Zuchtordnung des Österreichischen Weimaranerverein Stand: 17.04.2015 1. Der ÖWV hat sich zur Aufgabe gemacht, die Reinzucht des Weimaraners gemäß dem Standard der Federation Cynologique International (FCI) zu lenken und zu fördern. Die Zuchtordnung hat das Ziel, einen wesensfesten, jagdlich leistungsstarken und gesunden Hund zu züchten. 2. Die internationalen Zuchtbestimmungen der FCI und die Zucht- und Eintragungsordnung des Österreichischen Kynologen Verbandes (ÖKV) sind einzuhalten. Der ÖWV ist der einzige Verein und die anerkannte Vertretung der Rasse in Österreich. 3. Die Züchter und Deckrüden-Besitzer sollten (sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben) Mitglieder im ÖWV sein und die Möglichkeit haben als Jäger dem Weimaraner in Revieren die nötige Ausbildung zukommen zu lassen. 4. Voraussetzung für die Zulassung zur Zucht sind folgende Prüfungen: Anlagenprüfung (Feld- und Spurprüfung) Feld- und Wasserprüfung bzw. eine bestandene VGP (höherwertige Prüfung zählt) 5. Der Formwert der Zuchthunde muss bei einer öffentlichen Bewertung (Zuchtschau oder int. Ausstellung) festgestellt werden und mindestens „sehr gut“ sein. 6. Das Wesen der Hunde wird bei der Zuchtschau, bei Leistungsprüfungen und beim Weimaraner-Wesenstest bewertet. Wesensmängel bewirken unbedingt einen Ausschluss von der Zucht. 7. Beide Elterntiere müssen ab einem Mindestalter von 12 Monaten auf Hüftgelenksdysplasie (HD) untersucht werden. Die Aufnahme darf ausnahmslos nur von der Klinik für bildgebende Diagnostik der Veterinärmedizinischen Universität Wien befundet werden. Die Aufnahme kann bei allen vom ÖWV autorisierten Tierärzten durchgeführt werden. Es werden nur Röntgenbefunde anerkannt, bei denen eine eindeutige Befundung durch die Veterinärmedizinische Universität Wien möglich ist und auch der Übergangswirbel mitbewertet werden kann. Der Röntgenbefund muss mit mindestens HD-B2 (Verdacht auf Hüftgelenksdysplasie) oder besser bewertet sein. Mind. eines der Elterntiere muss HD-frei (HD-A) sein. Wenn ein Übergangswirbel festgestellt wird, entscheidet der Zuchtausschuss, nach Absprache mit der Veterinärmedizinischen Universität in Wien, ob mit dem Hund gezüchtet werden darf oder nicht. 8. Hündinnen und Rüden müssen mindestens 18 Monate alt sein. Mit vollendetem 8. Lebensjahr scheiden Hündinnen aus der Zucht aus, Rüden mit vollendetem 9. Lebensjahr. Erstgebärende Hündinnen dürfen nicht älter als 6 Jahre sein. Pro Jahr darf einer Hündin nur ein Wurf zugemutet werden! 9. Wünschenswerte Nachweise für Zuchttiere sind die Vollgebrauchsprüfung, Bringtreue (Btr.), Verlorenbringen auf natürlicher Wundspur (Vbr.), Schweißsonderprüfung (SSP) und der Nachweis der jagdlichen Eignung (JE). Pflichtfächer „Nase“ und „Vorstehen“ sollen zumindest mit „Gut“ (Note 3) bewertet sein. 10. Haben beide Hunde mindestens einen Formwert „sehr gut“, den bestandenen Wesenstest, Anlagenprüfung und eine Vollgebrauchsprüfung, so dürfen die Welpen mit dem Zertifikat „jagdliche Leistungszucht“ in den Zuchtpapieren versehen werden. 11. Wenn ein Züchter mit einer Hündin züchten will, so hat er sich mindestens 6 Wochen vor der zu erwartenden Läufigkeit mit dem Zuchtwart ins Einvernehmen zu setzen. Dabei hat er den vom ÖKV zugewiesenen Zuchtstätten-Namen bekanntzugeben. Der Zuchtwart erklärt dem Züchter die allgemeine Vorgehensweise, damit die Eintragungen ins Hundezuchtbuch (OHZB) zeitgerecht eingereicht und die Abstammungsnachweise erstellt werden können. 12. Folgende Unterlagen sind ausgefüllt an den Zuchtregisterführer zu übermitteln. (Bekommt der Züchter vom Zuchtwart): a) Deckbescheinigung: Diese ist, gewissenhaft ausgefüllt, sofort nach dem Deckakt im Original an den Zuchtregisterführer ([email protected]) zu senden. b) Einzeleintragungsformular: Dieses muss spätestens zwei Wochen nach dem Fallen des Wurfes, gewissenhaft ausgefüllt und unterschrieben, im Original an den Zuchtregisterführer geschickt werden. c) Zusätzlich sind mitzusenden: - Kopie der Ahnentafel des Deckrüden (aktueller Stand) - Original-Ahnentafel der Zuchthündin - Original-Zuchtstätten-Karte - 2 Stk. Chip-Streifen im Original pro Welpe - Kopie der HD Befunde (inkl. Übergangswirbel) der Elterntiere Verspätet eingereichte Eintragungsunterlagen werden mit doppelter Eintragungsgebühr verrechnet. Jeder Welpe muss bei der Wurfabnahme im Alter von etwa 8 Wochen von einem Tierarzt geimpft und gechipt sein. Impfpass und Mikrochip müssen bei der Wurfabnahme kontrolliert werden, die Welpen werden auf grobe Mängel untersucht. Das Protokoll ist vom Züchter und Wurfabnehmer zu unterschreiben. Die Abnahme der Welpen, im Beisein der Mutterhündin, muss durch eine Person des Zuchtausschuss (ÖWV) erfolgen! Erst dann dürfen die Welpen abgegeben werden. 13. Formblatt Wurfabgabe: Dieses ist genauestens ausgefüllt, nach Abgabe des Wurfes, an den Zuchtwart zu senden. 14. Das Vorkommen von Brand, Prämolaren- oder Hodenmängel ist dem Zuchtwart unverzüglich anzuzeigen. Hunde mit Brand, Prämolaren- und Hodenmängel sind von der Zucht auszuschließen. 15. Zuwiderhandlungen gegen die Zuchtordnungen der FCI, des OKV und des ÖWV haben den Verlust der Zuchtgenehmigung und den Ausschluss aus dem ÖWV zur Konsequenz. 16. Jeder Züchter und Deckrüden-Eigentümer bzw. Besitzer ist verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen dieser ZO selbstständig zu informieren. 17. Die Zuchtordnung tritt mit Beschluss der Generalversammlung am 25.04.2015 in Kraft. Alle Hunde, die den Bestimmungen der bisher geltenden Zuchtordnung entsprachen und schon zur Zucht eingesetzt wurden, sind weiter zur Zucht zugelassen. Nur der Zuchtausschuss (Obfrau, Obfraustellvertreter, Zuchtwart und Zuchtregisterführerin sowie deren Stellvertreter) kann, wenn es im Interesse der Zucht unbedingt notwendig erscheint, Ausnahmen zulassen.
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