Stadt Lindau (Bodensee) Amt/Abt.: 32/321 Vorlage für: Az.: 321-320 Bo Stadtrat Datum: 18.03.2015 Drucksache: 1-2017/2015 TOP: Ö03 am: 25.03.2015 öffentliche Sitzung Sachverhalt in der Anlage Betreff: Bürgerbegehren "Parkhaus Inselhalle" Entscheidung über die Zulässigkeit Besenluss-Vorschlag: Das Bürgerbegehren ist zulässig. Der Bürgerentscheid wird am Sonntag, den 17. Mai 2015 durchgeführt. Die allgemeinen Regelungen des Kommunalwahlrechts sind entsprechend anzuwenden. Ein Abstimmungsausschuss wird nicht gebildet. Zum Abstimmungsleiter wird die Leiterin des Bürger- und Ordnungsamtes, Frau Tanja Bohnert, zum Stellvertreter der Leiter der Abt. Bürgerdienste, Herr Klaus-Dieter Steffi, berufen. einmalig laufend Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen zur Verfügung Haushaltsstelle rlU.,jh Unterschrift 1. Original-Ausfertigung zurück an federführendes Amt (Kopiervorlage) Bürger- und Ordnungsamt (Amt 32) Lindau (B), 18. März 2015 Az.: 321-320 Bo Drucksache Nr. 1-017/2015 Dem Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 25. März 2015 vorgelegt Bürgerbegehren „Parkhaus Inselhalle" Entscheidung über die Zu lässig keit Anlagen: 1. Muster einer Unterschriftsliste 2. Gesetzestext Art. 18a Gemeindeordnung (GO) Sachverhalt 1. Anlass der Vorlage Am 16.03.2015 wurden seitens zweier der insgesamt drei Vertreter des Bürgerbegehrens „Parkhaus Inselhalle" (Andreas von Hollen, Daniel Obermayr, Herr Udo Sürer) Unterschriftenlisten zu einem Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids (= Bürgerbegehren) mit folgender Fragestellung übergeben (Anlage 1): „Sind Sie dafür, dass das Parkhaus neben der Inselhalle nicht gebaut wird?" Auf den Unterschriftslisten steht folgende Begründung: „Die Stadt Lindau beabsichtigt neben der Inselhalle ein Parkhaus mit vier oberirdischen Ebenen zu bauen. Das Landesamt für Denkmalpflege hat sich klar gegen das Parkhaus ausgesprochen. Das Parkhaus für 400 Stellplätze, mit einer Länge von fast 60 Metern und einer Höhe von 12 Metern ist vollkommen überdimensioniert und passt nicht zum mittelalterlichen Stadtbild." Ergänzend wird angefügt: „Dieses Bürgerbegehren richtet sich nicht gegen die Genehmigung zur Modernisierung der Inselhalle, sondern nur gegen das Parkhaus." 2. Bisheriger Verfahrensablauf: Das Parkhaus ist Bestandteil der am 12. März durch den Stadtrat beschlossenen Sanierung und bedarfsgerechten Erweiterung der Inselhalle Lindau, welche bereits im Jahr 2010 in einem Wettbewerb ausgeschrieben und seither geplant wurde. Bei dem am 12. März gefassten Projektbeschluss wurde zugleich für die Freigabe der vorgestellten Entwurfsplanung gestimmt, welche die bedarfsgerechte Erweiterung der Inselhalle, den öffentlichen „Stadtplatz am Kleinen See", das Parkhaus und sonstige Einrichtungen umfasst. Der Stadtrat hatte im September 2014 folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt: „Von den zunächst mindestens zu errichtenden 384 Stellplätze unterirdisch in einer Tiefgarage zu errichten. Stellplätzen sind mindestens 90 Das ganz oder teilweise auf dieser Tiefgarage zu errichtende Parkhaus ist statisch und bautechnisch so zu erstellen, dass in der gesamten Parkierungsanlage (Tiefgarage und Parkhaus) im Endausbau mindestens 400 Stellplätze zur Verfügung stehen." Im Oktober 2014 stimmte der Stadtrat einem daraufhin vorgestellten Entwurf des Parkhauses zu, der den derzeitigen Planungsstand des Parkhauses mit einer Tiefgaragenebene und vier oberirdischen Ebenen für 397 Stellplätze und verschiedene andere Nutzungen wie die Feuerwehr, Sanitäranlagen für die Bootsanlieger, öffentliche WCs und Radabstellboxen vorsieht. Im Februar 2015 wurde folgender Beschlussvorschlag der Bunten Liste Lindau durch den Stadtrat abgelehnt: „Wir beantragen den Bau des Parkhauses an der Inselhalle bis zum Jahr 2018 zurückzustellen. Es wird, wie im Siegerentwurf des Architektenwettbewerbs vorgesehen, nur Modul 1 mit Feuerwache und Räume für Segler realisiert". Am 12. März 2015 wurde der oben genannte Beschluss gefasst. 3. Entscheidung über die Zulässiqkeit des Bürgerbegehrens: Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet gem. Art. 18a Abs. 8 GO (vgl. Anlage 2) der Stadtrat (unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens). Der Stadtrat hat kein Ermessen und stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein Bürgerbegehren ist zulässig, wenn a) die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis der Stadt gehört, b) die Angelegenheit nicht unter den Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO fällt, c) die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen, d) die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden ist und e) die Fragestellung in materiell-rechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann. Zu a) und b): Die durch die Fragestellung verlangte Maßnahme kann Gegenstand eines Bürgerent scheides sein, da Bauträgerin des Parkhauses die Stadt Lindau selbst bzw. der städtische Regiebetrieb Parkraumbewirtschaftung ist. Die geplante Baumaßnahme befindet sich daher innerhalb des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Ferner fällt die Maßnahme nicht unter den Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO. Zuc): Die formalen Anforderungen an die Unterschriftslisten sind erfüllt. Zud): Gemäß Art. 18a Abs. 6 GO muss das Bürgerbegehren von mindestens 8 % der Gemeindebürger unterschrieben sein. Das Bürgerverzeichnis vom 16. März 2015 umfasste 19.896 Wahlberechtigte, so dass die erforderliche Unterschriftenzahl bei 1.591 liegt. Insgesamt wurden bisher 2.192 Unterschriften übergeben, von denen sich 295 als ungültig erwiesen. Die danach verbleibenden 1.897 gültigen Unterschriften überschreiten die erforderliche Unterschriftenzahl, so dass die Anforderungen des Art. 18a Abs. 6 erfüllt sind. Zue): Die Zulässigkeitsprüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob die Maßnahmen, die mit dem Bürgerbegehren erreicht werden sollen, mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Ein auf ein rechtswidriges Ziel gerichtetes Bürgerbegehren wäre unzulässig und zurückzuweisen. Danach könnte das Begehren rechtswidrig sein, wenn eine reine "Verhinderungsmaßnahme" im Raum stünde, die zu Verstößen gegen die Bauordnung Bayerns führen würde, etwa dadurch, dass der nach Art. 47 BayBO erforderliche Stellplatznachweis unmöglich gemacht würde. Dies ist jedoch nicht der Fall; die Fragestellung des Bürgerbegehrens bezieht sich lediglich auf das derzeit geplante Parkhaus mit vier oberirdischen Ebenen und rund 400 Stellplätzen. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Frage, die sich gegen „das" Parkhaus neben der Inselhalle richtet, in Zusammenschau mit der darauf folgenden Begründung, die die jetzige Planung wiedergibt. Das Bürgerbegehren ist folglich nicht auf die Verhinderung aller denkbaren Parkeinrichtungen gerichtet, die den Stellplatznachweis ermöglichen würden, so dass das Ziel nicht in einer rechtswidrigen Außerachtlassung von Art. 47 BayBO liegt. Unzulässig wäre das Bürgerbegehren jedoch auch, wenn die Zielsetzung des Bürgerbegehrens mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft und wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre. Dies gilt es mit Blick auf die zwangsläufig eintretenden Kostensteigerungen durch Umplanungsarbeiten, Verlust von Synergieeffekten beim Bau von Inselhalle und Parkhaus und auch eine etwaige wesentlich kostspieligere Tiefgaragenerrichtung als Alternativparkmöglichkeit zu überprüfen. Eine überschlägige Berechnung hat bereits ergeben, dass die Kosten für eine alternative Tiefgarage mindestens 4,5 Millionen Euro mehr als die derzeitige Parkhausplanung kosten würde. Dazu kommen unabsehbare Kosten und Probleme mit der Wasserhaltung, Spundung, Altlastenentsorgung und dem Erhalt des Baumbestands. Dies wären erhebliche Mehrausgaben, die bei der Beurteilung der Einhaltung obiger Grundsätze zu beachten sind. Allerdings sind die oben genannten Grundsätze nicht schon dann verletzt, wenn weniger kostenintensive Alternativen denkbar sind - vielmehr kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, wie etwa die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt, Kosten-Nutzen- Überlegungen und Folgekostenvergleiche. Ein Gemeinderat darf jedenfalls ein Bürgerbegehren nicht deswegen zurückweisen, weil er eine andere Maßnahme für wirtschaftlicher hält. Vielmehr kommt den Initiatoren eines Bürgerbegehrens ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr eingeschränkt einer Prüfung durch den Gemeinderat oder Rechtsaufsichtsbehörde zugänglich ist. Hier lässt sich jedenfalls kaum die eindeutige Feststellung treffen, dass die Maßnahme, die auf alle Fälle Kostensteigerungen im einstelligen Millionenbereich nach sich ziehen wird, mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft schlechterdings unvereinbar wäre. Ergebnis: Das Bürgerbegehren ist zulässig. 4. Weiteres Verfahren bei Zulässigkeit des Bürgerbegehrens: Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Stadtrat kann die Frist im Einver nehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern (Art. 18a Abs. 10 GO). Als Abstimmungstermin für den Bürgerentscheid wird So., 17. Mai 2015, vorgeschlagen. Dieser recht kurzfristige Termin ist dem Umstand geschuldet, dass im Interesse des Gesamtprojekts möglichst schnell Planungssicherheit herbeigeführt werden muss, um seinem Gelingen noch realistische Verwirklichungschancen einzuräumen. Da Ferien generell einen ungünstigen Zeitraum für Wahlen in Hinblick auf eine möglichst große Wahlbeteiligung darstellen, ist es erforderlich, den Bürgerentscheid vor den Pfingstferien und damit am 17. Mai 2015 anzuhalten. Die Stadt hat das Verfahren zur Durchführung eines Bürgerentscheides nicht durch Satzung geregelt. Deshalb wird auf die allgemeinen Regelungen des Kommunalwahlrechts zurück gegriffen. Diese sollte der Stadtrat für anwendbar erklären. Zudem ist ein Abstimmungsleiter (und Stellvertreter) zu berufen. Auf die Bildung eines Ab stimmungsausschusses kann verzichtet werden, weil dieser lediglich das vom Abstimmungs leiter festgestellte Abstimmungsergebnis zu bestätigen hätte. „Sperrwirkung" des Art. 18a Abs. 9 GO: Ist die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheides eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeinde organe nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden (es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Stadt hierzu bestanden). ..Paritätsgebot" des Art. 18a Abs. 15 GO: Die im Stadtrat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffent lichungen und Veranstaltungen der Stadt nur im gleichen Umfang dargestellt werden. Beschlussvorschlag: 1. Das Bürgerbegehren ist zulässig. 2. Der Bürgerentscheid wird am Sonntag, den 17. Mai 2015 durchgeführt. Die allgemeinen Regelungen des Kommunalwahlrechts sind entsprechend anzu wenden. Ein Abstimmungsausschuss wird nicht gebildet. 3. Zum Abstimmungsleiter wird die Leiterin des Bürger- und Ordnungsamtes, Frau Tanja Bohnert, zum Stellvertreter der Leiter der Abt. Bürgerdienste, Herr KlausDieter Steffi, berufen. Bohnert ANLAGE 1 Bürgerbegehren „Parkhaus Inselhalle" Mit meiner Unterschrift beantrage ich gemäß Artikel 18a der Bayerischen Gemeindeordnung die Durchführung eines Bürgerentscheides zu folgender Frage: Sind Sie dafür, dass das Parkhaus neben der Inselhalle nicht gebaut wird? Begründung Die Stadt Lindau beabsichtigt neben der Inselhalle ein Parkhaus mit vier oberirdischen Ebenen zu bauen. Das Landesamt für Denkmalpflege hat sich klar gegen das Parkhaus ausgesprochen. Das Parkhaus für 400 Stellplätze, mit einer Länge von fast 60 Metern und einer Höhe von 12 Metern ist vollkommen überdimensioniert und passt nicht zum mittelalterlichen Stadtbild. Dieses Bürgerbegehren richtet sich nicht gegen die Genehmigung zur Modernisierung der Inselhalle, sondern nur gegen das Parkhaus. Als Vertreter gemäß Art 18a Abs.4 BayGO werden benannt: 1. Andreas von Hollen, Lindau, Rotmoosstr. 17b-e-mail: [email protected] 2. Udo Sürer, Lindau, Holbeinstr. 18 - 08382-21992 3. Daniel Obermayr, Lindau, Maximilianstr. 29-08382-409610 Die Vertreter werden ermächtigt, zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrages berühren, sowie das Bürgerbegehren bis zum Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigung zurückzunehmen. Sollten Teile des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so gilt meine Unterschrift weiterhin für die verbleibenden Teile. Lfd. Nr. Name Vorname Geb.Dat. Straße + HsNr. 88131 Lindau - 1 • 88131 Lindau 2 88131 Lindau 3 88131 Lindau 4 88131 Lindau 5 88131 Lindau 6 88131 Lindau 7 88131 Undau 8 88131 Lindau 9 88131 Lindau 10 Unterschrift Bemerk. Behörde ANLAGE 2 Alt. 18a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). (2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. (3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung. (4) 1Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 2Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. (5) 1Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind.2 Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend. (6) • • • • • • Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 v.H., bis zu 20.000 Einwohnern von mindestens 9 v.H., bis zu 30.000 Einwohnern von mindestens 8 v.H., bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 7 v.H., bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v.H., bis zu 500.000 Einwohnern von mindestens 5 v.H., • mit mehr als 500.000 Einwohnern von mindestens 3 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben sein. (7) (aufgehoben) (8) 1Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. 2Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben. (9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. (10) 1Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. 2Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. 3Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. 4Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten. (11) 11st in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuss gebildet worden, so kann über Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuss zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. 2Stimmberechtigt ist jeder im Stadtbezirk wohnhafte Gemeindebürger. 3Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuss zur Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. 4 Die Vorschriften der Absätze 2 bis 16 finden entsprechend Anwendung. (12)1 Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 v.H., 100.000 Einwohnern mindestens 15 v.H., mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten beträgt. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 3Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid).4 Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht.5 Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (13)1 Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats.2 Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. (14) 1Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.2 Für einen Beschluss nach Satz 1gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend. (15)1 Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden.2 Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet. (16) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen. (17)1 Die Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln.2 Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden. (18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
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