T I P P S U N D I N F O R M A T I O N E N Z U M S T E U E R S P A R E N • M A I 2 0 1 5 © Gina Sanders - Fotolia STEUERREFORM 2015/16 – GEPLANTE ÄNDERUNGEN Nach langen Verhandlungen haben sich die Koalitionspartner auf ein Steuerreformpaket geeinigt und die Eckpfeiler am 13. März 2015 der Öffentlichkeit vorgestellt. Am 17. März 2015 wurde ein Ministerratsbeschluss dazu gefasst. Mit der Steuerreform 2015/2016 soll eine gesamte Steuerentlastung in Höhe von € 5,2 Mrd. erreicht werden. Bitte lesen Sie weiter auf Seite 2 Inhaltsverzeichnis Steuerreform 2015/2016 – erster Überblick über die geplanten Änderungen.......................................... S.2-4 Leitfaden familienhafte Mitarbeit in Betrieben......................... S.4-5 Leitfaden für eine finanzpolizeiliche Überprüfung....................... S.6 Steuersplitter....................................................................... S.7 PZP Intern........................................................................... S.8 S T E U E R B E R A T U N G U N T E R N E H M E N S B E R A T U N G W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G STEUERREFORM 2015/2016 – ERSTER ÜBERBLICK ÜBER DIE GEPLANTEN ÄNDERUNGEN 1.1. Allgemeines •Die Bemessungsgrundlage für den 50%-Steuersatz wird von € 60.000,00 auf € 90.000,00 angehoben. Nach langen Verhandlungen haben sich die Koalitionspartner auf ein Steuerreformpaket geeinigt und die Eckpfeiler am 13. März 2015 der Öffentlichkeit vorgestellt. Am 17. März 2015 wurde ein Ministerratsbeschluss dazu gefasst. •Für Einkommensanteile über € 1 Million wird befristet ein Steuersatz von 55% eingeführt. Mit der Steuerreform 2015/2016 soll eine gesamte Steuerentlastung in Höhe von € 5,2 Mrd. erreicht werden. Das entspricht 1,5% des Bruttoinlandsproduktes (BIP). Ein Betrag im Ausmaß von € 4,9 Mrd. ist für die Einkommensteuerentlastung sowie eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen. STEUERREFORM: Durchschnittlich 1000 Euro Ersparnis pro Jahr Monatliches Jährliche Bruttoeinkommen Entlastung netto 1000 € 290 € (Steuergutschrift) Die Bundesregierung hat das Inkrafttreten der Steuerreform grundsätzlich mit 1.1.2016 festgesetzt. 1400 € 400 € Die geplanten Maßnahmen sind derzeit nur in Umrissen vorhanden - Details werden im BMF erst ausgearbeitet und sollen im Juli 2015 im Parlament als Reformgesetz beschlossen werden. 3000 € 2000 € Entlastungen im Überblick: •Senkung des Eingangssteuersatzes von 36,5% auf 25% 900 € 1400 € 4000 € 1700 € 5000 € 1700 € •Erhöhung der Arbeitnehmerabsetzbeträge um € 55,00 pro Jahr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Pensionistinnen und Pensionisten: •Erhöhung der Sozialversicherungserstattung (bisher „Negativsteuer“) für Menschen mit geringen Einkommen von maximal € 110,00 auf maximal € 400,00 pro Jahr •Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in den Verkehrsabsetzbetrag integriert (in Summe derzeit € 345,00). Der Verkehrsabsetzbetrag wird ab 2016 auf € 400,00 erhöht. •Einführung der Sozialversicherungserstattung für Pensionistinnen und Pensionisten im Ausmaß von maximal € 110,00 pro Jahr •Erhöhung des Pendlerzuschlages für geringverdienende Pendlerinnen und Pendler. •50%-Steuersatz künftig ab € 90.000,00, statt wie bisher ab € 60.000,00 •Erstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge für Kleinstverdiener (max. € 400,00 /Jahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; max. € 110,00 /Jahr für Pensionistinnen und Pensionisten). •Konjunkturpaket (Erweiterung der Forschungsprämie, Senkung der Lohnnebenkosten) •Der Sachbezug bei PKW mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 120 g/km wird auf 2% der Anschaffungskosten erhöht; für auch privat genutzte Dienstfahrzeuge mit Elektromotor wird zukünftig kein Sachbezug angesetzt. Gegenfinanzierung im Überblick: •Registrierkassenpflicht (manipulationsgeschützte Apparate) für Betriebe mit überwiegend Barumsätzen ab einem Nettoumsatz von € 15.000,00 pro Jahr mit Belegerteilungspflicht für jeden Geschäftsfall Familien: •Der Kinderfreibetrag wird auf € 440,00 verdoppelt. •Kontoeinsichtsmöglichkeit durch Prüfungsorgane der Abgabenbehörden •Die Familienbeihilfe wird, beginnend mit 1.7.2014, schrittweise bis 2018 erhöht. •Einführung eines zentralen Kontenregisters Topf-Sonderausgaben: •Rückwirkende befristete Meldepflicht von Banken für hohe Barbehebungen oder Auslandstransfers •Versicherungsprämien (außer freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und -sanierung werden auch als „Topf-Sonderausgaben" bezeichnet und sind nach derzeitiger Rechtslage insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von € 2.920,00 jährlich abzugsfähig. Der finanzielle Vorteil dieser Begünstigung ist jedoch relativ gering. •Barzahlungsverbot zwischen Unternehmen in der Baubranche 1.2. Maßnahmen in der Einkommensteuer Tarif: •Die Senkung des Eingangssteuersatzes von 36,5% auf 25% entlastet alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, unabhängig davon, in welcher Progressionsstufe sie sich befinden. •Abschaffung des Topf-Sonderausgabenabzuges ab einem bestimmten Stichtag. •Der Topf-Sonderausgabenabzug für Verträge, die zum Stichtag bereits bestehen, bleibt noch maximal 5 Jahre erhalten. •Anstelle der bisher drei gibt es künftig sechs Steuerstufen. Dadurch ergibt sich eine Abflachung der Progression. 2 Kapitalertragsteuer: Der Einheitstarif wird auf einen Stufentarif umgestellt: bis zu € 250.000,00: 0,5%, bis € 400.000,00: 2% und darüber: 3,5%. •Die Kapitalertragsteuer wird auf 27,5% erhöht •Ausgenommen von der Erhöhung ist die Kapitalertragsteuer auf Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (vor allem Sparbuch- und Kontozinsen). Der Freibetrag für die altersbedingte unentgeltliche Betriebsübertragung wird von € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht. Für Härtefälle, insbesondere im Tourismusbereich, sollen noch Lösungen erarbeitet werden. Immobilien: •Für Gebäude im Betriebsvermögen gilt ab 1.1.2016 ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5% (statt bisher 2%, 2,5% oder 3%). 1.5. Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug •Die Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Registrierkassenpflicht: •Betriebe mit überwiegend Barumsätzen müssen ab einem Nettoumsatz von € 15.000,00 pro Jahr ihre Einzelumsätze verpflichtend mit einer Registrierkasse aufzeichnen. •Die Immobilienertragsteuer wird von 25% auf 30% angehoben. •Bei Immobilienveräußerungen darf kein Inflationsabschlag mehr berücksichtigt werden. •Jede Registrierkasse ist mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen zu schützen. Wirtschaft: •Die Forschungsprämie wird von 10% auf 12% erhöht. von •Für die Anschaffung einer Registrierkasse wird eine Prämie von bis zu € 200,00 ausbezahlt. Die Aufwendungen können im Jahr der Anschaffung jedenfalls abgesetzt werden. •Eine Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Forscherinnen und Forscher soll eingeführt werden. •Für jeden Geschäftsfall muss ein Beleg erteilt werden (Belegerteilungspflicht). •Bei Personengesellschaften, die eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, wird eine Verlustverrechnungsbremse vorgesehen. •Die Kalte-Hände-Regelung wird auf einen Nettoumsatz von max. € 30.000,00 beschränkt. •Die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung € 1.460,00 auf € 3.000,00 pro Jahr erhöht. wird •„Kleine Vereinsfeste“ dürfen ihre Umsätze weiterhin mittels Kassasturz ermitteln. •Die steuerlichen Vorschriften zur Einlagenrückzahlung sollen angepasst werden (keine steuerfreie Kapitalrückzahlung bei Vorhandensein ausschüttbarer Gewinnvorträge) Konteneinsicht: •Zukünftig soll aus Anlass einer abgabenbehördlichen Prüfung (z.B. Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, GPLA) die Einsichtnahme in bestehende Kontenverbindungen möglich sein (auch Privatkonten oder Konten von Angehörigen). •Der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie werden gestrichen. 1.3. Maßnahmen in der Umsatzsteuer •Einführung eines zentralen Kontenregisters oder Einrichtung vergleichbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines effizienten Vollzugs. •Erhöhung des Umsatzsteuersatz von 10% bzw. 12% auf 13% ab dem 1.1.2016 für: lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, kulturelle Dienstleistungen, Futtermittel, Holz, Jugendbetreuung, nationaler Luftverkehr, Bäder, Museen, Tiergärten, Filmvorführung, Ab-Hof-Verkauf von Wein; ab 1.4.2016 für Beherbergung. •Zur Eindämmung des Karussellbetrugs geschulte Teams eingesetzt werden. sollen •Als Begleitmaßnahmen sollten die Banken befristet zur Mitteilung höherer Kapitalabflüsse (Barbehebungen, Verschiebungen ins Ausland) verpflichtet werden – und zwar bereits für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes. speziell Sozialbetrugsbekämpfung: •Strukturierte Datenanalyse der Gebietskrankenkassen und verbesserte Zusammenarbeit von Behörden 1.4. Maßnahmen in der Grunderwerbsteuer •Die Ausstellung von Scheinrechnungen soll im Baubereich durch Barzahlungsverbot (mit Ausnahmen für Kleinstbeträge) im B2B Bereich bekämpft werden. Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Grundstücksübertragung wird auf Verkehrswerte umgestellt (statt bisher 3-facher Einheitswert); diese Verkehrswerte sollen auch pauschal ermittelt werden können. Dagegen gilt bei unentgeltlichen Übertragungen in der Land- und Forstwirtschaft weiterhin der einfache Einheitswert. •Schwarzarbeit im Rahmen des privaten Hausbaus und des gewerbsmäßigen Pfusches soll durch verstärkte Kontrollmaßnahmen bekämpft werden. Fortsetzung auf Seite 4. 3 1.6. Gestaltungsoptionen formen. Dabei ist auch die ab 2013 eingetretene Verringerung des Gewinnfreibetrags für Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, sollen die Gesetzesänderungen im Sommer 2015 beschlossen und mit 1.1.2016 wirksam werden. Bis dahin sind wir auf die bisherigen Stellungnahmen der Bundesregierung angewiesen, die jedoch in vielen Bereichen noch keine Details enthalten. Wir wollen aber kurz mögliche Maßnahmen aufzeigen, die noch vor dem Inkrafttreten der Gesetze mit 1.1.2016 zu überlegen sind. Aus unserer Sicht sollte man nichts überstürzen, sondern die Maßnahmen sorgfältig abwägen, da sie häufig auch Auswirkungen auf außersteuerliche Bereiche haben. Ausschüttungen Zu überlegen ist auch, ob noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen Bilanzgewinne mit 25% anstatt mit 27,5% Kapitalertragssteuer ausgeschüttet werden. Dies betrifft auch die steuerfreie Rückzahlung von Kapitalrücklagen. Dabei sind natürlich die betriebswirtschaftlichen Bedingungen wie Eigenkapital, Finanzierung usw. zu berücksichtigen. Immobilien Bekämpfung Steuerbetrug Die Übertragung von Immobilien kann durch die Neuregelung des Grunderwerbsteuertarifs (0,5% bis 3,5%) je nach Verhältnis Verkehrswert zu Einheitswert und auch abhängig von der endgültigen Regelung hinsichtlich des Abzugs von mit übertragenen Schulden teurer oder auch günstiger werden. Dabei ist bei Unternehmensübertragungen innerhalb der Familie auch die Erhöhung des Freibetrages von € 365.000,00 auf € 900.000,00 zu beachten. Bei vermieteten Gebäuden hat eine Übertragung möglicherweise Auswirkungen auf Vorsteuerberichtigungen, Liebhaberei oder auch auf die Miet- und Pachtverträge insgesamt. Die Zielrichtung der Bundesregierung, Verstöße der Unternehmer im Bereich des Abgabenrechts aber auch im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings mit hohen Strafen zu belegen, wird von der Erweiterung der finanziellen Transparenz begleitet. Demnach haben alle Unternehmer die Öffnung ihrer privaten und beruflichen Bankkonten und Sparbücher hinzunehmen. Zudem haben alle Banken rückwirkend ab 15.3.2015 höhere Kapitalabflüsse wie Barbehebungen und Zahlungen ins Ausland an die Finanzbehörde zu melden. Sollten Abgabenverkürzungen stattgefunden haben, ist zu entscheiden, ob eine Selbstanzeige erstattet werden soll. Nur im Fall, dass die Finanzbehörde die Tat noch nicht entdeckt hat bzw. keine Verfolgungshandlungen gesetzt hat, kann man straffrei ausgehen. Die bisher nicht entrichteten Steuern sind dann jedenfalls zu bezahlen. An eine Selbstanzeige sind strenge inhaltliche Anforderungen gestellt, damit tatsächlich Straffreiheit eintritt. Rechtsformwahl Die Änderung des Einkommensteuertarifs für Einzelunternehmer und Geschäftsführer sowie die Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen von 25% auf 27,5% führt zu einer Neueinschätzung der steuerlichen Vorteile unterschiedlicher Rechts- LEITFADEN FAMILIENHAFTE MITARBEIT IN BETRIEBEN Aufgrund der in letzter Zeit immer häufigeren Kontrollen der Betriebe durch die Finanzpolizei und den damit verbundenen Fragen, ob es sich bei der Mitarbeit von Familienmitgliedern um ein Dienstverhältnis oder unentgeltliche familienhafte Mitarbeit handelt, wurde von Seiten der Sozialversicherung, des Finanzministeriums und der Wirtschaftskammer der folgende Leitfaden zur Darstellung der Behördensicht herausgegeben. werden. Ein Wechsel von der Ausübung der Tätigkeit aufgrund eines Dienstverhältnisses zur bloßen Mithilfe im Familienverband ist allerdings nur bei einer einschlägigen und tatsächlichen Änderung der faktischen Gegebenheiten möglich. EhegattInnen, Eingetragene PartnerInnen: •Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) als Regelfall und die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme. Im Zweifel ist daher von einer Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht auszugehen. Eine Abgeltung für diese Art der familienhaften Mitarbeit stellt kein Entgelt dar, sondern basiert auf einem familienrechtlichen Anspruch im Sinne des § 98 ABGB. Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt anhand der zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer getroffenen Vereinbarung und der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Dies gilt auch bei der Beurteilung von durch Familienmitglieder ausgeübten Tätigkeiten in den Betrieben naher Angehöriger. Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, handelt es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung. Die nachstehenden Erläuterungen dienen daher nur als Orientierungshilfe. •Ein Dienstverhältnis kann nur dann angenommen werden, owenn diesbezüglich ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch und persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen (Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos, Auszahlung von Arbeitslohn und Überweisungsbelege….) und Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist - bei den meisten Familienangehörigen - die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt 4 omit Familienfremden ein Dienstverhältnis unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre (Fremdvergleich). kein Entgelt im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 ASVG dar. Eltern, Großeltern: oFür die Annahme eines steuerlichen Dienstverhältnisses muss außerdem die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen. •Werden Eltern im Gewerbebetrieb ihrer Kinder tätig, so ist eher von einem Dienstverhältnis auszugehen, jedoch spielen die tatsächlichen Verhältnisse eine wichtige Rolle. •Haushaltstätigkeiten resultieren aus der ehelichen Beistandspflicht und begründen daher keine Pflichtversicherung. •Diese Ausführungen gelten auch für eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz (EPG). •Ist für eine Tätigkeit Unentgeltlichkeit vereinbart, so wird ein Dienstverhältnis nicht angenommen, wenn der Betrieb grundsätzlich auch ohne die Mithilfe der Eltern aufrechterhalten werden kann (z.B. Eltern/Großeltern beziehen eine Alterspension). LebensgefährtInnen: Geschwister, sonstige Verwandte: Eine Lebensgemeinschaft stellt eine eheähnliche Gemeinschaft dar und besteht aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem Wirtschaftsgemeinschaft. •Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. •Es gibt bei Geschwistern, Schwiegerkindern, Schwagern/ Schwägerinnen, Nichten/Neffen etc. keine familienrechtlichen Verpflichtungen, d.h. keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche. Es ist daher – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einem Dienstverhältnis auszugehen. •Bei Lebensgefährten gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht entsprechend § 90 ABGB. Trotzdem wird – analog zu den EhegattInnen – die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein. Im Zweifel ist daher von einer Beschäftigung auszugehen, die kein Dienstverhältnis begründet. •Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigen Tätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein. •Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Ehegatten. Kinder: Gesellschaften: •Hinsichtlich Kinder gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Steuerlich liegt ein Dienstverhältnis grundsätzlich nur dann vor, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. •Die obige Systematik gilt für Verwandte des Einzelunternehmers sowie für Verwandte von OG-Gesellschaftern und Komplementären einer KG. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist hier im Einzelfall zu beurteilen, ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen. •Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Ehegatten. •Aber Achtung: Ist das mitarbeitende Familienmitglied selbst Gesellschafter einer den Betrieb führenden Personengesellschaft (OG, KG oder GesBR), so wird in der Regel eine Versicherungspflicht nach dem GSVG (gegebenenfalls auch BSVG) vorliegen. •Für Schwiegerkinder gilt keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht. •Zu beachten ist die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG: Im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigte Kinder sind vollversichert, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, VERMUTUNG o keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, für ein Dienstverhältnis o keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt. Tipp! Anstelle der Unentgeltlichkeit könnte in diesen Fällen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gelangt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wird. Es ist darauf zu achten, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, als unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes (oder vereinbarten höheren Lohnes) bzw. ortsüblichen Lohnes (bei Nichtgeltung eines KVs) die Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98 monatlich) nicht überschritten wird. gegen ein Dienstverhältnis EhegattInnen x Eingetragene PartnerInnen x LebensgefährtInnen x Kinder Eltern x x x Eltern – nicht betriebsnotwendig und unentgeltlich Geschwister, sonstige Verwandte x Bitte beachten Sie, dass eine Beurteilung der Pflichtversicherung immer nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall erfolgen kann. Sollten sich für Ihre betriebliche Praxis Fragen zu diesem Thema ergeben, so nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem/r Sachbearbeiter/in zum Thema Personalverrechnung in unserer Kanzlei auf. Ein „Taschengeld“, welches dem Kind aufgrund der Unterhaltsleistung der Eltern zur freien Verfügung überlassen wird, stellt aber 5 LEITFADEN FÜR EINE FINANZPOLIZEILICHE ÜBERPRÜFUNG Verhaltensempfehlungen Die massiven Verschärfungen durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetzes 2014, welches mit 1.1.2015 in Kraft getreten ist (siehe hierzu Trends & Tipps Ausgabe Dezember 2014), machen es erforderlich, sich als Unternehmen auf eine etwaige finanzpolizeiliche Überprüfung vorzubereiten um „Überrumpelungen“ und Unsicherheiten zu vermeiden. •Bewahren Sie Ruhe und zeigen Sie Kooperationsbereitschaft. •Notieren Sie sich Name und Dienstnummer des Einsatzleiters. •Fragen Sie nach der Rechtsgrundlage der Kontrolle (z.B. Ausländerbeschäftigungsgesetz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) – daran knüpfen sich die unterschiedlichen Rechtsordnungen. Bei der Vielzahl an Aufgabenbereichen der Finanzpolizei sind eine große Anzahl an Gesetzen zu beachten und daraus resultierend unterschiedliche Verfahrensordnungen anzuwenden. Überprüfungen werden insbesondere in den Bereichen der illegalen Ausländerbeschäftigung, Nichtanmeldung von Dienstnehmern, Übertretung der Bestimmungen gegen Lohn- und Sozialdumping, erwerbstätige Arbeitslosengeldbezieher, Sozialbetrug oder unerlaubtes Tätigwerden von ausländischen Firmen in Österreich vorgenommen. •Rechtsbelehrung durch die Finanzpolizei aktiv einfordern. •Zur Verfügungsstellung eines separaten Raumes, um den laufenden Betrieb nicht zu beeinträchtigen. •Notwendige Unterlagen (siehe oben) müssen vor Ort aufliegen. •Teilnahme bei der Betriebsbegehung. Um den Ablauf einer Überprüfung reibungslos und effizient zu gestalten, sollte man danach trachten, folgende Unterlagen griffbereit zu haben. Diese Auflistung kann als Checkliste zum besseren Überblick fungieren. •Bestellung eines Stellvertreter bei Abwesenheit des Arbeitgebers. Seitens des Arbeitgebers •Beschäftigungsbewilligung bei Ausländern (aufrechte Bewilligungen müssen vorliegen) •Das Betretungsrecht umfasst nicht das Recht zur Durchsuchung der Räumlichkeiten. Das bedeutet, dass damit nur ein "InAugenschein-Nehmen" zulässig ist, nicht aber ein gezieltes Suchen nach Personen oder Gegenständen. •Anmeldungen zur Sozialversicherung (Meldungen vor Arbeitsbeginn durch ELDA Übertragungs- und Bestätigungsnummer) Dokumentationen •Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Lehrvertrag, Dienstzettel •Welche Unterlagen wurden eingesehen und übergeben. •Aktuelles Mitarbeiterverzeichnis •Verlangen eines Protokolls/Niederschrift durch die Finanzpolizei und/oder eigenes Gedächtnisprotokoll anfertigen. •Als Vertrauensperson kann ein Steuerberater/Rechtsanwalt beigezogen werden. Dadurch wird jedoch der Beginn der Kontrollen nicht aufgeschoben. •Vereinbarte Arbeitszeiten inkl. Arbeitszeitaufzeichnungen •Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit. •Entlohnungsvereinbarungen/Lohnaufzeichnungen •Aufnahme eines etwaigen Protests/Einspruches bzw. unter Vorbehalt unterschreiben. •Gewerbeberechtigung des Geschäftsführers •Baustellen: Bautagebuch, Firmenschild •Anfertigen einer Kopie vor Ort. Seitens des Arbeitnehmers •Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass durch die Unterschrift des Protokolls eine Einverständniserklärung mit dem Inhalt erfolgt. •Reisepass bei Drittstaatsangehörigen (andere Dokumente sind nur bedingt zulässig) •Bei EU/EWR-Bürgern bzw. Schweizern genügt ein Personalausweis •Bei Drittstaatsangehörigen: die dem Arbeitnehmer ausgestellte arbeitsmarktrechtliche Genehmigung für die Beschäftigung © Jürgen Fälchle - Fotolia •Bei entsandten Arbeitnehmern: oFormular A1 "Entsendebescheinigung" oDie Meldung mittels Formular ZKO 3 an die Zentrale Koordinationsstelle oBelege zur Entlohnung (z.B. Dienstvertrag und Zahlungsbeleg) Darüber hinaus ist es wichtig, einige Verhaltensempfehlungen zum Ablauf zu berücksichtigen, sowie Dokumentationen der Überprüfung anzufertigen. 6 STEUERSPLITTER Fernwärmeanschluss statt Ölzentralheizung ist kein Erhaltungsaufwand lung einer angemessenen Frist zwischen der Veräußerung des alten Wohnsitzes und dessen tatsächlicher Aufgabe nicht an absoluten zeitlichen Vorgaben festgemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin argumentierte, der Ersatz einer funktionstüchtigen Befeuerungsanlage durch einen Fernwärmeanschluss verändere nicht die Wesensart eines Gebäudes und es trete dadurch auch keine wesentliche Wertsteigerung ein, weshalb die Kosten („Anschlussgebühren“) sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand darstellen müssten. Im zu beurteilenden Fall eines Neubaus erfolgte die Anschaffung des Grundstücks für den neuen Hauptwohnsitz vor der Veräußerung des alten Hauptwohnsitzes. Erst dann begann die Herstellung des neuen Hauses; somit ist es für die Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung nicht schädlich, wenn es nur aufgrund von Einsprüchen der Nachbarn eingetretener Verzögerungen beim Neubau nicht gelungen ist, binnen einem Jahr (hier: eineinhalb Jahre) nach Abschluss des Kaufvertrags den neuen Hauptwohnsitz fertigzustellen und zu beziehen. Dem hielt der VwGH entgegen, dass die Umstellung von Öl auf Fernwärme schon deshalb nicht als bloße Instandhaltung angesehen werden könne, weil im umgekehrten Fall zum Herstellungsaufwand führende Umbaumaßnahmen erforderlich wären, nämlich die Einrichtung eines Heizraumes und der Einbau eines Öltanks. Es würde daher die Generalregel zur Anwendung kommen, der zufolge Anschlusskosten an öffentliche Versorgungssysteme zum Herstellungsaufwand eines Gebäudes zählen. (VwGH 2011/15/0195 v 2.10.2014) Abzugsverbot für Managergehälter © Marco2811 - Fotolia Für echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen gilt seit 1.3.2014 ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe, wenn die Geld- oder Sachzuwendungen pro Person und Wirtschaftsjahr € 500.000,00 (2014 aliquot € 416.667,00) übersteigen. Die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bestimmung wurde vom VfGH jüngst als nicht unsachlich und innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegend gehalten. Wenn der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen die Einkommensschere zwischen den Führungskräften und den anderen Dienstnehmern eines Unternehmens verringern wolle, sei dies eine zulässige, im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme zur Verhaltenslenkung (VfGH 9.12.2014, G 136/2014, G 166/2014, G186/2014). BFG 28.10.2014, RV/6100633/2014. Gegen diese BFGErkenntnis wurde Amtsrevision eingebracht, daher wird erst der VwGH eine endgültige Klärung bringen. BFG: Hauptwohnsitzbefreiung bei ImmoESt Weniger großzügig hat das BFG in Erkenntnissen vom 7.11.2014 (RV/7100571/2014) und vom 11.12.2014 (RV/3100521/2014) im umgekehrten Fall der Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor dessen Veräußerung entschieden. Der strengeren Judikatur des VwGH zufolge muss das Eigenheim „bis zur Veräußerung“ als Hauptwohnsitz gedient haben, womit eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor der Veräußerung der Hauptwohnsitzbefreiung entgegensteht. Daher ist auch die Frage irrelevant, ob die verfrühte Aufgabe des Hauptwohnsitzes innerhalb der 12-monatigen Toleranzfrist (wie vom BMF anerkannt) stattgefunden hat oder nicht. Eine Hauptwohnsitzbefreiung, welche eine prinzipielle Steuerpflicht von privaten Grundstücksveräußerungen verhindern kann, liegt etwa dann vor, wenn ein (bebautes) Grundstück seit der Anschaffung für mehr als zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und nach dem 31.3.2012 verkauft wird. Entscheidend für diese Begünstigung ist auch die Zeitspanne zwischen Veräußerung und Aufgabe des Hauptwohnsitzes, da ein enger zeitlicher Zusammenhang gefordert wird. Außerdem gibt es noch die „5 aus 10-Regelung“, nach der die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann zusteht, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend in dieser Wohneinheit der Hauptwohnsitz begründet wurde und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes eine Toleranzfrist von einem Jahr vor und nach der Veräußerung vor. Das BFG teilt die Ansicht des Finanzamtes unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Hauptwohnsitzbefreiung nicht, sondern ist der Meinung, dass die Beurtei- 7 PZP INTERN Fortbildungsoffensive Neue IT-Services Ständig am Ball zu bleiben, das ist eine der großen Herausforderungen in den Bereichen Personalverrechnung, Finanzbuchhaltung und Bilanzierung. Aus diesem Grund setzt PZP auf die laufende Aus- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen. Allein im Jahr 2014 wurden insgesamt über 1.600 Stunden an Kursen und Seminaren absolviert. Unter anderem stand ein Seminartag mit dem Umsatzsteuer-Experten Mag. Gerhard Kollmann auf dem Programm. Mit dem selbständigen IT-Fachmann Wolfgang Puttinger konnte ein erfahrener und vielseitiger Partner in Sachen EDV-Lösungen gewonnen werden. Mit dem Fokus auf automatischen Anbindungen, Schnittstellen und Datenübernahmen wird Herr Puttinger bei unseren Klienten von der Evaluierung der Ist-Situation, der Planung der Projekte bis hin zur Realisierung und der weiteren Betreuung den gesamten Ablauf begleiten. Bereits bisher wurden im Einzelfall EDV-Anbindungen in den Bereichen Buchführung und Personalverrechnung durchgeführt. Mit Herrn Puttinger soll dieser Bereich professionalisiert und ausgebaut werden. Prüfungserfolg Im April 2015 legten Simone Burgstaller und Christina Schoibl die Buchhalterprüfung am BFI Ried i.I. jeweils mit gutem Erfolg ab. Wir gratulieren herzlich und wünschen Freude auf dem weiteren beruflichen Weg. Das PZP-Team wünscht einen erholsamen und sonnigen Sommer! © kesipun - Fotolia Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: PZP Steuerberatung GmbH, Ried im Innkreis Redaktion: Mag. Günter Peer, DI (FH) Florian Knall, Mag. Reinhard Pinkel Layout und grafische Gestaltung: innpuls Werbeagentur, Ried im Innkreis Druck: LAHA Druck, Ried im Innkreis Erscheinungsort: Ried im Innkreis Erscheinungsdatum: Mai 2015 Member of A-4910 Ried/I., Am Burgfried 14, Tel. 07752/89400, Fax DW 200 e-mail: [email protected], Internet: www.pzp.at
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