Präsentation – Abschlagszahlungen nach HOAI

EinnahmeÜberschussRechnung
Grundsatz bei Freiberuflern
Zufluss-Abfluss-Prinzip
Keine Abgrenzung
Beispiel: Rechnung für
Bürobedarf vom 22.12. wird
erst am 12.01. gezahlt
= Aufwand im Folgejahr
Bilanz und GuV
Freiwillig möglich
Einbezug von Forderungen
und Verbindlichkeiten
Abgrenzung erforderlich
Aufwendungen und Erträge
sind unabhängig vom
Zahlungszeitpunkt im
Geschäftsjahr ihrer
wirtschaftl. Verursachung zu
erfassen
Jeder Kaufmann i. S. d. HGB
Buchführungspflicht?
Auch sog. Formkaufmann: z.B. Ingenieur-GmbH
Die Buchführungspflicht nach HGB ist dann auch
für steuerliche Zwecke zu erfüllen.
Buchführungspflicht für Nicht-Kaufleute an
Größenmerkmale geknüpft:
Umsatz
> 500.000 Euro
Gewinn aus Gewerbebetrieb > 50.000 Euro
Ausnahme:
Freie Berufe – aber freiwillige Buchführung möglich
Bilanzierung?
S
Ingenieur GmbH X
Vermögensgegenstand:
Unfertige Leistung
Ansatz mit Anschaffungs/ Herstellungskosten
Verlustfreie Bewertung:
Wertberichtigung wenn
Kosten voraussichtlich
höher als Erlös
H
Verbindlichkeit:
Erhaltene Anzahlungen
Personalkosten
Materialkosten
Sozialkosten allg.
Verwaltungskosten […]
Wann
entsteht der
Gewinn ?
§ 252 (1) Nr. 4 HGB:
...Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am
Abschlußstichtag realisiert sind.
„Realisationsprinzip“
-
i.d.R. noch nicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
stattdessen Zeitpunkt der Leistungserbringung
bei Werkvertrag: Übergabe & Abnahme
Vorausrechnungen ohne Erbringung der Leistung
dürfen bei den Forderungen nicht aktiviert werden
voll erbrachte Leistungen für die noch keine Rechnung
erteilt wurde, sind als Forderung zu aktivieren
lt. Beck`scher Bilanzkommentar
1
Erlös
120
2
Gewinn 20
Aufwand
100
1
2
3
3
Aufwandsphase/
Leistungserbringung
Voraussichtlicher
Ertrag ohne Abnahme
Gewinnrealisierung
bei Fertigstellung/
Abnahme
KG betreibt Ingenieurbüro für Bautechnik (Bilanzierer)
Sachverhalt
des
BFH-Urteil?
In der Annahme eine Gewinnrealisierung sei noch nicht
eingetreten wurde wie folgt bilanziert:
S
H
Vermögensgegenstand:
Unfertige Leistung
Verbindlichkeit:
Erhaltene Anzahlungen
8.481.829,85 DM
11.041.615,56 DM
BP sah bereits Teil als wirtschaftlich erfüllt an und
erhöhte Gewinn:
Umsatzerlöse
11.041.615,56 DM
./. Herstellungskosten 8.481.829,85 DM
= Gewinn
2.559.785,71 DM
Begründung
des BFH?
Die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen
eines Ingenieurs tritt bereits dann ein, wenn der
Anspruch auf eine Abschlagzahlung nach § 8 II
HAOI entstanden ist.
Grdsl. sei zur Realisierung die Abnahme
erforderlich, nicht jedoch wenn die Abnahme
durch eine Sonderregelung wie etwa die HOAI
modifiziert wird.
Erforderlich sei also nur, dass die Leistung oder
Teilleistung abnahmefähig erbracht wurde und
eine prüfbare Rechnung wie bei der
Schlussrechnung vorgelegt wird.
„wirtschaftlich erfüllt und Forderung so gut wie
sicher“
2002
§ 8 Zahlungen
(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige
Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
(2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen
gefordert werden.
(3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich
vereinbart worden ist.
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
2009
§ 15 Zahlungen
(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß
erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen
für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart
worden ist.
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
2013
§15 Zahlungen
(1) Das Honorar wird fällig,
wenn die Leistung abgenommen
und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes
schriftlich vereinbart.
(2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen
Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.
(3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung
fällig.
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
Abnahme ?
§ 640
BGB
1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der
Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb
einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so
stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels
bei der Abnahme vorbehält.
Abnahmezeitpunkt?
Konkludente
Abnahme?
Abnahme
-verzug?
1
• Grundlagenermittlung
2
• Vorplanung
3
• Entwurfsplanung
4
• Genehmigungsplanung
5
• Ausführungsplanung
6
• Vorbereitung der Vergabe
7
• Mitwirkung bei der Vergabe
8
• Objektüberwachung
9
• Objektbetreuung und Dokumentation
BFH:
Phase
=
Teilleistung
Gewinn
10
Erlös
60
Gewinn
8
Erlös
48
Aufwand
50
Aufwand
40
1
2
Gewinn
2
Erlös
12
Aufwand
10
3
Die Gewinnrealisierung tritt bei
Planungsleistungen eines Ingenieurs
nicht erst mit der Abnahme oder
Stellung der Honorarschlussrechnung
ein, sondern bereits dann, wenn der
Anspruch auf Abschlagszahlung nach
§ 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist.
Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2
HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf
schwebende Geschäfte zu bilanzieren.
45%
42%
Steuersatz
24%
250.731/ 501.462
52.881/ 104.762
13.470/ 26.940
8.355/ 16.710
14%
zu versteuerndes Einkommen
Soweit finales Besteuerungssubjekt natürliche Person: BFH-Ansicht ggf. günstiger
Nur zum
Bilanzstichtag noch
nicht erbrachte
Leistungsphasen
nach HOAI führen
zu unfertigen
Leistungen
Antwort des BMF
auf IDWStellungnahme
vom 8.4.2015
abwarten...
Ggf. Überprüfung
bestehender
Werkverträge!
Änderung der
Steuererklärungen
für Vorjahre ?
Praxistipp:
Abrechnungen der
ersten Monate des
neuen Jahres sichten –
Angabe
Leistungszeitraum !
Im Zweifel
Rücksprache mit
Ihrem
Steuerberater !
SOLLVersteuerung?
Berechnung der USt nach
vereinbarten Entgelten
ISTVersteuerung?
Berechnung der USt nach
vereinnahmten Entgelten
Auf Antrag
Wenn Vorjahresumsatz nicht
mehr als 500.000 Euro - oder
Wenn Freier Beruf
nach § 18 (1) Nr. 1 EStG
(Nicht Bilanzierer)
Liquiditätsrisiko
Problematisch bei z.B. vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalten mit
Zahlung ggf. erst nach einigen Jahren = Vorfinanzierung der USt
§ 13
UStG
Leistung
Werkleistungen sind
grundsätzlich im
Zeitpunkt ihrer
Vollendung
ausgeführt.
Teilleistung
Anzahlung
Sie liegen vor, wenn
für bestimmte Teile
einer wirtschaftlich
teilbaren Leistung das
Entgelt gesondert
vereinbart wird.
Vereinnahmung bevor
Leistung oder
Teilleistung ausgeführt
wurde.
Bei Istversteuerung: mit Ablauf des VZ der Vereinnahmung
Bei Sollversteuerung: mit Ablauf des VAZ der
Leistungsausführung
Ausnahme: Auch bei
Sollversteuerung erst mit
Vereinnahmung der Anzahlung
Leistungen nach der Verordnung über Honorare für Architekten
- und Ingenieurleistungen (HOAI)
(1) Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der HOAI zu Grunde
liegen, werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der
Beschreibung in der HOAI , insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen,
teilbar ist. Allein die Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-)Honorars führt nicht zur
Annahme von Teilleistungen im Sinne des § 13 I Nr. 1a S. 3 UStG. Nur wenn zwischen den
Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über
die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit
Teilleistungen anzunehmen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI
abgerechnet werden.
BFH v. 08.03.2012
Zum Begriff der Uneinbringlichkeit i.S.d. § 17 UStG
1."Uneinbringlich" ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt
wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz
oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Das ist der Fall, wenn und ggf.
soweit der Leistungsempfänger das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise substantiiert
bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde.
2. Eine Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit, wonach diese z.B. erst bei der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder erst nach
Abschluss eines Klageverfahrens in Bezug auf die Entgeltforderung vorläge, ließe sich mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbaren.
Leitsatz:
Aufgliederung in
Leistungsphasen
nach HOAI führt
nicht zur Annahme
von Teilleistungen
Alles bleibt, wie es
ist, USt-Schuld aus
Anzahlungen ist
(weiterhin) erst bei
Erhalt der
Anzahlung in UStVA anzumelden
Nur
Schlussrechnung
führt zur UStSchuld auch vor
Zahlungseingang
Praxistipp:
Bei nachhaltiger
Uneinbringlichkeit
USt-Rückforderung
nach § 17 UStG
prüfen !
(BFH v. 08.03.2012, V R 49/10)
Im Zweifel
Rücksprache mit
Ihrem
Steuerberater !