Landratsamt Erzgebirgskreis - Paulus-Jenisius-Str. 24 - 09456 Annaberg-Buchholz Abteilung 4 Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz/ Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt SG Tierseuchenbekämpfung/Tierarzneimittelüberwachung 42100 Bearbeiter/in: Dienstgebäude: Zimmer-Nr.: Telefon: Telefax: E-Mail: Ihre Zeichen: Ihre Nachricht: Unsere Zeichen: Datum: __ Herr Maschke Bergstraße 7 09496 Marienberg 206 03735/601-3383 03735/601-3374 [email protected] 508.582.1/15-421 dr.wei/schub./ma 22.01.2015 VOLLZUG TIERGESUNDHEITSGESETZ hier: Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (EinhuferBlutarmut-Verordnung) Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer __ Im Landkreis Erzgebirgskreis ist in der Gemeinde 09514 Pockau-Lengefeld OT Wünschendorf am 22.01.2015 die Ansteckende Blutarmut der Einhufer amtlich festgestellt worden. Aufgrund § 26 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 7 Einhufer-Blutarmut-Verordnung werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: __ 1. Jeder Halter von Einhufern (Pferde, Esel, Maultiere und Zebras) hat sich im nachfolgend beschriebenen Sperrbezirk im Umkreis von einem Kilometer um das Seuchenobjekt unverzüglich und unaufgefordert beim Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Erzgebirgskreises (Tel.-Nr.: 03735/ 601 - 33 77) zu melden: Der Sperrbezirk liegt in der Gemeinde 09514 Pockau-Lengefeld OT Wünschendorf in einem Umkreis, der nördlich bis zum Eingang der Ortslage Stolzenhain (Stolzenhainer Straße) reicht. Östlich reicht der Sperrkreis bis zum Ortsausgang OT Wünschendorf entlang der K8111 in Richtung Reifland. Südlich wird der Sperrbezirk entlang des Einlaufes der Talsperre Neunzehnhain I/ Klatzschmühle begrenzt. Westlich reicht der Sperrkreis bis zur Doppelkurve der S223 Sauwinkel/ Morgensternkuppe in Richtung Börnichen. Die Ortslage Börnichen ist nicht betroffen (siehe beigefügte Karte). Sprechzeiten: Kontakt: Montag 08:00 – 12:00 Dienstag 08:00 – 18:00 Mittwoch 08:00 – 12:00 Donnerstag 08:00 – 18:00 Freitag 08:00 – 12:00 und nach Vereinbarung Telefon: Zentrales Telefax: Internet: E-Mail: Bankverbindung: 03733 830 03733 22164 www.erzgebirgskreis.de [email protected] Erzgebirgssparkasse Konto-Nr.: 331800 2967 BLZ: 870 540 00 BIC: WELADED1STB IBAN DE 30 8705 4000 3318 0029 67 Die Zugangsvoraussetzungen für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische Nachrichten finden Sie unter www.erzgebirgskreis.de Blatt: 2 zum Schreiben vom 22.01.2015 Landratsamt Erzgebirgskreis __ __ 2. Im Sperrbezirk gelten folgende Anordnungen: __ Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Erzgebirgskreis veranlasst bei allen im Sperrbezirk gehaltenen Einhufern innerhalb von sieben Tagen eine klinische serologische und virologische Untersuchung. Tierhalter haben der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Einhufer unter Angabe ihrer Nutzungsrichtung und ihres Standortes, die Anzahl der verendeten oder erkrankten Einhufer sowie jede Änderung anzuzeigen. Tierhalter haben sämtliche Einhufer aufzustallen. Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind verboten. Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden, dürfen nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperrbezirks teilnehmen. Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern, die im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden sind, müssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert werden. Blatt: 3 zum Schreiben vom 22.01.2015 Landratsamt Erzgebirgskreis Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach § 10 Abs. 4 Einhufer-Blutarmut-Verordnung mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie von Einhufern stammen, die drei Monate nach der Untersuchung nach § 10 Abs. 4 Einhufer-Blutarmut-Verordnung mit negativem Ergebnis auf die EinhuferBlutarmut untersucht worden sind. Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bedeckung oder Samengewinnung nur herangezogen werden, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach § 10 Abs. 4 Einhufer-Blutarmut-Verordnung mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. Für den Samen von Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt dies entsprechend. __ Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach § 10 Abs. 4 Einhufer-Blutarmut-Verordnung mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. 3. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen unter Punkt 1 und 2 wird angeordnet. 4. Diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. Gründe: I. __ Die ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Bei der Erkrankung handelt es sich um eine Virusinfektion von Pferden und anderen Einhufern (z.B. Esel, Maultiere und Zebras), die sich als akute oder chronische Krankheit mit Fieberschüben zeigt und nach unterschiedlich langem Verlauf tödlich enden kann. Jedoch treten in 30-90 % der Fälle keine Krankheitssymptome auf, die Tiere bleiben gesund erscheinende Virusträger, sogenannte asymptomatische Carrier. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich durch blutsaugende Insekten, eher selten durch direkten Kontakt zwischen den Tieren. Die Inkubationszeit beträgt etwa zwei bis sechs Wochen. Die betroffenen Tiere müssen getötet werden, da sie lebenslang Virusträger bleiben. Eine Behandlung oder Impfung ist nicht möglich. Menschen sind nicht gefährdet. __ Die Krankheit tritt überwiegend in Nord- und Südamerika, Afrika, Asien Australien sowie Süd- und Osteuropa auf. Rumänien gilt als Endemiegebiet für die ansteckende Blutarmut der Einhufer. In nord- und mitteleuropäischen Ländern kommt die Krankheit nur sporadisch vor. Tiere mit unklarer Symptomatik (therapieresistente Fieberschübe) sollten sofort dem Haustierarzt vorgestellt werden. Bei Seuchenverdacht muss das zuständige Veterinäramt informiert werden. Vor dem Ankauf von Pferden unklarer oder verdächtiger Herkunft muss dringend gewarnt werden. II. Gemäß § 1 Abs.1 Nr. 1 Einhufer-Blutarmut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.10.2010 (BGBl. I S. 1326), zuletzt geändert am 17.04.2014 (BGBl. I S. 388) liegt Ansteckende Blutarmut der Einhufer vor, wenn durch serologische oder virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) nachgewiesen worden ist. Durch Untersuchung der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) am 22.01.2015 wurden Antikörper gegen das Virus der Equinen Infektiösen Anämie mittels Coggins-Test bei einem Hauspferd nachgewiesen. Blatt: 4 zum Schreiben vom 22.01.2015 Landratsamt Erzgebirgskreis Ist die Ansteckende Blutarmut der Einhufer in einem Betrieb/Gebiet amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einen Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk fest. Bei der Festlegung des Sperrbezirks wurden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern und blutsaugenden Insekten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. III. 1. Das Landratsamt Erzgebirgskreis, Abt. 4 Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz/ Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, ist für diese Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig. 2. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 6 und 24 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324 vom 27.05.2013) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 09.07.2014 (SächsGVBl. S. 386). __ __ 3. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrensund des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503) i.V.m. § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749). 4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer I dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 08.07.2014 (BGBl. I S. 890). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Amtstierärztlichen Verfügung vor deren Unanfechtbarkeit überwiegt dabei das Interesse des Adressaten an der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse, da die unverzügliche Umsetzung der angeordneten Maßnahmen eine Weiterverbreitung der Seuche verhindern soll. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides ist deshalb aus Seuchenschutzgründen nicht vertretbar. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer aufgrund nicht unerheblicher wirtschaftlicher Folgen sofort zu unterbinden war. __ Da die Maßnahmen zum Schutz hoher Rechtsgüter angeordnet worden sind, müssen die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs zurückstehen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels. IV. Da diese Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung überwiegend im öffentlichen Interesse (Tierseuchenbekämpfung) ergeht, werden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2003 (SächsGVBl. Nr. 16/2003, S. 698), rechtsbereinigt mit Stand 01.03.2012, keine Verwaltungskosten erhoben. Blatt: 5 zum Schreiben vom 22.01.2015 Landratsamt Erzgebirgskreis Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Erzgebirgskreis, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann auch bei jedem anderen Dienstgebäude des Landratsamtes Erzgebirgskreis schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Hinweis: Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Aussetzung der Vollziehung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung kann bei dem Landratsamt Erzgebirgskreis, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz oder bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112 Chemnitz beantragt werden. __ Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Katrin Weinrich stellv. Amtstierärztin __ __
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