11410161 Amtsblatt 13-2015_A - Bezirksregierung Detmold

H 1290
Amtsblatt
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15 · 32756 Detmold
Postvertriebsstück Entgelt bezahlt
Deutsche Post AG
200. Jahrg.
für den Regierungsbezirk Detmold
Ausgegeben in Detmold am 23. März 2015
Nr. 13
Inhalt
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung
97
Regionalrat; Unterrichtung über die 26. Änderung des Regionalplanes für den
Regierungsbezirk Detmold „Gebietsentwicklungsplan (GEP) – Teilabschnitt
(TA) Oberbereich Bielefeld“; Darstellung einer Bodendeponie auf dem Gebiet
der Stadt Lage und dem Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe – Erarbeitungsbeschluss –, S. 77/78
98 60. Ordnungsbehördliche Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Lübbecke, S. 78
99 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Weser“, S. 78/79
100 Wasserrecht; Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht –; Bekanntgabe des Ergebnisses der
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3a UVPG, S. 79
101 Immissionsschutz; Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Einzelfalluntersuchung nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. v. 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), S. 79/80
102 Immissionsschutz; Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht –; Bekanntgabe gem. § 3 a
UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls, S. 80
103 Immissionsschutz; Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht –, Bekanntgabe gem. § 3 a
UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls, S. 80
104 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 10 LZG NRW), S. 80
C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden
und Dienststellen
105 Aufgebot einer Sparkassenurkunde, S. 81
106 desgl., S. 81
107 Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde, S. 81
Hinweis
Dieser Ausgabe liegt kein Öffentlicher Anzeiger bei.
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen
der Bezirksregierung
97
Regionalrat;
hier: Unterrichtung über die 26. Änderung des
Regionalplanes für den Regierungsbezirk Detmold
„Gebietsentwicklungsplan (GEP) –
Teilabschnitt (TA) Oberbereich Bielefeld“;
Darstellung einer Bodendeponie auf dem Gebiet
der Stadt Lage und dem Gebiet der
Gemeinde Leopoldshöhe
– Erarbeitungsbeschluss –
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold – TA
Oberbereich Bielefeld – soll geändert werden. Eine Umweltprüfung wurde durchgeführt.
Die Planung umfasst Teilgebiete der Stadt Lage und der
Gemeinde Leopoldshöhe.
Gemäß § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13
Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW wird der Entwurf
der 26. Änderung des Regionalplanes – TA Oberbereich Bielefeld – zusammen mit der Begründung und dem Umweltbericht von der Regionalplanungsbehörde für die Dauer von 2
Monaten öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit sowie die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts gem. § 4 ROG (Beteiligte) werden hiermit
beteiligt. Die Frist, innerhalb der die Öffentlichkeit und die Beteiligten Stellungnahmen zur Änderung vorbringen können,
wird gem. § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 13 Abs. 1 LPlG auf 2 Monate festgesetzt.
Personen, die in ihren Belangen und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von der Änderung berührt werden, wird
während der Auslegungsfrist bzw. Veröffentlichungsfrist Gelegenheit gegeben zum Planentwurf, zur Begründung und
zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme kann auch mittels „Beteiligung-Online“
abgegeben werden. „Beteiligung-Online“ ist über die Internetseite der Bezirksregierung Detmold (www.brdt.nrw.de) oder
direkt über www.beteiligung-online.nrw.de/bo_detmold_
obbi_26 zu erreichen. Um dort eine Stellungnahme abgeben
zu können, müssen Sie sich auf der Seite anmelden. Die Verfahrensunterlagen sind für jedermann (ohne Anmeldung) frei
zugänglich.
Die Planunterlagen liegen zudem in der Zeit vom 13. April
2015 bis 19. Juni 2015 (einschließlich) an folgenden Stellen
und zu folgenden Dienstzeiten aus:
a) Bezirksregierung Detmold, Dezernat 32 – Regionalentwicklung –, Raum D 406 (Herr Caspersmeier), Raum D 408
(Herr Anders, Herr Beckmann), Leopoldstraße 15, 32756
Detmold
Montag bis Freitag
von 8.30 bis 12.00 Uhr und
von 13.30 bis 15.00 Uhr oder
nach telefonischer Absprache (05231/71 3286)
b) Landrat des Kreises Lippe, Bürgerservice, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold
Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 18.00 Uhr und
Freitag
von 7.30 bis 15.00 Uhr
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
78
Anregungen und Bedenken können bis zum 19. Juni 2015
(einschließlich) schriftlich, per e-mail ([email protected]),
zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Detmold als Regionalplanungsbehörde (Postanschrift: Bezirksregierung Detmold, Dezernat 32, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold) oder
über das Internet www.beteiligung-online.nrw.de/bo_
detmold_obbi_26 vorgebracht werden.
Während der Auslegungsfrist können auch am Auslegungsort in Detmold (Kreis Lippe) Stellungnahmen zur Niederschrift
vorgebracht oder dort schriftlich eingereicht werden.
Stellungnahmen, die schriftlich, per e-mail oder über „Beteiligung-Online“ erfolgen, können nur berücksichtigt werden,
wenn sie Vor- und Nachnamen sowie die vollständige Anschrift in lesbarer Form enthalten.
Die Bedenken und Anregungen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind bei der Abwägung im Rahmen
der Änderung/Fortschreibung dieses Regionalplanes zu berücksichtigen; d.h. Planentwurfsänderungen aufgrund der Beteiligung sind möglich und vorgesehen. Der Regionalrat ist
über die eingegangenen Stellungnahmen und deren Berücksichtigung im Verfahren zu informieren.
Nach Abschluss des Anzeigeverfahrens (Genehmigung) der
Änderung des Regionalplanes werden die Ergebnisse der
Planänderung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
NRW gem. § 11 ROG i.V.m. § 14 LPlG bekannt gemacht. Der
Plan und die Begründung der Planaufstellung werden bei der
Bezirksregierung, sowie bei den von der Änderung betroffenen Kommunen zur Einsicht niedergelegt. In der Bekanntmachung wird hierauf verwiesen.
Eventuelle Kosten, die bei der Einsichtnahme in die Unterlagen und/oder bei der Geltendmachung der Stellungnahmen
entstehen, können nicht erstattet werden.
§2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Detmold, den 12. März 2015
51.30-22 (610)
Bezirksregierung Detmold
Höhere Landschaftsbehörde
In Vertretung
Berghahn
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 78
99
Detmold, den 16. März 2015
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
Patschke
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 77/78
98
– beim Bürgermeister der Stadt Rahden
und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres
nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden,
es sei denn,
a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
oder
b) der Form- und/oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
60. Ordnungsbehördliche Verordnung
zur teilweisen Aufhebung der Verordnung zum
Schutz von Landschaftsteilen im
Landkreis Lübbecke
Vom 12. März 2015
Aufgrund des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft – Landschaftsgesetzes (LG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568/SGV.
NRW 791) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2007
(GV. NRW 2007 S. 226) und der §§ 12 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S.
528/SGV. NRW. 2060) wird verordnet:
§1
(1) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im
Landkreis Lübbecke vom 13. Dezember 1965 (veröffentlicht
im ABl. Reg. Detmold 1966, S. 89) wird aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses teilweise aufgehoben.
(2) Die Grundstücke in der Stadt Rahden, Gemarkung Kleinendorf, Flur 6, Flurstücke 141 tlw., 142 tlw., 144 tlw., 149,
150, 151, 152, 180 tlw., 181, 182, 183, 184, 185, 186 tlw., 188
und 189 werden aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen.
(3) Die Grenze des herausgenommenen Gebietes ist in einer Karte i. M. 1 : 5 000 eingetragen. Die Karte ist Bestandteil
dieser Verordnung.
Die Karte befindet sich
– bei der Bezirksregierung Detmold
– beim Landrat des Kreises Minden-Lübbecke in Minden
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes „Weser“
Vom 25. Februar 2015
Aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG1 sowie des § 112 Abs. 1
und 2 LWG2 verordnet die Bezirksregierung Detmold als
obere Wasserbehörde:
§1
Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung
(1) Das Überschwemmungsgebiet der Weser wird von der
Landesgrenze nach Hessen in der Ortslage Herstelle, Stadt
Beverungen bis zur Landesgrenze nach Niedersachsen in der
Ortslage Stahle, Stadt Höxter neu festgesetzt.
(2) Das Überschwemmungsgebiet ist in 25 Karten im Maßstab 1 : 5 000 blau gekennzeichnet. Die Karte im Maßstab
1 : 50 000 dient zur Übersicht der Lage des Überschwemmungsgebietes.
Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen versehen.
(3) Das Überschwemmungsgebiet wird nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelungen neu festgesetzt. Es betrifft die Flächen beiderseits der Weser im Kreis Höxter, die bei einem
100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung
beansprucht werden.
(4) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bezweckt den Erhalt und dient der Gewinnung, insbesondere
der Rückgewinnung von Rückhalteflächen, der Regelung des
Hochwasserabflusses, dem Erhalt und der Verbesserung der
ökologischen Strukturen des Gewässers und seiner Überflutungsflächen sowie der Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen und Erosion sowie dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
§2
Einsichtnahme
Die Verordnung (Karten und Erläuterungsbericht des Überschwemmungsgebietes) kann vom Tage des In-Kraft-Tretens
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
an bei den folgenden Behörden während der Dienststunden
eingesehen werden:
– Kreis Höxter – Untere Wasserbehörde –
– Stadt Höxter
– Stadt Beverungen
– Bezirksregierung Detmold, Dezernat 54.7 (Dienstgebäude
Minden)
(2) Die Verordnung für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Weser (Kreis Höxter) vom 13. März 1998 wird
aufgehoben.
Detmold, den 25. Februar 2015
54.07.05.40/4
Bezirksregierung Detmold
Obere Wasserbehörde
In Vertretung
Berghahn
§3
Gebote und Verbote
(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften
des Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie des Landeswassergesetzes (Zehnter Teil:
Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem
Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme
zulassen.
(3) Im Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden:
a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen
quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden
Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen,
die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können,
e) das Erhöhen oder vertiefen der Erdoberfläche.
f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit
diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes
entgegenstehen,
g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
(4) Im Überschwemmungsgebiet sind
a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu
betreiben,
b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher
zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen
der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden,
c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassergesichert zu errichten und zu betreiben,
d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember
2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten.
§4
Ordnungswidrigkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8, Nr. 9 WHG oder § 113 LWG ohne
Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und
kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000,– € belegt werden
(§ 103 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 19 bis 22,
Abs. 4 LWG).
§5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft.
Sie hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren.
79
1
2
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der zzt. geltenden
Fassung.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), in der zzt. geltenden
Fassung.
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 78/79
100
Wasserrecht;
hier: Vollzug des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
– Feststellung der UVP-Pflicht –
Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung
des Einzelfalls gemäß § 3a UVPG
Bezirksregierung Detmold
54.01.14.74-Lippesee
Detmold, den 13. März 2015
Im Planfeststellungsbeschluss zur Herstellung des Sander
Lippesees vom 19. Dezember 1977 (einschließlich der Nachträge) sind der vollständige Rückbau des Anlagenstandortes
der Firma Siemensmeyer Kieswerke GmbH & Co.KG und eine
definierte Herstellung des nördlichen Seeufers festgesetzt.
Mit dem Abschluss des Kiesabbaus plant die Firma Siemensmeyer Kieswerke GmbH & Co.KG nunmehr nur einen teilweisen Rückbau und die Entwicklung einer Wellnesseinrichtung
auf der dann verbleibenden Halbinsel am Nordufer des Lippesees. Die Abweichung von den Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nachträge bedarf der Genehmigung.
Nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit
(UVPG) in Verbindung mit Nr. 13.18.1 der Anlage 1 UVPG ist
für sonstige, der Art nach nicht von Nr. 13.18.2 erfasste Ausbaumaßnahmen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
durchzuführen. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Von dem Vorhaben sind nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu § 3 c Satz 1 und 2 UVPG
aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 79
101
Immissionsschutz;
Notwendigkeit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung;
hier: Einzelfalluntersuchung nach § 3 c
des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
i. d. F. v. 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
80
Bezirksregierung Detmold
Büntestraße 1
32427 Minden
52.0020/14/8.6.3.2
Minden, den 16. März 2015
Die Biogas Berghausen GmbH & Co. KG in Borgholzhausen, Brinkstraße 17, Flur 8, Flurstück 117 beantragt die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Änderung und zum geänderten Betrieb der
Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle durch anaerobe Vergärung (Biogasanlage) in Verbindung mit einer Anlage
zur Lagerung von Gülle und Gärresten sowie einer Anlage zur
Lagerung von Biogas und einer Anlage zur Erzeugung von
Strom und fällt somit unter die Ziffern 1.2.2.2, 8.6.3.2, 9.1.1.2
und 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV.
Die v. g. Anlage ist der Ziffer 1.2.2.2, 8.4.2.2 und 9.1.1.3 der
Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Somit ist gemäß § 3 c des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in
einer Einzelfalluntersuchung standortbezogen zu prüfen, ob
das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß
des Abschnitt 2 des UVPG unterzogen werden muss.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden,
dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht notwendig ist.
Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 3a UVPG öffentlich
bekannt gemacht.
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 79/80
102
Immissionsschutz;
hier: Vollzug des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
– Feststellung der UVP-Pflicht –
Bekanntgabe gem. § 3a UVPG,
des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
700-53.0049/14/3.7.1
Detmold, den 17. März 2015
Die Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG beantragt für den Standort Auf der Welle 5-7 in 32369 Rahden
gem. §§ 16/6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) die Genehmigung zur Änderung der Eisengießerei.
Der Antrag umfasst die bedarfsorienterte Anpassung von Betriebszeiten an 6 Werktagen pro Woche unter Beibehaltung
der bisher erlaubten Jahresbetriebsstunden. Mit dem beantragten Vorhaben ist keine Erhöhung der genehmigten
Schmelzleistung verbunden.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG
fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im
Sinne des § 3c UVPG durchgeführt.
Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Unterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind.
Für das beantragte Vorhaben besteht somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 80
103
Immissionsschutz;
hier: Vollzug des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
– Feststellung der UVP-Pflicht –
Bekanntgabe gem. § 3a UVPG,
des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls
Bezirksregierung Detmold
Detmold, den 17. März 2015
Leopoldstraße 15, 32756 Detmold
700-53.0039/14/8.1.1.1
Die MVA Bielefeld-Herford GmbH beantragt für den Standort Schelpmilser Weg 30 in 33609 Bielefeld gem. § 16 Abs. 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Müllverbrennungsanlage.
Der vorgelegte Genehmigungsantrag beinhaltet die Vorverlegung der Öffnungszeit des Zufahrtstor auf 5.00 Uhr für das
Abstellung von max. 6 Anlieferfahrzeugen im Wartebereich
auf dem Betriebsgelände.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG
fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im
Sinne des § 3c UVPG (bzw. § 3e Abs. 1 UVPG) durchgeführt.
Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Unterlagen, eigener
Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind.
Für das beantragte Vorhaben besteht somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 80
104 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
(§ 10 LZG NRW)
Die Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld
vom 5. März 2015 Aktenzeichen: 52.3-37/15, an Herrn Alexandru P u s c a , geb. am 12. Januar 1989, letzter bekannter
Aufenthaltsort: Haldenstraße 32, 44629 Herne, wird hiermit
gemäß § 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom
7. März 2006 (GV. NRW S. 94) – in der zurzeit geltenden Fassung – öffentlich zugestellt.
Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Verfügung durch die Post gemäß §§
3 und 4 LZG NRW nicht möglich. Aus diesem Grund ist die öffentliche Zustellung gemäß § 10 LZG NRW durchzuführen.
Der Bescheid gilt gemäß § 10 Abs. 2 LZG NRW als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der
Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen
sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch
die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann,
nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch
Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Der Bescheid kann bei der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold, Zimmer 314, vom Betroffenen
gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden.
Detmold, den 17. März 2015
Bezirksregierung Detmold
Bußgeldstelle Dezernat 52
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 80
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
81
C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer
Behörden und Dienststellen
105
Aufgebot einer Sparkassenurkunde
Die Sparkassenurkunde Nr. 3 100 110 885, ausgestellt von
der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen
Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen.
Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert,
seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde anzumelden.
Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für
kraftlos erklärt.
Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert,
seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde anzumelden.
Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für
kraftlos erklärt.
Herford, den 12. März 2015
Sparkasse im Kreis Herford
Der Vorstand
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 81
Herford, den 12. März 2015
Sparkasse im Kreis Herford
Der Vorstand
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 81
106
107
Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde
Da die Sparkassenurkunde Nr. 3 000 085 039, ausgestellt
von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der
ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse
Herford, aufgrund unseres Aufgebots vom 17. November
2014 nicht vorgelegt wurde, wird sie für kraftlos erklärt.
Aufgebot einer Sparkassenurkunde
Herford, den 16. März 2015
Die Sparkassenurkunde Nr. 3 000 204 325, ausgestellt von
der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen
Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen.
Sparkasse im Kreis Herford
Der Vorstand
ABl. Reg. Dt. 2015, S. 81
82
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
83
84
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
Ständige Beilage: Öffentlicher Anzeiger · Einzelpreis dieser Nummer 0,66 €
Gebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 2,50 € – Bezugsgebühren: jährlich 20,45 €
Einzelpreis des Öffentlichen Anzeigers 0,51 € – Bezug und Lieferung des Amtsblattes durch Merkur Druck GmbH + Co.
Postfach 22 53, 32712 Detmold, Am Gelskamp 20, 32758 Detmold
Einzelpreis nur gegen Voreinsendung des Betrages zuzüglich Versandkosten auf das Postbankkonto Hannover Nr. 164916-309
In den vorgenannten Preisen sind 7% Mehrwertsteuer enthalten – Erscheint wöchentlich
Redaktionsschluss: Dienstag 17.00 Uhr
Herausgeber: Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold – Druck: Merkur Druck, Detmold
ISSN 0003-2298