Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Milchsektor Erl. d. ML vom 26.03.2015 – 103.3-63067/10-3 – Die vorgesehenen Beihilfen im Bereich des Milchsektors sind gemäß Artikel 31 der Verordnung (VO) (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt (Amtsblatt der Europäischen Union L 193 vom 01.07.2014, S. 1-75) im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den am Anfang genannten Artikeln der VO (EU) Nr. 702/2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land Niedersachsen gewährt auf Grundlage von § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) sowie der §§ 23 und 44 der niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Berücksichtigung der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für nicht investive Maßnahmen, die der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Milchsektor dienen. 1.2 Ziel der Maßnahme ist es, erkannte Wissens- und Erfahrungslücken im Milchsektor zu schließen und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors nachhaltig zu stärken. Die nach Maßgabe dieser Richtlinie geförderten Vorhaben sollen die Entwicklung und Umsetzung von Forschungsergebnissen im Milchsektor ermöglichen, die ohne Förderung nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung durchgeführt werden. Um eine unabhängige und qualifizierte Ausgestaltung der Maßnahmen zu gewährleisten, wird die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen 2 (LVN) mit der Auswahl, Koordinierung und ggf. Umsetzung der Maßnahmen betraut. Darüber hinaus kann die LVN im Bedarfsfall auch selbst Vorschläge für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben generieren. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden die beihilfefähigen Ausgaben für nicht investive Maßnahmen im Bereich von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Milchsektor, soweit diese mit den Zielen des Milch- und Fettgesetzes in Einklang stehen. 3. Zuwendungsfähige Ausgaben Die Zuwendungen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Ausgaben im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Ziffer 2: a) Personalausgaben für Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese für das Vorgaben eingesetzt werden; b) Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig; c) Ausgaben für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das jeweilige Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig; d) Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm`s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden; 2 3 e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. 4. Zuwendungsempfänger Empfänger der Zuwendung ist die nach § 14 des Milch- und Fettgesetzes zugelassene Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e. V. (LVN), Seelhorststraße 4, 30175 Hannover, Internet: www.milchwirtschaft.de, E-Mail: [email protected]. Die Koordinierung bzw. technische Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch die LVN selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte, die keine Unternehmen der Ernährungsindustrie oder Erzeuger sind. 5. Begünstigte der Zuwendung Begünstigte der Maßnahmen sind alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, der Be- sowie Verarbeitung oder der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen tätig sind und die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gem. Anhang I der VO (EU) 702/2014 vom 25.06.2014 erfüllen. Die Beihilfemaßnahme umfasst keine Direktzahlungen an die hier genannten Begünstigten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ab dem 01.07.2016 die Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden. 6. Zuwendungsvoraussetzungen 6.1 Die Maßnahmen müssen gemäß Art. 31 Abs. 2 der VO (EU) 702/2014 für alle Unternehmen des Milchsektors von Interesse sein. 3 4 6.2 Der Antragsteller muss vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag stellen, der mindestens folgende Angaben enthält: - Name und Größe des Unternehmens - Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens oder der Tätigkeit - Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit - Eine Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben - Art der Zuwendung und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung. 6.3 Vor Beginn des Vorhabens sind im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen: a) die Tatsache, dass das Vorhaben durchgeführt wird, b) die Ziele des Vorhabens, c) der voraussichtliche Veröffentlichungstermin der von dem Vorhaben erwarteten Ergebnisse, d) ein Hinweis, wo die Ergebnisse des Vorhabens im Internet veröffentlicht werden, e) ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des Vorhabens allen im Milchsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen. 6.4 Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens müssen ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse müssen mindestens fünf Jahre ab dem Abschluss des Vorhabens im Internet verfügbar bleiben. 7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Abwicklung der Maßnahmen nach dieser Richtlinie erfolgt im Rahmen und auf der Grundlage einer institutionellen Förderung der Zuwendungsempfängerin. Insoweit stellen die Maßnahmen dieser Förderrichtlinie keine Projekte im Sinne des Landeshaushaltsrechts dar. 4 5 Die Zuwendungen werden aus dem zweckgebundenen Sondervermögen der Milch- und Fettwirtschaft in Niedersachsen bestritten und als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Das jährliche Mittelvolumen beträgt bis zu 0,30 Mio. €. Die Zuwendungen werden als Erstattung der dem Zuwendungsempfänger tatsächlich entstandenen Kosten im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 100 % der beihilfefähigen Ausgaben. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 8. Förderausschluss Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie dürfen nicht an Unternehmen gezahlt werden, die: - einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Diese können gemäß Art. 1 Abs 5 der VO (EU) Nr. 702/2014 keine Einzelbeihilfe bekommen. und/oder - sich gemäß Art. 2 Nr. 14 der VO (EU) Nr. 702/2014 in Schwierigkeiten befinden. und/oder - über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben. 5 6 9. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Gefördert werden nur die Vorhaben, die im Umlageverwendungsplanvorschlag/Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin bzw. in der Bewilligung erfasst sind. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die tatsächlich entstandenen Sachausgaben gemäß Ziffer 3 dieser Richtlinie sowie die Personalausgaben, die aufgrund der Organisation und Durchführung der einzelnen Maßnahmen entstehen. Diese sind im jeweiligen Haushalts- und Wirtschaftsplan der Landesvereinigung als pauschalierter Betrag darzustellen. Reisekosten dürfen für die Bediensteten der Zuwendungsempfängerin aufgrund des Besserstellungsverbotes nur im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes mit den niedersächsischen Einschränkungen (siehe Reisekostenerstattung nach BRKG/§ 98 NBG) bis zu den dort geregelten Höchstsätzen gewährt werden. Ausgabereste können auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Sofern die Landesvereinigung einen jährlichen Geschäftsbericht vorlegt, der die zur Prüfung der sachgerechten Mittelverwendung notwendigen Angaben enthält, kann auf einen zusätzlichen Sachbericht verzichtet werden. Für die mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Unterlagen gelten die Vorschriften der einschlägigen Fachverordnungen der EU. Demnach sind diese Unterlagen mindesten 10 Jahre vom Zuwendungsempfänger aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt erst mit dem vollständigen Abschluss der einzelnen Fördermaßnahme (bezogen auf den Antrag) und Erlangung der Rechtskraft aller hierzu ergangenen Entscheidungen zu laufen. 10. Anweisungen zum Verfahren Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Regelung 6 7 Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU oder im Bewilligungsbescheid abweichende Regelungen getroffen sind. 10.1 Bewilligungs- und Kontrollbehörde Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, LWK Fachbereich Förderung, Johannssenstr. 10, 30159 Hannover 10.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren Anträge sind als Bestandteil des Umlageverwendungsplanvorschlags/Wirtschaftsplans der Zuwendungsempfängerin an die LWK zu richten und müssen die Mindestangaben laut Ziffer 6.2 enthalten. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der VO (EU) 702/2014 ist die Mehrwertsteuer nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. Insoweit ist vor jeder Bewilligung von Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie die etwaige Mehrwertsteuerabzugsfähigkeit des Zuwendungsempfängers zu prüfen. 10.3 Auszahlung und Nachweisung der Mittel Soweit der Landesvereinigung Zuwendungen nach dieser Richtlinie gewährt werden, setzt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen den Zuwendungsbetrag per Bescheid fest. Beihilfen nach dieser Richtlinie werden der unter Ziffer 4 dieser Richtlinie genannten Einrichtung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Milchsektor direkt gewährt. Die Zuwendungen sind von der Landesvereinigung über das von ihr nach der Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 22. 5. 1973 (Nds. GVBl. S. 179), geändert durch Verordnung vom 9. 2. 1984 (Nds. GVBl. S 41), in der jeweils geltenden Fassung zu führende Treuhandkonto auszuzahlen. Rückflüsse sind auf diesem Konto zu vereinnahmen. 7 8 Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist zuständig für die Prüfung der Mittelverwendung. 11. Aufzeichnungen zur Einhaltung der Freistellungsvoraussetzungen Die Bewilligungsbehörde führt die nach Art. 13 der VO (EU) Nr. 702/2014 vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Beihilfegewährung 10 Jahre lang aufzubewahren. 12. Geltungsdauer Die Richtlinie tritt zum 1. Mai 2015 in Kraft und ist befristet bis zum 30. Juni 2021. 8
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