Merkblatt Nr. 28/301 des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmende (vom 16. März 2015) Gültig ab 1. Januar 2015 I. Steuerpflichtige Personen 1. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitnehmenden, welche weder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person verheiratet sind, die das Schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (C) hat. Es sind dies Arbeitnehmende, die typischerweise eine der folgenden Aufenthaltsbewilligungen besitzen: Angehörige von EU/EFTA Staaten: − mit Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung); − mit Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit). Angehörige von übrigen Staaten: − Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung); − mit Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit); − mit Ausweis F (vorläufig aufgenommene Ausländer); − mit Ausweis N (Asylsuchende); − mit Ausweis S (Schutzbedürftige). 2. Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz im Ausland. Es sind dies Arbeitnehmende, die als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin, als Kurz- oder Wochenaufenthalter bzw. -aufenthalterin bei einem Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen und typischerweise folgende fremdenpolizeilichen Bewilligungen besitzen: Angehörige von EU/EFTA Staaten: − mit Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung); − mit Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung); − im Meldeverfahren für kurzfristige Tätigkeiten von maximal 90 Tagen. Angehörige von übrigen Staaten: − mit Ausweis G (Grenzgängerbewilligung); − mit Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung), die in der Schweiz einer unselbstständigen Erwerbstägigkeit nachgehen. Schweizer Bürger mit Ansässigkeit im Ausland: − keine Aufenthaltstitel erforderlich. 3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungsbefugnis für aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbsund damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortstaat (Schweiz) zu. Besonderheiten gelten jedoch namentlich für Grenzgänger bzw. Grenzgängerinnen. Für Grenzgänger bzw. Grenzgängerinnen mit Wohnsitz in direkt an die Schweiz angrenzenden Staaten finden nachfolgende Regeln Anwendung: Besteuerungsbefugnis Deutschland 1) 2) Arbeitsortstaat (Schweiz) X(1) (Ausländischer) Wohnsitzstaat X(2) Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von 4,5 % der Bruttoeinkünfte zu. Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet. II. Steuerbare Ersatzeinkünfte 1. Im Allgemeinen Steuerbar sind alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammen- hang stehen. Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (IV, UV, ALV, KUVG usw.), Invaliditätsrenten (IV, UV, berufliche Vorsorge usw.) und Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter (vgl. nachfolgend Ziffer 2.). Nicht der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende unterliegen: - Renten der AHV; Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG; Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG; Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule; ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV; Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule. Diese Leistungen unterliegen, soweit sie steuerbar sind, grundsätzlich der ordentlichen Besteuerung. 2. Tarifeinstufung Rechtsgrundlage 1. IVG Leistung Arbeitslosenkasse Arbeitgebender(1) bzw. Arbeitslosenkasse Arbeitgebender(1) bzw. Arbeitslosenkasse Arbeitslosenkasse X X X X X X X X X X X Teilinvalidenrente(2) IV-Rentenauskauf Abfindung(5) Arbeitgebender(1) bzw. Versicherer Arbeitgebender(1) bzw. Versicherer Arbeitgebender(1) bzw. Versicherer Versicherer Versicherer Versicherer analog Ziffer 3 Versicherer Arbeitslosentaggeld Kurzarbeitsentschädigung Insolvenzentschädigung Taggeld Übergangstaggeld(3) Übergangsentschädigung(4) 4. UVG (Abrede- A,B,C, H,L,M, N, P X X Schlechtwetterentschädigung 3. UVG (Obligatorium) Tarife Arbeitgebender(1) bzw. Ausgleichskasse Ausgleichskasse Ausgleichskasse Taggeld 1/4 + 1/2-Rente 1/1-Rente(2) 2. AVIG Schuldner bzw. Schuldnerin der steuerbaren Leistung D,O X X X X X X versicherung) 5. UVG-Zusatz UVG-DifferenzDeckung(6) Taggeld 6. KUVG Taggeld Teilinvalidenrente(2) IV-Rentenauskauf Arbeitgebender(1) bzw. Versicherer(7) Versicherer Versicherer X Arbeitgebender(1) Versicherer X Arbeitgebender(1) bzw. Versicherer Versicherer X X X X X X(8) 7. VVG(Schaden versicherungs leistung)(9) Taggeld 8. BVG/OR/Vorsorgereglement (2. Säule)(6) Taggeld Teil-IV_Rente ganze IV-Rente(2) IV-Kapitalleistung(2) Arbeitgebender(1) bzw. Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung 9. Freizügigkeitsverordnung(10) IV-Rente(2) IV-Kapitalleistung(2) Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung X X 10. BVV 3 (Säule 3a)(11) IV-Rente(2) IV-Kapitalleistung(2) Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung X X 11. EOG Taggeld Arbeitgebender(1) X 12. OR und Spezialgesetze (Haftpflicht) vorübergehender Schaden Arbeitgebender(1) bzw. Versicherer X 13. FLG/kantonale Zulagengesetze Geburts-, Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen Arbeitgebender(1) Ausgleichskasse X 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) Rentenleistung(2) X X X X X X X sofern Abrechnung über Arbeitgebenden. sofern der IV-Grad geringer als 100 % ist. gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30). gemäss Art. 86 ff. VUV. gemäss Art. 23 UVG. Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). D-Tarif für alle Leistungen bei Direktauszahlung durch den Versicherer. X 8) 9) 10) 11) Taggeldleistungen bis und mit Fr. 10.- werden nicht abgerechnet. SR 221.229.1; Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). SR 831.425, sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). SR 831.461.3, sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). III. Abrechnungspflichtiger Schuldner bzw. abrechnungspflichtige Schuldnerin der steuerbaren Leistung 1. Abrechnung durch den Arbeitgebenden Zuständig für die Abrechnung ist der Arbeitgebende, sofern die Ersatzeinkünfte über ihn abgerechnet und der steuerpflichtigen Person weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden. Erfolgt die Abrechnung durch den Arbeitgebenden, hat die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer das Recht, die Leistungen ungekürzt dem Arbeitgebenden auszubezahlen, der seinerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen übrigen Erwerbseinkünften zu erheben hat. 2. Abrechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. den Versicherer Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherer sind für die Abrechnung zuständig, wenn sie der steuerpflichtigen Person die Ersatzeinkünfte direkt ausbezahlen, gutschreiben oder verrechnen, unabhängig davon, ob der steuerpflichtigen Person gegenüber Vorsorgeeinrichtungen bzw. dem Versicherer direkte Forderungsrechte zustehen. Richtet Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherer der steuerpflichtigen Person die Versicherungsleistungen direkt aus, haben sie die Quellensteuerpflicht vorgängig beim Arbeitgebenden bzw. der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. IV. Steuerberechnung 1. Bei Abrechnung durch den Arbeitgebenden: Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende Tarife Anwendung: A-Tarif: Tariftabelle für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben; B-Tarif: Tariftabelle für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; C-Tarif: Tariftabelle für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind; H-Tarif: Tariftabelle für alleinstehende Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; L-Tarif: Tarif (4,5 %) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarif A erfüllen; M-Tarif: Tarif (4,5 %) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif B erfüllen; N-Tarif: Tarif (4,5 %) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif C erfüllen; P-Tarif: Tarif (4,5 %) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif H erfüllen. 2. Bei Abrechnung durch den Versicherer Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende Tarife Anwendung: Für Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätzlich zu Erwerbseinkünften ausgerichtet werden: Siehe voranstehende Ziffer IV., 1. Für Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbseinkünften ausgerichtet werden: D-Tarif: Linearer Steuersatz von 10 % der Bruttoeinkünfte; O-Tarif: Linearer Steuersatz von 4,5 % der Bruttoeinkünfte; V. Abrechnung und Ablieferung an das kantonale Steueramt Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der Ersatzleistung fällig und sind innert 45 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats dem kantonalen Steueramt des Wohnsitz- bzw. Arbeitsortkantons (bei Arbeitnehmenden ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz) der steuerpflichtigen Person zu überweisen. Vorgängig ist die Abrechnung einzureichen (vgl. nachfolgenden Absatz). Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet. Der Versicherer hat dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular Q 101a) einzureichen. Das Formular bzw. eine entsprechende EDV-Abrechnung hat folgende Angaben zu enthalten: AHV-Nr. (AHVN13), Geburtsdatum, Name und Vorname der steuerpflichtigen Person, Kanton, Wohn- bzw. Arbeitsgemeinde (bei Arbeitnehmenden ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz), Mutationsdaten, Höhe der Bruttoleistungen, Leistungsperiode, angewandter Tarif (Tarif des Wohnsitzkantons des Steuerpflichtigen; bei Arbeitnehmern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Tarif des Arbeitsortkantons), Steuersatz, Anzahl Kinder (nur wenn A-, B- , C-, H-, L-, M-, N- oder P-Tarif Anwendung findet) und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern. Der Versicherer hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 3 % der abgelieferten Quellensteuern. Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung (Arbeitgebender bzw. Versicherer) haftet für die korrekte Erhebung der Quellensteuern. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. VI. Ausweis über den Steuerabzug Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen. VII. Rechtsmittel Ist die steuerpflichtige Person oder der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung mit der Festsetzung des anwendbaren Quellensteuertarifs oder der Sozialabzüge nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres vom Gemeindesteueramt einen Überprüfungsentscheid verlangen. Ist die steuerpflichtige Person, der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung oder die Gemeinde mit dem Steuerabzug aus anderen Gründen nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres vom kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuer, einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. VIII. Auskünfte Auskünfte erteilt das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00. Zürich, den 16. März 2015 Kantonales Steueramt Zürich Die Chefin: Marina Züger
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