Das Referat Lebensmittelüberwachung- und

Landratsamt Erzgebirgskreis - Paulus-Jenisius-Str. 24 - 09456 Annaberg-Buchholz
Abteilung 4 Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz/
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
SG Tierseuchenbekämpfung/Tierarzneimittelüberwachung
42100
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Herr Maschke
Bergstraße 7
09496 Marienberg
206
03735/601-3383
03735/601-3374
[email protected]
508.582.1/15-421 dr.wei/schub./ma
22.01.2015
VOLLZUG TIERGESUNDHEITSGESETZ
hier:
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (EinhuferBlutarmut-Verordnung)
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
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Im Landkreis Erzgebirgskreis ist in der Gemeinde 09514 Pockau-Lengefeld OT Wünschendorf am
22.01.2015 die Ansteckende Blutarmut der Einhufer amtlich festgestellt worden.
Aufgrund § 26 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 7 Einhufer-Blutarmut-Verordnung werden
nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
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1. Jeder Halter von Einhufern (Pferde, Esel, Maultiere und Zebras) hat sich im
nachfolgend beschriebenen Sperrbezirk im Umkreis von einem Kilometer um das
Seuchenobjekt
unverzüglich
und
unaufgefordert
beim
Referat
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Erzgebirgskreises
(Tel.-Nr.: 03735/ 601 - 33 77) zu melden:
Der Sperrbezirk liegt in der Gemeinde 09514 Pockau-Lengefeld OT Wünschendorf in
einem Umkreis, der nördlich bis zum Eingang der Ortslage Stolzenhain
(Stolzenhainer Straße) reicht. Östlich reicht der Sperrkreis bis zum Ortsausgang OT
Wünschendorf entlang der K8111 in Richtung Reifland. Südlich wird der Sperrbezirk
entlang des Einlaufes der Talsperre Neunzehnhain I/ Klatzschmühle begrenzt.
Westlich reicht der Sperrkreis bis zur Doppelkurve der S223 Sauwinkel/
Morgensternkuppe in Richtung Börnichen. Die Ortslage Börnichen ist nicht betroffen
(siehe beigefügte Karte).
Sprechzeiten:
Kontakt:
Montag
08:00 – 12:00
Dienstag
08:00 – 18:00
Mittwoch
08:00 – 12:00
Donnerstag
08:00 – 18:00
Freitag
08:00 – 12:00
und nach Vereinbarung
Telefon:
Zentrales Telefax:
Internet:
E-Mail:
Bankverbindung:
03733 830
03733 22164
www.erzgebirgskreis.de
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Erzgebirgssparkasse
Konto-Nr.:
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DE 30 8705 4000 3318 0029 67
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www.erzgebirgskreis.de
Blatt: 2
zum Schreiben vom
22.01.2015
Landratsamt Erzgebirgskreis
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2. Im Sperrbezirk gelten folgende Anordnungen:
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 Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Erzgebirgskreis veranlasst bei allen im
Sperrbezirk gehaltenen Einhufern innerhalb von sieben Tagen eine klinische serologische
und virologische Untersuchung.
 Tierhalter haben der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde unverzüglich die
Anzahl der gehaltenen Einhufer unter Angabe ihrer Nutzungsrichtung und ihres Standortes,
die Anzahl der verendeten oder erkrankten Einhufer sowie jede Änderung anzuzeigen.
 Tierhalter haben sämtliche Einhufer aufzustallen.
 Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des
Sperrbezirks sind verboten. Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden, dürfen nicht an
Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des
Sperrbezirks teilnehmen.
 Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern, die im Sperrbezirk gehalten werden,
verwendet worden sind, müssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung der zuständigen
Behörde gereinigt und desinfiziert werden.
Blatt: 3
zum Schreiben vom
22.01.2015
Landratsamt Erzgebirgskreis
 Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk
verbracht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie drei Monate nach der
Untersuchung nach § 10 Abs. 4 Einhufer-Blutarmut-Verordnung mit negativem Ergebnis
auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.
 Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn sie von Einhufern stammen, die drei Monate nach der Untersuchung nach
§ 10 Abs. 4 Einhufer-Blutarmut-Verordnung mit negativem Ergebnis auf die EinhuferBlutarmut untersucht worden sind.
 Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bedeckung oder Samengewinnung nur
herangezogen werden, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach § 10 Abs. 4
Einhufer-Blutarmut-Verordnung mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut
untersucht worden sind. Für den Samen von Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt dies
entsprechend.
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 Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden, wenn sie drei Monate nach der
Untersuchung nach § 10 Abs. 4 Einhufer-Blutarmut-Verordnung mit negativem Ergebnis
auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.
3. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen unter Punkt 1 und 2 wird angeordnet.
4. Diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
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Die ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine anzeigepflichtige Tierseuche.
Bei der Erkrankung handelt es sich um eine Virusinfektion von Pferden und anderen Einhufern
(z.B. Esel, Maultiere und Zebras), die sich als akute oder chronische Krankheit mit Fieberschüben
zeigt und nach unterschiedlich langem Verlauf tödlich enden kann. Jedoch treten in 30-90 % der
Fälle keine Krankheitssymptome auf, die Tiere bleiben gesund erscheinende Virusträger,
sogenannte asymptomatische Carrier. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich durch blutsaugende
Insekten, eher selten durch direkten Kontakt zwischen den Tieren. Die Inkubationszeit beträgt etwa
zwei bis sechs Wochen. Die betroffenen Tiere müssen getötet werden, da sie lebenslang
Virusträger bleiben. Eine Behandlung oder Impfung ist nicht möglich. Menschen sind nicht
gefährdet.
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Die Krankheit tritt überwiegend in Nord- und Südamerika, Afrika, Asien Australien sowie Süd- und
Osteuropa auf. Rumänien gilt als Endemiegebiet für die ansteckende Blutarmut der Einhufer. In
nord- und mitteleuropäischen Ländern kommt die Krankheit nur sporadisch vor.
Tiere mit unklarer Symptomatik (therapieresistente Fieberschübe) sollten sofort dem Haustierarzt
vorgestellt werden. Bei Seuchenverdacht muss das zuständige Veterinäramt informiert werden.
Vor dem Ankauf von Pferden unklarer oder verdächtiger Herkunft muss dringend gewarnt werden.
II.
Gemäß § 1 Abs.1 Nr. 1 Einhufer-Blutarmut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
04.10.2010 (BGBl. I S. 1326), zuletzt geändert am 17.04.2014 (BGBl. I S. 388) liegt Ansteckende
Blutarmut der Einhufer vor, wenn durch serologische oder virologische Untersuchung
(Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) nachgewiesen worden ist.
Durch Untersuchung der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Sachsen (LUA) am 22.01.2015 wurden Antikörper gegen das Virus der Equinen Infektiösen
Anämie mittels Coggins-Test bei einem Hauspferd nachgewiesen.
Blatt: 4
zum Schreiben vom
22.01.2015
Landratsamt Erzgebirgskreis
Ist die Ansteckende Blutarmut der Einhufer in einem Betrieb/Gebiet amtlich festgestellt, so legt die
zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einen Radius von mindestens einem
Kilometer als Sperrbezirk fest.
Bei der Festlegung des Sperrbezirks wurden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer
Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern und blutsaugenden Insekten sowie natürliche
Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
III.
1. Das Landratsamt Erzgebirgskreis, Abt. 4 Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz/
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, Referat Lebensmittelüberwachungs- und
Veterinäramt, ist für diese Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung sachlich und örtlich
zuständig.
2. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 6 und 24 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324
vom 27.05.2013) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 09.07.2014 (SächsGVBl. S. 386).
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3. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrensund des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19.05.2010
(SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503) i.V.m. § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I
S. 102), zuletzt geändert 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749).
4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer I dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2
Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991
(BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 08.07.2014 (BGBl. I S. 890). Das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung dieser Amtstierärztlichen Verfügung vor deren Unanfechtbarkeit überwiegt
dabei das Interesse des Adressaten an der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung liegt
im besonderen öffentlichen Interesse, da die unverzügliche Umsetzung der angeordneten
Maßnahmen eine Weiterverbreitung der Seuche verhindern soll. Ein Zuwarten bis zur
Unanfechtbarkeit des Bescheides ist deshalb aus Seuchenschutzgründen nicht vertretbar.
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend ist ein
besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Ansteckenden Blutarmut der
Einhufer aufgrund nicht unerheblicher wirtschaftlicher Folgen sofort zu unterbinden war.
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Da die Maßnahmen zum Schutz hoher Rechtsgüter angeordnet worden sind, müssen die
Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs
zurückstehen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene
wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen
an der
aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels.
IV.
Da diese Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung überwiegend im öffentlichen Interesse
(Tierseuchenbekämpfung) ergeht, werden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungskostengesetz des
Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2003
(SächsGVBl. Nr. 16/2003, S. 698), rechtsbereinigt mit Stand 01.03.2012, keine Verwaltungskosten
erhoben.
Blatt: 5
zum Schreiben vom
22.01.2015
Landratsamt Erzgebirgskreis
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung
kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist
beim Landratsamt Erzgebirgskreis, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann auch bei jedem anderen
Dienstgebäude des Landratsamtes Erzgebirgskreis schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt
werden.
Hinweis:
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Die Aussetzung der Vollziehung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung kann bei dem
Landratsamt Erzgebirgskreis, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz oder bei der
Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer
Straße 56, 09112 Chemnitz beantragt werden.
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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Katrin Weinrich
stellv. Amtstierärztin
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