EinnahmeÜberschussRechnung Grundsatz bei Freiberuflern Zufluss-Abfluss-Prinzip Keine Abgrenzung Beispiel: Rechnung für Bürobedarf vom 22.12. wird erst am 12.01. gezahlt = Aufwand im Folgejahr Bilanz und GuV Freiwillig möglich Einbezug von Forderungen und Verbindlichkeiten Abgrenzung erforderlich Aufwendungen und Erträge sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt im Geschäftsjahr ihrer wirtschaftl. Verursachung zu erfassen Jeder Kaufmann i. S. d. HGB Buchführungspflicht? Auch sog. Formkaufmann: z.B. Ingenieur-GmbH Die Buchführungspflicht nach HGB ist dann auch für steuerliche Zwecke zu erfüllen. Buchführungspflicht für Nicht-Kaufleute an Größenmerkmale geknüpft: Umsatz > 500.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb > 50.000 Euro Ausnahme: Freie Berufe – aber freiwillige Buchführung möglich Bilanzierung? S Ingenieur GmbH X Vermögensgegenstand: Unfertige Leistung Ansatz mit Anschaffungs/ Herstellungskosten Verlustfreie Bewertung: Wertberichtigung wenn Kosten voraussichtlich höher als Erlös H Verbindlichkeit: Erhaltene Anzahlungen Personalkosten Materialkosten Sozialkosten allg. Verwaltungskosten […] Wann entsteht der Gewinn ? § 252 (1) Nr. 4 HGB: ...Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind. „Realisationsprinzip“ - i.d.R. noch nicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stattdessen Zeitpunkt der Leistungserbringung bei Werkvertrag: Übergabe & Abnahme Vorausrechnungen ohne Erbringung der Leistung dürfen bei den Forderungen nicht aktiviert werden voll erbrachte Leistungen für die noch keine Rechnung erteilt wurde, sind als Forderung zu aktivieren lt. Beck`scher Bilanzkommentar 1 Erlös 120 2 Gewinn 20 Aufwand 100 1 2 3 3 Aufwandsphase/ Leistungserbringung Voraussichtlicher Ertrag ohne Abnahme Gewinnrealisierung bei Fertigstellung/ Abnahme KG betreibt Ingenieurbüro für Bautechnik (Bilanzierer) Sachverhalt des BFH-Urteil? In der Annahme eine Gewinnrealisierung sei noch nicht eingetreten wurde wie folgt bilanziert: S H Vermögensgegenstand: Unfertige Leistung Verbindlichkeit: Erhaltene Anzahlungen 8.481.829,85 DM 11.041.615,56 DM BP sah bereits Teil als wirtschaftlich erfüllt an und erhöhte Gewinn: Umsatzerlöse 11.041.615,56 DM ./. Herstellungskosten 8.481.829,85 DM = Gewinn 2.559.785,71 DM Begründung des BFH? Die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs tritt bereits dann ein, wenn der Anspruch auf eine Abschlagzahlung nach § 8 II HAOI entstanden ist. Grdsl. sei zur Realisierung die Abnahme erforderlich, nicht jedoch wenn die Abnahme durch eine Sonderregelung wie etwa die HOAI modifiziert wird. Erforderlich sei also nur, dass die Leistung oder Teilleistung abnahmefähig erbracht wurde und eine prüfbare Rechnung wie bei der Schlussrechnung vorgelegt wird. „wirtschaftlich erfüllt und Forderung so gut wie sicher“ 2002 § 8 Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. (2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. (3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden. 2009 § 15 Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. (2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. (3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden. 2013 §15 Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. (2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden. (3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden. Abnahme ? § 640 BGB 1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Abnahmezeitpunkt? Konkludente Abnahme? Abnahme -verzug? 1 • Grundlagenermittlung 2 • Vorplanung 3 • Entwurfsplanung 4 • Genehmigungsplanung 5 • Ausführungsplanung 6 • Vorbereitung der Vergabe 7 • Mitwirkung bei der Vergabe 8 • Objektüberwachung 9 • Objektbetreuung und Dokumentation BFH: Phase = Teilleistung Gewinn 10 Erlös 60 Gewinn 8 Erlös 48 Aufwand 50 Aufwand 40 1 2 Gewinn 2 Erlös 12 Aufwand 10 3 Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren. 45% 42% Steuersatz 24% 250.731/ 501.462 52.881/ 104.762 13.470/ 26.940 8.355/ 16.710 14% zu versteuerndes Einkommen Soweit finales Besteuerungssubjekt natürliche Person: BFH-Ansicht ggf. günstiger Nur zum Bilanzstichtag noch nicht erbrachte Leistungsphasen nach HOAI führen zu unfertigen Leistungen Antwort des BMF auf IDWStellungnahme vom 8.4.2015 abwarten... Ggf. Überprüfung bestehender Werkverträge! Änderung der Steuererklärungen für Vorjahre ? Praxistipp: Abrechnungen der ersten Monate des neuen Jahres sichten – Angabe Leistungszeitraum ! Im Zweifel Rücksprache mit Ihrem Steuerberater ! SOLLVersteuerung? Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten ISTVersteuerung? Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten Auf Antrag Wenn Vorjahresumsatz nicht mehr als 500.000 Euro - oder Wenn Freier Beruf nach § 18 (1) Nr. 1 EStG (Nicht Bilanzierer) Liquiditätsrisiko Problematisch bei z.B. vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalten mit Zahlung ggf. erst nach einigen Jahren = Vorfinanzierung der USt § 13 UStG Leistung Werkleistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Teilleistung Anzahlung Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Vereinnahmung bevor Leistung oder Teilleistung ausgeführt wurde. Bei Istversteuerung: mit Ablauf des VZ der Vereinnahmung Bei Sollversteuerung: mit Ablauf des VAZ der Leistungsausführung Ausnahme: Auch bei Sollversteuerung erst mit Vereinnahmung der Anzahlung Leistungen nach der Verordnung über Honorare für Architekten - und Ingenieurleistungen (HOAI) (1) Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der HOAI zu Grunde liegen, werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in der HOAI , insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar ist. Allein die Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-)Honorars führt nicht zur Annahme von Teilleistungen im Sinne des § 13 I Nr. 1a S. 3 UStG. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen anzunehmen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI abgerechnet werden. BFH v. 08.03.2012 Zum Begriff der Uneinbringlichkeit i.S.d. § 17 UStG 1."Uneinbringlich" ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Das ist der Fall, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde. 2. Eine Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit, wonach diese z.B. erst bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder erst nach Abschluss eines Klageverfahrens in Bezug auf die Entgeltforderung vorläge, ließe sich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbaren. Leitsatz: Aufgliederung in Leistungsphasen nach HOAI führt nicht zur Annahme von Teilleistungen Alles bleibt, wie es ist, USt-Schuld aus Anzahlungen ist (weiterhin) erst bei Erhalt der Anzahlung in UStVA anzumelden Nur Schlussrechnung führt zur UStSchuld auch vor Zahlungseingang Praxistipp: Bei nachhaltiger Uneinbringlichkeit USt-Rückforderung nach § 17 UStG prüfen ! (BFH v. 08.03.2012, V R 49/10) Im Zweifel Rücksprache mit Ihrem Steuerberater !
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