Zuchtordnung - Österreichischer Weimaranerverein

Zuchtordnung des Österreichischen Weimaranerverein
Stand: 17.04.2015
1.
Der ÖWV hat sich zur Aufgabe gemacht, die Reinzucht des Weimaraners gemäß dem
Standard der Federation Cynologique International (FCI) zu lenken und zu fördern. Die
Zuchtordnung hat das Ziel, einen wesensfesten, jagdlich leistungsstarken und gesunden Hund
zu züchten.
2.
Die internationalen Zuchtbestimmungen der FCI und die Zucht- und Eintragungsordnung des
Österreichischen Kynologen Verbandes (ÖKV) sind einzuhalten. Der ÖWV ist der einzige
Verein und die anerkannte Vertretung der Rasse in Österreich.
3.
Die Züchter und Deckrüden-Besitzer sollten (sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in
Österreich haben) Mitglieder im ÖWV sein und die Möglichkeit haben als Jäger dem
Weimaraner in Revieren die nötige Ausbildung zukommen zu lassen.
4.
Voraussetzung für die Zulassung zur Zucht sind folgende Prüfungen:
Anlagenprüfung (Feld- und Spurprüfung)
Feld- und Wasserprüfung
bzw. eine bestandene VGP (höherwertige Prüfung zählt)
5.
Der Formwert der Zuchthunde muss bei einer öffentlichen Bewertung (Zuchtschau oder int.
Ausstellung) festgestellt werden und mindestens „sehr gut“ sein.
6.
Das Wesen der Hunde wird bei der Zuchtschau, bei Leistungsprüfungen und beim
Weimaraner-Wesenstest bewertet. Wesensmängel bewirken unbedingt einen Ausschluss von
der Zucht.
7.
Beide Elterntiere müssen ab einem Mindestalter von 12 Monaten auf Hüftgelenksdysplasie
(HD) untersucht werden. Die Aufnahme darf ausnahmslos nur von der Klinik für bildgebende
Diagnostik der Veterinärmedizinischen Universität Wien befundet werden. Die Aufnahme
kann bei allen vom ÖWV autorisierten Tierärzten durchgeführt werden. Es werden nur
Röntgenbefunde anerkannt, bei denen eine eindeutige Befundung durch die
Veterinärmedizinische Universität Wien möglich ist und auch der Übergangswirbel
mitbewertet werden kann. Der Röntgenbefund muss mit mindestens HD-B2 (Verdacht auf
Hüftgelenksdysplasie) oder besser bewertet sein. Mind. eines der Elterntiere muss HD-frei
(HD-A) sein. Wenn ein Übergangswirbel festgestellt wird, entscheidet der Zuchtausschuss,
nach Absprache mit der Veterinärmedizinischen Universität in Wien, ob mit dem Hund
gezüchtet werden darf oder nicht.
8.
Hündinnen und Rüden müssen mindestens 18 Monate alt sein. Mit vollendetem 8.
Lebensjahr scheiden Hündinnen aus der Zucht aus, Rüden mit vollendetem 9. Lebensjahr.
Erstgebärende Hündinnen dürfen nicht älter als 6 Jahre sein. Pro Jahr darf einer Hündin nur
ein Wurf zugemutet werden!
9.
Wünschenswerte Nachweise für Zuchttiere sind die Vollgebrauchsprüfung, Bringtreue (Btr.),
Verlorenbringen auf natürlicher Wundspur (Vbr.), Schweißsonderprüfung (SSP) und der
Nachweis der jagdlichen Eignung (JE). Pflichtfächer „Nase“ und „Vorstehen“ sollen
zumindest mit „Gut“ (Note 3) bewertet sein.
10.
Haben beide Hunde mindestens einen Formwert „sehr gut“, den bestandenen Wesenstest,
Anlagenprüfung und eine Vollgebrauchsprüfung, so dürfen die Welpen mit dem Zertifikat
„jagdliche Leistungszucht“ in den Zuchtpapieren versehen werden.
11.
Wenn ein Züchter mit einer Hündin züchten will, so hat er sich mindestens 6 Wochen vor der
zu erwartenden Läufigkeit mit dem Zuchtwart ins Einvernehmen zu setzen. Dabei hat er den
vom ÖKV zugewiesenen Zuchtstätten-Namen bekanntzugeben. Der Zuchtwart erklärt dem
Züchter die allgemeine Vorgehensweise, damit die Eintragungen ins Hundezuchtbuch (OHZB)
zeitgerecht eingereicht und die Abstammungsnachweise erstellt werden können.
12.
Folgende Unterlagen sind ausgefüllt an den Zuchtregisterführer zu übermitteln. (Bekommt
der Züchter vom Zuchtwart):
a) Deckbescheinigung: Diese ist, gewissenhaft ausgefüllt, sofort nach dem Deckakt im
Original an den Zuchtregisterführer ([email protected]) zu senden.
b) Einzeleintragungsformular: Dieses muss spätestens zwei Wochen nach dem Fallen des
Wurfes, gewissenhaft ausgefüllt und unterschrieben, im Original an den
Zuchtregisterführer geschickt werden.
c) Zusätzlich sind mitzusenden:
- Kopie der Ahnentafel des Deckrüden (aktueller Stand)
- Original-Ahnentafel der Zuchthündin
- Original-Zuchtstätten-Karte
- 2 Stk. Chip-Streifen im Original pro Welpe
- Kopie der HD Befunde (inkl. Übergangswirbel) der Elterntiere
Verspätet eingereichte Eintragungsunterlagen werden mit doppelter Eintragungsgebühr
verrechnet. Jeder Welpe muss bei der Wurfabnahme im Alter von etwa 8 Wochen von einem
Tierarzt geimpft und gechipt sein. Impfpass und Mikrochip müssen bei der Wurfabnahme
kontrolliert werden, die Welpen werden auf grobe Mängel untersucht. Das Protokoll ist vom
Züchter und Wurfabnehmer zu unterschreiben. Die Abnahme der Welpen, im Beisein der
Mutterhündin, muss durch eine Person des Zuchtausschuss (ÖWV) erfolgen! Erst dann
dürfen die Welpen abgegeben werden.
13.
Formblatt Wurfabgabe: Dieses ist genauestens ausgefüllt, nach Abgabe des Wurfes, an den
Zuchtwart zu senden.
14.
Das Vorkommen von Brand, Prämolaren- oder Hodenmängel ist dem Zuchtwart unverzüglich
anzuzeigen. Hunde mit Brand, Prämolaren- und Hodenmängel sind von der Zucht
auszuschließen.
15.
Zuwiderhandlungen gegen die Zuchtordnungen der FCI, des OKV und des ÖWV haben den
Verlust der Zuchtgenehmigung und den Ausschluss aus dem ÖWV zur Konsequenz.
16.
Jeder Züchter und Deckrüden-Eigentümer bzw. Besitzer ist verpflichtet, sich über Inhalt und
Änderungen dieser ZO selbstständig zu informieren.
17.
Die Zuchtordnung tritt mit Beschluss der Generalversammlung am 25.04.2015 in Kraft. Alle
Hunde, die den Bestimmungen der bisher geltenden Zuchtordnung entsprachen und schon
zur Zucht eingesetzt wurden, sind weiter zur Zucht zugelassen. Nur der Zuchtausschuss
(Obfrau, Obfraustellvertreter, Zuchtwart und Zuchtregisterführerin sowie deren
Stellvertreter) kann, wenn es im Interesse der Zucht unbedingt notwendig erscheint,
Ausnahmen zulassen.