XAVER RIEBEL MÜNCHEN GMBH & CO. KG Verwaltung Spitzackerstraße 12 · 82166 Gräfelfing Telefon (0 89) 8 58 04-0 · Telefax (0 89) 8 54 31 13 Kieswerk München-Allach Paul-Ehrlich-Weg 130 · 81249 München Telefon (0 89) 8 12 21 90 · Telefax (0 89) 8 13 23 72 www.riebel.info · [email protected] PREISLISTE – gültig ab 01. April 2015 Abholung: Firmengelände, 81249 München, Paul-Ehrlich-Weg 130 Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 17.00 Uhr, Freitag von 07.00 bis 12.00 Uhr Naturmaterial, gewaschen E/t 01Betonsand 03 Kies 04 Kies 05 Kies 16 Grobkies 06Betonkies 07 Betonkies 02 Estrichsand 17Kabelsand 68Kabelsand 24 Manchinger Spielsand 30 – 4 mm 34 – 8 mm 38 – 16 mm 16 – 32 mm 32 –X mm 30 – 16 mm 30 – 32 mm 30 – 8 mm 30 – 2 mm 30 – 4 mm 30 – 4 mm DIN EN 1262013, 40 DIN EN 12620 10,50 DIN EN 1262010,50 DIN EN 1262010,50 *10,50 *Sieblinie A/B11,90 *Sieblinie A/B11,90 *12,90 *9,70 *10,50 *Spielsand 19,00 Naturmaterial, ungewaschen E/t 14Auffüllkies 22Frostschutzkies 30 – X mm 30 –32 mm *8,30 TL SoB-StB9,70 Gebrochenes Straßenbaumaterial 08 Edelbrechsand 19 Brechsand-Splittgemisch E/t 30 – 2 mm 30 –16 mm DIN EN 1304312,70 *11,50 Gebrochenes Straßenbaumaterial, gewaschen 88Edelbrechsand 10Edelsplitt 11Edelsplitt 12Edelsplitt 20Bettungsmaterial 21Bettungsmaterial 30– 2 mm 32 – 5 mm 35 – 8 mm 38 – 11 mm 30– 5 mm 30– 8 mm E/t DIN EN 1304313,50 DIN EN 1304313,50 DIN EN 1304312,20 DIN EN 1304312,70 **nach TL Pflaster StB 0613,30 **nach TL Pflaster StB 0613,30 Sonstiges Material E/t Humus 23Winterstreusplitt 32 – 5 mm auf Anfrage *trocken gebrochen14,20 Der Mindermengenzuschlag bei Abholung bis 3,5 t beträgt 0,10 EUR pro 100 kg. Weitere Lieferkörnungen siehe Sortenverzeichnis der Firma Xaver Riebel vom 01. 02. 2015. Die genannten Preise sind Nettopreise ab Werk, zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Angebot und Lieferung entsprechend nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Preisbasis 01. 04. 2015. Güteüberwachung: * ohne CE-Kennzeichnung ** Baustoffgemisch nach TL Pflaster-StB 06 Die gekennzeichneten Sorten sind fremdüberwacht. Die freiwillige Produktprüfung erfolgt durch den Bayerischen Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverein – BAYBÜV – e.V. und das Materialprüfamt der TU München. 1497 ÜG 013 Annahme von Material Anlieferung: Firmengelände, 81249 München, Paul-Ehrlich-Weg 130 Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.30 Uhr Freitag von 7.00 bis 11.30 Uhr PREISLISTE – gültig ab 01. April 2015 Annahme von Material AVV 101Beton 102Ziegel 120 Gemische aus Beton, Ziegel 107 Boden und Steine 111 Wiederaufladegebühr 1701017,90 17010213,00 17010713,00 1705047,90 pauschal30,00 E/t Bitte beachten Sie das Vermischungsverbot und die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Die genannten Preise sind Nettopreise, bei Anlieferung zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Bei der Anlieferung sind wir Betroffener im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes. Das heißt, es besteht Informationspflicht. Annahme von geeignetem Material nur nach unseren Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Xaver Riebel München GmbH & Co. KG für den Verkauf von Sand, Kies und Humus 1.Geltung 1.1 Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller nach dem 01. 01. 2015 vereinbarten Verkäufe von ungebrochenem und/oder gebrochenem Sand, Kies uns Humus (im Folgenden „Ware“). Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. A llgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht. 1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt. 2.Angebot Unsere Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Warensorte und -menge ist allein der Käufer verantwortlich. 3. Lieferung und Abnahme 3.1 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 3.2 Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. Wir werden bei auftretenden Liefererschwernissen/-verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren. 3.3 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Kies- und Sandfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend b efestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. – Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer Empfangs berechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen. 3.4 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sein denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. 4.Gefahrübergang 4.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt und ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes. 4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. 5.Mängelansprüche 5.1 Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder die nach Ziff. 3.3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unsere Ware mit Sand und Kies anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat. 5.2 Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Untenehmern unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen B estätigung. Bei nicht formund/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. 5.3 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des Käufers einen solchen Beauftragten zur Probenahme entsenden. 5.4 Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. 6. 5.5 Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, K örper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. 6.Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsabschluss nicht v orhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. 7.Sicherungsrechte 7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen E rfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsüber eignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. 7.2 Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (7.9) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser A llein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (7.9) zum Wert der anderen Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 fort. 7.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 7.1 Satz 2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 7.4 Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungs erklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die F orderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.5 Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 7.6 Der Käufer kann seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 7.7 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen. 7.8 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 7.9 Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 e ntspricht dem Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %. 7.10Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns z ustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 10 % übersteigt. 8. Preis- und Zahlungsbedingungen 8.1 Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferung unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises um mehr als 10 %, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 8.2 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz; gegenüber Unternehmern beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren S chadens. 8.3 Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. 8.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. 8.5 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. 8.6 Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung –, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird. 8.7 Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. 9.Baustoffüberwachung Den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und P roben aus der Ware zu entnehmen. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist Erfüllungsort für die Lieferung unser Lieferwerk. Erfüllungsort für die Z ahlung ist der Sitz unserer Hauptverwaltung. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks. Stand 01. 04. 2015 Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Firma Xaver Riebel München GmbH & Co. KG für die Annahme von Material 1.Geltung 1.1 Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) liegen allen Vereinbarungen und Angeboten über die Annahme von Material zur Verfüllung von Sand- und Kiesgruben (im Folgenden „Verfüllmaterial“) die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zugrunde; sie gelten nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 01. 01. 2015 entstanden sind. Der Geltung von etwaigen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anlieferers wird hiermit widersprochen. 1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, sind sie kursiv gedruckt 2. Anlieferung und Annahme 2.1 Die Anlieferung des Verfüllmaterials erfolgt durch den Anlieferer an der Grube, es sei denn, es ist vertraglich eine Abholung des Verfüllmaterials durch uns an anderer Stelle vereinbart. 2.2 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Annahmeverpflichtungen erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Annahme um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. 2.3 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben haftet der Anlieferer. 2.4 Bei Anlieferung des Verfüllmaterials durch den Anlieferer an der Grube erfolgt bei Nichteinhaltung der Weisungen unseres Personals das Befahren des Grubengeländes und das Abkippen des Verfüllmaterials auf eigene Gefahr des Anlieferers. Wir übernehmen in diesem Fall keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grubenstraße oder für die Beschaffenheit des Grubengeländes, insbesondere im Abkippbereich, und leisten keinen Ersatz für Schäden, die während des Befahrens des Grubengeländes oder während des Abkippens des Verfüllmaterials am Fahrzeug des Anlieferers und/ oder an den im Fahrzeug mitgeführten Sachen entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit liegt. Soweit wir nicht gegenüber dem Anlieferer haften, ist der Anlieferer verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere der Insassen des Fahrzeugs, freizustellen. Zur Verwendung kommen ausschließlich die von uns erstellten Übernahmescheine. Der Anlieferer ist verpflichtet, vor dem Entladen den ausgefüllten Übernahmeschein sowie – außer, wenn das Verfüllmaterial von uns abgeholt wird – die Aufzeichnungen in unserem Kippentagebuch betreffend die Anlieferung, Herkunft sowie Art und Menge des Verfüllmaterials zu unterzeichnen. Ist der Anlieferer Unternehmer, so gilt/gelten die unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Anlieferung des Verfüllmaterials und zur Unterschrift berechtigt. 3. Verfüllmaterial und dessen Prüfung 3.1 Die zur Verfüllung vorgesehenen Materialien richten sich nach den Genehmigungsbescheiden und sind vom Anlieferer anzugeben und von uns zu erfragen. 3.2 Bestimmungen für die Anlieferung von Material zur Verfüllung 3.2.1 Das Verfüllmaterial muss schadstofffrei und hinsichtlich seiner Herkunft unbedenklich sein. Verfüllmaterial einer bestimmten Herkunft, das über einen längeren Zeitraum wiederholt abgelagert werden soll, muss auch nach der Feststellung der grundsätzlichen Eignung gemäß Erstuntersuchung vom Anlieferer regelmäßig auf die jeweils relevanten Parameter nachuntersucht werden. 3.2.2 Die Menge des angelieferten Materials wird an einer geeichten Waage bestimmt. Die geeichten Messwerte können eingesehen werden. 3.2.3 Unser Betriebspersonal ist berechtigt, bei Anlieferung des Verfüllmaterials im Eingangsbereich des Grubengeländes eine erste eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials sowie eine Kontrolle der Begleitpapiere durchzuführen und bei augenscheinlicher Ungeeignetheit des Verfüllmaterials dieses zurückzuweisen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, z. B. aufgrund früherer Inanspruchnahme oder geogener Vorbelastung, so hat der Anlieferer auf seine Kosten durch ein unabhängiges Untersuchungslabor die Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials nachzuweisen. Das vorgenannte Untersuchungslabor muss über eine ausreichende praktische Erfahrung verfügen und die Anforderungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) entsprechend den Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfüllen. 3.2.4 Das Betreten und Befahren des Grubengeländes und das Abkippen von Verfüllmaterial ist nur mit vorheriger Zustimmung unseres Personals gestattet. Dessen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist das eigenmächtige Einkippen von angeliefertem Verfüllmaterial in die Grube strengstens untersagt. Das Verfüllmaterial darf vom Anlieferer nicht ohne Kontrolle unseres Personals abgekippt werden. Es ist zunächst nach Anweisung vor der Schüttkante abzuladen. Unserem Personal ist eine weitere eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials zu ermöglichen. Wir sind berechtigt, Proben aus dem angelieferten Verfüllmaterial zu entnehmen. Bestehen Zweifel an der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, so sind wir berechtigt, dieses zurückzuweisen. 3.2.5 Bei Zweifeln an der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials ist dieses nach unserer Anweisung an einer besonderen Stelle unserer Grube abzukippen oder vom Anlieferer auf dessen Kosten abzutransportieren. Dabei fällt eine Wiederaufladegebühr nach der gültigen Preisliste an. 4. Mängel- und Schadensersatzansprüche 4.1 Der Anlieferer haftet dafür, dass das Verfüllmaterial die in Ziffn. 3.1 und 3.2.1 beschriebene Beschaffenheit hat. 4.2 Schäden, die unserem Unternehmen durch die Anlieferung von nach Ziff. 3. unzulässigem Verfüllmaterial oder dadurch entstehen, dass der Anlieferer Verfüllmaterial an einer anderen als der von unserem Personal bezeichneten Stelle oder in sonstiger Weise entgegen den Weisungen unseres Personals abgekippt hat, sind uns vom Anlieferer zu ersetzen, es sei denn, er hat im erstgenannten Fall die Unzulässigkeit des Verfüllmaterials nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Die Haftung des Anlieferers umfasst insbesondere die Tragung sämtlicher Folgekosten. Der Anlieferer hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte – gleich aus welchem Grund – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme auf der Anlieferung von nichtordnungsgemäßem Verfüllmaterial beruht und die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen. Ist der Anlieferer Unternehmer, verzichtet er auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB. 4.3 Soweit Anlieferer Verfüllmaterial mit falscher Herkunftsbezeichnung oder falschen Qualitätsangaben anliefern, haben wir das Recht, ein Kippverbot für alle unsere Gruben auszusprechen. 5. Preis- und Zahlungsbedingungen 5.1 Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebotes und Anlieferung/Abholung unsere Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Annahme-/Abholpreis entsprechend zu berichtigen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto-Annahme-/Abholpreises um mehr als 10 %, ist der Anlieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.2 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätes tens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Gerät der Anlieferer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz; gegenüber Unternehmern beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens. 5.3 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. 5.4 Aufrechnung durch den Anlieferer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. 5.5 Ist der Anlieferer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung –, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, die uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird. 5.6 Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Anlieferers gefährdet wird. 6. Erfüllungsort und Gerichtsstand 6.1 Erfüllungsort für die Anlieferung des Verfüllmaterials ist die von uns jeweils bezeichnete Grube. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Hauptverwaltung. 6.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Hauptverwaltung. Stand: 01. 04. 2015
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