DDR-Einigungsvertrag - AMC

Fahrerlaubnisverordnung
§ 76 Übergangsrecht
§ 76 Abs. 8
Ergänzung § 6 Abs. 1 zu Klasse M
Fahrerlaubnisverordnung
§ 76 Übergangsrecht
§ 76 Abs. 8
Ergänzung § 6 Abs. 1 zu Klasse M
Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
c)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im
Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in
den Verkehr gekommen sind.
cii)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im
Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in
den Verkehr gekommen sind.
(Das sind Simson Mopeds mit 50 ccm Hubraum und einer
Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h).
FeV §76 Abs. 8 im Klartext:
(Das sind Simson Mopeds mit 50 ccm Hubraum und einer
Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h).
FeV §76 Abs. 8 im Klartext:
Im DDR-Einigungsvertrag ist festgeschrieben, daß oben
genannte Simson Mopeds nach § 6c Abs. 1 c FeV mit
Im DDR-Einigungsvertrag ist festgeschrieben, daß oben
genannte Simson Mopeds nach § 6c Abs. 1 c FeV mit
Klasse M gefahren werden dürfen.
Klasse M gefahren werden dürfen.
Fahrerlaubnisverordnung
§ 76 Übergangsrecht
§ 76 Abs. 8
Ergänzung § 6 Abs. 1 zu Klasse M
Fahrerlaubnisverordnung
§ 76 Übergangsrecht
§ 76 Abs. 8
Ergänzung § 6 Abs. 1 zu Klasse M
Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
ci)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im
Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in
den Verkehr gekommen sind.
ciii) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im
Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in
den Verkehr gekommen sind.
(Das sind Simson Mopeds mit 50 ccm Hubraum und einer
Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h).
FeV §76 Abs. 8 im Klartext:
(Das sind Simson Mopeds mit 50 ccm Hubraum und einer
Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h).
FeV §76 Abs. 8 im Klartext:
Im DDR-Einigungsvertrag ist festgeschrieben, daß oben
genannte Simson Mopeds nach § 6c Abs. 1 c FeV mit
Im DDR-Einigungsvertrag ist festgeschrieben, daß oben
genannte Simson Mopeds nach § 6c Abs. 1 c FeV mit
Klasse M gefahren werden dürfen.
Klasse M gefahren werden dürfen.