Unter-Mietvertrag für gewerbliche Räume

Unter-Mietvertrag für gewerbliche Räume
Dr. Marc Fiddike, Grindelallee 91, 1. Stock rechts, 20146 Hamburg als Vermieter
und
___________________________, geb. ______________, wohnhaft ____________________
___________________________________________als Mieter/in (im Folgenden „Mieter“)
schließen folgenden Mietvertrag:
§ 1 Mietgegenstand
1. Es wird vermietet (Nicht-Zutreffendes streichen):
a.) der in der o.g. Praxis zur Teilzeit-Anmietung ausgewiesene Raum zur Hausrückseite, vor der
Teeküche und gegenüber vom Laborraum gelegen.
Die Nutzfläche beträgt ca. 20 m2 zuzüglich des Balkonbereichs vor dem Raum.
Die Nutzung des Balkonbereichs ist jederzeit möglich, es ist darauf zu achten, dass Anwohner
und Mitarbeiter in den Nebenräumen in keinerlei Weise gestört werden durch Geräusche und
Gerüche z.B.. Rauchen sollte vermieden werden, es sei denn, es ist sichergestellt, dass kein
Rauch in die Praxisräume gelangt und auch die anderen Balkonbereiche nicht durch direkten
Rauch beeinträchtigt werden.
Die Nutzung erfolgt zu folgenden Zeiten:
__________________________________________________________
b.) der in der o.g. Praxis gelegene Laborraum (zur Hausvorderseite; hinten rechts vom Flur aus)
Die Nutzfläche beträgt ca. 13 m2
Die Nutzung erfolgt zu folgenden Zeiten:
__________________________________________________________
Zur Mitbenutzung werden überlassen: Wartebereich, Teeküche, WCs.
2. Dem Mieter werden folgende Schlüssel ausgehändigt:
Je 1 Schlüssel für den Hauseingang, für die Praxiseingangstür
3. Der Mieter übernimmt die Räume im gegenwärtigen Zustand. Es werden keine
Renovierungs-arbeiten vorgenommen. Der Raum wird möbliert vermietet. Weitere
Einrichtungsgegenstände sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung einzubringen.
4. Der Mieter erklärt die Entbindung des Vermieters von der Verantwortlichkeit für die
Funktionsfähigkeit des Aufzugs.
S. 1 - Mietvertrag vom
zwischen
u. Marc Fiddike
§ 2 Mietzweck
1. Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines/einer _____________________________________
2. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume nur zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck zu nutzen.
3. Jede Änderung der Art des Betriebs oder jede Ausweitung des Sortiments eines Verkaufsgeschäfts
auf andere Hauptartikel bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
4. Der Vermieter gewährt dem Mieter keinen Konkurrenz- oder Sortimentsschutz.
5. Weitere Untervermietung ist nicht gestattet, es sei denn sie wird in den Sondervereinbarungen
schriftlich vereinbart.
§ 3 Betriebspflicht, Genehmigungen
1. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass die etwa notwendigen behördlichen
Genehmigungen für den vorgesehenen Betrieb erteilt werden bzw. erteilte Genehmigungen
fortbestehen, sofern die Genehmigungen nicht aus Gründen versagt oder aufgehoben werden, die
ausschließlich auf der Beschaffenheit oder Lage des Mietobjekts beruhen. Schadensersatzansprüche
des Mieters nach § 536a BGB sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Haftung des Vermieters für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Mieter hat im Übrigen auf seine Kosten die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb seines Gewerbes zu beschaffen.
§ 4 Mietzeit, Kündigung
1. Das Mietverhältnis beginnt am
2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet mit dem Ablauf einer
Kalendervierteljahres, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten ausgesprochen hat.
Die Kündigung ist jedoch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten Mietzeit zulässig.
Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis
nicht als verlängert.
§ 545 BGB findet keine Anwendung. Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem
Ablauf müssen schriftlich vereinbart werden.
S. 2 - Mietvertrag vom
zwischen
u. Marc Fiddike
§5 Miete
1. Der Mieter zahlt dem Vermieter monatlich:
als
als pauschale
Nettomiete EUR
______________________________
Betriebs- und Heizkosten EUR
______________________________
Gesamtmiete EUR
____________________________
Es findet keine gesonderte Nebenkostenabrechnung statt.
§ 6 Zahlung der Miete
1. Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten, nach denen sie bemessen ist.
2. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und für jede
schriftliche Mahnung eine Gebühr von 2,50 EUR zu erheben. Die Geltendmachung weiteren Schadens
bleibt vorbehalten.
3. Konto des Vermieters:
Konto-Bezeichnung: Kto.: Dr. Marc Fiddike
IBAN: DE36300606010105398061
BIC DAAEDEDDXXX
Bank: Deutsche Apotheker- und Ärztebank.
4. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, die Miete durch Abbuchungen von dem vom Mieter
angegebenen Konto einzuziehen.
5. Konto des Mieters:
Konto-Bezeichnung: IBAN / Konto-Nr.:
Bank/Sparkasse:
BIC:
6. Wenn der Vermieter dem Mieter mitteilt, dass er die trotz der Abbuchungsermächtigung nicht
einzieht, zahlt der Mieter sie auf das vom Vermieter angegebene Konto, und zwar so rechtzeitig, dass
sie dem Konto bis zur Fälligkeit gutgeschrieben werden.
7. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, so sind Zahlungen, sofern der Mieter
sie nicht anders bestimmt, zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die
Mietsicherheit und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, anzurechnen.
§ 7 Staffelmiete
S. 3 - Mietvertrag vom
zwischen
u. Marc Fiddike
1. Die in § 5 vereinbarte Nettomiete erhöht sich jährlich zum jeweils 01. April des Jahres um
____________________EUR bis auf weiteres.
§ 8 Mietsicherheit
1. Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrags drei Brutto-Monatsmieten von
_______________ EUR als Mietsicherheit.
Dazu errichtet er ein Sparkonto auf seinen Namen bei einem deutschen Kreditinstitut und verpfändet
das Guthaben einschließlich der auflaufenden Zinsen dem Vermieter so, dass dieser jederzeit auf
erstes Anfordern und ohne Nachweis der Pfandreife berechtigt ist, das gesamte verpfändete Guthaben
abzufordern. Das Sparbuch/die Sparurkunde und die Verpfändungserklärung sind dem Vermieter
auszuhändigen.
Als Alternative zahlt der Mieter diesen o.g. Betrag als Voraussetzung für die Schlüsselherausgabe
rechtzeitig auf das Vermieterkonto (s.u.) ein.
2. Der Mieter kann die Mietsicherheit jederzeit durch eine unbefristete, unwiderrufliche,
selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts, welches im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt
ist, über drei Brutto-Monatsmieten ersetzen, und zwar unter Verzicht des Bürgen auf die dem
Hauptschuldner zustehenden Einreden, auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
sowie die Einrede der Vorausklage (§§ 768, 770, 771 BGB), wobei der Verzicht auf die Einreden dann
ausgeschlossen ist, wenn die Gegenrechte des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Der Vermieter gibt dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Räumung des
Mietobjekts und Rückgabe der Schlüssel die Mietsicherheit zurück, soweit gegen den Mieter keinerlei
Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen oder zu erwarten sind.
§ 9 Zentralheizung
1. Der Vermieter hält die zentrale Heizungsanlage in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb.
Über diesen Zeitpunkt hinaus ist die Heizung in Betrieb zu setzen, wenn an drei aufeinander folgenden
Abenden um 21 Uhr die Außentemperatur unter 12 Grad Celsius sinkt. Der Vermieter versorgt
zentralbeheizte Räume so mit Wärme, dass die mit Heizkörpern ausgestatteten Räume bei
geschlossenen Fenstern und Türen an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr auf 20 Grad Celsius,
einen Meter über dem Fußboden in der Raummitte gemessen, erwärmt werden. Der Mieter hat die
Räume so zu beheizen, dass Schäden am Gebäude vermieden werden.
§ 10 Haftung
1. Der Vermieter haftet bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Eigentums
oder des Vermögens des Mieters, die ein bei Abschluss des Mietvertrags vorhandener oder angelegter
Sachmangel des Mietobjekts verursacht, nicht, es sei denn,
a) ihn trifft ein Verschulden oder
b) er beseitigt den Mangel nach Kenntnis nicht unverzüglich und dem Mieter entsteht hierdurch ein
Schaden.
2. Der Vermieter haftet nicht für Kosten, die dem Mieter durch Umstellung von Stadt- auf Erdgas,
Stromart und -spannung oder Veränderungen des Wasserdrucks entstehen.
S. 4 - Mietvertrag vom
zwischen
u. Marc Fiddike
3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 11 Ausbau, Instandhaltung und Nutzung der Mieträume
1. Will der Mieter bauliche Veränderungen an dem Mietgegenstand vornehmen, diesen mit
Einrichtungen versehen oder vorhandene Anlagen und Einrichtungen verändern, bedarf er der
vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung zur Schaffung von Einrichtungen ist zu
erteilen, soweit der Mieter ein berechtigtes Interesse hat und Belange des Vermieters nicht
entgegenstehen.
Für Schäden, die bei derartigen Maßnahmen entstehen, haftet der Mieter. Alle notwendigen
Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen. Hinsichtlich der Pflichten des Mieters bei
Beendigung des Mietverhältnisses ist § 20 des Mietvertrags zu beachten.
2. Der Vermieter verpflichtet sich während der Mietzeit zur konstruktiven Instandhaltung und
Instandsetzung der Mieträume
3. Die laufende Instandhaltung und Instandsetzung im Innern der Räume sowie die Vornahme der
üblichen Schönheitsreparaturen ist Verpflichtung des Mieters.
4. Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Hauses sowie
sämtlicher zum Hause oder den Räumen gehörenden Anlagen und Einrichtungen als auch für
Verunreinigungen des Grundstücks,
die er, seine Mitarbeiter, seine Untermieter (Genehmigungspflichtig!) oder die Personen verursachen,
die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen.
5. Entsteht durch Verstopfung, Offenlassen von Wasserhähnen oder Ähnliches eine
Überschwemmung, so hat der Mieter, in dessen Räumen die Überschwemmung verursacht worden ist,
für die Beseitigung sowie für alle Schäden aufzukommen, welche am Hause oder den Mitbewohnern
durch die Überschwemmung entstehen. Ebenso kommt der Mieter für Kosten auf, die z.B. durch NichtAbschalten elektrischer Geräte oder des Lichts entstehen, wenn er die Räume verlässt.
6. Wenn der Mieter einen Schaden feststellt, zeigt er diesen unverzüglich dem Vermieter an. Für einen
durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.
7. Eine Belästigung der Mitbewohner des Hauses durch Geräusche, Erschütterungen, Geruch und dgl.
darf durch die Benutzungsart der Räume nicht eintreten. Der Mieter ist dem Vermieter bei Verstoß
gegen diese Vorschrift ersatzpflichtig und hat bei Beanstandungen für sofortige Abstellung der
Belästigung zu sorgen.
§ 12 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter
1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses
oder der Mieträume, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden
notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und
bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, insbesondere der
Modernisierung des Gebäudes oder der Einsparung von Energie und Wasser dienen, wenn sie den
Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen. Bei Wertverbesserungs- oder Energiesparmaßnahmen
benachrichtigt der Vermieter den Mieter einen Monat vor Beginn der Maßnahme über deren
voraussichtlichen Beginn und voraussichtliche Dauer. Soweit erforderlich, muss der Mieter bei
Durchführung dieser Arbeiten mitwirken, z. B. durch vorübergehendes Umräumen der Möbel,
S. 5 - Mietvertrag vom
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Entfernung von Einbauten usw. Verletzt der Mieter diese Pflichten, so haftet er dem Vermieter für
etwa entstehende Mehrkosten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten zügig durchführen zu
lassen. Das Kündigungsrecht des Mieters nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
2. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er nur dann die Miete mindern, ein
Zurückhaltungsrecht ausüben oder Schadensersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die
den Gebrauch der Räume zu dem vereinbarten Zweck ganz oder teilweise ausschließen oder erheblich
beeinträchtigen. § 554 Abs. 4 BGB findet keine Anwendung.
§ 13 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
Dem Vermieter oder von ihm Beauftragten ist das Betreten der Mieträume während der üblichen
Geschäftszeiten gestattet.
§ 14 Aufstellen von Maschinen, Lagerung von Gegenständen
1. Vor dem Aufstellen von Maschinen, schweren Apparaten und Geldschränken in den Mieträumen hat
sich der Mieter über zulässige Belastungsgrenzen der Stockwerksdecken beim Vermieter zu
erkundigen und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung
dieser Bestimmungen eintreten, haftet der Mieter. Ergeben sich durch die Maschinen nachteilige
Auswirkungen für das Gebäude, Erschütterungen, Risse usw., so kann der Vermieter die erteilte
Erlaubnis widerrufen.
2. Außerhalb der Mieträume dürfen keinerlei Gegenstände (Kisten, Waren, Verpackungen und
dergleichen) abgestellt oder gelagert werden. Erteilt der Vermieter in Ausnahmefällen seine
Zustimmung zu einer solchen Lagerung, so haftet der Mieter für alle hierdurch entstehenden Schäden.
Kleinere Teile dürfen in der Dusche im Personal-WC gelagert werden.
3. Werden durch Transporte des Mieters Hof, Durchfahrt, Flur oder Treppen verunreinigt, so ist der
Mieter verpflichtet, für unverzügliche Reinigung zu sorgen.
§ 15 Außerordentliches Kündigungsrecht
Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters und des Mieters gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 Minderung
Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu
vertreten hat (z. B. Verkehrsumleitung, Straßensperrungen, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.),
die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (z. B. Umsatz- und Geschäftsrückgang).
S. 6 - Mietvertrag vom
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§ 17 Untervermietung
1. Zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung der vermieteten Räume — ganz oder teilweise —
bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Grundsätzlich ist diese auch bei
Genehmigung mit einer zu verhandelnden Erhöhung der Mietzahlung verbunden.
2. Verweigert der Vermieter die Zustimmung, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt
oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
3. Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers oder eine Änderung der Gesellschaftsform als
Gebrauchsüberlassung an Dritte.
§ 18 Schilder und Klingel
1. Der Mieter darf ein Firmenschild im Format A3 im Stil der bereits vorhandenen Schilder
(Plexiglasscheiben, gerundete Kanten, auf Metallfüßen, Selber Schrifttyp Calibri) auf eigene Kosten
anbringen. Da der Vermieter jedoch hier gegenüber dem Eigentümer der Räume/ des Hauses keine
rechtlichen Ansprüche auf Anbringung seines eigenen Praxisschildes oder der Schilder von
Untermietern hat, kann kein Rechtsanspruch auf ein Schild gegeben werden.
Seit 2004 gab es jedoch keinerlei Probleme mit dem Anbringen eines Schildes.
Der Vermieter weist dem Mieter einen Platz für das Schild zu. Die Ausführung und die Art der
Beschriftung sind zwischen Vermieter und Mieter abzustimmen (s.o.)
2. Im Übrigen ist der Mieter nicht berechtigt, ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters an der
Außenfront des Hauses oder auf dessen Dach Einrichtungen irgendwelcher Art anzubringen
(Schaukästen, Warenautomaten, Reklameschilder). Etwaige behördliche Genehmigungen sind vom
Mieter einzuholen. Er trägt alle mit der Anbringung oder Aufstellung verbundenen Kosten, Gebühren
und Abgaben.
3. Der Mieter hat dafür einzustehen, dass Firmenschilder sicher und in entsprechender Höhe
angebracht werden, so dass jeder Sach- und Personenschaden vermieden wird. Für eintretende
Schäden haftet der Mieter. Bei Beendigung des Mietverhältnisses oder bei Widerruf der Erlaubnis hat
der Mieter den früheren Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.
4. Für den Teilzeitraum gibt es eine separate Klingel. Die Bezeichnung des Klingelschildes enthält
entweder den Namen des Mieters oder aber eine allgemeine Bezeichnung wie z.T. „Therapiezentrum“
oder „Therapeutengemeinschaft“ oder eine ähnliche Gruppenbezeichnung.
5. Das Labor hat keine eigene Klingel. Jedoch gibt es eine Klingel- und Rufstation für die Praxis, über
diese kann die Haustür und die Praxistür geöffnet werden innerhalb von 30 Sec. nach dem Klingeln.
Durch Ablegen des Hörers wird die Klingel stumm geschaltet. (Vermeidung von Störungen). Der Eintritt
erfolgt über die Klingel „Praxis Dr. Fiddike“.
§ 20 Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache dem Vermieter in vertragsgemäßem
Zustand zurückzugeben.
2. Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, ist er verpflichtet, den ursprünglichen
Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wiederherzustellen, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Der Vermieter kann verlangen, dass vom Mieter geschaffene Einrichtungen
S. 7 - Mietvertrag vom
zwischen
u. Marc Fiddike
beim Auszug zurückbleiben, wenn er den Mieter angemessen entschädigt.
§ 21 Personenmehrheit
1. Mehrere Personen als Vermieter/Mieter haften für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als
Gesamtschuldner.
2. Mehrere Vermieter/Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von
Erklärungen, soweit sie das Mietverhältnis berühren, bei Kündigungen jedoch nur zu deren
Entgegennahme. Diese Vollmacht gilt nicht für den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen.
§ 22 Sonstige Vereinbarungen
1. Die allgemeinen Hinweise zu den Räumen, der Nutzung sowie dem Online-Kalender (Google; siehe
2) unter
http://www.arzt-fuer-homoeopathie-hypnose-und-selbstheilung.de/intern
und
http://www.arzt-fuer-homoeopathie-hypnose-und-selbstheilung.de/praxisportrait/raumvermietung/konditionen-raummiete/
habe ich zur Kenntnis genommen.
2. Zusätzlich zu den fest vereinbarten Nutzungszeiten können einzelne Stunden gemietet werden.
Diese sind rechtzeitig im Online-Kalender bei Google ([email protected]) einzutragen. Eine
Stornierung muss spätestens 48 Stunden (Werktage) vorher erfolgen, sonst wird sie berechnet.
Es ist auf „Rüstzeiten“ zu achten, diese müssen mit eingeplant werden. Mindestmietzeit ist eine
Stunde (60 Minuten), Verlängerung um jeweils 15 Minuten. Wartezeiten für evtl. nachfolgende Nutzer
sind zu vermeiden.
Nach der Raumnutzung trägt sich der Mieter mit der real genutzten Zeit in den Papierkalender,
welcher in der Anmeldung auf dem Hängeschrank offen ausliegt, ein mit dem Kürzel (erster Buchstabe
Vor- u. Nachname). Der Stundenpreis beträgt für den Teilzeitraum 14,-, für das Labor 11,- Euro.
3. Für Abschluss und Einweisung fallen einmalig Kosten von 90,- Euro an, welche mit der Kaution und
ersten Mietzahlung zusammengezahlt werden.
Hamburg, den 08.04.15
___________________________________
Mieter/ in: _________________________
S. 8 - Mietvertrag vom
zwischen
__________________________________
Vermieter: Dr. Marc Fiddike
u. Marc Fiddike