Vorlesung 4

Kapitalmarktrecht
Regulierung der Effektenhändler /
Marktverhaltens- und Marktschutzregeln
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
4.1
Regulierung der Effektenhändler
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
4.4
Regulierung der Effektenhändler
HAUPTFUNKTION DES EFFEKTENHÄNDLERS
Effektenbörsen
Teilnehmervertrag
Zulassung als
Börsenteilnehmer
Anleger / Kunden
Effektenhändler
«Kundenvertrag»
(Kommissionsgeschäft)
Zulassung als
Händler
Ausführung der
Handelstätigkeit
«Beschäftigungsvertrag»
(Arbeitsvertag)
Händler
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4.5
Regulierung der Effektenhändler
BEGRIFF DES EFFEKTENHÄNDLERS
Art. 2 lit. d BEHG
Als Effektenhändler gelten natürliche und juristische Personen
und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene
Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung
Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und
verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder
selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten.
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4.6
Regulierung der Effektenhändler
BEGRIFF DES EFFEKTENHÄNDLERS
Präzisierung des Begriffs in BEHV 2 f. und FINMA-RS 08/5
Effektenhändler
Ausnahmen BEHV 2 III
Nur bei hauptsächlicher Tätigkeit im
Finanzbereich
(BEHV 2 I)
Hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich nicht
erforderlich
(BEHV 2 II)
Eigenhändler sind Effektenhändler, die
gewerbsmässig für eigene Rechnung
kurzfristig mit Effekten handeln
(BEHV 3 I)
Market Maker sind Effektenhändler, die
gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig
mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder
auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen.
(BEHV 3 IV)
Emissionshäuser sind Effektenhändler,
die gewerbsmässig Effekten, die von
Drittpersonen ausgegeben worden sind,
fest oder in Kommission übernehmen und
öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten.
(BEHV 3 II)
Derivathäuser sind Effektenhändler, die
gewerbsmässig selbst Derivate schaffen,
die sie für eigene oder fremde Rechnung
öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten.
(BEHV 3 III)
Tizian Troxler Kundenhändler sind Effektenhändler, die
gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung
von Kunden mit Effekten handeln und:
a.  selber oder bei Dritten für diese Kunden
Konten zur Abwicklung des Effektenhandels
führen; oder
b.  Effekten dieser Kunden bei sich oder in
eigenem Namen bei Dritten aufbewahren.
(BEHV 3 V)
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4.7
Regulierung der Effektenhändler
BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN
Inländische Effektenhändler
BEHG 10 II, III, VI
Konkretisierung in BEHV 17-29a;
BankG;
BanKV; ERV
Organisatorisch
Sinngemässe Anwendung des
BankG bei Finanzkonglomeraten
und Finanzgruppen
Finanziell
Personell
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4.8
Regulierung der Effektenhändler
ORGANISATORISCHE VORAUSSETZUNGEN UND PFLICHTEN
Inländische Effektenhändler
Ziel: Interne Vorschriften und Betriebsorganisation stellen
Erfüllung der Pflichten nach BEHG sicher
BEHG 10 II lit. a
Umschreibung des Geschäftsbereichs (BEHV 18)
Sachlich
Geographisch
Organisation (BEHV 19)
Funktionstrennung
Risikomanagement
Bewilligungsverfahren für «Risikogeschäfte»
Internes Kontrollsystem (BEHV 20)
Wirksamkeit des Systems
Interne Revisionsstelle
Ort der Leitung (BEHV 21)
Tatsächliche Leitung in Schweiz
Wohnsitz der Geschäftsführung
Prüfgesellschaft (BEHG 17)
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4.9
Regulierung der Effektenhändler
FINANZIELLE VORAUSSETZUNGEN UND PFLICHTEN
Inländische Effektenhändler
BEHG 10 II lit. b, III
Mindestkapital (BEHV 22)
Juristische Personen (BEHV 22 I)
Natürliche Personen und
Personengesellschaften
(BEHV 22 II)
Sicherheitsleistung (BEHV 22)
Natürliche Personen (BEHV 22 VI)
Personengesellschaften (BEHV 22 VI)
Eigenmittel und Risikoverteilung (BEHG 12 f.; BEHV 29)
ERV
Rechnungslegung und Konsolidierung (BEHG 14, 16; BEHV 29)
BankV / BankG
Einlagensicherung (BEHV 29a)
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4.10
Regulierung der Effektenhändler
PERSONELLE VORAUSSETZUNGEN UND PFLICHTEN
Inländische Effektenhändler
BEHG 10 II lit. c, d
Fachkenntnisse
Gesuchsteller
Verantwortliche Mitarbeiter
(BEHV 23 III)
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Gesuchsteller
Tizian Troxler Verantwortliche
Mitarbeiter
(BEHV 23 III)
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Massgebende Aktionäre
(Gesellschafter)
(BEHV 23 IV, vgl. auch
BEHV 28)
4.11
Regulierung der Effektenhändler
VERHALTENSREGELN GEGENÜBER KUNDEN
Übersicht
«Kodifizierung auftragsrechtlicher
Grundsätze»
«Doppelnorm»
Weitere Pflichten, insbesondere bei Anlageberatungsund/oder Vermögensverwaltungsverträgen
(vgl. BGE 133 III 97)
BEHG 11
Konkretisierung durch SBVg Verhaltensregeln für
Effektenhändler (SBVg VH EFF)
(Als Mindeststandard anerkannt, vgl. FINMA-RS 08/10)
Normzweck: Vertrauensbildung im Dienste des Funktions- und Individualschutzes
Adressat: Effektenhändler
Pro Memoria: Weitere spezifische und allgemeine Verhaltenspflichten insb. Marktverhaltens- und
Marktschutzregeln
Informationspflichten
Sorgfaltspflichten
Treuepflichten
Berücksichtigung der Geschäftserfahrenheit und Fachkenntnisse des Kunden
Börslicher und ausserbörslicher Effektenhandel
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4.12
Regulierung der Effektenhändler
VERHALTENSREGELN GEGENÜBER KUNDEN
Informationspflichten
BEHG 11 I lit. a
SBVg VH EFF 3 f.
Hinweise zu Risiken, die mit einer bestimmten Geschäftsart verbunden sind
Annahme, dass Kunde Risiken kennt, die üblicherweise mit dem Kauf,
Verkauf und Halten von Effekten verbunden sind
Individualisierte oder standardisierte Risikoaufklärung für Geschäftsarten,
deren Risikoprofile über die üblicherweise beim Effektenhandel bestehenden
Risiken hinausreichen
Aktive Wahrnehmung der Informationspflichten
Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und materielle Korrektheit der
Risikoaufklärung
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4.13
Regulierung der Effektenhändler
VERHALTENSREGELN GEGENÜBER KUNDEN
Sorgfaltspflichten
BEHG 11 I lit. b
SBVg VH EFF 5 ff.
Bestmögliche Erfüllung der Kundenaufträge in örtlicher, preismässiger,
zeitlicher und quantitativer Hinsicht
Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit der Geschäfte
Umgehende Allokation
Transparenz bei der Abrechnung
Rechenschaftspflicht
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4.14
Regulierung der Effektenhändler
VERHALTENSREGELN GEGENÜBER KUNDEN
Treuepflichten
BEHG 11 I lit. c
SBVg VH EFF 8 ff.
Umgang mit Interessenkonflikten
Faire und gleiche Behandlung der Kunden
Reihenfolge der Geschäftsausführung (Zeitpriorität)
Verbot von Front Running, Parallel Running und After Running
Verbot von Kursschnitten
Short-Positionen
Überwachung der Mitarbeitergeschäfte
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4.15
Regulierung der Effektenhändler
JOURNALFÜHRUNGS- UND MELDEPFLICHTEN
BEHG 15
Konkretisierung in BEHV-FINMA und
FINMA-RS 08/4
Journalführungspflicht: Aufzeichnung der eingegangenen Aufträge und
der getätigten Geschäfte mit allen Angaben, die für deren Nachvollzug
und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind
Anlegerschutz
Meldepflicht: Erstattung der für die Transparenz des Effektenhandels
erforderlichen Meldungen
Funktionsschutz
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4.16
Regulierung der Effektenhändler
MASSGEBENDE BETEILIGUNGEN
BEHG 10
BEHV 28
Meldepflicht des direkten oder indirekten Erwerbs
Meldepflichtig sind Erwerber und Effektenhändler
Meldepflicht beim Passieren oder Erreichen einer Schwelle von 20, 33
oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen
Offenlegung der wirtschaftlichen Berechtigung
Jährliche Berichterstattungspflicht des Effektenhändlers
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4.17
Regulierung der Effektenhändler
WEITERE PFLICHTEN
BEHV 25, 27
Meldepflicht und Genehmigung bei Änderung der
Bewilligungsvoraussetzungen
Meldepflicht der Börsenmitgliedschaft(en) des Effektenhändlers
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4.18
Marktverhaltens- und
Marktschutzregeln
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4.19
DIE BEDEUTUNG DES BÖRSENKURSES*
Pro memoria:
«Efficient Market
Hypothesis»
Börsenkurs
Rechtliche Bedeutung
Wirtschaftliche Bedeutung
OR 93
FusG 7
Bewertung der Anlagen
OR 191
BEHG 32
OR 215
LiqV 25
Indikator für effiziente
Kapitalallokation
OR 436
ERV
OR 959a
KKV-FINMA 46
OR 960b
BVV2 53
Marktwert des Unternehmens
Unternehmensfinanzierung
In Anlehnung an PITSCHEN, Börse und Unternehmen, Zürich 2014, S. 96 ff.
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4.20
Marktverhaltens- und Marktschutzregeln
PARTIELLE DOPPELREGULIERUNG
Übersicht
Marktverhaltens- und
Marktschutzregeln
Vertrauens- und Funktionsschutz
Adressaten: grundsätzlich alle Marktteilnehmer
Aufsichtsrechtlich
unzulässiges Marktverhalten
(BEHG 33e f.; BEHV 55a ff.,
FINMA-RS 13/8)
Strafrechtlich
unzulässiges Marktverhalten
(BEHG 40 f.)
Ausnützen von
Insiderinformationen
Ausnützen von
Insiderinformationen
Marktmanipulation
Kursmanipulation
FINMA zur Durchsetzung auch
gegenüber Nichtbeaufsichtigten
befugt (BEHG 34)
Verfolgung und Beurteilung
untersteht Bundesgerichtsbarkeit
(BEHG 44)
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4.21
Marktverhaltens- und Marktschutzregeln
PARTIELLE DOPPELREGULIERUNG
Problembereiche
•  Koordination der Verfahren
•  Umgang mit unterschiedlichen Verfahrensmaximen und -rechten
• 
• 
Mitwirkungspflicht im Administrativverfahren vs.
nemo tenetur se ipsum accusare im Strafrecht
•  Verletzung des ne bis in idem Grundsatzes?
•  Art. 6 EMRK auch auf das Administrativverfahren anwendbar?
•  Schlagen die im aufsichtsrechtlichen Bereich geltenden
Ausnahmeregelungen (vgl. BEHG 33e II u. 33f II) auf den
Straftatbestand durch?
• 
Voraussetzungen und Anwendbarkeit von Art. 14 StGB?
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4.22
AUSNÜTZEN VON INSIDERINFORMATIONEN
Begriff der Insiderinformation
Insiderinformation: vertrauliche Information, deren
Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten,
die an einer Börse oder einer börsenähnlichen
Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen
sind, erheblich zu beeinflussen (Art. 2 lit. f BEHG)
Insiderinformation: Früher «Insidertatsache»; neue Terminologie
entspricht internationalem Sprachgebrauch und ermöglicht
Abgrenzung vom Tatsachenbegriff des gemeinrechtlichen
Betrugstatbestands; muss genügend klar und sicher sein
Vertraulich: Information nur einem bestimmten Personenkreis
zugänglich; kann aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen nicht
beschafft werden
Geeignetheit: Unerheblich ist, ob tatsächlich ein Kurssprung eintritt
oder nicht. Es genügt die "Eignung", also dass ein Kurssprung zu
erwarten war
Kurserheblichkeit: Verständiger Anleger als Referenzmassstab
oder normative Festlegung der (vermeintlichen) Kurserheblichkeit?
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4.23
AUSNÜTZEN VON INSIDERINFORMATIONEN
Schutzdispositiv
Schutzdispositiv gegen das Ausnützen
von Insiderinformationen
Prävention
Repression
Regelmeldepflichten
Sanktionsordnung der Börse
Ad Hoc-Publizität
Aufsichtsrechtliche Sanktionen
Überwachung des Handels
Strafrechtliche Sanktionen
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4.24
Marktverhaltens- und Marktschutzregeln
AUSNÜTZEN VON INSIDERINFORMATIONEN
Aufsichtsrechtliche Erfassung – BEHG 33e
Marktteilnehmer
Ausnützen von
Insiderinformationen
Mitteilen von
Insiderinformationen an
Nicht-Insider
für Transaktionen mit Effekten oder zum Einsatz von
Finanzinstrumenten
für Empfehlungen an Nicht-Insider für Transaktionen mit Effekten oder
zum Einsatz von Finanzinstrumenten
sofern die Effekten an einer Börse oder einer börsenähnlichen
Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind oder die
Finanzinstrumente von solchen Effekten abgeleitet werden
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4.25
Marktverhaltens- und Marktschutzregeln
AUSNÜTZEN VON INSIDERINFORMATIONEN
Strafrechtliche Erfassung – Struktur von BEHG 40
BEHG 40
Primärinsiderdelikt
(BEHG 40 I)
Sekundärinsiderdelikt
(BEHG 40 III)
Zufallsinsiderdelikt
(BEHG 40 IV)
Qualifizierung bei einem
Deliktsbetrag
(Vermögensvorteil) >
CHF 1 Mio.
(BEHG 40 II)
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4.26
Marktverhaltens- und Marktschutzregeln
AUSNÜTZEN VON INSIDERINFORMATIONEN
Strafrechtliche Erfassung – Primärinsiderdelikt (BEHG 40 I u. II)
Organinsider
Funktionsinsider
Hilfspersonen
verschafft sich selbst oder Dritten einen Vermögensvorteil durch
Ausnützen von
Insiderinformationen
Mitteilen von
Insiderinformationen an
Nicht-Insider
für Transaktionen mit Effekten oder zum Einsatz von
Finanzinstrumenten
für Empfehlungen an Nicht-Insider für Transaktionen mit Effekten oder
zum Einsatz von Finanzinstrumenten
sofern die Effekten an einer Börse oder einer börsenähnlichen
Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind oder die
Finanzinstrumente von solchen Effekten abgeleitet werden
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4.27
Marktverhaltens- und Marktschutzregeln
AUSNÜTZEN VON INSIDERINFORMATIONEN
Strafrechtliche Erfassung – Sekundärinsiderdelikt (BEHG 40 III)
Tippnehmer
Deliktsinsider
verschafft sich selbst oder Dritten einen Vermögensvorteil durch
Ausnützen von Insiderinformationen, die von einem Primärinsider mitgeteilt
wurden oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat
für Transaktionen mit Effekten oder zum Einsatz von Finanzinstrumenten
sofern die Effekten an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der
Schweiz zum Handel zugelassen sind oder die Finanzinstrumente von solchen
Effekten abgeleitet werden
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4.28
Marktverhaltens- und Marktschutzregeln
AUSNÜTZEN VON INSIDERINFORMATIONEN
Strafrechtliche Erfassung – Zufallsinsiderdelikt (BEHG 40 IV)
Zufallsinsider
verschafft sich selbst oder Dritten einen Vermögensvorteil durch
Ausnützen von Insiderinformationen
für Transaktionen mit Effekten oder zum Einsatz von Finanzinstrumenten
sofern die Effekten an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der
Schweiz zum Handel zugelassen sind oder die Finanzinstrumente von solchen
Effekten abgeleitet werden
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4.29
Marktverhaltens- und Marktschutzregeln
MARKT- UND KURSMANIPULATION
Aufsichtsrechtliche Erfassung – BEHG 33f
Marktteilnehmer
Verbreitet Informationen
tätigt Geschäfte oder Kauf- oder
Verkaufsaufträge
die falsche oder irreführende Signale für
das Angebot, die Nachfrage oder
den Kurs von Effekten geben,
die an einer Börse oder einer börsenähnlichen
Einrichtung in der
Schweiz zum Handel zugelassen sind
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4.30
Marktverhaltens- und Marktschutzregeln
MARKT- UND KURSMANIPULATION
Strafrechtliche Erfassung – BEHG 40a
Marktteilnehmer
Absicht, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder
einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum
Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen,
um daraus für sich oder für einen anderen einen
Vermögensvorteil zu erzielen
verbreitet wider besseren Wissens
irreführende oder falsche
Informationen
(Informationsdelikt)
Tizian Troxler tätigt Käufe und Verkäufe von
solchen Effekten, die beidseitig
direkt oder indirekt auf Rechnung
derselben Person oder zu diesem
Zweck verbundener Personen
erfolgen
(Transaktionsdelikt)
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4.31
Nachbearbeitung / Vorbereitung
NACHBEARBEITUNG
Basis
•  ABEGG/GEISSBÜHLER et al., Schweizerisches Bankrecht, Zürich 2012, S.
382-400
•  NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht und internationale
Standards, Bern 2010, 666-680
Vertiefung
•  FINMA-RS 13/8
•  PFLAUM/WOHLERS, Kurs- und Marktmanipulation, GesKR 2013, S.
523-539
•  SBVg, Verhaltensregeln für Effektenhändler, Basel 2008
•  SIX Swiss Exchange AG, Handelsreglement vom 10.04.2014
•  Weber, Börsenrecht, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, S. 117-126,
129-164, 257-260, 293-299
•  WOHLERS, Die neue Insiderstrafnorm, GesKR 2013, S. 345-356
Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
4.32
Nachbearbeitung / Vorbereitung
VORBEREITUNG
Basis
• 
VON DER
Tizian Troxler CRONE, Aktienrecht, Zürich 2014, S. 857-885
Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015
4.33