Amtsblatt des Landkreises Kulmbach

Amtsblatt
des Landkreises Kulmbach
Nummer 13
2. April
Jahrgang 2015
INHALT
Offenhaltung von Blumenverkaufsstellen am Sonntag, 10. Mai 2015
aus Anlass des Muttertags .......................................................... Seite 59
Änderung des Bebauungsplanes Heubsch „ Am Fichtig, BA II“ des
Marktes Kasendorf; Beendigung des Verfahrens ................... Seite 59
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 176 der Stadt Kulmbach ................................................................................................. Seite 59
Änderung des Bebauungsplans Weißmaintal „Himmelkron-Lanzendorf“
im vereinfachten Verfahren der Gemeinde Himmelkron ......... Seite 60
Änderung des Bebauungsplans Weißmaintal „Himmelkron-Lanzendorf“ der Gemeinde Himmelkron; Betroffene Grundstücke... Seite 60
Vollzug des Abmarkungsgesetzes der Stadt Kulmbach; Stadtgrenzbegehung ........................................................................................ Seite 61
Druckfehlerberichtigung............................................................ Seite 61
Planfeststellung für den Ausbau der St 2183 „Trebgast-B 2 (Bayreuth)“ im Gebiet der Gemeinde Harsdorf............................... Seite 60
Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Krumme
Fohre“ des Marktes Kasendorf ................................................... Seite 62
BEKANNTMACHUNG
BEKANNTMACHUNG
Markt Kasendorf
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
2. Änderung des Bebauungsplanes Heubsch „ Am Fichtig, BA II“
des Marktes Kasendorf
vereinfachte Änderung gem. § 13 BauGB
- Beendigung des Verfahrens Mit Beschluss vom 04.02.2015, TOP 3a) legte der Marktgemeinderat
Kasendorf fest, ein Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplan
Heubsch „Am Fichtig, BA II“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13
Abs. 1 BauGB im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn 285/6 und 285/7 Gem.
Heubsch durchzuführen. Dadurch sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Bebauung beider Grundstücke mit
einem Wohngebäude samt Doppelgarage geschaffen werden.
Zwischenzeitlich wurde vom Landratsamt Kulmbach ein solches
Bauvorhaben unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes genehmigt. Der Marktgemeinderat Kasendorf hat daher in seiner Sitzung vom 28.03.2015,
TOP 5 beschlossen, das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Heubsch „Am Fichtig, BA II“ zu beenden.
Kasendorf, 24. März 2015
Markt Kasendorf
Bernd Steinhäuser
Erster Bürgermeister
Landratsamt Kulmbach
21-8413
Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG);
Offenhaltung von Blumenverkaufsstellen
am Sonntag, den 10. Mai 2015 aus Anlass des Muttertags
Mit Bekanntmachung vom 10. März 2015, Az.: I6/6131-1/285 erließ das
Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie
und Integration auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 LadSchlG
folgende befristete
Allgemeinverfügung:
(1) Alle Verkaufsstellen in Bayern, in denen in erheblichem Umfang
Blumen feilgehalten werden, dürfen am Sonntag, 10. Mai 2015
(Muttertag) in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr zum Zwecke
des Verkaufs von Blumen geöffnet sein.
(2) Die Gesamtöffnungszeit darf einschließlich der nach § 1 Abs. 1
Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an
Sonn- und Feiertagen (SonntVerkV) vom 21. Dezember 1957
(BGBl I S. 1881), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996
(BGBl I S. 1186), zugelassenen Verkaufszeit vier Stunden nicht
überschreiten.
(3) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen in Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, während der nach Ziffer (1) und (2) ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten maximal vier Stunden und, falls dies
zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt
werden.
(4) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am Muttertag länger als drei Stunden in der Verkaufsstelle beschäftigt sind, sind
an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit
freizustellen.
Hinweise
Verkaufsstellen erfüllen den Tatbestand „in erheblichem Umfang“,
wenn im Verhältnis zum gesamten Warensortiment der Verkaufsstelle der Anteil an Blumen am Gesamtumsatz mehr als 50 v. H. beträgt.
Durch diese Bewilligung werden die gesetzlichen bzw. tariflichen
Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit nicht berührt. Insbesondere die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sind einzuhalten. Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist ein angemessener Freizeitausgleich zu gewähren.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Kulmbach, 20. März 2015
Landratsamt Kulmbach
Burger
BEKANNTMACHUNG
Stadt Kulmbach
520 - Da
Bebauungsplan Nr. 176, Gebiet westlich und östlich der Weidenleite zwischen der Straße „Am Rasen“ und dem Kadalöhleinsweg,
Gemarkung Kulmbach;
hier: Vereinfachte Änderung Nr. 1 (beschleunigtes Verfahren
gemäß § 13a BauGB).
Der Stadtrat hat am 12. März 2015 den geänderten Bebauungsplan
in der Fassung vom 20. Januar 2015 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs
(BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung
tritt die Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans Nr. 176 in Kraft. Der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 1556, 1556/16 und 1556/17, Gemarkung Kulmbach.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der
Stadt Kulmbach (Bau- und Planungsabteilung/SG 520, Oberhacken 8,
2. OG) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung
sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
– 60 –
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den
Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Kulmbach, 25. März 2015
Stadt Kulmbach
Henry Schramm
Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
Verwaltungsgemeinschaft Trebgast
Planfeststellung für den Ausbau der St 2183 „Trebgast-B 2
(Bayreuth)“ nördlich von Ramsenthal von Bau-km 0+000 bis
Bau-km 2+460 im Gebiet der Gemeinde Harsdorf, Landkreis Kulmbach und der Gemeinde Bindlach, Landkreis Bayreuth
Für das o.a. Bauvorhaben hat das Staatliche Bauamt Bayreuth die
Planfeststellung beantragt. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt zur allgemeinen Einsicht aus
bei (Anschrift der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft)
Verwaltungsgemeinschaft Trebgast,
Kulmbacher Str. 36, 95367 Trebgast
in der Zeit (von – bis)
08.04.2015 – 08.05.2015
während der Dienststunden (von – bis)
Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
Mittwoch zusätzlich 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, oder nach Vereinbarung
1. Jeder, der sich von dem geplanten Bauvorhaben betroffen fühlt,
kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen
nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift
bei (Anschrift der Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/Stadt,
Zimmer-Nr.)
Verwaltungsgemeinschaft Trebgast,
Kulmbacher Str. 36, 95367 Trebgast, Zimmer-Nr. 12
oder bei der
Regierung von Oberfranken,
Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth, Zimmer-Nr. K 215,
erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).
In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender
Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das
Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar
auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.
Einwendungen, die diesen Formerfordernissen nicht genügen,
bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt.
2. Werden gegen den Plan Einwendungen erhoben, so erörtert die
Regierung von Oberfranken diese in einem Termin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen im Sinn von oben Nr. 1 Satz 3 – deren Vertreter oder Bevollmächtigter werden von dem Erörterungstermin
gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, so können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann
auch ohne ihn verhandelt werden. Nicht formgerecht vorgebrachte Einwendungen (vgl. oben Nummer 1) können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
4. Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen können nicht erstattet werden.
5. Die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss kann durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen
sind.
Trebgast, 24. März 2015
Verwaltungsgemeinschaft Trebgast
Hübner
Gemeinschaftsvorsitzender
BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Himmelkron
Öffentliche Bekanntmachung
7. Änderung des Bebauungsplans Weißmaintal „HimmelkronLanzendorf“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Der Gemeinderat Himmelkron hat am 24. März 2015 in öffentlicher
Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan Weißmaintal „Himmelkron-Lanzendorf“, in folgenden Punkten, im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, zu ändern:
Es wird eine weitere textlichen Festsetzungen eingefügt:
I. Städtebauliche Gestaltung
2. Stellplätze, Carports, Garagen und Nebengebäude
Es soll folgende Ziffer eingefügt werden:
„2.6 Unbedeutende Anlagen gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 BayBO
dürfen außerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Der Bauherr muss jedoch
vor Errichtung prüfen, ob alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die an die Anlage gestellt werden,
eingehalten werden.“
Außerdem wird die Ziffer 7. der Hinweise:
„Antennenanlagen
Parabolantennen sind nach der Verlegung von Breitbandkabel im Baugebiet nicht zulässig.“
gestrichen. Die nachfolgende Nummerierung ist anzupassen.
Die Grundzüge der Planung werden durch diese Änderung nicht
berührt.
Vorbehaltlich eines anderweitigen Beschlusses ist beabsichtigt den
Entwurf samt Begründung öffentlich auszulegen; hierauf wird noch
durch gesonderte Bekanntmachung hingewiesen.
Himmelkron, 26. März 2015
Gemeinde Himmelkron
Schneider
Erster Bürgermeister
BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Himmelkron
Änderung eines Bebauungsplanes
Der Gemeinderat Himmelkron hat am 24. März 2015 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan Weißmaintal „Himmelkron-Lanzendorf “, im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, zu ändern.
Von der Änderung sind folgende Grundstücke in der Gemarkung
Lanzendorf betroffen:
Fl.Nrn. 515/1, 515/2, 516/1, 519/TF, 519/2, 519/3, 519/4, 519/5, 519/7,
519/9, 519/10, 519/13, 519/14, 519/15, 519/16, 519/17, 519/18, 519/19,
519/20, 519/23, 519/24, 519/25, 519/26, 519/28, 519/29, 519/30, 519/31,
519/32, 519/33, 519/34, 519/38, 519/39, 519/40, 519/42, 519/43, 519/44,
519/46, 519/47, 519/48, 523/1, 523/3, 523/4, 523/5, 523/7, 523/8, 523/9,
523/10, 523/11, 523/12, 523/13, 523/14, 523/15, 523/16, 525/1, 525/2, 525/4,
526/1, 526/2, 526/3, 526/4, 526/5, 526/6, 526/8, 527/1, 527/2, 527/3, 527/4,
528/1, 528/2, 528/3, 528/4, 529/1, 529/2, 529/3, 529/4, 530/1, 530/2, 530/3,
530/4, 530/5, 530/6, 530/7, 530/8, 530/9, 531/1, 531/2, 531/3, 531/4, 531/5,
531/6, 532/1, 532/2, 532/3, 532/4, 532/5, 533/1, 533/2, 533/3, 533/4, 534/1,
534/3, 534/4, 534/5, 534/6 und 534/7.
Es wird eine weitere textlichen Festsetzungen eingefügt:
I. Städtebauliche Gestaltung
2. Stellplätze, Carports, Garagen und Nebengebäude
Es soll folgende Ziffer eingefügt werden:
„2.6 Unbedeutende Anlagen gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 BayBO
dürfen außerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Der Bauherr muss jedoch
vor Errichtung prüfen, ob alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die an die Anlage gestellt werden,
eingehalten werden.“
Außerdem wird die Ziffer 7. der Hinweise:
„Antennenanlagen
Parabolantennen sind nach der Verlegung von Breitbandkabel im Baugebiet nicht zulässig.“
gestrichen. Die nachfolgende Nummerierung ist anzupassen.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wird vom
10. April 2015 bis einschließlich 11. Mai 2015,
im Rathaus der Gemeinde Himmelkron, Kantorhaus OG, Klosterberg 9, 95502 Himmelkron, Montag bis Freitag vormittags von 8:00
Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag nachmittags von 15:00 Uhr bis
18:00 Uhr öffentlich ausgelegt.
Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen
(schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden.
Himmelkron, 26. März 2015
Gemeinde Himmelkron
Schneider
Erster Bürgermeister
– 61 –
BEKANNTMACHUNG
Stadt Kulmbach
Bauhof
Vollzug des Abmarkungsgesetzes;
hier: Stadtgrenzbegehung
Die Gemeindegrenze der Stadt Kulmbach wird entlang der westlichen Stadtgrenze, in einem Teilbereich von der Gemeindeverbindungsstraße Windischenhaig-Lanzenreuth bis zum Main bei Frankenberg am
Dienstag, 14.04.2015
Mittwoch, 15.04.2015
Donnerstag, 16.04.2015
durch die Feldgeschworenen begangen, aufgesucht und gekennzeichnet.
Treffpunkt für die Beteiligten: am 14., 15., und 16.04.2015 jeweils
um 7.30 Uhr vor der Dr.-Stammberger-Halle.
Von dort aus werden die Beteiligten mit einem Fahrzeug zum jeweiligen Streckenabschnitt gebracht und nach Beendigung der Begehung zur Dr.-Stammberger-Halle zurückgefahren.
Die Feldgeschworenen treffen sich beim Beginn des Streckenabschnittes, der in ihren Amtsbereich fällt, und zwar am:
14.04.2015
um 8.15 Uhr
die Feldgeschworenen von
Katschenreuth am Sportplatz in
Windischenhaig
15.04.2015
um 8.15 Uhr
die Feldgeschworenen von
Katschenreuth im Ortsteil
Rother Hügel
16.04.2015
um 8.15 Uhr
die Feldgeschworenen von
Katschenreuth am Feuerwehrhaus in
Katschenreuth
Wünsche sind dem Obmann der Kulmbacher Feldgeschworenen,
Herrn Roland Meisel, Am Steinbruch 14, bis spätestens 10.04.2015
schriftlich oder mündlich (Tel. 3178) bekanntzugeben.
Kulmbach, 20. März 2015
Stadt Kulmbach
Henry Schramm
Oberbürgermeister
Herausgeber:
Landratsamt Kulmbach
Erscheinungsweise: wöchentlich
Bezug:
Einzelexemplare kostenlos gegen
Freiumschlag, Abonnement (auf Anfrage) frei,
jedoch gegen Erstattung der Auslagen.
Anschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 5
(Postfach 1660), 95307 Kulmbach
Verlag:
Mediengruppe Oberfranken
Zeitungsverlage GmbH & Co. KG
Betriebsstätte Kulmbach
E.-C.-Baumann-Str. 5, 95326 Kulmbach
Layout:
Designstudio Raab, www.designstudio-raab.de
Danndorf 85, 95336 Mainleus, Tel. 09229/8429,
Fax 6358, E-Mail: [email protected]
Druck:
Presse Druck Oberfranken GmbH & Co. KG
Gutenbergstraße 11, 96050 Bamberg
BEKANNTMACHUNG
Landratsamt Kulmbach
11-930
Druckfehlerberichtigung
Die „Änderungssatzung zur Satzung vom 19.11.2001 über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Landkreises
Kulmbach (Kostensatzung) vom 09.03.2015“, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 12 vom 26. März 2015, wird wie folgt berichtigt:
64
Vollzug des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
640
Zustimmung als Träger der Straßenbaulast zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien
gemäß § 68 Abs. 3 TKG
(Eine Nutzungsgebühr wird daneben nicht erhoben, da nach § 68 Abs. 1 TKG die Nutzung der Verkehrswege durch Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich ist)
Kulmbach, 30. März 2015
Landratsamt Kulmbach
10 – 300 €
– 62 –
BEKANNTMACHUNG
Markt Kasendorf
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Krumme
Fohre“ im Bereich der Fl. Nrn. 606, 605/1, 605, 698/2, 616, 609 (Tfl),
601, 602, 614, 615, 617 Gemarkung Döllnitz
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger
öffentlicher Belange gem. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB
Der Marktgemeinderat Kasendorf hat in seiner Sitzung vom
18.03.2015 unter Tagesordnungspunkt Nr. 2 a) beschlossen, im Bereich der Fl. Nrn. 606, 605/1, 605, 698/2, 616, 609 (Tfl), 601, 602, 614,
615, 617 Gemarkung Döllnitz einen Bebauungsplan „Gewerbegebiet
Krumme Fohre“ aufzustellen. Ferner hat der Marktgemeinderat in
der gleichen Sitzung unter Tagesordnungspunkt Nr. 2b) festgelegt,
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
BauGB auf Basis der Planentwürfe des Büros IVS, Kronach, Am
Kehlgraben 76, vom 18.03.2015 durchzuführen. Die vorgenannten
Planentwürfe sind Bestandteil der Beschlüsse Nrn. 2a) und 2 b) der
Sitzung vom 18.03.2015.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird hiermit
gem. § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht. Die vorstehende Bauleitplanung verfolgt das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Ausweisung eines Gewerbegebietes im Anschluss an die beste-
hende Bebauung zu schaffen, die den ortsplanerischen und naturschutzfachlichen Interessen Rechnung trägt.
Im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung der Bürger sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange liegen die Planungsunterlagen in der Zeit vom
10.04.2015 bis 11.05.2015
während der allgemeinen Dienststunden
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf,
Marktplatz 8, 95359 Kasendorf
zur allgemeinen Einsichtnahme mit der Möglichkeit zur Äußerung
und Erörterung öffentlich auf.
Die Öffnungszeiten der Geschäftsstelle Kasendorf sind Montag bis
Freitag von 8 – 12 Uhr, Montag und Mittwoch von 14 – 16 Uhr und
Donnerstag von 14 – 18 Uhr.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabengebiet durch die Planung berührt ist, werden hiermit und
mit gesondertem Schreiben unterrichtet und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Kasendorf, 25. März 2015
Markt Kasendorf
Steinhäuser
Erster Bürgermeister