1 Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen Klärwerk und Kanalbetrieb der Stadt Celle Grundsätzlich müssen Grundstücksentwässerungsanlagen der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Celle und den geltenden DIN EN-Normen entsprechen. Begriffe Anschlusskanal: Kanal zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der Grundstücksgrenze bzw. der ersten Reinigungsöffnung (z. B. Übergabeschacht) auf dem Grundstück. Gem. Abwassersatzung öffentlicher Zuständigkeitsbericht, Herstellung durch die Stadt Celle. Abwasserleitung: Leitung zwischen Entwässerungsgegenständen und der Grundstücksgrenze bzw. der letzten Reinigungsöffnung (z. B. Übergabeschacht) auf dem Grundstück. Gem. Abwassersatzung privater Zuständigkeitsbereich. Ansprechpartner ist die Grundstücksentwässerung C. Blackburn Tel. 05141/12-7234 [email protected] D. Nickel Tel. 05141/12-7235 [email protected] T. Jordan Tel. 05141/12-7236 [email protected] Abwasserleitungen für Schmutz- und Regenwasser im privaten Zuständigkeitsbereich Der Mindestdurchmesser für erdverlegte Leitungen beträgt DN 100 (100 Millimeter). Die Grundleitungen sind geradlinig zu verlegen. Richtungsänderungen dürfen mit max 45°-Bögen, besser aber mit 15°- und 30°-Bögen vorgenommen werden. Materialwechsel der Rohrleitungen sind nur mit geeigneten Übergangsstücken möglich. Die Rohre sind nach DIN EN 1610 10 cm umseitig in Sand einzubetten. Entwässerungsleitungen müssen dicht sein. Schmutzwassergrund- leitungen (SW) bzw. -sammelleitungen generell und Leitungen für Regenwasser (RW) unterhalb von Gebäuden. Die Dichtheit der Leitungen ist mittels einer Dichtheitsprüfung (2 m Wassersäule = 0,2 bar oder mit 100 mbar Luftdruck) nachzuweisen. Diese Dichtheitsprüfung ist bei einem gemeinsamen Abnahmetermin mit den Mitarbeitern der Grundstücksentwässerung der Stadt Celle durchzuführen. Die Grundleitungen sind mit einem Gefälle von 1 % bis max. 5 % zu verlegen. Höhendifferenzen sind mit einem aussen, im Erdreich liegenden Absturz kleiner als 45° zu überwinden. 2 Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen Klärwerk und Kanalbetrieb der Stadt Celle Schächte auf Abwasserleitungen für Schmutz- und Regenwasser im privaten Zuständigkeitsbereich Das DWA-Arbeitsblatt A 241 enthält Grundsätze und Mindestanforderungen für Bauwerke in Entwässerungsanlagen. Sie müssen den Vorschriften der aktuellen DIN EN-Normen für Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen entsprechen, aus Kanalklinkern gemauert oder aus dem Werkstoff PEHD hergestellt sein. Brunnenschächte (ohne Dichtring, geringerer Wanddicke) sind als Revisionsschächte nicht zulässig. Doppelschächte (Schmutz- und Regenwasser in einem Schacht) sind grundsätzlich nicht zulässig. Mindestdurchmesser für Revisionsschächte sind: Beton- und Stahlbeton: DN 1000 (1000 Millimeter), PEHD: DN 500 (500 Millimeter) bis max. 1,50 Meter Einbautiefe. Sie müssen immer ein offenes Gerinne haben. Schächte mit vorgefertigtem Gerinne dürfen nur so viele Zuläufe haben, wie tatsächlich benötigt werden. Rohre oder Halbschalen aus PVC-U (KG-Rohre) im Schacht sind nicht zulässig. Beim Schmutzwasserschacht DN 1000 (1000 Millimeter), sind Gerinne und Berme gefliest (Kanalklinker) auszubilden oder aus GFK/PP herzustellen. Für den Regenwasserschacht DN 1000 (1000 Millimeter) ist ebenso zu verfahren, jedoch können das Gerinne und die Berme auch aus hochsulfatbeständigem Zement hergestellt werden. Nachträgliche Anschlüsse am Schacht sind mit einer Kernbohrung vorzunehmen, nachträgliche Anschlüsse durch Anstemmen des Schachtes sind nicht zulässig. In die Bohrung ist ein Schachtfutter für das entsprechende Rohrmaterial fachgerecht einzusetzen. Richtungswechsel sind grundsätzlich im Schacht vorzunehmen (nicht direkt vor oder hinter dem Schacht). Das erste Rohrleitungsstück vor und hinter dem Schacht ist als Gelenkstück auszubilden. Stadt Celle Der Oberbürgermeister Klärwerk und Kanalbetrieb Am Französischen Garten 1 29221 Celle www.celle.de
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