Allgemeine Geschäftsbedingungen

XAVER RIEBEL MÜNCHEN GMBH & CO. KG
Verwaltung
Spitzackerstraße 12 · 82166 Gräfelfing
Telefon (0 89) 8 58 04-0 · Telefax (0 89) 8 54 31 13
Kieswerk München-Allach
Paul-Ehrlich-Weg 130 · 81249 München
Telefon (0 89) 8 12 21 90 · Telefax (0 89) 8 13 23 72
www.riebel.info · [email protected]
PREISLISTE – gültig ab 01. April 2015
Abholung: Firmengelände, 81249 München, Paul-Ehrlich-Weg 130
Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 17.00 Uhr, Freitag von 07.00 bis 12.00 Uhr
Naturmaterial, gewaschen
E/t
01Betonsand
03 Kies 04 Kies 05 Kies 16 Grobkies 06Betonkies 07 Betonkies 02 Estrichsand 17Kabelsand
68Kabelsand
24 Manchinger Spielsand
30 – 4 mm
34 – 8 mm
38 – 16 mm
16 – 32 mm
32 –X mm
30 – 16 mm
30 – 32 mm
30 – 8 mm
30 – 2 mm
30 – 4 mm
30 – 4 mm
DIN EN 1262013, 40
DIN EN 12620
10,50
DIN EN 1262010,50
DIN EN 1262010,50
*10,50
*Sieblinie A/B11,90
*Sieblinie A/B11,90
*12,90
*9,70
*10,50
*Spielsand
19,00
Naturmaterial, ungewaschen
E/t
14Auffüllkies
22Frostschutzkies
30 – X mm
30 –32 mm
*8,30
TL SoB-StB9,70
Gebrochenes Straßenbaumaterial
08 Edelbrechsand 19 Brechsand-Splittgemisch E/t
30 – 2 mm
30 –16 mm
DIN EN 1304312,70
*11,50
Gebrochenes Straßenbaumaterial, gewaschen
88Edelbrechsand
10Edelsplitt
11Edelsplitt
12Edelsplitt
20Bettungsmaterial
21Bettungsmaterial
30– 2 mm
32 – 5 mm
35 – 8 mm
38 – 11 mm
30– 5 mm
30– 8 mm
E/t
DIN EN 1304313,50
DIN EN 1304313,50
DIN EN 1304312,20
DIN EN 1304312,70
**nach TL Pflaster StB 0613,30
**nach TL Pflaster StB 0613,30
Sonstiges Material
E/t
Humus
23Winterstreusplitt
32 – 5 mm
auf Anfrage
*trocken gebrochen14,20
Der Mindermengenzuschlag bei Abholung bis 3,5 t beträgt 0,10 EUR pro 100 kg.
Weitere Lieferkörnungen siehe Sortenverzeichnis der Firma Xaver Riebel vom 01. 02. 2015.
Die genannten Preise sind Nettopreise ab Werk, zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
Angebot und Lieferung entsprechend nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Preisbasis 01. 04. 2015.
Güteüberwachung:
* ohne CE-Kennzeichnung
** Baustoffgemisch nach TL Pflaster-StB 06
Die gekennzeichneten Sorten sind fremdüberwacht. Die freiwillige Produktprüfung
erfolgt durch den Bayerischen Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverein
– BAYBÜV – e.V. und das Materialprüfamt der TU München.
1497
ÜG 013
Annahme von Material
Anlieferung:
Firmengelände, 81249 München, Paul-Ehrlich-Weg 130
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.30 Uhr
Freitag von 7.00 bis 11.30 Uhr
PREISLISTE – gültig ab 01. April 2015
Annahme von Material
AVV
101Beton
102Ziegel
120 Gemische aus Beton, Ziegel
107 Boden und Steine
111 Wiederaufladegebühr 1701017,90
17010213,00
17010713,00
1705047,90
pauschal30,00
E/t
Bitte beachten Sie das Vermischungsverbot und die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
Die genannten Preise sind Nettopreise, bei Anlieferung zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
Bei der Anlieferung sind wir Betroffener im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes. Das heißt, es besteht Informationspflicht.
Annahme von geeignetem Material nur nach unseren Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma Xaver Riebel München GmbH & Co. KG
für den Verkauf von Sand, Kies und Humus
1.Geltung
1.1 Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller nach dem
01. 01. 2015 vereinbarten Verkäufe von ungebrochenem und/oder
gebrochenem Sand, Kies uns Humus (im Folgenden „Ware“). Dies gilt
auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich
auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von
§ 13 BGB. A
­ llgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns
gegenüber nicht.
1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.
2.Angebot
Unsere Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas ande­res vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der
Warensorte und -menge ist allein der Käufer verantwortlich.
3. Lieferung und Abnahme
3.1 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an
der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
3.2 Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Liefer­fristen und
-termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu
vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns
die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern,
sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die
Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom
­Vertrag ganz oder teilweise zu­rückzutreten. Nicht zu vertreten haben
wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen,
Streik, Aus­sperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse
bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigen
Roh- und Betriebsstoffen, Transport­verzöge­run­gen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unab­wendbare Ereignisse, die bei uns, unseren
Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die
Aufrecht­erhal­tung unseres Betriebs abhängig ist. Wir werden bei
auftretenden Liefererschwernissen/-verzögerungen den Käufer
unverzüglich informieren.
3.3 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben
bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle
muss das Kies- und Sandfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und
wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend b
­ efestigten,
mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus.
Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle
daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Unternehmer haften
ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. – Ist der
Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden
Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Sorten­verzeichnis
durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt, es sei denn,
wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer Empfangs­
berechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen.
3.4 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung
zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sein denn, er hat die
Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der
Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Ver­tretenmüssen. Mehrere
Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme
der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von
ihnen mit Wirkung für und gegen alle.
4.Gefahrübergang
4.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als
den Erfüllungsort versandt und ist der Käufer Unternehmer, so geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels
fremder wie unserer eigenen Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware an den Versandbeauftragten aus­geliefert ist,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl­ligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt
auf den Käufer über, in welchem das Fahr­zeug das Werks­gelände
verlässt. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht diese Gefahr
auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spä­testens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt,
um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
5.Mängelansprüche
5.1 Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn
der Käufer oder die nach Ziff. 3.3 zur Abnahme als bevollmächtigt
geltende Person unsere Ware mit Sand und Kies anderer Lieferanten
oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen
oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die
Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
5.2 Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Untenehmern
unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der
Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensicht­liche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor
Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen B
­ estätigung. Bei nicht formund/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
5.3 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart
eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen
und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Ver­langen des Käufers einen solchen Beauftragten zur
Probenahme entsenden.
5.4 Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nach­erfüllung
verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, l­eisten wir Nacherfüllung nur
in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der
Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung
oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für Schadensersatz­ansprüche gelten
die Bestimmungen unter Ziff. 6.
5.5 Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach
Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängel­ansprüche gemäß
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Scha­densersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren
ein Jahr ab Ab­lieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der
Schaden in der Verletzung von Leben, K
­ örper oder Gesundheit liegt,
oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
6.Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertrag­licher Haftung, sind ausgeschlossen,
soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungs-­
gehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die
Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch
einen von uns arglistig verschwie­genen Mangel verursacht ist oder
nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei
Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsabschluss nicht v­ orhersehbare
Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
7.Sicherungsrechte
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen E
­ r­fül­lung unserer
Kaufpreisforderungen samt aller dies­be­züg­­li­chen Nebenforderungen
(z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die ge­lieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum.
Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsüber­
eignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen
einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.
7.2 Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu
einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir
räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im
Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (7.9)
ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder
­Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer
einheitlichen neuen Sache an dieser A
­ llein- oder Miteigentum erwirbt,
überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis
des Wertes unserer Ware (7.9) zum Wert der anderen Sachen. Unser
Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 fort.
7.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 7.1 Satz 2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden
­Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem
restlichen Teil seiner Forderungen ab.
7.4 Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen
uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue
Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder
einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt
und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen
deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten in
Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil
seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB
aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer
gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungs­
erklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der
Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung,
bis zur Höhe der Ansprüche nach 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir
sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu
benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von
den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen
Gebrauch machen und die F
­ orderungen nicht einziehen, solange der
Käufer seinen
­Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
­
7.5 Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile
einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe
dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen
Beträge bleibt unberührt.
7.6 Der Käufer kann seine Forderungen gegen Nach­erwerber in Höhe
des Wertes unserer Ware (7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
7.7 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder
Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu
verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen
Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen
zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten, soweit sie
nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
7.8 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
7.9 Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 e
­ ntspricht dem
Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise
zzgl. 10 %.
7.10Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns z­ ustehenden
Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen
um 10 % übersteigt.
8. Preis- und Zahlungsbedingungen
8.1 Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferung
unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und/oder
Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen;
dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von
4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Berichtigung zu einer
Erhöhung des Netto-Verkaufspreises um mehr als 10 %, ist der Käufer
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.2 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Käufer
mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz; gegenüber
Unternehmern beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe
von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt hiervon bleibt
die Geltendmachung eines weiteren S
­ chadens.
8.3 Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der
Anspruch des Käufers, auf den das Zurück­behaltungsrecht gestützt
wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt
oder entscheidungsreif ist.
8.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer
vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
8.5 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich
welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung
gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
8.6 Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung
nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen
wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung –, auf welche
Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige
Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere
Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
8.7 Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern,
wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser
Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird.
9.Baustoffüberwachung
Den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauauf­sichts­behörde
oder der Straßenbaubehörde ist das Recht vorbehalten, während der
Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle
zu betreten und P
­ roben aus der Ware zu entnehmen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist Erfüllungsort für die
­Lieferung unser Lieferwerk. Erfüllungsort für die Z
­ ahlung ist der Sitz
unserer Hauptverwaltung.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten
(auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer
Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks.
Stand 01. 04. 2015
Allgemeine Geschäftsbedingungen in der
Firma Xaver Riebel München GmbH & Co. KG
für die Annahme von Material
1.Geltung
1.1 Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB) und
Verbrauchern (§ 13 BGB) liegen allen Vereinbarungen und Angeboten
über die Annahme von Material zur Verfüllung von Sand- und Kiesgruben (im Folgenden „Verfüllmaterial“) die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zugrunde; sie gelten nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 01. 01. 2015 entstanden sind. Der Geltung
von etwaigen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Anlieferers wird hiermit widersprochen.
1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, sind sie kursiv gedruckt
2.
Anlieferung und Annahme
2.1 Die Anlieferung des Verfüllmaterials erfolgt durch den
Anlieferer an der Grube, es sei denn, es ist vertraglich eine Abholung
des Verfüllmaterials durch uns an anderer Stelle vereinbart.
2.2 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Annahmeverpflichtungen erschweren oder
verzögern, sind wir berechtigt, die Annahme um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser
Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben
wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche
Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an
Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen,
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse und unabwendbare
Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen
die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.
2.3 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben
haftet der Anlieferer.
2.4 Bei Anlieferung des Verfüllmaterials durch den Anlieferer
an der Grube erfolgt bei Nichteinhaltung der Weisungen unseres
Personals das Befahren des Grubengeländes und das Abkippen des
Verfüllmaterials auf eigene Gefahr des Anlieferers. Wir übernehmen
in diesem Fall keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der
Grubenstraße oder für die Beschaffenheit des Grubengeländes, insbesondere im Abkippbereich, und leisten keinen Ersatz für Schäden,
die während des Befahrens des Grubengeländes oder während des
Abkippens des Verfüllmaterials am Fahrzeug des Anlieferers und/
oder an den im Fahrzeug mitgeführten Sachen entstehen, es sei denn,
der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns,
unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Satz 2
gilt nicht, wenn der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit liegt. Soweit wir nicht gegenüber dem Anlieferer haften,
ist der Anlieferer verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzansprüchen
Dritter, insbesondere der Insassen des Fahrzeugs, freizustellen.
Zur Verwendung kommen ausschließlich die von uns erstellten
Übernahmescheine. Der Anlieferer ist verpflichtet, vor dem Entladen
den ausgefüllten Übernahmeschein sowie – außer, wenn das Verfüllmaterial von uns abgeholt wird – die Aufzeichnungen in unserem
Kippentagebuch betreffend die Anlieferung, Herkunft sowie Art
und Menge des Verfüllmaterials zu unterzeichnen. Ist der Anlieferer
Unternehmer, so gilt/gelten die unterzeichnende(n) Person(en)
uns gegenüber als zur Anlieferung des Verfüllmaterials und zur
Unterschrift berechtigt.
3.
Verfüllmaterial und dessen Prüfung
3.1 Die zur Verfüllung vorgesehenen Materialien richten
sich nach den Genehmigungsbescheiden und sind vom Anlieferer
anzugeben und von uns zu erfragen.
3.2
Bestimmungen für die Anlieferung von Material
zur Verfüllung
3.2.1 Das Verfüllmaterial muss schadstofffrei und hinsichtlich
seiner Herkunft unbedenklich sein. Verfüllmaterial einer bestimmten
Herkunft, das über einen längeren Zeitraum wiederholt abgelagert
werden soll, muss auch nach der Feststellung der grundsätzlichen
Eignung gemäß Erstuntersuchung vom Anlieferer regelmäßig auf die
jeweils relevanten Parameter nachuntersucht werden.
3.2.2 Die Menge des angelieferten Materials wird an einer geeichten Waage bestimmt. Die geeichten Messwerte können eingesehen
werden.
3.2.3 Unser Betriebspersonal ist berechtigt, bei Anlieferung des
Verfüllmaterials im Eingangsbereich des Grubengeländes eine erste
eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials sowie
eine Kontrolle der Begleitpapiere durchzuführen und bei augenscheinlicher Ungeeignetheit des Verfüllmaterials dieses zurückzuweisen.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, z. B. aufgrund früherer Inanspruchnahme oder geogener Vorbelastung, so hat der Anlieferer auf seine Kosten durch ein unabhängiges Untersuchungslabor die Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials
nachzuweisen. Das vorgenannte Untersuchungslabor muss über eine
ausreichende praktische Erfahrung verfügen und die Anforderungen
der analytischen Qualitätssicherung (AQS) entsprechend den
Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
(LAWA) erfüllen.
3.2.4 Das Betreten und Befahren des Grubengeländes und das
Abkippen von Verfüllmaterial ist nur mit vorheriger Zustimmung
unseres Personals gestattet. Dessen Weisungen ist unbedingt Folge
zu leis­ten. Insbesondere ist das eigenmächtige Einkippen von angeliefertem Verfüllmaterial in die Grube strengstens untersagt. Das
Verfüllmaterial darf vom Anlieferer nicht ohne Kontrolle unseres
Personals abgekippt werden. Es ist zunächst nach Anweisung vor der
Schüttkante abzuladen. Unserem Personal ist eine weitere eingehende
Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials zu ermöglichen.
Wir sind berechtigt, Proben aus dem angelieferten Verfüllmaterial
zu entnehmen. Bestehen Zweifel an der Unbedenklichkeit des
Verfüllmaterials, so sind wir berechtigt, dieses zurückzuweisen.
3.2.5 Bei Zweifeln an der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials ist
dieses nach unserer Anweisung an einer besonderen Stelle unserer
Grube abzukippen oder vom Anlieferer auf dessen Kosten abzutransportieren. Dabei fällt eine Wiederaufladegebühr nach der gültigen
Preisliste an.
4.
Mängel- und Schadensersatzansprüche
4.1 Der Anlieferer haftet dafür, dass das Verfüllmaterial die in
Ziffn. 3.1 und 3.2.1 beschriebene Beschaffenheit hat.
4.2 Schäden, die unserem Unternehmen durch die Anlieferung
von nach Ziff. 3. unzulässigem Verfüllmaterial oder dadurch entstehen, dass der Anlieferer Verfüllmaterial an einer anderen als der von
unserem Personal bezeichneten Stelle oder in sonstiger Weise entgegen den Weisungen unseres Personals abgekippt hat, sind uns vom
Anlieferer zu ersetzen, es sei denn, er hat im erstgenannten Fall die
Unzulässigkeit des Verfüllmaterials nicht zu vertreten; Unternehmer
haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Die Haftung des
Anlieferers umfasst insbesondere die Tragung sämtlicher Folgekosten.
Der Anlieferer hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte –
gleich aus welchem Grund – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme auf der Anlieferung von nichtordnungsgemäßem Verfüllmaterial
beruht und die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen. Ist der Anlieferer
Unternehmer, verzichtet er auf die Entlastungsmöglichkeit nach
§ 831 BGB.
4.3 Soweit Anlieferer Verfüllmaterial mit falscher Herkunftsbezeichnung oder falschen Qualitätsangaben anliefern, haben wir das
Recht, ein Kippverbot für alle unsere Gruben auszusprechen.
5.
Preis- und Zahlungsbedingungen
5.1 Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebotes und
Anlieferung/Abholung unsere Selbstkosten, so sind wir ohne
Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren
Annahme-/Abholpreis entsprechend zu berichtigen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto-Annahme-/Abholpreises um
mehr als 10 %, ist der Anlieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.2 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätes­
tens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Gerät der Anlieferer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir
Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz; gegenüber Unternehmern beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren
Schadens.
5.3 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer
vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
5.4 Aufrechnung durch den Anlieferer mit Gegenansprüchen gleich
welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung
gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
5.5 Ist der Anlieferer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so
bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung –,
auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die
fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, die uns
geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere
Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt
wird.
5.6 Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser
Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Anlieferers gefährdet wird.
6.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
6.1 Erfüllungsort für die Anlieferung des Verfüllmaterials ist die von
uns jeweils bezeichnete Grube. Erfüllungsort für die Zahlung ist der
Sitz unserer Hauptverwaltung.
6.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über
sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der
Sitz unserer Hauptverwaltung.
Stand: 01. 04. 2015