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DOMAINRECHT
Internet-Domainnamen im
rechtlichen Kontext
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GRUNDLAGEN
Definitionen
Betroffene Bereiche
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Domainrecht als Kollisionsrecht
Gegenstand
dessen,
was
üblicherweise
unter
Domainrecht
verstanden wird, ist die Kenntnis all jener gesetzlichen Regelungen,
mittels derer Zeichen geschützt werden (können), sodass durch die
Registrierung und Nutzung einer Internet-Domain gegen solche
Schutzrechte verstoßen werden könnte.
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Aufbau einer Internet-Adresse
Second-Level Domain
Subdomain
Top-Level Domain
http://www.ps.markenrecht.at
Übertragungsprotokoll
Server
(Hypertext-Transfer-Protocol)
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Top-Level Domains
 Nationale Top-Level-Domains (ccTLDs)
.at
.de
.fr
.cn
 Generische Top-Level-Domains (gTLDs)
.aero .asia .biz .cat .com .coop .info .jobs .mobi
.museum .name .net .org .pro .tel .travel
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BETROFFENE SCHUTZRECHTE
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Betroffene Schutzrechte
• Namen iwS
• Firma
• Unternehmensbezeichnungen
• Marke
• Titel
• Sonstige Kennzeichen
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§ 43 ABGB - Name
Wird jemandem
das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder
wird
er
durch
unbefugten
Gebrauch
seines
Namens
(Decknamens) beeinträchtigt,
so
kann
er
auf
Unterlassung
und
bei
Verschulden
auf
Schadenersatz klagen.
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§ 43 ABGB - Name
Domainnamen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig
anmuten, haben Kennzeichnungsfunktion und Namensfunktion.
Ihre unbefugte Verwendung kann demnach gegen § 43 ABGB
verstoßen.
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Schutzbereich des Namensrechts

Natürliche Personen
Familienname
Deckname oder Pseudonym (Künstlername)
Firma als Name eines Unternehmers

Juristische Personen
Personen- und Kapitalgesellschaften
Abkürzungen und Bestandteile von Firmen
Politische Parteien, Jur. Pers. d. öff. Rechts (zB Universitäten, Orte)

Sonstige
Hof-, Haus- oder Hotelname ; Etablissementbezeichnung ; Staatliche
Einrichtungen (Bundesheer, Gerichte, Behörden )
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§ 17 UGB - Firma
Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines
Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die
Unterschrift abgibt.
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§ 37 UGB – Unbefugter Firmengebrauch
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine
Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des
Gebrauchs der Firma verlangen.
Ein
nach
sonstigen
Vorschriften
begründeter
Anspruch
auf
Schadensersatz bleibt unberührt.
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Recht auf .at-Domain?
Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der
Top-Level-Domain „.at“ im Internet auffindbar zu sein, ist nicht
selbständig geschützt.
Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist,
hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch
unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann.
(vgl. OGH 4 Ob 123/01v)
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§ 80 UrhG - Titelschutz
Im geschäftlichen Verkehr darf weder der
Titel oder die
sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch
die
äußere Ausstattung von Werkstücken
für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die
geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.
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§ 9 Abs. 1 UWG
Wer im geschäftlichen Verkehr
einen Namen,
eine Firma,
die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder
eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes
nicht gilt, oder
eine registrierte Marke
in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem
Namen,
der
Firma
oder
der
besonderen
Bezeichnung
hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient,
kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
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Schutzfähigkeit
Die in § 9 Abs. 1 UWG angeführten Bezeichnungen sind zufolge der
ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schutzfähig,
wenn
sie
Unterscheidungs-(Kennzeichnungs-)kraft
besitzen,
d.h.
etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art
nach
dazu
eignet,
ihren
Träger
von
anderen
Personen
zu
unterscheiden.
An sich nicht schutzfähige Bezeichnungen können die notwendige
Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung erlangen
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§ 9 Abs. 3 UWG
Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen
Geschäftsabzeichen und
sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen
Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch

Ausstattungen von Waren, ihrer

Verpackung oder Umhüllung und von

Geschäftspapieren,
gleich,
die
innerhalb
beteiligter
Verkehrskreise
als
Kennzeichen
des
Unternehmens gelten.
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MARKENRECHT
Grundlagen
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Rechtsquellen des Markenrechts

National
MSchG - Markenschutzgesetz 1970
Produktpirateriegesetz

Gemeinschaftsrecht
GMV - VO (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke
samt Durchführungs-Verordnungen
VO (EWG) Nr. 2081/92 des Rates v 14. 7. 1992 zum Schutz geografischer Angaben
und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Produktpiraterie-Verordnung
Marken-Richtlinie
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Rechtsquellen des Markenrechts

International
PVÜ - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
MMA - Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
PMMA - Protokoll zum MMA
TRIPS - Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen
Eigentums, Trade Related Aspects of Intellectual Property (= Anhang 1C des WTOAbkommens)
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für Fabrik- und Handelsmarken
Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der
Bildbestandteile von Marken
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Einteilung der Marken
Nach dem Schutzgebiet

Nationale Marke (AT 123456)
Bietet
Schutz
im
gesamten
Staatsgebiet
der
Republik
Österreich. (www.patentamt.at)

Gemeinschaftsmarke (CTM 123456)
Gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Besteht Registrierungshindernis in einem Mitgliedstaat, wird
die Gemeinschaftsmarke – für alle Mitgliedsaaten – nicht erteilt.
(www.oami.eu.int)
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Einteilung der Marken
Nach dem Schutzgebiet

Internationale Marke (IR 123456)
Zentrale Registrierung im Rahmen des sogenannten Madrider Systems
Anmelder kann Staaten selbst benennen (dzt. 85 Mitgliedsländer)
Voraussetzung:
Nationale Basismarke (zumindest bereits erfolgte Anmeldung)
Basis-Gemeinschaftsmarke (zumindest bereits erfolgte Anmeldung)
Gebührenrechner: http://www.wipo.int/madrid/en/fees/calculator.jsp
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Erwerb des Markenrechts

Eintragungsprinzip
Prioritätsprinzip

Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 4 MSchG)
Absolute Eintragungshindernisse
Relative Eintragungshindernisse
Mangelnde Unterscheidungskraft
Beschreibende Zeichen
Gattungsbezeichnungen

Ähnlichkeitsprüfung
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Mindestanforderungen für Marken
Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen
lassen, insbesondere

Wörter einschließlich Personennamen,

Abbildungen,

Buchstaben,

Zahlen und die

Form oder Aufmachung der Ware,
soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden.
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Funktionen einer Marke

Herkunftsfunktion

Unterscheidungs-/Kennzeichnungsfunktion

(Qualitäts-) Garantiefunktion

Kommunikations-, Suggestiv- oder Werbefunktion
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Kennzeichnungskraft
Die Kennzeichnungskraft fehlt nur bei solchen Zeichen, deren
Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und
ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann
und
die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des
betreffenden Unternehmens verstanden werden
Enthält
ein
Zeichen
nur
Andeutungen
einer
bestimmten
Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung
konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend
(zB „Multibeton“)
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Unterscheidungskraft bei Wortmarken
Frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS)
Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch
mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem
Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS).
Entscheidend
ist
dabei,
ob
die
Wörter
im
Verkehr
als
Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden.
(s.a. OGH 4 Ob 77//95)
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Einteilung der Marken
Nach der Art des Zeichens
 Wortmarken einschließlich Buchstabenmarken
L‘ORÉAL
COCA-COLA
BASF
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Einteilung der Marken
Nach der Art des Zeichens
 Bildmarken
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Einteilung der Marken
Nach der Art des Zeichens
 Wort-Bild-Marken
[email protected]
Einteilung der Marken
Nach der Art des Zeichens
 Dreidimensionale Marken
[email protected]
Einteilung der Marken
Nach der Art des Zeichens
 Farbmarken
DE 39533891
(Deutsche Post)
DE 39612858
(Langenscheidt)
DE 39972469
(Melitta)
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Einteilung der Marken
Nach der Art des Zeichens
 Klangmarken
 Geruchs- oder Duftmarken
 Positionsmarken (zB ADIDAS-Streifen)
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§ 10 Abs. 1 Z 1 MSchG
Eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber das ausschließliche
Recht, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr
ein mit der Marke gleiches Zeichen
für gleiche Waren oder Dienstleistungen wie jene zu benutzen, für
die die Marke eingetragen ist.
SCHUTZBEREICH
 Handeln im geschäftlichen Verkehr
 Ein mit der Marke gleiches Zeichen
 Nutzung für durch Marke geschützte Waren / Dienstleistungen
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§ 10 a MSchG
Benutzung von Zeichen zur Kennzeichnung einer Ware oder DL
1.
Anbringen des Zeichens auf Waren, auf deren Aufmachung oder
auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird
oder ausgeführt werden soll
2.
Anbieten von Waren unter dem Zeichen
3.
In den Verkehr bringen von Waren unter dem Zeichen
4.
Besitzen von Waren unter dem Zeichen oder zu Zwecken des
Anbietens oder Inverkehrbringens
5.
Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen unter dem Zeichen
6.
Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unter dem Zeichen
7.
Nutzung des Zeichens in den Geschäftspapieren,
in Ankündigungen oder in der Werbung
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§ 10 a MSchG
Bloße Registrierung von Zeichen als Internet Domain keine Benutzung
Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im
Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr
im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der
Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt
werden.
Gilt auch für besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG
fallenden Druckwerks
(vgl. OGH 4 Ob 257/02a)
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§ 10 Abs. 1 Z 2 MSchG
Eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber das ausschließliche
Recht, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr
ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen
für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
wenn dadurch für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht (es genügt die Gefahr, dass das
Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird)
SCHUTZBEREICH
 Handeln im geschäftlichen Verkehr
 Ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen
 Nutzung für durch Marke geschützte Waren / Dienstleistungen
 Gefahr von Verwechslungen
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§ 10 Abs. 2 MSchG
Dem Inhaber einer eingetragenen Marke ist es auch gestattet,
Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen
Verkehr
ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen
für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist,
wenn diese im Inland bekannt ist und
die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
[email protected]
§ 10 Abs. 2 MSchG
SCHUTZBEREICH

Handeln im geschäftlichen Verkehr

Ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen

Nutzung für alle möglichen Waren / Dienstleistungen

Zeichen im Inland bekannt

Gefahr der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke

kein rechtfertigender Grund
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Keyword-Advertising
Beim Keyword-Advertising erfolgt eine markenmäßige Nutzung des
fremden Kennzeichens durch den werbenden Dritten, und zwar
unabhängig davon, ob die Marke in der so generierten Anzeige des
Wettbewerbers sichtbar ist oder nicht.
Das
im
Rahmen
eines
Internet-Referenzierungsdienstes
als
Schlüsselwort ausgewählte Zeichen ist das Mittel, um den Hinweis auf
die Website des Werbenden auszulösen, und daher Gegenstand einer
Benutzung „im geschäftlichen Verkehr“
Benutzung für Waren und Dienstleistungen des Werbenden, auch
wenn das ausgewählte Zeichen als Schlüsselwort nicht sichtbar ist
(s.a. OGH 17 Ob 3/10f - Bergspechte III; C-278/08 Rz 19 mwN)
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Widerspruchsverfahren
 Antrag auf Aufhebung registrierter verwechslungsfähiger jüngerer Marken
 Widerspruch nur gegen prioritätsjüngere Marken derselben Waren- oder
Dienstleistungsklasse möglich.
 Binnen drei Monaten ab Veröffentlichung einer prioritätsjüngeren Marke.
 nationale Marken  Markanzeiger des Patentamtes
 internationale Marken  Gazette der WIPO
 Bei Gemeinschaftsmarken ist das Widerspruchsverfahren bereits ab dem
Anmeldezeitpunkt der prioritätsjüngeren Marke möglich.
Neben dem Widerspruchsverfahren besteht nach wie vor die Möglichkeit
eines Antrags auf Löschung einer Marke, der an keinerlei Fristen gebunden ist.
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Verlust des Markenrechts

Verzicht des Markeninhabers

Löschung
Absolute Löschungsgründe (§§ 33-34)
Von Amts wegen wahrzunehmender Grund
Nichtbenutzung über 5 Jahre
Vorliegen einer Gattungsbezeichnung
Täuschungseignung
Bösgläubigkeit
Relative Löschungsgründe (§§ 30 -32)
Auf Grund älterer eingetragener Marken oder nicht eingetragener Zeichen
Löschung auf Grund Name, Firma, Unternehmensbezeichnung
Löschung/Übertragung einer Agentenmarke
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DOMAIN-STREITIGKEITEN
Gerichte und Verfahren
[email protected]
Möglichkeiten der Streitbeilegung
 Nationale (ordentliche) Gerichte
 Schiedsgerichte
Nationale Schiedsgerichte
Internationale Schiedsgerichte
WIPO Arbitration and Mediation Center
Sonstige Dispute Resolution Service Providers
[email protected]
Domain-Grabbing
Domainvermarktung - der Verletzer bewirkt die Registrierung eines
Zeichens als Domain in der (zumindest überwiegenden) Absicht, vom
Zeichenberechtigten einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der
Domain zu erlangen
Domainblockade - der Verletzer belegt eine Domain, benutzt sie aber
nicht oder nur zum Schein, um ein Vertriebshindernis für den
Zeicheninhaber zu errichten
Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder
Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung
vorliegen. Diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht
das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein.
[email protected]
Ansprüche bei Kennzeichenverletzungen

Unterlassung (zB § 51 MSchG)

Beseitigung (zB § 52 Abs. 1 MSchG)

Rechnungslegung

Angemessenes Entgelt, Schadenersatz, entgangener Gewinn

Urteilsveröffentlichung
[email protected]
Dispute Resolution Service Providers
Asian Domain Name Dispute Resolution Centre
National Arbitration Forum
WIPO
Czech Arbitration Court - Arbitration Center for Internet Disputes
Arab Center for Domain Name Dispute Resolution (ACDR)
[email protected]
WIPO Domain Name Dispute Resolution Service
for country code top level domains (ccTLDs)
.AC (Ascension Island)
.AE and ) .‫ﺍﻣﺎﺭﺍﺕ‬United Arab Emirates)
.AG (Antigua and Barbuda)
.AM (Armenia)
.AO (Angola)
.AS (American Samoa)
.AU (Australia)
.BM (Bermuda)
.BO (Bolivia, Plurinational State of)
.BR (Brazil)
.BS (Bahamas)
.BZ (Belize)
.CC (Cocos Islands)
.CD (Democratic Republic of the Congo)
.CH (Switzerland)
.CO (Colombia)
.CR (Costa Rica)
.CY (Cyprus)
.DJ (Djibouti)
.DO (Dominican Republic)
.EC (Ecuador)
.ES (Spain)
.FJ (Fiji)
.FR (France)
.GT (Guatemala)
.HN (Honduras)
.IE (Ireland)
.IO (British Indian Ocean Territory)
.IR (Islamic Republic of Iran)
.KI (Kiribati)
.KY (Cayman Islands)
.LA (Lao People's Democratic Republic)
.LC (Saint Lucia)
.LI (Liechtenstein)
.MA (Morocco)
.MD (Republic of Moldova)
.ME (Montenegro)
.MP (Commonwealth of the Northern
Mariana Islands)
.MW (Malawi)
.MX (Mexico)
.NA (Namibia)
.NL (Netherlands)
.NR (Nauru)
.NU (Niue)
.PA (Panama)
.PE (Peru)
.PH (Philippines)
.PK (Pakistan)
.PL (Poland)
.PN (Pitcairn Islands)
.PR (Puerto Rico)
.RE (Reunion Island)
.RO (Romania)
.SC (Seychelles)
.SH (St. Helena)
.SL (Sierra Leone)
.SO (Somalia)
.TJ (Tajikistan)
.TK (Tokelau)
.TM (Turkmenistan)
.TT (Trinidad and Tobago)
.TV (Tuvalu)
.UG (Uganda)
.VE (Venezuela, Bolivarian
Republic of)
.WS (Samoa)
[email protected]
Schiedsgericht für .eu-Domains
Grundlage des ADR-Verfahrens: VO 874/2004 der Kommission.
ADR-Verfahren beim Czech Arbitration Court
Die Fälle werden online verhandelt. Schriftverkehr erfolgt idR per E-Mail
Verhandlungen erfolgen grundsätzlich in der Sprache des Domain-Inhabers
Beschwerde kann in jeder offiziellen Sprache der EU eingebracht werden
Anfechtungsgründe:
Domain-Registrierung
für
spekulative
oder
missbräuchliche Zwecke
Rechtmittel gegen Entscheidungen: Berufung bei einem nationalen Gericht
[email protected]
Danke für Ihre
Aufmerksamkeit
[email protected]