1900 X - Abgeordnetenhaus von Berlin

1900 X
Senatsverwaltung für Finanzen
II B – H 1120 – 2/2015
Berlin, den 28.09.2015
920-4116
[email protected]
An den
Vorsitzenden des Hauptausschusses
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
über Senatskanzlei – G Sen –
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 (Haushaltsgesetz 2016/2017 - HG 16/17)
hier: § 9 HG 16/17
81. Sitzung des Hauptausschusses am 09.09.2015
Der Hauptausschuss hat in seiner oben genannten Sitzung Folgendes beschlossen:
„SenFin wird gebeten, dem Hauptausschuss zur Sitzung am 04.11.2015 die
Veränderungen in § 9 (gegenüber dem Haushaltsgesetz 2014/2015) näher zu
erläutern.“
Ich bitte, den nachfolgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen.
Der § 20 Abs. 1 LHO lautet:
„§ 20
Deckungsfähigkeit
(1) Innerhalb des Kapitels eines Leistungs- und Verantwortungszentrums oder einer Serviceeinheit
und, wenn darüber hinaus ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht,
innerhalb eines Einzelplans oder eines Bezirkshaushaltsplans sind jeweils deckungsfähig
1. die Personalausgaben gegenseitig,
2. die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig,
3. die konsumtiven
Personalausgaben,
Sachausgaben
einseitig
(deckungsberechtigt)
gegenüber
den
4. die Investitionsausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben
und den konsumtiven Sachausgaben,
5. Personalausgaben (ausgenommen Ausgaben für planmäßige Dienstkräfte) einseitig
(deckungsberechtigt) gegenüber konsumtiven Sachausgaben, falls eine bestimmte
notwendige Verwaltungsleistung damit insgesamt wirtschaftlicher oder wirksamer erbracht
wird und dies, im einzelnen durchgerechnet, schriftlich nachgewiesen ist,
soweit eine Gegen- oder Ergänzungsfinanzierung durch Dritte nicht zu Einnahmeverlusten führt.“
Seit dem Haushaltsgesetz 2012/2013 wird die Deckungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, dass jeweils nur die Personalausgaben untereinander deckungsfähig
sind und die konsumtiven Sachausgaben ebenso nur untereinander. Die Regelungen
der Haushaltsgesetze 2012/2013 und 2014/2015 waren identisch. Der Entwurf des
Haushaltsgesetzes 2016/2017 enthält in § 9 eine sprachlich angepasste Regelung:
Haushaltsgesetz
2014/2015
Entwurf des Haushaltsgesetzes
2016/2017
§9
Deckungsfähigkeit
§9
Einschränkung der gesetzlichen
Deckungsfähigkeit
Abweichend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5
und § 46 der Landeshaushaltsordnung sind
jeweils nur untereinander die Personalausgaben
und die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig
deckungsfähig. Die Senatsverwaltung für
Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Die Deckungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1
Nummern 3 bis 5 der Landeshaushaltsordnung
wird ausgeschlossen. Die Senatsverwaltung für
Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Von Anfang an war der Zweck dieses Paragrafen die Einschränkung der
weitergehenden Regelungen des § 20 Abs. 1 LHO auf die Deckungsfähigkeit nach
den Nummern 1 und 2. Insoweit wird von den Nummern 3 bis 5 nicht nur abgewichen
im Sinne einer Modifizierung der sich aus diesen Nummern ergebenden
Möglichkeiten der Deckungsfähigkeit, sondern die Anwendung dieser Nummern soll
grundsätzlich ausgeschlossen sein. Mit der Formulierung im Entwurf des
Haushaltsgesetzes 2016/2017 soll dieses Ziel deutlicher werden.
Da § 46 LHO für die Haushaltswirtschaft lediglich Bezug auf § 20 Abs. 1 LHO nimmt,
erschien seine Erwähnung im Entwurf des § 9 HG 16/17 entbehrlich.
Die Gültigkeit von Deckungsvermerken im Haushaltsplan war weder von der alten
noch ist von der neuen Formulierung berührt.
In Vertretung
Klaus Feiler
Senatsverwaltung für Finanzen
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