Sachverhalt Probeexamen WS 2014/15 – Zivilrecht III – 20.03.2015 „Bin ich schon drin?“ Teil 1: Die T-GmbH bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Im April 2007 schließt die Geschäftsführerin der T-GmbH, die G, im Namen der GmbH einen DSL-Vertrag „DSL16000 Plus Plus“ mit dem A ab. In dem Vertrag heißt es unter anderem: „§ 1 - Leistungen der T-GmbH Die T-GmbH verpflichtet sich, dem Kunden einen DSL-Anschluss mit einer Surfgeschwindigkeit (sog. Bandbreite) von 16.000 Kilobit pro Sekunde einzurichten. Darüber hinaus stellt die T-GmbH dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein Mobiltelefon zum Pauschaltarif (sog. Flatrate) zur Verfügung. § 2 - Zahlungspflicht des Kunden Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung von 49,95 € monatlich für die gesamte Vertragsdauer. Der Betrag ist am dritten Werktag des jeweiligen Monats fällig und ist per Überweisung auf das Konto der T-GmbH zu entrichten. § 3 - Vertragsdauer Der Vertrag wird über einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen, beginnend am 01. Mai 2007.“ Vertragsgemäß stellt die T-GmbH dem A im Mai 2007 den vereinbarten DSLAnschluss sowie das Mobiltelefon zur Verfügung. Im Oktober 2007 erwirbt A ein etwas entlegenes Grundstück mitsamt Wohnhaus in Berlin Grünau und zieht noch im selben Monat aus seiner Wohnung in Berlin Tiergarten aus. Das Grundstück ist jedoch nicht mit einer DSL-fähigen Leitung erschlossen, so dass die T-GmbH nicht in der Lage ist, am neuen Wohnort des Klägers einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem die G dem A dies mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 mitgeteilt hat, erklärt A seinerseits mit Schreiben 1 vom 29. Oktober 2007 seine Kündigung vom Vertrag und stellt fortan die Zahlungen an die T-GmbH ein. G ist entsetzt: Schließlich habe A nur deshalb eine vergleichsweise niedrige Grundgebühr zahlen müssen, weil der Vertrag über eine Dauer von zwei Jahren geschlossen wurde. Zudem könne A weiterhin sein Mobiltelefon nutzen. Sie fordert daher am Dienstag, dem 04. Dezember 2007, namens der T-GmbH die Zahlung der weiteren Raten bis einschließlich April 2009. Kann die T-GmbH Zahlung der monatlichen Raten für November 2007 bis April 2009 verlangen? Abwandlung: Zwar liegt auf dem neuen Grundstück eine DSL-fähige Leitung; diese kann jedoch nur eine Übertragungsrate von max. 3.000 Kilobit pro Sekunde erreichen. Dies teilt die G dem A mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 mit. A erklärt mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 die Kündigung seines Vertrages. G beruft sich hingegen auf folgende Klausel des DSL-Formularvertrages: „§ 7 - Maximale Bandbreite Die maximale Bandbreite des DSL-Anschlusses hängt maßgeblich von den physikalischen Leistungsparametern der jeweiligen Anschlussleitung ab. Sollte die vertraglich vereinbarte Bandbreite am Wohnort des Kunden aus technischen Gründen nicht bereitgestellt werden können, behält sich die TGmbH das Recht vor, die versprochene Leistung auf die technisch maximal verfügbare Bandbreite zu reduzieren.“ Hat die T-GmbH einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten bis einschließlich April 2009? Teil 2: Auch mit Frau B hat die T-GmbH, vertreten durch G, im April 2007 einen DSLVertrag abgeschlossen. Das gewählte Paket „DSL6000 Phone’n’Fax“ beinhaltet 2 dabei zum einen eine Internetverbindung mit einer Geschwindigkeit von 6.000 Kilobit pro Sekunde sowie die Einrichtung eines Telefon- und Telefax-Anschlusses über eine Vertragsdauer von zwei Jahren. Die monatliche Gebühr beträgt dabei 39,95 €. Der Anschluss wird im Mai 2007 freigeschaltet. Die Freude ist jedoch nur von kurzer Dauer: Schon am 15. Juni 2007 ist der Anschluss der B unterbrochen. Nachdem es die T-GmbH trotz mehrerer Mahnungen nicht vermag, die Verbindung wiederherzustellen, kündigt B den bestehenden Vertrag am 15. August 2007 fristlos. Zum 16. August 2007 wechselt sie zur Konkurrentin der T-GmbH, der K-AG. Bei dieser muss sie für dieselbe Leistung jedoch 44,95 € sowie eine einmalige Anschlussgebühr von 29,95 € zahlen. Der Anschluss wird noch am selben Tag freigeschaltet. B verlangt von der T-GmbH nun den Ausgleich der Mehrkosten, die infolge des Vertragsschlusses mit der K-AG entstanden sind (Anschlussgebühr von 29,95 € sowie die Mehrkosten für die restliche Vertragslaufzeit, insgesamt 102,50 €). Darüber hinaus verlangt sie die Kosten in Höhe von 30,00 € für die Nutzung eines Mobiltelefons zwischen dem 15. Juni 2007 und dem 15. August 2007. Schließlich verlangt sie Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, in diesem Zeitraum ihren Festnetzanschluss, ihren Telefaxanschluss sowie ihren DSL-Anschluss nutzen zu können. Diesen beziffert sie pauschal mit 50,00 € täglich, insgesamt 3.100,00 €. G hält diese Forderung für völlig überzogen: Schließlich sei B für den Zeitraum des Ausfalls schon von der Zahlungspflicht befreit; darüber hinaus ist ihr kein weiterer Schaden entstanden, den die T-GmbH ihr ersetzen müsste. Steht der B ein Schadensersatzanspruch gegenüber der T-GmbH in der geltend gemachten Höhe zu? Bearbeitungszeit: 5 Stunden (09 Uhr – 14 Uhr) Besprechung: 20.03.2015, 15 Uhr s.t. Abholung der korrigierten Klausuren: Ab 20.04. im Sekretariat Lehrstuhl Singer (UL9, Raum 203) 3
© Copyright 2024 ExpyDoc