Vorlesung 9

Kapitalmarktrecht
Kollektivanlagen: Einführung und Überblick
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.1
Einführung und Überblick
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.2
Einführung und Überblick
HINTERGRUND UND ZIELSETZUNG DES KAG
Ursprung (AFG)
•  Kleinanleger sollten Zugang zu rentablen und risikooptimierten Anlagen
erhalten
•  «Mündelsichere Anlagen für sozialschwache und unerfahrene
Kleinanleger»
•  Diversifikation und Beiziehung professioneller Vermögensverwalter
erfordert Mindestkapital, das Kleinsparer nicht aufbringen können
•  Lösung: Kollektive Äufnung der erforderlichen Finanzmittel und
Sicherstellung des Anlegerschutzes
Heute (KAG)
•  Erweiterung und Differenzierung des Anlegerschutzes
•  Sicherstellen der Transparenz und des Funktionsschutzes
•  Angleichen des Schweizer Rechts an internationale resp. europäische
Standards (UNCITS, AIFMD, MiFID)
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.3
Einführung und Überblick
BEGRIFF DER KOLLEKTIVANLAGE
KAG 7; KKV 5
Vermögen
Schweizerische kollektive
Kapitalanlagen sind
Vermögen, die von
Anlegerinnen und Anlegern
zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage aufgebracht
und für deren Rechnung
verwaltet werden. Die
Anlagebedürfnisse der
Anlegerinnen und Anleger
werden in gleichmässiger
Weise befriedigt.
Anleger
Gemeinschaftlichkeit
Kapitalanlage
Fremdverwaltung auf Rechnung der Anleger
Gleichmässige Befriedigung der Anlegebedürfnisse
Ausländische kollektive
Kapitalanlagen
Tizian Troxler KAG 119
Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.4
Einführung und Überblick
AUS- UND ABGRENZUNGEN
Schweizerische Kollektivanlage
Grundsatz
Ausnahmen
Dem KAG unterstellt sind, unabhängig
von der Rechtsform, alle schweizerischen
kollektiven Kapitalanlagen (KAG 2 I lit. a)
Nicht dem KAG unterstellt
(KAG 2 II)
Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich
Anlagestiftungen
Partiell durch KAG
reguliert
Interne Sondervermögen
(KAG 4)
Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
Strukturierte Produkte
(KAG 5)
operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben
Holdinggesellschaften
Investmentclubs
Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches
Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften,
die an einer Schweizer Börse kotiert sind
Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften,
mit ausschliesslich i.S.v. KAG 10 III, IIIbis, IIIter qualifizierten Namenaktionären
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.5
Einführung und Überblick
BEWILLIGUNGS- UND GENEHMIGUNGSPFLICHTEN
Übersicht (KAG 13 ff.; KKV 7 ff.)
Markteintritt
Bewilligungspflichten
Wer Kollektivanlagen verwaltet, aufbewahrt oder
an nicht qualifizierte Anleger vertreibt, braucht
eine Bewilligung der FINMA
(Tätigkeiten)
Bewilligungsträger:
•  Fondsleitung
•  SICAV
•  KGK
•  SICAF
•  Depotbank schweizerischer koll.
Kapitalanlagen
•  Vermögensverwalter koll. Kapitalanlagen
•  Vertriebsträger
•  Vertreter ausländischer koll. Kapitalanlagen
Genehmigungspflichten
Vorgängige Prüfung spezifischer im
Zusammenhang mit Kollektivanlagen
verwendeter Unterlagen durch die FINMA
(Dokumente)
Genehmigungspflichtige Dokumente:
•  Fondsvertrag (Art. 25)
•  Statuten und Anlagereglement der SICAV
•  Gesellschaftsvertrag der KGK für kollektive
Kapitalanlagen
•  Statuten und Anlagereglement der SICAF
•  entsprechende Dokumente ausländischer
kollektiver Kapitalanlagen, die an nicht
qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
vertrieben werden
Veränderung der Umstände
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.6
Einführung und Überblick
ANLEGERBEGRIFF
KAG 10; KKV 1, 6 f.
Anleger
sind natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten
Kollektive Kapitalanlagen stehen sämtlichen Anlegern offen, es sei denn, das KAG,
das Fondsreglement oder die Statuten schränken den Anlegerkreis auf
qualifizierte Anleger ein
Qualifizierte Anleger
Beaufsichtigte
Finanzintermediäre /
Versicherungseinrichtungen
Öff.-recht. Körperschaften und
Vorsorgeeinrichtungen mit
professioneller Tresorerie
Unternehmen mit professioneller
Tresorerie
Opting-in für vermögende
Privatpersonen
Anleger mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag und ohne
opting-out
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.7
Einführung und Überblick
VERTRIEBSBEGRIFF
KAG 3, KKV 3
Als Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen gilt jedes Anbieten von kollektiven
Kapitalanlagen und jedes Werben für kollektive Kapitalanlagen, das sich nicht
ausschliesslich an Anleger gemäss KAG 10 III lit. a u. b richtet
Ausnahmen
Die Publikation von Preisen,
Kursen, Inventarwerten und
Steuerdaten durch beaufsichtigte
Finanzintermediäre
Das Anbieten von
Mitarbeiterbeteiligungsplänen in
der Form von kollektiven
Kapitalanlagen an Mitarbeitende
Im Rahmen eines schriftlichen
Vermögensverwaltungsvertrags
Auf Veranlassung oder
Eigeninitiative des Anlegers
Mit unabhängigem
Vermögensverwalter
Mit beaufsichtigtem
Finanzintermediär
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.8
Einführung und Überblick
DURCH DAS KAG REGULIERTE KOLLEKTIVANLAGEN
Übersicht
Bei offenen kollektiven
Kapitalanlagen haben die
Anlegerinnen und Anleger
zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder
mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe
ihrer Anteile zum Nettoinventarwert
Vertraglicher
Anlagefonds
KAG 25 ff.
Offene Kollektivanlagen
KAG 8
SICAV
KAG 36 ff.
Schutz vor Verwechslung und Täuschung (KAG 12)
KAG 7 II
Bei geschlossenen
kollektiven Kapitalanlagen
haben die Anlegerinnen und
Anleger zulasten des
Kollektivvermögens weder
unmittelbar noch mittelbar
einen Rechtsanspruch auf
Rückgabe ihrer Anteile zum
Nettoinventarwert
Tizian Troxler Geschlossene
Kollektivanlagen
KAG 9
KGK
KAG 98 ff.
SICAF
KAG 110 ff.
Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.9
Kollektivanlagengesetz
Einführung und Überblick
951.31
OFFENE 2.KOLLEKTIVE
KAPITALANLEGEN
Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) – Übersicht
1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds
1. Abschnitt: Begriff
Art. 25
Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet:
1
a.
die Anlegerinnen und Anleger nach Massgabe der von ihnen erworbenen
Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen;
b.
das Fondsvermögen gemäss den Bestimmungen des Fondsvertrags selbständig und im eigenen Namen zu verwalten.
Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag
übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil.
2
Der Anlagefonds weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe
fest und die Frist, innerhalb der es geäufnet werden muss.
3
2. Abschnitt: Fondsvertrag
Art. 26
Inhalt
Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung.
1
Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und
Anleger, der Fondsleitung und
der Depotbank.
Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
2
Tizian Troxler 3
Der Bundesrat legt den Mindestinhalt
fest.52
9.10
Einführung und Überblick
OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN
Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) – Fondsvertrag
Inhalt
•  Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anleger, der
Fondsleitung und der Depotbank
•  Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit
Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung
•  Bundesrat legt Mindestinhalt fest (vgl. KKV 35a ff.)
Änderung
•  Vertragsänderung durch Fondsleitung mit Zustimmung der Depotbank
•  Genehmigung durch FINMA
•  Anleger können Einwendungen gegenüber FINMA geltend machen
(Verwaltungsverfahren nach VwVG)
•  Auszahlung der Anteile (Exit)
•  Vgl. KKV 41
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.11
Einführung und Überblick
OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN
Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) – Fondsleitung I
Organisatorische und finanzielle Voraussetzungen
• 
• 
• 
• 
• 
Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz
Mindestkapital und Eigenmittelvorschriften
Namenaktien
Geeignete Organisation (Organisationsreglement)
Unabhängigkeitsvorschriften
Gesellschaftszweck und Aufgaben
•  Hauptzweck: Ausübung des Fondsgeschäfts
•  Nebenzwecke: Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios;
Anlageberatung, Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver
Kapitalanlagen
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.12
Einführung und Überblick
OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN
Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) – Fondsleitung II
Aufgaben
•  Selbständige Verwaltung des Fondvermögens in eigenem Namen für
Rechnung der Anleger
Delegation von Aufgaben
•  Grundsatz: Delegation der Anlageentscheide sowie Teilaufgaben
zulässig, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt
•  Einschränkungen: Der Anlageentscheide darf nur an
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren werden, die
einer anerkannten Aufsicht unterstehen
•  Pflichten: Auswahl, Instruktion, Überwachung und Kontrolle der
Beauftragten
•  Haftung: Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie
für eigenes Handeln
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.13
Einführung und Überblick
Kollektivanlagengesetz
OFFENE KOLLEKTIVE
KAPITALANLEGEN
951.31
SICAV – KAG 36 ff.
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 36
1
Begriff und Aufgaben64
Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ist eine Gesellschaft:
a.
deren Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind;
b.
deren Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist;
c.
für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet;
d.
deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist.
Die SICAV weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest
und die Frist, innerhalb der dieses geäufnet werden muss.
2
Anlageentscheide darf die SICAV nur an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Die Artikel 30 und
31 Absätze 1–5 gelten sinngemäss.65
3
Art. 37
Gründung
Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes66 über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile.
1
Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung
einer SICAV sein muss.67
2
Tizian Troxler 3
…68
Art. 38
Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
Firma
9.14
Einführung und Überblick
OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN
Anlagevorschriften für offene kollektive Kapitalanlagen (KAG 53 ff.)
•  Effektenfonds
•  Immobilienfonds
•  Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen
• 
• 
• 
• 
Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities),
Derivaten, Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, andere Sachen und
Rechte
Zulässig sind Investitionen in solche Anlagen auch wenn diese beschränkt
marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, eine begrenzte
Risikoverteilung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist
Übrige Fonds für traditionelle Anlagen: Anlagen, Anlagetechniken und
-beschränkungen weisen ein für traditionelle Anlagen typisches Risikoprofil
auf
Übrige Fonds für alternative Anlagen: Anlagen, Struktur, Anlagetechniken
(Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschränkungen weisen ein für
alternative Anlagen typisches Risikoprofil auf.
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.15
Einführung und Überblick
OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN
Depotbank (KAG 72 ff.)
Depotbank
•  Bank i.S.d. BankG
•  Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe
und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr
•  Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das
Gesetz und das Fondsreglement beachten (Überwachungsfunktion)
•  Auch für SICF nicht aber für KGK zwingend
•  Zivil- und aufsichtsrechtliche Haftung resp. Verantwortung der
Depotbank bei mangelhafter Erfüllung der Aufgaben
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.16
Einführung und Überblick
OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN
Prospekt, wesentliche Informationen und vereinfachter Prospekt (KAG 75 ff.)
Prospekt
•  Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen für jede offene kollektive
Kapitalanlage einen Prospekt
Wesentliche Informationen
•  Zusätzlich für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen
•  Grundlagen/Informationen, die für fundierte Anlageentscheide
erforderlich sind
Vereinfachter Prospekt
•  Zusätzlich für Immobilienfonds
•  Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts
•  Muss leicht verständlich sein
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.17
Die Anlegerinnen und Anleger haben beim Anlagefonds Anspruch auf einen
verhältnismässigen Anteil des Liquidationserlöses.
Bei der SICAV haben die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre ein Recht auf einen
verhältnismässigen Anteil Einführung
am Ergebnisund
der Überblick
Liquidation. Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre werden nachrangig befriedigt. Im Übrigen kommen die Artikel 737 ff. des Obligationenrechtes104 zur Anwendung.
3
GESCHLOSSENE KOLLEKTIVE KAPITALANLAGEN
KGK – KAG 98 ff.
3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Begriff
Art. 98
1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Gesellschaft,
deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein
Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommandi951.31
Kreditinstitute
tärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage
(der Kommanditsumme).
2 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Sie
dürfen
nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
als
Komplementär tätig sein.
2bis
220Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14
104FürSRdie
sinngemäss.105
3 Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und
37
Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 sein.
Art. 99
Verhältnis zum Obligationenrecht
Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes106 über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung.
Tizian Troxler Art. 100
1
2
Handelsregister
Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister.
9.18
2
International anerkannte Standards sind zu berücksichtigen.
Art. 109
Auflösung
Einführung und Überblick
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
a.
durch Gesellschafterbeschluss;
GESCHLOSSENE
KOLLEKTIVE
KAPITALANLAGEN
b. aus den in
Gesetz und Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Gründen;
SICAF – KAG 110
c. ff.durch Verfügung der FINMA in den Fällen nach Artikel 133 ff.
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital
Art. 110
Begriff
Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ist eine Aktiengesellschaft
im Sinne des Obligationenrechts109 (Art. 620 ff. OR):
1
a.
deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist;
b.
deren Aktionärinnen und Aktionäre nicht qualifiziert im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 sein müssen; und
c.
die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist.
Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein
angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.110
2
Art. 111
Firma
Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren
Abkürzung (SICAF) enthalten.
1
Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes111 über die Firma
der Aktiengesellschaft zur Anwendung.
2
Art. 112
Tizian Troxler Verhältnis zum Obligationenrecht
Sofern dieses Gesetz nichts Vorlesung
anderes vorsieht,
kommen FS
die2015
Bestimmungen des ObliKapitalmarktrecht
gationenrechtes112 über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.
9.19
Einführung und Überblick
WEITERE REGULIERTE BETEILIGTE
KAG 18 ff.; KKV 29a ff.
Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (I)
•  Organisation
• 
• 
AG, KomAG, GmbH, KollG, KomG
Schweizerische Zweigniederlassung eines ausländischen
Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen
•  Aufgaben
• 
• 
• 
• 
• 
• 
• 
Portfolioverwaltung und Riskmanagement
Administrative Tätigkeiten (Vorbehalten bleibt KAG 31)
Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen
Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios
Anlageberatung
Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen
Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.20
Einführung und Überblick
WEITERE REGULIERTE BETEILIGTE
KAG 18 ff.; KKV 29a ff.
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (II)
•  Delegation von Aufgaben
• 
• 
• 
Zulässigkeitsvoraussetzungen
•  im Interesse einer sachgerechten Verwaltung
•  an qualifizierte Personen
•  Instruktion, Überwachung und Kontrolle
Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwaltern kollektiver
Kapitalanlagen delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen
Restriktionen bei Delegation ins Ausland
•  Meldepflicht des Wechsels
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.21
Nachbearbeitung / Vorbereitung
NACHBEARBEITUNG
Basis
•  MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. A.,
Bern 2012, § 22
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.22
Nachbearbeitung / Vorbereitung
VORBEREITUNG
Vertiefung
•  JUTZI/SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts,
Bern 2014, S. 75-278, 335-338, 433-502
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
9.23