Energie Glossar - kirchenshop.de

Energie Glossar
Begriffserläuterungen zum Bereich Energie
Allgemein
Liefer-/Abnahme-/Verbrauchsstelle:
Dies ist der Ort, an dem die Strom- bzw. Gaslieferung erbracht wird.
Zählpunkt / Zählpunktbezeichnung:
Ein Zählpunkt kennzeichnet eine Lieferstelle eindeutig, diese Nummer existiert nur einmal im europäischen
Energienetz. Am Zählpunkt werden die relevanten Messdaten erfasst. Über die Zählpunktbezeichnung kann der
Netzbetreiber den Standort der Lieferstelle genau identifizieren und dem Zähler zuordnen. Im Gegensatz dazu ist
die Zählernummer nicht ortsgebunden, da Zähler gewechselt werden können.
SEPA-Verfahren:
Single Euro Payment Area, ist eine neue einheitliche Form des Zahlungsverkehrs. Diese gilt europaweit.
(Einführung 01.02.2014)
Mandats-Nummer:
Die Mandats-Nummer dient in Verbindung mit der Gläubiger-ID zur eindeutigen Identifizierung eines SEPAMandats. Die Nummer ist maximal 35 Zeichen lang.
Gläubiger-ID:
Die Gläubiger-ID ist ein verpflichtendes Merkmal zur Kontounabhängigkeit. Dies ist die eindeutige
Kennzeichnung des Gläubigers einer Lastschrift.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 13 Verbraucher (Privatkunde)
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 14 Unternehmer (Einrichtung, Institution)
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
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Begriffserläuterungen zum Bereich Energie
Abrechnung
SLP – Standardlastprofil:
Bei Energiekunden ohne registrierende Leistungsmessung (Stromverbrauch < 100.000 kWh/p.a.; Gasverbrauch
< 1.500.000 kWh/p.a.) werden vom Energieversorger Standardlastprofile (SLP) eingesetzt. Diese SLP ersetzen
die nicht vorhandene Lastganglinie von Letztverbrauchern durch eine errechnete, hinreichend genaue Prognose
der Abnahmemenge. SLP sind repräsentative Lastprofile, die für die unterschiedlichen Kundengruppen
(Haushalt, Landwirtschaft und Gewerbe) angewendet werden, bei denen jeweils ein ähnliches Abnahmeverhalten
anzunehmen ist.
RLM – registrierende Leistungsmessung:
Gemäß der deutschen Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) besteht bei Kunden mit einem Verbrauch von
über 100 000 kWh/p.a. (Strom) bzw. über 1.500.000 kWh/p.a. (Erdgas) die Pflicht zur registrierenden
Leistungsmessung. Bei solchen RLM-Kunden misst ein spezieller Stromzähler (ein fernausgelesener
Lastgangzähler) für jede Viertelstunde (Strom) bzw. Stunde (Erdgas) die jeweils verbrauchte Energiemenge.
Bezogen auf die Messperiode (15 Minuten bzw. eine Stunde) ergibt sich die in dieser Zeit durchschnittlich
gebrauchte Leistung. Diese Leistungsdaten werden an den Verteilungsnetzbetreiber übermittelt, beispielsweise
über Mobilfunk (GPRS), das Internet (etwa DSL) oder auch über das Stromnetz (PLC = power line
communications); eine Vielzahl von Übertragungstechnologien befindet sich im Einsatz. Der Netzbetreiber kann
aus diesen Daten ein individuelles Lastprofil ermitteln, das auch dem Kunden zur Verfügung gestellt werden
kann, und welches zur Prognose der später benötigten Strommengen verwendet wird. Der höchste im
Abrechnungszeitraum (z. B. ein Jahr oder ein Monat) auftretende Leistungswert dient zur Berechnung des
Leistungspreises entsprechend dem jeweiligen Stromtarif. RLM-Kunden haben größere Freiheit, die Details der
Stromtarife auszuhandeln.
Netzbetreiber:
Netzbeteiber sind Versorgungsunternehmen, die Energie im Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz verteilen.
Der Netzbetreiber ist gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Strom- oder Gasnetzes verantwortlich,
der Strom- oder Gasversorger (Lieferant) hingegen für die Belieferung. Häufig sind beide namentlich ähnlich und
gehören auch zur gleichen Firma. So existierten z.B. die Stadtwerke XY als ihr Vor-Ort-Versorger mit den beiden
Tochterunternehmen Stadtwerke XY Netz GMBH und Stadtwerke XY Vertriebs GmbH. In der Wahrnehmung
treten beide Firmen nach außen unter den Stadtwerke XY auf. Dennoch sind beide auf Grund der UnbundlingBestimmungen verpflichtet einen eigenen Geschäftsbetrieb zu unterhalten. Ziel des Unbundling war es, eine
genauere Unterscheidung von Energiebelieferung und Netzbetrieb zu erzielen um damit den
diskriminierungsfreien Zugang für alle Energielieferanten in jedes Netzgebiet zu ermöglich.
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Netzbetreibernummer:
Die Netzbetreibernummer dient der eindeutigen Identifikation des örtlichen Verteilnetzbetreibers, an dessen Netz
die Lieferstelle angeschlossen ist.
Abschlagsplan:
Abschläge sind i.d.R. monatliche Vorauszahlungen, die mit der Jahresrechnung verrechnet werden. Zur
Berechnung des Abschlagsplans werden folgende Komponenten herangezogen: Ihr Gesamt Arbeits- und
Grundpreis in Verbindung mit dem letzten bekannten Jahresverbrauch der Abnahmestelle.
Bei Gas wird der monatliche Abschlag auf Basis Ihres Verbrauches und des Zeitraums vom Belieferungsbeginn
bis zum Ablesetermin Ihres Zählerstandes berechnet, der uns in der Regel von Ihrem Netzbetreiber vorgegeben
wird. Häufig entspricht die erste Abrechnungsperiode nicht 12 Monate. In verbrauchsstarken
Abrechnungsperioden, wie bspw. im Winter, kann so der monatliche Abschlag höher sein. Nach der ersten
Rechnungsstellung wird der Abschlag dann auf Basis Ihres Verbrauchs und einer Abschlagsperiode, von dann
12 Monaten, neu berechnet. Natürlich bezahlen Sie immer nur das, was Sie tatsächlich verbraucht haben.
Abschlagszahlungen:
Die Abschlagszahlungen sind eine Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen
und werden mit der turnusmäßigen Endabrechnung verrechnet. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an dem
zu erwartenden Energieverbauch.
Monatsabrechnungen RLM-Energiezähler:
Die Monatsabrechnung wird verbrauchsgenau erstellt. Der Lieferant erhält vom Netzbetreiber den Lastgang
(i.d.R. per elektronischer Auslesung des Zählers per Datenleitung, gespeichert in einer xls/csv-Datei). Der
Lastgang ist die Grundlage für die Erzeugung Ihrer Monatsabrechnung. In der Monatsrechnung werden ebenfalls
Netznutzung, Steuern und Abgaben, Arbeitspreis, Grundpreis und der Leistungspreis abgerechnet.
Jahresabrechnung:
In einer SLP-Jahresabrechnung wird Ihr tatsächlicher Verbrauch abgerechnet und mit den bereits gezahlten
Abschlägen verrechnet. Bei RLM Kunden werden die ggf. Lastgänge erneut aufgerollt und mit den
Monatsrechnungen verrechnet bzw. glattgezogen.
Schlussabrechnung:
Eine Schlussabrechnung wird am Ende Ihrer Belieferung erzeugt. In dieser Rechnung werden noch eventuell
offene Posten mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet.
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Begriffserläuterungen zum Bereich Energie
Verbrauch:
Der Energieverbrauch für die jeweilige Abrechnungsperiode wird in Kilowattstunden (kWh) ausgewiesen.
Grundpreis allgemein (Die Summe aller Grundpreisbestandteile):
Der Grundpreis dient der Abdeckung der verbrauchsunabhängigen Kosten und setzt sich im Regelfall aus dem
den Netzentgelten Messstellenbetrieb, Messung, Grundpreis und Abrechnung zusammen. Dieser Betrag wird
i.d.R jährlich berechnet.
Arbeitspreis allgemein (Die Summe aller Arbeitspreisbestandteile):
Arbeitspreis bezeichnet den Gesamtpreis für eine verbrauchte Kilowattstunde Energie in ct./kWh. Der allgemeine
Arbeitspreis setzt sich bei Gas und bei Strom aus unterschiedlichen Preisbestandteilen zusammen.
Leistungspreis (in €/KW):
Der Leistungspreis ist das Entgelt für die verbrauchte Leistung des Kunden. Der Leistungsbetrag ergibt sich aus
dem Leistungspreis (Euro) multipliziert mit der maximalen Leistung aus dem Lastgang (KW). Es wird immer die
höchste Spitzenlast verrechnet, der in einer viertel Stunde (Strom), bzw. in einer Stunde (Erdgas) des Jahres
verbraucht worden ist.
Netznutzungsentgelte (in €/p.a.)
Der Netzbetreiber erhebt Netzentgelte für Transport und Verteilung der Energie sowie Pflege und Instandhaltung
des Energienetzes. Der Verteilnetzbetreiber und örtlicher Ausspeisenetzbetreiber dürfen Ihre Preise jährlich
ändern, wenn die Bundesnetzagentur dies genehmigt.
Grundpreis (Netzentgelt in €/p.a.):
Der Grundpreis ist eine Art Fixkostenpauschale für die Bereitstellung der Energie, die Versorgung des
Verbrauchers und die Wartung von Anlagen und Zählern. Dieser Preisbestandteil wird i.d.R. nur bei SLP-Zählern
berechnet.
Messstellenbetrieb (Netzentgelt in €/p.a.):
Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von Zählern. Diese Kosten
werden vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.
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Messung (Netzentgelt in €/p.a.):
Der Netzbetreiber stellt die Messung des Energieverbrauchs sowie die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung
der Zählerdaten durch den Messdienstleister in Rechnung.
Abrechnung (Netzentgelt in €/p.a.):
Der Netzbetreiber ist für die Abrechnung der Netznutzung zuständig. Unter der Abrechnung
der Netznutzung werden sämtliche Leistungen verstanden, welche bei gegebenen Messwerten
und Zusatzdaten für die vollständige Rechnungslegung der Netzentgelte erforderlich sind. Weiterhin
sind die Dienstleistungen zuzurechnen, welche für die vollständige buchhalterische und
kostenrechnerische Abwicklung (einschließlich Forderungsmanagement usw.) notwendig sind.
Gasverbrauch:
Der Verbrauchswert in m³ ist der vom Gaszähler volumetrisch gemessene Gasverbrauch für die jeweilige
Abrechnungsperiode.
Brennwert (Gas):
Der Brennwert wird auch „oberer Heizwert“ genannt und gibt die Energie an, die bei vollständiger Verbrennung
frei wird. Er wird in Kilowattstunden (kWh) pro Kubikmeter (m³) gemessen. Die Höhe des Brennwerts hängt von
der jeweiligen Zusammensetzung des Gases ab: So haben Propan und Butan einen deutlich höheren Brennwert
als Methan, das den Hauptbestandteil von Gas ausmacht. Unterschieden werden in Deutschland die beiden
Erdgassorten L mit einem relativen geringen Brennwert und H mit einem höheren. Das Erdgas L stammt häufig
aus den Niederlanden und Norddeutschland, das Erdgas H aus der Nordsee und den GUS-Staaten.
Zustandszahl (Gas):
Geometrische Höhe des Verbrauchers und die Temperatur ermitteln die Zustandszahl. Die Zustandszahl wird bei
der Berechnung des Brennwertes benötigt. Die Zustandszahl beschreibt das Verhältnis eines Gasvolumens im
Normzustand zum Gasvolumen im Betriebszustand. Sie wandelt rechnerisch das vom Gaszähler unter
Umgebungsbedingungen gemessene (geometrische) Gasvolumen auf einen definierten Wert um. Je höher der
Standort desto geringer die Zustandszahl.
Gassteuer (Gas-Preisbestandteil des Arbeitspreises):
Die Gassteuer ist eine gesetzliche geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur
ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im
deutschen Steuergebiet. Die Energiesteuer Erdgas wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus
abgeführt.
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Bilanzierungsumlage [ehem. Regel- und Ausgleichsenergieumlage] (Gas-Preisbestandteil des
Arbeitspreises):
Die Bilanzierungsumlage entsteht aus der Differenz der Einspeisung und dem Verbrauch, diese werden an den
Letztverbraucher verrechnet. NetzConnect Germany und Gaspool veröffentlichen die aktuellen Preise auf ihrer
Homepage und werden zweimal jährlich im April und im Oktober aktualisiert (Ab dem 01.10.2015 nur noch
einmal jährlich zum 01.10.2015).
Konvertierungsentgelt (z.T. Gas-Preisbestandteil des Arbeitspreises):
Das Konvertierungsentgelt wurde von der Bundesnetzagentur beschlossen und diese Gebühren fallen für eine
qualitätsübergreifende Bilanzierung an. Die Preise ändern sich zweimal im Jahr. Im April und im Oktober. Die
Preise hierfür werden auf der Homepage von NetConnect Germany und Gaspool veröffentlicht. Dieser
Bestandteil wird i.d.R. aber nicht gesondert ausgewiesen, sondern ist im jeweiligen Energiepreis enthalten.
Engtelt für virtuellen Handelspunkt [VHP-Entgelt] (z.T. Gas-Preisbestandteil des Arbeitspreises):
Als virtueller Handelspunkt (VHP) wird in der Erdgaswirtschaft einen fiktiven Lieferpunkt bezeichnet, der als
Übergabestelle bei der Abwicklung von Gaslieferungen innerhalb eines Marktgebietes dient.[1] Der virtuelle
Handelspunkt ist keinem physischen Einspeise- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und
Verkäufern von Gas, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen. Neben den Ein- und
Ausspeisekapazitäten sind für den Zugang zum VHP keine gesonderten Kapazitäten nötig. Kunden, die über
Einspeisekapazität in das Marktgebiet verfügen, können damit Gas an den VHP bringen, und jene, die über
Ausspeisekapazität verfügen, können damit Gas vom VHP abtransportieren. Dieser Bestandteil wird i.d.R.
ebenfalls nicht gesondert ausgewiesen, sondern ist im jeweiligen Energiepreis enthalten.
Konzessionsabgabe (Preisbestandteil des Arbeitspreises bei Gas und Strom):
Für die Nutzung von öffentlichen Wegen für Strom-, Erdgas und Wasserleitungen verlangen Kommunen die
sogenannte Konzessionsabgabe. Diese ist im übertragenen Sinne ein „Wegegeld“, welches die Kommunen für
die Nutzung der öffentlichen Straßen und Wege bezüglich der Stromleitungen verlangen. Geregelt wird diese in
den §§ 7 und 9 der Bundestarifordnung Elektrizität.
Sie richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde:
Strom
bis 25.000 Einwohner:
bis 100.000 Einwohner:
bis 500.000 Einwohner:
über 500.000 Einwohner:
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1,32 ct/kWh
1,59 ct/kWh
1,99 ct/kWh
2,39 ct/kWh
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Begriffserläuterungen zum Bereich Energie
Schwachlaststrom:
Sondervertrag:
0,61 ct/kWh
0,11 ct/kWh
Gas
Die zulässige Konzessionsabgaben für Gas, das ausschließlich zum Kochen und für die Warmwasserbereitung
verwendet wird, beträgt:
bis 25.000 Einwohner:
bis 100.000 Einwohner:
bis 500.000 Einwohner:
über 500.000 Einwohner:
0,51 ct/kWh
0,61 ct/kWh
0,77 ct/kWh
0,93 ct/kWh
für sonstige Tariflieferungen in Gemeinden:
bis 25.000 Einwohner:
0,22 ct/kWh
bis 100.000 Einwohner:
0,27 ct/kWh
bis 500.000 Einwohner:
0,33 ct/kWh
über 500.000 Einwohner:
0,40 ct/kWh
für Sondervertragskunden:
0,03 ct/kWh
Es wird keine Konzessionsabgabe erhoben, wenn der Jahresverbrauch über 5 Mio. kWh liegt
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz [KWK] (Strom-Preisbestandteil des Arbeitspreises):
Ziel ist die Förderung von Anlagen, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen. Dadurch wird ein höherer
Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können.
Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Die dadurch entstehenden
Mehrbelastungen werden auf alle Verbraucher umgelegt (KWK-Umlage).
Erneuerbare-Energien-Gesetz [EEG] (Strom-Preisbestandteil des Arbeitspreises):
Ziel ist es, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung zu erhöhen. Für den aus erneuerbaren
Energien eingespeisten Strom wird die im EEG vorgegebene Vergütung gezahlt. Die dadurch entstehenden
Mehrbelastungen werden auf alle Verbraucher umgelegt.
§19 StromNEV-Umlage (Strom-Preisbestandteil des Arbeitspreises):
Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von
Netzentgelten finanziert. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen
werden auf die Letztverbraucher umgelegt.
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Offshore-Haftungsumlage (Strom-Preisbestandteil des Arbeitspreises):
Die Belastungsentschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht an
Offshore-Windparkbetreiber erstattet werden, sind auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu
machen.
Umlage Abschaltbare Lasten [§18 AbLaV] (Strom-Preisbestandteil des Arbeitspreises):
Die Umlage für Abschaltbare Lasten dient auf der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG der
Versorgungssicherheit durch die Förderung abschaltbarer Verbrauchseinrichtungen.
Stromkennzeichnung (Energiemix):
Mit der Stromkennzeichnung informieren wir, aus welchen Energiequellen der Strom erzeugt wurde und welche
Umweltauswirkungen daraus resultieren.
Stromsteuer:
Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 aufgrund des Gesetzes zur
ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im
deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.Für
Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gilt ein ermäßigter Steuersatz
in Höhe von 1,23 ct/kWh, wobei die Ermäßigung nur für den Teil des Stromverbrauchs eines Unternehmens gilt,
der eine Verbrauchsmenge von 25.000 kWh im Kalenderjahr übersteigt. Dies bedeutet, dass die ersten 25.000
kWh (seit dem 01.01.2003) mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sind (§ 2 Stromsteuergesetz).
Zählt ein Unternehmen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zum
produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft und ist damit berechtigt, Strom mit einem
ermäßigten Steuersatz zu beziehen, so muss das Unternehmen beim zuständigen Hauptzollamt eine
entsprechende Erlaubnis beantragen.
Ausführliche Informationen zur Stromsteuer befinden sich auf den Internetseiten der Zollverwaltung (www.zolld.de) und des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de).
Blindstrom:
Blindstrom, auch als „Blindleistung“ bezeichnet, ist die elektrische Leistung, die zum Aufbau von magnetischen
Feldern (z. B. in Motoren, Transformatoren) oder von elektrischen Feldern (z. B. in Kondensatoren) benötigt wird.
Der Blindstrom ist der Anteil des Stroms, der nicht nutzbar ist und als Blindleistung zwischen Verbraucher und
Erzeuger pendelt. Dieser Effekt beruht darauf, dass manche Verbraucher im Wechselstromnetz einen höheren
Stromverbrauch aufweisen, als sie in einem Gleichstromnetz hätten. > Einheit:(ct/kVarh)
Stand: April 2015. Inhalte nach www.bundesnetzagentur.de
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