Verpachtung von Kirchenland - Evangelischer Dienst auf dem

Kirchenpachtland – aktueller Stand in den
Landeskirchen
Recherche über den Umgang der Landeskirchen der EKD mit
Pachtland anhand ausgewählter Kriterien
Zur Vorbereitung und als Grundlage zur Diskussion für die
EDL-Tagung „Umgang mit dem Boden – Kirche und ihr Land“
16.03.-17.03.2015
Evangelische Landjugendakademie Altenkirchen
Erarbeitet von
Elena Lange (M.Sc.)
Stand: Februar 2015
Quelle: www.oekolandbau.de/Copyright BLE / Thomas Stephan
Inhalt
Forschungsfragen .................................................................................................................................... 2
Methodik ................................................................................................................................................. 2
Übersicht über die Ergebnisse................................................................................................................. 4
Musterpachtverträge .......................................................................................................................... 4
Gentechnik .......................................................................................................................................... 5
Klärschlamm ........................................................................................................................................ 5
Empfehlungen für die Bewirtschaftung .............................................................................................. 6
Empfehlungen für die Vergabe von Kirchenpachtland ....................................................................... 6
Quellen für die Ergebnisse: Umgang mit dem Pachtland in den Landeskirchen der EKD ...................... 7
Evangelische Landeskirche Anhalts ..................................................................................................... 7
Evangelische Landeskirche in Baden ................................................................................................... 8
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern ........................................................................................... 8
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz .................................................... 11
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig ................................................................... 12
Bremische Evangelische Kirche ......................................................................................................... 13
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers ............................................................................ 13
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ....................................................................................... 15
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ................................................................................... 15
Lippische Landeskirche ...................................................................................................................... 16
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland......................................................................................... 17
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) ................................................... 18
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg ................................................................................... 19
Evangelische Kirche der Pfalz ............................................................................................................ 20
Evangelisch-reformierte Kirche ......................................................................................................... 20
Evangelische Kirche im Rheinland ..................................................................................................... 22
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens .............................................................................. 23
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe ............................................................... 24
Evangelische Kirche von Westfalen ................................................................................................... 26
Evangelische Landeskirche in Württemberg ..................................................................................... 27
1
Forschungsfragen
Die vorliegende Arbeit behandelt die Frage nach dem unterschiedlichen Umgang der Gliedkirchen
der EKD mit dem ihnen eigenen Land, das sie i.d.R. verpachten.
Recherchiert wurden unter folgenden Fragestellungen:
1. In welchen Landeskirchen sind Musterpachtverträge als Orientierung für die
Kirchengemeinden vorhanden?
2. Welche Regelungen haben die Landeskirchen zu Gentechnik auf Pachtland?
3. Welche Regelungen haben die Landeskirchen zu Klärschlamm auf Pachtland?
4. Welche Landeskirchen geben Empfehlungen für die Bewirtschaftung von Pachtland vor?
5. Geben die Landeskirchen Empfehlungen für die Vergabe von Kirchenpachtland z.B. für die
Gemeinden?
Methodik
Die Recherche erfolgte schwerpunktmäßig per Internetrecherche im Zeitraum von 11/2014 bis
02/2015, wobei einige Ausnahmen in Form von telefonischen Nachfragen und Nachfragen per Email
gemacht wurden. Das Vorgehen für die verschiedenen Forschungsfragen wird aus nachfolgenden
Grafiken deutlich:
2
3
Übersicht über die Ergebnisse
Musterpachtverträge
4
Gentechnik
Klärschlamm
5
Empfehlungen für die Bewirtschaftung
Empfehlungen für die Vergabe von Kirchenpachtland
6
Quellen für die Ergebnisse: Umgang mit dem Pachtland in den
Landeskirchen der EKD
Evangelische Landeskirche Anhalts
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur Vergabe
von Pachtland
Es wird empfohlen, den gleichen
Musterpachtvertrag zu nutzen, der für
die Evangelische Kirche in
Mitteldeutschland (EKM) herausgegeben
wurde
Verbot (abgeleitet aus dem
Musterpachtvertrag der EKM)
Verbot (abgeleitet aus dem
Musterpachtvertrag der EKM)
Auszug aus dem Musterpachtvertrag der
EKM:
㤠6
Dabei hat er dem Umweltschutz in
angemessener Weise Rechnung zu
tragen, insbesondere auf
Bodengesundheit,
Gewässer- und Artenschutz zu achten. Er
hat die Natur- und
Landschaftsschutzvorschriften bei der
Bewirtschaftung
des Pachtgegenstandes einzuhalten.
Düngemittel und chemische
Pflanzenbehandlungsmittel dürfen
nur in umweltverträglichem Umfang und
unter Beachtung staatlicher Vorschriften
verwendet werden.“
Nicht nach dem Punkteschema der EKM
7
Quelle / Quellen
Telefonische Auskunft
Evangelische Landeskirche in Baden
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Im Internet nicht auffindbar
Empfehlung des Ausschlusses
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
Im Internet nicht auffindbar
Im Internet nicht auffindbar
aus der Verwaltungsordnung
㤠38; Vermietung, Verpachtung:
( 4 ) Bei größeren Verpachtungen,
insbesondere von landwirtschaftlichen
Grundstücken, empfiehlt es sich, von den
Pächtern eine ausreichende Sicherheit durch
einen Bürgen oder in anderer Weise zu
verlangen.“
Kordecki, Gudrun
(2012): Keine
Gentechnik auf
Kirchenland.
Aktueller Stand im
Umgang mit
Gentechnik auf
kirchlichem Pachtland.
Online verfügbar:
http://www.ekd.de/agu
/download/Gentec_KiL
and_20120723_Text.pd
f
http://www.kirchenrec
htekiba.de/showdocume
nt/id/4199#s501.111.0
0052
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Ja, vom Pfründestiftungsverband
Aus dem Musterpachtvertrag des
Pfründestiftungsverbandes:
„§6:
(3) Erhält der Pächter eine Mitteilung über
den Anbau gentechnisch
veränderter Pflanzen auf
Nachbargrundstücken (§ 3 der GentechnikPflanzenerzeugungsverordnung), so hat er
dem Absender unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb eines Monats
nach Zugang
der Mitteilung Auskunft darüber zu geben,
ob er auf dem Pachtgrundstück
8
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag des
Pfründestiftungsverbandes:
http://www.evkirchengrund.de/filead
min/user_upload/Pfrue
nde/Landpachtvertrag_
Stand_05.2008.pdf
Pflanzen derselben Art oder andere
Auskreuzungspartner
anbaut. Der Pächter hat dem Verpächter
unverzüglich eine Abschrift
der Mitteilung des Grundstücksnachbarn
und seiner Antwort
darauf zuzuleiten.
(4) Der Pächter ist verpflichtet, jedem Antrag
eines Grundstücksnachbarn
auf Verringerung des gesetzlichen
Mindestabstands beim Anbau
gentechnisch veränderter Pflanzen
unverzüglich und schriftlich
zu widersprechen und den Verpächter
schriftlich und unter
Beifügung einer Abschrift seines
Widerspruchs über den Antrag zu
informieren.
(5) Dem Pächter ist die gemeinschaftliche
Nutzung von Erntemaschinen
und Verarbeitungsanlagen, die für die Ernte
oder Verarbeitung
gentechnisch veränderter Pflanzen
verwendet wurden oder werden,
untersagt.
(6) Der Pächter ist verpflichtet, dem
Verpächter jeden ihm bekannt
werdenden Verstoß eines Nachbarn gegen
die gesetzlichen Vorschriften
zum Umgang mit gentechnisch veränderten
Pflanzen zu
melden.
§8:
(2) Dem Pächter sind gentechnische
Arbeiten und die Verwendung
von Produkten, die gentechnisch veränderte
Organismen enthalten
oder aus solchen bestehen, auf den
Pachtgrundstücken strikt untersagt.
Gentechnische Arbeiten sind die Erzeugung
gentechnisch
veränderter Organismen und deren
Verwendung, Vermehrung, Lagerung,
Zerstörung oder Entsorgung sowie der
innerbetriebliche
Transport und zwar auch dann, wenn dafür
eine behördliche Genehmigung
vorliegt. Dem Pächter ist damit insbesondere
die Ausbringung
gentechnisch veränderten Saatgutes
9
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
verboten.“
Aus dem Musterpachtvertrag des
Pfründestiftungsverbandes:
„§8: Klärschlamm, Fäkalien aus
Hauskläranlagen (Ausfaulgruben etc) sowie
Bioabfallkompost aus öffentlichen
Kompostierungsanlagen dürfen auf den
Pachtgrundstücken nicht aufgebracht
werden (Bioabfallkompost ist im Rahmen
der Müllverwertung entstehender Kompost
aus organischen Abfällen, insbesondere aus
der Müllabfuhr aus privaten Haushalten).“
Aus dem Musterpachtvertrag des
Pfründestiftungsverbandes:
„§8:
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die
Pachtgrundstücke ordnungsgemäß zu
bewirtschaften. Dabei hat er dem
Umweltschutz in angemessener Weise
Rechnung zu tragen, insbesondere auf
Bodengesundheit, Gewässer- und
Artenschutz zu achten. Dünge- und
chemische Pflanzenbehandlungsmittel
dürfen nur im umweltverträglichen Umfang
und unter Beachtung der staatlichen
Vorschriften verwendet werden. Der Pächter
hat bei der Bewirtschaftung der
Pachtgrundstücke, soweit es für ihn
zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass
Bodenerosionen vermieden werden. Der
Pächter hat sich jeden Raubbaues zu
enthalten. Er hat die Pflicht, eine
unberechtigte Nutzung der
Pachtgrundstücke durch Dritte zu
verhindern.“
Im Internet nicht auffindbar
10
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
„Das Konsistorium stellt verschiedene
Verträge als Muster
zur Verfügung. Sie sind auch bei den
Kirchlichen Verwaltungsämtern
erhältlich. Ihre Verwendung stellt sicher,
dass die Rechte und Pflichten der
Kirchengemeinde in ausreichender
Form gewahrt werden und erleichtert die
laufende Verwaltung der Verträge. Für den
Abschluss von Erbbaurechtsverträgen
und der Verpachtung von
landwirtschaftlichen Nutzflächen ist der zur
Verfügung gestellte Mustervertrag
verbindlich (§ 66 Abs. 3 und 4 HKVG).
Weitere Muster können bei Bedarf
angefordert werden, z.B. für die Errichtung
von Windkraftanlagen.“
„In dem Musterpachtvertrag für
landwirtschaftliche Nutzung wird auch das
Verbot zur Ausbringung gentechnisch
veränderten Saat- und Pflanzguts aufgeführt,
das die Landessynode 2001 beschlossen
hat.“
„Fäkal- und Klärschlämme, Fäkalien,
gewerblicher Kompost, Papierschlämme
oder vergleichbare
Stoffe dürfen auf dem Pachtgegenstand
nicht aufgebracht werden.“ Des Weiteren
wurde 2003
vom damaligen Präsidenten des
Konsistoriums der EKBO, Dr. Runge, ein
kurzer Leitfaden zur Verpachtung
kircheneigener Liegenschaften
veröffentlicht. Darin wird unter anderem
darauf hingewiesen, dass „bei
kircheneigenen
Flächen, die Dritten verpachtet werden, an
hervorgehobener Stelle die Einhaltung der
nachhaltigen
Bodenfruchtbarkeit in Form einer
ordnungsgemäßen und pfleglichen
Bewirtschaftung in Verbindung mit
einem angemessenen Beitrag zum Umwelt-,
Gewässer- und Artenschutz gewährleistet
sein muss.“
„Dabei
11
Quelle / Quellen
Handbuch für den
Gemeindekirchenrat
http://www.akdekbo.de/files/gkr_Hand
buch_2013_fin_03.pdf
Umweltkonzept für die
EKBO
http://www.ekbo.de/d
ocuments?id=61222
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
hat er (Anm.: der Pächter) dem
Umweltschutz in angemessener Weise
Rechnung zu tragen, insbesondere auf
Bodengesundheit, Gewässer- und
Artenschutz zu achten. Er hat die Natur- und
Landschaftsschutzvorschriften
bei der Bewirtschaftung des
Pachtgegenstandes einzuhalten.
Düngemittel und chemische
Pflanzenbehandlungsmittel
dürfen nur in umweltverträglichem Umfang
und unter Beachtung staatlicher Vorschriften
verwendet werden.“
intern
2003: Kurzer Leitfaden
zur Verpachtung
kircheneigener
Liegenschaften (Dr.
Ruge) - im Internet
nicht auffindbar
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Im Internet nicht auffindbar
„Der Anbau gentechnisch veränderter
Pflanzen sollte weiterhin nicht empfohlen
werden.“
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Im Internet nicht auffindbar
„Die Eigentümer kirchlichen Pachtlandes
haben darauf zu achten, dass Landwirte nach
„guter fachlicher Praxis“ arbeiten. Die
gesetzlichen Vorgaben in der Produktion von
Nahrungsmitteln sind in unserem Land so
12
7. Tagung der 10.
Synode der EKD,
Vorschläge zur
Umsetzung der
Kundgebung
„Klimawandel –
Wasserwandel –
Lebenswandel“ der 7.
Tagung der 10. Synode
der EKD:
http://www.landeskirch
ebraunschweig.de/uploa
ds/tx_mitdownload/Um
weltkammerPapier_Klimawandel.pd
f
7. Tagung der 10.
Synode der EKD,
Vorschläge zur
Umsetzung der
Kundgebung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
streng, dass ein gutes Nebeneinander
zwischen
Ökologie und Ökonomie möglich ist.“
„Die Landeskirche kann eine Handreichung
an die Gemeinden und kirchlichen
Einrichtungen herausgeben, wie sie mit
ihren Flächen und Grundstücken umgehen
sollten.“
„Klimawandel –
Wasserwandel –
Lebenswandel“ der 7.
Tagung der 10. Synode
der EKD:
http://www.landeskirch
ebraunschweig.de/uploa
ds/tx_mitdownload/Um
weltkammerPapier_Klimawandel.pd
f
Bremische Evangelische Kirche
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Im Internet nicht auffindbar
Empfehlung des Ausschlusses
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
Im Internet nicht auffindbar
Im Internet nicht auffindbar
Kordecki, Gudrun
(2012): Keine
Gentechnik auf
Kirchenland.
Aktueller Stand im
Umgang mit
Gentechnik auf
kirchlichem Pachtland.
Im Internet nicht auffindbar
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Musterpachtvertrag
„1.1. Für Verpachtungen landwirtschaftlicher
Grundstücke ist das jeweils geltende
landeskirchliche Landpachtvertragsmuster
zu verwenden.“
Regelung zu Gentechnik
Ausschluss von Gentechnik
13
Quelle / Quellen
Durchführungsbestimmungen zum
Pachtwesen:
http://www.kirchenrec
htevlka.de/showdocumen
t/id/21097
Kordecki, Gudrun
(2012): Keine
Gentechnik auf
Kirchenland.
Aktueller Stand im
Umgang mit
Gentechnik auf
kirchlichem Pachtland.
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
„Fäkal- und Klärschlämme sowie Fäkalien
und Abwässer dürfen auf die
Pachtgrundstücke nicht aufgebracht
werden.“
"Gemeinden der hannoverschen
Landeskirche verpachten ca. 35.000 ha
Acker- und Grünland. Das
Klimaschutzkonzept empfiehlt, über die
Landverpachtung eine ökologische
Wirtschaftsweise zu fördern und
Grünlandumbruch auszuschließen."
„2. Auswahl der Pächter
http://www.ekd.de/agu
/download/Broschuere
_Kirchen_fuer_gutes_Kl
ima.pdf
Durchführungsbestimmungen zum
1 Die Auswahl der Pächter soll nach
Pachtwesen:
kirchlichen, sozialen, wirtschaftlichen und
http://www.kirchenrec
ökologischen Belangen vorgenommen
htwerden. 2 Eine öffentliche meistbietende
evlka.de/showdocumen
Verpachtung soll nur erwogen werden, wenn t/id/21097
sie ortsüblich und aus kirchengemeindlichen
Gründen vertretbar ist.
Dies bedeutet im Einzelnen:
a. In erster Linie sind Kirchenmitglieder zu
berücksichtigen.
b. 1 In der Regel sollen kleine und mittlere
Betriebe bevorzugt werden. 2 Die
bisherigen Pächter sollen den Vorrang
erhalten, wenn sie die Grundstücke zur
Aufrechterhaltung ihrer Betriebe benötigen.
c. Die Pächter müssen zur Zahlung des
Pachtzinses in der Lage sein (Nr. 5).
d. Bei der Verpachtung sollen nur Pächter
berücksichtigt werden, die eine
umweltschonende Bewirtschaftung (Nr. 6)
gewährleisten.“
"Gemeinden der hannoverschen
Landeskirche verpachten ca. 35.000 ha
Acker- und Grünland. Das
Klimaschutzkonzept empfiehlt, über die
Landverpachtung eine ökologische
Wirtschaftsweise zu fördern und
Grünlandumbruch auszuschließen."
14
http://www.ekd.de/agu
/download/Broschuere
_Kirchen_fuer_gutes_Kl
ima.pdf
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
intern
„Pachtauflagen in EKHN Musterpachtvertrag
Verbot von
• Gentechnisch veränderten
Organismen“
„Pachtauflagen in EKHN Musterpachtvertrag
Verbot von
• Klärschlamm
• Abfallähnliche Stoffe“
„Landschaftsökologische Ansätze
unterstützen
• Saumstrukturen, z.B. Hecken,
erhalten und fördern
• Blühstreifen Raum geben“
Angebot der Beratung durch "Zentrum für
gesellschaftliche Verantwortung" (Dr. Maren
Heincke für landwirtschaftliche Fragen),
EKHN-Kirchenverwaltung die Abteilung
"Grundstücksverwaltung und angelegenheiten" (für juristische Fragen)
Plakat: Kirchenland ist
ein Bodenschatz:
http://www.zgv.info/c
ms/fileadmin/user_upl
oad/bilder/news_archiv
/2012_04_24_poster_ki
rchenland.jpeg
http://www.zgv.info/c
ms/kirchenland.html
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Quelle / Quellen
Kirchliches Amtsblatt
der Evangelischen
Kirche
von KurhessenWaldeck:
http://www.kirchenrec
htekkw.de/kabl/15893.pd
f
„Für die kirchlichen Ländereien hat die EKKW Klimaschutzkonzept
unter anderem ein Verbot von
EKKW 2013:
genmanipuliertem Saatgut sowie zur
http://www.ekkw.de/m
Ausbringung von Klärschlamm
edia_ekkw/service_lka/
ausgesprochen. Zudem sind ökologische
KlimaschutzkonzeptKriterien bei Neuverpachtungen zu
EKKW.pdf
berücksichtigen.“
Im Internet nicht auffindbar
㤠33 Bewirtschaftung und Nutzung (1) Der
Kirchliches Amtsblatt
kirchliche Grundbesitz ist unter
der Evangelischen
„(2) Kirchlicher Grundbesitz wird durch
Eigennutzung, Verpachtung, Vermietung,
Erbbaurechtsverträge oder andere
Nutzungsverträge genutzt. Die
landeskirchlichen Vertragsmuster und die
Vertragsmuster, auf die das
Landeskirchenamt verweist, sind zu
verwenden.“
15
Berücksichtigung kirchlicher, sozialer,
wirtschaftlicher und ökologischer Belange so
zu bewirtschaften, dass er seiner
Zweckbestimmung auf Dauer
uneingeschränkt dient. Er ist in
regelmäßigen Abständen zu begehen. Dabei
sind insbesondere Bestand, Zustand,
Nutzung und Bewirtschaftung zu überprüfen
sowie notwendige Instandsetzungs- und
Unterhaltungsmaßnahmen festzulegen.
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
Kirche
von KurhessenWaldeck:
http://www.kirchenrec
htekkw.de/kabl/15893.pd
f
Zudem sind ökologische Kriterien bei
Neuverpachtungen zu berücksichtigen.“
„Es ist Aufgabe der kirchlichen
Grundstücksverwaltung, das
Grundvermögen ungeschmälert zu erhalten
und einen angemessenen Ertrag zu
erwirtschaften.
Dabei sind die Richtlinien der Evangelischen
Kirche in Deutschland (EKD) über die
Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes
vom 14. Dezember 1984 (KABI. EKD 1985, S.
1) in der jeweils geltenden Fassung zu
berücksichtigen.“
Lippische Landeskirche
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Über jedes Miet- und Pachtverhältnis ist ein
schriftlicher Vertrag abzuschließen. Mieten
und Pachten sollen nicht unter den
ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Räume
oder Grundstücke liegen. Das
Vertragsmuster des Landeskirchenamtes ist
zu verwenden.
Empfehlung des Ausschlusses
Im Internet nicht auffindbar
Der Kirchenvorstand hat darüber zu wachen,
dass die kirchlichen Grundstücke sorgfältig
verwaltet, in gutem Zustand erhalten und
16
Quelle / Quellen
Verwaltungsordnung:
http://kirchenrechtlippe.de/showdocumen
t/section/930210004/id
/8491/search/Verpacht
ung/exact/exact#s9303
00003
Kordecki, Gudrun
(2012): Keine
Gentechnik auf
Kirchenland.
Aktueller Stand im
Umgang mit
Gentechnik auf
kirchlichem Pachtland.
Verwaltungsordnung:
http://kirchenrechtlippe.de/showdocumen
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
nach Möglichkeit verbessert und auch unter
ökologischen Gesichtspunkten der
bestmögliche Nutzen erzielt werden. Der
Grundbesitz soll nicht ungenutzt bleiben;
sofern er nicht unmittelbar kirchlich genutzt
wird, soll er nach Möglichkeit verpachtet
oder vermietet werden.
Im Internet nicht auffindbar
t/section/930210004/id
/8491/search/Verpacht
ung/exact/exact#s9303
00003
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
Im Internet verfügbar
Aus dem Musterpachtvertrag:
„§6
Dem Pächter ist es nicht erlaubt,
gentechnisch verändertes
Saat- und Pflanzgut auf der Pachtfläche
auszubringen bzw. anzubauen.“
Aus dem Musterpachtvertrag:
„§6
Fäkal- und Klärschlämme, Fäkalien,
gewerblicher Kompost, Papierschlämme
oder vergleichbare Stoffe dürfen
auf dem Pachtgegenstand nicht aufgebracht
werden.“
Aus dem Musterpachtvertrag:
„§6
Dabei hat er dem Umweltschutz in
angemessener Weise Rechnung zu tragen,
insbesondere auf Bodengesundheit,
Gewässer- und Artenschutz zu achten. Er hat
die Natur- und
Landschaftsschutzvorschriften bei der
Bewirtschaftung
des Pachtgegenstandes einzuhalten.
Düngemittel und chemische
Pflanzenbehandlungsmittel dürfen
nur in umweltverträglichem Umfang und
unter Beachtung staatlicher Vorschriften
verwendet werden.“
Kriterien für die Pächterauswahl
(Punktesystem):
•
•
Ordnungsgemäße Bewirtschaftung
Erfüllung der
17
Musterpachtvertrag:
http://www.kirchengru
ndstuecke.de/attachme
nt/e53b60b9ed52ff9b3
3580b42d2191112/1e1
d18565cc2442d18511e
19aa33514666f4bd84b
d8/Pachtvertrag.pdf
Kriterien für die
Pächterauswahl:
http://www.kirchengru
ndstuecke.de/attachme
nt/e53b60b9ed52ff9b3
•
•
•
•
Mindestpachtzinsforderung
Regionale Herkunft des
Pachtbewerbers
Kirchenzugehörigkeit
Pachtpreisangebot
Soziale Aspekte
3580b42d2191112/1e1
d18565d4743ad18511e
19aa33514666f4bd84b
d8/Kriterien.pdf
Vergabe kirchlicher
Landpachtflächen in der
Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland
Beschreibung des
Verfahrens:
http://www.kirchengru
ndstuecke.de/attachme
nt/e53b60b9ed52ff9b3
3580b42d2191112/1e1
d18565cf7edad18511e
19aa33514666f4bd84b
d8/Verfahren.pdf
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Landpachtvertrag (Anlage 5) der GrRL
Ausschluss von Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
„Fäkal- und Klärschlämme sowie Fäkalien,
Abwässer und Kompost aus öffentlichen
Kompostierungsanlagen dürfen auf die
Pachtgrundstücke nicht aufgebracht
werden.“
„Umweltschutz ist in angemessener Weise
Rechnung zu tragen, insbesondere auf
Bodengesundheit, Gewässer- und
Artenschutz zu achten.
Das Nordelbische Kirchenamt befürwortet
die Errichtung von Windkraftanlagen auf
kirchlichem Grundeigentum im Rahmen der
Regionalplanung und der Bauleitplanung.“
Im Internet nicht auffindbar
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
18
Kordecki, Gudrun
(2012): Keine
Gentechnik auf
Kirchenland.
Aktueller Stand im
Umgang mit
Gentechnik auf
kirchlichem Pachtland.
Richtlinien
für die Verwaltung des
kirchlichen
Grundeigentums
(Grundstücksrichtlinien)
:
http://www.kirchenrec
htnordkirche.de/showdoc
ument/id/25422
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
( 3 ) Bei der Verpachtung sollte innerhalb der
Gliedkirche ein einheitliches Vertragsmuster
verwandt werden.
„Die Synode der Ev.-Luth. Kirche in
Oldenburg hat einstimmig beschlossen, dass
auf kircheneigenen Ländereien kein
gentechnisch verändertes Saatgut
aufgebracht werden darf. Ab sofort wird der
Musterpachtvertrag in § 8 wie folgt
geändert: Gentechnisch verändertes Saatund Pflanzgut darf auf den Pachtgrundstück
nicht aufgebracht werden. In § 17 ist als
zusätzlicher Kündigungsgrund aufzunehmen.
Wenn der Pächter gegen die Bestimmung
des § 8 Abs. 1 – Aufbringung von
verändertem Saatgut – verstößt.“
Im Internet nicht auffindbar
„( 1 ) 1 Bei der Verpachtung (…) ökologische
Gesichtspunkte zu beachten.“
„( 1 ) 1 Bei der Verpachtung sind kirchliche,
soziale, wirtschaftliche und ökologische
Gesichtspunkte zu beachten. 2 Als
Pachtbewerber sind in erster Linie
Kirchenmitglieder zu berücksichtigen. 3 Die
bisherigen Pächter behalten Vorrang, wenn
sie die Grundstücke zur Aufrechterhaltung
ihres Betriebes benötigen und bereit sind,
den ortsüblichen Pachtzins zu entrichten.“
„Einzelheiten über die Verwaltung des
kirchlichen Grundbesitzes im Sinne dieser
Richtlinien finden sich in der Sammlung
„Arbeitshilfen für das kirchliche
Grundstücks- und Friedhofswesen“. 2 Die
Sammlung enthält insbesondere Vorschläge
für Vertragsmuster, Merkblätter, Hinweise
auf gesetzliche Regelungen und
Rechtsprechung, sowie Beratungsergebnisse
der Grundstückskommission der EKD zu
Fragen der Grundstücksverwaltung.“
19
http://www.kircheoldenburg.de/kirchegemeinden/synode/547
-synode.html
Richtlinien der
Evangelischen Kirche in
Deutschland
über die Verwaltung
des kirchlichen
Grundbesitzes
In der Fassung vom 11.
Oktober 1985:
http://www.kirchenrec
htoldenburg.de/showdoc
ument/id/23254#s6110
120004
Evangelische Kirche der Pfalz
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Im Internet nicht auffindbar
Ausschluss von Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
Im Internet nicht auffindbar
Im Internet nicht auffindbar
Kordecki, Gudrun
(2012): Keine
Gentechnik auf
Kirchenland.
Aktueller Stand im
Umgang mit
Gentechnik auf
kirchlichem Pachtland.
Im Internet nicht auffindbar
Evangelisch-reformierte Kirche
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Im Internet verfügbar
„Gentechnisch verändertes Pflanzgut darf
auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht
werden.“
„§8
Fäkal- und Klärschlämme sowie Fäkalien,
Abwässer, Kompost und sonstige
Rückstände jeder Art aus Abwasser-,
Entsorgungs- und Kompostierungsanlagen
dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht
aufgebracht werden. 2 Das Verbot gilt
unabhängig davon, ob nach den derzeitigen
Grenzwerten eine Aufbringung nach der
Klärschlammverordnung oder
vergleichbaren Regelungen zulässig ist. 3 Der
Pächter haftet für alle aus einer
Zuwiderhandlung gegen diese
Bestimmungen resultierenden Schäden,
auch über die Geltungsdauer dieses
Pachtvertrages hinaus.“
„Der Pächter ist verpflichtet, die
Pachtgrundstücke ordnungsgemäß,
fachgemäß und pfleglich zu bewirtschaften.
2 Dabei hat er dem Umweltschutz in
angemessener Weise Rechnung zu tragen,
20
Vertragsmuster
Landpachtvertrag:
http://www.kirchenrec
hterk.de/showdocument/
id/11967#s1312200001
und
http://www.kirchenrec
hterk.de/showdocument?
id=11965#
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
insbesondere auf Bodengesundheit,
Gewässer- und Artenschutz zu achten. 3 Er
hat sich über die Boden-, Natur- und
Landschaftsschutzvorschriften zu
informieren und sie bei der Bewirtschaftung
der Pachtgrundstücke einzuhalten. 4 Düngeund chemische Pflanzenbehandlungsmittel
dürfen nur in umweltverträglichem Umfang
und unter Beachtung der staatlichen
Vorschriften verwendet werden.“
㤠2
( 1 ) 1 Die Verpachtung des kirchliches
Grundbesitzes erfolgt in der Regel öffentlichmeistbietend unter unbeschränkter
Zulassung von Pachtinteressenten. 2 Der
Grundsatz einer öffentlichen Verpachtung
wird auch durch die Einholung schriftlicher
Angebote gewahrt, soweit die übrigen
Voraussetzungen einer öffentlichen
Verpachtung eingehalten werden. 3 Die
Beschränkung zur Aufforderung einer
Abgabe von Pachtangeboten nur durch die
Pachtinteressenten der eigenen
Kirchengemeinde ist unzulässig.
( 2 ) 1 Vor der
Verpachtungsbekanntmachung soll eine
gutachtliche Stellungnahme des zuständigen
Landbeauftragten und/oder
Grundstückssachverständigen über die
jeweilige Mindestpacht eingeholt werden. 2
Soweit die örtlichen Gegebenheiten es
erfordern, können die jeweiligen
Mindestpachtbeträge in die öffentliche
Verpachtungsbekanntmachung nach Absatz
1 mit aufgenommen werden.“
21
Verordnung des
Landeskirchenvorstand
es über die
Verpachtung des
kirchlichen
Grundbesitzes
(Verpachtungsgrundsät
ze) vom 30. März 1987:
http://www.kirchenrec
hterk.de/showdocument/
id/11965
Evangelische Kirche im Rheinland
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
„§ 25 Verträge: Bei Verträgen über
Landpacht, Leitungsrechte, Windkraft- und
Mobilfunkanlagen sowie über Erbbaurechte
sind in der Regel die Musterverträge der EKD
in der geltenden Fassung zu verwenden.
Soweit die diesbezüglichen Beschlüsse
genehmigungspflichtig sind, sind
Abweichungen von den Musterverträgen mit
der Vorlage zur Genehmigung schriftlich zu
begründen.“
„§24: Verpachtung: Über jedes Miet- oder
Pachtverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag
abzuschließen. Miet- und Pachtzins dürfen
nicht unter den ortsüblichen Sätzen für
vergleichbare Räume oder Grundstücke
liegen.“
"Landwirtschaft: u.a. Unterstützung des
regionalen ökologischen Landbaus, z.B.
durch Empfehlung eines
Musterpachtvertrages, der einen ökologisch
verträglichen und nachhaltigen Landbau
festschreibt "
Im Internet nicht auffindbar
Im Internet nicht auffindbar
Kirchliche Grundstücke sind ordentlich zu
verwalten, in gutem Zustand zu erhalten
und nach Möglichkeit zu verbessern. Unter
ökologischen Gesichtspunkten ist der
bestmögliche
Nutzen zu erzielen.
Beschlüsse über Verpachtungen bedürfen
der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
wenn Pfarrvermögen betroffen ist oder der
Pachtvertrag mit einer Person abgeschlossen
wird, die an der Leitung der kirchlichen
Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht
darüber beteiligt ist. Der
Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
22
Quelle / Quellen
Verordnung
über das Kirchliche
Finanzwesen
in der Evangelischen
Kirche im Rheinland:
http://www.kirchenrec
htekir.de/showdocument
/id/2876#s40000336
Pressemitteilung Nr.
48/2009:
http://www.ekir.de/ww
w/service/4D4993D54F
9E42F2948B340C853B2
E90.php
Verordnung
über das Kirchliche
Finanzwesen
in der Evangelischen
Kirche im Rheinland:
http://www.kirchenrec
ht-ekir.de/pdf/2876.pdf
Verordnung
über das Kirchliche
Finanzwesen
in der Evangelischen
Kirche im Rheinland:
http://www.kirchenrec
htekir.de/showdocument
/id/2876#s40000336
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Musterpachtvertrag
"Für Landpacht, Gartenpacht und für
Kleingartenanlagen sind die
landeskirchlichen
Musterverträge zu verwenden. Bei sonstigen
Pachtverhältnissen
berät das Grundstücksamt durch geeignete
Vertragsgestaltung."
seit 2006 Landpachtvertrag der EKD – Ost
(intern)
Regelung zu Gentechnik
Ausschluss von Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Im Internet nicht auffindbar
„Bei der Bewirtschaftung der Grundstücke
sind die kirchlichen und staatlichen
Vorschriften insbesondere des
Nachbarrechtes, des Umwelt-, Denkmal-,
Landschafts- und Naturschutzes zu
beachten.“
„Vor Entscheidung über die
Inanspruchnahme kircheneigener Flächen
zur Errichtung von Windkraft- und
Wasserkraftanlagen ist die Beratung des
Grundstücksamts in Anspruch zu nehmen.
Soll danach die Errichtung von Windkraft-
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
23
Quelle / Quellen
Verwaltungsvorschrift
zur Ausführung
der
grundstücksrechtlichen
Vorschriften
der
Kirchgemeindeordnung
und des
Zentralstellengesetzes
(VwV
Grundstücksrichtlinien):
http://www.evlks.de/la
ndeskirche/kirchenrech
t/rechtssammlung/doc/
4.12.3_VV_Grundstuec
ksrichtlinien.pdf
Kordecki, Gudrun
(2012): Keine
Gentechnik auf
Kirchenland.
Aktueller Stand im
Umgang mit
Gentechnik auf
kirchlichem Pachtland
Kordecki, Gudrun
(2012): Keine
Gentechnik auf
Kirchenland.
Aktueller Stand im
Umgang mit
Gentechnik auf
kirchlichem Pachtland.
Verwaltungsvorschrift
zur Ausführung
der
grundstücksrechtlichen
Vorschriften
der
Kirchgemeindeordnung
und des
Zentralstellengesetzes
(VwV
Grundstücksrichtlinien):
http://www.evlks.de/la
oder Wasserkraftanlagen gestattet werden,
so sind dafür bestehende kirchliche
Musterregelungen zu verwenden.“
ndeskirche/kirchenrech
t/rechtssammlung/doc/
4.12.3_VV_Grundstuec
ksrichtlinien.pdf
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Im Internet verfügbar
§ 8:
(5) Gentechnisch veränderte Organismen
(GVO) in Form von Saat- und Pflanzgut
dürfen auf den Pachtflächen nicht ausgesät
und angepflanzt werden. Ausnahmen sind
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Kirchenvorstandes zulässig wenn: a) der
Pächter nachweist dass ein für seinen Hof
existenzentscheidendes Saat- oder Pflanzgut
nur noch als gentechnisch verändertes Saatund Pflanzgut angeboten wird oder b) zur
Abwendung bedrohlichen Krankheits- oder
Schädlingsdrucks der Einsatz gentechnisch
resistent gemachten Saat- oder Pflanzgutes
amtlicherseits verfügt wird.
in § 8 (1): Fäkal- und Klärschlämme sowie
Fäkalien, Abwässer und Kompost aus
öffentlichen
Kompostierungsanlagen dürfen auf die
Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden.
§ 8:
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die
Pachtgrundstücke ordnungsgemäß und
pfleglich zu bewirtschaften.
Dabei hat er dem Umweltschutz in
angemessener Weise Rechnung zu tragen,
insbesondere auf
Bodengesundheit, Gewässer- und
Artenschutz zu achten. Er hat sich über die
Bodenschutz-, Natur und
Landschaftsschutzvorschriften zu
informieren und sie bei der Bewirtschaftung
der
Pachtgrundstücke einzuhalten. Dünge- und
chemische Pflanzenbehandlungsmittel
dürfen nur in
umweltverträglichem Umfang und unter
Beachtung der staatlichen Vorschriften
verwendet werden.
24
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag:
http://www.landeskirch
e-schaumburglippe.de/fileadmin/land
eskirche/Leitung/Lande
skirchenamt/Kirchenrec
ht/6_Haushaltsrecht_V
erm%C3%B6gens_und_Liegenschaftsver
waltung/6201Landpach
tvertrag.pdf
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
Der Pächter hat
bei der Bewirtschaftung der
Pachtgrundstücke in zumutbarer Weise
dafür zu sorgen, dass
Bodenerosionen vermieden werden. Der
Pächter hat sich jeden Raubbaues zu
enthalten. Er hat die
Pflicht, eine unberechtigte Nutzung der
Pachtgrundstücke durch Dritte zu
verhindern.
(2) Der Pächter ist verpflichtet, auf eigene
Kosten die gewöhnlichen Ausbesserungen
der
Pachtgrundstücke durchzuführen,
insbesondere
a) für die Erhaltung der Grenzen und
Grenzsteine sowie der Ufer von Gewässern
zu sorgen, die
Einfriedigungen, Weidetore, Weidetränken
und sonstigen Anlagen gemäß § 1 Abs. 2
instand zu
halten und, soweit erforderlich, zu ersetzen;
b) die vorhandenen und etwa während der
Pachtzeit angelegten Wege, Abzugs-,
Bewässerungs- und
Schutzgräben einschließlich der
dazugehörigen Stege, Brücken und
Durchlässe sowie Dränagen
zu unterhalten und zu reinigen, ferner
Gräben, die sich während der Pachtzeit als
notwendig
erweisen, anzulegen;
c) die Bäume, Sträucher, Hecken und
sonstigen Anpflanzungen zu pflegen und
abgängige durch
Anpflanzungen gleicher Sorte zu ersetzen, so
dass dieselbe Anzahl, die bei Pachtbeginn
vom
Pächter übernommen worden ist, bei
Pachtende in guter Beschaffenheit an den
Verpächter
zurückgegeben wird;
Hilfestellung in Form einer Checkliste
zur Vorbereitung bzw. zum Abschluss von
Pachtverträgen
25
Merkblatt zum
Landpachtvertrag
6.2.0.1.3:
http://www.landeskirch
e-schaumburglippe.de/fileadmin/land
eskirche/Leitung/Lande
skirchenamt/Kirchenrec
ht/6_Haushaltsrecht_V
erm%C3%B6gens_und_Liegenschaftsver
waltung/62013Merkbla
tt_Pachtvertrag.pdf
Evangelische Kirche von Westfalen
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
Regelung zu Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
Im Internet nicht verfügbar
Verwaltungsordnung
㤠34
(3) 1Gentechnisch verändertes Saat- und
Pflanzgut soll auf die Pachtflächen nicht
aufgebracht werden. 2Es wird empfohlen, in
die Pachtverträge entsprechende
Regelungen aufzunehmen.“
„(2) Klärschlämme sowie Abwässer, Kompost
aus öffentlichen Kompostierungsanlagen
und Fäkalien dürfen auf die
Pachtgrundstücke nicht aufgebracht
werden.“
㤠34
(1) 1Der kirchliche Grundbesitz ist unter
Beachtung des Umweltschutzes
wirtschaftlich zu nutzen und zu pflegen. 2
Den Erfordernissen des Boden-, Landschaftsund Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.
3 Moore, Sümpfe, Bäche und sonstige
Feuchtgebiete sowie Heiden und
Trockenrasen
sind in naturnahem Zustand zu belassen.
(4) 1Die kirchlichen Grundeigentümer
können extensive Landbewirtschaftung im
Einvernehmen
mit den Pächtern fördern. 2In die
Pachtverträge sind entsprechende
Regelungen
aufzunehmen. 3Der Pachtzins kann
entsprechend der Nutzungsintensität bzw.
unter Berücksichtigung der Förderung durch
Dritte angepasst werden. 4Es ist festzulegen,
wer die Einhaltung der
Bewirtschaftungsauflagen kontrolliert.“
Das Referat: "Ländlicher Raum" bietet
Angebote zu verschiedenen
26
Verwaltungsordnung:
http://www.evangelisc
h-inwestfalen.de/fileadmin
/ekvw/dokumente/ges
etze/verwaltungsordnu
ng800.pdf
http://www.evangelisc
h-in-
Themenstellungen im ländlichen Raum an
westfalen.de/arbeitsber
eiche-undangebote/gesellschaft/l
andwirtschaftlaendlicher-raum.html
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Quelle / Quellen
Musterpachtvertrag
Regelung zu Gentechnik
intern
Ausschluss von Gentechnik
Regelung zu
Klärschlamm
Empfehlungen zur
Bewirtschaftung
Empfehlungen zur
Vergabe von Pachtland
Im Internet nicht auffindbar
Im Internet nicht auffindbar
Im Internet nicht auffindbar
27
Kordecki, Gudrun
(2012): Keine
Gentechnik auf
Kirchenland.
Aktueller Stand im
Umgang mit
Gentechnik auf
kirchlichem Pachtland.