KSM Castings Group Qualitätssicherungsvereinbarung mit Lieferanten

KSM Castings Group
Qualitätssicherungsvereinbarung mit Lieferanten
Teil II
Spezifische Vereinbarungen D (Dienstleistungen)
Zwischen
[Firma, Anschrift]
(Lieferant)
und
KSM Castings Group GmbH
Cheruskerring 38
31137 Hildesheim
(KSM)
Erstellt:
Genehmigt:
Name
Kuhr Matthias
Schmitz Ingolf
Datum
22.04.2015
29.04.2015
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Inhalt
1. Geltungsbereich
3 2. Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten
3 3. Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten
3 4. Qualitätsanforderungen an die Dienstleistung
3 5. Serien- und Lieferfreigabe bei produktbezogenen Leistungen
4 6. Abnahme der Leistung durch KSM
4 7. Kennzeichnung, Identifikation und Rückverfolgbarkeit bei produktbezogenen Dienstleistungen
4
8. Problemlösungsprozess beim Lieferanten
4 9. Notfallabsicherung
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1. Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt als produktspezifische Ergänzung zusätzlich zu den im Teil I der QSV
beschriebenen Anforderungen und Vereinbarungen. Sie ist anzuwenden auf die Warengruppe
Dienstleistungen (z.B. externe Gussteilbearbeitung, externe Prüftätigkeiten an Gussteilen, sogenannte „verlängerte Werkbank“).
2. Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten
(1) Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem, welches mindestens die Anforderungen der ISO 9001:2008 erfüllt. Den entsprechenden Nachweis führt der Lieferant im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens mit einer akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft nach
ISO 9001:2008 und durch Vorlage des Zertifikates. Der Lieferant entwickelt sein Qualitätsmanagementsystem in der Weise weiter, dass die Anforderungen der ISO/ TS 16949 erfüllt werden.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich zum ressourcenschonenden Betrieb seiner Fertigungseinrichtungen. Er unterhält ein System zum Umweltmanagement, welches sich nachweislich an der
Norm ISO 14001 bzw. am EMAS Standard orientiert. Sofern für die zu erbringende Leistung zutreffend, sind die geltenden gesetzlichen Vorgaben zu Stoffverboten in Produkten gemäß Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge (Stoffverbote gemäß der sog. „Altautorichtline) sind einzuhalten.
3. Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten
(1) Der Lieferant informiert KSM vor der Einführung wesentlicher Änderungen in seinen Dienstleistungs- bzw. Produktions- oder Prüfabläufen, sobald nachfolgende Sachverhalte vorliegen:
- Verlagerung von Leistungsumfängen auf andere Produktionsanlagen, Standorte oder an
andere Auftragnehmer,
- Einführung geänderter Fertigungs- oder Prüfverfahren,
- drohende Insolvenz des Lieferanten.
(2) Der Lieferant informiert KSM umgehend, wenn er seine Leistungen nicht termingerecht,
nicht in der vereinbarten Weise oder Ausführungsqualität erbringen kann.
(3) Der Lieferant informiert KSM, wenn Änderungen bzgl. seines Zertifizierungsstatus eintreten
(z.B. Aussetzung oder Verlust des Zertifikates).
4. Qualitätsanforderungen an die Dienstleistung
(1) KSM spezifiziert die bestellten Leistungen mittels einer Spezifikation. Der Lieferant erarbeitet
aus dieser Spezifikation eigene Dokumente und Pläne zur Realisierung der Leistungsanforderungen. Dazu erstellt der Lieferant mindestens folgende Dokumente:
- Projektterminplan,
- Projektablaufplan,
- Produktionslenkungsplan/ Prüfplan mit besonderer Berücksichtigung der besonderen Merkmale
bei produktbezogenen Dienstleistungen,
- Interne Anweisungen.
Die genannten Unterlagen werden KSM auf Anforderung vorgelegt.
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(2) Der Lieferant ermittelt aus den Vorgaben von KSM und im Rahmen seiner Risikobewertung
die besonderen Anforderungen von KSM an die zu erbringende Leistung.
(3) Der Lieferant plant zur Realisierung der Qualitätsanforderungen den Einsatz geeigneter und
fähiger Anlagen und Einrichtungen. Sofern von KSM gefordert, gelten als nachzuweisende Fähigkeitskennwerte Cpk > 1,33 und Ppk > 1,67.
(4) Der Lieferant erhält von KSM verbindliche Terminvorgaben für seine Leistungserbringung.
5. Serien- und Lieferfreigabe bei produktbezogenen Leistungen
(1) Der Lieferant bemustert seinen Fertigungsprozess, sofern dies von KSM gefordert wird. KSM
legt den Umfang des Bemusterungs- und Freigabeverfahrens sowie der zugehörigen Dokumentation fest. Die Erstmusterabnahme kann nach vorheriger Abstimmung vor Ort beim Lieferanten
erfolgen.
(2) Der Lieferant ist zur Eingabe und Pflege der Inhaltsstoffe seiner Produkte in das Internationale Materialdatensystem (IMDS) verpflichtet. Das Materialdatenblatt wird als Bestandteil der
Erstbemusterungsdokumentation an KSM übermittelt. Der Lieferant verschafft sich eigenverantwortlich die zur Teilnahme am IMDS erforderlichen Kenntnisse und Berechtigungen.
(3) Erst mit Erteilung der Serienfreigabe durch KSM ist der Lieferant berechtigt, Anlieferungen
bei den Standorten von KSM zu tätigen. Von KSM geforderte Anlieferungen ohne Erstmusterfreigabe dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung durch den Besteller erfolgen.
6. Abnahme der Leistung durch KSM
Sofern für die zu erbringende Leistung eine Abnahme durch KSM vorgesehen ist, wird diese auf
Basis einer individuellen Vereinbarung mit dem Lieferanten durchgeführt.
7. Kennzeichnung, Identifikation und Rückverfolgbarkeit bei produktbezogenen
Dienstleistungen
(1) Der Lieferant kennzeichnet die Produkte und Versandeinheiten gemäß der Spezifikation. Die
Positionierung der einzelnen Kennzeichnungsinhalte am Bauteil stimmt der Lieferant mit KSM
ab.
Folgende Kennzeichnungen sind am Bauteil anzubringen:
Prüfkennzeichen des Lieferanten
(2) Die Kennzeichnung der Versandeinheiten erfolgt nach VDA 4902. An der Verpackungseinheit
bringt der Lieferant die von KSM geforderten Zusatzkennzeichnungen an.
8. Problemlösungsprozess beim Lieferanten
(1) Sofern von KSM Mängel reklamiert werden, wird der Lieferant umgehend und zu eigenen
Lasten angemessene Sofortmaßnahmen einleiten, um den Schaden weitgehend einzugrenzen.
Der Lieferant setzt geeignete Problemlösungsmethoden ein, die eine Wiederholung des Fehlers
sicher verhindern.
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(2) KSM ist berechtigt, im Falle dringenden Handlungsbedarfes selbständig Sofortmaßnahmen
einzuleiten, wenn dies zur Vermeidung von Fertigungsstillständen oder zur Sicherung der Lieferversorgung notwendig ist. KSM wird in diesen Fällen schnellstmöglich Kontakt zum Lieferanten aufnehmen.
(3) KSM wird dem Lieferanten auf dessen Wunsch die beanstandeten Bauteile zur Befundung
schnellstmöglich zur Verfügung stellen.
(4) Der Lieferant dokumentiert den Fortschritt seines Problemlösungsprozesses in einem 8DReport. Ein erster Zwischenbericht (Punkt 1 – 4 erarbeitet) wird innerhalb von 24 Stunden an
KSM übermittelt. Der 8D-Prozess soll beim Lieferanten nach spätestens 10 Arbeitstagen abgeschlossen werden. Der Abschlussbericht wird an KSM unaufgefordert übermittelt.
(5) Der Lieferant bezieht bekannt gewordene Fehler in seine Risikobetrachtungen ein und leitet
nachhaltige Maßnahmen ein, die ein späteres erneutes Auftreten des Fehlers zuverlässig verhindern.
9. Notfallabsicherung
Der Lieferant unterhält einen Notfallplan, der geeignet ist, seine Leistungsfähigkeit gegenüber
KSM auch im Falle des Eintretens unvorhergesehener Ereignisse aufrecht zu erhalten. Dieser
Notfallplan ist KSM auf Verlangen vorzulegen.
Unterschriften
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Ort, Datum
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Ort, Datum
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KSM Castings Group GmbH
Zentraleinkauf
Name, Vorname
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Lieferant
[Funktion]
Name, Vorname