18.03.2015 Frau Monika Lex, Herr Robert Diesner „Flüchtlinge“ Präsentation für die Unterstützerkreise Asyl im Oberland Zugang zum Arbeitsmarkt Rechtsgrundlagen Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV) „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 2 „Flüchtlingsgruppen“ - vereinfachter Überblick Status Hintergrund Asylsuchende Asylverfahren laufend Ausweispapier „Aufenthaltsgestattung“ Geduldete Negative Asylentscheidung Duldung anerkannte Flüchtlinge Positive Asylentscheidung Aufenthaltserlaubnis „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 3 Der Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und „Geduldete“ „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 4 Der Arbeitsmarktzugang für Personen mit Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen 1 Die Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 (=Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) des Aufenthaltsgesetzes seitens der Ausländerbehörde erteilt worden ist, bedarf nach § 31 BeschV seit 1.7.2013 keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 5 Zugang zum Arbeitsmarkt Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis und trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.B. Wartefrist Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitsmarktprüfung mit Vorrangprüfung ohne Vorrangprüfung Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Arbeitserlaubnis Erwerbstätigkeit gestattet. Versagung der Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen. Ausnahme: Bei Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen, ist nur die Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde einzuholen. „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 6 Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung Die Zustimmung der BA für eine Person mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist. „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 7 Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Zustimmung der BA Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) bedarf die Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf für eine Beschäftigung nach (§§ BeschV) § 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen) § 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte) § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe) § 15 Nr. 1 u. 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen der schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes) § 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle) § 23 (Internationale Sportveranstaltungen) für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 8 Zugang zum Arbeitsmarkt bei Aufenthaltsgestattung und Duldung Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) 1. – 3. Monat Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen) 4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) 16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte (Folie 7) „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 9 Zugang zum Arbeitsmarkt bei Aufenthaltserlaubnis § 31 BeschV „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ anerkannter Flüchtling Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 10 Zugang zur Leiharbeit Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in der Leiharbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf. (anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis) Leiharbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich, da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 11 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Schema Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Asylbewerber/in – Geduldete/r sucht einen potentiellen Arbeitgeber Arbeitserlaubnisantrag (Formular) Abgabe bei der Ausländerbehörde Weiterleitung an BA Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort) Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 12 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Prüfung Prüfung durch die Agentur für Arbeit Vorrang-Prüfung (i.d.R. 4 Wochen) Die Agentur muss gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben und für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.B. anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis) oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen erstreckt sich insbesondere auf Prüfung der Arbeitszeit und Bezahlung (Tarif bzw. ortsüblich) „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 13 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Ablehnung Ablehnung durch die Agentur für Arbeit positive Vorrangprüfung, d.h. es stehen bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung Arbeitsbedingungen sind nicht vergleichbar mit denen von deutschen Arbeitnehmern Versagensgründe nach § 40 AufenthG • unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung • Leiharbeit • schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit • „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“ „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 14 Zugang zur Ausbildung Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein. Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat schulische Ausbildungen möglich ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 15 Zugang zu Praktika Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im Rahmen von EU-geförderten Programmen. Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat nur Praktika im schulischen Kontext ab 4. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 16 Berufsschulpflichtige Flüchtlinge – bayerisches Modell „Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat …, unterliegt der Schulpflicht.“ (Artikel 35 BayEUG1) Schulpflichtig … ist auch, wer 1. eine Aufenthaltsgestattung … besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis … besitzt, 3. eine Duldung … besitzt, 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist … unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. (Artikel 35 BayEUG*) 1Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 17 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Rechtsgrundlagen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG Anerkennungsgesetz) seit 01.04.2012 Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen, „BayBQFG“ seit 01.08.2013 „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 18 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Inhalt und zentrale Ziele des Anerkennungsgesetzes Inhalt Berufliche Anerkennung keine Akademische Anerkennung und keine Anerkennung von Schulabschlüssen und Studienleistungen Ziele Attraktivität Deutschlands für Zuwanderer stärken – Willkommenskultur Bessere Nutzung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt Fachkräftebedarf sichern Vereinfachung und Vereinheitlichung des Anerkennungsverfahrens in Deutschland Transparenz für Arbeitsmarktakteure „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 19 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Antragstellung auf Anerkennung Grundsätzlicher Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren für jeden Inhaber eines ausländischen Berufsabschlusses bei geplanter Arbeitsaufnahme unabhängig von Staatsangehörigkeit und Herkunftsland Antragstellung auch aus dem Ausland möglich Nicht zugänglich ist das Verfahren für Personen, die über keinen ausländischen Berufsabschluss verfügen. „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 20 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Berufe, die anerkannt werden können ca.60 bundesrechtlich reglementierte Berufe *, (*ohne Anerkennung darf der Beruf nicht ausgeübt oder die Berufsbezeichnung nicht geführt werden) Akademische Heilberufe (Arzt, Pharmazeut, Psychotherapeut, Tiermediziner) Gesundheitsfachberufe (Hebamme, Gesundheits- und Krankenpfleger, Physiotherapeut, Altenpfleger) viele Handwerksberufe auf der Meisterebene nicht-reglementierte Berufe können erstmals ab 1. April 2012 anerkannt werden z. B. Ausbildungsberufe des dualen Systems neu – seit 1.8.2013 BayBQFG folgende landesrechtlich geregelten Berufe: - Sozial- und KindheitspädagogInnen - Staatl. anerkannte ErzieherInnen bzw. Staatl. geprüfte KinderpflegerInnen - Schulische Aus- und Fortbildungsabschlüsse („staatlich geprüft“ z.B. Techniker) - Pflegefachkraft Gesundheit und Altenpflege „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 21 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Kein Anerkennungsverfahren für nicht reglementierte akademische Berufe (MINT1 Berufe) – aber: Bewertung des Abschlusses durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) in Bonn Zeugnisbewertung: -offizielles Dokument, nennt den deutschen Bildungsabschluss, mit dem der ausländische vergleichbar ist -beschriebt die beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten werden. -Zeugnisbewertung ist NICHT mit einer beruflichen Anerkennung gleichzusetzen 1Mathematik, Informatik, Natur- und Ingenieurwissenschaft und Technik „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 22 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Zuständigkeit bei Gleichwertigkeitsprüfungen zu Ausbildungsberufen im dualen System sind in der Regel die Kammern bzw. IHK-FOSA oder HwK Schwaben zuständig http://www.ihk-fosa.de/ http://www.hwk-schwaben.de/ Anerkennungsportal des Bundes www.anerkennung-in-deutschland.de BayBQFG – Anerkennungsmöglichkeiten des Landesgesetzes http://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland/index.php ZAB - Zeugnisbewertung ausländischer Hochschulqualifikationen http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertung-fuer-auslaendischehochschulqualifikationen/gebuehren_und_antrag.html Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse mit umfangreicher Datenbank http://anabin.kmk.org „Flüchtlinge“ – Arbeitskreis Asyl Oberland 18.03.2015 Seite 23
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