Unter-Mietvertrag für gewerbliche Räume Dr. Marc Fiddike, Grindelallee 91, 1. Stock rechts, 20146 Hamburg als Vermieter und ___________________________, geb. ______________, wohnhaft ____________________ ___________________________________________als Mieter/in (im Folgenden „Mieter“) schließen folgenden Mietvertrag: § 1 Mietgegenstand 1. Es wird vermietet (Nicht-Zutreffendes streichen): a.) der in der o.g. Praxis zur Teilzeit-Anmietung ausgewiesene Raum zur Hausrückseite, vor der Teeküche und gegenüber vom Laborraum gelegen. Die Nutzfläche beträgt ca. 20 m2 zuzüglich des Balkonbereichs vor dem Raum. Die Nutzung des Balkonbereichs ist jederzeit möglich, es ist darauf zu achten, dass Anwohner und Mitarbeiter in den Nebenräumen in keinerlei Weise gestört werden durch Geräusche und Gerüche z.B.. Rauchen sollte vermieden werden, es sei denn, es ist sichergestellt, dass kein Rauch in die Praxisräume gelangt und auch die anderen Balkonbereiche nicht durch direkten Rauch beeinträchtigt werden. Die Nutzung erfolgt zu folgenden Zeiten: __________________________________________________________ b.) der in der o.g. Praxis gelegene Laborraum (zur Hausvorderseite; hinten rechts vom Flur aus) Die Nutzfläche beträgt ca. 13 m2 Die Nutzung erfolgt zu folgenden Zeiten: __________________________________________________________ Zur Mitbenutzung werden überlassen: Wartebereich, Teeküche, WCs. 2. Dem Mieter werden folgende Schlüssel ausgehändigt: Je 1 Schlüssel für den Hauseingang, für die Praxiseingangstür 3. Der Mieter übernimmt die Räume im gegenwärtigen Zustand. Es werden keine Renovierungs-arbeiten vorgenommen. Der Raum wird möbliert vermietet. Weitere Einrichtungsgegenstände sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung einzubringen. 4. Der Mieter erklärt die Entbindung des Vermieters von der Verantwortlichkeit für die Funktionsfähigkeit des Aufzugs. S. 1 - Mietvertrag vom zwischen u. Marc Fiddike § 2 Mietzweck 1. Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines/einer _____________________________________ 2. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume nur zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck zu nutzen. 3. Jede Änderung der Art des Betriebs oder jede Ausweitung des Sortiments eines Verkaufsgeschäfts auf andere Hauptartikel bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. 4. Der Vermieter gewährt dem Mieter keinen Konkurrenz- oder Sortimentsschutz. 5. Weitere Untervermietung ist nicht gestattet, es sei denn sie wird in den Sondervereinbarungen schriftlich vereinbart. § 3 Betriebspflicht, Genehmigungen 1. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen für den vorgesehenen Betrieb erteilt werden bzw. erteilte Genehmigungen fortbestehen, sofern die Genehmigungen nicht aus Gründen versagt oder aufgehoben werden, die ausschließlich auf der Beschaffenheit oder Lage des Mietobjekts beruhen. Schadensersatzansprüche des Mieters nach § 536a BGB sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Haftung des Vermieters für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Mieter hat im Übrigen auf seine Kosten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb seines Gewerbes zu beschaffen. § 4 Mietzeit, Kündigung 1. Das Mietverhältnis beginnt am 2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet mit dem Ablauf einer Kalendervierteljahres, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ausgesprochen hat. Die Kündigung ist jedoch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten Mietzeit zulässig. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf müssen schriftlich vereinbart werden. S. 2 - Mietvertrag vom zwischen u. Marc Fiddike §5 Miete 1. Der Mieter zahlt dem Vermieter monatlich: als als pauschale Nettomiete EUR ______________________________ Betriebs- und Heizkosten EUR ______________________________ Gesamtmiete EUR ____________________________ Es findet keine gesonderte Nebenkostenabrechnung statt. § 6 Zahlung der Miete 1. Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. 2. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung eine Gebühr von 2,50 EUR zu erheben. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 3. Konto des Vermieters: Konto-Bezeichnung: Kto.: Dr. Marc Fiddike IBAN: DE36300606010105398061 BIC DAAEDEDDXXX Bank: Deutsche Apotheker- und Ärztebank. 4. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, die Miete durch Abbuchungen von dem vom Mieter angegebenen Konto einzuziehen. 5. Konto des Mieters: Konto-Bezeichnung: IBAN / Konto-Nr.: Bank/Sparkasse: BIC: 6. Wenn der Vermieter dem Mieter mitteilt, dass er die trotz der Abbuchungsermächtigung nicht einzieht, zahlt der Mieter sie auf das vom Vermieter angegebene Konto, und zwar so rechtzeitig, dass sie dem Konto bis zur Fälligkeit gutgeschrieben werden. 7. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, so sind Zahlungen, sofern der Mieter sie nicht anders bestimmt, zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Mietsicherheit und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, anzurechnen. § 7 Staffelmiete S. 3 - Mietvertrag vom zwischen u. Marc Fiddike 1. Die in § 5 vereinbarte Nettomiete erhöht sich jährlich zum jeweils 01. April des Jahres um ____________________EUR bis auf weiteres. § 8 Mietsicherheit 1. Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrags drei Brutto-Monatsmieten von _______________ EUR als Mietsicherheit. Dazu errichtet er ein Sparkonto auf seinen Namen bei einem deutschen Kreditinstitut und verpfändet das Guthaben einschließlich der auflaufenden Zinsen dem Vermieter so, dass dieser jederzeit auf erstes Anfordern und ohne Nachweis der Pfandreife berechtigt ist, das gesamte verpfändete Guthaben abzufordern. Das Sparbuch/die Sparurkunde und die Verpfändungserklärung sind dem Vermieter auszuhändigen. Als Alternative zahlt der Mieter diesen o.g. Betrag als Voraussetzung für die Schlüsselherausgabe rechtzeitig auf das Vermieterkonto (s.u.) ein. 2. Der Mieter kann die Mietsicherheit jederzeit durch eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts, welches im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt ist, über drei Brutto-Monatsmieten ersetzen, und zwar unter Verzicht des Bürgen auf die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden, auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie die Einrede der Vorausklage (§§ 768, 770, 771 BGB), wobei der Verzicht auf die Einreden dann ausgeschlossen ist, wenn die Gegenrechte des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3. Der Vermieter gibt dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Räumung des Mietobjekts und Rückgabe der Schlüssel die Mietsicherheit zurück, soweit gegen den Mieter keinerlei Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen oder zu erwarten sind. § 9 Zentralheizung 1. Der Vermieter hält die zentrale Heizungsanlage in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist die Heizung in Betrieb zu setzen, wenn an drei aufeinander folgenden Abenden um 21 Uhr die Außentemperatur unter 12 Grad Celsius sinkt. Der Vermieter versorgt zentralbeheizte Räume so mit Wärme, dass die mit Heizkörpern ausgestatteten Räume bei geschlossenen Fenstern und Türen an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr auf 20 Grad Celsius, einen Meter über dem Fußboden in der Raummitte gemessen, erwärmt werden. Der Mieter hat die Räume so zu beheizen, dass Schäden am Gebäude vermieden werden. § 10 Haftung 1. Der Vermieter haftet bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Eigentums oder des Vermögens des Mieters, die ein bei Abschluss des Mietvertrags vorhandener oder angelegter Sachmangel des Mietobjekts verursacht, nicht, es sei denn, a) ihn trifft ein Verschulden oder b) er beseitigt den Mangel nach Kenntnis nicht unverzüglich und dem Mieter entsteht hierdurch ein Schaden. 2. Der Vermieter haftet nicht für Kosten, die dem Mieter durch Umstellung von Stadt- auf Erdgas, Stromart und -spannung oder Veränderungen des Wasserdrucks entstehen. S. 4 - Mietvertrag vom zwischen u. Marc Fiddike 3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. § 11 Ausbau, Instandhaltung und Nutzung der Mieträume 1. Will der Mieter bauliche Veränderungen an dem Mietgegenstand vornehmen, diesen mit Einrichtungen versehen oder vorhandene Anlagen und Einrichtungen verändern, bedarf er der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung zur Schaffung von Einrichtungen ist zu erteilen, soweit der Mieter ein berechtigtes Interesse hat und Belange des Vermieters nicht entgegenstehen. Für Schäden, die bei derartigen Maßnahmen entstehen, haftet der Mieter. Alle notwendigen Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen. Hinsichtlich der Pflichten des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses ist § 20 des Mietvertrags zu beachten. 2. Der Vermieter verpflichtet sich während der Mietzeit zur konstruktiven Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume 3. Die laufende Instandhaltung und Instandsetzung im Innern der Räume sowie die Vornahme der üblichen Schönheitsreparaturen ist Verpflichtung des Mieters. 4. Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Hauses sowie sämtlicher zum Hause oder den Räumen gehörenden Anlagen und Einrichtungen als auch für Verunreinigungen des Grundstücks, die er, seine Mitarbeiter, seine Untermieter (Genehmigungspflichtig!) oder die Personen verursachen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen. 5. Entsteht durch Verstopfung, Offenlassen von Wasserhähnen oder Ähnliches eine Überschwemmung, so hat der Mieter, in dessen Räumen die Überschwemmung verursacht worden ist, für die Beseitigung sowie für alle Schäden aufzukommen, welche am Hause oder den Mitbewohnern durch die Überschwemmung entstehen. Ebenso kommt der Mieter für Kosten auf, die z.B. durch NichtAbschalten elektrischer Geräte oder des Lichts entstehen, wenn er die Räume verlässt. 6. Wenn der Mieter einen Schaden feststellt, zeigt er diesen unverzüglich dem Vermieter an. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig. 7. Eine Belästigung der Mitbewohner des Hauses durch Geräusche, Erschütterungen, Geruch und dgl. darf durch die Benutzungsart der Räume nicht eintreten. Der Mieter ist dem Vermieter bei Verstoß gegen diese Vorschrift ersatzpflichtig und hat bei Beanstandungen für sofortige Abstellung der Belästigung zu sorgen. § 12 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter 1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung des Gebäudes oder der Einsparung von Energie und Wasser dienen, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen. Bei Wertverbesserungs- oder Energiesparmaßnahmen benachrichtigt der Vermieter den Mieter einen Monat vor Beginn der Maßnahme über deren voraussichtlichen Beginn und voraussichtliche Dauer. Soweit erforderlich, muss der Mieter bei Durchführung dieser Arbeiten mitwirken, z. B. durch vorübergehendes Umräumen der Möbel, S. 5 - Mietvertrag vom zwischen u. Marc Fiddike Entfernung von Einbauten usw. Verletzt der Mieter diese Pflichten, so haftet er dem Vermieter für etwa entstehende Mehrkosten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten zügig durchführen zu lassen. Das Kündigungsrecht des Mieters nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. 2. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er nur dann die Miete mindern, ein Zurückhaltungsrecht ausüben oder Schadensersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Räume zu dem vereinbarten Zweck ganz oder teilweise ausschließen oder erheblich beeinträchtigen. § 554 Abs. 4 BGB findet keine Anwendung. § 13 Betreten der Mieträume durch den Vermieter Dem Vermieter oder von ihm Beauftragten ist das Betreten der Mieträume während der üblichen Geschäftszeiten gestattet. § 14 Aufstellen von Maschinen, Lagerung von Gegenständen 1. Vor dem Aufstellen von Maschinen, schweren Apparaten und Geldschränken in den Mieträumen hat sich der Mieter über zulässige Belastungsgrenzen der Stockwerksdecken beim Vermieter zu erkundigen und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen eintreten, haftet der Mieter. Ergeben sich durch die Maschinen nachteilige Auswirkungen für das Gebäude, Erschütterungen, Risse usw., so kann der Vermieter die erteilte Erlaubnis widerrufen. 2. Außerhalb der Mieträume dürfen keinerlei Gegenstände (Kisten, Waren, Verpackungen und dergleichen) abgestellt oder gelagert werden. Erteilt der Vermieter in Ausnahmefällen seine Zustimmung zu einer solchen Lagerung, so haftet der Mieter für alle hierdurch entstehenden Schäden. Kleinere Teile dürfen in der Dusche im Personal-WC gelagert werden. 3. Werden durch Transporte des Mieters Hof, Durchfahrt, Flur oder Treppen verunreinigt, so ist der Mieter verpflichtet, für unverzügliche Reinigung zu sorgen. § 15 Außerordentliches Kündigungsrecht Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters und des Mieters gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 16 Minderung Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z. B. Verkehrsumleitung, Straßensperrungen, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (z. B. Umsatz- und Geschäftsrückgang). S. 6 - Mietvertrag vom zwischen u. Marc Fiddike § 17 Untervermietung 1. Zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung der vermieteten Räume — ganz oder teilweise — bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Grundsätzlich ist diese auch bei Genehmigung mit einer zu verhandelnden Erhöhung der Mietzahlung verbunden. 2. Verweigert der Vermieter die Zustimmung, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. 3. Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers oder eine Änderung der Gesellschaftsform als Gebrauchsüberlassung an Dritte. § 18 Schilder und Klingel 1. Der Mieter darf ein Firmenschild im Format A3 im Stil der bereits vorhandenen Schilder (Plexiglasscheiben, gerundete Kanten, auf Metallfüßen, Selber Schrifttyp Calibri) auf eigene Kosten anbringen. Da der Vermieter jedoch hier gegenüber dem Eigentümer der Räume/ des Hauses keine rechtlichen Ansprüche auf Anbringung seines eigenen Praxisschildes oder der Schilder von Untermietern hat, kann kein Rechtsanspruch auf ein Schild gegeben werden. Seit 2004 gab es jedoch keinerlei Probleme mit dem Anbringen eines Schildes. Der Vermieter weist dem Mieter einen Platz für das Schild zu. Die Ausführung und die Art der Beschriftung sind zwischen Vermieter und Mieter abzustimmen (s.o.) 2. Im Übrigen ist der Mieter nicht berechtigt, ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters an der Außenfront des Hauses oder auf dessen Dach Einrichtungen irgendwelcher Art anzubringen (Schaukästen, Warenautomaten, Reklameschilder). Etwaige behördliche Genehmigungen sind vom Mieter einzuholen. Er trägt alle mit der Anbringung oder Aufstellung verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben. 3. Der Mieter hat dafür einzustehen, dass Firmenschilder sicher und in entsprechender Höhe angebracht werden, so dass jeder Sach- und Personenschaden vermieden wird. Für eintretende Schäden haftet der Mieter. Bei Beendigung des Mietverhältnisses oder bei Widerruf der Erlaubnis hat der Mieter den früheren Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen. 4. Für den Teilzeitraum gibt es eine separate Klingel. Die Bezeichnung des Klingelschildes enthält entweder den Namen des Mieters oder aber eine allgemeine Bezeichnung wie z.T. „Therapiezentrum“ oder „Therapeutengemeinschaft“ oder eine ähnliche Gruppenbezeichnung. 5. Das Labor hat keine eigene Klingel. Jedoch gibt es eine Klingel- und Rufstation für die Praxis, über diese kann die Haustür und die Praxistür geöffnet werden innerhalb von 30 Sec. nach dem Klingeln. Durch Ablegen des Hörers wird die Klingel stumm geschaltet. (Vermeidung von Störungen). Der Eintritt erfolgt über die Klingel „Praxis Dr. Fiddike“. § 20 Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. 2. Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, ist er verpflichtet, den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Vermieter kann verlangen, dass vom Mieter geschaffene Einrichtungen S. 7 - Mietvertrag vom zwischen u. Marc Fiddike beim Auszug zurückbleiben, wenn er den Mieter angemessen entschädigt. § 21 Personenmehrheit 1. Mehrere Personen als Vermieter/Mieter haften für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. 2. Mehrere Vermieter/Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von Erklärungen, soweit sie das Mietverhältnis berühren, bei Kündigungen jedoch nur zu deren Entgegennahme. Diese Vollmacht gilt nicht für den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen. § 22 Sonstige Vereinbarungen 1. Die allgemeinen Hinweise zu den Räumen, der Nutzung sowie dem Online-Kalender (Google; siehe 2) unter http://www.arzt-fuer-homoeopathie-hypnose-und-selbstheilung.de/intern und http://www.arzt-fuer-homoeopathie-hypnose-und-selbstheilung.de/praxisportrait/raumvermietung/konditionen-raummiete/ habe ich zur Kenntnis genommen. 2. Zusätzlich zu den fest vereinbarten Nutzungszeiten können einzelne Stunden gemietet werden. Diese sind rechtzeitig im Online-Kalender bei Google ([email protected]) einzutragen. Eine Stornierung muss spätestens 48 Stunden (Werktage) vorher erfolgen, sonst wird sie berechnet. Es ist auf „Rüstzeiten“ zu achten, diese müssen mit eingeplant werden. Mindestmietzeit ist eine Stunde (60 Minuten), Verlängerung um jeweils 15 Minuten. Wartezeiten für evtl. nachfolgende Nutzer sind zu vermeiden. Nach der Raumnutzung trägt sich der Mieter mit der real genutzten Zeit in den Papierkalender, welcher in der Anmeldung auf dem Hängeschrank offen ausliegt, ein mit dem Kürzel (erster Buchstabe Vor- u. Nachname). Der Stundenpreis beträgt für den Teilzeitraum 14,-, für das Labor 11,- Euro. 3. Für Abschluss und Einweisung fallen einmalig Kosten von 90,- Euro an, welche mit der Kaution und ersten Mietzahlung zusammengezahlt werden. Hamburg, den 08.04.15 ___________________________________ Mieter/ in: _________________________ S. 8 - Mietvertrag vom zwischen __________________________________ Vermieter: Dr. Marc Fiddike u. Marc Fiddike
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