsteuerpflichtig ist. Problematisch wäre auch,
wenn die Sportkleidung Mitgliedern zu einem Preis überlassen wird, der unter dem eigenen Anschaffungspreis liegt. Verkaufte Kleidung ist ja nicht mehr
an die Nutzung im Verein gebunden. Damit ist der Rabatt eine gemeinnützigkeitsschädliche unentgeltliche Zuwendung.
07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
... überwiegenden
Nutzung für
Vereinszwecke
ist unschädlich
Leserforum
Es handelt sich hier um keine Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege (40-Euro-Grenze), sondern um Sachausgaben, die in die satzungsmäßige Tätigkeit fallen. Etwas anderes gälte nur, wenn die Kleidung nicht überwiegend für Vereinszwecke genutzt wird (modische Markenkleidung). Dann
läge ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot (§ 55 AO) vor, weil Mitglieder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten und die Mittel nicht für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Schriftleiter | Wolfgang Pfeffer, Drefahl
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07-2015Vereinsbrief
Steuern • Recht • Vereinsmanagement
IMPRESSUM
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SEMINAR
Löhne und Gehälter
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Aktuelles zu Lohnsteuer,
Sozialversicherung
und Arbeitsrecht
Am 31. Juli 2015 informiert Sie Raschid Bouabba zum Beispiel über
strittige Fragen beim neuen Reisekostenrecht, aktuelle steuerliche
Fragen zum Dienstwagen und neue Urteile aus dem Arbeitsrecht.
Diese und weitere Änderungen erfahren Sie im Online-Seminar in
zwei intensiven Seminarstunden bequem an Ihrem PC. Für Ihre
Fragen an den Experten und den Austausch unter den Teilnehmern
steht Ihnen während der Veranstaltung ein Chat zur Verfügung.
Themen am 31.07.2015
• Reisekostenrecht – Strittige Fragen von Spitzenorganisation
• BFH: Zurechnung eines vom Arbeitgeber geleasten Pkw
beim Arbeitnehmer
• Minijobs: Keine Pflicht zur Lohnsteuerpauschalierung
• Beitragsrechtliche Behandlung der vom Arbeitgeber übernommenen Bußgelder
• Verein als Arbeitgeber – Worauf achtet der Betriebsprüfer?
• Betriebsprüfung und Vertrauensschutz durch Bescheide
der Einzugsstellen
• Altersteilzeit: Krankenversicherung bei Anschlussbeschäftigung
im Blockmodell
• Umlagen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber)
• Mindestlohn: Melde- und Dokumentationspflichten kompakt
• Aktuelles aus Rechtsprechung und geplante gesetzliche
Neuerungen
Ihre Vorteile
• Regelmäßiges Wissens-Update: fortlaufend einmal
im Quartal (Einstieg jederzeit möglich!)
• Teilnahme wählbar und flexibel: per Einzelbuchung
oder im Rahmen eines Abonnements mit Preisvorteil
• Topaktuelle Themen schnell aufbereitet
• Sprachkommunikation zwischen Teilnehmern
und Referenten möglich
• Reisekosten und -zeiten entfallen
Raschid Bouabba,
MBA, Dipl.-Ing.
Teilnehmerkreis
Mitarbeiter Lohn- und
Gehaltsbuchhaltungen
Steuerberater
Termine
31.07.2015, 30.10.2015,
22.01.2016, 22.04.2016
jeweils von 13:00 bis 15:00 Uhr
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Mobile Teilna
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dobe®
mit der A pp „A
ile“.
Connect™ Mob
ationen
Weitere Inform
eldung.
nach der A nm
Teilnahmegebühr
Einzelgebühr 105 € zzgl. USt.
Abonnement 85 € zzgl. USt. pro Seminar
Eine Online-Seminar-Reihe im
Abonnement umfasst vier Seminartermine in zwölf Monaten.
Buchungs-Nr. 451
Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
VB
Notizen
Vereinsbrief07-2015
Steuern • Recht • Vereinsmanagement