Fahrerlaubnisverordnung § 76 Übergangsrecht § 76 Abs. 8 Ergänzung § 6 Abs. 1 zu Klasse M Fahrerlaubnisverordnung § 76 Übergangsrecht § 76 Abs. 8 Ergänzung § 6 Abs. 1 zu Klasse M Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. cii) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. (Das sind Simson Mopeds mit 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h). FeV §76 Abs. 8 im Klartext: (Das sind Simson Mopeds mit 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h). FeV §76 Abs. 8 im Klartext: Im DDR-Einigungsvertrag ist festgeschrieben, daß oben genannte Simson Mopeds nach § 6c Abs. 1 c FeV mit Im DDR-Einigungsvertrag ist festgeschrieben, daß oben genannte Simson Mopeds nach § 6c Abs. 1 c FeV mit Klasse M gefahren werden dürfen. Klasse M gefahren werden dürfen. Fahrerlaubnisverordnung § 76 Übergangsrecht § 76 Abs. 8 Ergänzung § 6 Abs. 1 zu Klasse M Fahrerlaubnisverordnung § 76 Übergangsrecht § 76 Abs. 8 Ergänzung § 6 Abs. 1 zu Klasse M Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch ci) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. ciii) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. (Das sind Simson Mopeds mit 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h). FeV §76 Abs. 8 im Klartext: (Das sind Simson Mopeds mit 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h). FeV §76 Abs. 8 im Klartext: Im DDR-Einigungsvertrag ist festgeschrieben, daß oben genannte Simson Mopeds nach § 6c Abs. 1 c FeV mit Im DDR-Einigungsvertrag ist festgeschrieben, daß oben genannte Simson Mopeds nach § 6c Abs. 1 c FeV mit Klasse M gefahren werden dürfen. Klasse M gefahren werden dürfen.
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