1900 X Senatsverwaltung für Finanzen II B – H 1120 – 2/2015 Berlin, den 28.09.2015 920-4116 [email protected] An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 (Haushaltsgesetz 2016/2017 - HG 16/17) hier: § 9 HG 16/17 81. Sitzung des Hauptausschusses am 09.09.2015 Der Hauptausschuss hat in seiner oben genannten Sitzung Folgendes beschlossen: „SenFin wird gebeten, dem Hauptausschuss zur Sitzung am 04.11.2015 die Veränderungen in § 9 (gegenüber dem Haushaltsgesetz 2014/2015) näher zu erläutern.“ Ich bitte, den nachfolgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen. Der § 20 Abs. 1 LHO lautet: „§ 20 Deckungsfähigkeit (1) Innerhalb des Kapitels eines Leistungs- und Verantwortungszentrums oder einer Serviceeinheit und, wenn darüber hinaus ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht, innerhalb eines Einzelplans oder eines Bezirkshaushaltsplans sind jeweils deckungsfähig 1. die Personalausgaben gegenseitig, 2. die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig, 3. die konsumtiven Personalausgaben, Sachausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den 4. die Investitionsausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben und den konsumtiven Sachausgaben, 5. Personalausgaben (ausgenommen Ausgaben für planmäßige Dienstkräfte) einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber konsumtiven Sachausgaben, falls eine bestimmte notwendige Verwaltungsleistung damit insgesamt wirtschaftlicher oder wirksamer erbracht wird und dies, im einzelnen durchgerechnet, schriftlich nachgewiesen ist, soweit eine Gegen- oder Ergänzungsfinanzierung durch Dritte nicht zu Einnahmeverlusten führt.“ Seit dem Haushaltsgesetz 2012/2013 wird die Deckungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, dass jeweils nur die Personalausgaben untereinander deckungsfähig sind und die konsumtiven Sachausgaben ebenso nur untereinander. Die Regelungen der Haushaltsgesetze 2012/2013 und 2014/2015 waren identisch. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes 2016/2017 enthält in § 9 eine sprachlich angepasste Regelung: Haushaltsgesetz 2014/2015 Entwurf des Haushaltsgesetzes 2016/2017 §9 Deckungsfähigkeit §9 Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit Abweichend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und § 46 der Landeshaushaltsordnung sind jeweils nur untereinander die Personalausgaben und die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig deckungsfähig. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die Deckungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 Nummern 3 bis 5 der Landeshaushaltsordnung wird ausgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Von Anfang an war der Zweck dieses Paragrafen die Einschränkung der weitergehenden Regelungen des § 20 Abs. 1 LHO auf die Deckungsfähigkeit nach den Nummern 1 und 2. Insoweit wird von den Nummern 3 bis 5 nicht nur abgewichen im Sinne einer Modifizierung der sich aus diesen Nummern ergebenden Möglichkeiten der Deckungsfähigkeit, sondern die Anwendung dieser Nummern soll grundsätzlich ausgeschlossen sein. Mit der Formulierung im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2016/2017 soll dieses Ziel deutlicher werden. Da § 46 LHO für die Haushaltswirtschaft lediglich Bezug auf § 20 Abs. 1 LHO nimmt, erschien seine Erwähnung im Entwurf des § 9 HG 16/17 entbehrlich. Die Gültigkeit von Deckungsvermerken im Haushaltsplan war weder von der alten noch ist von der neuen Formulierung berührt. In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen 2/2
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