Broschüre Flächenantrag - Service d`économie rurale du Grand

INFORMATIONSBROSCHÜRE
ZUM FLÄCHENANTRAG 2015
1.
Einleitung
1
2.
Der Flächenantrag
3
3.
Einreichen des Flächenantrags
4
4.
Aufbau des Antragsformulars
5
5.
Ausfüllen des Formulars
7
6.
Zusätzliche Themen
21
7.
Beachtenswertes
24
Liste der zuständigen Beamten
25
Liste der ausländischen Behörden
27
________________________________________________________________________________
(SER 2015)
1.
Einleitung
Die vorliegende Informationsbroschüre gibt Erläuterung zur Einreichung der Anträge, zum Aufbau
des Formulars sowie zum Verständnis der vorgegebenen Daten und zur Handhabung des Formulars.
Die Regeln zu den einzelnen Beihilfen (insbesondere die Bedingungen zur Beihilfefähigkeit) finden Sie
in den jeweiligen Richtlinien (diese wurden/werden Ihnen getrennten zugestellt). Hierbei möchten
wir Sie insbesondere auf unsere Publikationen bezüglich der neuen Direktzahlungen (ab 2015)
aufmerksam machen. Eine entsprechende erste Broschüre wurde Ihnen bereits in Juni 2014
zugestellt. Diese Dokumente sind derzeit als Download auf unserer Homepage verfügbar
(www.ser.public.lu).
Sollten Sie Fragen haben, sei es zum korrekten Ausfüllen des Formulars oder zu den einzelnen
Beihilferegelungen, so können Sie sich gerne an die zuständigen Beamten wenden. Hierzu finden Sie
auf den Seiten 25 und 26 eine entsprechende Kontaktliste.
- Online-Flächenantrag
Die vorliegende Informationsbroschüre beschränkt sich auf
das Papierformular. Wir möchten Sie an dieser Stelle dennoch
daran erinnern, dass Sie Ihren Antrag auch online erstellen
und einreichen können (Flächenantrag bzw. Weinbaukarteierhebung). Hierzu haben wir den Antragstellern des Jahres 2014 in den letzten Tagen ein
entsprechendes Schreiben zugestellt.
Das Internetportal „Agr-eform“ (http://agr-eform.services-publics.lu/) bietet Ihnen hierbei eine Reihe
technischer Hilfestellungen, die Ihnen das Ausfüllen des Antrags gegenüber der Papierfassung
deutlich vereinfachen. Hierzu gehören u.a.:




direkte Links zum Geoportal,
automatisch erstellte Übersicht zum Greening,
automatisch erstellte Zusammenfassung der Fläche,
eine Fülle von Plausibilitätskontrollen, die Ihnen helfen Fehler zu vermeiden und die Sie mit
entsprechenden Hinweisen durch die Anwendung leiten.
Die notwendigen Erläuterungen zur Handhabung des Online-Formulars sind in den einzelnen
Abschnitten des Formulars enthalten (Text oder Links auf spezielle Info-Seiten).
Falls Sie Ihren Antrag nicht selbst online erstellen und einreichen können oder wollen, so können Sie
sich gerne an Berater bzw. Beratungsstellen wenden, die das Erstellen von Flächenanträgen als
Dienstleistung anbieten. In diesem Fall müssen Sie den Berater bzw. die Beratungsstelle hierzu
ermächtigen (diese verfügen über eine Vorlage zur Vollmacht).
Auf der Folgeseite können Sie einige Abschnitte des Online-Formulars einsehen.
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(Parzellenliste mit direktem Link pro Parzelle zum Geoportal)
(Integrierter Greeningrechner; anhand der eingegebenen Daten)
(Automatisch erstellte Zusammenfassung der Flächen; anhand der Parzellenangaben)
2
2.
Der Flächenantrag
Der Flächenantrag dient in erster Linie zur Beantragung von Beihilfen. Durch die Reform der
Agrarpolitik hat sich hierbei die Liste der Regelungen geändert. Beantragt werden kann:
(a) Basisprämie:
 Ursprüngliche Zuteilung von Zahlungsansprüchen („Jetons“)
 Im Falle von Junglandwirten bzw. Neueinsteigern: Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der
nationalen Reserve
 Gewährung der Basisprämie für das Jahr 2015
(b) Junglandwirteprämie für das Jahr 2015
(c) Gekoppelte Leguminosenprämie für das Jahr 2015
(d) Ausgleichszulage für Erzeuger in benachteiligten Gebieten für das Jahr 2015
(e) Landschaftspflegeprämie für das Kulturjahr 2014/2015
Hierzu möchten wir folgendes klarstellen:
(a) Falls Sie basisprämienberechtigt sind, so kommen Sie ebenfalls in den Genuss der
Greeningprämie, unter der Bedingung, dass Sie die für Sie zutreffenden Greeningauflagen
erfüllen. Somit ist die Greeningprämie keine freiwillige Regelung. Aus diesem Grund kann sie
auch nicht in der Beihilfeliste angekreuzt werden.
(b) Landschaftspflegeprämie: Im neuen Landschaftspflegeprogramm ist gegenüber dem Greening
eine vergleichbare Regelung von ökologisch wertvollen Flächen (u.a. Landschaftselemente und
Biotope) auf Dauergrünland vorgesehen. Aus diesem Grund wurden entsprechende Änderungen
im Antragsformular gleichzeitig für Ackerflächen und Dauergrünlandflächen vorgenommen
(siehe Kapitel 5).
(c) Stromzulage: Ab dem Antragsjahr 2015 kann keine Stromzulage mehr gewährt werden.
Die Angaben in Ihrem Flächenantrag werden des Weiteren herangezogen:
(a) zur Berechnung der wirtschaftlichen Größe Ihres Betriebs. Dies dient zur Ermittlung Ihrer
Beiträge für die landwirtschaftliche Sozialversicherung und Landwirtschaftskammer, sowie als
Meßwert für die Begünstigung der Ausgleichszulage für Erzeuger in benachteiligten Gebieten,
von verschiedenen Agrarumweltprämien bzw. von anderen finanziellen Beihilfen im Rahmen des
Agrargesetzes,
(b) zu Querkontrollen Ihrer Angaben im Rahmen von Agrarumweltprogrammen,
(c) zu makro-ökonomischen Statistiken und Analysen (STATEC, EUROSTAT, …); dies unter
Berücksichtigung der Prinzipien des Datenschutzes.
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3.
Einreichen des Flächenantrags
Ihren Flächenantrag reichen Sie an folgender Adresse ein:
SERVICE D’ECONOMIE RURALE
Abteilung „Direktzahlungen“
115, rue de Hollerich
L-1741 Luxembourg
Dies gilt ebenfalls für zusätzliche Unterlagen von Online-Anträgen (z.B. Luftbilder mit Zeichnungen).
Sollten Sie ebenfalls Weinbauflächen bewirtschaften, müssen Sie diese im Rahmen Ihrer
Weinbaukarteierhebung beim Weinbauinstitut (IVV) melden (Ausnahme: Flächen zur Erzeugung von
Tafeltrauben).
Sollten Sie Flächen im Ausland bewirtschaften, so möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ab dem
Jahr 2015 Auslandsflächen nur dann für die Berechnung der Großvieheinheiten und der
Dungeinheiten angerechnet werden, wenn diese Gegenstand eines im Ausland eingereichten
Flächenantrags sind. Dies ergeht aus den zusätzlichen Auflagen seitens der europäischen
Kommission, die vorschreiben, dass sich im Ausland befindliche Parzellen einer Querkontrolle in der
entsprechenden ausländischen Prämiendatenbank unterzogen werden sollen, um das Nutzungsrecht
zu überprüfen und um somit etwaige Doppelmeldungen auszuschließen. Auf den Seiten 27 bis 29
finden Sie die Liste der zuständigen ausländischen Behörden und die betreffenden Einsendefristen.
Einsendeschluss
für Flächenanträge bzw. Weinbaukarteierhebungen ist der 15. Mai 2015.
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände werden Beihilfebeträge um 1%
pro Werktag Verspätung gekürzt. Anträge, die erst nach dem 9. Juni 2015 eintreffen, können nicht
mehr berücksichtigt werden. Bitte bedenken Sie: Als Tag der Einreichung gilt der Tag des Eintreffens
des Antrags in der Behörde (SER oder IVV), und NICHT das Datum des Poststempels!
Sollten Sie Ihren Antrag online stellen, so müssen Sie nach
Anbringen Ihrer elektronischen Unterschrift abschließend die
Antragsdaten durch Bestätigen der letzten Etappe übermitteln.
Erst dann gilt Ihr Online-Antrag als eingereicht.
4
4.
Aufbau des Antragsformulars
Das Formular besteht aus zwei vorgedruckten Teilen und einem neutralen mittleren Teil.
Überprüfen Sie ob Ihr Formular vollständig ist und ob alle Ihre Parzellen auf den zugestellten
Luftbildern abgebildet sind. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie schnellstmöglich die
notwendigen zusätzlichen Luftbilder anfordern (siehe beigefügtes Meldeformular). Zweckdienliche
Informationen zu FLIK-Parzellen (Nummer, Größe, …) finden Sie ebenfalls auf dem Geoportal
„Agriculture“ (http://agriculture.geoportail.lu/). Hierzu empfehlen wir die ASTA-Hilfestellungen zur
Handhabung; erhältlich als Download auf http://www.asta.etat.lu/GIS/GIS.html, unter der Rubrik
„Veröffentlichungen“.
Der erste vorgedruckte Teil
Dieser Teil besteht aus:
(a) Allgemeine Angaben zum Antragsteller;
(b) Liste der Bankkonten und Herdennummern des Antragstellers;
(c) Liste der ausländischen Parzellen.
Dieser Teil wird ab 2016 durch die Liste der 2015 neu zugeteilten Basisprämienansprüche ergänzt.
Änderungswünsche zu den Angaben zum Antragsteller können Sie ebenfalls per Email übermitteln;
an [email protected].
Die Rubrik zu den allgemeinen Angaben wurde ergänzt durch eine kleine Tabelle, in der Sie, falls Sie
im Ausland einen Antrag einreichen, Ihre entsprechende ausländische Kennnummer eintragen. Diese
Angabe ist notwendig für den Austausch von Daten mit den zuständigen ausländischen Behörden.
Der neutrale mittlere Teil
Der Aufbau dieses Teils hat sich gegenüber 2014 nur unwesentlich verändert. Eine ausführliche
Erläuterung hierzu ist deswegen nicht notwendig. Die vorgenommenen Änderungen sind folgende:
(a) Die Liste der Beihilfen enthält die neuen, ab 2015 gültigen Direktzahlungen.
(b) In der Zusammenfassung der Flächen wurden einige neuen Kulturarten eingeführt bzw. wurden
bestehende Kulturarten unterteilt; dies insbesondere um im Bereich der Greeningauflagen
(Anbaudiversifizierung; ökologisch wertvolle Flächen) eine klarere Aufteilung zu schaffen.
Der zweite vorgedruckte Teil
Dieser Teil enthält den Vordruck aller im Vorjahr gemeldeten und zurückbehaltenen Parzellen. Er
wurde ab diesem Jahr ergänzt durch zusätzliche Unterlagen zur Greeningauflage „ökologisch
wertvolle Flächen auf Ackerland“ und zur neuen Landschaftspflegeprämie (ökologisch wertvolle
Flächen auf Dauergrünland).
Dieser Teil des Formulars weist die meisten und darüber hinaus auch umfangreichsten
Veränderungen gegenüber 2014 auf. Der Vordruck besteht aus folgenden Teilen:
5
(1) Eine Übersichtskarte
Die Übersichtskarte dient einzig und allein dazu, die einzelnen
Luftbilder räumlich zu lokalisieren und Ihnen somit die Orientierung
auf den einzelnen Luftbildern zu erleichtern.
(2) Parzellenliste
Sie dient zur Meldung der einzelnen Schläge und derer
Flächennutzung. Des Weiteren enthält sie Informationen zum
Dauergrünlandstatus der Flächen und erfasst für den Zweck des
Greening Angaben über die Zwischenkulturen und Untersaaten.
(3) Liste der nicht landwirtschaftlichen Restnutzungen
Sie listet die einzelnen nicht landwirtschaftlichen Restnutzungen auf,
die sich auf den gemeldeten Schlägen befinden.
(4) Liste der Landschaftselemente, Waldrandstreifen, Ackerrandstreifen und Uferrandstreifen
Sie dient zur Meldung einer Reihe von ökologisch wertvollen Flächen
im Rahmen des Greening und der neuen Landschaftspflegeprämie.
(5) Liste der Biotope
Sie zeigt die auf den vorgedruckten Parzellen vorhandenen Biotope
an.
(6) Luftbilder
Sie dienen zur genauen Lokalisierung der bewirtschafteten
Parzellen, zur graphischen Angabe von Parzellenunterteilungen bzw.
Ausschlussflächen, sowie zur Ab- und Hinzumeldung von ökologisch
wertvollen Flächen.
6
5.
Ausfüllen des Formulars
Die ersten beiden Teile des Formulars wurden nur geringfügig gegenüber 2014 verändert und
benötigen deshalb keine weiteren Erklärungen. Die betreffenden Rubriken mit den dort enthaltenen
Erläuterungen sind selbstredend.
Zur Meldung von Flächen im Ausland finden Sie auf der Seite 23 die notwendigen Hinweise.
Der dritte Teil des Formulars, also der Teil zur detaillierten Meldung der einzelnen Schläge,
Restnutzungen und ökologisch wertvollen Flächen in Luxemburg, wurde substantiell abgeändert bzw.
ergänzt. Hier in der Folge die notwendigen Erläuterungen zu den einzelnen Unterlagen.
(1) Übersichtskarte
Die Übersichtskarte ist eine topographische
Karte im Maßstab 1: 50.000, auf welcher ein
oder
mehrere
gelbe
Rechtecke
die
Bildausschnitte darstellen, welche sich auf den
einzelnen Luftbildern wieder finden. Die auf der
topographischen
Karte
abgebildeten
Bildausschnitte sind nummeriert. Diese
Nummern entsprechen den Blattnummern der
jeweiligen Luftbilder.
Die Legende unten wurde insbesondere durch
eine Rubrik „Landschaftselemente“ erweitert.
Sie
zeigt
auf
wie
die
einzelnen
Landschaftselemente (Hecken, Baumreihen,
Einzelbäume,
Feldgehölze,
Weiher
und
Waldrandstreifen)
auf
den
Luftbildern
dargestellt sind.
7
(2) Parzellenliste
In dieser Liste sind alle von Ihnen im vorigen Flächenantrag gemeldeten FLIK-Parzellen aufgelistet.
Diese Liste enthält im Mittelteil, pro FLIK-Parzelle, vorgedruckte Angaben über die von Ihnen im
vorigen Jahr gemeldete und festgestellte Nutzart und Fläche. Der rechte Teil der Tabelle dient zur
Meldung der erforderlichen Angaben für das Jahr 2015.
Bei dieser Gelegenheit sei daran erinnert, dass Sie dazu verpflichtet sind ausnahmslos alle Ihre
landwirtschaftlichen Parzellen zu melden. Das Unterlassen der Meldung bewirtschafteter Parzellen
führt zu Beihilfekürzungen.
Folgende Erläuterungen zu den enthaltenen Daten:
- Färbung der Linien
Einige Linien sind gefärbt bzw. einige Kolonnen sind geschwärzt. Dies hat folgende Gründe:
Färbung
rot
Was bedeutet dies?
Was muss ich hier tun?
(vorausgesetzt ich bewirtschafte die Fläche noch)
(in der Regel)
a) Den FLIK (FLIK-Nummer) gibt es Die roten Linien dienen NICHT zur Meldung
nicht mehr (Fläche 2015 = 0)
von Flächen (deshalb sind die Kolonnen 2015
geschwärzt).
ODER
Das EDV-System versucht, gegebenenfalls, die
b)
Der
FLIK
wurde
als entsprechende
neue
FLIK-Parzelle
zu
Ausschlussfläche eingestuft und ist ermitteln. Ist dies möglich, so steht unter der
deswegen nicht mehr meldbar roten Linie eine grüne Linie (mit derselben
(Fläche 2015 = 0)
Luftbildnummer). Diese neue grüne Linie
trägt, im Prinzip, die alte Schlagnummer.
Überprüfen Sie anhand des Luftbildes ob
diese Zuordnung korrekt ist.
8
Färbung
schwarz
orange
grün
Was bedeutet dies?
(in der Regel)
Der FLIK ist nicht von
Änderung betroffen.
Was muss ich hier tun?
(vorausgesetzt ich bewirtschafte die Fläche noch)
einer Falls die Nutzung nicht geändert hat, kreuzen
Sie „unverändert gegenüber 2014“ an,
ansonsten geben Sie die notwendigen
Informationen in den Kolonnen 2015 an.
a) Der FLIK hat sich in seiner Größe Die Kolonne „unverändert gegenüber 2014“ ist
geändert
geschwärzt und kann nicht angekreuzt werden.
Tragen Sie die notwendigen Angaben in den
ODER
Kolonnen 2015 ein.
b) Die im Jahr 2014 angegebene
Fläche unterscheidet sich von der
zurückbehaltenen Fläche.
Der FLIK (FLIK-Nummer) wird als Der FLIK trägt die alte Schlagnummer des alten
„Ersatz“ für einen alten FLIK FLIKs. Überprüfen Sie anhand des Luftbildes ob
vorgegeben.
diese Zuordnung korrekt ist.
- Neue Kolonnen zum Status „Ackerland“ bzw. „Dauergrünland“
Im Rahmen des Greening gibt es Auflagen auf
Ackerland sowie auf Dauergrünland. Des
Weiteren sind in der neuen Landschaftspflegeprämie Regeln zum Erhalt von Dauergrünland
bzw. zu ökologisch wertvollen Flächen auf
Dauergrünland vorgesehen. Aus diesem Grund
ist es wichtig den genauen Ackerland- bzw.
Dauergrünlandstatus der einzelnen Parzellen
zu kennen.
In unserer Prämiendatenbank wird für jede Parzelle dieser Status anhand eines
„Dauergrünlandzählers“ verwaltet. Beträgt der Zählerstand einer Parzelle 6 oder mehr, so gilt die
Parzelle als Dauergrünland. Liegt der Stand bei weniger als 6, so ist die Parzelle Ackerland. Der
Zählerstand erhöht sich um 1 pro aufeinanderfolgender Antrag, in dem die Parzelle als
Dauergrünland oder gemischtes Feldfutter gemeldet wird.
(Schematische Darstellung der Erhöhung des Dauergrünlandzählers)
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(Beispiel: Nach 6 aufeinanderfolgenden
Anträgen wird aus neu angelegtem
gemischtem Feldfutter Dauergrünland)
Für die ursprüngliche flächendeckende Bestückung der Parzellen mit einem solchen Zähler wurde das
Antragsjahr 2012 als Ausgangspunkt bestimmt. Alle Parzellen, die im Jahr 2012 als Dauergrünland
gemeldet wurden, bekamen den Zählerstand „6“. Alle Parzellen, die im selben Jahr als gemischtes
Feldfutter gemeldet wurden, bekamen den Zählerstand „2“. Wurden diese Grünflächen in den
folgenden Jahren 2013 und 2014 weiterhin als solche gemeldet, entspricht ihr Zählerstand im
Vordruck 2015 „8“ bzw. „4“.
Da die ursprüngliche Erstellung der Zähler durch eine pauschale Bewertung der einzelnen Parzellen
zustande kam (eine detaillierte Analyse jeder einzelnen Parzelle wäre zu aufwendig gewesen), kann
es sein, dass in einzelnen Fällen der angezeigte Status nicht die wirklichen Verhältnisse wiedergibt.
Beispiele:
(a) Eine im Jahr 2012 als Dauergrünland gemeldete Parzelle war 2011 noch Acker. Demzufolge
dürfte der im Flächenantrag 2015 anzuzeigende Zählerstand erst „3“ betragen und die Fläche
wäre demnach noch Ackerland.
(b) Eine Parzelle mit gemischtem Feldfutter wurde als solche bereits seit 2007 gemeldet und müsste
demzufolge im Flächenantrag 2015 als Dauergrünland aufgeführt werden, und nicht als
Ackerland mit Zählerstand „4“.
In diesen Fällen können die betroffenen Landwirte sich gerne an die zuständigen Beamten des SER
wenden (siehe Seite 25), die dies anhand der vorigen Flächenanträge überprüfen und auf Basis des
Prüfungsergebnisses den Zählerstand der besagten Parzellen berichtigen.
Die neuen Kolonnen sind:
(a) „Fläche AL“: Sie zeigt die Fläche mit Status „Ackerland“ der besagten Parzellenlinie (Zählerstand
< 6) an.
(b) „Fläche DG“: Sie zeigt die Fläche mit Status „Dauergrünland“ der besagten Parzellenlinie
(Zählerstand ≥ 6) an.
(c) „Dauer Begrünung“: Sie zeigt den Zählerstand an. Dieser ist in den Folgejahren insbesondere bei
gemischtem Feldfutter wichtig, da er angibt in wieviel Jahren eine solche Fläche den Status
„Dauergrünland“ annehmen kann.
Die Kolonnen „Flächen AL“ und „Fläche DG“ spiegeln den Dauergrünlandstatus des Jahres 2014
wieder. Der Status AL bzw. DG im Jahr 2015 ergeht aus der Kombination der Werte in den besagten
Kolonnen und der gemeldeten Nutzung für das Jahr 2015.
10
Beispiele:
(a) „Dauer Begrünung“ auf 5 + Dauergrünland bzw. gemischtes Feldfutter gemeldet ergibt
Dauergrünland.
(b) „Dauer Begrünung“ auf 5 + Mais ergibt Ackerland.
(Schematische Darstellung von Beispiel (b): Der Zählerstand fällt auf Null und startet erneut in
jährlichen Einer-Schritten bei Meldung von gemischtem Feldfutter bzw. Dauergrünland)
- Umweltsensibles Dauergrünland
Die Kolonne „Umweltsensibles DG“ zeigt an ob eine Dauergrünlandfläche ganz oder teilweise aus
umweltsensiblem Dauergrünland besteht, für die im Rahmen des Greening bzw. der neuen
Landschaftspflegeprämie ein absolutes Umbruchverbot gilt. Im Falle von Teilflächen bezieht sich das
Verbot lediglich auf die betroffene Fläche.
Bei umweltsensiblem Dauergrünland wird unterschieden zwischen:
(a) G1: Umweltsensibles Dauergrünland im Sinne des Greening und der Landschaftspflegeprämie.
Hierbei handelt es sich um :
 Grünlandbiotope, welche in Anwendung von Artikel 17 des Naturschutzgesetzes vom 19.
Januar 2004 kartiert wurden;
 Dauergrünland in Überschwemmungszonen HQ100, welche in Anwendung von Artikel 38 des
Wassergesetzes vom 19. Dezember 2008 kartiert wurden.
(b) G2: zusätzliches umweltsensibles Dauergrünland im Sinne der Landschaftspflegeprämie.
Die genaue Lokalisierung der einzelnen Elemente bzw. Zonen sind einsehbar im Geoportal
(http://agriculture.geoportail.lu) bzw. (http://eau.geoportail.lu).
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- Schutzzonen
Wie bereits in den vorigen Jahren enthält diese Kolonne Angaben, ob die betroffene Parzellenlinie
ganz oder teilweise in einer Schutzzone liegt, wobei unterschieden wird zwischen:
(a) „V“ = Natura 2000 – Vogelschutzgebiete
(b) „H“ = Natura 2000 – FFH (Fauna-Flora-Habitat Gebiete)
(c) „N“ = Nationale Naturschutzgebiete
(d) „W“ = (Wasser-) Schutzzonen [ = provisorische Trinkwasserschutzzonen + sanitäre Schutzzone
des Obersauerstausees]
Sollten Sie Fragen zu diesen Schutzzonen haben, so finden Sie die notwendigen Kontakte in der Liste
auf der Seite 25. Die einzelnen Schutzzonen sind im Geoportal einsehbar
(http://agriculture.geoportail.lu) bzw. (http://eau.geoportail.lu).
- Hauptkultur auf der Parzelle
In einigen Fällen werden in einem (Kultur-)Jahr auf derselben Fläche mehrere Kulturen angebaut.
Maßgebend für die Beihilfeberechnung, sowie für die Greeningauflage „Anbaudiversifizierung“ sind
die Hauptkulturen. Hierbei gelten folgende Regeln:
(a) Als Hauptkultur gilt jene Kultur/Flächennutzung, die am längsten während des Zeitraums vom
15. Mai bis 31. Juli auf der Parzelle vorhanden ist.
(b) Eine Vorfrucht bzw. Nachfrucht geht der Hauptkultur entsprechend voraus bzw. folgt ihr.
Im Flächenantrag muss als Nutzung der betreffenden Fläche die Hauptfrucht angegeben werden.
Eine Nachfrucht kann im Rahmen der Greeningauflage „Ökologisch wertvolle Flächen“ als
Zwischenfrucht geltend gemacht werden, sofern sie die einschlägigen Bedingungen hierzu erfüllt.
- Kolonne zum Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaat
Im rechten Teil der Liste wurden zwei Kolonnen
beigefügt. Diese Information ist erforderlich im Rahmen
der Greeningauflage „Anbaudiversifizierung“.
In der ersten Kolonne unterscheiden Sie zwischen:
(a) „Untersaat“: ist Greening tauglich
(b) „ZF Greeningmischung“: diese Zwischenfrucht muss die Greeningauflagen erfüllen
(c) „ZF andere Mischung“ (nicht Greening tauglich)
(d) „ZF Reinsaat“ (nicht Greening tauglich)
In der 2. Kolonne geben Sie an, ob die besagte Nutzung ebenfalls Gegenstand einer
Agrarumweltmaßnahme (AUM) ist.
Eine Zwischenfrucht bzw. Untersaat kann nur für einen ganzen Schlag gemeldet werden. Falls Sie ein
Feld nach der Ernte nur teilweise z.B. mit einer Zwischenfrucht einsähen wollen, so müssen Sie die
beiden Teilflächen bereits im Antrag als getrennte Schläge melden.
12
- FLIK-Änderungen und Aktivierung von „ausgeblendeten“ FLIK-Parzellen
Ändert sich die Nutzfläche einer Parzelle (z.B. durch Bebauung oder Rodung eines Waldes) mit
direktem Einfluss auf die FLIK-Grenzen, so müssen Sie diese FLIK-Änderungen bei der GIS-Abteilung
der ASTA melden (siehe Kontaktpersonen Seite 25). Die besagte Mitteilung erfolgt mit Hilfe eines von
der ASTA zur Verfügung gestellten Formulars bis spätestens den 1. November 2015 mit Hinblick auf
die folgende Antragsperiode (das Formular ist ebenfalls als Download erhältlich auf
http://www.asta.etat.lu/GIS/GIS.html). Anpassungen von FLIK-Parzellen können nicht im Rahmen des
Flächenantrags gemeldet werden.
Im Falle einer im Vorfeld gemeldeten und stattgegebenen FLIK-Änderung passen Sie Ihre Schläge den
neuen FLIK-Grenzen an.
FLIK-Parzellen, welche über die letzten 3 Jahre nie gemeldet wurden, werden von der GIS-Abteilung
der ASTA deaktiviert und sind nicht mehr auf den Luftbildern abgebildet (sie wurden sozusagen
„ausgeblendet“). Um sie in Ihrem Flächenantrag melden zu können, müssen Sie bei der GIS-Abteilung
der ASTA eine entsprechende Anfrage bis spätestens den 15. Mai 2015 einreichen. Dies tun Sie mit
Hilfe eines Formulars, welches auf Anfrage bei der ASTA erhältlich ist, sowie anhand von schriftlichen
Nachweisen Ihres Nutzungsrechts (Detail im ASTA-Formular erläutert) (das Formular ist ebenfalls als
Download erhältlich auf http://www.asta.etat.lu/GIS/GIS.html).
ACHTUNG: Im Falle eines Flächenverlusts während des Kalenderjahres der Antragstellung müssen Sie
unverzüglich beim SER die betroffenen Flächen aus Ihrem Antrag abmelden. Sie melden
entsprechend ganze Schläge ab oder verkleinern die betroffenen Schläge.
- Ausfüllen der Tabelle
Außer im Falle der zusätzlichen Kolonnen zu den Zwischenfrüchten/Untersaaten hat sich in der
Handhabung der Tabelle nichts geändert. Wir raten Ihnen die einzelnen Parzellen mit Hilfe der
Luftbilder einzeln zu überprüfen, um die etwaigen Änderungen vorzunehmen. Dies betrifft
insbesondere die Parzellen, die farblich gekennzeichnet sind. Bitte beachten Sie des Weiteren
folgende Regeln:
(a) Schläge melden Sie anhand ihrer Schlagnummer und FLIK-Nummer. Die Schlagnummerierung
sollten Sie über die Folgejahre beibehalten. Sie sollte dieselbe sein wie in anderen Unterlagen,
wie z.B. Parzellenpass, Ackerschlagkartei, Bodenanalysen, …
(b) Schläge auf mehreren FLIK-Parzellen melden Sie mit entsprechend vielen Linien.
(c) Schläge ohne Änderung können Sie einfach mit „unverändert gegenüber 2014“ bestätigen.
(d) Bei Schlägen mit FLIK-Änderungen oder Unterschied zwischen gemeldeter und zurück
behaltener Fläche 2014 müssen Sie eine entsprechende Eintragung für 2015 tätigen.
(e) Parzellen, die Sie nicht mehr nutzen, müssen Sie in der Liste streichen.
(f) Elemente, die nicht zur beihilfefähigen Fläche einer Parzelle gehören, müssen Sie als
Ausschlussflächen von der Parzellenfläche abziehen und in der Liste der nicht
landwirtschaftlichen Restnutzungen eintragen.
(g) Zur Meldung einer Zwischenkultur oder Untersaat benutzen Sie die auf Seite 12 aufgelisteten 4
Bezeichnungen.
13
(3) Liste der nicht landwirtschaftlichen Restnutzungen
Überprüfen Sie anhand der Luftbilder ob die
vorgedruckten Daten noch aktuell sind.
Verschwundene Elemente (z.B. Misthaufen)
können gestrichen werden und die Parzellen
können wieder ganz gemeldet werden. Neue
Ausschlussflächen müssen eingetragen werden,
unabhängig ob es zeitlich begrenzte Ausschlüsse
sind oder endgültige Umwandlungen. Letztere
müssen ebenfalls Gegenstand einer Meldung an
die GIS-Abteilung der ASTA sein zwecks FLIKAnpassung (siehe Seite 13).
(4) Liste der Landschaftselemente, Waldrandstreifen, Ackerrandstreifen und
Uferrandstreifen
Diese neue Liste dient zur Meldung von
Landschaftselementen (LE), Waldrandstreifen,
Ackerrandstreifen
sowie
Uferrandstreifen als ökologisch wertvolle
Flächen im Rahmen der Greeningauflagen
bzw. der neuen Landschaftspflegeprämie.
Eine
ausführliche
Definition
der
Landschafts- und Streifenelemente finden
Sie
in
den
Richtlinien
zu
den
Direktzahlungen.
Die vorgedruckten Daten betreffen die Landschaftselemente (LE) bzw. Waldrandstreifen, die bei
einer graphischen Verschneidung verschiedener Kulissen den einzelnen Schlägen des vorigen Jahres
zugeordnet werden konnten.
Falls die Parzelle durch einen Weg oder eine Straße vom Waldrand abgetrennt ist, so wurde an dieser
Stelle kein Waldrandstreifen eingezeichnet.
14
Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
- Liste der Parzellen mit zugeordneten LE
(a) Die Liste der einzelnen betroffenen Parzellen ist in derselben Reihenfolge wie in der
Parzellenliste angeordnet.
(b) Um die Anzahl an vorzugebenden Elementen (und dementsprechend die Anzahl an
vorgedruckten Linien) auf ein Minimum zu begrenzen, werden die einzelnen LE in
zusammengefasster Form (d.h. in Gesamtanzahl bzw. Gesamtfläche pro LE-Typ und Linie)
angezeigt. Nur die einzelnen Waldrandstreifen sind mit ihrer Kennnummer individuell
aufgeführt.
- Zugeordnete Flächen/Anzahl und Ökowert; Zusatzinformationen
(a) Bei der automatischen Zuteilung der LE wird zwischen Ackerland (Greeningauflage) und
Dauergrünland (neue Landschaftspflegeprämie) unterschieden. Hierbei kommt der DGZählerstand zum Tragen.
(b) Da die LE in zusammengefasster Form angegeben sind, entspricht die zugeteilte Fläche der
Gesamtfläche des Typs LE auf der betreffenden Parzelle.
(c) Bei Hecken und Baumreihen wurde eine Standardbreite benutzt: 5 Meter bei Elementen
innerhalb der Parzelle; 2,5 Meter bei halbscheidigen Elementen oder Elementen auf der FLIKAußengrenze. Bei Waldrandstreifen gilt eine Standardbreite von 6 Meter. Bei Einzelbäumen
15
wurde im Prinzip eine Fläche von 20 m2 zugeteilt, außer im Falle von halb- oder mehrscheidigen
Bäumen oder Bäumen auf der FLIK-Außengrenze.
(d) In der Kolonne „Anzahl“ ist die zugeordnete Anzahl an Elementen oder Teilelementen angezeigt
(Ausnahme: Einzelbäume auf Dauergrünland).
(e) Der Wert in der Kolonne „Ökowert“ entspricht der tatsächlichen Größe (gegebenenfalls mit
Standardwert errechnet), multipliziert mit dem jeweils gültigen Gewichtungsfaktor (siehe
Richtlinien zu den Direktzahlungen). Für die Greeningauflage und die neue
Landschaftspflegeprämie gelten im Prinzip dieselben Gewichtungsfaktoren.
(f)
Auf Dauergrünlandflächen wird nicht die genaue Anzahl an Einzelbäumen angegeben. Hier
genügt eine Anzahlklasse (z.B. 1-10) pro Linie (≠ pro Hektar). Geringfügige Änderungen der
Anzahl benötigen deshalb nicht zwangsläufig notwendige Änderungen im Antrag.
(g) Im Falle von Waldrandstreifen auf Ackerland geben Sie an, ob Sie auf einer Breite von
mindestens 1 Meter nicht produzieren (genaue Regeln in den Richtlinien). Falls ja (ohne
Produktion), beträgt der Gewichtungsfaktor 1,5; ansonsten 0,3. Bei Waldrandstreifen auf
Dauergrünland wird im Rahmen der neuen Landschaftspflegeprämie nur mit 0,3 gerechnet
(keine Differenzierung zwischen „mit“ oder „ohne Produktion“).
(h) Die letzte Kolonne dieses Teils weist keine vorgedruckten Daten auf.
- Meldung von Abänderungen
Mit Hilfe des rechten Teils der Liste melden Sie etwaige Abänderungen. Hierzu benutzen Sie je LE-Typ
die jeweiligen freien Felder. Bitte beachten Sie folgendes:
(a) Im Geoportal (http://agriculture.geoportail.lu) können Sie die einzelnen LE einblenden und
vermessen. Dies ist in vielen Fällen quasi unverzichtbar um genaue Änderungsangaben abliefern
zu können. Wir empfehlen Ihnen deshalb wärmstens dieses sehr wichtige Instrument zu nutzen.
Hierzu empfehlen wir die ASTA-Hilfestellungen zur Handhabung; erhältlich als Download auf
http://www.asta.etat.lu/GIS/GIS.html, unter der Rubrik „Veröffentlichungen“.
(b) Sollten Sie noch keine Meldung vorab an die ASTA gemacht haben, so bitten wir Sie die
einzelnen vorgegebenen LE und Waldrandstreifen genauestens anhand der Luftbilder bzw. der
auf dem Geoportal einsehbaren LE-Kulisse zu überprüfen; dies insbesondere hinsichtlich ihrer
Zuordnungsfähigkeit. Hierbei gelten folgende Regeln:
16

Angrenzende Hecken und Baumreihen entlang von Feldwegen werden dem Landwirt im
Prinzip immer angerechnet, da der Landwirt diese im Normalfall auch pflegt.
 Angrenzende Hecken und Baumreihen entlang untergeordneter Wege (C.R.), Landstraßen,
Autobahnen, Zugstrecken oder auch Privatgrundstücken werden im Allgemeinen nicht vom
Landwirt unterhalten und dürfen deshalb nicht angerechnet werden. Solche Hecken und
Baumreihen müssen deshalb im Fall, wo sie von der ASTA auf die Parzellengrenze digitalisiert
wurden, abgemeldet werden. Bei Unterlassung kann dies gegebenenfalls zu einer
Beihilfekürzung führen.
 Bäume oder Hecken entlang von Wasserläufen wurden nicht erfasst. Diese können Sie
nachmelden, falls sie zu Ihrer Parzelle gehören.
 Feldgehölze zwischen mehreren FLIK-Parzellen werden im Flächenantrag weiterhin als
Ausschlussflächen angezeigt. Sie können sie jedoch als LE geltend machen, sofern sie 30 Ar
nicht übersteigen und Sie für mindestens 80% der Fläche der Ausschlussfläche den
schriftlichen Nachweis Ihres Nutzungsrechtes erbringen (Pachtvertrag, Erklärung des
Besitzes); außer bei Flächen im Eigentum. Die 80%-Regel bezieht sich auf die Gesamtfläche
der Ausschlussfläche; auch wenn die tatsächliche Fläche des Feldgehölzes nicht die gesamte
Ausschlussfläche ausmacht. Die entsprechenden Unterlagen müssen Sie Ihrem Flächenantrag
beifügen.
(c) Abänderungen, welche Sie bereits in den letzten Wochen/Monaten der ASTA gemeldet
haben, brauchen Sie hier nicht mehr aufzuführen. Ein einfacher Verweis hierauf
genügt. Dies gilt ebenfalls für jene Änderungen, die die ASTA in der verbleibenden Zeit
nicht mehr in den Vordruck des Flächenantrags mit einfließen lassen konnte.
(d) Es ist Ihnen freigestellt Ihre Meldung anhand dieser Kolonnen im Vordruck oder mit Hilfe der
beigefügten ausführlichen Tabelle zu tätigen (siehe untenstehendes Modell).
(e) Mit Hilfe der beigefügten ausführlichen Tabelle (ähnlich der ASTA-Tabelle in der Mitteilung im
Herbst 2014) können Sie die LE einzeln mit jeweiliger Kennnummer auflisten (im Falle von
Abänderungen von auf dem Luftbild sichtbaren LE) bzw. mit Hilfe einer Arbeitsnummer im Falle
von neuen LE.
(f)
Benutzten Sie die Kolonnen im Vordruck, so müssen Sie entsprechend auch zusammengefasste
Angaben abliefern (außer bei Waldrandstreifen). Hierzu müssen Sie die Gesamtfläche der LE
errechnen. Ist dies schwierig und betrifft die Änderung ein bestimmtes LE, so empfehlen wir
Ihnen mit Hilfe vom Geoportal und der beigefügten ausführlichen Liste die Änderung zu melden.
(g) Alle Abänderungen müssen Sie gleichzeitig auf dem Luftbild vermerken (siehe Punkt 6),
ansonsten können sie nicht berücksichtigt werden.
(Ansicht der beigefügten ausführlichen Tabelle)
17
- Meldung von Ackerrand- und Uferrandstreifen
Das diesjährige Formular enthält noch keine vorgedruckten Angaben zu den Feldrand- und
Uferrandstreifen (da Sie diese erst ab 2015 in dieser Tabelle melden können). Sie müssen demzufolge
in den freien zusätzlichen Linien der Liste eingetragen werden. Hierzu geben Sie folgende Angaben
an:
(a)
(b)
(c)
(d)
(e)
(f)
(g)
Nr. Luftbild (fakultativ)
FLIK-Nummer
Schlagnummer
Arbeitsnummer
Art der ökologisch wertvollen Fläche
Gegenstand einer Agrarumweltmaßnahme?
im Teil „Meldung von Abänderungen“: Länge und Durchschnittsbreite (in Meter)
Des Weiteren müssen Sie auf dem entsprechenden Luftbild die Streifen mit Hilfe eines Strichs
entlang der betroffenen Schlaggrenze lokalisieren. Ansonsten können wir die Streifen nicht in
unserer Prämiendatenbank erfassen.
Ackerrand- und Uferrandstreifen bleiben Bestandteil der betreffenden Schläge und müssen nicht in
der Parzellenliste als getrennte Schläge gemeldet werden. Demzufolge werden sie auch nicht als
Kultur im Sinne der Greeningauflage „Anbaudiversifizierung“ angerechnet.
- Etwaige Meldung im Falle von vergrößerten bzw. neu hinzugefügten Parzellen
Wie eingangs erwähnt enthält der Vordruck die LE und Waldrandstreifen, die den Schlägen des
vorigen Jahres zugeordnet werden konnten. Im Falle einer Schlagvergrößerung oder Neumeldung
von Schlägen auf neu hinzugefügten FLIK-Flächen (Neumeldung in der Parzellenliste) brauchen Sie
die entsprechenden zuzuordnenden LE und Waldrandstreifen nicht in der Liste der LE und
Streifenelemente hinzuzufügen, da diese Elemente bei der Erfassung der Schläge in unserer
Prämiendatenbank automatisch nachträglich zugeordnet werden.
Angaben in der Liste der LE und Streifenelemente sind nur dann erforderlich falls Sie eine
Abänderung der auf den Luftbildern abgebildeten LE bzw. Waldrandstreifen melden wollten.
Die erforderlichen Angaben sind:
(a)
(b)
(c)
(d)
Nr. Luftbild (fakultativ)
FLIK-Nummer
Schlagnummer
Arbeitsnummer (oder offizielle Kennnummer, falls das Element bereits auf dem Luftbild sichtbar
ist und Sie anstatt der vorgedruckten Liste die beigefügte ausführliche Tabelle benutzen)
(e) Art der ökologisch wertvollen Fläche
(f) bei Waldrandstreifen, mit oder ohne Produktion?
(g) im Teil „Meldung von Abänderungen“, Angaben pro LE-Typ entsprechend der freien Felder im
vorgedruckten Teil:
 bei Einzelbäumen: Anzahl
 bei Baumreihen und Hecken: Länge (m) und /oder Fläche (m2)
 bei Waldrandstreifen: Länge (m)
 bei Feldgehölzen und Weihern: Fläche (m2)
18
(5) Liste der Biotope
Diese Liste gibt im Detail die Biotope auf Ihren landwirtschaftlichen Parzellen an. Hierbei ist
folgendes zu beachten:
(a) Die Angaben entsprechen dem Stand von Juli 2014. Die Liste beinhaltet noch nicht etwaige
spätere Beanstandungen oder Umänderungsanfragen, die beim MDDI eingereicht wurden.
Deren Bearbeitung ist derzeit noch nicht vollständig abgeschlossen.
(b) Die Tabelle dient nicht einer etwaigen Meldung (Nach- bzw. Abmeldung, Beanstandungen)
sondern lediglich zur Mitteilung von Biotopen, die Ihren Schlägen des vorigen Jahres zugeordnet
werden konnten.
(c) Entsprechend enthält die Liste nicht jene Biotope, die sich gegebenenfalls auf neu hinzugefügten
FLIK-Flächen befinden. Wie bei den LE und Waldrandstreifen werden Biotope, die sich auf neu
hinzugefügten FLIK-Flächen (in der Parzellenliste) befinden, nachträglich in unserer
Prämiendatenbank zugeordnet.
(d) Biotope gelten nicht als ökologisch wertvolle Flächen im Rahmen der Greeningauflagen. Für die
Landschaftspflegeprämie werden nur Biotope auf Dauergrünland angerechnet.
Im Geoportal (http://agriculture.geoportail.lu) können Sie die entsprechende Biotopkulisse
einblenden und die einzelnen Elemente in Augenschein nehmen.
19
(6) Luftbilder
Der Bildausschnitt, im Maßstab 1: 5.000, weist folgende Elemente auf:
(a) In Weiß: FLIK-Parzellen
(b) In Blau: Schläge des vorigen Jahres
(c) In Gelb: Ausschlussflächen bzw. Weinbauparzellen
Landschaftselemente sind farblich wie folgt gekennzeichnet. Da
mit Ausnahme der Waldrandstreifen die LE in der Liste der LE- und
Streifenelemente in zusammengefasster Form (d.h. in
Gesamtanzahl bzw. Gesamtfläche pro LE-Typ und Linie) dargestellt
sind, werden die einzelnen LE-Nummern auf dem Luftbild nicht
angezeigt. Die einzelnen LE-Nummern sind jedoch im Geoportal
(http://agriculture.geoportail.lu) in der LE-Kulisse einsehbar.
Terrassen in Weinbergen sind LE, gelten jedoch nicht als
ökologisch wertvolle Flächen im Sinne des Greening oder der
neuen Landschaftspflegeprämie.
Rechts neben dem Bildausschnitt sind die sichtbaren FLIK-Parzellen aufgelistet, mit ihrer Fläche und
mit der Angabe zu einer etwaigen Schutzzone (siehe Seite 12). Die im vorigen Jahr von Ihnen
gemeldeten FLIK-Parzellen sind blau markiert. Die fettgedruckten Parzellen wurden gegenüber dem
vorigen Jahr abgeändert.
Die Luftbilder dienen folgenden Zwecken:
(a) Anhand der Bilder überprüfen Sie die einzelnen Linien in der Parzellenliste, um die etwaigen
notwendigen Änderungen in der Parzellenliste zu erörtern.
(b) Im Falle der Unterteilung einer FLIK-Parzelle müssen Sie die Schlaggeometrie auf dem Luftbild
klar erkennbar einzeichnen.
(c) Im Falle der Abmeldung oder Verringerung von vorgegebenen LE müssen Sie die
entsprechenden Elemente oder Teile auf dem Luftbild durchstreichen.
20
(d) Im Falle von Vergrößerungen von LE müssen Sie die betreffenden sichtbaren LE auf dem Luftbild
entsprechend vergrößert einzeichnen.
(e) Im Falle von Neumeldungen von LE, die auf dem Luftbild bereits sichtbar sind, müssen Sie einen
Kreis um die betreffenden LE zeichnen und diesen mit einer Arbeitsnummer versehen. Diese
Arbeitsnummer verwenden Sie dann auch bei Ihrer Eintragung in der Liste der LE- und
Streifenelemente. Benutzen Sie zur Meldung anstatt der vorgedruckten Liste die beigefügte
ausführliche Tabelle, so können Sie auch die offizielle LE-Kennnummer angeben.
(f)
Im Falle von Neumeldungen von LE, die nicht auf dem Luftbild abgebildet sind, müssen Sie das
Element auf dem Luftbild genau lokalisieren. Zeichnen Sie einen Kreis um den genauen Standort
des LE und versehen Sie ihn mit einer Arbeitsnummer. Diese Arbeitsnummer verwenden Sie
dann auch bei Ihrer Eintragung in der Liste der LE- und Streifenelemente.
(g) Im Falle von Ackerrand- und Uferrandstreifen zeichnen Sie eine Linie entlang der Schlaggrenze
wo sich der Streifen befindet. Fügen Sie eine Arbeitsnummer hinzu, die Sie auch in der LE- und
Streifenelemente-Liste eintragen.
------------------------------------------------
6.
Zusätzliche Themen
Thema 1:
„Zukünftige Änderungen von Landschaftselementen und
Waldrandstreifen im Hinblick auf die folgenden Flächenanträge“
Wir möchten Sie daran erinnern, dass die LE- und Waldrandstreifen-Kulisse ursprünglich anhand der
Luftbilder des Sommers 2010 erstellt wurde. Die erfassten Daten können in einigen Fällen nicht
(mehr) richtig bzw. aktuell sein aus folgenden Gründen:
(a) Seit Sommer 2010 geschahen Änderungen vor Ort (einige Elemente sind verschwunden oder
wurden verkleinert; andere wurden vergrößert oder neu gepflanzt).
(b) Einige Elemente wurden ursprünglich falsch oder überhaupt nicht erfasst.
Da es aus zeitlichen Gründen nicht möglich war ein umfangreiches Beteiligungsverfahren
durchzuführen, wurde Ihnen bereits im Herbst im Rahmen unserer Mitteilung (zum Prozentsatz an
ökologisch wertvollen Flächen auf Ackerland bzw. Dauergrünland) die Möglichkeit gegeben mit Hilfe
eines beigefügten Meldeformulars der GIS-Abteilung der ASTA Ihre etwaigen Abänderungswünsche
mitzuteilen.
Wie im vorigen Kapitel erläutert, haben Sie auch im Rahmen des Flächenantrags 2015 die
Möglichkeit Abänderungen jedweder Art zu melden (Neumeldung, Vergrößerung, Verringerung,
Abmeldungen). Voraussetzung: Die gemeldeten Elemente müssen zur Fläche Ihrer Parzelle gehören.
Im Falle von Ausschlussflächen zwischen mehreren FLIK-Parzellen müssen Sie den schriftlichen
Nachweis erbringen, dass Sie für mindestens 80% der betroffenen Fläche das Nutzungsrecht haben
(außer bei Flächen im Eigentum). Dieser Nachweis ist zusammen mit Ihrem Flächenantrag bis zum
geltenden Stichdatum einzureichen, andernfalls kann Ihrer Meldung nicht Rechnung getragen
werden.
Diese Meldungen dienen, nebst Vor-Ort-Kontrollen und der Berücksichtigung für die Erfüllung der
Greeningauflagen im Rahmen des diesjährigen Antrags, zur allgemeinen regelmäßigen Überarbeitung
und Aktualisierung der LE- und Waldrandstreifen-Kulissen. Im Rahmen des Flächenantrags gemeldete
21
Änderungen von LE und Waldrandstreifen werden von der GIS-Abteilung der ASTA im Rahmen ihrer
Möglichkeiten bis zum Flächenantrag 2016 bearbeitet.
In Zukunft dient diese LE- und Waldrandstreifen-Kulisse genau wie die der FLIK-Parzellen als
Referenzkulisse für die Kontrolle der Auflage „ökologisch wertvolle Flächen“ im Rahmen des
Greening und der neuen Landschaftspflegeprämie.
In der Praxis bedeutet dies, dass in Zukunft unterschieden wird zwischen:
- Flächenantrag
 In Ihrem Flächenantrag melden Sie Ihre Schläge. Dabei können Sie Schläge abmelden, Schläge
aufteilen/zusammenlegen oder Schläge neu hinzumelden.
 Des Weiteren melden Sie Ihre Ackerrand- und Uferrandstreifen. Diese finden Sie ab 2016 als
vorgedruckte Daten in der Liste der LE- und Streifenelemente.
 In der Liste der LE- und Streifenelemente können Sie in Zukunft im Falle von LE und
Waldrändern nur noch die zugeordnete Größe von Elementen verringern bzw. auf Null setzen.
Dies geschieht nach demselben Prinzip wie Sie eine Schlaggröße verringern, falls ein Teil der
FLIK-Parzelle mittlerweile nicht mehr beihilfefähig ist. Ausnahme – Baumklassen auf
Dauergrünland: Hier können auch weiterhin Steigerungen gemeldet werden.
 Genauso wie bei FLIK-Parzellen können Sie in Zukunft jedoch keine Abänderung der LE- und
Waldrandstreifen-Referenzdaten anfragen.
- ASTA-Prozedur
 Ab Herbst 2015 sind alle Abänderungen der LE-und Waldrandstreifen ausschließlich bei der
GIS-Abteilung der ASTA zu melden. Ausnahme - Wechsel eine Baumklasse auf Dauergrünland:
Diese Angabe wird lediglich im Flächenantrag angegeben.
 Die Meldungen müssen bis spätestens den 15. September 2015 eingereicht werden. Die
Beamten der GIS-Abteilung werden die notwendigen Vor-Ort-Vermessungen vornehmen und
alle bis zum Januar 2016 abgearbeiteten Abänderungen der LE- und Waldrandstreifen in die
Referenzkulisse für 2016 aufnehmen.
Die notwendigen ASTA-Meldeformulare
http://www.asta.etat.lu/GIS/GIS.html).
Thema 2:
sind
ebenfalls
als
Download
erhältlich
auf
„Umwandlung und Erneuerung von Dauergrünland“
Nebst dem absoluten Umbruchverbot von umweltsensiblem Dauergrünland im Sinne des Greening
bzw. der neuen Landschaftspflegeprämie (siehe Seite 11) kann „normales“ Dauergrünland nur mit
vorangegangener Genehmigung des SER umgebrochen bzw. erneuert werden. Diese Auflage gilt ab
dem Jahr 2015 im Rahmen sowohl des Greening wie der Landschaftspflegeprämie.
Zuwiderhandlungen führen in beiden Regelungen zu Beihilfekürzungen.
Entsprechende Meldeformulare können auf Nachfrage beim SER bezogen werden bzw. sind als
Download auf unserer Homepage verfügbar (http://www.ser.public.lu).
22
Thema 3:
„Meldung von Flächen im Ausland“
Wie bereits eingangs erwähnt (Kapitel 3) müssen im Ausland gelegene Flächen Gegenstand eines bei
der entsprechenden zuständigen Behörde eingereichten Flächenantrags sein. Auf den Seiten 27 bis
29 finden Sie die einzelnen Adressen. Fügen Sie eine Kopie dieses Antrags Ihrem vorliegenden
luxemburgischen Antrag bei.
Bitte beachten Sie die im Ausland geltenden Fristen zur Einreichung der Anträge:
Deutschland: 15. Mai 2015
Belgien:
31. März 2015 (Papierantrag) / 30. April 2015 (Online-Antrag)
Frankreich: 15. Mai 2015
Sollten Sie bis jetzt noch keinen Antrag im Ausland gestellt haben, so müssen Sie sich rechtzeitig bei
den zuständigen Behörden melden, damit Sie als Erzeuger in deren Kartei erfasst werden und somit
die notwendigen Unterlagen zur Antragsstellung zugestellt bekommen können.
Im ersten Teil des Vordrucks des luxemburgischen Antragsformulars finden Sie u.a. folgende Tabelle:
Diese Tabelle enthält als Vordruck die von Ihnen im Jahr 2014 gemeldeten im Ausland gelegenen
Parzellen.
Bitte beachten Sie: Da Sie ab diesem Jahr aufgefordert sind eine Kopie Ihres im Ausland
eingereichten Antrags dem vorliegenden Flächenantrag beizufügen, sind Angaben in der
oben angezeigten vorgedruckten Tabelle nicht mehr notwendig (entgegen der Aussage in
den Tabellentiteln). Der Vordruck dient lediglich zu Informationszwecken (da dieser nur
noch im vorliegenden Antrag beigefügt wird, wurde das Lay-out der Tabelle nicht
abgeändert). In unserer Prämiendatenbank nehmen wir jene Parzellen auf, die Sie in Ihrem
ausländischen Antrag gemeldet haben. Zurückbehalten werden jene Flächen, die von der
zuständigen Behörde nach Querkontrollen in ihrer Datenbank bestätigt werden.
23
7.
Beachtenswertes
- Habe ich nichts vergessen?
(a) Vergewissern Sie sich, dass Sie alle zutreffenden Rubriken vollständig und richtig ausgefüllt
haben.
(b) Vergessen Sie keine wichtigen Teile Ihres Antrags (z.B. mittlerer Teil mit Prämienauswahl,
Parzellenliste). Dies kann zum Ausschluss der Beihilfegewährung führen!
(c) Überprüfen Sie ob Sie alle notwendigen Begleitdokumente beigefügt haben (z.B. etwaige Belege
zum Nutzungsrecht von Flächen, ASTA-Zertifikate, Hanfsaatgutetiketten, …).
(d) Die Online-Antragstellung ermöglicht es derzeit noch nicht zusätzliche Belege upzuloaden. Diese
Belege (Luftbilder mit Einzeichnungen, etwaige Belege zum Nutzungsrecht von Flächen, …)
müssen in Papierform beim SER (bei Weinbauflächen, im IVV) eingereicht werden.
(e) Bei einer Online-Antragstellung müssen Sie nach Anbringen Ihrer elektronischen Unterschrift
den fertigen Datensatz an den SER übermitteln. Dies tun Sie durch Bestätigen der letzten
Etappe. Ansonsten gilt Ihr Antrag als nicht eingereicht!
- Änderung oder Rücknahme von Angaben
(a) Nach der Einreichung und bis spätestens den 31. Mai 2015 können Sie Ihren Flächenantrag in
jeder Hinsicht abändern. Neben Korrekturen gilt dies ebenfalls im Falle von notwendigen
zusätzlichen Unterlagen oder ursprünglich vergessenen Teilen des Antrags.
(b) Nach dem 31. Mai 2015 sind beihilferelevante Nach- bzw. Ummeldungen nicht mehr zulässig
(z.B. Nachmelden von Parzellen oder nachträglich eingereichte Parzellenlisten).
(c) Sind nach der Antragstellung Umstände eingetreten, die die Beihilfefähigkeit der gemeldeten
Flächen beeinträchtigen (z.B. eine Fläche wird während des Kalenderjahres endgültig verbaut
und verliert somit ihre Beihilfefähigkeit), so müssen Sie dies unverzüglich melden. Bei
Flächenverlusten müssen Sie die entsprechenden Parzellen abmelden.
(d) Solche Ab- oder Ummeldungen sind jedoch dann nicht mehr zulässig, wenn der SER Sie bereits
auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam gemacht hat bzw. wenn eine Vor-Ort-Kontrolle bereits
angekündigt wurde.
(e) Jedoch kann ein offensichtlicher Irrtum (z.B. Rechenfehler, Zahlendreher, usw.) jederzeit
berichtigt werden.
24
Liste der zuständigen Beamten
Ausfüllen des Flächenantrags
David MARX
Mike LEYRAT
Umberto DA SILVA
Nancy VAN DYCK (*)
Edouard SCHROEDER
Joëlle FISCH
(Tel.: 247- 82592 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 247- 83559 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 247- 82589 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 247- 82568 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 247- 82570 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 247- 83551 / E-Mail : [email protected])
Fragen zu den FLIK-Parzellen / Anträge auf Abänderung von FLIK-Parzellen
Eric MENSTER
(Tel.: 45 71 72 336 / E-Mail : [email protected])
Mett JACOBS
(Tel.: 45 71 72 554 / E-Mail : [email protected])
Charel PERL
(Tel.: 45 71 72 557 / E-Mail : [email protected])
Anne PESCHON
(Tel.: 45 71 72 233 / E-Mail : [email protected])
Dauergrünland (Status, Umwandlung)
Cédric COLJON
(Tel.: 247- 82579 / E-Mail : [email protected])
Patrick STRANEN
(Tel.: 247- 82595 / E-Mail : [email protected])
Anja KIHN (*)
(Tel.: 247- 82572 / E-Mail : [email protected])
Informationen zu den Schutzzonen
V, H, N:
Jan HERR
W:
Wasserwirtschaftsamt
Flächen im Ausland
Yolande MAILLIET
Anja KIHN (*)
(Tel.: 402201-309 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 26 02 86 20 / eau.geoportail.lu)
(Tel.: 247- 82590 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 247- 82572 / E-Mail : [email protected])
Basisprämie, Greening, Junglandwirteprämie, gekoppelte Prämie
Arthur SCHMITZ
(Tel.: 247- 82583 / E-Mail : [email protected])
Pol PETERS
(Tel.: 247- 72551 / E-Mail : [email protected])
Georges THEWES
(Tel.: 247- 82575 / E-Mail : [email protected])
Jean-Paul DIDIER
(Tel.: 247- 82573 / E-Mail : [email protected])
Cross Compliance
Diane ROBEN (**)
Jeanny GIRARDI (*)
Georges THEWES
(Tel.: 247- 82577 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 247- 83556 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 247- 82575 / E-Mail : [email protected])
Ausgleichszulage für Erzeuger in benachteiligten Gebieten
Patrick STRANEN
(Tel.: 247- 82595 / E-Mail : [email protected])
Anja KIHN (*)
(Tel.: 247- 82572 / E-Mail : [email protected])
Antoinette SCHUMMER
(Tel.: 247- 82578 / E-Mail : [email protected])
25
Landschaftspflegeprämie
Patrick STRANEN
Anja KIHN (*)
Antoinette SCHUMMER
(Tel.: 247- 82595 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 247- 82572 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 247- 82578 / E-Mail : [email protected])
Bei technischen Fragen hinsichtlich Düngung und Boden- und Gülleanalysen:
Paul THILL
(Tel.: 81 00 81 212 / E-Mail : [email protected])
Simone MARX
(Tel.: 81 00 81 235 / E-Mail : [email protected])
Bei technischen Fragen hinsichtlich Spritzgerätekontrolle, Pflanzenschutz und Düngung:
Pascal PELT
(Tel.: 45 71 72 226 / E-Mail : [email protected])
Jeannot WEIS
(Tel.: 45 71 72 311 / E-Mail : [email protected])
Corinne MICHELS
(Tel.: 45 71 72 240 / E-Mail : [email protected])
Weitere Agrarumweltprogramme
Pascal PELT
Yves ROTA
Susi LINK
Jeannot WEIS
Corinne MICHELS
Lydie FASSBINDER
(Tel.: 45 71 72 226 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 45 71 72 210 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 45 71 72 236 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 45 71 72 311 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 45 71 72 240 / E-Mail : [email protected])
(Tel.: 45 71 72 236 / E-Mail : [email protected])
Handhabung des Internetportals „Agr-eform“ (Online-Antrag)
Mike LEYRAT
(Tel.: 247- 83559)
David MARX
(Tel.: 247- 82592)
Cédric COLJON
(Tel.: 247- 82579)
Umberto DA SILVA
(Tel.: 247- 82589)
Gemeinsame Email-Adresse :
[email protected]
Meldung von Umänderungen der persönlichen Daten des Antragstellers
(1. und 2. Seite des Formulars)
Antoinette SCHUMMER
(Tel.: 247- 82578)
Anja KIHN (*)
(Tel.: 247- 82572)
Gemeinsame Email-Adresse :
[email protected]
(*) = nur vormittags; (**) = Montag, Mittwoch und Freitag
FAX : 49 16 19 (SER), 45 71 72 341 (ASTA) bzw. 81 00 81 333 (ASTA- Labo Ettelbrück)
26
Liste der ausländischen Behörden
(1)
Deutschland
Einsendeschluss : 15. Mai 2015
Rheinland-Pfalz
Kreisverwaltung Trier-Saarburg
Abteilung Landwirtschaft
Willy Brandt - Platz, 1
D-54290 Trier
[Telefon :
0049 651 715 – 414
0049 651 715 – 116
0049 651 715 – 320
(http://www.trier-saarburg.de)
Kreisverwaltung des Eifelkreises
Abteilung Landwirtschaft
Trierer Straße, 1
D-54634 Bitburg
[Telefon :
0049 6561 15 –2151
0049 6561 15 –2141
Frau Engel
Herr Baustert
Herr Kopp]
Frau Angela Sauerwein
Herr Hermann Schabo
Bei noch nicht von der Verwaltung erfassten Betrieben:
Telefon :
0049 6561 15 –2190 Frau Bettina Schauster]
(http://www.bitburg-pruem.de)
Saarland
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Referat A5
Keplerstraße, 18
D-66117 Saarbrücken
[Telefon :
0049 681 501-4084
Herr Eberhardt oder
0049 681 501-4866
Frau Voigt]
27
(2)
Frankreich
Einsendeschluss : 15. Mai 2015
Antragstellung:
über die Internetseite (télédéclaration): www.telepac.agriculture.gouv.fr
oder bei der betreffenden Direction Départementale des Territoires
Département de la Moselle
Direction Départementale des Territoires
Unité de soutien aux productions agricoles durables
17, quai Paul Wiltzer
B.P. 31035
F-57036 Metz Cedex 1
[Telefon :
0033 387 34 34 82
Frau Bineau
0033 387 34 34 64
Frau Muller
0033 387 34 34 61
Sekretariat]
(http://www.moselle.gouv.fr/)
Département de la Meurthe-et-Moselle
Direction Départementale des Territoires
Service Agriculture-Forêt-Chasse
C.O. 60025
F-54035 Nancy Cedex
[Telefon :
0033 383 37 71 16
Frau Hautcouverture
0033 383 37 71 03
Herr Bregeras]
(http://www.meurthe-et-moselle.gouv.fr/)
Belgien
Einsendeschluss : 31. März 2015 (Papier) / 30. April 2015 (online)
Internet-Homepage der Direction Générale de l’Agriculture (Région wallonne) :
http://agriculture.wallonie.be//
Province de Luxembourg
Service public de Wallonie
DGARNE
Département des Aides
Rue Fleurie 2/8 – 3e étage
B-6800 Libramont
[Telefonzentrale :
0032 61 260 -830
Antragstellung :
0032 61 260 -856
Frau Pierrard
28
0032 61 260 -867
Frau Lambert
0032 61 260 -861
Frau Gerard
Bei noch nicht von der Verwaltung erfassten Betrieben:
0032 61 260 865
Frau Delperdange]
Province de Liège (deutschsprachiger Teil)
Service Public de Wallonie
Direction Générale Agriculture, Ressources Naturelles et Environnement (DGARNE)
Département des Aides
Direction extérieure de Malmédy
13, avenue des Alliés
B-4960 Malmédy
[Telefonzentrale:
0032 – 80 440 610]
29