Kapitalmarktrecht Kollektivanlagen: Einführung und Überblick Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1 Einführung und Überblick Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.2 Einführung und Überblick HINTERGRUND UND ZIELSETZUNG DES KAG Ursprung (AFG) • Kleinanleger sollten Zugang zu rentablen und risikooptimierten Anlagen erhalten • «Mündelsichere Anlagen für sozialschwache und unerfahrene Kleinanleger» • Diversifikation und Beiziehung professioneller Vermögensverwalter erfordert Mindestkapital, das Kleinsparer nicht aufbringen können • Lösung: Kollektive Äufnung der erforderlichen Finanzmittel und Sicherstellung des Anlegerschutzes Heute (KAG) • Erweiterung und Differenzierung des Anlegerschutzes • Sicherstellen der Transparenz und des Funktionsschutzes • Angleichen des Schweizer Rechts an internationale resp. europäische Standards (UNCITS, AIFMD, MiFID) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.3 Einführung und Überblick BEGRIFF DER KOLLEKTIVANLAGE KAG 7; KKV 5 Vermögen Schweizerische kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt. Anleger Gemeinschaftlichkeit Kapitalanlage Fremdverwaltung auf Rechnung der Anleger Gleichmässige Befriedigung der Anlegebedürfnisse Ausländische kollektive Kapitalanlagen Tizian Troxler KAG 119 Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.4 Einführung und Überblick AUS- UND ABGRENZUNGEN Schweizerische Kollektivanlage Grundsatz Ausnahmen Dem KAG unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform, alle schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen (KAG 2 I lit. a) Nicht dem KAG unterstellt (KAG 2 II) Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen Partiell durch KAG reguliert Interne Sondervermögen (KAG 4) Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten Strukturierte Produkte (KAG 5) operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben Holdinggesellschaften Investmentclubs Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften, die an einer Schweizer Börse kotiert sind Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften, mit ausschliesslich i.S.v. KAG 10 III, IIIbis, IIIter qualifizierten Namenaktionären Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.5 Einführung und Überblick BEWILLIGUNGS- UND GENEHMIGUNGSPFLICHTEN Übersicht (KAG 13 ff.; KKV 7 ff.) Markteintritt Bewilligungspflichten Wer Kollektivanlagen verwaltet, aufbewahrt oder an nicht qualifizierte Anleger vertreibt, braucht eine Bewilligung der FINMA (Tätigkeiten) Bewilligungsträger: • Fondsleitung • SICAV • KGK • SICAF • Depotbank schweizerischer koll. Kapitalanlagen • Vermögensverwalter koll. Kapitalanlagen • Vertriebsträger • Vertreter ausländischer koll. Kapitalanlagen Genehmigungspflichten Vorgängige Prüfung spezifischer im Zusammenhang mit Kollektivanlagen verwendeter Unterlagen durch die FINMA (Dokumente) Genehmigungspflichtige Dokumente: • Fondsvertrag (Art. 25) • Statuten und Anlagereglement der SICAV • Gesellschaftsvertrag der KGK für kollektive Kapitalanlagen • Statuten und Anlagereglement der SICAF • entsprechende Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden Veränderung der Umstände Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.6 Einführung und Überblick ANLEGERBEGRIFF KAG 10; KKV 1, 6 f. Anleger sind natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten Kollektive Kapitalanlagen stehen sämtlichen Anlegern offen, es sei denn, das KAG, das Fondsreglement oder die Statuten schränken den Anlegerkreis auf qualifizierte Anleger ein Qualifizierte Anleger Beaufsichtigte Finanzintermediäre / Versicherungseinrichtungen Öff.-recht. Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie Unternehmen mit professioneller Tresorerie Opting-in für vermögende Privatpersonen Anleger mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag und ohne opting-out Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.7 Einführung und Überblick VERTRIEBSBEGRIFF KAG 3, KKV 3 Als Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen gilt jedes Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen und jedes Werben für kollektive Kapitalanlagen, das sich nicht ausschliesslich an Anleger gemäss KAG 10 III lit. a u. b richtet Ausnahmen Die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre Das Anbieten von Mitarbeiterbeteiligungsplänen in der Form von kollektiven Kapitalanlagen an Mitarbeitende Im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags Auf Veranlassung oder Eigeninitiative des Anlegers Mit unabhängigem Vermögensverwalter Mit beaufsichtigtem Finanzintermediär Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.8 Einführung und Überblick DURCH DAS KAG REGULIERTE KOLLEKTIVANLAGEN Übersicht Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert Vertraglicher Anlagefonds KAG 25 ff. Offene Kollektivanlagen KAG 8 SICAV KAG 36 ff. Schutz vor Verwechslung und Täuschung (KAG 12) KAG 7 II Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert Tizian Troxler Geschlossene Kollektivanlagen KAG 9 KGK KAG 98 ff. SICAF KAG 110 ff. Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.9 Kollektivanlagengesetz Einführung und Überblick 951.31 OFFENE 2.KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) – Übersicht 1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds 1. Abschnitt: Begriff Art. 25 Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet: 1 a. die Anlegerinnen und Anleger nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen; b. das Fondsvermögen gemäss den Bestimmungen des Fondsvertrags selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. 2 Der Anlagefonds weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der es geäufnet werden muss. 3 2. Abschnitt: Fondsvertrag Art. 26 Inhalt Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung. 1 Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank. Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 2 Tizian Troxler 3 Der Bundesrat legt den Mindestinhalt fest.52 9.10 Einführung und Überblick OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) – Fondsvertrag Inhalt • Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank • Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung • Bundesrat legt Mindestinhalt fest (vgl. KKV 35a ff.) Änderung • Vertragsänderung durch Fondsleitung mit Zustimmung der Depotbank • Genehmigung durch FINMA • Anleger können Einwendungen gegenüber FINMA geltend machen (Verwaltungsverfahren nach VwVG) • Auszahlung der Anteile (Exit) • Vgl. KKV 41 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.11 Einführung und Überblick OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) – Fondsleitung I Organisatorische und finanzielle Voraussetzungen • • • • • Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz Mindestkapital und Eigenmittelvorschriften Namenaktien Geeignete Organisation (Organisationsreglement) Unabhängigkeitsvorschriften Gesellschaftszweck und Aufgaben • Hauptzweck: Ausübung des Fondsgeschäfts • Nebenzwecke: Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios; Anlageberatung, Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.12 Einführung und Überblick OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) – Fondsleitung II Aufgaben • Selbständige Verwaltung des Fondvermögens in eigenem Namen für Rechnung der Anleger Delegation von Aufgaben • Grundsatz: Delegation der Anlageentscheide sowie Teilaufgaben zulässig, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt • Einschränkungen: Der Anlageentscheide darf nur an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen • Pflichten: Auswahl, Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Beauftragten • Haftung: Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.13 Einführung und Überblick Kollektivanlagengesetz OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN 951.31 SICAV – KAG 36 ff. 2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 36 1 Begriff und Aufgaben64 Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ist eine Gesellschaft: a. deren Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind; b. deren Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist; c. für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet; d. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Die SICAV weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der dieses geäufnet werden muss. 2 Anlageentscheide darf die SICAV nur an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Die Artikel 30 und 31 Absätze 1–5 gelten sinngemäss.65 3 Art. 37 Gründung Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes66 über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile. 1 Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung einer SICAV sein muss.67 2 Tizian Troxler 3 …68 Art. 38 Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 Firma 9.14 Einführung und Überblick OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Anlagevorschriften für offene kollektive Kapitalanlagen (KAG 53 ff.) • Effektenfonds • Immobilienfonds • Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen • • • • Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, andere Sachen und Rechte Zulässig sind Investitionen in solche Anlagen auch wenn diese beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist Übrige Fonds für traditionelle Anlagen: Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen weisen ein für traditionelle Anlagen typisches Risikoprofil auf Übrige Fonds für alternative Anlagen: Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschränkungen weisen ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil auf. Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.15 Einführung und Überblick OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Depotbank (KAG 72 ff.) Depotbank • Bank i.S.d. BankG • Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr • Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten (Überwachungsfunktion) • Auch für SICF nicht aber für KGK zwingend • Zivil- und aufsichtsrechtliche Haftung resp. Verantwortung der Depotbank bei mangelhafter Erfüllung der Aufgaben Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.16 Einführung und Überblick OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Prospekt, wesentliche Informationen und vereinfachter Prospekt (KAG 75 ff.) Prospekt • Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen für jede offene kollektive Kapitalanlage einen Prospekt Wesentliche Informationen • Zusätzlich für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen • Grundlagen/Informationen, die für fundierte Anlageentscheide erforderlich sind Vereinfachter Prospekt • Zusätzlich für Immobilienfonds • Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts • Muss leicht verständlich sein Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.17 Die Anlegerinnen und Anleger haben beim Anlagefonds Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil des Liquidationserlöses. Bei der SICAV haben die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil Einführung am Ergebnisund der Überblick Liquidation. Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre werden nachrangig befriedigt. Im Übrigen kommen die Artikel 737 ff. des Obligationenrechtes104 zur Anwendung. 3 GESCHLOSSENE KOLLEKTIVE KAPITALANLAGEN KGK – KAG 98 ff. 3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Begriff Art. 98 1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommandi951.31 Kreditinstitute tärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (der Kommanditsumme). 2 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Sie dürfen nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein. 2bis 220Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 104FürSRdie sinngemäss.105 3 Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und 37 Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 sein. Art. 99 Verhältnis zum Obligationenrecht Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes106 über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung. Tizian Troxler Art. 100 1 2 Handelsregister Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister. 9.18 2 International anerkannte Standards sind zu berücksichtigen. Art. 109 Auflösung Einführung und Überblick Die Gesellschaft wird aufgelöst: a. durch Gesellschafterbeschluss; GESCHLOSSENE KOLLEKTIVE KAPITALANLAGEN b. aus den in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen; SICAF – KAG 110 c. ff.durch Verfügung der FINMA in den Fällen nach Artikel 133 ff. 2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital Art. 110 Begriff Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts109 (Art. 620 ff. OR): 1 a. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; b. deren Aktionärinnen und Aktionäre nicht qualifiziert im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 sein müssen; und c. die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist. Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.110 2 Art. 111 Firma Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAF) enthalten. 1 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes111 über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung. 2 Art. 112 Tizian Troxler Verhältnis zum Obligationenrecht Sofern dieses Gesetz nichts Vorlesung anderes vorsieht, kommen FS die2015 Bestimmungen des ObliKapitalmarktrecht gationenrechtes112 über die Aktiengesellschaft zur Anwendung. 9.19 Einführung und Überblick WEITERE REGULIERTE BETEILIGTE KAG 18 ff.; KKV 29a ff. Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (I) • Organisation • • AG, KomAG, GmbH, KollG, KomG Schweizerische Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen • Aufgaben • • • • • • • Portfolioverwaltung und Riskmanagement Administrative Tätigkeiten (Vorbehalten bleibt KAG 31) Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios Anlageberatung Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.20 Einführung und Überblick WEITERE REGULIERTE BETEILIGTE KAG 18 ff.; KKV 29a ff. Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (II) • Delegation von Aufgaben • • • Zulässigkeitsvoraussetzungen • im Interesse einer sachgerechten Verwaltung • an qualifizierte Personen • Instruktion, Überwachung und Kontrolle Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen Restriktionen bei Delegation ins Ausland • Meldepflicht des Wechsels Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.21 Nachbearbeitung / Vorbereitung NACHBEARBEITUNG Basis • MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. A., Bern 2012, § 22 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.22 Nachbearbeitung / Vorbereitung VORBEREITUNG Vertiefung • JUTZI/SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts, Bern 2014, S. 75-278, 335-338, 433-502 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.23
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