Parkhaus Inselhalle" Entscheidung über die Zulässigkeit

Stadt Lindau
(Bodensee)
Amt/Abt.:
32/321
Vorlage für:
Az.:
321-320 Bo
Stadtrat
Datum:
18.03.2015
Drucksache:
1-2017/2015
TOP:
Ö03
am:
25.03.2015
öffentliche Sitzung
Sachverhalt in der Anlage
Betreff:
Bürgerbegehren "Parkhaus Inselhalle"
Entscheidung über die Zulässigkeit
Besenluss-Vorschlag:
Das Bürgerbegehren ist zulässig.
Der Bürgerentscheid wird am Sonntag, den 17. Mai 2015 durchgeführt.
Die allgemeinen Regelungen des Kommunalwahlrechts sind entsprechend anzuwenden.
Ein Abstimmungsausschuss wird nicht gebildet.
Zum Abstimmungsleiter wird die Leiterin des Bürger- und Ordnungsamtes, Frau Tanja
Bohnert, zum Stellvertreter der Leiter der Abt. Bürgerdienste, Herr Klaus-Dieter Steffi,
berufen.
einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel stehen zur Verfügung
Haushaltsstelle
rlU.,jh
Unterschrift
1. Original-Ausfertigung zurück an federführendes Amt (Kopiervorlage)
Bürger- und Ordnungsamt (Amt 32)
Lindau (B), 18. März 2015
Az.: 321-320 Bo
Drucksache Nr. 1-017/2015
Dem Stadtrat
in öffentlicher Sitzung
am 25. März 2015 vorgelegt
Bürgerbegehren „Parkhaus Inselhalle"
Entscheidung über die Zu lässig keit
Anlagen:
1. Muster einer Unterschriftsliste
2. Gesetzestext Art. 18a Gemeindeordnung (GO)
Sachverhalt
1. Anlass der Vorlage
Am 16.03.2015 wurden seitens zweier der insgesamt drei Vertreter des Bürgerbegehrens
„Parkhaus Inselhalle" (Andreas von Hollen, Daniel Obermayr, Herr Udo Sürer)
Unterschriftenlisten zu einem Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids (=
Bürgerbegehren) mit folgender Fragestellung übergeben (Anlage 1):
„Sind Sie dafür, dass das Parkhaus neben der Inselhalle nicht gebaut wird?"
Auf den Unterschriftslisten steht folgende Begründung:
„Die Stadt Lindau beabsichtigt neben der Inselhalle ein Parkhaus mit vier oberirdischen
Ebenen zu bauen. Das Landesamt für Denkmalpflege hat sich klar gegen das Parkhaus
ausgesprochen. Das Parkhaus für 400 Stellplätze, mit einer Länge von fast 60 Metern
und einer Höhe von 12 Metern ist vollkommen überdimensioniert und passt nicht zum
mittelalterlichen Stadtbild."
Ergänzend wird angefügt:
„Dieses Bürgerbegehren richtet sich nicht gegen die Genehmigung zur Modernisierung
der Inselhalle, sondern nur gegen das Parkhaus."
2. Bisheriger Verfahrensablauf:
Das Parkhaus ist Bestandteil der am 12. März durch den Stadtrat beschlossenen Sanierung
und bedarfsgerechten Erweiterung der Inselhalle Lindau, welche bereits im Jahr 2010 in
einem Wettbewerb ausgeschrieben und seither geplant wurde. Bei dem am 12. März
gefassten Projektbeschluss wurde zugleich für die Freigabe der vorgestellten
Entwurfsplanung gestimmt, welche die bedarfsgerechte Erweiterung der Inselhalle, den
öffentlichen „Stadtplatz am Kleinen See", das Parkhaus und sonstige Einrichtungen umfasst.
Der Stadtrat hatte im September 2014 folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
„Von den zunächst mindestens zu errichtenden 384
Stellplätze unterirdisch in einer Tiefgarage zu errichten.
Stellplätzen sind mindestens 90
Das ganz oder teilweise auf dieser Tiefgarage zu errichtende Parkhaus ist statisch und
bautechnisch so zu erstellen, dass in der gesamten Parkierungsanlage (Tiefgarage und
Parkhaus) im Endausbau mindestens 400 Stellplätze zur Verfügung stehen."
Im Oktober 2014 stimmte der Stadtrat einem daraufhin vorgestellten Entwurf des
Parkhauses zu, der den derzeitigen Planungsstand des Parkhauses mit einer
Tiefgaragenebene und vier oberirdischen Ebenen für 397 Stellplätze und verschiedene
andere Nutzungen wie die Feuerwehr, Sanitäranlagen für die Bootsanlieger, öffentliche
WCs und Radabstellboxen vorsieht.
Im Februar 2015 wurde folgender Beschlussvorschlag der Bunten Liste Lindau durch den
Stadtrat abgelehnt:
„Wir beantragen den Bau des Parkhauses an der Inselhalle bis zum Jahr 2018
zurückzustellen. Es wird, wie im Siegerentwurf des Architektenwettbewerbs vorgesehen, nur
Modul 1 mit Feuerwache und Räume für Segler realisiert".
Am 12. März 2015 wurde der oben genannte Beschluss gefasst.
3. Entscheidung über die Zulässiqkeit des Bürgerbegehrens:
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet gem. Art. 18a Abs. 8 GO (vgl.
Anlage 2) der Stadtrat (unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach
Einreichung des Bürgerbegehrens).
Der Stadtrat hat kein Ermessen und stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest,
wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Ein Bürgerbegehren ist zulässig, wenn
a) die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis der Stadt gehört,
b) die Angelegenheit nicht unter den Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO fällt,
c)
die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen,
d)
die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden ist und
e) die Fragestellung in materiell-rechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und
Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann.
Zu a) und b):
Die durch die Fragestellung verlangte Maßnahme kann Gegenstand eines Bürgerent
scheides sein, da Bauträgerin des Parkhauses die Stadt Lindau selbst bzw. der städtische
Regiebetrieb Parkraumbewirtschaftung ist. Die geplante Baumaßnahme befindet sich daher
innerhalb des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Ferner fällt die Maßnahme nicht
unter den Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO.
Zuc):
Die formalen Anforderungen an die Unterschriftslisten sind erfüllt.
Zud):
Gemäß Art. 18a Abs. 6 GO muss das Bürgerbegehren von mindestens 8 % der
Gemeindebürger unterschrieben sein. Das Bürgerverzeichnis vom 16. März 2015 umfasste
19.896 Wahlberechtigte, so dass die erforderliche Unterschriftenzahl bei 1.591 liegt.
Insgesamt wurden bisher 2.192 Unterschriften übergeben, von denen sich 295 als ungültig
erwiesen. Die danach verbleibenden 1.897 gültigen Unterschriften überschreiten die
erforderliche Unterschriftenzahl, so dass die Anforderungen des Art. 18a Abs. 6 erfüllt sind.
Zue):
Die Zulässigkeitsprüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob die Maßnahmen, die mit dem
Bürgerbegehren erreicht werden sollen, mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Ein auf
ein rechtswidriges Ziel gerichtetes Bürgerbegehren wäre unzulässig und zurückzuweisen.
Danach könnte das Begehren rechtswidrig sein, wenn eine reine "Verhinderungsmaßnahme"
im Raum stünde, die zu Verstößen gegen die Bauordnung Bayerns führen würde, etwa
dadurch, dass der nach Art. 47 BayBO erforderliche Stellplatznachweis unmöglich gemacht
würde. Dies ist jedoch nicht der Fall; die Fragestellung des Bürgerbegehrens bezieht sich
lediglich auf das derzeit geplante Parkhaus mit vier oberirdischen Ebenen und rund 400
Stellplätzen. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Frage, die sich gegen „das" Parkhaus
neben der Inselhalle richtet, in Zusammenschau mit der darauf folgenden Begründung, die
die jetzige Planung wiedergibt. Das Bürgerbegehren ist folglich nicht auf die Verhinderung
aller denkbaren Parkeinrichtungen gerichtet, die den Stellplatznachweis ermöglichen
würden, so dass das Ziel nicht in einer rechtswidrigen Außerachtlassung von Art. 47 BayBO
liegt.
Unzulässig wäre das Bürgerbegehren jedoch auch, wenn die Zielsetzung des
Bürgerbegehrens mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft und
wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung schlechterdings nicht zu vereinbaren
wäre.
Dies gilt es mit Blick auf die zwangsläufig eintretenden Kostensteigerungen durch
Umplanungsarbeiten, Verlust von Synergieeffekten beim Bau von Inselhalle und Parkhaus
und auch eine etwaige wesentlich kostspieligere Tiefgaragenerrichtung als
Alternativparkmöglichkeit zu überprüfen. Eine überschlägige Berechnung hat bereits
ergeben, dass die Kosten für eine alternative Tiefgarage mindestens 4,5 Millionen Euro
mehr als die derzeitige Parkhausplanung kosten würde. Dazu kommen unabsehbare Kosten
und Probleme mit der Wasserhaltung, Spundung, Altlastenentsorgung und dem Erhalt des
Baumbestands. Dies wären erhebliche Mehrausgaben, die bei der Beurteilung der
Einhaltung obiger Grundsätze zu beachten sind.
Allerdings sind die oben genannten Grundsätze nicht schon dann verletzt, wenn weniger
kostenintensive Alternativen denkbar sind - vielmehr kommt es auf die Gesamtumstände
des Einzelfalls an, wie etwa die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt, Kosten-Nutzen-
Überlegungen und Folgekostenvergleiche. Ein Gemeinderat darf jedenfalls ein
Bürgerbegehren nicht deswegen zurückweisen, weil er eine andere Maßnahme für
wirtschaftlicher hält. Vielmehr kommt den Initiatoren eines Bürgerbegehrens ein weiter
Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr eingeschränkt einer Prüfung durch den Gemeinderat
oder Rechtsaufsichtsbehörde zugänglich ist. Hier lässt sich jedenfalls kaum die eindeutige
Feststellung treffen, dass die Maßnahme, die auf alle Fälle Kostensteigerungen im
einstelligen Millionenbereich nach sich ziehen wird, mit den Grundsätzen einer geordneten
Haushaltswirtschaft schlechterdings unvereinbar wäre.
Ergebnis:
Das Bürgerbegehren ist zulässig.
4. Weiteres Verfahren bei Zulässigkeit des Bürgerbegehrens:
Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung
der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Stadtrat kann die Frist im Einver
nehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei
Monate verlängern (Art. 18a Abs. 10 GO).
Als Abstimmungstermin für den Bürgerentscheid wird So., 17. Mai 2015, vorgeschlagen.
Dieser recht kurzfristige Termin ist dem Umstand geschuldet, dass im Interesse des
Gesamtprojekts möglichst schnell Planungssicherheit herbeigeführt werden muss, um
seinem Gelingen noch realistische Verwirklichungschancen einzuräumen. Da Ferien generell
einen ungünstigen Zeitraum für Wahlen in Hinblick auf eine möglichst große
Wahlbeteiligung darstellen, ist es erforderlich, den Bürgerentscheid vor den Pfingstferien
und damit am 17. Mai 2015 anzuhalten.
Die Stadt hat das Verfahren zur Durchführung eines Bürgerentscheides nicht durch Satzung
geregelt. Deshalb wird auf die allgemeinen Regelungen des Kommunalwahlrechts zurück
gegriffen. Diese sollte der Stadtrat für anwendbar erklären.
Zudem ist ein Abstimmungsleiter (und Stellvertreter) zu berufen. Auf die Bildung eines Ab
stimmungsausschusses kann verzichtet werden, weil dieser lediglich das vom Abstimmungs
leiter festgestellte Abstimmungsergebnis zu bestätigen hätte.
„Sperrwirkung" des Art. 18a Abs. 9 GO:
Ist die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des
Bürgerentscheides eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeinde
organe nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr
begonnen werden (es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der
Stadt hierzu bestanden).
..Paritätsgebot" des Art. 18a Abs. 15 GO:
Die im Stadtrat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens
vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffent
lichungen und Veranstaltungen der Stadt nur im gleichen Umfang dargestellt werden.
Beschlussvorschlag:
1.
Das Bürgerbegehren ist zulässig.
2.
Der Bürgerentscheid wird am Sonntag, den 17. Mai 2015 durchgeführt.
Die allgemeinen Regelungen des Kommunalwahlrechts sind entsprechend anzu
wenden. Ein Abstimmungsausschuss wird nicht gebildet.
3.
Zum Abstimmungsleiter wird die Leiterin des Bürger- und Ordnungsamtes, Frau
Tanja Bohnert, zum Stellvertreter der Leiter der Abt. Bürgerdienste, Herr KlausDieter Steffi, berufen.
Bohnert
ANLAGE 1
Bürgerbegehren „Parkhaus Inselhalle"
Mit meiner Unterschrift beantrage ich gemäß Artikel 18a der Bayerischen Gemeindeordnung die Durchführung
eines Bürgerentscheides zu folgender Frage:
Sind Sie dafür, dass das Parkhaus neben der Inselhalle
nicht gebaut wird?
Begründung
Die Stadt Lindau beabsichtigt neben der Inselhalle ein Parkhaus mit vier oberirdischen Ebenen zu bauen. Das
Landesamt für Denkmalpflege hat sich klar gegen das Parkhaus ausgesprochen. Das Parkhaus für 400
Stellplätze, mit einer Länge von fast 60 Metern und einer Höhe von 12 Metern ist vollkommen überdimensioniert
und passt nicht zum mittelalterlichen Stadtbild.
Dieses Bürgerbegehren richtet sich nicht gegen die Genehmigung zur Modernisierung der Inselhalle,
sondern nur gegen das Parkhaus.
Als Vertreter gemäß Art 18a Abs.4 BayGO werden benannt:
1. Andreas von Hollen, Lindau, Rotmoosstr. 17b-e-mail: [email protected]
2. Udo Sürer, Lindau, Holbeinstr. 18 - 08382-21992
3. Daniel Obermayr, Lindau, Maximilianstr. 29-08382-409610
Die Vertreter werden ermächtigt, zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen
vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrages berühren, sowie das Bürgerbegehren bis zum Beginn
der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigung zurückzunehmen.
Sollten Teile des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so gilt meine Unterschrift weiterhin für die
verbleibenden Teile.
Lfd.
Nr.
Name
Vorname
Geb.Dat.
Straße + HsNr.
88131 Lindau
-
1
•
88131 Lindau
2
88131 Lindau
3
88131 Lindau
4
88131 Lindau
5
88131 Lindau
6
88131 Lindau
7
88131 Undau
8
88131 Lindau
9
88131 Lindau
10
Unterschrift
Bemerk.
Behörde
ANLAGE 2
Alt. 18a
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen
Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der
Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister
obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der
Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung.
(4) 1Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu
entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die
berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 2Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens
können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(5) 1Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des
Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind.2 Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von
der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend.
(6)
•
•
•
•
•
•
Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 v.H.,
bis zu 20.000 Einwohnern von mindestens 9 v.H.,
bis zu 30.000 Einwohnern von mindestens 8 v.H.,
bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 7 v.H.,
bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v.H.,
bis zu 500.000 Einwohnern von mindestens 5 v.H.,
•
mit mehr als 500.000 Einwohnern von mindestens 3 v.H.
der Gemeindebürger unterschrieben sein.
(7) (aufgehoben)
(8) 1Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens
innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. 2Gegen die Entscheidung können die
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben.
(9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine
dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem
Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben
rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.
(10) 1Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. 2Die Kosten
des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. 3Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. 4Die Möglichkeit der
brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(11) 11st in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuss gebildet worden, so kann über Angelegenheiten, die
diesem Bezirksausschuss zur Entscheidung
übertragen sind,
auch innerhalb des Stadtbezirks ein
Bürgerentscheid stattfinden. 2Stimmberechtigt ist jeder im Stadtbezirk wohnhafte Gemeindebürger. 3Das
Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuss zur Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. 4 Die Vorschriften
der Absätze 2 bis 16 finden entsprechend Anwendung.
(12)1 Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden
bis zu
bis zu
50.000 Einwohnern mindestens 20 v.H.,
100.000 Einwohnern mindestens 15 v.H.,
mit mehr als
100.000 Einwohnern mindestens 10 v.H.
der Stimmberechtigten beträgt.
2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 3Sollen an einem Tag mehrere
Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die
gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet
werden (Stichentscheid).4 Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht.5 Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid,
dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(13)1 Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats.2 Der Bürgerentscheid kann
innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die
dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(14) 1Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren
verlangten Maßnahme beschließt.2 Für einen Beschluss nach Satz 1gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13
Satz 2 entsprechend.
(15)1 Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen
Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der
Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden.2 Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden
von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet.
(16) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen.
(17)1 Die Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln.2 Das Recht auf freies Unterschriftensammeln
darf nicht eingeschränkt werden.
(18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.