Merkblatt Grundstücksentwässerungsanlagen

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Anforderungen an
Grundstücksentwässerungsanlagen
Klärwerk und Kanalbetrieb der Stadt Celle
Grundsätzlich müssen Grundstücksentwässerungsanlagen
der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Celle und den
geltenden DIN EN-Normen entsprechen.
Begriffe
Anschlusskanal:
Kanal zwischen dem öffentlichen
Abwasserkanal und der Grundstücksgrenze bzw. der ersten
Reinigungsöffnung (z. B. Übergabeschacht) auf dem Grundstück.
Gem. Abwassersatzung öffentlicher Zuständigkeitsbericht, Herstellung durch die Stadt Celle.
Abwasserleitung:
Leitung zwischen Entwässerungsgegenständen und der Grundstücksgrenze bzw. der letzten
Reinigungsöffnung (z. B. Übergabeschacht) auf dem Grundstück.
Gem. Abwassersatzung privater
Zuständigkeitsbereich.
Ansprechpartner ist die
Grundstücksentwässerung
C. Blackburn
Tel. 05141/12-7234
[email protected]
D. Nickel
Tel. 05141/12-7235
[email protected]
T. Jordan
Tel. 05141/12-7236
[email protected]
Abwasserleitungen für Schmutz- und Regenwasser im privaten Zuständigkeitsbereich
Der Mindestdurchmesser für
erdverlegte Leitungen beträgt
DN 100 (100 Millimeter).
Die Grundleitungen sind geradlinig zu verlegen.
Richtungsänderungen dürfen mit
max 45°-Bögen, besser aber mit
15°- und 30°-Bögen vorgenommen werden.
Materialwechsel der Rohrleitungen sind nur mit geeigneten Übergangsstücken möglich.
Die Rohre sind nach DIN EN 1610
10 cm umseitig in Sand einzubetten.
Entwässerungsleitungen müssen
dicht sein. Schmutzwassergrund-
leitungen (SW) bzw. -sammelleitungen generell und Leitungen
für Regenwasser (RW) unterhalb
von Gebäuden. Die Dichtheit der
Leitungen ist mittels einer Dichtheitsprüfung (2 m Wassersäule =
0,2 bar oder mit 100 mbar Luftdruck) nachzuweisen. Diese
Dichtheitsprüfung ist bei einem
gemeinsamen Abnahmetermin
mit den Mitarbeitern der Grundstücksentwässerung der Stadt
Celle durchzuführen.
Die Grundleitungen sind mit
einem Gefälle von 1 % bis max.
5 % zu verlegen.
Höhendifferenzen sind mit einem
aussen, im Erdreich liegenden
Absturz kleiner als 45° zu überwinden.
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Anforderungen an
Grundstücksentwässerungsanlagen
Klärwerk und Kanalbetrieb der Stadt Celle
Schächte auf Abwasserleitungen für
Schmutz- und Regenwasser im privaten
Zuständigkeitsbereich
Das DWA-Arbeitsblatt A 241 enthält Grundsätze und Mindestanforderungen für Bauwerke in
Entwässerungsanlagen.
Sie müssen den Vorschriften der
aktuellen DIN EN-Normen für
Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen entsprechen,
aus Kanalklinkern gemauert oder
aus dem Werkstoff PEHD hergestellt sein.
Brunnenschächte (ohne Dichtring, geringerer Wanddicke) sind
als Revisionsschächte nicht zulässig.
Doppelschächte (Schmutz- und
Regenwasser in einem Schacht)
sind grundsätzlich nicht zulässig.
Mindestdurchmesser für Revisionsschächte sind:
Beton- und Stahlbeton: DN 1000
(1000 Millimeter),
PEHD: DN 500 (500 Millimeter)
bis max. 1,50 Meter Einbautiefe.
Sie müssen immer ein offenes Gerinne haben.
Schächte mit vorgefertigtem
Gerinne dürfen nur so viele
Zuläufe haben, wie tatsächlich
benötigt werden.
Rohre oder Halbschalen aus
PVC-U (KG-Rohre) im Schacht
sind nicht zulässig.
Beim
Schmutzwasserschacht
DN 1000 (1000 Millimeter), sind
Gerinne und Berme gefliest
(Kanalklinker) auszubilden oder
aus GFK/PP herzustellen.
Für den Regenwasserschacht
DN 1000 (1000 Millimeter) ist
ebenso zu verfahren, jedoch können das Gerinne und die Berme
auch aus hochsulfatbeständigem
Zement hergestellt werden.
Nachträgliche Anschlüsse am
Schacht sind mit einer Kernbohrung vorzunehmen, nachträgliche
Anschlüsse durch Anstemmen des
Schachtes sind nicht zulässig.
In die Bohrung ist ein Schachtfutter für das entsprechende Rohrmaterial fachgerecht einzusetzen.
Richtungswechsel sind grundsätzlich im Schacht vorzunehmen
(nicht direkt vor oder hinter dem
Schacht).
Das erste Rohrleitungsstück vor
und hinter dem Schacht ist als
Gelenkstück auszubilden.
Stadt Celle
Der Oberbürgermeister
Klärwerk und Kanalbetrieb
Am Französischen Garten 1
29221 Celle
www.celle.de