Plan - Gemeinde Moormerland

Gemeinde
Moormerland
BEGRÜNDUNG
ZUR
11. ÄNDERUNG DES
FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
ORTSCHAFT VEENHUSEN
ENTWURF
G
E M E I N D E
M
O O R M E R L A N D
P OSTFACH 1120  26793 M OORMERLAND
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER
ÖFFENTLICHER BELANGE GEM. § 4 (2) BAUGB SOWIE
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄß § 3 (2) BAUGB IN
DER ZEIT VOM 30.03.2015 BIS 30.04.2015
DATUM : RASTEDE, SEPTEMBER 2015
Planungsbüro Diekmann & Mosebach
OLDENBURGER STRASSE 86 -26180 RASTEDE
FAX: 04402/911640
TEL.: 04402/911630
E-MAIL:
[email protected]
GEMEINDE MOORMERLAND
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
P
I
R Ä A M B E L
Aufgrund der §§ 1 (3) und 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I; S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I, S. 1509), und den §§ 10 und 58 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.
S. 576) hat der Rat der Gemeinde Moormerland die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Blätter) und der nachstehenden Begründung sowie den Umweltbericht, beschlossen.
MOORMERLAND,
BÜRGERMEISTERIN
GEMEINDE MOORMERLAND
INHALTSÜBERSICHT
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
INHALT
II
SEITE
TEIL I: BEGRÜNDUNG ................................................................................................ 1 1.0 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG ........................................................................ 1 2.0 RAHMENBEDINGUNGEN .................................................................................... 1 3.0 4.0 5.0 2.1 KARTENMATERIAL ............................................................................................ 1 2.2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH....................................................................... 1 2.3 STÄDTEBAULICHE SITUATION UND NUTZUNGSSTRUKTUR ....................................... 2 PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE ............................................................. 2 3.1 LANDESRAUMORDNUNGSPROGRAMM (LROP) ...................................................... 2 3.2 REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM (RROP) .............................................. 2 3.3 VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG .................................................................... 2 3.4 VERBINDLICHE BAULEITPLANUNG ...................................................................... 2 ÖFFENTLICHE BELANGE ................................................................................... 3 4.1 BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT ............................................................. 3 4.2 BELANGE DES IMMISSIONSSCHUTZES .................................................................. 3 4.3 BELANGE DER WASSERWIRTSCHAFT ................................................................... 3 4.4 BELANGE DES DENKMALSCHUTZES..................................................................... 4 4.5 ALTABLAGERUNGEN ......................................................................................... 4 INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG .................................................. 4 5.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG .......................................................................... 4 6.0 VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR ................................................ 5 7.0 VERFAHRENSGRUNDLAGEN/-ÜBERSICHT/-VERMERKE ............................................. 5 7.1 RECHTSGRUNDLAGEN ...................................................................................... 5 p:\planung\fplan_neu\11_fnpae\ihv-08\11_fnpae.docx
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GEMEINDE MOORMERLAND
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
INHALT
III
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABB. 1:
AUSZUG AUS DEM RECHTSWIRKSAMEN FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 1999 ...................................... 7
ABB. 2:
ÜBERSICHTSPLAN ZUR FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG, MAßSTAB 1 : 25 000 ..................... 8
ABB. 3:
11. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG, MAßSTAB 1 : 5 000 ................................................. 9
ABB. 4:
ZEICHENERKLÄRUNG ZUR 11. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG ......................................... 10
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Seiten 18
GEMEINDE MOORMERLAND
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
1
TEIL I: BEGRÜNDUNG
1.0
ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG
Die Gemeinde Moormerland beabsichtigt die Erweiterung des Grundschulstandortes in der Ortschaft Veenhusen bauleitplanerisch vorzubereiten und führt zu diesem Zweck die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes durch.
Das Plangebiet wird bereits heute zum Teil als Grundschulstandort genutzt und ist zentral in der Gemeinde
Moormerland gelegen. Der Geltungsbereich befindet sich südlich der Hauptstraße und westlich der Moormerlandstraße.
Für das vorliegende Plangebiet gelten die Aussagen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Moormerland aus dem Jahr 1999. Hierin wird der Änderungsbereich derzeit als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Aufgrund der geänderten Bedürfnisse der Schule sollen die im südlichen Teil des Änderungsbereich gelegenen Flächen für die Erweiterung des Schulgeländes vorbereitet werden. Da sich die Schule in freier Trägerschaft befindet wird das gesamte Schulgelände gem. § 5 (2) Nr. 1 BauGB als Sonderbaufläche Zweckbestimmung Schule, privat festgesetzt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der Zielsetzung verfolgt die planungsrechtlichen Grundlagen für eine den heutigen Bedürfnissen der Schule entsprechende Erweiterung des Schulgeländes zu
schaffen, um optimale Bedingungen für die Entwicklung der Kinder sicherzustellen.
Die konkrete Gebietsentwicklung wird im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes
Nr. V 34 geregelt.
Die mit dem Planvorhaben verbundenen Umweltauswirkungen werden im Rahmen eines Umweltberichtes
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bewertet.
2.0
RAHMENBEDINGUNGEN
2.1
KARTENMATERIAL
Die Planzeichnung der 11. Flächennutzungsplanänderung wurde unter Verwendung des vom Katasteramt
Leer zur Verfügung gestellten Kartenmaterials im Maßstab 1 : 5000 (DGK 5 + ALK) erstellt.
2.2
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Der räumliche Geltungsbereich der 11. Flächennutzungsplanänderung umfasst eine ca. 1,9 ha große Fläche
und ist zentral in der Gemeinde Moormerland gelegen. Das Plangebiet befindet sich südlich der Hauptstraße
(K 8) und westlich des Flachsmeerschloots. Die konkrete Abgrenzung sowie die Lage im Gemeindegebiet
sind der Planzeichnung zu entnehmen.
GEMEINDE MOORMERLAND
2.3
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
2
STÄDTEBAULICHE SITUATION UND NUTZUNGSSTRUKTUR
Im nördlichen Teil des Plangebiets befindet sich das Schulgelände der Freien Christlichen Schule Ostfriesland mit einem Schulgebäude, Grün- und Schulhofflächen, einer Wendeschleife für Busse sowie PKW Stellplätzen für das Lehrpersonal und Besucher. Der südliche Teil des Geltungsbereichs ist bisher unbebaut und
wird landwirtschaftlich genutzt. An der östlichen und südlichen Grenze des Plangebiets verläuft der Flachsmeerschloot, ein Gewässer 2. Ordnung.
Das Umfeld des Plangebiets ist überwiegend durch Wohnbebauung und landwirtschaftlich genutzte Flächen
geprägt. Westlich grenzt ein Abbaugewässer an.
3.0
PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE
3.1
LANDESRAUMORDNUNGSPROGRAMM (LROP)
Nach § 1 des BauGB unterliegen Bauleitpläne, in diesem Fall die 11. Änderung des Flächennutzungsplans
einer Anpassung an die Ziele der Raumordnung. Aus den Vorgaben der übergeordneten Planungen ist die
kommunale Planung zu entwickeln bzw. hierauf abzustimmen. Im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) wird das Plangebiet dem ländlichen Raum zugeordnet. Grundsätzlich soll die Entwicklung
dieser Regionen gefördert werden, um die Auswirkungen des demographischen Wandels für die Dörfer abzuschwächen und sie als Orte mit großer Lebensqualität zu erhalten. Das Planungsziel, der bedarfsgerechten Erweiterung eines Schulstandorts, stimmt somit mit den landesplanerischen Zielvorgaben überein.
3.2
REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM (RROP)
Das regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Leer liegt aus dem Jahr 2006 vor. Die
Gemeinde Moormerland wird darin als Grundzentrum und im Weiteren als Standort mit der besonderen
Entwicklungsaufgabe Erholung dargestellt. Unmittelbar nördlich des Plangebiets verläuft eine Hauptverkehrsstraße mit regionaler Bedeutung (Kreisstraße K 8), auf der auch regional bedeutsame Buslinien verkehren. Darüber hinaus werden für das Plangebiet keine Aussagen getroffen. Die Erweiterung des Schulstandortes trägt zur Sicherung eines hochwertigen Bildungsangebots in der Gemeinde Moormerland bei und
entspricht damit den Zielen der Raumordnung.
3.3
VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG
Der Geltungsbereich wird im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Moormerland aus dem
Jahr 1999 als gemischte Baufläche und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
3.4
VERBINDLICHE BAULEITPLANUNG
Für den nördlichen Teil des Geltungsbereichs gelten derzeit die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
V 23. Hierin ist das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Darüber hinaus wurde entlang
des Flachsmeerschloots ein Gewässerräumstreifen mit einer Breite von 10 m sowie an der südlichen und
Teilen der westlichen Grenze Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen
festgesetzt.
Die konkrete Gebietsentwicklung entsprechend den geänderten Bedürfnissen erfolgt im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. V 34 mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. V 23.
GEMEINDE MOORMERLAND
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
4.0
ÖFFENTLICHE BELANGE
4.1
BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT
3
Zur Beurteilung der Belange des Umweltschutzes (§ 1 (6) Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a BauGB) ist im Rahmen
dieser Bauleitplanung eine Umweltprüfung durchzuführen. Entsprechend § 2 (4) BauGB und § 2a BauGB
sind die ermittelten Umweltauswirkungen im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 (4) Satz 1
BauGB). Zur konkreten Entwicklung des Plangebietes erfolgt derzeit die Aufstellung des Bebauungsplanes V
34. Der Umweltbericht, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit einer umfassenden Beschreibung
und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen für das gesamte Planvorhaben, ist als Teil II verbindlicher Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes V 34. Im Rahmen der 11. Flächennutzungsplanänderung sind aufgrund des identischen Geltungsbereiches keine zusätzlichen Umweltauswirkungen zu
erwarten. Die Inhalte des Umweltberichtes zum Bebauungsplan V 34 gelten daher gleichermaßen für die
11. Flächennutzungsplanänderung.
4.2
BELANGE DES IMMISSIONSSCHUTZES
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die mit der Planung verbundenen, unterschiedlichen Belange untereinander und miteinander zu koordinieren, so dass Konfliktsituationen vermieden und die städtebauliche Ordnung sichergestellt wird.
Zu betrachten ist zum einen der durch den Betrieb der Schule hervorgerufene Lärm sowie der im Bereich
der Stellflächen erzeugte Verkehrslärm.
Gemäß § 22 Absatz 1a des BimSchG sind Geräuscheinwirkungen die durch den Schul- und Pausenbetrieb
an der Grundschule hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Außerschulische Veranstaltungen sind nur in geringem Umfang vorgesehen und somit schalltechnisch nicht relevant.
Zur Beurteilung des Parkplatzlärms erfolgte eine schalltechnische Prüfung der Stellplätze sowie der zugehörigen Zufahrtswege durch das Ingenieurbüro itap, Institut für technische und angewandte Physik GmbH,
Oldenburg. Die Berechnungen erfolgten auf Grundlage der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen. Aus der
Untersuchung geht ein Beurteilungspegel L r, tagsüber = 44,8 dB(A) hervor. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 db (A) wird somit deutlich unterschritten.
Eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung wird somit durch die Bauleitplanung nicht vorbereitet.
4.3
BELANGE DER WASSERWIRTSCHAFT
In der Bauleitplanung sind die Belange der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser von versiegelten Bauflächen muss ordnungsgemäß entsprechend wasserwirtschaftlicher Anforderungen abgeleitet werden.
Das anstehende Oberflächenwasser wird in das vorhandene Entwässerungssystem eingeleitet und abgeführt.
Entlang und im Plangebiet verläuft ein Teil des Flachsmeerschloots. Es handelt sich dabei um ein Gewässer
2. Ordnung dessen Räumung durch einen 10 m breiten Gewässerräumstreifen sichergestellt wird. Durch eine textliche Festsetzung wird gewährleistet, dass dieser Räumstreifen von jeglicher Bebauung oder anderen
Dingen, die einer ordnungsgemäßen Räumung entgegenstehen freigehalten wird.
GEMEINDE MOORMERLAND
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
4
Westlich des Plangebiets grenzt eine Wasserfläche an. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde angemerkt, dass zu prüfen ist, ob sich durch den Verlauf der Böschungskante möglicherweise Auswirkungen auf
den Verlauf der Baugrenze ergeben könnten. Laut Angaben des Eigentümers der Wasserfläche verläuft die
Böschung mit 40 Grad relativ flach. Der Abstand der Böschungskante zur Grundstücksgrenze beträgt etwa 4
m. Die Baugrenze hält einen Abstand von 6 m zur Grundstücksgrenze. Ein ausreichender Abstand der geplanten Turnhalle zur Böschungskante ist somit sichergestellt.
4.4
BELANGE DES DENKMALSCHUTZES
Im Rahmen der Bauleitplanung sind gemäß § 1 (6) Nr. 5 BauGB die Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege zu berücksichtigen. Folglich wird nachrichtlich auf die Meldepflicht von ur- und frühgeschichtlichen Bodenfunden im Zuge von Bauausführungen hingewiesen.
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a.
sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und
Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1
des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig sind der Finder, der Leiter
der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen
bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der
Arbeit gestattet.
4.5
ALTABLAGERUNGEN
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Niedersachsen haben die Landkreise gezielte Nachermittlungen über Altablagerungen innerhalb ihrer Grenzen durchgeführt und entsprechendes Datenmaterial gesammelt. Dieses wurde vom Niedersächsischen Landesamt für Wasser und Abfall (NLWA) bewertet. Hiernach liegen im Plangebiet keine Altablagerungen vor. Sollten allerdings bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen zutage treten, so ist unverzüglich die untere Bodenschutzbehörde zu
benachrichtigen.
5.0
INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
5.1
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Moormerland wird der Geltungsbereich derzeit als
Fläche für die Landwirtschaft sowie als gemischte Baufläche dargestellt.
Entsprechend dem in Kapitel 1.0 dargelegten Planungsziel der bedarfsgerechten Erweiterung eines Schulstandorts in freier Trägerschaft wird innerhalb des Geltungsbereiches der 11. Flächennutzungsplanänderung
gemäß § 5 (2) Nr. 1 BauGB eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Schule, privat festgesetzt.
GEMEINDE MOORMERLAND
6.0
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
5
VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR
Verkehrserschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die an der nördlichen Grenze des Plangebiets
verlaufende Hauptstraße (K 8).
Gas- und Stromversorgung
Die Gasversorgung und die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch den Anschluss an die Versorgernetze der Energieversorgung Weser-Ems (EWE).
Schmutz- und Abwasserentsorgung
Die Schmutz- und Abwasserentsorgung innerhalb des Plangebietes erfolgt über den Anschluss an die vorhandene Kanalisation.
Wasserversorgung
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser wird durch den Wasserversorgungsverband Moormerland-Uplengen sichergestellt.
Abfallbeseitigung
Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Landkreis Leer.
Oberflächenentwässerung
Das anstehende Oberflächenwasser wird in das vorhandene Entwässerungssystem eingeleitet und abgeführt.
Fernmeldetechnische Versorgung
Die fernmeldetechnische Versorgung des Plangebietes erfolgt über die verschiedenen Telekommunikationsanbieter.
Sonderabfälle
Sonderabfälle sind vom Abfallerzeuger einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Brandschutz
Die Löschwasserversorgung des Plangebietes wird entsprechend den jeweiligen Anforderungen sichergestellt.
7.0
VERFAHRENSGRUNDLAGEN/-ÜBERSICHT/-VERMERKE
7.1
RECHTSGRUNDLAGEN
Der Flächennutzungsplanänderung liegen zugrunde (in der jeweils aktuellen Fassung):

BauGB
(Baugesetzbuch),
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BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
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
BauNVO
(Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke: Baunutzungsverordnung),

PlanzVO
(Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhaltes: Planzeichenverordnung),

NBauO
(Niedersächsische Bauordnung),

NAGBNatSchG

BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz),

NKomVG
(Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz)
(Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz).
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ABB. 1:
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
AUSZUG AUS DEM RECHTSWIRKSAMEN FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 1999
PLANZEICHNUNG
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ABB. 2:
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
PLANZEICHNUNG
ÜBERSICHTSPLAN ZUR FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG, MAßSTAB 1 : 25 000
8
GEMEINDE MOORMERLAND
ABB. 3:
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
11. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG, MAßSTAB 1 : 5 000
PLANZEICHNUNG
9
GEMEINDE MOORMERLAND
ABB. 4:
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
ZEICHENERKLÄRUNG ZUR 11. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
PLANZEICHNUNG
10
GEMEINDE MOORMERLAND
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
V
11
E R F A H R E N S V E R M E R K E
Der Rat der Gemeinde hat in seiner Sitzung am 14. Nov. 2013 die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 (1) BauGB am
ortsüblich bekannt gemacht.
MOORMERLAND,
BÜRGERMEISTERIN
Die Ausarbeitung der Aufstellung der 11. Flächennutzungsplanänderung erfolgte im Auftrag der Gemeinde
Moormerland vom Planungsbüro:
Diekmann &
Mosebach
DATUM:
MAI 2014
Regionalplanung
Stadt- und Landschaftsplanung
Entwicklungs- und Projektmanagement
Oldenburger Straße 86· 26180 Rastede
Telefon (0 44 02) 91 16-30
Telefax (0 44 02) 91 16-40
O. MOSEBACH; DIPL-ING.
Der Rat der Gemeinde hat in seiner Sitzung am 11. Dez. 2014 dem Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung sowie dem Umweltbericht zugestimmt und seine öffentliche Auslegung
gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurde am
ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung
sowie der Umweltbericht haben vom
bis
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
MOORMERLAND,
BÜRGERMEISTERIN
Seiten 18
GEMEINDE MOORMERLAND
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
12
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde hat in seiner Sitzung am
dem Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung sowie dem Umweltbericht zugestimmt und seine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung
wurde am
ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung sowie der Umweltbericht haben vom
bis
gemäß
§ 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
MOORMERLAND,
BÜRGERMEISTERIN
Der Rat der Gemeinde hat nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB die
11. Änderung des Flächennutzungsplanes nebst Begründung und Umweltbericht in seiner Sitzung am
beschlossen.
MOORMERLAND,
BÜRGERMEISTERIN
Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ist mit Verfügung (Az.:
heutigen Tage unter Auflagen / mit Maßgaben gemäß § 6 BauGB genehmigt.
LEER,
) vom
DEN
Genehmigungsbehörde
LANDKREIS LEER
Im Auftrag
Seiten 18
GEMEINDE MOORMERLAND
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
13
Der Rat der Gemeinde ist den in der Genehmigungsverfügung vom (Az.:
)
aufgeführten Auflagen / Maßgaben in seiner Sitzung am
beigetreten. Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes hat zuvor wegen der Auflagen/Maßgaben vom
bis
öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegungen wurden am
ortsüblich bekannt gemacht.
MOORMERLAND,
BÜRGERMEISTERIN
Die Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 6 (5) BauGB am
ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ist damit am
wirksam geworden.
MOORMERLAND,
BÜRGERMEISTERIN
Innerhalb von einem Jahr nach Wirksamwerden der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim
Zustandekommen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht / geltend gemacht worden.
MOORMERLAND,
BÜRGERMEISTERIN
Vervielfältigungsvermerke:
 Kartengrundlage:
 Rasterdaten der Deutschen Grundkarte
 Blatt-Nr.:
2710/-5
 Blatt-Name:
Kolonie Veenhusen
1 : 5 000 (DGK 5)
Seiten 18
GEMEINDE MOORMERLAND
BEGRÜNDUNG ZUR 11. FNP-ÄND.
14
 Herausgabevermerk:
 Herausgegeben vom Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen –Landesbetrieb-
 Quelle:
 DGK 5-Rasterdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und
Katasterverwaltung
Seiten 18