VB VereinsBrief Steuern · Recht · Vereinsmanagement Ihr Plus im Netz: vb.iww.de Online | Mobile | Social Media 07 | 2015 Kurz informiert Unfall beim Training: Wann haften Übungsleiter?�����������������������������������������������������1 Löschung aus Register nach Rücktritt: Formvorschrift beachten���������������������������1 Beschränkung der Vertretungsmacht muss eindeutig sein�������������������������������������2 Eintragung wegen Rechtsberatung erfordert solide Ausstattung���������������������������2 Verein kann Zuschauer für Verbandsstrafe haftbar machen������������������������������������3 Kosten für Sky-Abo sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig����������������������������3 Steuererklärungen Die Steuererklärung in gemeinnützigen Vereinen: Schwierige Aufgabe effizienter bewältigen�����������������������������������������������������������������4 Gemeinnützigkeit In diesen Fällen kann das Hotel einer gemeinnützigen Organisation ein Zweckbetrieb sein���������������������������������������������������������������������������������������������������9 Umsatzsteuer Steuerbefreiung für Pferdepension: Reitvereine können auf Musterprozess beim BFH hoffen���������������������������������������12 Spenden Auslandsspenden: Diese Nachweise sind nötig�������������������������������������������������������15 Vereinsrecht Es kommt auf die Satzung an: Vereinsausschluss ist auch bei geringfügigen Verstößen möglich��������������������������������������������������������������16 Praxisfall Überlassung von Sportkleidung an Mitglieder���������������������������������������������������������18 Praxiswissen auf den Punkt gebracht. VB Editorial Praxishandbuch Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe Der „Klassiker“ – jetzt neu in der 11. Auflage Liebe Leserinnen und Leser, Die 11. Auflage des Praxishandbuchs Umsatzsteuer Reihengeschäfte im Kfz-Gewerbe bringt Sie auf den neuesten Stand Objektive Umstände entscheiden über die steuerund verschafft Ihnen Sicherheit in allen umsatzbewegtecoribus, Lieferung Blindtext. Aquam, adit qui quifreie ut preptate quides aliquid qui illoreius steuerlichen Themen rundutum den Kfz-Handel. ipsant, aut rem. Et lacepro officia volorisit im lat que rest quasseq uuntium, Preisnachlässe bei der Vermittlung volore consectiamus enderspis audici sequas re rest,Ustio teniste pro con re Das Praxishandbuch ist einfach und verständlich geDie neuen umsatzsteuerlichen Regeln gelten seit nit poriae vendit hicatur, aut quam facit volupturion nonet qui rendic to ipsus schrieben. Zahlreiche Beispiele und Praxishinweise dem 28. Märzquat 2015 omnisi arument aut alia con imusapitatum sunt utem autectia verum zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Wissen richtig anwenden. perferrum secti sunt, il maio quatioribusa Kfz-Leasing quiscius num nam qui ape repudisPraxiserprobte Checklisten erleichtern Ihre Arbeit ti arcider umetur sa qui ad que ium lantorum que veritades vendusae comni aut Zahlungen bei Beendigung Leasingvertrags und sparen Zeit. Auf der mitgelieferten CD-ROM od ma cus si quatis dist maios reperum volut expel magnatur, volorepudit, umsatzsteuerlich sicher abwickeln finden Sie das Buch und alle vorgestellten aciadarin coribus andeliq uiaturias es dolorro temque ad minto ea sae nos quo odite et magni oditation exeritius rerchitiore voluptata ped qui con conseniEntscheidungen im Volltext. Rückabwicklung von Kaufverträgen Günter Göbel, musam rehene nobit faceate Nutzungsentschädigung mporero tem ipsum quodis el magnatio quunt, auf der Basis von BruttoWichtige Themen im Praxishandbuch: Stellvertretender quaturi assit, ut que sapedis doluptas dolupta ermitteln und versteuern werten zutreffend Chefredakteur Kfz-Handel über die Grenzen Verdeckter Preisnachlass bei Streckengeschäften Steuerfreiheit tibusam volorest ipiet latempore enis evenis explitate ni corest Buch- und Belegnachweis: mit et pro blam, Schöpfen Sie bei der Ermittlung desvent gemeinen Werts lignatus et quatisimus sincturecus et lam, aut alia si il inti mod quo praxiserprobten Checklisten sichern den ganzen Spielraum mosant periam, quae sa erciet, quod ma idi ut ut aus! perferum volupta dolupi- 91,80 € Einführungspreis bis 15. Juli 2015 tati consequo volupta tentia de pera sitas es rae. 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KG, Max-Planck-Str. 7/9, 97082 Würzburg, Internet iww.de, Registergericht Würzburg, HRA 5026, FA-Nr.: 257/116/80880, Geschäftsführer: Dr. Jürgen Böhm Abonnenten-Service DataM-Services GmbH, Franz-Horn-Str. 2, 97082 Würzburg, Tel. 0931 4170-472, Fax 0931 4170-463, E-Mail [email protected], Geschäftsführerin: Sigrid Sieber UST-B-A15 Straße/Nr. Editorial Pa prorum faccuptatur? Quia parum dit as aditium consequiatis ipit laudae plam harum quam quodio ius quam volor aut accum eiundae peditiis voluptavel molorrovid earitas explit omniae solorit Vorname/Name des Empfängerstiis iduscitatiis dolo velluptam, Telefon iorpor apis et mint velist, voluptat.s maximaionsed et aliquis tiatiur apicab iuntur sa ium volorro quid exera Firma Fax vel magnam quidusa mendem et aut molu. Vereinsbrief07-2015 Steuern • Recht • Vereinsmanagement Praxiswissen auf den Punkt gebracht. Kurz informiert VB ▶▶Strafrecht Unfall beim Training: Wann haften Übungsleiter? | Bei der Antwort auf die Frage, ob eine strafbare Sorgfaltspflichtverletzung eines Jugendtrainers vorgelegen hat, müssen die besonderen Bedingungen der ehrenamtlichen Vereinstätigkeit berücksichtigt werden. Mit dieser Begründung hat das OLG Hamburg das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, in dem ein Jugendtrainer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Die Sache muss nun neu verhandelt werden. | OLG definiert Messgrößen für Sorgfaltspflichten eines Trainers Im konkreten Fall hatte der Trainer die jugendlichen Spieler angewiesen, die Fußballtore aufzustellen und diese dann unbeaufsichtigt gelassen. Ein Siebenjähriger, der nicht zur Mannschaft gehörte, wurde tödlich verletzt, als das Tor umstürzte. Das Amtsgericht hatte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen darauf gestützt, dass der Übungsleiter seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, da er sich unmittelbar nach der Anweisung an die Jugendlichen, die Tore wieder aufzustellen, nicht zu ihnen auf das Spielfeld begeben habe. Das OLG monierte, dass das Amtsgericht die Sorgfaltspflichten eines ehrenamtlichen Übungsleiters fehlerhaft bestimmt habe. Es müssen nicht nur der geistig-sittliche Reifegrad der Teilnehmer und die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Auch die Verhaltensregeln der Sportverbände müssen einbezogen werden und die Tatsache, dass Übungsleiter ehrenamtlich eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben. Unter diesen Vorgaben ist der Vorgang neu zu beurteilen (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.4.2015, Az. 1 Rev 13/15, Abruf-Nr. 144806). ▶▶Vereinsregister Löschung aus Register nach Rücktritt: Formvorschrift beachten | Für die Rücktrittserklärung eines Vorstandsmitglieds gibt es keine Formvorschriften. Sie kann auch mündlich erfolgen (gegenüber der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vorstandsmitglied). Um das Vorstandsmitglied aus dem Vereinsregister zu löschen, müssen aber höhere Hürden genommen werden. Hier ist ein schriftliches Amtsniederlegungsschreiben erforderlich. Das hat das OLG Frankfurt klargestellt. | OLG Frankfurt pocht auf schriftliche Amtsniederlegung des Vorstands Das Registergericht hatte im behandelten Fall die Anmeldung zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, Löschungsvoraussetzung sei die Vorlage einer schriftlichen Niederlegungserklärung. Zwar könne ein Vorstandsmitglied sein Amt grundsätzlich auch mündlich niederlegen. Beim Ausscheiden aus dem vertretungsberechtigten Vorstand müsse aber ein schriftlicher Nachweis über die Amtsniederlegung als Eintragungsgrundlage geführt werden. Das OLG Frankfurt gab dem Registergericht Recht. Nach § 67 Abs. 1 BGB ist bei einer Vorstandsänderung der Anmeldung „eine Abschrift der Urkunde über die Änderung“ beizufügen. In der Regel ist dies das Protokoll der Mitgliederversammlung, das den Beschluss über die Bestellung des neuen Vorstands enthält. Da bei einer bloßen Löschung ein solches Protokoll fehlt, muss stattdessen eine schriftliche Bestätigung des Niederlegenden über seine mündlich erklärte Amtsniederlegung vorgelegt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.3.2015, Az. 20 W 327/14, Abruf-Nr. 144807). 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 1 Kurz informiert VB ▶▶Vereinsregister Beschränkung der Vertretungsmacht muss eindeutig sein | Beschränkt die Satzung die Vertretungsmacht des Vorstands, ist das Dritten gegenüber nur wirksam, wenn diesen die Beschränkung bekannt oder im Vereinsregister eingetragen ist. Eingetragen werden können aber nur eindeutige Vertretungsbeschränkungen, entschied jetzt das OLG Nürnberg. | OLG Nürnberg definiert Anforderungen an Satzungsregelung Im konkreten Fall wollte einen Verein seine Satzung dahingehend ändern, dass „der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens nur mit schriftlicher Genehmigung des Dachverbandes“ zulässig war. Das OLG gab dem Registergericht Recht, das die Vertretungsbeschränkung nicht eintragen wollte. Eine Satzungsregelung müsse klar und eindeutig erkennen lassen, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht gewollt ist und welchen Umfang diese haben soll. Es genüge für die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird, wenn nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass damit auch die Vertretungsmacht beschränkt werden soll (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.5.2015, Az. 12 W 882/15, Abruf-Nr. 144808). Praxishinweis | Eindeutig wäre die Regelung, wenn sie auf den Abschluss von entsprechenden Verträgen mit Dritten abhebt. Also zum Beispiel: „Der Abschluss von Verträgen zum Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücks ähnlichen Rechten bedarf der schriftlichen Zustimmung ...“. ▶▶Vereinsregister Eintragung wegen Rechtsberatung erfordert solide Ausstattung | Das Registergericht kann die Eintragung eines Vereins ablehnen, wenn dieser laut Satzung eine kostenlose Rechtsberatung für seine Mitglieder anbietet, dafür aber gar nicht ausreichend sachlich und finanziell ausgestattet ist. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt. | Hürde für Registereintragung von Vereinen mit Rechtsberatung Hintergrund | Nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) dürfen Vereine eine kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder anbieten, wenn diese mit den satzungsmäßigen Aufgaben in Zusammenhang steht und gegenüber dem eigentlichen Vereinszweck untergeordnet ist. Der Verein muss aber von der Ausstattung her in der Lage sein, das hinreichend qualifiziert zu tun. Dazu muss er über die entsprechenden personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen verfügen und einen Juristen mit Befähigung zum Richteramt beteiligen. Ein Verein, der eine solche Rechtsberatung anbietet, kann nach Auffassung des OLG aber nur ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn er das nachweist und bis zu einem gewissen Grad das Haftungsrisiko aus einer Falschberatung auffangen kann. Die Finanzierung aus öffentlichen Zuwendungen und Spenden genügt dafür nicht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.9.2014, Az. 7 W 68/14, Abruf-Nr. 144809). 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 2 Kurz informiert VB Praxishinweis | Eine Rechtsberatung unter Aufsicht und Anleitung eines Volljuristen ist in der Regel nur in einzelnen Rechtsgebieten (zum Beispiel Mietrecht) zulässig. Das Rechtsgebiet muss Sachverhalte abdecken, die es ermöglichen, auch Nichtjuristen in typisierte Fragestellungen einzuweisen. In jedem Fall muss die Satzung nachweisen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise ein Volljurist bei der Beratung mitwirkt. ▶▶Schadenersatz Verein kann Zuschauer für Verbandsstrafe haftbar machen | Ein Zuschauer, der durch sein Verhalten eine Verbandsstrafe auslöst, kann dafür vom Verein in Haftung genommen werden. Das hat das LG Köln festgestellt. | LG Köln genehmigt Rückgriff auf Verursacher Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Fußballfan bei einem Heimspiel einen Knallkörper gezündet. Dabei wurden sieben Zuschauer verletzt. Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes verurteilte den Verein deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 50.000 Euro. Der Verein verklagte seinerseits den Fan auf Schadenersatz und bekam vor dem LG Köln Recht. Der Fan habe die Schutz- und Rücksichtnahmepflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis (Dauerkarte) ergeben, in erheblicher Weise verletzt. Die drohende Verbandsstrafe war für ihn auch vorhersehbar. Da der Fußballverein auch für das Verhalten seiner Fans hafte, sei es angemessen, dass er dafür Regress von dem Fan verlangen könne, der die Verbandsstrafe ausgelöst habe (LG Köln, Urteil vom 8.4.2015, Az. 7 O 231/14, Az. 144810). ▶▶Einkommensteuer Kosten für Sky-Abo sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig | Nach dem FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.7.2014, Az. 1 K 1490/12, VB 12/2014, Seite 2) hat jetzt auch das FG Münster entschieden, dass die Kosten des „Fußballpakets“ im Sky-Abo bei einem Profifußballer keine Werbungskosten darstellen. Das Ende aller Abzugshoffnungen ist das aber nicht. | Sky-Abo auch für Fußballprofi kein Arbeitsmittel Wichtig | Interessant an dem Münsteraner Urteil sind zwei Dinge (FG Münster, Urteil vom 24.3.2015, Az. 2 K 3027/12, Abruf-Nr. 144304): 1.Im Urteil steht, dass das FG Düsseldorf auf die Klage eines anderen – von dem Prozessbevollmächtigten vertretenen – Lizenzfußballers nach einer mündlichen Verhandlung im Wege eines Vergleichs immerhin 50 Prozent der Kosten für ein Sky-Abo anerkannt hat. Es ist also nicht vollkommen aussichtslos. 2.Ein Grund, den Werbungskostenabzug gänzlich abzulehnen war, dass der Fußballer keine Angaben machen konnte, wie er Sky tatsächlich genutzt hatte. Kann ein Fußballer also überzeugende Aufzeichnungen vorlegen, ist es immerhin denkbar, dass ein Finanzbeamter oder ein FG einen Teil der Kosten als beruflich veranlasst anerkennt. Hilfreich könnte auch eine Bestätigung des Arbeitgebers sein, dass dieser eine starke Nutzung des SkyFußballpakets als vertragsförderlich einstuft. 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 3 Steuergestaltung VB Steuererklärungen Die Steuererklärung in gemeinnützigen Vereinen: Schwierige Aufgabe effizienter bewältigen | Die Steuererklärung(en) und der Jahresabschluss stellen gemeinnützige Vereine und ihre Berater immer neu vor große Herausforderungen. VB hat sich deshalb entschlossen, diese Themen in einer Beitragsreihe systematisch aufzubereiten und alle praxisrelevanten Fragen zu beantworten. Profitieren Sie von detaillierten Anleitungen zu den Steuerformularen, von kommentierten Vorlagen zu den zusätzlich einzureichenden Nachweisen und einem Steuercheck mit Prüflisten für Umsatzsteuer- und Spendenrecht. | Steuererklärungspflichten im Verein Auch für gemeinnützige Vereine ist der regelmäßige Abgabetermin für die Steuerklärungen der 31. Mai. Gem 1-Formular ist das zentrale Formular Im Zentrum steht dabei das Formular „Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“ (Gem 1). Das Gem 1-Formular dient der Überprüfung der Steuerbegünstigung. Alle gemeinnützigen Körperschaften – und damit auch gemeinnützige Vereine – müssen diese Erklärung abgeben, unabhängig davon ob und in welchem Umfang sie wirtschaftlich tätig sind oder steuerpflichtige Einkünfte haben. Gemeinnützige Vereine müssen Formular abgeben Das Gem 1-Formular ist der zentrale Nachweise gegenüber dem Finanzamt, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung in den letzten drei Jahren bestanden und ob in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine Steuerpflicht entstand. Damit führt es in alle Untiefen des Gemeinnützigkeitsrechts. Sportvereine müssen zusätzlich den Vordruck „Anlage Sportvereine“ (Gem 1A) abgeben. Damit wird eine eventuelle Steuerpflicht von Einkünften aus Sportveranstaltungen geprüft und der Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze erklärt. Dreijähriger Prüftermin Die beiden Vordrucke werden alle drei Jahre abgegeben. Es handelt sich hier um eine Vereinfachungsregelung, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht. Eingetragen werden nur die Angaben zum letzten Jahr. Tätigkeitsberichte und Gewinnermittlung müssen aber für alle drei Jahre beigefügt werden. Vereinfachungsregelung für Abgabe Auf Basis der Angaben prüft das Finanzamt, ob trotz der Gemeinnützigkeit Steuern für wirtschaftliche Betätigungen festzusetzen sind. Falls das in Betracht kommt, fordert das Finanzamt den Verein zur Abgabe der üblichen Steuererklärungen auf. Unklar ist, ob der Verein die weiteren Steuererklärungen bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze von sich aus abgeben muss 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 4 Steuergestaltung VB oder auf die Aufforderungen durch das Finanzamt warten kann. In der Praxis wird es aber kein Problem sein, wenn die weiteren Erklärungen erst abgeliefert werden, wenn das Finanzamt nach Prüfung der Gem 1-Erklärung dazu auffordert. Hat der Verein bisher bereits Ertragssteuern bezahlt, wird er jährlich aufgefordert, allgemeine Steuererklärungen abzugeben. Diese Erklärungen – vor allem zur Körperschaft und Gewerbesteuer – ersetzen nicht das Gem 1 und Gem 1A Formular. Die sind in jedem Fall abzugeben – auch wenn für die laufenden Jahre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen eingereicht wurden. Kam es nur in einem Jahr zu steuerpflichtigen Erträgen und liegt der Verein in den Folgejahren unter den Freigrenzen, verzichtet das Finanzamt wieder auf die Abgabe der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung. Andernfalls sollte der Verein das Finanzamt darauf hinweisen. Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen Die einzureichenden Unterlagen In jedem Fall erforderlich sind das Formular Gem 1 – für das letzte der drei Jahre –, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und ein Tätigkeitsbericht für jeden der drei Veranlagungszeiträume. Erst bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt es zu weiteren Steuererklärungspflichten. ◼◼Einzureichende Unterlagen im Überblick Alle drei Jahre jährlich Gem 1 Gem 1A (nur Sportvereine) Tätigkeitsbericht bzw. Geschäftsbericht Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben Vermögensaufstellung oder Bilanz und GuV bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro: Körperschaftsteuererklärung Gewerbesteuererklärung Anlage EÜR (für nichtbilanzierende Vereine) Bei Umsatzsteuerpflicht oder Option zur Umsatzsteuer als Kleinunternehmer: Umsatzsteuererklärung Welche weiteren Unterlagen verlangt werden, ist von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich. Selbst Unterlagen, die laut den Angaben auf dem GEM 1-Formular erforderlich sind (vor allem die Vermögensaufstellung), werden nicht von allen Finanzämtern angefordert. Keine einheitliche Verwaltungspraxis Die Vermögensaufstellung Eine Aufstellung über das Vereinsvermögen gehört zwar laut GEM 1-Formular zu den einzureichenden Unterlagen. Sie wird aber keineswegs von allen Finanzämtern und von allen Vereinen verlangt. Das wird unter anderem daran liegen, dass bei vielen Vereinen schon aus den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der letzten Jahre hervorgeht, dass kein Vermögen vorhanden ist, weil keine Erträge ausgewiesen sind, die den Aufbau von Vermögen zulassen. Wird aber über mehrere Jahre hinweg ein nennenswerter Überschuss ausgewiesen, kann das Finanzamt schon aus Gründen des Mittelverwendungsnachweises eine Vermögensaufstellung anfordern. 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 5 Steuergestaltung VB Die Mittelverwendungsrechnung Die zeitnahe Mittelverwendung wird weder mit der Einnahmen-ÜberschussRechnung noch in der Vermögensaufstellung hinreichend nachgewiesen. Die ordnungsgemäße Mittelverwendung richtet sich nach dem Zufluss- und Abflussprinzip. Die Ertragsrechnung bildet das nicht hinreichend ab, weil es sich dabei um keine Liquiditätsrechnung handelt. Ebenfalls nicht ausreichend ist dazu eine bloße Vermögensaufstellung, weil aus ihr nicht – zumindest nicht durchgehend – hervorgeht, ob die verzeichneten Vermögensposten zeitnah und zweckgebunden verwendet werden. archiv In den meisten Fällen kann aber eine nach steuerlichen Bereichen getrennte Vermögensaufstellung in Kombination mit dem Rücklagenspiegel eine separate Mittelverwendungsrechnung ersetzen (mehr dazu in VB 1/2015, Seite 10). Ausgabe 1 | 2015 Seite 10–15 Der Rücklagenspiegel Werden auf dem GEM 1-Formular gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen ausgewiesen, soll zumindest den Hinweisen auf dem Formular nach auf einem gesonderten Blatt erläutert werden, wie sich die Rücklagen und Vermögenszuführungen seit der letzten Steuererklärung entwickelt haben (Rücklagenspiegel, mehr dazu VB 1/2013, Seite 8). Auch hier ist die Praxis der Finanzämter unterschiedlich. Vielfach wird neben den Angaben auf dem GEM 1Formular kein weiterer Nachweis verlangt. archiv Ausgabe 1 | 2013 Seite 8–11 Protokolle der Mitgliederversammlung Viele Finanzämter verlangen regelmäßig die Protokolle der Mitgliederversammlungen – teilweise als Ersatz und teilweise als Ergänzung des Tätigkeitsberichts. Vielfach werden die Protokolle nur angefordert, wenn kein oder kein ausreichender Tätigkeitsbericht vorgelegt wird. Praxishinweis | Verlangt das Finanzamt Protokolle nicht ausdrücklich, sollte nur der Tätigkeitsbericht beigelegt werden. Der Verein sollte beim Tätigkeitsbericht die Möglichkeit nutzen, die Darstellung hinsichtlich gemeinnützigkeitsrechtlicher Fragen zu optimieren. Nach Möglichkeit eigener Bericht für das Finanzamt Der Tätigkeitsbericht für das Finanzamt Neben einer zahlenmäßigen Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben verlangt das Finanzamt von gemeinnützigen Vereinen für jedes Jahr auch einen Tätigkeitsbericht. Vereinsvorstände sind hier oft verunsichert, was in diesem Bericht aufgenommen und wie es dargestellt werden soll. In der Tat lauern hier Fallen – vor allem kann der Tätigkeitsbericht nähere Prüfungen durch das Finanzamt provozieren. Praxishinweis | Gerade kleine Vereine stehen wenig im Prüffokus der Finanzverwaltung. In der Regel beschränkt sich die Prüfung auf die eingereichten Unterlagen. Die zahlenmäßigen Aufstellungen sind hier meist unkritisch. 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 6 Steuergestaltung VB Werden dagegen im Tätigkeitsbericht Fakten benannt, die gemeinnützigkeitsrechtlich problematisch sind, müssen die Finanzämter dem nachgehen. Nicht selten liefern die Vereine selbst so dem Finanzamt die Vorlage für Nachprüfungen. Tätigkeitsbericht ist oft Anlass für Nachprüfungen § 63 AO fordert für die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke. Nicht nur die Satzung, sondern auch die reale Tätigkeit eines Vereins müssen also den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts genügen. Den Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen entspricht, muss die gemeinnützige Körperschaft durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen führen. Dazu gehört neben der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben auch der Tätigkeitsbericht (Anwendungserlass zur AO, Ziffer 1 zu § 63). Die Funktion des Tätigkeitsberichts Aufbau und Inhalt des Tätigkeitsberichts erschließen sich, wenn man sich vor Augen führt, wozu der Bericht erforderlich ist: Er soll über die Vereinstätigkeiten Aufschluss geben, vor allem soweit sie nicht aus den zahlenmäßigen Aufstellungen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) und den eingereichten Steuerformularen hervorgehen. Im Tätigkeitsbericht sollten besonders die satzungsbezogenen (gemeinnützigen) Tätigkeiten dargestellt werden – also auf welche Weise die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklicht und wie die Vereinsmittel dafür verwandt worden sind. Der organisatorische und gesellige Teil des Vereinslebens kann außen vor bleiben, solange Fragen der Mittelverwendung hier keine Rolle spielen. Beschränkung auf steuerlich relevante Inhalte Für Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte gibt es keine Formvorschriften. Grundsätzlich können deswegen auch die Rechenschaftsberichte an die Mitgliederversammlungen verwendet werden. Nach Möglichkeit (wenn es die Protokolle nicht anfordert) sollte aber für das Finanzamt ein eigener Bericht erstellt werden. Umfang, Form und Inhalt des Tätigkeitsberichts Welchen Umfang der Tätigkeitsbericht hat, hängt ganz vom Umfang der Vereinstätigkeiten ab. Grundsätzlich gilt: Lieber zu wenig als zu viel schreiben! Fehlen dem Finanzamt noch Informationen, wird es nachfragen. Oft kann man dann aus der Art der Rückfrage schon die Problemlage ausmachen und die Antwort entsprechend gestalten. Hat man sich dagegen in einer ausführlichen Darstellung festgelegt, ist das schwer wieder aus der Welt zu schaffen. Vielfach werden tabellarische Aufstellungen über Art und Umfang der Tätigkeiten genügen. Hier gilt: Alles, was die Übersicht erleichtert, ist für den Sachbearbeiter im Finanzamt von Vorteil. Motto: Lieber zu wenig als zu viel Praxishinweise | Empfehlungen für das Abfassen des Tätigkeitsberichts sind: Er sollte sich auf die steuerlich relevanten Inhalte beschränken. Verzichten Sie auf nähere Darstellung rein organisatorischer Themen (wie zum Beispiel Zahl und Ablauf der Mitgliederversammlungen). 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 7 Steuergestaltung VB Nicht begünstigte Tätigkeiten sollten zurückhaltend dargestellt werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, sie hätten ein besonderes Gewicht. Das betrifft zum Beispiel Festveranstaltungen. Das gilt auch für Tätigkeiten, die zwar grundsätzlich steuerbegünstigt sein können, aber nicht satzungsbezogen sind. Umgekehrt sollte der Schwerpunkt der Darstellung auf den satzungsmäßigen Tätigkeiten liegen. Vergessen Sie nicht, gerade solche Tätigkeiten darzustellen, die sich zahlenmäßig nicht niederschlagen – also besonders der Einsatz ehrenamtlich Tätiger. Im Zweifel sollten kritische Fakten lieber weggelassen werden. Außenprüfungen in Vereinen sind eher selten. Typischerweise sind es eingereichte Unterlagen, die zu problematischen Bewertungen durch das Finanzamt führen. Der Tätigkeitsbericht bietet die Möglichkeit, ungünstige Fakten in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu mildern. Überwiegen zum Beispiel die Einnahmen des steuerpflichtigen Bereichs, sollten die steuerbegünstigten Tätigkeiten umso mehr betont werden. Empfehlungen für die Darstellung Weitere Inhalte des Tätigkeitsberichts sind typischerweise: Art, Zahl und Umfang (Teilnehmerzahlen) der Veranstaltungen, Kurse, Projekte usw. Zahl der betreuten Personen, aktiven Sportler usw. Vorhandene Abteilungen und Tätigkeitsbereiche (zum Beispiel Sportarten) Teilnahme an Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere, Ligen usw.) Besondere Daten (zum Beispiel 20-Jahr-Feier) Art und Umfang öffentlicher Förderung Kooperation mit anderen Organisationen Besondere Projekte (Darstellung der Angebote, Zahl der Teilnehmer usw.) Ehrenamtliche Helfer und Übungsleiter Typische Fehler im Tätigkeitsbericht Vermieden werden sollte der Eindruck, zweckfremde Tätigkeiten würden eine nennenswerte Rolle spielen. Festveranstaltungen, gastronomische Betriebe oder Sponsorships sollten also nicht ins Zentrum der Darstellung rücken. Oft werden typische Tätigkeiten nur nebensächlich dargestellt, weil sie unbedeutend erscheinen. Sonderveranstaltungen erhalten dagegen ein zu großes Gewicht. Das ist ein Problem, wenn diese Sonderveranstaltungen nicht zweckbezogen sind (zum Beispiel Festveranstaltungen). Zu starke Gewichtung nicht begünstigter Tätigkeiten vermeiden Praxishinweis | Gleichen Sie die Darstellung mit der Satzung ab. Tätigkeiten, die nicht mit den Satzungszwecken übereinstimmen, sind problematisch – auch wenn sie steuerbegünstigt sind. Ein- und die dieselbe Veranstaltung kann oft verschiedenen gemeinnützigen Zwecken zugeordnet werden, etwa Kultur und Jugendhilfe. Es sollte dann der satzungsbezogene Aspekt hervorgehoben werden. ↘↘ Weiterführende Hinweise •Eine 35-seitige Sonderausgabe „Rücklagenbildung und Mittelverwendung im Verein: So nutzen Sie alle Gestaltungsmöglichkeiten“ finden Sie auf vb.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben. ihr plus im netz Mehr auf vb.iww.de und in Ausgabe 8 | 2015 •In der nächsten Ausgabe erfahren Sie alles zum Thema „Das GEM 1-Formular“ 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 8 Steuergestaltung VB Gemeinnützigkeit In diesen Fällen kann das Hotel einer gemeinnützigen Organisation ein Zweckbetrieb sein | Gemeinnützige Organisationen, die spezielle touristische Angebote für besondere Zielgruppen wie Behinderte, alte Menschen, Jugendliche oder einkommensschwache Familien anbieten, können davon profitieren, dass die gastronomischen Leistungen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Nämlich dann, wenn sie sich ganz überwiegend auf diesen Personenkreis spezialisieren. Das hat das FG Köln klargestellt. | Verein unterhielt Ferienhotel Die Entscheidung rankte sich um einen gemeinnützigen Verein, der ein Ferienhotel unterhielt, das teilweise speziell für Behinderte, Familien sowie Kinder und Jugendliche ausgestattet war. Der Zweck des Vereins bestand in der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen, der Förderung des Schutzes von Ehe und Familie und insbesondere der Förderung von Erholung und Bildung. Verein mit mehreren Satzungszwecken ... Auf Übernachtungen von Behinderten entfielen nur maximal ein Drittel der Gesamtbelegung. Über die Zahl der Gäste mit geringem Einkommen im Sinnen von § 53 Nr. 2 AO – wirtschaftlich Hilfsbedürftige – wurden keine Nachweise geführt. Der Verein ordnete einen Teil seiner Pensionsleistungen – für die entsprechenden Zielgruppen – als steuerbegünstigten Zweckbetrieb ein. ... wollte Teile der Pensionsleistungen als Zweckbetrieb besteuert wissen FG Köln sieht Zweckbetriebsvoraussetzungen nicht erfüllt Das Finanzamt sah dafür keine Grundlage, weil weder die Zwei-Drittel-Grenze für eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege erreicht worden noch die Zuordnung zu einem anderen Zweckbetrieb möglich sei. Das FG Köln sah das genauso. Für keine der möglichen Zweckbetriebsregelungen waren die Voraussetzungen erfüllt (FG Köln, Urteil vom 19.2.2015, Az. 13 K 3354/10, Abruf-Nr. 144404). Kein Heim und kein Mahlzeitendienst Nach § 68 Nr. 1a AO sind Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime und Mahlzeitendienste Zweckbetriebe, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen dienen. Heime haben den Zweck, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Als Erholungsheime werden beispielhaft Heime für erholungsbedürftige Mütter („Müttergenesungswerk“) genannt. Angebot entsprach nicht der Definition eines Heims Das Hotel des Vereins fällt aber nach Auffassung des FG schon begrifflich nicht unter die in § 68 Nr. 1a AO genannten Einrichtungen, insbesondere liegt kein Erholungsheim vor. Der Betrieb eines Hotels mit Einzel- und Doppelzim- 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 9 Steuergestaltung VB mern sowie Ferienwohnungen unterscheidet sich deutlich von einem Heimbetrieb im Sinne des Heimgesetzes. Kein Kinder-, Jugend- und Studentenheim Der Betrieb eines Hotels fällt auch nicht unter die Definition in § 68 Nr. 1b AO. Nach dieser Regelung sind Zweckbetriebe Kindergärten, Kinder-, Jugendund Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen. Der Betrieb von Hotels (Ferienstätten) ist dort dagegen nicht aufgeführt. Eine Ferienstätte ist kein eigener Zweckbetrieb Kein Integrationsprojekt Auch aus dem „Integrationsansatz“ des Vereins ergibt sich kein in § 68 AO genannter Zweckbetrieb. Integrationsprojekte im Bereich der Freizeiterholung sind vom Zweckbetriebskatalog nicht umfasst. § 68 Nr. 3c AO benennt lediglich Integrationsprojekte zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Beschäftigungsverhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ein solches Integrationsprojekt lag hier nicht vor. Keine Wohlfahrtspflegeeinrichtung Das Hotel ist auch keine als Zweckbetrieb definierte Einrichtung der Wohlfahrtspflege gemäß § 66 AO. Das wäre der Fall, wenn die Einrichtung in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen dient. § 53 AO zählt dazu Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, und Personen, deren Bezüge nicht höher als das Vierfache (bzw. bei Alleinstehenden oder beim Haushaltsvorstand das Fünffache) des Sozialhilferegelsatzes der Sozialhilfe sind. Für Zweckbetriebe in diesem Bereich gilt die Zwei-Drittel-Regelung des § 66 Abs. 3 AO. Es müssen danach zwei Drittel der Leistungen an den besonderen Personenkreis erbracht werden. Die Einrichtung konnte aber keine Nachweise erbringen, dass diese Grenze eingehalten wurde. Eine Schätzung hielt das FG nicht für zulässig, weil das dem Gebot einer wettbewerbsneutralen Besteuerung widerspräche. Zwei Drittel-Grenze muss erfüllt sein Kein allgemeiner Zweckbetrieb Das Hotel stellt auch keinen Zweckbetrieb nach der allgemeinen Regelung des § 65 AO dar. Nach Auffassung des FG liegen schon die Voraussetzungen des § 65 Nr. 1 AO nicht vor. Danach muss der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen. Ein Zweckbetrieb kommt danach nur in Betracht, wenn durch die Förderung der in der Satzung der Körperschaft niedergelegten Zwecke Einnahmen erzielt werden. Wirtschaftliche Betätigung und satzungsmäßiger Zweck dürfen sich nicht voneinander trennen lassen. Tätigkeiten, die nicht unmittelbar die satzungsmäßigen Zwecke verfolgen und die sich nicht eindeutig abgrenzen lassen, dürfen nicht mehr als zehn Prozent ausmachen (etwa bei der Fremdbelegung von Jugendherbergen oder bei der Wohnraumvermietung an Nichtstudierende durch Studentenwerke). Das FG konnte aber bei keinem der Satzungszwecke einen ausreichenden Bezug zum Hotelbetrieb sehen: Zehn-ProzentHöchstgrenze bei Fremdbelegung 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 10 Steuergestaltung VB Der Hotelbetrieb fördert in seiner Gesamtrichtung nicht die Zwecke des Wohlfahrtswesens. Der Hotelbetrieb dient auch nicht Zwecken der Jugendhilfe nach SBG VIII. Der Hotelbetrieb dient auch nicht dem Schutz von Ehe und Familie. Die Förderung einzelner Individuen oder Gruppen ist in diesem Zusammenhang nicht gemeinnützig. Außerdem gehören dazu nicht Freizeit- und Erholungsangebote. Die Förderung der Erholung ist auch kein eigener gemeinnütziger Zweck, der das Betreiben eines darauf ausgerichteten Zweckbetriebs zuließe. Auch der „Integrationsgedanke“ ergibt keinen gemeinnützigen Zweck. Die fehlende Ausrichtung auf konkrete Zielgruppen ist nicht dadurch ersetzbar, dass Leistungen an nicht begünstigte Personengruppen als Integrationsleistung für einen begünstigen Personenkreis angesehen werden. Außerdem ist Integration kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck. Integration kein eigener gemeinnütziger Zweck Neben dem fehlenden Zweckbezug verstößt ein Hotelbetrieb nach Auffassung des FG auch gegen das Konkurrenzverbot des § 65 Nr. 3 AO. Die Erbringung von Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen an einen nicht besonders bedürftigen Personenkreis stellt sich in der Regel als dermaßen wettbewerbsrelevant dar, dass ein Zweckbetrieb zu verneinen ist. Die Konsequenz für Vereine mit entsprechenden Angeboten Aus dem Kölner Urteil ergeben sich für Vereine, die ähnliche Angebote vorhalten und diese ermäßigt besteuert haben wollen, folgende Konsequenzen: Gastronomische Leistung an Teilzielgruppe als eigenen Betrieb führen Vereinen, die Ferienstätten betreiben, bei denen die begünstigte Teilzielgruppe zu klein ist, um die Zwei-Drittel-Regelung zu erfüllen, bietet sich am ehesten folgende Lösung an: Die gastronomischen Leistungen an diese Zielgruppe werden als eigener Betrieb geführt. Hier wird das Finanzamt aber verlangen, dass dieser Beherbergungsbereich räumlich abgegrenzt ist. Inwieweit Versorgungseinrichtungen gemeinsam mit dem nicht begünstigten Hotelbetrieb genutzt werden können, wäre im Einzelfall zu klären. Auf Musterprozess beim BFH hoffen Nummer Zwei lautet, sich auf das zum FG Köln mittlerweile beim BFH anhängige Revisionsverfahren zu berufen (Az. I R 22/15) und zu hoffen, dass er anders entscheidet. Der BFH wird darin Antwort auf die Fragen geben, ob eine Beweiserleichterung bei der Prüfung der Zwei-Drittel-Quote oder des Merkmals der „Gesamtrichtung“ (§ 65 Nr. 1 AO) gewährt werden kann, die Förderung der Jugendhilfe sämtliche nach SGB VIII möglichen Maßnahmen erfasst – etwa die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, auch soweit diese von freien Trägern durchgeführt werden und auch Leistungen an eine nicht begünstigte Gruppe als Integrationsleistung an die begünstigte Gruppe verstanden werden und begünstigt sein können. 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement Anwendung der Zwei-Drittel-Grenze vermeiden Auf vereinsfreundlichere Entscheidung des BFH hoffen 11 Steuergestaltung VB Umsatzsteuer Steuerbefreiung für Pferdepension: Reitvereine können auf Musterprozess beim BFH hoffen | Pferdepensionen gemeinnütziger Reitsportvereine sind weder umsatzsteuerbefreit noch gilt für sie der ermäßigte Steuersatz. Ob diese – vom FG Schleswig-Holstein in einem ausführlichst begründeten Grundsatzurteil vertretene – Auffassung richtig ist, wird demnächst der BFH entscheiden. Bei ihm ist nämlich das Revisionsverfahren anhängig geworden. | Umsatzsteuerbefreiung nur durch Berufung auf Europarecht In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass Pferdepensionsleistungen nicht nach deutschem Recht umsatzsteuerbefreit sind. § 4 Nr. 22b UStG befreit nur die Entgelte für die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, nicht andere Leistungen, die den Sport nur ermöglich (Überlassung von Hallen, Plätzen und Sportgeräten). UStG enthält keinen Befreiungstatbestand In Frage kommt deswegen nur die Regelung des Artikel 132 Abs. 1 m der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Befreit sind danach „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“. Anders als bei der Regelung des § 4 Nr. 22b UStG sind davon auch Dienstleistungen erfasst, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen. Voraussetzung ist aber, dass die Dienstleistungen für die Sportausübung unerlässlich sind und die tatsächlich Begünstigten der Leistungen Personen sind, die den Sport ausüben. Pferdepension könnte europarechtlich begünstigte Dienstleistung sein Hinzu kommt nach Artikel 134 MwStSystRL, dass die Umsätze nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein dürfen, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen bewirkt werden, deren Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen. FG Schleswig prüft Voraussetzungen für Steuerbefreiung Das FG Schleswig-Holstein hat jetzt herausgearbeitet, unter welchen Vo raussetzungen die für die Steuerbefreiung relevanten Bedingungen Dienstleistungen für die Sportausübung unerlässlich und kein Wettbewerb zu nicht begünstigten Anbietern erfüllt sind (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.2.2015, Az. 4 K 27/14, AbrufNr. 144811). Zwei Bedingungen für Befreiung nach EU-Recht Unerlässlichkeit der Dienstleistung Das FG lässt offen, ob die Pferdepension in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung steht und für seine Ausübung unerlässlich ist. Es vertritt aber die Auffassung, dass die Pensionsleistungen nicht den Kernbereich der Befreiungsregelung betreffen und dass die Dienstleistungen im 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 12 Steuergestaltung VB Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden. Die Unerlässlichkeitsklausel des Artikels 134 MwStSystRL legt das FG so aus, dass der Kernbereich bei der sachlichen Erbringung von Dienstleistungen, die die Ausübung von Sport und Körperertüchtigung erst ermöglichten, betroffen ist. Das bedeutet, dass Leistungen unmittelbar oder mittelbar gegenüber den Sportausübenden erbracht werden müssen, direkt dazu in Anspruch genommen werden und dass der Sport bei Fehlen der Dienstleistung nicht durchgeführt werden könnte. Pensionsleistungen gehören nicht zum Kernbereich des Reitsports Nach diesen Maßstäben betreffen die Pferdepensionsleistungen nicht den Kernbereich der Steuerbefreiung. Zwar erleichtern sie es den Mitgliedern, Reitsports auf hohem Niveau auszuüben und machen die Mitgliedschaften im Verein interessanter. Die Pferdepensionsleistungen bieten also gute Rahmenbedingungen für den Reitsport. Sie sind aber nicht – wie ein Golfball zum Golfspielen – unmittelbar für die Ausübung des Sports erforderlich und werden auch nicht unmittelbar bei der Sportausübung in Anspruch genommen. Wettbewerb zu nicht begünstigten Anbietern Nach Auffassung des FG tritt der Verein mit seinen Pensionsleistungen außerdem in einen schädlichen Wettbewerb mit den in seinem Einzugsbereich liegenden mehrwertsteuerpflichtigen Einrichtungen. Dabei muss auf das Gesamtpaket der Pensionsleistungen abgestellt werden. Ein ähnliches Leistungsspektrum bieten auch zahlreiche andere privatwirtschaftliche Einrichtungen an. Das Gericht ging im behandelten Fall von mindestens 13 Privatställen aus, die das gleiche Leistungsbündel anbieten. Wichtig | In gleicher Weise argumentierte das FG Münster (Urteil vom 25.9.2014, Az. 5 K 3700/10 U). Es vertritt aber die Auffassung, dass eine schädliche Wettbewerbssituation nicht nur dann besteht, wenn in der räumlichen Nähe andere Unternehmer vergleichbare Leistungen anbieten, sondern auch, wenn andere Unternehmer vergleichbare Leistungen an einem beliebigen anderen Ort anbieten könnten. Vereine stehen regelmäßig im Wettbewerb ... ... zu nicht begünstigten Anbietern Pferdepension ist auch kein Zweckbetrieb Das FG sieht in der Pferdepension auch keinen Zweckbetrieb, für den der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Leistungen sind nicht zwecknotwendig Dabei ließ es das FG offen, ob Pensionsleistungen in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Eine Zuordnung zum Zweckbetrieb scheidet nach Auffassung des FG schon deshalb aus, weil sie nicht zwecknotwendig sind. Keine Chance auf ermäßigten Steuersatz Die umfassenden Pensionsleistungen böten zwar gute Rahmenbedingungen für die Ausübung des Pferdesports. Sie stellen aber kein unentbehrliches 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 13 Steuergestaltung VB Mittel dafür dar. Es sei auch ohne Pensionsleistungen möglich, den Reitsport zu pflegen und ihn Erwachsenen und der Jugend zugänglich zu machen. Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot in § 65 AO Außerdem verstößt die Pferdepension gegen das Wettbewerbsverbot des § 65 Nr. 3 AO, weil der Verein mit seinem Geschäftsbetrieb im direkten Wettbewerb mit den zahlreichen in seinem Einzugsbereich befindlichen Betrieben steht, die nicht steuerbegünstigt sind. Wichtig | Das FG fasst den Wettbewerb hier konkret bezogen auf das Einzugsgebiet des Vereins – und damit enger und vereinsfreundlicher als der BFH. Für ihn besteht ein Wettbewerb nämlich nicht nur, wenn der Verein auf einem Gebiet tätig ist, in dem er tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt, sondern auch einen potenziellen Wettbewerb (möglichen Marktzutritt) erschwert. So beurteilt die Finanzverwaltung den Zweckbetriebsstatus Die OFD Frankfurt geht davon aus, dass ein Zweckbetrieb vorliegen kann, wenn der Pferdepensionsbetrieb auf Mitglieder des Vereins beschränkt ist. Sie lässt aber offen, unter welchen weiteren Voraussetzungen das gilt (OFD Frankfurt, Schreiben vom 20.1.2010, Az. S 7233 A – 3 – St 112). FG wertet nur die Wettbewerbssituation vor Ort Finanzverwaltung ist unterschiedlicher Ansicht Die OFD Düsseldorf dagegen schließt eine Zweckbetriebszuordnung generell aus. Zum einen ist zweifelhaft, ob die Pensionspferdehaltung ein unentbehrliches Mittel zur Verwirklichung des Satzungszwecks darstellt. Zum anderen muss von einem schädlichen Wettbewerb im Sinn des § 65 Nr. 3 AO ausgegangen werden, weil neben den Reitvereinen auch Landwirte Pensionsställe betreiben (OFD Düsseldorf, Schreiben vom 13.7.2005, ohne Aktenzeichen). Die Konsequenz für Reitvereine Wie oben erwähnt, hat das FG Schleswig-Holstein gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Ein Grund dafür war, dass noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, inwieweit Dienstleistungen wie die Pferdepenisonshaltung den Kernbereich der Sportausübung betreffen, wie eng die Leistungen also im Zusammenhang mit der Sportausübung stehen müssen, um begünstigt zu sein. Praxishinweis | Das FG hat die Regelung des Artikel 132 Abs. 1 m MwStSystRL sehr restriktiv ausgelegt. Dem hatte der BFH in seiner Revision zu einer ähnlichen Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.6.2011, Az. 12 K 4547/08) widersprochen. Es bestehen also durchaus Chancen, dass er in der Revisionsentscheidung zumindest in diesem Punkt zur einer anderen Entscheidung kommt. Betroffene Reitvereine sollten gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen, den Einspruch auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Az. V R 14/15 stützen und das Ruhen des Verfahren beantragen. 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement Auf Musterprozess beim BFH berufen ... ... und auf andere Entscheidung des BFH hoffen 14 Spendenrecht VB Spenden Auslandsspenden: Diese Nachweise sind nötig | Der BFH hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Sonderausgabenabzug bei Spenden an ausländische Organisationen möglich ist. Insbesondere kommt es dabei auf das Mitwirken der Organisation an. | Der Fall vor dem BFH Ein Steuerzahler hatte an eine spanische Stiftung gespendet und beantragte den Sonderausgabenabzug. Dazu legte er eine auf Spanisch verfasste Zuwendungsbestätigung vor. Das reichte weder dem Finanzamt noch dem BFH. Während das Finanzamt sowohl die Vorlage von Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers als auch eine dem amtlichen Vordruck entsprechende Zuwendungsbestätigung verlangte, reicht dem BFH ersteres (BFH, Urteil vom 21.1.2015, Az. X R 7/13, Abruf-Nr. 176696). Anforderungen an die Zuwendungsbestätigung Die ausländische Organisation muss also keine amtliche Zuwendungsbestätigung gemäß deutschem Muster (§ 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) ausstellen. Aber sie muss in der Zuwendungsbestätigung bescheinigen, dass sie die Spende erhalten hat, den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolgt und die Spende ausschließlich satzungsgemäß verwendet. Weitere erforderliche Nachweise Der Abzug einer Spende an eine Organisation, die in der EU oder im EWR ansässig ist, setzt ferner voraus, dass der Steuerzahler Unterlagen vorlegt, anhand derer das deutsche Finanzamt die tatsächliche Geschäftsführung der ausländischen Organisation prüfen kann. Der BFH vertritt dabei die Auffassung, dass die Finanzverwaltung Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichte zur Einsicht anfordern darf, die die ausländische Stiftung bereits erstellt und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereicht hat. Kein Zwang zur Nutzung des amtlichen deutschen Musters Entspricht die tatsächliche Geschäftsführung ... Dabei trägt grundsätzlich der Steuerzahler die Beweislast. Er muss die erforderlichen Unterlagen beschaffen und eventuell eine deutsche Übersetzung anfertigen lassen. Die Amtsermittlungspflicht des zuständigen Finanzamts besteht nur eingeschränkt. Der Spender kann das Finanzamt also nicht darauf verweisen oder sich darauf verlassen, dass das Finanzamt sich die Unterlagen über ein Amtshilfeersuchen beschafft. ... den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen? Fazit | Bei Spenden an ausländische Organisationen sollte der Spender nicht darauf vertrauen, dass der Spendenabzug problemlos möglich ist. Da gerade die geforderten Nachweise problematisch sein können, sollte vorab abgeklärt werden, ob die ausländische Einrichtung über entsprechende Unterlagen verfügt und diese auch zur Verfügung stellt. Abzug für Auslandsspenden bleibt problematisch 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 15 Vereinsrecht VB Vereinsrecht Es kommt auf die Satzung an: Vereinsausschluss ist auch bei geringfügigen Verstößen möglich | Enthält die Satzung keine Regelung zum Vereinsausschluss, ist er nur aus „wichtigem Grund“ möglich. Gestaltet das die Satzung aber entsprechend, ist der Ausschluss auch bei einer relativ geringfügigen Störung des Vereinslebens zulässig. Das lehrt eine Entscheidung des LG Duisburg. | Verstoß gegen Kleiderordnung kann Ausschlussgrund sein Im konkreten Fall hatte die Satzung eines Vereins folgende Regelung getroffen: Satzungsklausel / Vereinsausschluss „Der Vereinsausschluss kann aus wichtigem Grund gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden, insbesondere wenn das Mitglied gegen die Satzung und wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt, sich vereinsschädigend verhält und gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.“ Konkrete Satzungsklausel zum Vereinsausschluss reicht in Verbindung ... Die Jahreshauptversammlung des Vereins hatte bei männlichen Mitgliedern des Vereins das Tragen von Muskel-Shirts und ärmellosen Oberteilen in den Räumen des Vereins untersagt. Die Mitgliederversammlung nahm diesen Antrag des Vorstandes einstimmig als „Kleiderordnung“ an. Ein Mitglied trainierte trotz Kenntnis des Verbots weiterhin in einem Muskelshirt. Der Verein mahnte das Mitglied zunächst schriftlich ab. Als das Mitglied sich auch danach nicht an die Kleiderordnung hielt, wurde es ausgeschlossen. Die aktuelle Entscheidung des LG Duisburg Das Mitglied klagte dagegen mit der Begründung, der Verein würde rechtswidrig und schwerwiegend in seine Persönlichkeitsrechte eingreifen und verlangte zudem ein Schmerzensgeld. Das LG Duisburg wies die Klage ab. Die Kleiderordnung – und der darauf basierende Vereinsausschluss – verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitglieds nicht (LG Duisburg, Urteil vom 5.3.2015, Az. 8 O 211/14, Abruf-Nr. 144812 – nicht rechtskräftig). Kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitglieds Grundsätzlich – so die Richter – steht es Vereinen aufgrund ihrer verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie frei, auch außerhalb der Vereinssatzung abstrakt-generelle, für einzelne Mitglieder verbindliche Regelungen zu schaffen. Dabei haben Vereine einen weiten Spielraum. Voraussetzung dafür ist eine Ermächtigungsgrundlage in der Satzung. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, welches Vereinsorgan zuständig ist, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass sowie die Änderung und Aufhebung der entsprechenden Nebenordnung zuständig (§ 31 Abs. 1 BGB). 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement ... mit von Mitgliederversammlung abgesegneter Kleiderordnung Vereinsautonomie lässt Verein großen Handlungsspielraum 16 Vereinsrecht VB Die Persönlichkeitsrechte des Mitglieds können dadurch eingeschränkt werden, weil es sich freiwillig der Vereinsautonomie unterworfen hat. Dabei ist abzuwägen zwischen der Vereinsautonomie einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mitglieds andererseits. Maßgeblich ist dabei vor allem, dass ein Verein nicht nur ein loser Zusammenschluss von mehr oder weniger Gleichgesinnten ist, sondern eine besondere juristische Person des Privatrechts mit eigenen Rechten und Pflichten. Dabei können die im Verein verbundenen Mitglieder gemeinsam bestimmen, an welche Verhaltensbedingungen sie die Mitgliedschaft binden, sei es auch aus ästhetischen oder hygienischen Gründen. Dieser Satzungsgewalt hat sich das Mitglied freiwillig durch die Mitgliedschaft unterworfen. Mitglieder können Verhaltensbedingungen gemeinsam festlegen Der Vereinsausschluss selbst – so das Gericht – ist ein im Vereinsleben übliches Mittel, um vereinsinterne Konfliktsituationen zu lösen. Dieses Mittel stellt allein für sich keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Ausschluss an sich verletzt Persönlichkeitsrechte nicht Soziale oder wirtschaftliche Nachteile können Ausschluss beschränken Eine so weitgehende Gestaltungsmöglichkeit bei den Ausschlussgründen ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Ausschluss aus dem Verein keine erkennbaren sozialen oder wirtschaftlichen Nachteile für das Mitglied mit sich bringt. Diese sah das Gericht hier nicht: Während der sportlichen Betätigung selbst können gewichtige soziale Kontakte kaum gepflegt werden, weil bei dem Verein jedes Mitglied einzeln, eventuell unter Zuziehung eines Trainers, seine Fitness trainiert. Ein solches Training ist dem Mitglied in jedem anderen Fitnessstudio genauso gut möglich. Den Kontakt zu anderen Vereinsmitgliedern außerhalb des reinen Trainingsbetriebs wiederum könnte das Mitglied unverändert weiter pflegen, ohne vorher in den Räumen des Vereins trainiert zu haben. Zumutbarkeit der Vereinsordnung Bei der Bewertung der Vereinsordnung muss auch berücksichtigt werden, ob die entsprechenden Anordnungen für das Mitglied zumutbar sind. Hier konnte das Gericht keine Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze erkennen. Es leuchte nicht ein, warum dem Mitglied – wenn ihm ein Verbleib beim Verein wichtig ist – nicht zuzumuten sein sollte, in einem Sport-T-Shirt, in einem Trikot oder in sonstiger atmungsaktiver Oberbekleidung zu trainieren. Verstoß gegen Beschlüsse von Vereinsorganen als Ausschlussgrund Zum Ausschluss aus dem Verein können nicht nur solche Verstöße führen, die in der Satzung konkret benannt sind. Möglich ist laut LG auch eine Regelung, nach der die Nichtbeachtung von Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane zum Ausschluss führt. Die Satzung kann es also weitgehend dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung überlassen, was Grund für den Ausschluss oder für andere Vereinsstrafen sein kann. Satzung kann Festlegung der Ausschlussgründe .... Hier gilt zwar, dass die Strafen nicht willkürlich oder „grob unbillig“ sein dürfen. Wie er sein Vereinsleben regelt, bleibt dem Verein aber weitgehend selbst überlassen. Es kann also auch dort Strafen verhängen, wo weder der Gesetzgeber Vorgaben macht noch das „Allgemeinempfinden“ Anstoß nimmt. ... auf Vorstand oder Mitgliederversammlung übertragen 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement 17 Vereinsrecht VB Praxisfall Überlassung von Sportkleidung an Mitglieder | Dass Sportvereine für ihre Mitglieder Sportkleidung anschaffen, ist gängig. Häufig gibt es aber Unsicherheiten bei der steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung. | Fr a ge : Bisher war es bei uns Usus, dass die Mitglieder ihre Sportkleidung selbst gekauft haben (wir haben nur die Bestellung organisiert). Gibt es Bedenken, wenn der Verein die Kleidung zahlt und den Mitgliedern kostenlos überlässt oder ist das nur im Rahmen der 40-Euro-Grenze erlaubt? Wie sieht es steuerlich aus, wenn wir die Kleidung an die Mitglieder verkaufen? Unsere An t wor t : Soweit die Sportkleidung nur für den Verein genutzt wird, ist die kostenlose Überlassung an Mitglieder unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Der Verkauf ist aber in aller Regel ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Kostenlose Überlassung zur ... Unentgeltliche Überlassung Ein gemeinnütziger Verein darf seinen Mitgliedern keine Vermögensvorteile zuwenden. Wird die Kleidung nur für den Verein genutzt, erhalten die Mitglieder keine Vorteile. Im Zweifel könnte man das auch für das Finanzamt – durch eine entsprechende „Trageanordnung“ an die Mitglieder – darstellen. Kleidungsverkauf an Mitglieder Der Verkauf der Sportkleidung – auch an Mitglieder – kann in aller Regel kein Zweckbetrieb sein. Dafür wäre erforderlich, dass der Verkauf für die Erreichung der Satzungszwecke unverzichtbar ist und nicht in Konkurrenz zu nicht begünstigten anderen Anbietern erfolgt (§ 65 AO). Beides ist nicht der Fall: Die Sportkleidung kann auch anderweitig beschafft werden. Also ist der Verkauf durch den Verein nicht zwecknotwendig. Etwas anderes würde nur bei spezieller Kleidung gelten, die für die Mitglieder anders nicht erhältlich ist. Da der Verein mit dem Verkauf in vermeidbare Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern (Sportartikelhandel) tritt, verstößt er auch gegen das Wettbewerbsverbot. Der Verkauf ist also ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der auch umsatzsteuerpflichtig ist. Problematisch wäre auch, wenn die Sportkleidung Mitgliedern zu einem Preis überlassen wird, der unter dem eigenen Anschaffungspreis liegt. Verkaufte Kleidung ist ja nicht mehr an die Nutzung im Verein gebunden. Damit ist der Rabatt eine gemeinnützigkeitsschädliche unentgeltliche Zuwendung. 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement ... überwiegenden Nutzung für Vereinszwecke ist unschädlich Leserforum Es handelt sich hier um keine Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege (40-Euro-Grenze), sondern um Sachausgaben, die in die satzungsmäßige Tätigkeit fallen. Etwas anderes gälte nur, wenn die Kleidung nicht überwiegend für Vereinszwecke genutzt wird (modische Markenkleidung). Dann läge ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot (§ 55 AO) vor, weil Mitglieder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten und die Mittel nicht für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 18 Leserservice/Impressum VB R E DA K T I O N | Sie haben Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung? Schreiben Sie an Institut für Recht-Wirtschaft-Steuern, Redaktion „VB“ Max-Planck-Str. 7/9, 97082 Würzburg Fax: 0931 418-3080, E-Mail: [email protected] Redaktions-Hotline: 0931 418-3075 Als Fachverlag ist uns individuelle Rechtsberatung nicht gestattet. Abonnen t en B e t re u u ng | Fragen zum Abonnement beantwortet Ihnen der IWW-Abonnenten-Service, Franz-Horn-Str. 2, 97091 Würzburg Telefon: 0931 4170-472, Fax: 0931 4170-463, E-Mail: [email protected] Bankverbindung: DataM-Services GmbH, Postbank Nürnberg IBAN: DE80 7601 0085 0007 1398 57, BIC: PBNKDEFFXXX I h r P l u s im N e t z | Online – Mobile – Social Media Online: Unter vb.iww.de finden Sie Downloads (Musterverträge, Checklisten, Arbeitshilfen) Archiv (alle Beiträge seit 2006) Rechtsquellen (Urteile, Gesetze, Verwaltungsanweisungen u.v.m.) Melden Sie sich an, damit Sie vb.iww.de vollständig nutzen können. 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Rademann GmbH Print + Business Partner, 59348 Lüdinghausen 07-2015Vereinsbrief Steuern • Recht • Vereinsmanagement IMPRESSUM S emin a re | Nutzen Sie das IWW-Seminarangebot für Ihre Fortbildung: seminare.iww.de ONLINE SEMINAR Löhne und Gehälter professionell Jetzt anmelden unter iww.de/online-seminare Aktuelles zu Lohnsteuer, Sozialversicherung und Arbeitsrecht Am 31. Juli 2015 informiert Sie Raschid Bouabba zum Beispiel über strittige Fragen beim neuen Reisekostenrecht, aktuelle steuerliche Fragen zum Dienstwagen und neue Urteile aus dem Arbeitsrecht. Diese und weitere Änderungen erfahren Sie im Online-Seminar in zwei intensiven Seminarstunden bequem an Ihrem PC. Für Ihre Fragen an den Experten und den Austausch unter den Teilnehmern steht Ihnen während der Veranstaltung ein Chat zur Verfügung. Themen am 31.07.2015 • Reisekostenrecht – Strittige Fragen von Spitzenorganisation • BFH: Zurechnung eines vom Arbeitgeber geleasten Pkw beim Arbeitnehmer • Minijobs: Keine Pflicht zur Lohnsteuerpauschalierung • Beitragsrechtliche Behandlung der vom Arbeitgeber übernommenen Bußgelder • Verein als Arbeitgeber – Worauf achtet der Betriebsprüfer? • Betriebsprüfung und Vertrauensschutz durch Bescheide der Einzugsstellen • Altersteilzeit: Krankenversicherung bei Anschlussbeschäftigung im Blockmodell • Umlagen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) • Mindestlohn: Melde- und Dokumentationspflichten kompakt • Aktuelles aus Rechtsprechung und geplante gesetzliche Neuerungen Ihre Vorteile • Regelmäßiges Wissens-Update: fortlaufend einmal im Quartal (Einstieg jederzeit möglich!) • Teilnahme wählbar und flexibel: per Einzelbuchung oder im Rahmen eines Abonnements mit Preisvorteil • Topaktuelle Themen schnell aufbereitet • Sprachkommunikation zwischen Teilnehmern und Referenten möglich • Reisekosten und -zeiten entfallen Raschid Bouabba, MBA, Dipl.-Ing. Teilnehmerkreis Mitarbeiter Lohn- und Gehaltsbuchhaltungen Steuerberater Termine 31.07.2015, 30.10.2015, 22.01.2016, 22.04.2016 jeweils von 13:00 bis 15:00 Uhr hme Mobile Teilna d A ndroid A pple iOS un dobe® mit der A pp „A ile“. Connect™ Mob ationen Weitere Inform eldung. nach der A nm Teilnahmegebühr Einzelgebühr 105 € zzgl. USt. Abonnement 85 € zzgl. USt. pro Seminar Eine Online-Seminar-Reihe im Abonnement umfasst vier Seminartermine in zwölf Monaten. Buchungs-Nr. 451 Praxiswissen auf den Punkt gebracht. VB Notizen Vereinsbrief07-2015 Steuern • Recht • Vereinsmanagement
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