19. Mai 2015 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) und Antwort des Senats - Drucksache 21/00475 Betr.: Einsparungen von Personalausgaben durch Streiks Arbeitgeber zahlen während eines Streiks üblicherweise keine Gehälter und sparen entsprechende Personalausgaben. Stattdessen werden die Gehälter von Streikenden aus den Streikkassen der Gewerkschaften gezahlt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die erfragten Daten liegen u.a. aus Datenschutzgründen nicht in automatisch auszuwertender Form vor. Deshalb wurde eine Abfrage bei den Behörden und Ämtern durchgeführt. Dort wäre für eine genaue Berechnung des Wegfalls der Arbeitsvergütung aus Anlass von Streiks eine Durchsicht aller Personal- und Gehaltsakten der im nachgefragten Zeitraum aktiven Tarifbeschäftigten (einschließlich der inzwischen ausgeschiedenen Beschäftigten) notwendig gewesen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitspanne, in die zudem ein Feiertag (14. Mai 2015) fiel, nicht leistbar. Daher beruhen die Angaben zu dem Ausfall von Beschäftigungstagen und –stunden sowie der Wegfall der Personalausgaben für die Zeiten der Streikteilnahme insgesamt nur auf Schätzungen. Um eine Einschätzung des Wegfalls der Arbeitsvergütung aus Anlass des Streiks zu bekommen, ist ein Jahresbruttoentgelt von 50.000 € zu Grunde gelegt worden; dieser Betrag ist dann durch 365 Tage geteilt worden, um so einen Wert für einen Streiktag pro Beschäftigten zu erhalten. Berücksichtigt wurde sowohl der Arbeitsausfall aufgrund von Erzwingungs- als auch von Warnstreiks. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Streiktage gab es in den Jahren seit 2011 bei der FHH sowie ihren öffentlichen Unternehmen? a. Wie viele Arbeitstage bzw. Beschäftigtenstunden fielen dadurch aus? b. Ca. wie viele Personalausgaben wurden dadurch von der FHH und ihre öffentlichen Unternehmen jeweils eingespart? (Bitte für alle Fragen jahresweise angeben und nach Kernverwaltung der FHH inkl. Landesbetrieben sowie öffentlichen Unternehmen differenzieren.) Siehe Anlage. 21-00475 SEITE 1 VON 1
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