1 Sachverhalt Probeexamen WS 2014/15 – Zivilrecht III

Sachverhalt Probeexamen WS 2014/15 – Zivilrecht III – 20.03.2015
„Bin ich schon drin?“
Teil 1:
Die T-GmbH bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Im April 2007 schließt
die Geschäftsführerin der T-GmbH, die G, im Namen der GmbH einen DSL-Vertrag
„DSL16000 Plus Plus“ mit dem A ab. In dem Vertrag heißt es unter anderem:
㤠1 - Leistungen der T-GmbH
Die T-GmbH verpflichtet sich, dem Kunden einen DSL-Anschluss mit einer
Surfgeschwindigkeit (sog. Bandbreite) von 16.000 Kilobit pro Sekunde
einzurichten. Darüber hinaus stellt die T-GmbH dem Kunden für die Dauer des
Vertrages ein Mobiltelefon zum Pauschaltarif (sog. Flatrate) zur Verfügung.
§ 2 - Zahlungspflicht des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung von 49,95 € monatlich für die gesamte
Vertragsdauer. Der Betrag ist am dritten Werktag des jeweiligen Monats fällig
und ist per Überweisung auf das Konto der T-GmbH zu entrichten.
§ 3 - Vertragsdauer
Der Vertrag wird über einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen,
beginnend am 01. Mai 2007.“
Vertragsgemäß stellt die T-GmbH dem A im Mai 2007 den vereinbarten DSLAnschluss sowie das Mobiltelefon zur Verfügung.
Im Oktober 2007 erwirbt A ein etwas entlegenes Grundstück mitsamt Wohnhaus in
Berlin Grünau und zieht noch im selben Monat aus seiner Wohnung in Berlin
Tiergarten aus. Das Grundstück ist jedoch nicht mit einer DSL-fähigen Leitung
erschlossen, so dass die T-GmbH nicht in der Lage ist, am neuen Wohnort des
Klägers einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem die G dem A dies mit
Schreiben vom 22. Oktober 2007 mitgeteilt hat, erklärt A seinerseits mit Schreiben
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vom 29. Oktober 2007 seine Kündigung vom Vertrag und stellt fortan die Zahlungen
an die T-GmbH ein. G ist entsetzt: Schließlich habe A nur deshalb eine vergleichsweise niedrige Grundgebühr zahlen müssen, weil der Vertrag über eine Dauer von
zwei Jahren geschlossen wurde. Zudem könne A weiterhin sein Mobiltelefon nutzen.
Sie fordert daher am Dienstag, dem 04. Dezember 2007, namens der T-GmbH die
Zahlung der weiteren Raten bis einschließlich April 2009.
Kann die T-GmbH Zahlung der monatlichen Raten für November 2007 bis April
2009 verlangen?
Abwandlung:
Zwar liegt auf dem neuen Grundstück eine DSL-fähige Leitung; diese kann jedoch
nur eine Übertragungsrate von max. 3.000 Kilobit pro Sekunde erreichen. Dies teilt
die G dem A mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 mit. A erklärt mit Schreiben vom
29. Oktober 2007 die Kündigung seines Vertrages. G beruft sich hingegen auf
folgende Klausel des DSL-Formularvertrages:
㤠7 - Maximale Bandbreite
Die maximale Bandbreite des DSL-Anschlusses hängt maßgeblich von den
physikalischen Leistungsparametern der jeweiligen Anschlussleitung ab. Sollte
die vertraglich vereinbarte Bandbreite am Wohnort des Kunden aus
technischen Gründen nicht bereitgestellt werden können, behält sich die TGmbH das Recht vor, die versprochene Leistung auf die technisch maximal
verfügbare Bandbreite zu reduzieren.“
Hat die T-GmbH einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten bis
einschließlich April 2009?
Teil 2:
Auch mit Frau B hat die T-GmbH, vertreten durch G, im April 2007 einen DSLVertrag abgeschlossen. Das gewählte Paket „DSL6000 Phone’n’Fax“ beinhaltet
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dabei zum einen eine Internetverbindung mit einer Geschwindigkeit von 6.000 Kilobit
pro Sekunde sowie die Einrichtung eines Telefon- und Telefax-Anschlusses über
eine Vertragsdauer von zwei Jahren. Die monatliche Gebühr beträgt dabei 39,95 €.
Der Anschluss wird im Mai 2007 freigeschaltet. Die Freude ist jedoch nur von kurzer
Dauer: Schon am 15. Juni 2007 ist der Anschluss der B unterbrochen. Nachdem es
die
T-GmbH
trotz
mehrerer
Mahnungen
nicht
vermag,
die
Verbindung
wiederherzustellen, kündigt B den bestehenden Vertrag am 15. August 2007 fristlos.
Zum 16. August 2007 wechselt sie zur Konkurrentin der T-GmbH, der K-AG. Bei
dieser muss sie für dieselbe Leistung jedoch 44,95 € sowie eine einmalige
Anschlussgebühr von 29,95 € zahlen. Der Anschluss wird noch am selben Tag
freigeschaltet.
B verlangt von der T-GmbH nun den Ausgleich der Mehrkosten, die infolge des
Vertragsschlusses mit der K-AG entstanden sind (Anschlussgebühr von 29,95 €
sowie die Mehrkosten für die restliche Vertragslaufzeit, insgesamt 102,50 €). Darüber
hinaus verlangt sie die Kosten in Höhe von 30,00 € für die Nutzung eines
Mobiltelefons zwischen dem 15. Juni 2007 und dem 15. August 2007. Schließlich
verlangt sie Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, in diesem Zeitraum
ihren Festnetzanschluss, ihren Telefaxanschluss sowie ihren DSL-Anschluss nutzen
zu können. Diesen beziffert sie pauschal mit 50,00 € täglich, insgesamt 3.100,00 €.
G hält diese Forderung für völlig überzogen: Schließlich sei B für den Zeitraum des
Ausfalls schon von der Zahlungspflicht befreit; darüber hinaus ist ihr kein weiterer
Schaden entstanden, den die T-GmbH ihr ersetzen müsste.
Steht der B ein Schadensersatzanspruch gegenüber der T-GmbH in der geltend
gemachten Höhe zu?
Bearbeitungszeit: 5 Stunden (09 Uhr – 14 Uhr)
Besprechung: 20.03.2015, 15 Uhr s.t.
Abholung der korrigierten Klausuren:
Ab 20.04. im Sekretariat Lehrstuhl Singer (UL9, Raum 203)
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