Merkblatt Nr. 28/301 über die Quellenbesteuerung von

Merkblatt Nr. 28/301 des kantonalen Steueramtes
über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische
Arbeitnehmende
(vom 16. März 2015)
Gültig ab 1. Januar 2015
I.
Steuerpflichtige Personen
1.
Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz
Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitnehmenden, welche weder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person verheiratet sind, die
das Schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (C) hat. Es sind
dies Arbeitnehmende, die typischerweise eine der folgenden Aufenthaltsbewilligungen
besitzen:
Angehörige von EU/EFTA Staaten:
− mit Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung);
− mit Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit).
Angehörige von übrigen Staaten:
− Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung);
− mit Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit);
− mit Ausweis F (vorläufig aufgenommene Ausländer);
− mit Ausweis N (Asylsuchende);
− mit Ausweis S (Schutzbedürftige).
2.
Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz
Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz im Ausland. Es sind dies Arbeitnehmende, die als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin, als
Kurz- oder Wochenaufenthalter bzw. -aufenthalterin bei einem Arbeitgebenden mit
Sitz in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen und typischerweise folgende
fremdenpolizeilichen Bewilligungen besitzen:
Angehörige von EU/EFTA Staaten:
− mit Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung);
− mit Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung);
− im Meldeverfahren für kurzfristige Tätigkeiten von maximal 90 Tagen.
Angehörige von übrigen Staaten:
− mit Ausweis G (Grenzgängerbewilligung);
− mit Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung), die in der Schweiz einer
unselbstständigen Erwerbstägigkeit nachgehen.
Schweizer Bürger mit Ansässigkeit im Ausland:
− keine Aufenthaltstitel erforderlich.
3.
Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen die
Besteuerungsbefugnis für aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbsund damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortstaat (Schweiz)
zu. Besonderheiten gelten jedoch namentlich für Grenzgänger bzw. Grenzgängerinnen.
Für Grenzgänger bzw. Grenzgängerinnen mit Wohnsitz in direkt an die Schweiz angrenzenden Staaten finden nachfolgende Regeln Anwendung:
Besteuerungsbefugnis
Deutschland
1)
2)
Arbeitsortstaat
(Schweiz)
X(1)
(Ausländischer)
Wohnsitzstaat
X(2)
Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein prozentual limitierter
Quellensteuerabzug von 4,5 % der Bruttoeinkünfte zu.
Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat
angerechnet.
II. Steuerbare Ersatzeinkünfte
1.
Im Allgemeinen
Steuerbar sind alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls
vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammen-
hang stehen. Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (IV, UV, ALV, KUVG
usw.), Invaliditätsrenten (IV, UV, berufliche Vorsorge usw.) und Ersatzleistungen
haftpflichtiger Dritter (vgl. nachfolgend Ziffer 2.).
Nicht der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende unterliegen:
-
Renten der AHV;
Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG;
Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG;
Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule;
ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV;
Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule.
Diese Leistungen unterliegen, soweit sie steuerbar sind, grundsätzlich der
ordentlichen Besteuerung.
2.
Tarifeinstufung
Rechtsgrundlage
1. IVG
Leistung
Arbeitslosenkasse
Arbeitgebender(1) bzw.
Arbeitslosenkasse
Arbeitgebender(1) bzw.
Arbeitslosenkasse
Arbeitslosenkasse
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Teilinvalidenrente(2)
IV-Rentenauskauf
Abfindung(5)
Arbeitgebender(1) bzw.
Versicherer
Arbeitgebender(1) bzw.
Versicherer
Arbeitgebender(1) bzw.
Versicherer
Versicherer
Versicherer
Versicherer
analog Ziffer 3
Versicherer
Arbeitslosentaggeld
Kurzarbeitsentschädigung
Insolvenzentschädigung
Taggeld
Übergangstaggeld(3)
Übergangsentschädigung(4)
4. UVG (Abrede-
A,B,C,
H,L,M,
N, P
X
X
Schlechtwetterentschädigung
3. UVG
(Obligatorium)
Tarife
Arbeitgebender(1) bzw.
Ausgleichskasse
Ausgleichskasse
Ausgleichskasse
Taggeld
1/4 + 1/2-Rente
1/1-Rente(2)
2. AVIG
Schuldner bzw.
Schuldnerin der
steuerbaren Leistung
D,O
X
X
X
X
X
X
versicherung)
5. UVG-Zusatz
UVG-DifferenzDeckung(6)
Taggeld
6. KUVG
Taggeld
Teilinvalidenrente(2)
IV-Rentenauskauf
Arbeitgebender(1) bzw.
Versicherer(7)
Versicherer
Versicherer
X
Arbeitgebender(1)
Versicherer
X
Arbeitgebender(1) bzw.
Versicherer
Versicherer
X
X
X
X
X
X(8)
7. VVG(Schaden
versicherungs
leistung)(9)
Taggeld
8. BVG/OR/Vorsorgereglement
(2. Säule)(6)
Taggeld
Teil-IV_Rente
ganze IV-Rente(2)
IV-Kapitalleistung(2)
Arbeitgebender(1) bzw.
Vorsorgeeinrichtung
Vorsorgeeinrichtung
Vorsorgeeinrichtung
Vorsorgeeinrichtung
9. Freizügigkeitsverordnung(10)
IV-Rente(2)
IV-Kapitalleistung(2)
Vorsorgeeinrichtung
Vorsorgeeinrichtung
X
X
10. BVV 3
(Säule 3a)(11)
IV-Rente(2)
IV-Kapitalleistung(2)
Vorsorgeeinrichtung
Vorsorgeeinrichtung
X
X
11. EOG
Taggeld
Arbeitgebender(1)
X
12. OR und Spezialgesetze (Haftpflicht)
vorübergehender
Schaden
Arbeitgebender(1) bzw.
Versicherer
X
13. FLG/kantonale
Zulagengesetze
Geburts-, Kinder-,
Ausbildungs- und
Familienzulagen
Arbeitgebender(1)
Ausgleichskasse
X
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
Rentenleistung(2)
X
X
X
X
X
X
X
sofern Abrechnung über Arbeitgebenden.
sofern der IV-Grad geringer als 100 % ist.
gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30).
gemäss Art. 86 ff. VUV.
gemäss Art. 23 UVG.
Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl.
BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.).
D-Tarif für alle Leistungen bei Direktauszahlung durch den Versicherer.
X
8)
9)
10)
11)
Taggeldleistungen bis und mit Fr. 10.- werden nicht abgerechnet.
SR 221.229.1; Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II
361 ff.).
SR 831.425, sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119
II 361 ff.).
SR 831.461.3, sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff.,
119 II 361 ff.).
III. Abrechnungspflichtiger Schuldner bzw. abrechnungspflichtige Schuldnerin
der steuerbaren Leistung
1.
Abrechnung durch den Arbeitgebenden
Zuständig für die Abrechnung ist der Arbeitgebende, sofern die Ersatzeinkünfte
über ihn abgerechnet und der steuerpflichtigen Person weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden. Erfolgt die Abrechnung durch den Arbeitgebenden, hat die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer das Recht, die Leistungen ungekürzt dem Arbeitgebenden auszubezahlen, der seinerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und
allfälligen übrigen Erwerbseinkünften zu erheben hat.
2.
Abrechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. den Versicherer
Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherer sind für die Abrechnung zuständig,
wenn sie der steuerpflichtigen Person die Ersatzeinkünfte direkt ausbezahlen,
gutschreiben oder verrechnen, unabhängig davon, ob der steuerpflichtigen Person
gegenüber Vorsorgeeinrichtungen bzw. dem Versicherer direkte Forderungsrechte
zustehen. Richtet Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherer der steuerpflichtigen
Person die Versicherungsleistungen direkt aus, haben sie die Quellensteuerpflicht
vorgängig beim Arbeitgebenden bzw. der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.
IV. Steuerberechnung
1.
Bei Abrechnung durch den Arbeitgebenden:
Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende Tarife Anwendung:
A-Tarif:
Tariftabelle für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene
und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt
zusammenleben;
B-Tarif:
Tariftabelle für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei
welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;
C-Tarif:
Tariftabelle für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei
welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind;
H-Tarif:
Tariftabelle für alleinstehende Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt
zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
L-Tarif:
Tarif (4,5 %) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11.
August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarif
A erfüllen;
M-Tarif:
Tarif (4,5 %) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die
Voraussetzungen für den Tarif B erfüllen;
N-Tarif:
Tarif (4,5 %) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die
Voraussetzungen für den Tarif C erfüllen;
P-Tarif:
Tarif (4,5 %) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die
Voraussetzungen für den Tarif H erfüllen.
2.
Bei Abrechnung durch den Versicherer
Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende Tarife Anwendung:
Für Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht
zusätzlich zu Erwerbseinkünften ausgerichtet werden:
Siehe voranstehende Ziffer IV., 1.
Für Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbseinkünften ausgerichtet werden:
D-Tarif:
Linearer Steuersatz von 10 % der Bruttoeinkünfte;
O-Tarif:
Linearer Steuersatz von 4,5 % der Bruttoeinkünfte;
V.
Abrechnung und Ablieferung an das kantonale Steueramt
Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der Ersatzleistung fällig und sind innert 45 Tagen nach Beginn des auf die
Fälligkeit folgenden Monats dem kantonalen Steueramt des Wohnsitz- bzw. Arbeitsortkantons (bei Arbeitnehmenden ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der
Schweiz) der steuerpflichtigen Person zu überweisen. Vorgängig ist die Abrechnung
einzureichen (vgl. nachfolgenden Absatz). Für verspätet abgelieferte Quellensteuern
werden Verzugszinsen berechnet.
Der Versicherer hat dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuer,
Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular Q 101a) einzureichen. Das Formular bzw. eine entsprechende EDV-Abrechnung hat folgende Angaben zu enthalten: AHV-Nr. (AHVN13),
Geburtsdatum, Name und Vorname der steuerpflichtigen Person, Kanton, Wohn- bzw.
Arbeitsgemeinde (bei Arbeitnehmenden ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz), Mutationsdaten, Höhe der Bruttoleistungen, Leistungsperiode,
angewandter Tarif (Tarif des Wohnsitzkantons des Steuerpflichtigen; bei Arbeitnehmern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Tarif des Arbeitsortkantons), Steuersatz, Anzahl Kinder (nur wenn A-, B- , C-, H-, L-, M-, N- oder
P-Tarif Anwendung findet) und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern. Der
Versicherer hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 3 % der abgelieferten Quellensteuern.
Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung (Arbeitgebender
bzw. Versicherer) haftet für die korrekte Erhebung der Quellensteuern.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als
Steuerhinterziehung.
VI. Ausweis über den Steuerabzug
Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die
Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.
VII. Rechtsmittel
Ist die steuerpflichtige Person oder der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung mit der Festsetzung des anwendbaren Quellensteuertarifs oder der
Sozialabzüge nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der
Leistung folgenden Kalenderjahres vom Gemeindesteueramt einen Überprüfungsentscheid verlangen.
Ist die steuerpflichtige Person, der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung oder die Gemeinde mit dem Steuerabzug aus anderen Gründen nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden
Kalenderjahres vom kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuer, einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
VIII. Auskünfte
Auskünfte erteilt das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00.
Zürich, den 16. März 2015
Kantonales Steueramt Zürich
Die Chefin:
Marina Züger