Häufig gestellte Fragen vor der Durchführung eines Bürgerbegehrens nach § 16 g Abs. 3 GO Nach § 16 g Abs. 3 Satz 1 GO können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen, in dem sie mit einem Bürgerbegehren die nach dem Gesetz bestimmte erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften sammeln (Quorum vgl. § 16 g Abs. 4 GO: Stadt Wedel 7 % der Wahlberechtigen, Stand: Gemeindewahl 26.05.2012, vorauss. mindestens 1.866) Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens können sich die Bürgerinnen und Bürger - kostenfrei - durch die Kommunalaufsichtsbehörde beraten lassen. Voraussetzung einer Beratung ist insbesondere die von den Initiatoren zu formulierende Fragestellung und eine Begründung, die die Zielrichtung des Begehrens zweifelsfrei erkennen lässt. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens sowie die Begründung müssen thematisch deckungsgleich sein, d. h. sich auf denselben Gegenstand beziehen. Personen, die die mit dem Bürgerentscheid (und somit auch die mit dem vorhergehenden Bürgerbegehren) verfolgte Initiative befürworten, müssen die zur Abstimmung gestellte Frage mit Ja beantworten können. Die Beratung ist rechtlich unverbindlich; ebenso ist ein bestimmtes Ergebnis juristisch nicht einklagbar. Die Initiatoren entscheiden selbst, ob sie von dem Angebot Gebrauch machen möchten und ob sie ggf. das Ergebnis der Beratung akzeptieren wollen. Ein Anspruch der Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf eine vorweggenommene Zulässigkeitsprüfung besteht jedoch nicht. Die endgültige rechtliche Bewertung des Bürgerbegehrens erfolgt erst im Rahmen der sorgfältigen Prüfung über die Zulassung eines eingereichten Bürgerbegehrens. Häufig gestellte Fragen: Wer sind die „Vertretungsberechtigten“ des Bürgerbegehrens? Nach § 16 g Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung muss das Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Diese Vertretungsberechtigten müssen namentlich auf der Antragsliste bzw. dem Einzelantrag aufgeführt werden. Sie sind beispielsweise verantwortlich für die Formulierung der Fragestellung des Bürgerbegehrens und seiner Begründung, holen die erforderliche Kostenübersicht der Gemeinde ein, organisieren die Unterschriftensammlung, geben den Antrag bei der Gemeinde ab und formulieren bei einem späteren Bürgerentscheid die Standpunkte und Begründungen nach § 16 g Abs. 6 Satz 1 und 2 GO. Sie sind allerdings nicht berechtigt, ein zulässiges Bürgerbegehren wieder zurückzunehmen. Wer entwirft den „Fragebogen“ zur Sammlung der Unterschriften? Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens, die im Regelfall auch die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens stellen, entwerfen die erforderlichen Antragslisten oder Einzelanträge und stellen die benötigte Anzahl an Vordrucken auf eigene Kosten her. Bei der Formulierung der Fragestellung des Bürgerbegehrens sowie der Gestal- tung der Unterschriftenlisten sind die Bestimmungen des § 16 g GO sowie der §§ 9 und 10 Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) zu beachten. Welche Angaben müssen auf den Antragslisten oder Einzelanträgen stehen? Vgl. beigefügtes Muster. Nach § 9 Abs. 4 GKAVO sind für die Sammlung der Unterstützungseintragungen besondere Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden. Diese müssen bestimmte persönliche Daten enthalten, neben der Unterschrift die Angabe des Vor- und Familiennamens, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung. Jede Eintragung muss von der Antragstellerin und dem Antragsteller persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Kopierte Unterlagen oder per E-Mail oder Fax zugeleitete Antragslisten oder Einzelanträge sind nicht zulässig und werden bei der späteren Prüfung der Eintragungsberechtigung nicht berücksichtigt. Die Begründung und die Kostenübersicht sind den Unterzeichnenden vor der Eintragung „in geeigneter Weise“ zur Kenntnis zu geben. Bei umfangreichen Texten könnte beispielsweise eine eindeutige Verweisung auf die Rückseite der Antragsliste/des Einzelantrags erfolgen. Näheres zur Kostenübersicht siehe nachfolgende Erläuterung. Wer erstellt die Kostenübersicht/Kostenschätzung der zuständigen Verwaltung? Nach § 9 Abs. 2 GKAVO informieren die Vertretungsberechtigten eines beabsichtigen Bürgerbegehrens die Gemeinde schriftlich über ihr Vorhaben. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erstellt unverzüglich eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme und leitet sie den Vertretungsberechtigten zu. „Unverzüglich“ heißt: ohne schuldhaftes Zögern. Der Zeitaufwand richtet sich nach dem zugrundeliegenden Einzelfall. Die Kostenschätzung muss nach dem vorgesehenen Wortlaut der Verordnung auch die eventuellen Folgekosten der verlangten Maßnahme enthalten. Bestehen abweichende Auffassungen über die Kostenhöhe oder die Folgekosten, können die Vertretungsberechtigten in den Antragslisten oder Einzelanträgen darauf hinweisen. Wer darf das Bürgerbegehren mit seiner Unterschrift unterstützen? Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags nach § 3 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) in der Gemeinde wahlberechtigt sind. Das heißt, teilnahmeberechtigt an einem Bürgerbegehren sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz und alle sogenannten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union), die an diesem Tag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wann beginnt die Unterschriftensammlung? Wie lange darf gesammelt werden? Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens entscheiden selbst, ob und wann sie mit einer Unterschriftensammlung beginnen möchten. Ebenso freigestellt ist die Inanspruchnahme einer Beratung nach § 16 g Abs. 3 Satz 4 GO oder die Berücksichtigung des Ergebnisses einer solchen Beratung. Zu beachten ist allerdings die Regelung des § 16 g Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung. Danach muss eine bestimmte Anzahl an gültigen Eintragungen von Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten erreicht werden. Unterschriften, die bei Eingang des Bürgerbegehrens älter als sechs Monate sind, werden ungültig und sind im Rahmen der Unterschriftenprüfung als unzulässig zu bewerten. Gibt es vorgeschriebene Eintragungsräume? Bestimmte „Sammelstellen“ sind im Gesetz oder in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens können die erforderlichen Unterschriften grundsätzlich jederzeit und überall sammeln, beispielsweise auf Marktplätzen oder in der Einkaufsstraße. Selbstverständlich haben die Initiatoren vorab die erforderlichen Sondernutzungsgenehmigungen bei der Gemeinde einzuholen. Wo wird der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids (= Bürgerbegehren) abgegeben? Nach Abschluss der Unterschriftensammlung, für die ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung steht, wird das Bürgerbegehren mit den Antragslisten oder Einzelanträgen von den Vertretungsberechtigten „bei der Gemeinde“ eingereicht, in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden „bei dem Amt“ (§ 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 GKAVO). Somit ist eine Abgabe bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister möglich oder, wenn das Bürgerbegehren in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden durchgeführt wurde, bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher bzw. der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor. Wer entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens? Über die Zulässigkeit entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, die von der Gemeinde unverzüglich über das eingereichte Bürgerbegehren informiert wird und von dort zugleich eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags zur Prüfung der Zulässigkeit erhält. Die Zulässigkeitsentscheidung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist findet auch die Prüfung der Eintragungen statt, die auf Veranlassung der Kommunalaufsichtsbehörde von der zuständigen Meldebehörde vorgenommen wird.
© Copyright 2024 ExpyDoc