Wirtschaftsstrafrechtliche Nachrichten – April 2015

Wirtschaftsstrafrechtliche Nachrichten – April 2015
Kurzübersicht zum Inhalt:
[1] Rechtsprechung
[2] Verwaltung
[3] Gesetzgebung
[4] Wirtschaftsstrafrecht à propos
[5] Internationales
[6] Impressum
[7] Hinweis zum Urheberrecht
----------------------------------------------------------------------[1] Rechtsprechung
----------------------------------------------------------------------BGH: Durchsetzbarkeit kartellrechtlicher Bußgelder nach Umstrukturierung
Karlsruhe. Der Kartellsenat des BGH hatte darüber zu entscheiden, inwieweit
kartellrechtliche Bußgeldgelder nach einer Umstrukturierung noch durchsetzbar sind
(BGH, Beschluss vom 27.01.2015 – KRB 39/14).
Das Bundeskartellamt hatte 2009 u.a. gegen die M. K. GmbH (MK) wegen
kartellrechtswidriger Preisabsprachen ein Bußgeld verhängt. Im Jahr 2012 wurde die
MK auf ihre Schwestergesellschaft, die M. E. GmbH & Co. KG (ME) verschmolzen.
Nach erfolgtem Einspruch war u.a. darüber zu entscheiden, ob nunmehr die ME das
Bußgeld zu zahlen hatte.
Das OLG Düsseldorf hatte eine Erstreckung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit
auf die ME bejaht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2014 – V-4 Kart 5/11). Gegen
diese Entscheidung wurde von der ME Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz befinde sich das Vermögen der MK im Wesentlichen
ungeschmälert im Vermögen der ME und sei faktisch getrennt von deren übrigem
Vermögen, weil das Geschäft der ME aus derselben Betriebsstätte unter Fortbestand
der Leitung mit unveränderter Belegschaft und damit räumlich, organisatorisch und
personell getrennt weitergeführt werde. Mit diesem Geschäftsbereich erziele die ME
zudem mehr als die Hälfte ihrer Umsätze und der Bereich trage erheblich zum Gewinn
der ME bei. Das haftende Vermögen mache damit einen wesentlichen Teil des
Vermögens der ME aus, was die Annahme einer wirtschaftlichen Nahezu-Identität der
MK mit der ME rechtfertige. Nach der Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGH,
2
Beschluss vom 11.03.1986 – KRB 8/85) erfordere das hierfür maßgebliche Kriterium,
dass das in einer anderen Organisation weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30
OWiG Verantwortlichen getrennte, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher
eingesetzte Vermögen in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des
Gesamtvermögens ausmache, nicht in jedem Fall, dass das übrige Vermögen der
neuen juristischen Person demgegenüber vollständig oder nahezu vollständig in den
Hintergrund trete. Da die Bejahung der Nahezu-Identität das Ergebnis einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei, genügt es vielmehr, wenn das übernommene
Vermögen eine wirtschaftlich selbständige, die neue juristische Person prägende
Stellung behalten habe, demgegenüber der neue Rechtsträger lediglich einen neuen
rechtlichen und wirtschaftlichen Mantel bilde.
Dem stünden auch nicht die beiden jüngeren Beschlüsse des Senats vom 10.08.2011
(BGH, vom 10.08.2011 – KRB 55/10, KRB 2/10) entgegen. Beide Entscheidungen
hätten anders gelagerte Sachverhaltsgestaltungen zum Gegenstand gehabt. Während
die Entscheidung KRB 55/10 eine Fallgestaltung betroffen habe, bei der die
Vermögensmassen des aufnehmenden und des auf dieses verschmolzenen
Unternehmens nicht weiterhin faktisch getrennt gewesen, sondern auch operativ
zusammengeführt worden seien, habe der Entscheidung KRB 2/10 eine Verschmelzung
der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft zu Grunde gelegen, die
stattgefunden habe, nachdem die Tochtergesellschaft zuvor die Betriebsmittel und das
verbliebene operative Geschäft auf eine Schwestergesellschaft übertragen habe. In
beiden Fällen habe das bisher eingesetzte Vermögen in der neuen juristischen Person
keinen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausgemacht. In dem einen Fall, weil
es weder seine wirtschaftlich selbständige Stellung behalten habe noch das übrige
Vermögen der neuen juristischen Person deutlich überwog, in dem anderen Fall, weil es
gar nicht auf den Rechtsnachfolger übergegangen sei.
----------------------------------------------------------------------[2] Verwaltung
----------------------------------------------------------------------Jedes zweite Unternehmen ist bereits Opfer von digitaler Wirtschaftsspionage
geworden – nur jedes zweite Unternehmen ist auf IT-Notfälle vorbereitet
Berlin. Einer Studie des Digitalverbandes BITKOM zufolge ist jedes zweite
Unternehmen (51 Prozent) in Deutschland in den letzten zwei Jahren von digitaler
Wirtschaftsspionage, Sabotage oder Datendiebstahl betroffen gewesen. Laut Umfrage
sind mittelständische Unternehmen mit 61 Prozent am ehesten Opfer von Spionageoder
Sabotageakten.
Für
die
Studie
wurden
Geschäftsführer
und
Sicherheitsverantwortliche von 1.074 Unternehmen befragt. Die Automobilindustrie ist
der Studie nach die am stärksten gefährdete Branche mit 68 Prozent betroffener
3
Unternehmen. Es folgen die Chemie- und Pharma-Branche mit 66 Prozent sowie
Banken und Versicherungen mit 60 Prozent. Täter seien oftmals aktuelle oder
ehemalige Mitarbeiter. Die BITKOM geht nach einer zurückhaltenden Berechnung von
einem entstandenen Schaden für die gesamte deutsche Wirtschaft von rund 51
Milliarden Euro pro Jahr aus. Umsatzeinbußen aufgrund von Plagiaten machten dabei
fast ein Viertel dieser Summe aus. Es folgten Patentrechtsverletzungen.
Der Umfrage zufolge verfügen nur knapp die Hälfte (49 Prozent) aller Unternehmen in
Deutschland über ein Notfallmanagement bei digitaler Wirtschaftsspionage, Sabotage
oder Datendiebstahl. Größere Unternehmen seien nur geringfügig besser gewappnet
als kleinere. Bei Betrieben mit 500 oder mehr Mitarbeitern besitzen 62 Prozent ein
Notfallmanagement. Bei mittelständischen Unternehmen mit 100 bis 499 Mitarbeitern
seien es 54 Prozent und bei kleineren Betrieben mit 10 bis 99 Beschäftigten 46 Prozent.
Aus Sicht des BITKOM sollten Unternehmen folgende Maßnahme ergreifen:
„IT-Sicherheit: Der Grundschutz, über den alle befragten Unternehmen verfügen, besteht
aus Virenscannern, Firewalls und regelmäßigen Updates sämtlicher Programme. Dieser
sollte durch spezielle Angriffserkennungssysteme ergänzt werden. Zusätzlichen Schutz
bietet die Verschlüsselung sensibler Daten.
Organisatorische Sicherheit: Dazu gehören unter anderem Regelungen, wer im internen
Netzwerk auf welche Daten zugreifen darf und wer Zutritt zu sensiblen Bereichen eines
Unternehmens bekommt. Ein Notfallmanagement gewährleistet eine schnelle Reaktion im
Krisenfall. Darüber verfügt bisher nur knapp die Hälfte (49 Prozent) der Unternehmen in
Deutschland.
Personelle Sicherheit: Nur 52 Prozent der Befragten führt Schulungen der Mitarbeiter oder
Sicherheitsüberprüfungen von Bewerbern durch. Eine angemessene Sicherheitskultur
umfasst darüber hinaus die richtige Verwendung von Zugangsdaten, den korrekten
Umgang mit externen Datenträgern oder Verhaltensregeln auf Reisen.
Sicherheitszertifizierungen: Sie zwingen das Unternehmen, sich mit dem Thema intensiv
auseinanderzusetzen. In der Praxis sind sie ein geeignetes Mittel, um höhere
Sicherheitsstandards
im
gesamten
Unternehmen
zu
etablieren.
Schärfere gesetzliche Regelungen über das geplante IT-Sicherheitsgesetz hinaus sind
nach Ansicht der BITKOM-Branche nicht notwendig. „Das IT-Sicherheitsgesetz nimmt die
Betreiber Kritischer Infrastrukturen in die Pflicht und wird perspektivisch zu mehr
Sicherheit in der gesamten Wirtschaft führen“, sagte Kempf. Im laufenden
Gesetzgebungsverfahren komme es darauf an, wie das Gesetz konkret ausgestaltet und
wie es dann in der Praxis gelebt wird.“
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----------------------------------------------------------------------[3] Gesetzgebung
----------------------------------------------------------------------BMJV plant Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche
Berlin. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz schlägt in seinem
Diskussionsentwurf vom 05.03.2015 vor, den persönlichen Strafaufhebungsgrund des §
261 Abs. 9 S. 2 StGB einzuschränken. Den Entwurfstext des BMJV
(Diskussionsentwurf) „zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der
Selbstgeldwäsche“ finden Sie weiter unten in der Rubrik „Für Sie zitiert“.
Nach gegenwärtiger Rechtslage wird gemäß § 261 Abs. 9 S. 2 StGB nicht wegen
Geldwäsche bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Das BMJV sieht
in seinem Entwurf eine Einschränkung des Strafausschließungsgrundes für den Fall
vor, dass der Täter als Vortatbeteiligter einen inkriminierten Gegenstand in den Verkehr
bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
Das BMJV begründet die Notwendigkeit dieser Neuregelung im Wesentlichen mit dem
spezifischen
Unrechtsgehalt
des
Inverkehrbringens
von
inkriminierten
Vermögensgegenständen unter Verschleierung ihrer Herkunft. Das in der
Verschleierung angelegte Täuschungselement habe zusätzliche Auswirkungen auf
Marktteilnehmer und das allgemeine Vertrauen in den legalen Finanz- und
Wirtschaftsverkehr. Derartige Verschleierungshandlungen gefährdeten die Integrität des
Wirtschafts- und Finanzkreislaufs und damit ein gegenüber der Vortat zusätzliches
Rechtsgut, zu dessen Schutz auch der Vortatbeteiligte verpflichtet werden könne. Das
BMJV weist darauf hin, dass Handlungen, die „typisches Nachtatverhalten“ darstellen
und deren Unrechtsgehalt bereits durch eine Verurteilung wegen der Vortat erfasst wird,
weiterhin vom Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB umfasst sein
sollen. Ebenso wenig erfasse der Entwurf Verhaltensweisen, die isoliert betrachtet
sozialadäquat seien und deren Unrechtsgehalt sich erst aus einer Verknüpfung mit der
ohnehin zu ahnenden Vortat ergebe. Damit trage der Entwurf dem
verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung Rechnung.
Die Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche und der Entwurf des BMJV sind Kritik
ausgesetzt. Nach Auffassung des Strafrechtsausschusses des DAV könne die im
Entwurf vorgesehene Neuregelung weder das Rechtsgut der Geldwäschestrafbarkeit
besser schützen noch sei sie in der Praxis umsetzbar. Vor dem Hintergrund, dass im
Normalfall der an der Vortat beteiligte Täter bei der Weitergabe inkriminierter
Vermögensgegenstände nicht deren Herkunft anführt oder bestätigt, sei es völlig
unbestimmt, welche Fälle eine Verschleierungshandlung darstellen sollen und welche
nicht. Der im Entwurf vorgesehene Rückgriff auf die Definition des
Tatbestandsmerkmals „Verschleiern“ in § 261 Abs. 1 S. 1 StGB helfe nicht weiter, da
auch hier Details umstritten seien und Unklarheit herrsche. Zudem stelle die
5
Verwendung der durch die Vortat erlangten Gegenstände – entgegen der
Entwurfsfassung des BMJV – keine erneute Rechtsgutsverletzung, sondern regelmäßig
eine „mitbestrafte Nachtat“ dar. Das gelte für das Behalten und Verstecken der Beute,
aber auch für deren Weitergabe an Dritte. Es sei unerheblich, ob die aus der Vortat
stammenden Gegenstände mit oder ohne Herkunftsnennung weitergegeben werden.
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Korruption
Berlin. Die Bundesregierung möchte durch die Umsetzung internationaler
Übereinkommen Korruption effektiver bekämpfen. Mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur
Bekämpfung der Korruption vom 18.03.2015 (BT-Drs. 18/4350) möchte die
Bundesregierung das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption, ein
dazugehöriges Zusatzprotokoll sowie den Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates zur
Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor umsetzen. Den vollständigen Text des
Gesetzesentwurfes finden Sie weiter unten in der Rubrik „Für Sie zitiert“.
Vorgesehen ist unter anderem die Ausdehnung des Geltungsbereiches des deutschen
Strafrechts (§ 5 StGB). Demnach sollen auch Auslandstaten in Fällen der
Vorteilsgewährung an Amtsträger erfasst werden. Zudem sollen einzelne Bestechungsund Bestechlichkeitstatbestände (§ 299 StGB und § 335a StGB) nun auch in den
Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestands aufgenommen werden. Europäische
Amtsträger sollen nach dem Entwurf der Bundesregierung über die bestehenden
Vorgaben hinaus auch in die Straftatbestände der Vorteilsannahme und
Vorteilsgewährung
(§§
331,
333
StGB)
einbezogen
werden.
Bestechlichkeitsvorschriften
aus
dem
Nebenstrafrecht,
etwa
im
IStGHGleichstellungsgesetz oder dem Nato-Truppen-Schutzgesetz, sollen darüber hinaus in
das Strafgesetzbuch überführt werden, damit der Rechtsanwender problemlos davon
Kenntnis erlangen kann.
Neuregelung der Vollstreckung von Strafen im Ausland geplant
Berlin. Die Vollstreckung von im Ausland gegen Deutsche verhängte Freiheits- und
Bewährungsstrafen soll neu geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der
Bundesregierung (BT-Drs. 18/4347) vor. Wegen des Umfangs der Drucksache finden
Sie diese ausnahmsweise nicht in der Rubrik „Für Sie zitiert“. Sie können den Text der
BT-Drs. 18/4347 unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/043/1804347.pdf abrufen.
Mit dem Gesetz sollen folgende drei EU-Rahmenbeschlüsse (RB) umgesetzt werden:
der RB Freiheitsstrafe (2008/909/JI), der RB Bewährungsüberwachung (2008/947/KI)
und - in Teilen - der RB Abwesenheitsentscheidungen (2009/299/JI).
Demnach soll die Bundesrepublik künftig verpflichtet sein, eine im EU-Ausland
verhängte freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, wenn ein deutscher
6
Staatsbürger betroffen ist, der entweder seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat
oder verpflichtet ist, dorthin auszureisen. Das gelte auch für Strafen, die gegen
Ausländer verhängt worden sind, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in der
Bundesrepublik haben. Analog sollen zudem die deutschen Behörden auch die
Überwachung von im Ausland verhängten Bewährungsmaßnahmen übernehmen
beziehungsweise - im Verhältnis zu EU-Staaten - dazu verpflichtet werden können.
Anlässlich der Umsetzung der Rahmenbeschlüsse beabsichtigt die Bundesregierung,
aus humanitären Erwägungen und aufgrund der Fürsorgepflicht des Staates auch die
Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen zu übernehmen, wenn diese über
das nach deutschem Recht angedrohte Höchstmaß hinausgehen. Das soll unter
bestimmten Voraussetzungen auch dann gelten, wenn in dem betreffenden Verfahren
im Ausland bestimmte rechtstaatliche Mindestgarantien verletzt worden sind.
Voraussetzung soll das Einverständnis des Verurteilten sein. Allerdings dürfe die
Vollstreckung der Sanktion dann nicht übernommen werden, wenn sie gegen die
„wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen“.
Der Bundesrat kritisiert in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf unter anderem,
dass mit der Neuregelung eine grundlegende Abkehr von der bisherigen Zuständigkeit
(bisher: Bund) für die Bewilligung von ein- und ausgehenden Rechtshilfeverkehr
einhergeht, weil die Bewilligungszuständigkeit für Ersuche auf die Staatsanwaltschaften
bzw. Vollstreckungsbehörden übertragen werden soll. Dies sei von den
Rahmenbeschlüssen nicht gefordert. Der Bundesrat schlägt eine flexiblere Lösung vor.
Das lehnt die Bundesregierung in ihrer Gegenstellungnahme ab. Weitere Anregungen
des Bundesrates will sie prüfen.
----------------------------------------------------------------------[4] Wirtschaftsstrafrecht à propos
----------------------------------------------------------------------Einsichtsrechte in Akten der BaFin
Kassel. Der VGH Kassel hat in zwei zugleich ergangenen Urteilen Dritten die Einsicht
in Akten der BaFin verweigert (Urteile vom 11.03.2015, 6 A 1598/13 und 6 A 1071/13).
Hintergrund des einen Verfahrens war die Klage eines Journalisten der Bild-Zeitung
gegen die BaFin, ihm Einsicht in Unterlagen in Zusammenhang mit
Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Hypo Real Estate Bank AG zu gewähren. Ein
entsprechender Antrag des Klägers wurde abgelehnt, da das Bekanntwerden der
entsprechenden Informationen nachteilige Auswirkungen auf die behördliche
Aufsichtstätigkeit hätte. Da die Unterlagen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
enthielten, könne die Akteneinsicht nicht gewährt werden. Eine Trennung zwischen
geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsgeheimnissen und öffentlich zugänglichen
7
Informationen sei faktisch nicht möglich. Das VG Frankfurt a.M. forderte die BaFin auf,
die Unterlagen wie vom Kläger beantragt vollständig vorzulegen. Daraufhin erließ die
Aufsichtsbehörde der BaFin, das Bundesministerium der Finanzen, eine
Sperrerklärung, mit der die Vorlage der angeforderten Unterlagen bis auf einen kleinen
Teil verweigert wurde. Die von der Sperrerklärung nicht umfassten Unterlagen (sieben
Seiten) legte die BaFin dem Gericht vor.
Auf Antrag des Klägers erklärte der VGH die Sperrerklärung für rechtswidrig. Auf die
Beschwerde der BaFin und der Deutschen Pfandbriefbank AG als Rechtsnachfolgerin
der Hypo Real Estate Bank AG änderte das BVerwG den Beschluss des VGH zu einem
kleinen Teil ab, wies die Beschwerde jedoch überwiegend zurück. Die Vorlage der
geforderten Unterlagen seitens der BaFin erfolgte gleichwohl nicht; vielmehr legte die
BaFin nunmehr eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft München I vor, in der es
heißt, ein Bekanntwerden der Unterlagen der BaFin könne sich negativ auf den Erfolg
weiterer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen strafrechtlich relevantem
Verhalten im Zusammenhang mit den Verlusten der Hypo Real Estate Bank AG
auswirken.
Das VG verurteilte die BaFin, dem Kläger Einsicht in den überwiegenden Teil der
Unterlagen zu gewähren, da die geltend gemachten Versagungsgründe nicht gegeben
seien. Die dagegen vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassene Berufung der BaFin vor dem VGH war erfolgreich.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt der VGH im Wesentlichen aus, nach einem
Urteil des EuGH vom 12.11.2014 (C-140/13) müsse eine nationale Aufsichtsbehörde –
wie die BaFin – einem rein durch nationales Recht geregelten Anspruch auf
Informationszugang (hier § 1 IFG) im Regelfall nicht entsprechen. Nach der Richtlinie
über die Bankenaufsicht (2004/39/EG) bestehe – bis auf wenige enge
Ausnahmeregelungen – im Bereich der Finanzdienstleistungs- und Bankenaufsicht ein
Verbot, Berufsgeheimnisse zu offenbaren, also Informationen zu erteilen oder
zugänglich zu machen: Das wirksame Funktionieren des Systems zur Überwachung der
Wertpapierfirmen erfordere es, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die
zuständigen Behörden sicher sein könnten, dass die vertraulichen Informationen
grundsätzlich auch vertraulich blieben. Auf eine Ausnahme von diesem Verbot könne
sich der Kläger hier nicht mit Erfolg berufen.
Die gleiche Begründung führte der VGH in dem zweiten Verfahren an. Hier hatte der
Bund der Steuerzahler Einsicht in die Akten der BaFin über den Kauf der
österreichischen Hypo Alpe-Adria-Bank durch die bayerische Landesbank und über den
Verkauf von Rechten an der Formel 1 verlangt.
Der VGH hat in beiden Verfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen.
8
----------------------------------------------------------------------[5] Internationales
----------------------------------------------------------------------Südkoreanischer
Premier
Lee
Wahlkampfspende zurückgetreten
im
Zusammenhang
mit
umstrittener
Seoul. Premierminister Lee Wan-koo ist am 27. April 2015 nach nur zwei Monaten im
Amt zurückgetreten. Staatspräsidentin Park Geun Hyn nahm den Rücktritt an.
Hintergrund ist der Verdacht, Lee habe eine illegale Wahlkampfspende in Höhe von
umgerechnet etwa 25.000 EUR angenommen. Öffentlich wurde der Sachverhalt durch
den Selbstmord des südkoreanischen Geschäftsmanns Sung Wan Jong. Dieser hatte
sich Medienberichten zufolge aufgrund einer drohenden Festnahme das Leben
genommen und unmittelbar zuvor ein Zeitungsinterview gegeben sowie einen
handgeschriebenen Brief bei sich geführt, in dem er darlegte, zwei Jahre zuvor illegale
Wahlkampfspenden an Premierminister Lee sowie sieben weitere Offizielle geleistet zu
haben. Betroffen sein sollen auch der Stabschef in Parks Präsidialamt, Lee Byung Kee.
----------------------------------------------------------------------[6] Drucksachen und Texte im Wortlaut – für Sie zitiert
----------------------------------------------------------------------Nachfolgend werden die Fundstellen aus Drucksachen und Texten angeführt, die in den
vorstehenden Rubriken angesprochen worden sind:
Deutscher Bundestag
Drs. 18/4350
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption
A.
Problem und Ziel
Korruption macht heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt. Deshalb wurden
von mehreren internationalen Organisationen Rechtsinstrumente erarbeitet, die
insbesondere der Bekämpfung der grenzüberschreitenden und internationalen Korruption
dienen und zu Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht führen. Dazu gehören das
Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption (ETS
Nummer 173), das Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des
Europarats über Korruption (ETS Nummer 191), der Rahmenbeschluss 2003/568/JI des
Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192
9
vom 31.7.2003, S. 54) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31.
Oktober 2003 gegen Korruption.
Die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August
2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8) verpflichtet die Mitgliedstaaten,
Angriffe auf Informationssysteme unter Strafe zu stellen und führt ebenfalls zu
Umsetzungsbedarf.
Umsetzungsbedarf besteht schließlich auch hinsichtlich der Richtlinie 2008/99/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
B.
Lösung
Der Umsetzung der Rechtsinstrumente des Europarats und des EU-Rahmenbeschlusses in
nationales Recht sowie der Überführung mehrerer Korruptionstatbestände aus dem
Nebenstrafrecht in das Strafgesetzbuch (StGB) dienen verschiedene Gesetzesänderungen im
deutschen Recht (Änderungen und Ergänzungen der §§ 5, 11, 78b, 261, 263 f., 299, 301 f., 331
ff., 336, 338 StGB, § 370 der Abgabenordnung (AO) sowie die Einfügung von § 335a StGB mit
Folgeänderungen und redaktionellen Anpassungen im StGB und in Nebengesetzen). Zur
Umsetzung der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme erfolgt eine Anhebung des
Strafrahmens in § 202c StGB. Der weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt dient die Aktualisierung der Verweisung in § 329 Absatz 4
Nummer 1 und 2 StGB.
C.
Alternativen
Keine.
D.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E.
E.1
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
10
E.2
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entstehen allenfalls in geringem Umfang Mehrausgaben. Etwaiger
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln kann innerhalb der vorhandenen Kapazitäten
und der verfügbaren Mittel aufgefangen werden und soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Die zur Umsetzung der Rechtsinstrumente erforderliche Erweiterung des deutschen
Strafrechts kann bei den Ländern in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren
Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen, ohne dass die
Kosten hierfür quantifizierbar sind.
F.
Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S.
3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
11
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zu § 302 werden die Wörter „Vermögensstrafe und“ gestrichen.
b)
Nach der Angabe zu § 335 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete“.
c)
In der Angabe zu § 338 werden die Wörter „Vermögensstrafe und“ gestrichen.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 14a wird durch die folgenden Nummern 15 und 16 ersetzt:
„15. Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren
Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit
der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen
wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher
ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer
Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;“.
b)
Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17.
3.
Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Europäischer Amtsträger: wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des
Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der
Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist, oder
12
c)
4.
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben
einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen
Einrichtung beauftragt ist;“.
Dem § 78b wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe
der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu
ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den
Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.“
5.
In § 202c Absatz 1 werden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahren“
ersetzt.
6.
§ 261 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit §
335a“ und ein Komma angefügt.
b)
In Nummer 4 Buchstabe a wird nach der Angabe „284,“ die Angabe „299,“
eingefügt.
7.
In § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder
Europäischer Amtsträger“ eingefügt.
8.
§ 264 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder Europäischer
Amtsträger“ eingefügt.
b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Amtsträgers“ die Wörter „oder Europäischen
Amtsträgers“ eingefügt.
9.
In § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder
Europäischer Amtsträger“ eingefügt.
10.
In § 298 Absatz 1 werden die Wörter „gewerbliche Leistungen“ durch das Wort
„Dienstleistungen“ ersetzt.
11.
§ 299 wird wie folgt gefasst:
13
„§ 299
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
1.
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise
bevorzuge oder
2.
seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder
Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren
oder Dienstleistungen
12.
1.
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in
unlauterer Weise bevorzuge oder
2.
seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.“
§ 301 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8
Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten
Verbände und Kammern.“
13.
§ 302 wird wie folgt gefasst:
„§ 302
Erweiterter Verfall
In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt
oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.“
14.
In § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2006/105/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 368)“ durch die Angabe „2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S.
193)“ ersetzt.
14
15.
16.
17.
18.
§ 331 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger“ ein Komma und die Wörter „ein
Europäischer Amtsträger“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Richter“ ein Komma und die Wörter
„Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union“ eingefügt.
§ 332 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger“ ein Komma und die Wörter
„ein Europäischer Amtsträger“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Richter“ ein Komma und die Wörter
„Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union“ eingefügt.
§ 333 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger“ ein Komma und die Wörter „einem
Europäischen Amtsträger“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter“ ein Komma und die Wörter „Mitglied
eines Gerichts der Europäischen Union“ eingefügt.
§ 334 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger“ ein Komma und die Wörter
„einem Europäischen Amtsträger“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Richter“ ein Komma und die Wörter
„Mitglied eines Gerichts
der Europäischen Union“ eingefügt.
19.
Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt:
„§ 335a
Ausländische und internationale Bedienstete
(1) Für die Anwendung der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf
eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige
Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
1.
einem Richter: ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts;
2.
einem sonstigen Amtsträger
15
a)
ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt
ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen;
b)
ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die
beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen;
c)
ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist,
Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.
(2) Für die Anwendung der §§ 331 und 333 auf eine Tat, die sich auf eine künftige
richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
1.
einem
ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes;
2.
einem
sonstigen
ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.
Richter:
Amtsträger:
(3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige
Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
1.
einem Soldaten der Bundeswehr: ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten;
2.
einem sonstigen Amtsträger: ein Bediensteter dieser Truppen;
3.
einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten: eine Person, die bei den
Truppen beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder
besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften
Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist.“
20.
In § 336 wird die Angabe „335“ durch die Angabe „335a“ ersetzt.
21.
§ 338 wird wie folgt gefasst:
„§ 338
Erweiterter Verfall
In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist
§ 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
16
Artikel 2
Änderung des EU-Bestechungsgesetzes
Die Artikel 2 und 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II
S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S.
1763) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung
und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen
Strafgerichtshofes
Das Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der
Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2144, 2162) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes
§ 1 Absatz 2 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.
November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die bisherige Nummer 9a wird Nummer 10 und das Semikolon am Ende wird durch
einen Punkt ersetzt.
2.
Die bisherige Nummer 10 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September
1998 (BGBl. 1998 II S. 2327) wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird aufgehoben.
2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Auslandstaten
17
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen
Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird.“
3.
§ 4 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung
§ 370 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder Europäischer
Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)“ eingefügt.
2.
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Amtsträgers“ die Wörter „oder Europäischen
Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Sektorenverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 2 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S.
3110), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 335a des
Strafgesetzbuches,“.
Artikel 8
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
§ 23 Absatz 1 Nummer 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12.
Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in Verbindung mit § 335a des
Strafgesetzbuchs.“
18
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verhinderung und Bekämpfung der Korruption in allen Ausprägungen gehört zu den
zentralen staatlichen Aufgaben. In der Bundesrepublik Deutschland wurde zur Erreichung
dieses Zieles bereits eine Reihe von Vorschriften erlassen. Zur Bekämpfung der
Korruption im nationalen Bereich sind insbesondere zu nennen:
–
die Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 17. Juni 1998
(BAnz S. 9665), die inzwischen aktualisiert und am 30. Juli 2004 mit Wirkung vom
11. August 2004 neu gefasst wurde (Banz S. 17745),
–
das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038),
das am 20. August 1997 in Kraft getreten ist,
–
das
Achtundvierzigste
Strafrechtsänderungsgesetz
–
Erweiterung
des
Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410),
das am 1. September 2014 in Kraft getreten ist.
Allerdings macht Korruption vor staatlichen Grenzen heute nicht mehr Halt. Die enge
Zusammenarbeit vieler Staaten im Weltmarkt, die Öffnung der Grenzen und der
wachsende Einfluss internationaler Organisationen führen dazu, dass Korruptionstaten
auch über Staatengrenzen hinweg und im internationalen Bereich begangen werden. Die
effektive Bekämpfung grenzüberschreitender Korruption ist im Interesse der Sicherung
des Vertrauens in die staatlichen und internationalen Institutionen, aber auch zur
Erhaltung und zum Schutz des freien und fairen internationalen Wettbewerbs erforderlich.
Daher unterstützt die Bundesrepublik Deutschland die Schaffung internationaler
Rechtsinstrumente zur Bekämpfung der Korruption nachdrücklich. Um möglichst gleiche
Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen im Weltmarkt zu schaffen, ist ein
koordiniertes Vorgehen der Staatengemeinschaft gegen Korruption erforderlich.
Mittlerweile liegen folgende von der Bundesrepublik Deutschland bereits umgesetzte
internationale Rechtsinstrumente zur Korruptionsbekämpfung vor:
19
–
das EU-Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz
der finanziellen Interessen der EG (EU-Protokoll; ABl. C 313 vom 23.12.1996, S. 1)
sowie das EU-Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der
Bestechung, an der Beamte der EG oder der Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind
(EU-Übereinkommen; ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1), die beide mit dem EUBestechungsgesetz vom 10. September 1998 (EUBestG; BGBl. 1998 II S. 2340)
umgesetzt wurden,
–
das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer
Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (OECDÜbereinkommen), das mit dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung
vom 10. September 1998 (IntBestG; BGBl. 1998 II S. 2327) umgesetzt wurde,
–
die Gemeinsame Maßnahme der EU betreffend die Bestechung im privaten Sektor
vom 22. Dezember 1998 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 2), die durch eine
Erweiterung des § 299 des Strafgesetzbuches (StGB) auf den ausländischen
Wettbewerb (im Ausführungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387))
umgesetzt wurde,
–
das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) vom 17. Juli
1998, dessen korruptionsstrafrechtlichen Bestimmungen durch die in § 2 des
Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der
Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002
(IStGH-GleichstellungsG; BGBl. I S. 2144, 2162) vorgesehene Ausdehnung des
Anwendungsbereichs der §§ 331 ff. StGB umgesetzt wurden,
–
das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2013 gegen
Korruption (VN-Übereinkommen), das die Bundesrepublik Deutschland am 9.
Dezember 2003 in Mérida (Mexiko) unterzeichnet und am 12. November 2014
ratifiziert hat und zu dessen vollständiger Umsetzung durch das Achtundvierzigste
Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) eine Erweiterung
der Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß §
108e StGB erfolgt ist.
Eine Reihe weiterer internationaler Rechtsinstrumente bedarf zu ihrer vollständigen
Umsetzung noch gesetzgeberischer Maßnahmen.
1.
Das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (EuroparatÜbereinkommen; ETS Nummer 173) wurde am 27. Januar 1999 durch die
Bundesrepublik
Deutschland
unterzeichnet.
Generelles
Ziel
dieses
Übereinkommens ist es, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarats so weit wie möglich einen strafrechtlichen Mindeststandard bei der
Bekämpfung der Korruption zu entwickeln und die internationale Zusammenarbeit in
diesem Bereich zu verbessern. Entsprechend der Zielsetzung des Europarats,
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu schützen, beschränkt sich
dieses Übereinkommen nicht auf die Bekämpfung internationaler Korruption,
20
sondern zielt auf einen Mindeststandard auch bei den Strafvorschriften über die
Korruption im innerstaatlichen Bereich ab. Insbesondere wird aber eine breite
international-rechtliche Grundlage für die strafrechtliche Bekämpfung der
Bestechung von ausländischen Amtsträgern und Amtsträgern internationaler
Organisationen und der Bestechung im Geschäftsverkehr geschaffen.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland hat außerdem am 15. Mai 2003 ein
Zusatzprotokoll des Europarats zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
(Europarat-Protokoll; ETS Nummer 191) unterzeichnet. Das Europarat-Protokoll
enthält in Ergänzung zum Europarat-Übereinkommen Regelungen über die
Strafbarkeit der Bestechung von in- und ausländischen Schiedsrichtern (arbitrators)
sowie Schöffen (jurors).
3.
Der Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten
Sektor (EU-Rahmenbeschluss) vom 22. Juli 2003 (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S.
54), der sich auf die Bestimmungen des Titels VI (insbesondere Artikel 29, 34
Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung
des Vertrages von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 387)) stützt, hat zum Ziel, in allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindliche Vorgaben bei der
Korruptionsbekämpfung im Geschäftsverkehr zu schaffen.
Außerhalb der Vorgaben aus dem Bereich der Korruptionsbekämpfung verpflichtet die
Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013
über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8 – EU-Richtlinie über Angriffe auf
Informationssysteme) die Mitgliedstaaten, Angriffe auf Informationssysteme wie den
rechtswidrigen Zugang zu Informationssystemen, den rechtswidrigen Systemeingriff, den
rechtswidrigen Dateneingriff, das rechtswidrige Abfangen von Daten und den Umgang mit
bestimmten Tatwerkzeugen zur Begehung von Angriffen auf Informationssysteme unter
Strafe zu stellen.
Die bereits vollständig durch das am 14. Dezember 2011 in Kraft getretene 45.
Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 2557) umgesetzte Richtlinie 2008/99/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28 – EU-Richtlinie
Umweltstrafrecht) verpflichtet die Mitgliedstaaten, jedes vorsätzliche oder zumindest grob
fahrlässige Verhalten unter Strafe zu stellen, das eine erhebliche Schädigung eines
Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht. Durch die Änderung einer
in dieser Richtlinie in Bezug genommenen anderen Richtlinie entsprechen die
Verweisungen in § 329 Absatz 4 Nummern 1 und 2 StGB nicht mehr dem neuesten
Stand. Daher müssen die Verweisungen angepasst werden.
21
II.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit diesem Gesetzentwurf werden Änderungen im deutschen Strafrecht zur Umsetzung
von Vorgaben aus dem Europarat-Übereinkommen, dem Europarat-Protokoll, dem EURahmenbeschluss und der EU-Richtlinie Angriffe auf Informationssysteme sowie der EURichtlinie Umweltstrafrecht vorgeschlagen. Das deutsche Strafrecht entspricht bereits
weitgehend den Vorgaben dieser Rechtsinstrumente. Änderungen sind nur in
Teilbereichen erforderlich:
1.
Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts (§ 5 StGB)
erfordert Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und c des Europarat-Übereinkommens.
Danach müssen auch Auslandstaten der Vorteilsgewährung an Amtsträger erfasst
werden. Außerdem müssen die Vertragsparteien ihre Gerichtsbarkeit für
Bestechungstaten begründen, wenn der Täter „Mitglied einer innerstaatlichen
öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft“ ist. Artikel 8 des Europarat-Protokolls
in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens
erfordert zudem eine Erfassung von im Ausland begangenen Korruptionstaten von
und gegenüber Schiedsrichtern, die zur Zeit der Tat Deutsche sind.
2.
Zur Umsetzung von Artikel 13 des Europarat-Übereinkommens ist die Einbeziehung
der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sowie
der Bestechlichkeit und Bestechung von ausländischen und internationalen
Amtsträgern (§ 335a StGB) in den Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes (§
261 StGB) erforderlich.
3.
Die Vorschrift des § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr) erfüllt die Vorgaben der Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens
und des EU-Rahmenbeschlusses im Wesentlichen bereits heute. Eine Änderung
von § 299 StGB ist jedoch insofern erforderlich, als diese Rechtsinstrumente bei der
Unrechtsvereinbarung auf eine Pflichtverletzung gegenüber dem Geschäftsherrn
abstellen, während für die deutsche Vorschrift maßgeblich ist, ob eine unlautere
Bevorzugung im Wettbewerb vorliegt. Artikel 37 des Europarat-Übereinkommens
enthält zwar eine Vorbehaltsmöglichkeit. Die Vorgabe in Artikel 2 Absatz 3 des EURahmenbeschlusses ist jedoch verbindlich, nachdem die in dem Rahmenbeschluss
vorgesehene befristete Möglichkeit, die Strafbarkeit auf Fälle mit Wettbewerbsbezug
zu beschränken, mittlerweile nicht mehr besteht.
4.
Zur Umsetzung der Artikel 5, 9 und 11 des Europarat-Übereinkommens ist in
umfassenderer Weise als bisher die Unterstrafestellung der Bestechlichkeit und
Bestechung von ausländischen und internationalen Beamten und sonstigen
22
Bediensteten, Richtern und Soldaten erforderlich. Europäische Amtsträger sollen,
über die bestehenden Vorgaben hinausgehend, auch in die Straftatbestände der
Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) einbezogen werden.
5.
Über die Umsetzung dieser Rechtsinstrumente hinaus verfolgt der Gesetzentwurf
das Ziel, die Bestechungsvorschriften des Nebenstrafrechts (IntBestG, EUBestG,
NATO-Truppen-Schutzgesetz, IStGH-GleichstellungsG) in das StGB zu überführen.
Damit wird der häufig erhobenen Forderung Rechnung getragen, die
Gleichstellungsvorschriften für die Bediensteten ausländischer und internationaler
Behörden nicht in Nebengesetzen, sondern im StGB zu regeln, damit der
Rechtsanwender problemlos davon Kenntnis erlangen kann (vgl. Stellungnahme
des
Bundesrates
zum
Entwurf
eines
IStGH-GleichstellungsG,
Bundestagsdrucksache 14/8527, S. 104, Nummer 5). Dass die Zusammenführung
der Spezialvorschriften im StGB im Rahmen der Umsetzung des EuroparatÜbereinkommens erfolgen soll, hatte die Bundesregierung bereits angekündigt
(Bundestagsdrucksache 14/8527, S. 105, Nummer 5).
6.
Zur Umsetzung von Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der EU-Richtlinie
über Angriffe auf Informationssysteme erfolgt eine Anhebung des Strafrahmens von
§ 202c StGB auf Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
7.
Zur Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe h der EU-Richtlinie über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt erfolgt eine Aktualisierung der Verweisungen in
§ 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB.
III.
Alternativen
Keine.
IV.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (Strafrecht).
V.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
23
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Den
sonstigen Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses, der EU-Richtlinie über Angriffe auf
Informationssysteme,
der
EU-Richtlinie
Umweltstrafrecht,
des
EuroparatÜbereinkommens und des Europarat-Protokolls genügt das geltende Recht bereits heute.
1.
EU-Rahmenbeschluss
Die sich aus Artikel 3 des EU-Rahmenbeschlusses (Strafbarkeit der Anstiftung und
Beihilfe) ergebenden Strafbarkeitsverpflichtungen werden durch die §§ 26, 27 StGB
erfüllt. Nach der Vorschrift des § 299 StGB ist die Strafe für Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des EU-Rahmenbeschlusses (wirksame,
angemessene und abschreckende Strafen sowie Mindesthöchststrafen zwischen einem
Jahr und drei Jahren Freiheitsstrafe) sind daher erfüllt. Die Regelung des Artikels 4
Absatz 3 des EU-Rahmenbeschlusses (Verbot der Geschäftstätigkeit bei Verurteilung
wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr) ist durch das
Berufsverbot nach § 70 StGB abgedeckt.
Mit den §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) besteht im
deutschen Recht ein Instrumentarium, das den Anforderungen der Artikel 5 und 6 des EURahmenbeschlusses (Verantwortlichkeit juristischer Personen, Sanktionen für juristische
Personen) genügt.
Die Verpflichtungen aus Artikel 7 des EU-Rahmenbeschlusses („Gerichtsbarkeit“,
insbesondere bei Auslandstaten) werden weitgehend durch die §§ 3 ff. StGB abgedeckt.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des EU-Rahmenbeschlusses wird durch § 3 in Verbindung
mit § 9 StGB erfüllt (Territorialitätsprinzip). In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des EURahmenbeschlusses ist das aktive Personalitätsprinzip geregelt. Jeder Mitgliedstaat hat
seine Zuständigkeit für die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 2 und 3 in den Fällen
zu begründen, in denen die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen begangen
wurde. Dieses Erfordernis wird durch § 7 Absatz 2 Nummer 1 StGB erfüllt, wonach
deutsches Strafrecht grundsätzlich auf alle Auslandstaten Deutscher anwendbar ist. Dass
diese Anwendbarkeit davon abhängig gemacht wird, dass die Tat zur Tatzeit am Tatort
mit Strafe bedroht ist oder dort keiner Strafgewalt unterliegt, ist dabei unschädlich, da der
Rahmenbeschuss keinen diesbezüglichen Verzicht erfordert (vgl. im Einzelnen
Bundestagsdrucksache 17/3124, S. 9, zur gleichlautenden Vorgabe in Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe b des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI; ergänzend zur dortigen Auflistung von
internationalen Rechtsinstrumenten, die ausdrückliche Vorgaben zur Frage der
Tatortstrafbarkeit enthalten, kann Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Richtlinie
2013/40/EU genannt werden; siehe dazu nochmals im Folgenden). Zudem ist die
Vorschrift des § 299 StGB ausdrücklich auch auf Straftaten anwendbar, die sich auf den
24
ausländischen Wettbewerb beziehen. Auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des
Rahmenbeschlusses, der eine Begründung der Zuständigkeit für Fälle vorsieht, in denen
die Straftat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats begangen wurde, begründet keinen Umsetzungsbedarf. Auch insoweit
kann auf die Ausführungen in Bundestagsdrucksache 17/3124, S. 9, verwiesen werden,
wonach bei einer im Ausland zugunsten einer juristischen Person mit Hauptsitz im Inland
begangen Tat deutsches Strafrecht nach § 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1, 3. Fall StGB
dann Anwendung findet, wenn gleichzeitig der tatbestandliche Erfolg auch im Inland
eintritt; soweit dies nicht der Fall ist, wird von der Möglichkeit des Artikels 7 Absatz 2 des
Rahmenbeschlusses Gebrauch gemacht, nach der ein Mitgliedstaat beschließen kann,
diese Zuständigkeitsregelung nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten
Umständen anzuwenden.
2.
EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme
Auch den Vorgaben der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme genügt das
deutsche Rechts bereits heute nahezu vollständig. Die sich aus Artikel 3 ergebende
Pflicht zur Pönalisierung des rechtswidrigen Zugangs zu Informationssystemen wird durch
§ 202c StGB (Ausspähen von Daten) erfüllt. Artikel 4, der eine Strafbarkeit des
rechtswidrigen Systemeingriffs vorgibt, ist durch § 303a StGB (Datenveränderung)
umgesetzt. Die in Artikel 5 vorgesehene Strafbarkeit des rechtswidrigen Eingriffs in Daten
wird durch § 303b StGB (Computersabotage) gewährleistet. Nach Artikel 6 ist das
rechtswidrige Abfangen von Daten unter Strafe zu stellen, was aufgrund von § 202b StGB
(Abfangen von Daten) bereits der Fall ist. Die sich aus Artikel 8 Absatz 1 (Strafbarkeit der
Anstiftung und Beihilfe) ergebenden Strafbarkeitsverpflichtungen werden durch die §§ 26,
27 StGB erfüllt. Die nach Artikel 8 Absatz 2 erforderliche Versuchsstrafbarkeit für den
rechtswidrigen Systemeingriff und den rechtswidrigen Dateneingriff ist mit den §§ 303a
Absatz 2, 303b Absatz 3 StGB ebenfalls gegeben.
Artikel 9 Absatz 2 der EU-Richtlinie sieht eine Mindesthöchststrafe von zwei Jahren vor,
die in den genannten Vorschriften (mit Ausnahme des § 202c StGB) bereits gegeben ist.
Dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Strafrahmen von im Höchstmaß mindestens drei
Jahren wird durch § 303b StGB Rechnung getragen. Artikel 9 Absatz 3 sieht darüber
hinaus für bestimmte schwere Fälle des rechtswidrigen Systemeingriffs und des
rechtswidrigen Dateneingriffs eine Mindesthöchststrafe von fünf Jahren vor. Diese
Vorgabe ist durch § 303b Absatz 2 und 4 StGB sowie durch § 129 StGB umgesetzt. Der
Missbrauch personenbezogener Daten einer anderen Person mit dem Ziel, das Vertrauen
eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden
zugefügt wird, kann nach § 46 Absatz 2 StGB straferschwerend berücksichtigt werden,
wie dies von Artikel 9 Absatz 5 verlangt wird.
Mit den §§ 30 und 130 OWiG besteht im deutschen Recht ein Instrumentarium, das den
Anforderungen der Artikel 10 und 11 der EU-Richtlinie (Verantwortlichkeit juristischer
Personen, Sanktionen gegen juristische Personen) genügt.
25
Die Verpflichtungen aus Artikel 12 der EU-Richtlinie (Gerichtliche Zuständigkeit) werden
durch die §§ 3 ff. StGB abgedeckt. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a wird durch § 3 in
Verbindung mit § 9 StGB erfüllt (Territorialitätsprinzip). In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b
ist das aktive Personalitätsprinzip geregelt. Das deutsche Recht findet auf Auslandstaten
Deutscher, die am Tatort mit Strafe bedroht sind oder dort keiner Strafgewalt unterliegen,
Anwendung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 StGB). Der Vorgabe des Artikels 12 Absatz 2 wird
durch § 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 StGB Rechnung getragen.
Die nach Artikel 13 der EU-Richtlinie einzurichtende operative nationale Kontaktstelle
besteht beim Bundeskriminalamt. Den in Artikel 14 vorgesehenen Statistikpflichten kann
auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik sowie der Strafverfolgungsstatistik
nachgekommen werden.
3.
EU-Richtlinie Umweltstrafrecht
Die Umsetzung ist im Übrigen bereits vollständig durch das am 14. Dezember 2011 in
Kraft getretene 45. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 2557) erfolgt.
VI.
Gesetzesfolgen
1.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden im Bereich des Korruptionsstrafrechts Vorschriften aus dem Neben- in das
Kernstrafrecht (§ 335a StGB) überführt, um eine bessere Übersichtlichkeit und
Vereinheitlichung der Regelungen sicherzustellen.
2.
Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er dient der
weiteren Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und trägt somit zur Verwirklichung
des Ziels bei, in Deutschland gute Investitionsbedingungen zu schaffen
(Nachhaltigkeitsindikatoren 7 und 15 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie). Dies stärkt
das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort Deutschland und leistet somit einen positiven
Beitrag für eine nachhaltige Entwicklung.
3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
26
4.
Erfüllungsaufwand
a)
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b)
Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch dieses Gesetz bei normgemäßem Verhalten
keine Kosten. Der Gesetzentwurf zielt auf eine effektivere Bekämpfung von
Korruptionstaten ab und kann daher dazu beitragen, dass Schäden und damit auch
Kosten für die Wirtschaft vermieden werden. Da Korruptionstaten zu hohen
Schäden in der Wirtschaft führen, kann insbesondere die Erweiterung des
Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§
299 StGB) dazu beitragen, dass Schäden und damit auch Kosten für die Wirtschaft
vermieden werden.
c)
Verwaltung
Für den Bund entstehen allenfalls in geringem Umfang Mehrausgaben. Etwaiger
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln kann innerhalb der vorhandenen
Kapazitäten und der verfügbaren Mittel aufgefangen werden und soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Die zur Umsetzung der
Rechtsinstrumente erforderliche Erweiterung des deutschen Strafrechts kann bei
den Ländern in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der
Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen, ohne dass die Kosten hierfür
quantifizierbar sind.
5.
Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6.
Preisniveau,
insbesondere
das
Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Grundsätzlich sind weibliche und männliche Personen von den Vorschriften des
Gesetzentwurfs in gleicher Weise betroffen.
VII.
Befristung; Evaluation
Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht; eine Evaluierung ist derzeit nicht
vorgesehen.
27
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung von § 335a StGB sowie zur
Änderung der §§ 302 und 338 StGB.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Der Gesetzentwurf schlägt eine Ergänzung des § 5 StGB um korruptionsbezogene
Auslandstaten vor. In § 5 StGB wird eine neue Nummer 15 eingefügt, wodurch im Wesentlichen
bestimmte, bislang in Nebengesetzen befindliche Gerichtsstandsklauseln in das StGB überführt
und die Vorgaben aus Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens, auch
in Verbindung mit Artikel 8 des Europarat-Protokolls, zu Vorteilsgewährungen an Amtsträger
und zu Korruptionstaten von und gegenüber Schiedsrichtern umgesetzt werden. Durch eine
Ausweitung des bisherigen § 5 Nummer 14a StGB im Rahmen einer neuen Nummer 16 wird
zudem die Vorgabe in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens zu
Korruptionstaten von und gegenüber Mitgliedern einer innerstaatlichen öffentlich-rechtlichen
Vertretungskörperschaft umgesetzt.
1.
§ 5 Nummer 15 StGB soll Auslandstaten nach den §§ 331 bis 337 StGB erfassen. Diese
Taten sollen unter den folgenden Voraussetzungen, unabhängig vom Recht des Tatorts,
dem deutschen Strafrecht unterliegen:
a)
Der Täter ist zum Tatzeitpunkt Deutscher (Buchstabe a). Dies entspricht Artikel 2 §
2 Nummer 1 EUBestG und Artikel 2 § 3 Nummer 1 IntBestG. Die Ausdehnung des
Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts hat im Wesentlichen Bedeutung für die
(aktive) Bestechung (§§ 334, 335 StGB) von Europäischen Amtsträgern sowie von
nach § 335a Absatz 1 StGB den (deutschen) Richtern und Amtsträgern
gleichgestellten Richtern, Bediensteten und Soldaten ausländischer Staaten und
internationaler Organisationen durch Deutsche im Ausland. Die Regelung erfasst
zudem im Ausland begangene Taten der Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) von
Europäischen Amtsträgern und von in § 335a Absatz 1 StGB gleichgestellten
Personen, wenn diese Deutsche sind. Im Interesse einer umfassend gestalteten
Regelung werden auch Taten der Bestechlichkeit von Amtsträgern und von für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Ausland erfasst. Insoweit
überschneidet sich die Regelung mit § 5 Nummer 12 StGB. In Umsetzung des
Artikels 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe
b des Europarat-Übereinkommens werden zudem Taten der Bestechlichkeit von
deutschen Schiedsrichtern im Ausland erfasst.
28
Neu gegenüber den bisherigen Regelungen im EUBestG und IntBestG ist, dass der
Geltungsbereich des deutschen Strafrechts auch für die Taten der Vorteilsannahme
(§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) auf Auslandstaten durch
Deutsche, unabhängig vom Recht des Tatorts, erstreckt wird. Diese Erweiterung
führt allerdings nur zu einer geringen Ausweitung des bisherigen Rechts. Die
Vorteilsannahme durch deutsche Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB) und
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 11 Absatz 1 Nummer 4 StGB)
wird bereits von § 5 Nummer 12 StGB erfasst und die Vorteilsannahme durch sowie
die Vorteilsgewährung an ausländische und internationale Bedienstete ist nur
strafbar im Anwendungsbereich des § 335a Absatz 2 und 3 StGB sowie nach den
§§ 331, 333 StGB im Hinblick auf Europäische Amtsträger. Die Erweiterung erfasst
in Umsetzung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b des EuroparatÜbereinkommens die Vorteilsgewährung im Ausland durch Deutsche an deutsche
Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. Die Vorgaben
der Artikel 2 und 3 des Europarat-Übereinkommens, auf die Artikel 17 des
Europarats-Übereinkommens insbesondere Bezug nimmt und gegen die kein
Vorbehalt eingelegt werden kann, werden im deutschen Recht durch §§ 331, 333
StGB erfüllt sowie in Umsetzung des Artikels 8 des Europarat-Protokolls in
Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens
Auslandstaten der Vorteilsannahme durch deutsche Schiedsrichter und der
Vorteilsgewährung durch Deutsche an Schiedsrichte erfasst. Zudem werden im
Ausland begangene Taten der Vorteilsgewährung durch Deutsche an die in § 335a
Absatz 2 und 3 StGB gleichgestellten Personen und der Vorteilsannahme durch
Richter und Bedienstete des IStGH, die zur Zeit der Tat Deutsche sind, erfasst. Der
Hinweis auf den Tatzeitpunkt entspricht Artikel 2 § 2 Nummer 1 Buchstabe a
EUBestG sowie der überwiegenden und neueren Systematik des geltenden Rechts
(vgl. § 5 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9, 11a, 14a und 15) und hat nur
klarstellende Funktion, da anerkannt ist, dass der Anknüpfungspunkt auch ohne
ausdrückliche Erwähnung zur Zeit der Tat vorliegen muss (vgl. LK-Werle/Jeßberger,
StGB, 12. Auflage, § 5 Rn. 17 f.). Daher begründet diese Klarstellung auch keinen
Umkehrschluss für die unverändert bleibenden Formulierungen insbesondere in § 5
Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe b StGB.
b)
Der Täter ist Europäischer Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2a in
der Fassung des Entwurfs (Buchstabe b). Voraussetzung soll sein, dass die
Dienststelle, für die der Europäische Amtsträger tätig ist, ihren Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland hat. Diese Regelung ist Artikel 2 § 2 Nummer 1
Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb EUBestG entnommen. Mit der Einfügung dieser
Regelung in den § 5 StGB trägt der Gesetzentwurf auch der inzwischen erreichten
Integrationsstufe im Rahmen der Europäischen Union Rechnung. Angesichts der
Schaffung gemeinsamer Institutionen und Einrichtungen der Europäischen Union,
die räumlich auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt sind, ist es sachgerecht,
Auslandstaten von Bediensteten dieser Institutionen und Einrichtungen, sofern sie
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, in gleichem Umfang zu
erfassen wie Auslandstaten von deutschen Amtsträgern. Auch hier hat der Hinweis
29
auf den Tatzeitpunkt nur klarstellende Funktion (siehe oben zu Buchstabe a am
Ende); er erfolgt auch im Hinblick auf das Merkmal des Europäischen Amtsträgers,
weil hier, anders als in den in Buchstabe d genannten Fällen (dazu sogleich unter
Buchstabe d), die Amtsträgereigenschaft des Täters in den Fällen der §§ 333, 334
StGB nicht bereits Tatbestandsmerkmal ist.
c)
Der Empfänger des Vorteils ist ein Amtsträger, ein für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter oder ein Soldat der Bundeswehr (Buchstabe c). Diese
Vorschrift ist Artikel 2 § 2 Nummer 2 EUBestG (1. und 2. Fall: Taten gegenüber
einem „Richter“ und „sonstigen Amtsträger“) nachgebildet. Im Unterschied zum
EUBestG wird jedoch darauf verzichtet, die Richter gesondert hervorzuheben, da
Richter nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB auch Amtsträger sind.
Dafür erfolgt – um einen Gleichklang mit den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 331 bis
334 StGB herbeizuführen – ein Verweis auf die für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten und auf Soldaten der Bundeswehr. Über die Regelungen
im bisherigen Recht hinaus führt die Aufnahme des § 333 StGB in § 5 Nummer 15
dazu, dass künftig auch Vorteilsgewährungen durch Ausländer im Ausland an
Amtsträger, an für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete und an Soldaten
der Bundeswehr, unabhängig vom Recht des Tatorts, vom Anwendungsbereich des
deutschen Strafrechts erfasst werden. Schließlich wird – abweichend von Artikel 2 §
2 Nummer 2 EUBestG – auf das Erfordernis verzichtet, dass die betreffende Person
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen muss, da Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe
c des Europarat-Übereinkommens kein generelles Festhalten an diesem Erfordernis
mehr gestattet (anders noch der – wenn auch auslegungsbedürftige – Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c des EU-Protokolls über den Schutz der finanziellen
Interessen der EG, vgl. Bundestagsdrucksache 13/10424, S. 14 und 20).
d)
Der Empfänger des Vorteils ist Europäischer Amtsträger, der zur Zeit der Tat
Deutscher ist, oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder eine in §
335a StGB gleichgestellte deutsche Person (Buchstabe d). Diese Regelung
entspricht für die Tat der Bestechung im Wesentlichen Artikel 2 § 2 Nummer 2
EUBestG (3. Fall: Taten gegenüber „einer nach § 1 Absatz 1 gleichgestellten
Person“). In Umsetzung des Artikels 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens wird zudem die
Bestechung deutscher Schiedsrichter und die Vorteilsgewährung an deutsche
Schiedsrichter durch Ausländer, unabhängig vom Recht des Tatorts, im Ausland
erfasst. In den Anwendungsbereich der Regelung fallen außerdem
Vorteilsgewährungen durch Ausländer im Ausland an in § 335a Absatz 2 und 3
StGB gleichgestellte Personen, die zur Zeit der Tat Deutsche sind. Auch hier hat der
Hinweis auf den Tatzeitpunkt nur klarstellende Funktion (siehe oben zu Buchstabe a
am Ende). Auf einen Hinweis auf den Tatzeitpunkt wurde – wie schon im geltenden
Recht –verzichtet, soweit sich die Tat gegen einen Europäischen Amtsträger,
Schiedsrichter oder eine in § 335a StGB gleichgestellte Person, richtet, da es sich
hierbei um Tatbestandsmerkmale handelt, die ohnehin zum Tatzeitpunkt vorliegen
30
müssen (vgl. zur Amtsträgereigenschaft des Täters BGH NStZ 2004, 564; LKSowada, StGB, 12. Auflage, Vor § 331 Rn. 6).
2.
Im Rahmen der Änderung des § 5 StGB soll die bisherige Nummer 14a in einer
erweiterten Fassung zu Nummer 16 und die bisherige Nummer 15 zu Nummer 17
werden. Die erweiterte Fassung der neuen Nummer 16 ergibt sich daraus, dass nach
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und c des Europarats-Übereinkommens jede
Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit für Bestechungstaten zu begründen hat, wenn der
Täter oder ein an der Straftat Beteiligter „Mitglied einer innerstaatlichen öffentlichrechtlichen Vertretungskörperschaft“ ist. Dies erfordert eine entsprechende Ausdehnung
des bisherigen § 5 Nummer 14a StGB. Die derzeitige Anknüpfung an die deutsche
Staatsangehörigkeit ist hierfür nicht ausreichend, da nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 GG
bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch EU-Bürger wählbar sind. Nunmehr muss der
Täter zur Zeit der Tat (insoweit gilt das oben zu Nummer 1 Buchstabe b und d jeweils am
Ende Ausgeführte entsprechend) Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder
Deutscher sein oder die Tat muss gegenüber einem Mitglied einer deutschen
Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen werden.
Mit dieser Erweiterung erfolgt zudem eine Angleichung an § 5 Nummer 13 StGB.
3.
Für § 299 StGB soll keine Ausweitung des internationalen Strafanwendungsrechts
erfolgen. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wird daher eine Erklärung nach
Artikel 17 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 des Europarat-Übereinkommens abgegeben
werden, nach der die Vorschriften des Europarat-Übereinkommens über die
Gerichtsbarkeit für die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr (Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens) nur teilweise angewendet
werden. Gleiches gilt für die Vorschriften des Europarat-Übereinkommens zu
Auslandstaten der Geldwäsche (Artikel 13 des Europarat-Übereinkommens) und zu
Zuwiderhandlungen gegen Buchführungsvorschriften (Artikel 14 des EuroparatÜbereinkommens).
Zu Nummer 3 (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a)
Der Gesetzentwurf schlägt die Einfügung einer Definition für den „Europäischen Amtsträger“
vor. Erfasst werden alle Personen, die bisher nach Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
b und c und Absatz 2 EUBestG den (deutschen) Amtsträgern für die Anwendung der dort
genannten Straftatbestände gleichgestellt sind. In die Definition werden außerdem die
Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union aufgenommen, die bisher nach Artikel 2 § 1
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b EUBestG den (deutschen) Richtern gleichgestellt sind. Dies
ist erforderlich, da der Personenbegriff „Richter“ nicht nur in § 11 Absatz 1 Nummer 3 StGB für
Tatbestände definiert wird, die diesen Begriff enthalten, sondern Richter nach § 11 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a StGB auch zu den Amtsträgern gehören.
31
Die Definition der „Europäischen Amtsträger“ erfolgt in § 11 Absatz 1 StGB und nicht in der
Gleichstellungsvorschrift des § 335a StGB, da der Personenbegriff nicht nur in den §§ 332 bis
334 StGB, sondern auch in den §§ 263 und 264 StGB sowie § 370 der Abgabenordnung (AO)
verwendet wird.
1.
Nach Buchstabe a gehören zu den Europäischen Amtsträgern neben den Mitgliedern
eines Gerichts der Europäischen Union die Mitglieder der Europäischen Kommission
sowie der Europäischen Zentralbank und des Rechnungshofes der Europäischen Union.
Gerichte der Europäischen Union sind etwa der Gerichtshof der Europäischen Union, das
Gericht der Europäischen Union sowie das Gericht für den öffentlichen Dienst der
Europäischen Union. Zukünftig können weitere dem Gericht beigeordnete Fachgerichte
der Union für Sonderbereiche hierunter fallen.
2.
Buchstabe b entspricht der Regelung in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
EUBestG, verwendet jedoch eine andere, den aktuellen Gegebenheiten angepasste
Terminologie. So wird nicht mehr auf den Begriff des Gemeinschaftsbeamten abgestellt,
der eine Verweisung auf Artikel 1 des EU-Protokolls erforderlich macht. Europäische
Amtsträger im Sinne des Buchstaben b sind alle Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union oder der Einrichtungen, die auf der Grundlage des Rechts der
Europäischen Union geschaffen wurden.
3.
Buchstabe c bezieht alle Personen in den Begriff des Europäischen Amtsträgers ein, die
beauftragt sind, Aufgaben der Europäischen Union oder der auf Grundlage des Rechts
der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen wahrzunehmen. Es handelt sich
dabei zum einen um eine Auffangbestimmung für – etwa im Rahmen von Werkverträgen
– beauftragte Personen im Sinne des Unionsrechts, die funktionell Bediensteten
gleichzustellen sind. Auch Mitglieder von Einrichtungen der EU werden von Buchstabe c
erfasst. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Europäischen Rates und des
Rates stehen nicht in einem Auftragsverhältnis zur Europäischen Union und sind (mit
Ausnahme des Präsidenten der Europäischen Kommission, siehe Buchstabe a) keine
Europäischen Amtsträger. Mitglieder des Europäischen Parlaments werden als
Mandatsträger von § 108e StGB erfasst.
Zu Nummer 4 (§ 78b Absatz 6)
Der neue Absatz 6 in § 78b StGB übernimmt die Regelung aus § 1 IStGH-GleichstellungsG.
Zusammen mit der Übernahme der Regelung aus dem bisherigen § 2 IStGH-GleichstellungsG
in § 335a (Artikel 1 Nummer 19) ermöglicht die Überführung der Vorschrift in das StGB die
Aufhebung des IStGH-GleichstellungsG. Die Änderung dient daher auch der
Rechtsbereinigung.
32
Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Bezeichnung des Internationalen Strafgerichtshofes
keine Verwechslungsgefahr besteht und der Begriff auch in § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof verwendet wird, soll auf die in § 1
IStGH-GleichstellungsG noch enthaltene Verweisung auf das Römische Statut des
Internationalen Strafgerichts verzichtet werden.
Zu Nummer 5 (§ 202c Absatz 1)
Die Anhebung des Strafrahmens auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe dient der Umsetzung der
Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über
Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des
Rates (Abl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8). Nach den Artikeln 7 und 9 Absatz 2 der Richtlinie ist
das vorsätzliche und unbefugte Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs,
Einführen,
Verbreiten
oder
anderweitige
Verfügbarmachen
von
bestimmten
Computerprogrammen sowie von Computerpasswörtern und Zugangscodes mit Freiheitsstrafe
im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren unter Strafe zu stellen, wenn die Tat mit der
Absicht erfolgt, Straftaten nach Artikel 3 (Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen),
Artikel 4 (Rechtswidriger Systemeingriff), Artikel 5 (Rechtswidriger Eingriff in Daten) oder Artikel
6 (Rechtswidriges Abfangen von Daten) zu begehen. Die Vorgabe des Artikels 7 ist im
deutschen Strafrecht durch § 202c StGB umgesetzt, der bislang jedoch eine Strafandrohung
von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Nach Artikel 9 Absatz 2 der
Richtlinie ist daher eine Erhöhung auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erforderlich.
Zu Nummer 6 (§ 261 Absatz 1 Satz 2)
Der Gesetzentwurf schlägt eine Ergänzung des Vortatenkataloges für den Straftatbestand der
Geldwäsche vor. Damit sollen verschiedene Vorschriften des Nebenstrafrechts in das StGB
integriert sowie die Vorgabe des Artikels 13 des Europarat-Übereinkommens und die (nicht
zwingende) Vorgabe des Artikels 23 des VN-Übereinkommens umgesetzt werden.
1.
In den Straftatbestand des § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a StGB soll ein
Verweis auf den neuen § 335a StGB aufgenommen werden. Dadurch wird sichergestellt,
dass auch die Bestechlichkeit und Bestechung von Bediensteten und Richtern
ausländischer und internationaler Behörden und Gerichte, soweit sich die Tat auf eine
künftige Diensthandlung oder künftige richterliche Handlung bezieht, als Vortat der
Geldwäsche erfasst wird.
Diese Ergänzung dient der Überleitung von Vorschriften des IntBestG und des EUBestG
in das StGB. Artikel 2 § 4 IntBestG bestimmt, dass die Bestechung ausländischer
Amtsträger eine Vortat der Geldwäsche darstellt. Nach Artikel 3 EUBestG, der durch
Artikel 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten
33
Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die
Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen
Geldfälschungen im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22. August 2002 (BGBl I S.
3387) neu gefasst wurde, ist dies auch bei der Bestechung und Bestechlichkeit von
Amtsträgern anderer EU-Mitgliedstaaten und von EU-Institutionen der Fall. Die
Bestechlichkeit und Bestechung von Europäischen Amtsträgern und Mitgliedern von
Gerichten der Europäischen Union wird insoweit allerdings bereits durch die Aufnahme
dieser Personenbegriffe in die §§ 332 und 334 StGB (Artikel 1 Nummern 16 und 18) zur
tauglichen Vortat einer Geldwäsche.
Die Ergänzung des § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a StGB dient zudem der
Umsetzung von Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 5 und 9 des EuroparatÜbereinkommens, der Vorgaben zur Aufnahme der Straftaten der Bestechlichkeit und
Bestechung von Beschäftigten ausländischer und internationaler Behörden in den
Vortatenkatalog des Geldwäschestraftatbestandes enthält.
2.
Der Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes wird zudem auf den Tatbestand der
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) ausgedehnt.
Damit wird Artikel 13 des EuroparatÜbereinkommens (in Verbindung mit Artikel 7 und 8)
umgesetzt, der Vorgaben zur Einbeziehung der Straftaten der Bestechlichkeit und
Bestechung
im
geschäftlichen
Verkehr
in
den
Vortatenkatalog
des
Geldwäschetatbestandes enthält.
Nach dem Europarat-Übereinkommen ist die Einbeziehung der Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens)
erforderlich, soweit es sich um besonders schwere Fälle handelt. Diese Beschränkung auf
schwere Fälle erfolgt dadurch, dass § 299 StGB in § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
Buchstabe a StGB eingestellt wird, der für die Strafbarkeit des Verhaltens voraussetzt,
dass die Vortat gewerbsmäßig begangen worden ist oder von einem Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b des VN-Übereinkommens gibt vor, in den
Vortatenkatalog des Geldwäschestraftatbestandes zumindest alle Taten aufzunehmen,
die in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Übereinkommens unter Strafe gestellt
wurden. Die Vorgabe zu einem Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit im
privaten Sektor in Artikel 21 des VN-Übereinkommens sieht zwar keine Einschränkung
auf schwere Fälle vor. Allerdings gibt Artikel 21 nur vor, dass die Vertragsstaaten einen
entsprechenden Straftatbestand in Erwägung ziehen müssen. Da insoweit schon die
Vorgabe zu einem Straftatbestand unverbindlich ist, kann auch von der Aufnahme in den
Vortatenkatalog ganz abgesehen bzw. die Aufnahme von dem Vorliegen einschränkender
Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
34
Zu Nummer 7 (§ 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4)
Die Änderung dient der Überleitung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nummer 1 EUBestG in das
StGB. Die Regelung beruht auf der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 1 des EU-Protokolls.
Zu Nummer 8 (§ 264 Absatz 2 Satz 2)
Die Änderungen dienen – wie die Änderung des § 263 StGB (Artikel 1 Nummer 7) – der
Überleitung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nummer 1 EUBestG in das StGB. Die Regelungen
beruhen ebenfalls auf der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 1 des EU-Protokolls.
Zu Nummer 9 (§ 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4)
Urkundendelikte sind regelmäßig Begleittaten von Betrug, Subventionsbetrug und
Korruptionsstraftaten. Daher soll in Ergänzung zu den Änderungen bei §§ 263 und 264 StGB
(Artikel 1 Nummern 7 und 8) auch das Regelbeispiel in § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 StGB
auf Fälle des Missbrauchs der Befugnisse oder der Stellung als Europäischer Amtsträger
erweitert werden. Die Ergänzung dient der Verbesserung des Schutzes der finanziellen
Interessen der Europäischen Union.
Zu Nummer 10 (§ 298 Absatz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Ersetzung des Begriffes der
„gewerblichen Leistungen“ durch den Begriff der „Dienstleistungen“ im Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S.
254).
Zu Nummer 11 (§ 299)
§ 299 StGB stellt in der bisherigen Fassung darauf ab, dass der Vorteil als Gegenleistung für
eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt oder angenommen wird. Die Artikel 7 und
8 des Europarat-Übereinkommens sowie Artikel 2 des EU-Rahmenbeschlusses enthalten
dagegen die Vorgabe, eine Strafbarkeit auch dann vorzusehen, wenn der Vorteilsnehmer als
Gegenleistung eine Handlung unter Verletzung seiner Pflichten vornehmen oder unterlassen
soll. Eine entsprechende unverbindliche Vorgabe besteht auch nach Artikel 21 des VNÜbereinkommens.
Der Gesetzentwurf schlägt eine Anpassung des deutschen Rechts an diese Rechtsinstrumente
vor. Zwar gibt das VN-Übereinkommen den Mitgliedstaaten nur vor, einen entsprechenden
Straftatbestand in Erwägung zu ziehen. Das Europarat-Übereinkommen sieht zudem in Artikel
37 die Möglichkeit vor, einen Vorbehalt gegen die Verpflichtung aus den Artikeln 7 und 8
einzulegen. Von der Vorbehaltsmöglichkeit soll jedoch mit Blick auf die nunmehr bindende
Regelung im EU-Rahmenbeschluss kein Gebrauch gemacht werden. Nach Artikel 2 Absatz 3
35
des EU-Rahmenbeschlusses konnte ein Mitgliedstaat zwar dem Rat gegenüber erklären, dass
er den Anwendungsbereich des EU-Rahmenbeschlusses auf solche Verhaltensweisen
beschränkt, die eine Wettbewerbsverzerrung herbeiführen können. Derartige Erklärungen
haben ihre Gültigkeit jedoch mit Ablauf der in Artikel 2 Absatz 4 des EU-Rahmenbeschlusses
vorgesehenen fünfjährigen Frist verloren, nachdem ein Ratsbeschluss zur Verlängerung der
Geltungsdauer der Erklärungen nach Artikel 2 Absatz 5 des EU-Rahmenbeschlusses nicht
erfolgt ist. Insoweit fällt auch die Erwägung zur Schaffung eines Straftatbestandes auf der
Grundlage von Artikel 21 des VNÜbereinkommens dahingehend aus, einen entsprechenden
Straftatbestand zu schaffen, wobei allerdings Einschränkungen im Tatbestand (siehe unten 4.)
und bei der Aufnahme in den Vortatenkatalog des § 261 StGB (siehe Ziffer 2 der Begründung
zu Artikel 1 Nummer 6) vorzusehen sind.
Die Erweiterung des § 299 StGB ist im Übrigen auch sachgerecht, da die derzeit geltende
Fassung durch die
Beschränkung auf Bevorzugungen im Wettbewerb die strafbedürftigen Fälle der mit
Schmiergeldzahlungen erkauften Verletzung von Pflichten durch Angestellte und Beauftragte
von Unternehmen außerhalb von Wettbewerbslagen nicht erfasst. § 299 StGB diente bereits
bisher nicht nur dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, sondern auch dem
Schutz der Interessen des Geschäftsherrn. Durch die Änderung wird der Schutz der Interessen
des Geschäftsherrn an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch seine
Angestellten und Beauftragten im Bereich des Austausches von Waren und Dienstleistungen
erweitert.
1.
In Nummer 1 der neu gefassten Absätze 1 und 2 soll die bisherige Rechtslage
übernommen werden: Der Vorteil wird als Gegenleistung dafür angenommen oder
gewährt, dass der Empfänger einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise
bevorzuge. Um einen Gleichklang zwischen der Bestechlichkeit und der Bestechung zu
erreichen, soll auch bei der in Absatz 2 geregelten Bestechung ausdrücklich darauf
abgestellt werden, dass die intendierte Bevorzugung im Wettbewerb erfolgt. Bisher enthält
Absatz 2 das Merkmal „zu Zwecken des Wettbewerbs“.
2.
Die neue Nummer 2 der Absätze 1 und 2 soll solche Vorteile erfassen, für die als
Gegenleistung die Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Unternehmen erfolgen soll. Es
handelt sich dabei um Pflichten, die dem Angestellten oder Beauftragten gegenüber dem
Inhaber des Betriebes obliegen. Diese können sich insbesondere aus Gesetz oder
Vertrag ergeben. Nicht ausreichend für eine solche Pflichtverletzung ist allerdings allein
die Annahme des Vorteils oder das bloße Verschweigen der Zuwendung gegenüber dem
Geschäftsherrn. Der in der Annahme eines Vorteils liegende Verstoß beispielsweise
gegen
Compliance-Vorschriften
des
Unternehmens
ist
daher
zur
Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Der Vorteil muss vielmehr im Rahmen der
auch in den Fällen der Nummer 2 erforderlichen Unrechtsvereinbarung eine im Interesse
des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von Pflichten sein.
Ausreichend ist zudem nicht jede aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis resultierende
36
Pflicht. Es muss sich um Pflichten handeln, die sich auf den Bezug von Waren oder
Dienstleistungen beziehen. Somit fallen rein innerbetriebliche Störungen nicht unter den
Tatbestand, da es sich insoweit nicht um Pflichten handelt, die sich auf den Bezug von
Waren oder Dienstleistungen beziehen Die tatsächliche Verletzung von Pflichten nach
Nummer 2 gehört allerdings ebenso wie die Vornahme der unlauteren Bevorzugung im
Wettbewerb nach Nummer 1 nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung
im geschäftlichen Verkehr. Die Vornahme der erkauften Handlung kann aber als Untreue
strafbar sein. Untreue und Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
haben dabei unterschiedliche Schutzrichtungen. Zwischen den Taten besteht regelmäßig
Tatmehrheit oder ausnahmsweise Tateinheit (zur Abgrenzung siehe BGH vom 11. Mai
2001 – 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22 zu § 332 StGB und BGH vom 2. Dezember 2005 – 5
StR 119/05, NJW 2006, 925 zu § 299 StGB).
3.
Auf die Qualifizierung des Vorteils als „unbillig“, wie es das Europarat-Übereinkommen
und der EU-Rahmenbeschluss vorsehen, wird verzichtet. Im deutschen Recht ist eine
solche ausdrückliche Einschränkung nicht erforderlich, da nach allgemeiner Auffassung
ein Vorteil nur dann vorliegt, wenn kein Anspruch auf die Zuwendung besteht.
4.
Die bereits in der jetzigen Fassung enthaltene Voraussetzung, dass sich die Bevorzugung
oder Pflichtverletzung auf den Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen beziehen
muss, wird durch diese Rechtsinstrumente nicht berührt. Eine bereits abgegebene
Protokollerklärung zum EU-Rahmenbeschluss stellt die deutsche Interpretation klar, dass
Handlungen „im Rahmen von Geschäftsvorgängen“ nur solche sind, die im
Zusammenhang mit der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen stehen. Eine
entsprechende Erklärung wird auch bei der Ratifikation des Europarat-Übereinkommens
abgegeben werden.
5.
Der bisherige Absatz 3, der den Anwendungsbereich von § 299 StGB auf den
ausländischen Wettbewerb ausdehnt, soll in die Absätze 1 und 2 integriert werden, ohne
dass damit eine inhaltliche Änderung verfolgt wird. Da der Tatbestand keine
Beschränkung auf deutsche Angestellte und Beauftragte sowie auf deutsche
Unternehmen enthält, findet er auch bei Taten von ausländischen Angestellten und
Beauftragten ausländischer Unternehmen Anwendung. Eine ausdrückliche Erweiterung ist
daher zur Umsetzung der Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses, des EuroparatÜbereinkommens und des VN-Übereinkommens nicht erforderlich.
6.
Entsprechend den redaktionellen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb soll der Begriff des geschäftlichen Betriebes durch den Begriff des
Unternehmens und der Begriff der gewerblichen Leistungen durch den Begriff der
Dienstleistungen ersetzt werden. Mit der Ersetzung des Begriffs des „geschäftlichen
Betriebes“ durch den des „Unternehmens“ soll keine inhaltliche Änderung verbunden sein.
So sollen insbesondere auch Behörden auch weiterhin in den Anwendungsbereich des §
37
299 StGB fallen, sofern sie am Wirtschaftsverkehr teilnehmen (so für den „geschäftlichen
Betrieb“ etwa Fischer, StGB, 61. Auflage, 2014, § 299, Rdnr. 6).
Zu Nummer 12 (§ 301 Absatz 2)
§ 301 Absatz 2 StGB verweist bisher auch auf § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG). Seit der Neufassung des UWG ist damit zusätzlich über
diese Verweisung auch der Mitbewerber antragsberechtigt. Dieser Personenkreis ist jedoch in
den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 StGB mit dem des
Verletzten identisch, da der Mitbewerberbegriff ein konkretes Wettbewerbsverhältnis
voraussetzt (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 UWG). Diese überflüssige Doppelung soll durch die
Streichung des Verweises auf § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG beseitigt werden. Sind
ausschließlich Belange des Unternehmens verletzt (§ 299 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
Nummer 2 StGB), besteht ebenfalls keine Notwendigkeit, dem Mitbewerber ein Antragsrecht
einzuräumen.
Darüber hinaus sind nach § 301 Absatz 2 StGB in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nummer 2 und
4 UWG bestimmte Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen und Kammern Antragsberechtigte. In Beibehaltung der bisherigen Rechtslage soll
dieses Antragsrecht nur für die Fälle einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb (§ 299
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 StGB) bestehen. Liegt ausschließlich eine
Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen vor (durch den Gesetzentwurf vorgeschlagene
Erweiterung in § 299 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB), ist kein Grund
ersichtlich, den Verbänden und Kammern ein Strafantragsrecht einzuräumen, wenn weder ein
Interesse des Unternehmens noch ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
besteht. Das Strafantragsrecht des Verletzten nach § 77 StGB in den Fällen des § 299 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB wird durch diese Änderung nicht berührt.
Zu Nummer 13 (§ 302)
Der Gesetzentwurf schlägt vor, in § 302 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, da
diese Vorschrift nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002
verfassungswidrig und nichtig ist (BGBl. I S. 1340). Mit der Streichung von § 43a StGB ist eine
Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht mehr
erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen in einem Absatz zusammengefasst werden
können.
Zu Nummer 14 (§ 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2)
Der durch das am 14. Dezember 2011 in Kraft getretene 45. Strafrechtsänderungsgesetz
(BGBl. I S. 2557) eingeführte § 329 Absatz 4 StGB dient der Umsetzung von Artikel 3
Buchstabe h der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen
Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). Hiernach ist jedes vorsätzliche oder
38
zumindest grob fahrlässige Verhalten unter Strafe zu stellen, das eine erhebliche Schädigung
eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht. Die entsprechenden
Lebensräume und Lebensraumtypen werden unter anderem in der Richtlinie 92/43/EWG vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) im
Einzelnen genannt. Diese Richtlinie wurde zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Teil
B der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im
Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S.
193) geändert. § 329 Absatz 4 StGB verweist statisch auf die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
und nimmt insoweit Bezug auf die Änderung dieser Richtlinie durch die Richtlinie 2006/105/EG
vom 20. November 2006. Zur korrekten Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG ist es nunmehr
erforderlich, in § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB die zuletzt erfolgte Änderung der FloraFauna-Habitat-Richtlinie aufzunehmen, da die Verweise ansonsten nicht mehr auf die aktuelle
Fassung der Richtlinie gerichtet sind.
Zu Nummer 15 (§ 331)
Durch die Neuregelung werden Europäische Amtsträger in den Straftatbestand des Absatzes 1
einbezogen. In den Straftatbestand des Absatzes 2, der Richter und Schiedsrichter betrifft,
werden die Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union einbezogen. Wer Europäischer
Amtsträger ist, ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Nummer 2a StGB-E. Zu dem Begriff „Gericht der
Europäischen Union“ wird auf Ziffer 1 der Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 verwiesen.
Der Vorschlag geht über die Regelungen im EUBestG und die Vorgaben des EU-Protokolls und
EU-Übereinkommens hinaus, da mit der Einbeziehung der Europäischen Amtsträger in § 331
StGB künftig auch das Fordern, das Sichversprechenlassen und die Annahme eines Vorteils für
die Dienstausübung unter Strafe gestellt werden. Die geltende Gleichstellungsregelung in
Artikel 1 § 1 Absatz 1 EUBestG bezieht sich demgegenüber nur auf Taten nach § 332 StGB, die
eine pflichtwidrige Diensthandlung bzw. eine pflichtwidrige richterliche Handlung voraussetzen,
und ist zudem auf künftige Diensthandlungen bzw. künftige richterliche Handlungen beschränkt.
Die Erweiterung beruht auf der inzwischen noch weiter fortgeschrittenen Integration
Deutschlands in die Europäische Union und dient auch der Verbesserung des Schutzes der
finanziellen Interessen der Europäischen Union. Sie berücksichtigt zudem, dass Taten von und
gegenüber Europäischen Amtsträgern nur in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und
nicht von der Europäischen Union selbst unter Strafe gestellt werden können. Dies rechtfertigt
es, Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern in einem etwas weiteren Umfang
unter Strafe zu stellen als die Bestechlichkeit und Bestechung von Bediensteten anderer EUMitgliedstaaten.
Zu Nummer 16 (§ 332)
Die Ergänzung dient der Überleitung der Gleichstellungsregelungen in § 1 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b und c EUBestG in das StGB. Auch dieser Vorschlag
geht über die Regelungen im EUBestG und die Vorgaben des EU-Protokolls und EU-
39
Übereinkommens hinaus, da mit der Einbeziehung der Europäischen Amtsträger und der
Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union in § 332 StGB künftig auch das Fordern, das
Sichversprechenlassen und die Annahme eines Vorteils für eine bereits vorgenommene
Diensthandlung oder richterliche Handlung dieser Personen unter Strafe gestellt wird, während
die Gleichstellungsregelung in Artikel 1 § 1 Absatz 1 EUBestG und der vorgeschlagene § 335a
StGB nur auf Taten nach § 332 StGB Anwendung finden, die sich auf künftige Handlungen
beziehen. Für die weitergehende Einbeziehung dieser Personen in den Anwendungsbereich
des § 332 StGB gelten die gleichen Gründe wie für die Erweiterung des § 331 StGB. Zur
Begründung wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 15 verwiesen.
Zu Nummer 17 (§ 333)
Die Einbeziehung der Europäischen Amtsträger und Mitglieder eines Gerichts der Europäischen
Union erfolgt auch für den Tatbestand der Vorteilsgewährung. Für die Einbeziehung dieser
Personen in den Anwendungsbereich des § 333 StGB gelten die gleichen Gründe wie für die
Erweiterung des § 331 StGB. Zur Begründung wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 1
Nummer 15 verwiesen.
Zu Nummer 18 (§ 334)
Die Einbeziehung der Europäischen Amtsträger und der Mitglieder eines Gerichts der
Europäischen Union erfolgt auch für den Tatbestand der Bestechung. Für die Einbeziehung
dieser Personen in den Anwendungsbereich des § 334 StGB gelten die gleichen Gründe wie für
die Erweiterung des § 332 StGB. Zur Begründung wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 1
Nummer 16 verwiesen.
Zu Nummer 19 (§ 335a)
Nach den Regelungen im Strafgesetzbuch beziehen sich die Tatbestände der §§ 331 ff. StGB
auf Beamte, Richter, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis Stehende und zur
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Bestellte "nach deutschem Recht" (§ 11 Absatz 1 Nummer
2 und 3 StGB) sowie auf für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 11 Absatz 1
Nummer 4 StGB). Künftig sollen die §§ 331 ff. StGB außerdem auf Taten von und gegenüber
Europäischen Amtsträgern sowie von und gegenüber Mitgliedern von Gerichten der
Europäischen Union Anwendung finden (Artikel 1 Nummer 15 bis 18). Die vorgeschlagene neue
Vorschrift in § 335a StGB („Ausländische und internationale Bedienstete“) dient dem Zweck,
darüber hinaus bestimmte Bedienstete und Richter ausländischer und internationaler Behörden
und Gerichte in den Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB einzubeziehen. Für die Beamten
und sonstigen Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden wird, anders als im
IntBestG, EUBestG und IStGH-GleichstellungsG, nicht mehr der Begriff „Amtsträger“
verwendet, da es sich bei diesem Begriff um einen rechtstechnischen Begriff handelt, der in §
11 Absatz 1 Nummer 2 StGB gesetzlich definiert ist. Wie in § 2 SAEGÜbermittlungsschutzgesetz und in Artikel 2 § 8 Europolgesetz soll künftig der Begriff
„Bedienstete“ verwendet werden. Eine gesonderte Hervorhebung der (ausländischen und
40
internationalen) Beamten, die von dem Begriff „Bedienstete“ miterfasst werden, ist nicht
erforderlich.
1.
Absatz 1 enthält eine Gleichstellungsvorschrift für die Anwendung der Vorschriften über
die Bestechlichkeit und die Bestechung. Er dient zum einen der Umsetzung der Artikel 5,
9 und 11 des Europarat-Übereinkommens sowie des (nicht bindenden) Artikels 16 Absatz
2 des VN-Übereinkommens. Zum anderen sollen durch diese Regelung Artikel 2 § 1
EUBestG, mit Ausnahme der Gleichstellung hinsichtlich der Europäischen Amtsträger und
Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union (insoweit erfolgt die Einbeziehung
durch Artikel 1 Nummer 16 und 18), und Artikel 2 § 1 IntBestG in das Strafgesetzbuch
integriert werden.
a)
Die Reichweite der Bestimmungen des Europarat-Übereinkommens sowie des
IntBestG und des EUBestG bleibt beim Tatbestand der Bestechlichkeit hinter dem
der Bestechung zurück. Dennoch sollen beide Straftatbestände im Rahmen des
vorgeschlagenen § 335a Absatz 1 StGB gleichbehandelt werden. Normzweck der
Bestechungsdelikte sind die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen
der Öffentlichkeit in diese Lauterkeit (Bundestagsdrucksache 13/5584, S. 16). Dies
gilt – wenn auch eingeschränkt – auch für internationale Korruptionstaten. Mit
diesem Rechtsgut wäre es nicht vereinbar, nur für die (aktive) Bestechung alle
Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden den inländischen
Amtsträgern gleichzustellen und für die Bestechlichkeit Einschränkungen zu
machen. Daher soll über die völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus auch die
Bestechlichkeit des in der besonderen Pflichtenstellung stehenden ausländischen
und internationalen Beamten und Soldaten umfassend unter Strafe gestellt werden.
b)
Da der vorgeschlagene § 335a Absatz 1 StGB nur auf die §§ 332 und 334 StGB
verweist, setzt die Ausdehnung auf Bedienstete ausländischer und internationaler
Behörden voraus, dass sich das Verhalten auf eine pflichtwidrige Diensthandlung
bezieht. Diese im EUBestG und IntBestG bereits vorgesehene Einschränkung ist
auch nach den Vorgaben des Europarat-Übereinkommens zulässig. Nach Artikel 36
des Europarat-Übereinkommens kann erklärt werden, dass die Verhaltensweisen
der Artikel 5, 9 und 11 des Übereinkommens nur insoweit als Straftat umschrieben
werden, als der Bedienstete oder Richter eine Handlung unter Verletzung seiner
Dienstpflichten vornimmt oder unterlässt. Eine solche Erklärung soll bei der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben werden. Die Vorgaben des
Europarat-Übereinkommens gehen insoweit nicht über diejenigen des EUProtokolls, des EU-Übereinkommens und des OECD-Übereinkommens hinaus.
c)
Anders als im IntBestG ist ein Zusammenhang der Bestechung mit dem
internationalen geschäftlichen Verkehr künftig nicht mehr erforderlich. Eine solche
Beschränkung des Tatbestandes ist zwar nach Artikel 16 des VN-Übereinkommens
41
zulässig, nicht aber nach den Vorgaben des Europarat-Übereinkommens.
Extremsituationen, die durch diese sehr weitgehende Pönalisierung von
Bestechungstaten im Ausland möglicherweise entstehen, kann im Rahmen der
Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafzumessung sowie auf prozessualer Ebene (§
153c Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung) Rechnung getragen werden.
d)
In Nummer 1 sollen die Richter besonders hervorgehoben werden. Dies entspricht
der Systematik im IntBestG und EUBestG. Die Gleichstellung mit (deutschen)
Richtern im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 StGB
erfolgt für Mitglieder eines ausländischen und eines internationalen Gerichts.
e)
Nummer 2 bezieht sich auf sonstige Amtsträger. Die Gleichstellungsvorschrift in
Buchstabe a entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 2 § 1 Nummer 2 Buchstabe
a und b IntBestG und umfasst auch die von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a EUBestG erfassten Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union. Anders als in Artikel 2 § 1 Nummer 2 Buchstabe a EUBestG
erfolgt keine Einschränkung der Gleichstellungsklausel über eine Verweisung auf §
11 Absatz 1 Nummer 2 StGB. Der Personenkreis, für den die Gleichstellung gilt,
wird vielmehr nach den Vorgaben von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des OECDÜbereinkommens, Artikel 1 Buchstabe a des EuroparatÜbereinkommens und Artikel
2 Buchstabe b des VN-Übereinkommens definiert.
In Artikel 2 § 1 Nummer 2 Buchstabe b IntBestG werden noch die Personen, die
beauftragt sind, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland öffentliche
Aufgaben wahrzunehmen, ausdrücklich aufgeführt. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b
des OECD-Übereinkommens enthält insoweit allerdings nur eine Klarstellung, dass
die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben für ein ausländisches öffentliches
Unternehmen eine Form der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben für einen
anderen Staat sein kann. Eine entsprechende Klarstellung enthält auch Artikel 2
Buchstabe b des VN-Übereinkommens. Da § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
StGB keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, inwieweit die Wahrnehmung von
(deutschen) öffentlichen Aufgaben für ein öffentliches Unternehmen die
Amtsträgereigenschaft des Handelnden begründet, soll auch bei der
Gleichstellungsklausel in Buchstabe a von einer ausdrücklichen Regelung
abgesehen werden. Für die Auslegung der Gleichstellungsklausel sind aber die
Vorgaben des OECD- und des VN-Übereinkommens heranzuziehen.
Mit Buchstabe b wird die Regelung des bisherigen Artikels 2 § 1 Nummer 2
Buchstabe c IntBestG in das StGB übertragen. Außerdem werden damit die
Vorgaben von Artikel 9 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 des EuroparatÜbereinkommens umgesetzt.
42
Buchstabe c stellt für die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung
ausländische Soldaten und Soldaten, die beauftragt sind, Aufgaben einer
internationalen Organisation wahrzunehmen, den (deutschen) Amtsträgern gleich.
Anders als in Artikel 2 § 1 Nummer 3 IntBestG erfolgt nicht eine Gleichstellung mit
den Soldaten der Bundeswehr, da diese lediglich in § 334 Absatz 1 StGB als
Begünstigte aufgeführt werden; die Bestechlichkeit von Soldaten der Bundeswehr
ist in § 48 Absatz 1 und 2 des Wehrstrafgesetzes gesondert geregelt. Durch die
Gleichstellung mit den (deutschen) Amtsträgern wird dagegen auch die
Bestechlichkeit von ausländischen und internationalen Soldaten erfasst.
Die Gleichstellungsklausel beruht für den Tatbestand der Bestechung (§ 334 StGB)
auf den bisher durch Artikel 1 § 1 Nummer 3 IntBestG umgesetzten Vorgaben aus
dem OECD-Übereinkommen und Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Buchstabe b und c des VN-Übereinkommens. Der Amtsträgerbegriff des VNÜbereinkommens umfasst auch Soldaten. Dies ergibt sich aus den Materialien zu
Artikel 2 Buchstabe a des VN-Übereinkommens (travaux préparatoires), wonach der
Begriff „Exekutive“ in geeigneten Fällen auch den militärischen Bereich erfasst. Die
Vorgaben des Europarat-Übereinkommens erstrecken sich dagegen nur dann auf
Soldaten, wenn diese dem nationalen Amtsträgerbegriff unterfallen, was nach § 11
Absatz 1 Nummer 2 StGB nicht der Fall ist.
Die Gleichstellung der ausländischen und internationalen Soldaten mit den
Amtsträgern hinsichtlich der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) beruht auf Artikel 16
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstaben b und c des VN-Übereinkommens.
Zwar gibt Artikel 16 Absatz 2 nur vor, einen entsprechenden Straftatbestand in
Erwägung zu ziehen. Die Gleichstellung soll aus den oben unter Nummer 1
Buchstabe a genannten Gründen und im Hinblick darauf erfolgen, dass auch Taten
von Soldaten erfasst werden sollen, die in anderen Staaten Aufgaben wahrnehmen,
die in der Bundesrepublik Deutschland Amtsträgern zugewiesen sind.
2.
Eine Sonderregelung für die Mitglieder und Bediensteten des Internationalen
Strafgerichtshofes enthält Absatz 2. Sie wurde § 2 IStGH-GleichstellungsG entnommen.
Die Vorschrift des § 335a Absatz 2 StGB bezieht sich, anders als § 2 IStGHGleichstellungsG, jedoch nur auf die Vorteilsannahme und die Vorteilsgewährung. Für die
Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung werden die Mitglieder und Bediensteten
des Internationalen Strafgerichtshofes bereits von § 335a Absatz 1 Nummer 1 und
Nummer 2 Buchstabe b StGB erfasst. Auch bei der Vorteilsannahme und
Vorteilsgewährung ist – wie bisher nach § 2 IStGH-GleichstellungsG – eine Beschränkung
auf Zuwendungen vorgesehen, die als Gegenleistung für künftige richterliche Handlungen
oder Diensthandlungen erfolgen.
43
3.
Der vorgeschlagene dritte Absatz von § 335a StGB enthält eine Gleichstellungsklausel für
Soldaten und bestimmte Bedienstete der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der
Tat im Inland aufhalten. Dadurch wird § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-TruppenSchutzgesetzes vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490) in das StGB überführt. Soweit das
NATO-Truppen-Schutzgesetz den Straftatbestand der Bestechung (§ 334 Absatz 1 und 3,
§ 335 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1 und 3, § 336 StGB) auch
gegenüber Soldaten, Beamten und besonders verpflichteten Personen von Truppen der
nichtdeutschen Staaten des Nordatlantikpaktes für anwendbar erklärt, ist bereits § 335a
Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b und c StGB einschlägig. Die NATO ist eine Verbindung
von Völkerrechtssubjekten aufgrund völkerrechtlichen Vertrags, also eine internationale
Organisation.
Anders als bei § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes erfasst der
vorgeschlagene § 335a StGB eine Vorteilsgewährung (Absatz 3) oder eine Bestechung
(Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c) nur dann, wenn sie sich auf eine künftige
Diensthandlung bezieht. Damit erfolgt eine Angleichung an die übrigen Bestimmungen zur
Gleichstellung von Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden mit
inländischen Amtsträgern. Weiter gehende internationale Vorgaben bestehen nicht. Artikel
VII Absatz 11 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die
Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190), dessen
Verpflichtungen durch das damals gültige Vierte Strafrechtsänderungsgesetz umgesetzt
wurden (Bundestagsdrucksache II/3039, S. 22), bezieht sich auf solche
gesetzgeberischen Maßnahmen, die allgemein die Bestrafung von Zuwiderhandlungen
gegen die zum Schutz der anderen Vertragsparteien erlassenen Gesetze erfassen.
§ 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes bezog sich bisher auf
Beamte der NATOTruppen. Der BGH führte – noch zum damals geltenden
gleichlautenden Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes
– dazu aus, dass in dieser Vorschrift „anstelle des Begriffs Amtsträger der bei Erlass der
Regelung noch im StGB verwendete strafrechtliche Beamtenbegriff des § 359 StGB a. F.
angeführt“ werde, inhaltlich jedoch sämtliche Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1
Nummer 2 StGB erfasst werden würden (Beschluss vom 10. Februar 1994 – 1 StR
792/93, NStZ 1994, S. 277). Der vorgeschlagene § 335a Absatz 3 Nummer 2 StGB
erstreckt sich auf Bedienstete der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten und
sich zur Tatzeit im Inland aufhaltenden Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes. Eine materielle Änderung hinsichtlich des erfassten Personenkreises
soll damit nicht erfolgen. Durch die Verwendung des Begriffs des Bediensteten wird
lediglich eine Angleichung an die in den Absätzen 1 und 2 verwendete Terminologie
erreicht.
Bisher unterfielen förmlich Verpflichtete nur dann der Gleichstellungsklausel des § 1
Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes, wenn sie Bedienstete der
44
Truppen waren. Zur Angleichung an den Sprachgebrauch des § 11 Absatz 1 Nummer 4
StGB soll es nunmehr darauf ankommen, dass die verpflichtete Person bei den Truppen
beschäftigt oder für sie tätig ist.
Zu Nummer 20 (§ 336)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 19 vorgesehenen Einfügung von §
335a StGB.
Zu Nummer 21 (§ 338)
Der Änderungsvorschlag, in § 338 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, beruht wie
der Änderungsvorschlag zu der parallelen Vorschrift in § 302 StGB auf der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der
Vermögensstrafe (BGBl. I S. 1340). Mit der Streichung von § 43a StGB ist ebenfalls wie bei §
302 StGB eine Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung nicht mehr
erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen in einem Absatz zusammengefasst werden
können.
Zu Artikel 2 (Änderung des EU-Bestechungsgesetzes)
Die Aufhebung der Artikel 2 und 3 EUBestG ist eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nummer
2 vorgenommenen Erweiterung von § 5 StGB, der in Artikel 1 Nummer 7, 8, 16 Buchstabe a, 18
Buchstabe a sowie Artikel 6 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Einbeziehung der Europäischen
Amtsträger in § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, § 264 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3, § 332
Absatz 1 Satz 1, § 334 Absatz 1 Satz 1 StGB und § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 AO,
der in Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und 18 Buchstabe b vorgesehenen Einbeziehung der
Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union in § 332 Absatz 2, und § 334 Absatz 2 Satz 1
StGB, der in Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a vorgesehenen Erweiterung des § 261 Absatz 1
Satz 2 StGB sowie der in Artikel 1 Nummer 19 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.
Zu Artikel 3 (Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und
die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes)
Da die Regelungen aus den bisherigen §§ 1 und 2 IStGH-GleichstellungsG nach Artikel 1
Nummer 4 und 19 in § 78b Absatz 6 und § 335a Absatz 1 und 2 StGB integriert werden, kann
das IStGH-GleichstellungsG insgesamt aufgehoben werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu der in Artikel 1 Nummer 19 vorgesehenen Einfügung
von § 335a StGB.
45
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nummer 2 vorgenommenen
Erweiterung von § 5 StGB, der in Artikel 1 Nummer 6 vorgenommenen Erweiterung des
Vortatenkatalogs des § 261 StGB und der in Artikel 1 Nummer 19 vorgesehenen Einfügung von
§ 335a StGB.
Zu Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung)
Die Änderungen dienen der Überleitung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nummer 2 EUBestG in die
Abgabenordnung. Sie beruhen – ebenso wie die Änderungen der §§ 263 und 264 StGB (Artikel
1 Nummer 7 und 8) – auf der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 1 des EU-Protokolls. Da die
Abgabenordnung keine Sonderregelung zum Begriff des „Europäischen Amtsträgers“ enthält
(zum Begriff des „Amtsträgers“ vgl. § 7 AO), gilt die in § 11 Absatz 1 Nummer 2a StGB
vorgesehene Definition über § 369 Absatz 2 AO auch für die Ergänzung des § 370 AO.
Zu Artikel 7 (Änderung der Sektorenverordnung)
Infolge der Aufhebung von Artikel 2 und 3 EUBestG, des IStGH-GleichstellungsG, des § 1
Absatz 2 Nummer 10 Nato-Truppenschutzgesetz sowie von Artikel 2 § 1 IntBestG und der
Überführung dieser Vorschriften in das Strafgesetzbuch ist eine redaktionelle Anpassung von §
21 Absatz 1 Nummer 2 der Sektorenverordnung, der auf die aufzuhebenden Vorschriften Bezug
nimmt, erforderlich.
Zu Artikel 8 (Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit)
Infolge der Aufhebung von Artikel 2 und 3 EUBestG, des IStGH-GleichstellungsG, des § 1
Absatz 2 Nummer 10 Nato-Truppenschutzgesetz sowie von Artikel 2 § 1 IntBestG und der
Überführung dieser Vorschriften in das Strafgesetzbuch ist eine redaktionelle Anpassung von §
23 Absatz 1 Nummer 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, der auf die
aufzuhebenden Vorschriften Bezug nimmt, erforderlich.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Einer Frist, um sich auf die neue
Rechtslage einzustellen, bedarf es nicht. Deshalb soll das Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft treten.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
46
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (NKR-Nr. 2936)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
1.
Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand
Verwaltung
Geringfügige Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von
Strafverfolgungsbehörden und Gerichten insbesondere der
Länder.
Sonstige Kosten
Keine Auswirkungen
1:1- Umsetzung
Es wird lediglich bei der Strafbarkeit der Bestechlichkeit
ausländischer und internationaler Amtsträger über
europarechtliche Vorgaben hinausgegangen.
Die Erweiterungen bestehender Strafvorschriften zur Bekämpfung der Korruption wird
einen gewissen, derzeit nicht bezifferbaren, letztlich aber kaum erheblichen Mehraufwand
bei den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach sich ziehen. Der Nationale
Normenkontrollrat (NKR) macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben
geltend. Der NKR begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verbundene Überführung von
Bestechungsvorschriften des Nebenstrafrechts in das StGB als Beitrag zur
Rechtsvereinfachung und Rechtsklarheit. Zur Rechtsklarheit würde es aus der Sicht des
NKR beitragen, wenn die Umsetzung der EURichtlinie 2013/40 über Angriffe auf
Informationssysteme in der Überschrift des Gesetzentwurfs erwähnt würde.
2.
Im Einzelnen
2.1
Regelungsinhalt
Mit dem Gesetzentwurf sollen im Wesentlichen verschiedene internationale
Rechtsinstrumente im Bereich der Korruption im deutschen Strafrecht umgesetzt werden.
Dies betrifft beispielsweise die Ausdehnung der Strafbarkeit der Bestehung und
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie von ausländischen, europäischen und
internationalen Amtsträgern.
Darüber hinaus werden Korruptionstatbestände aus dem Nebenstrafrecht, die ebenfalls
auf Vorgaben internationaler Rechtsinstrumente beruhen, in das StGB überführt.
47
Außerdem wird zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/40 über Angriffe auf
Informationssysteme der einschlägige Strafrahmen in § 202c StGB von ein auf zwei Jahre
erhöht.
2.2
Erfüllungsaufwand
Durch die Erweiterung des deutschen Strafrechts werden insbesondere den Ländern
zusätzliche Verfahrenskosten entstehen, deren Höhe sich derzeit nicht näher beziffern
lässt. Das BMJV geht nachvollziehbar davon aus, dass in einem begrenzten Ausmaß die
Arbeitsbelastung der Gerichte ansteigen wird.
2.3
Sonstige Kosten
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die sonstigen Kosten.
2.4
1:1- Umsetzung
Soweit das Regelungsvorhaben der Umsetzung der EU-Richtlinie über Angriffe auf
Informationssysteme1) sowie der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt2)
dient, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass über europarechtliche Vorgaben
hinausgegangen wird. Lediglich bei der Bestechlichkeit von ausländischen und
internationalen Amtsträgern wird über zwingende internationale Vorgaben
hinausgegangen, um die Bestechlichkeit in gleichem Umfang unter Strafe zu stellen wie
die aktive Bestechung dieser Personen.
3.
Bewertung durch den NKR
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben
geltend, sondern begrüßt die mit der Eingliederung von Nebenstrafrecht ins StGB verbundene
Rechtsvereinfachung und Verbesserung der Rechtsklarheit.
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 931. Sitzung am 6. März 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 10 und 11 (§ 298 Absatz 1 und § 299 StGB)
48
§ 298 Absatz 1 StGB-E bedarf der Überarbeitung.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren für § 298 Absatz 1 StGB einen
Wortlaut festzulegen, der den bisherigen Anwendungsbereich nicht einschränkt. Wegen der
engen Kartell- und Vergaberechtsakzessorietät dieser Vorschrift muss der Anwendungsbereich
von § 298 Absatz 1 StGB insbesondere auf die Regelungen des § 99 GWB abgestimmt sein.
Dabei sollte auch die Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der
Richtlinie 2004/18/EG mitbedacht werden.
§ 299 StGB-E ist entsprechend der Änderung von § 298 Absatz 1 StGB anzupassen.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll als Folgeänderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb das Tatbestandsmerkmal „gewerbliche Leistungen“ durch das
Tatbestandsmerkmal „Dienstleistungen“ ersetzt werden.
Richtig ist, dass das Tatbestandsmerkmal der „Dienstleistungen“ im Lauterkeitsrecht „in einem
weiten Sinne“ zu verstehen ist. Der Wortlaut des § 298 Absatz 1 StGB muss jedoch wegen des
engen Sachzusammenhangs weiterhin auf den Regelungsbereich des Kartellvergaberechts
abgestimmt sein. Entscheidend für die Tatbestandsmerkmale „Waren oder gewerbliche
Leistungen“ sind die kartellrechtlichen Vorschriften (vgl. § 19 Absatz 2, §§ 97 ff. GWB).
§ 99 Absatz 1 GWB definiert das Tatbestandsmerkmal „öffentliche Aufträge“ als „entgeltliche
Verträge (…) über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum
Gegenstand haben“. § 99 Absatz 2 und Absatz 3 GWB definieren jeweils Lieferaufträge und
Bauaufträge; und nach § 99 Absatz 4 GWB gelten „als Dienstleistungsaufträge (…) die Verträge
über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter § 99 Absatz 2 oder Absatz 3 GWB fallen“.
Mit der Formulierung „Dienstleistungen“ würde der Anwendungsbereich des § 298 StGB zu eng
gefasst und der Bereich der Bauleistungen - zumindest nach dem Wortsinn - nicht einbezogen.
Damit würde ein Bereich ausgespart, der eine hohe Anfälligkeit für Delikte dieser Art aufweist.
Sollte die Formulierung nicht geändert werden, könnte der gesamte Bereich der unerlaubten
Absprachen bei Bauleistungen aus der Verfolgung der Kartellbehörden entfallen.
Anlage 4
49
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Die Bundesregierung hält eine Änderung der für § 298 des Strafgesetzbuches (StGB) –
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen – vorgesehenen Formulierung
für nicht veranlasst. Die in der Stellungnahme des Bundesrates geäußerten Bedenken gegen
die Ersetzung des Begriffs „gewerbliche Leistungen“ durch „Dienstleistungen“ werden nicht
geteilt, da die Änderung den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht einschränkt und
insbesondere Ausschreibungen von Bauleistungen weiterhin vom Anwendungsbereich des §
298 StGB erfasst bleiben.
Bei der Ersetzung der Wörter „gewerbliche Leistungen“ durch „Dienstleistungen“ handelt es
sich, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung erläutert, um eine
redaktionelle Folgeänderung zu der entsprechenden bereits im Jahre 2008 erfolgten Änderung
des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Inhaltliche Einschränkungen sind
damit nicht verbunden.
Die vom Bundesrat angeführte Unterscheidung zwischen „Bauleistungen“ und „Dienstleistungen“ in § 99 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist für
die Auslegung des Begriffs „Dienstleistungen“ in § 298 StGB-E nicht maßgeblich. Der Begriff
„Dienstleistungen“ in § 298 StGB ist vielmehr unter Rückgriff auf § 299 StGB (Bestechlichkeit
und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
autonom auszulegen.
Gegen eine maßgebliche Heranziehung der §§ 97 ff. GWB für die Auslegung des Begriffs
„Dienstleistungen“ in § 298 StGB spricht bereits, dass der Tatbestand des § 298 StGB auch
Ausschreibungen erfasst, die sich nicht nach den Regelungen dieser Vorschriften richten, wie
zum Beispiel Vergabeverfahren eines privaten Veranstalters (vgl. Hohmann in Münchener
Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 298 Rn 43; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.
Dezember 2002 – 1 StR 366/02). Auch bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte (vgl.
§ 100 Absatz 1 GWB) richtet sich das Vergabeverfahren nicht nach den §§ 97 ff. GWB, sondern
nach den Regelungen der VOL/A, der VOB/A oder der Vergabe- und Vertragsordnung für
freiberufliche Leistungen (VOF).
Die Begriffe „Waren oder Dienstleistungen“ sind in § 2 UWG, an dem sich die Auslegung
maßgeblich zu orientieren hat, im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. Götting in
Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn 27). Der Begriff „Dienstleistungen“ erfasst jede
geldwerte unkörperliche Leistung, ohne dass es auf die rechtliche Qualifikation des zugrunde
liegenden Vertrags ankäme (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2015, § 2 Rn. 39;
Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl. 2013, § 2 Rn 20; Urteil des
50
Bundesgerichtshofs vom 19. April 2007 – I ZR 57/05). Auf eine genaue Abgrenzung zu dem
Tatbestandsmerkmal „Waren“ kommt es dabei nicht an, da nach der gesetzlichen Regelung
Waren und Dienstleistungen gleichgestellt sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35.
Aufl. 2015, § 2 Rn. 39; Götting in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn 27). Dies gilt
entsprechend für die gleichlautende Formulierung in § 298 StGB-E.
Diskussionsentwurf
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche
-
vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 261 Absatz 9 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
November 1998 (BGBI. 1 S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar
2015 (BGBI. 1 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
1.
die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige
veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt
war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit
rechnen musste,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten
Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat
bezieht, oder
3.
wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
Eine Straflosigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer
einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in
den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert."
51
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S.
1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBI. 1
S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 00a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird das Komma am Ende durch ein
Semikolon und die Wörter „beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach §
261 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 gemäߧ 261 Absatz 9 Satz 2 ausgeschlossen ist, jedoch
nur dann, wenn der Gegenstand aus einer in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren
Straftat herrührt," angefügt.
2.
Dem § 1 00c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe 1 werden die Wörter: „beruht die
Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 gemäß
§ 261 Absatz 9 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn
der Gegenstand aus einer in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren
Straftat herrührt," angefügt.
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 werden das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bekämpfung organisierter Kriminalität ist eine zentrale staatliche Aufgabe. Straftaten
aus diesem Kriminalitätsbereich verursachen häufig hohe wirtschaftliche Schäden und
führen gleichzeitig zu hohen Profiten auf Seiten der Täter. Ein wesentliches Instrument
zur Bekämpfung organisierter Kriminalität ist eine umfassende Kriminalisierung von
Geldwäschehandlungen.
52
Unter Geldwäsche ist die Einschleusung von illegal erworbenen Vermögenswerten in den
legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf zu verstehen. Die Bekämpfung der Geldwäsche
zielt darauf ab, der Triebfeder der organisierten Kriminalität - dem Streben nach
maximalen Gewinnen - die Grundlage zu entziehen. Hierdurch wird den Tätern
Investitionskapital für den Einsatz im legalen Geschäftsverkehr sowie für die Begehung
weiterer Straftaten entzogen.
Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte sind nach §
261 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Der Straftatbestand, der durch internationale
Vorgaben geprägt ist, dient insbesondere dem Schutz der Rechtspflege und der Integrität
des Wirtschaftskreislaufs (Bundestagsdrucksache 13/6620, S. 7, vgl. Sebastian, ZBB/JBB
2014, 382ff (383)). Er zielt auf die Gewährleistung des staatlichen Zugriffs auf
Vermögensgegenstände aus besonders gefährlichen Straftaten und mithin auf die
Abwendung besonderer Gefahren für die Volkswirtschaft und damit den Staat
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05) ab. Geschützt werden
damit mittelbar der wirtschaftliche Wettbewerb sowie legal arbeitende Marktteilnehmer vor
Konkurrenten, die durch ihren Zugriff auf illegale Finanzquellen den Wettbewerb verzerren
(vgl. Bottke, Teleologie und Effektivität der Normen gegen die Geldwäsche, wistra 1995,
121, 124).
Für Vortatbeteiligte, die wegen ihrer Beteiligung an der Vortat strafbar sind und die
Erträge aus von ihnen als Täter oder Teilnehmer selbst begangenen Straftaten waschen
(sogenannte Selbstgeldwäsche), gilt derzeit ein persönlicher Strafausschließungsgrund (§
261 Absatz 9 Satz 2 StGB). Die Regelung beruht auf dem Gedanken der mitbestraften
Nachtat und soll eine Doppelbestrafung in den Fällen verhindern, in denen der Vortäter
Geldwäschehandlungen vornimmt (Bundestagsdrucksache 13/6620, S. 7).
Geldwäschehandlungen von Vortatbeteiligten können ein typisches Nachtatverhalten
darstellen, wie beispielsweise das Verbergen der Tatbeute, dessen Unrechtsgehalt
bereits von einer Verurteilung wegen der Vortat erfasst ist. Zudem erfasst der Tatbestand
der Geldwäsche auch Verhaltensweisen wie etwa das Verwahren, die - isoliert betrachtet
- sozialadäquat sind und deren Unrechtsgehalt sich erst aus einer Verknüpfung mit der
Vortat ergibt, für die aber bereits eine Bestrafung erfolgt ist. Zwischen Vortat und
Geldwäschehandlung des Vortäters besteht demnach für diese Fälle ein
„Konkurrenzverhältnis eigener Art mit konsumierendem Charakter" (Schröder/Bergmann,
Warum die Selbstgeldwäsche straffrei bleiben muss, S. 66), das die geltende Regelung
des § 261 Absatz 9 Satz 2 StGB dadurch auflöst, dass sie stets eine Bestrafung für die
Selbstgeldwäsche ausschließt, wenn der Täter bereits wegen der Vortat strafbar ist.
Der Gesetzentwurf trägt der Tatsache Rechnung, dass die Unversehrtheit des Finanzund Wirtschaftskreislaufs und der wirtschaftliche Wettbewerb in vielen Fällen jedoch
53
unabhängig davon beeinträchtig werden kann, ob die Einschleusung inkriminierten
Vermögens
durch
Vortatbeteiligte
oder
durch
Dritte
erfolgt.
Soweit
Selbstgeldwäschehandlungen einen eigenen spezifischen Unrechtsgehalt aufweisen,
sollen sie deshalb auch neben der Vortat bestraft werden können.
Mit der Änderung des Straftatbestands der Geldwäsche soll auch den Empfehlungen der
Financial Action Task Force (FATF) Rechnung getragen werden. Die FATF, deren
Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, setzt sich zusammen aus 34 Staaten und
zwei internationalen Organisationen. Sie bildet ein wichtiges Gremium für die
internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. Die von der FATF 2012 angenommenen Empfehlungen geben
unter anderem vor, dass Geldwäsche auf der Grundlage des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1993 II S. 1136, 1137) sowie auf der Grundlage
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBI. 2005 II S. 954, 956) unter Strafe zu
stellen ist. Beide Übereinkommen erfassen auch die Selbstgeldwäsche. In ihrem Bericht
über die Evaluierung Deutschlands von 2010 hat die FATF daher empfohlen, eine
parallele Verfolgung und Bestrafung von Vortatbegehung und Selbstgeldwäsche zu
ermöglichen.
II.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht eine Einengung bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des derzeit
bestehenden persönlichen Strafausschließungsgrundes (§ 261 Absatz 9 Satz 2 StGB)
vor. Straffrei soll danach in Zukunft nicht mehr sein, wer als Vortatbeteiligter inkriminierte
Vermögensgegenstände in den Verkehr bringt und dabei deren rechtswidrige Herkunft
verschleiert. Der Strafausschließungsgrund soll also nicht mehr Handlungen erfassen, die
mit dem Inverkehrbringen unter Verschleierung der Herkunft der Vermögensgegenstände
einen eigenen spezifischen Unrechtsgehalt aufweisen.
Ausgeklammert bleiben damit Handlungen, die typisches Nachtatverhalten darstellen und
deren Unrechtsgehalt bereits durch eine Verurteilung wegen der Vortat erfasst wird.
Ebenso wenig erfasst der Tatbestand Verhaltensweisen, die isoliert betrachtet
sozialadäquat sind und deren Unrechtsgehalt sich erst aus einer Verknüpfung mit der
ohnehin zu ahndenden Vortat ergibt. Damit trägt die Regelung dem
verfassungsrechtlichen Verbot der doppelten Bestrafung desselben Unrechts Rechnung.
Eine neben der Strafbarkeit für die Vortat bestehende Strafbarkeit von Handlungen, die
dem Inverkehrbringen von Vermögensgegenständen unter Verschleierung ihrer Herkunft
dienen, trägt den Empfehlungen der FATF Rechnung (FATF, lnterpretive Note 6 to
Recommendation 3, http://www.fatfgafi.org/media/fatf/documents/recommendations/
pdfs/FATF Recommendations.pdf, S.34).
54
III.
Alternativen
Keine.
IV.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (Strafrecht).
V.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI.
Gesetzesfolgen
1.
Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf dient insbesondere der Bekämpfung von schwerer und organisierter
Kriminalität und kann dazu beitragen, die persönliche Sicherheit der Bürgerinnen und
Bürger weiter zu erhöhen. Er steht damit im Einklang mit der Nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (vgl. insbesondere Nachhaltigkeitsindikator
15).
2.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
3.
Erfüllungsaufwand
Durch die Einführung eines neuen Straftatbestands können den Länderhaushalten
Verfahrens- und Vollzugskosten entstehen, deren genaue Höhe sich nicht näher beziffern
lässt. Für den Bund entstehen allenfalls in geringem Umfang Mehrausgaben. Etwaiger
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln kann innerhalb der vorhandenen Kapazitäten
und der verfügbaren Mittel aufgefangen werden und soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
4.
Weitere Kosten
Mit weiteren Kosten ist nicht zu rechnen.
55
5.
Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Weibliche
und männliche Personen sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise
betroffen. Ebenso sind keine verbraucherpolitischen und demografischen Auswirkungen
ersichtlich.
VII.
Befristung; Evaluation
Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht; eine Evaluierung ist derzeit nicht
vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs - StGB)
Zu § 261 Absatz 9 Satz 1 StGB
Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 9. Aus redaktionellen Gründen wurde
der Regelungsinhalt des bisherigen Satzes 2 in die neue Nummer 3 aufgenommen.
Zu § 261 Absatz 9 Satz 2 StGB
Der Regelungsvorschlag engt den bislang umfassenden persönlichen Strafausschließungsgrund des § 261 Absatz 9 Satz 2 StGB ein und differenziert dabei hinsichtlich der
Tathandlungen und des damit verbundenen Unrechtsgehalts. Er soll zukünftig nicht mehr gelten
für Fälle, in denen der Vortatbeteiligte einen aus seiner Straftat herrührenden Gegenstand in
den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Das im „Verschleiern"
angelegte Täuschungselement hat zusätzliche Auswirkungen auf die Marktteilnehmer und das
allgemeine Vertrauen in den legalen Finanz- und Wirtschaftsverkehr.
Solche Handlungen gefährden die Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs und damit ein
gegenüber der Vortat zusätzliches Rechtsgut, auf dessen Schutz auch Vortatbeteiligte
verpflichtet werden können. Selbstgeldwäschehandlungen werden bereits heute vom
Straftatbestand des § 261 StGB erfasst. Geldwäschehandlungen von Vortatbeteiligten können
ein typisches Nachtatverhalten darstellen, wie beispielsweise das Verbergen der Tatbeute,
dessen Unrechtsgehalt bereits von einer Verurteilung wegen der Vortat erfasst ist. Zudem kann
der Tatbestand der Geldwäsche auch Verhaltensweisen umfassen (wie etwa das Verwahren),
die – isoliert betrachtet - sozialadäquat sind und deren Unrechtsgehalt sich erst aus einer
Verknüpfung mit der Vortat ergibt, für die aber bereits eine Bestrafung erfolgt. Zwischen Vortat
56
und Geldwäschehandlung des Vortäters besteht in diesen Fällen ein „Konkurrenzverhältnis
eigener Art mit konsumierendem Charakter" (Schröder/Bergmann, Warum die
Selbstgeldwäsche straffrei bleiben muss, S. 55 ff., S. 66), das die geltende Regelung dadurch
auflöst, dass sie stets eine Bestrafung für die Selbstgeldwäsche ausschließt, wenn der Täter
bereits wegen der Vortat strafbar ist.
Anders als die genannten Tathandlungen führt das In-Verkehr-Bringen der aus Straftaten
erlangten Vermögensgegenstände führt dazu, dass inkriminiertes Vermögen in den legalen
Wirtschaftskreislauf gelangt und dort unter anderem zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann.
Durch den Einsatz von Gewinnen aus Straftaten können sich Vortäter im Geschäftsleben
Wettbewerbsvorteile gegenüber rechtmäßig agierenden Wirtschaftsteilnehmern sichern. Die
Solidarität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das
Finanzsystem insgesamt können hierdurch ernsthaften Schaden nehmen (Erwägungsgrunde 1
und 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung. Dies gilt insbesondere für Tätergruppierungen aus dem Bereich der
organisierten Kriminalität, die häufig darauf aus sind, illegal erwirtschaftete Gewinne in der
Legalwirtschaft zu investieren.
Die Strafbarkeit von Verschleierungshandlungen dient daher auch der Bekämpfung der
organisierten Kriminalität. Das Tatbestandsmerkmal „Gegenstand" entspricht dem in § 261
Absatz 1 Satz 1 StGB verwendeten Begriff und umfasst damit alle vermögenswerten
Gegenstände, also insbesondere bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Forderungen
und Rechte (Bundestagsdrucksache 12/3553, S. 12; Fischer, StGB, 62. Auflage,§ 261, Rn.. 5).
Der Gegenstand muss aus einer in § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB genannten rechtswidrigen Tat
herrühren. Auf die gleichlautenden Tatbestandsmerkmale des § 261 Absatz 1 StGB und die
dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze wird verwiesen.
Das Tatbestandsmerkmal des In-Verkehr-Bringens lehnt sich an die § 146 StGB
(Geldfälschung) zugrunde liegende Definition an. Erfasst werden sämtliche Handlungen, die
dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen
Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den
Gegenstand erlangt. Zu nennen ist beispielsweise das Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld
auf ein Bankkonto oder das Veräußern von Wertgegenständen. Durch die Aufgabe der
tatsächlichen Verfügungsgewalt durch den Vortäter kann der Gegenstand in den
Wirtschaftskreislauf gelangen. Soweit aus der Vortat Forderungen oder Rechte herrühren, setzt
das In-Verkehr-Bringen die Aufgabe der rechtlichen Verfügungsbefugnis und ihre Übertragung
auf einen Dritten voraus. Dazu können die Überweisung von Buchgeld von einem Konto auf
einen dritten Zahlungsempfänger im In- oder Ausland und der bargeldlose Erwerb von
Unternehmensanteilen, Finanzinstrumenten oder Lebensversicherungspolicen gehören.
57
Weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Vortäter die rechtswidrige Herkunft des
Gegenstandes verschleiert. Auf die zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 261
Absatz 1 Satz 1 StGB entwickelten Auslegungsgrundsätze kann verwiesen werden. Unter
Verschleierung ist danach jedes irreführende Verhalten zu verstehen, durch das die Ermittlung
der Herkunft eines Gegenstandes für die Strafverfolgungsbehörden erschwert wird
(Bundestagsdrucksache 12/3533, S. 11 ). Erfasst werden damit alle irreführenden
Machenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen)
Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen, wobei anders als beim
Tatbestandsmerkmal des Verbergens nicht die Existenz des Vermögenswertes geleugnet wird
(Neuheuser in: Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 261 Rn. 64). Das Verschleiern der
Herkunft geht über den gewöhnlichen Umgang mit der Sache hinaus und ist daher regelmäßig
auch bei isolierter Betrachtung mit einem Unwert behaftet. Der Täter verlässt damit den Bereich
sozialadäquaten Verhaltens und umgeht gezielt insbesondere Mechanismen zum Schutz der
Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs (wie etwa die geldwäscherechtliche Pflicht der
Banken, ihre Kunden zu identifizieren und sich über deren Geschäftstätigkeit zu vergewissern,
vgl. § 3 des Geldwäschegesetzes - GwG). Beispielhaft zu nennen sind insbesondere falsche
Angaben des Täters gegenüber den nach § 2 GwG Verpflichteten über seine Identität und den
Hintergrund seiner geschäftlichen Tätigkeit, die Täuschung über das Grundgeschäft für
einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr oder bewusste Falschbuchungen.
Nicht erfasst werden sollen dagegen das bloße Verwahren und Verbergen von
Vortatgegenständen, da sie den Wirtschafts- und Finanzkreislauf nicht tangieren und (isoliert
betrachtet) keinen eigenen Unrechtsgehalt aufweisen. Auch die Fallvarianten des Vereitelns
bzw. Gefährdens der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung und
Sicherstellung sollen nicht erfasst werden, da sie lediglich den Eintritt eines tatbestandlichen
Erfolgs (Vereitelung) oder einer tatbestandlichen Gefährdung voraussetzen, ohne über den
Unwertgehalt der Vortat hinausgehendes Handlungsunrecht zu umschreiben.
Hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zu anderen Straftaten kann auf die zu § 261 StGB
bereits entwickelten Grundsätze verwiesen werden. Insbesondere besteht wegen der
unterschiedlichen Schutzrichtung der beiden Vorschriften keine Sperrwirkung des
Straftatbestands der Hehlerei für die Straftatbestand der Geldwäsche und Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2006 1 StR 357/05). Soweit der Täter trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands im
Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht haben sollte, sind die
Annahme eines Konkurrenzverhältnisses eigener Art mit konsumierendem Charakter und ein
darauf beruhender Ausschluss der Strafbarkeit grundsätzlich zulässig.
Zu Artikel 2
Die Selbstgeldwäsche soll nur dann Anlasstat für Maßnahmen nach § 100a der
Strafprozessordnung (StPO) und nach § 100c StPO sein, wenn der Gegenstand, auf den sich
58
die Geldwäschehandlung bezieht, aus einer in § 100a Absatz 2 StPO bzw. § 100c Absatz 2
StPO genannten Katalogtat herrührt.
Es soll dadurch gewährleistet werden, dass kein Widerspruch zu den dem Katalog des § 100a
StPO bzw. § 100c StPO zugrundeliegenden Wertungen entsteht. Zwischen Vortat und
Selbstgeldwäsche besteht in der Regel ein enger Zusammenhang. Dies. gilt insbesondere in
Fällen, in denen Vortat und Selbstgeldwäsche tateinheitlich verwirklicht werden.
Um diesem Zusammenhang von Vortat und Selbstgeldwäsche Rechnung zu tragen, sollen in
Hinblick auf die in § 100a StPO und § 100c StPO geregelten Eingriffsbefugnisse für Vortat und
Selbstgeldwäsche die gleichen Eingriffsschwellen gelten.
Für eine weitergehende Anordnungsbefugnis für Maßnahmen nach § 100a StPO und § 100c
StPO besteht - anders als bei Geldwäschehandlungen durch Dritte - auch kein zwingendes
kriminalpolitisches Bedürfnis. Denn während die Aufklärung von Geldwäschehandlungen durch
nicht an der Vortat beteiligte Dritte häufig den Einsatz von Telefonüberwachungsmaßnahmen
oder sogar die Überwachung des Wohnraums erfordert, um Täterstrukturen und einzelne
Tatbeiträge zu ermitteln, ist bei der Selbstgeldwäsche der Einsatz von Maßnahmen nach §
100a und § 100c StPO nicht immer erforderlich. Es ist daher ausreichend - wegen der
Bedeutung. des Schutzguts aber auch erforderlich - Maßnahmen nach § 100a und § 100c StPO
nur dann zuzulassen, wenn sich die Selbstgeldwäschehandlung auf Gegenstände bezieht, die
aus Katalogtaten nach § 100a bzw. § 100c StPO herrühren.
Maßnahmen nach § 100a und § 100c StPO gegen Vortatbeteiligte wegen des Verdachts der
Selbstgeldwäsche sollen, wie bisher, ausgeschlossen sein, wenn eine Verurteilung wegen des
in § 261 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 StGB enthaltenen persönlichen Strafausschließungsgrundes nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 5 StR 423/02).
Zu Artikel 3
Mit Artikel 3 wird dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)
entsprochen: Zwar ist der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB bereits nach den
geltenden §§ 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben b, 100c Absatz 2 Buchstabe 1 StPO
Anlassstraftat für eine Telekommunikationsüberwachung bzw. eine Maßnahme ohne Wissen
des Betroffenen. Durch die im Entwurf vorgesehene Einengung des Strafausschließungsgrundes des § 261 Absatz 9 Satz 2 StGB wird aber mittelbar auch der Anwendungsbereich der
§§ 100a, 100c StPO und damit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 GG) sowie in
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) in nicht nur geringfügiger
Weise erweitert.
Zu Artikel 4
59
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Regelungen.
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