A m t s b l a t t - Landkreis Kelheim

Amtsblatt
für den Landkreis Kelheim
Nr. 8 vom 24.04.2015
Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim
Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der jeweiligen Bekanntmachung
Inhaltsverzeichnis:
Seite
Spendenaufruf 2015 des Müttergenesungswerkes
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Übungen der Bundeswehr
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Wasserrecht; Ausbaumaßnahmen des Siegbaches , Gem. Siegenburg
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Widmung, Umstufung oder Einziehung öffentlicher Straßen
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Haushaltssatzung der VG Saal/Donau für das Haushaltsjahr 2015
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Haushaltssatzung des Schulverbandes Saal/Do. für das Haushaltsj. 2015
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Bekanntmachungen des Landratsamtes
Spendenaufruf 2015 des Müttergenesungswerkes
„Mama soll gesund sein!“, diesen Wunsch höre ich sehr oft, wenn ich mit Kindern in
einer Mutter-Kind-Klinik spreche. Diesen Kindern ist völlig klar, dass nicht Spielzeug
ihnen Geborgenheit und Wärme gibt, sondern ihre Mutter – und zwar nur dann, wenn
sie gesund ist.
Wenn die Mütter krank sind, spüren das in besonderer Weise auch die Kinder. Sie
fühlen sich oft allein gelassen und die Beziehung zur Mutter leidet. Der Einsatz von
Müttern für Familie, Kinder, Beruf und oftmals auch für pflegebedürftige Angehörige
überschreitet in vielen Fällen die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Ausgebrannt, körperlich und seelisch erschöpft und häufig krank – der Gesundheitszustand
vieler Mütter ist beunruhigend.
Für diese Frauen ist das Müttergenesungswerk da! In einer Mutter-Kind-Kurmaßnahme wird neben den medizinischen und therapeutischen Behandlungen auch sehr
gezielt an der Mutter-Kind-Beziehung gearbeitet. Mütter und Kinder lernen hier wieder die Lebensfreude. Zusammen entdecken sie das gemeinsame Spiel und das Lachen neu und werden wieder gesund.
Viele Mütter brauchen unsere finanzielle Hilfe, z. B. für den gesetzlichen Eigenanteil,
für Kurnebenkosten oder Fahrtkosten, weil sie nur dann ihre Mütter- oder MutterKind-Kur antreten können. Genauso benötigen sie Information und Beratung und eine Nachsorge, damit sie auch nach der Kurmaßnahme gesund bleiben.
Für all das brauchen wir Ihre Unterstützung. Helfen Sie und spenden Sie für die
wichtige Arbeit des Müttergenesungswerkes - Kinder brauchen gesunde Mütter.
Herzlichen Dank
Ihre
Daniela Schadt
Schirmherrin des Müttergenesungswerkes
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Übungen der Bundeswehr
Bekanntmachung vom 21.04.2015, III 1 – 0831
Die Bundeswehr führt am
12. Mai und am 19. und 20. Mai 2015
im Bereich und der Umgebung des Dürnbucher Forstes eine Orientierungsübung,
auch in der Nacht durch.
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von Einrichtungen der übenden Einheiten
fernzuhalten. Jeder Fund liegengebliebener militärischer Gegenstände (Munition,
Sprengmittel usw.) ist der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Die Gemeinden werden um ortsübliche Bekanntmachung gebeten.
Zur Abwicklung von Manöverschäden durch die Bundeswehr erteilen die Gemeinden
sowie das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement München, Referat K 4, Dachauer
Straße 128, 80637 München nähere Auskunft.
Kelheim, 21.04.2015
Landratsamt
Festl
Regierungsamtsrätin
Nr. V 2-647-SI 20
Wasserrecht;
Ausbaumaßnahmen des Siegbaches auf den Grundstücken Fl.Nrn. 600/3 +
119/1 – 119/3 + 117 + 117/1, jeweils Gemarkung Siegenburg (BA III a von Fl.Nr.
112/1, Gemarkung Siegenburg bis zur Grenze zwischen Fl.Nrn. 70 und 72, jeweils Gemarkung Siegenburg = Grenze BA III a bis BA III b).
Hier: Bekanntgabe nach § 3a Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Der Markt Siegenburg beantragt für die Ausbaumaßnahmen am Siegbach –Bauabschnitt III a -die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens.
Mit dem Vorhaben soll die ökologische und morphologische Verbesserung des Siegbaches (Gew. III) auf einer Länge von ca. 130 m erreicht werden.
Das Vorhaben umfasst am Siegbach:
-
Gewässeraufweitungen mit Abflachung und Bepflanzung der Ufer,
Anlage von Flachwasserbereichen und Anlage eines Niedrigwassergerinnes,
Schaffung von Zugangsmöglichkeiten zum Gewässer,
Sicherung von Bauwerken mit Anlage von Ufermauern in Beton und Naturstein.
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Der Zweck des Vorhabens am Siegbach ist
-
die Sicherung von Gebäuden durch den Neubau der Ufermauern,
die Sicherung der Ufer durch die Errichtung von Natursteinmauern,
die Schaffung von Zugangsmöglichkeiten zum Gewässer,
die Anlage von Gewässeraufweitungen mit Abflachungen und Bepflanzung der
Ufer,
die Anlage von Flachwasserbereichen und Anlage eines Niedrigwassergerinnes.
Nach §§ 3a bis 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
vom 24.02.2010 i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG, ist für das Vorhaben
im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 2 zum UVPG festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner
förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten
zu erwarten sind.
Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 3a Satz 3 UVPG).
Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht
(Zimmer EG 07), Hemauer Str. 48a, 93309 Kelheim, Tel.09441-207-447, eingeholt
werden.
Kelheim,13.04.2015
Landratsamt:
Dettenhofer
Oberregierungsrätin
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Bekanntmachungen der Städte, Märkte und Gemeinden
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Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaften
Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Saal a.d.Donau
(Landkreis Kelheim) für das Haushaltsjahr 2015
I.
Auf Grund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 40 KommZG sowie der Art.
63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Saal
a.d.Donau folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit
festgesetzt. Er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.000.835 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
34.000 €
ab.
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.
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§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
1) Verwaltungsumlage
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur
Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr
2015 auf 727.335 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der
Mitgliedsgemeinden bemessen.
2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31.12.2013 auf 6.927 Einwohner festgesetzt.
3. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 105 € festgesetzt.
2) Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
§5
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan
werden nicht beansprucht.
§6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft.
II.
Diese Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile, so dass eine
Genehmigung des Landratsamtes Kelheim nicht erforderlich war.
III.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 04. – 11. Mai 2015 im Rathaus in Saal
a.d.Donau öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Saal a.d.Donau, den 09.04.2015
Verwaltungsgemeinschaft Saal a.d.Donau:
Christian Nerb
Gemeinschaftsvorsitzender
Bekanntmachungen der Schulverbände
Haushaltssatzung des Schulverbandes Saal a.d.Donau für das
Haushaltsjahr 2015
I.
Auf Grund der Art. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes -BaySchFG- , Art. 26
KommZG sowie der Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit
festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt
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in den Einnahmen und Ausgaben mit
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
ab.
985.737 €
553.277 €
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung der Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf
268.016 € festgesetzt.
Dieser Betrag wird nach der Zahl der Schüler als Verwaltungsumlage umgelegt
auf die Mitglieder des Schulverbandes Saal a.d.Donau für den Bereich der Mittelschule Saal a.d.Donau einschließlich der umlagepflichtigen Ü- bzw. 9+2 Schüler
sowie der Schüler der M-Zug-Klassen Kelheim.
2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl
nach dem Stand vom 01. Oktober 2014 auf 112 Schüler festgesetzt.
3. Die Verwaltungsumlage wird je Schüler auf 2.393 € festgesetzt.
4. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf
91.056 € festgesetzt und nach der Zahl der Schüler auf die Mitglieder des Schulverbandes für den Bereich der Mittelschule Saal a.d.Donau einschließlich der umlagepflichtigen Ü- bzw. 9+2 Schüler sowie der M-Zug-Klassen Kelheim umgelegt.
5. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die Schülerzahl nach dem Stand
vom 01. Oktober 2014 mit insgesamt 112 Schülern zu Grunde gelegt.
6. Die Investitionsumlage wird je Schüler auf 813,00 € festgesetzt.
Nachrichtlich:
Die Gemeinde Saal a.d.Donau sowie die Stadt Kelheim beteiligen sich in Form einer Kostenerstattung für 186 Grundschüler an den Verwaltungs- und Investitionskosten wie folgt:
a) Verwaltungskosten, 186 Schüler á 2.393 € = 445.098 €
b) Investitionskosten, 186 Schüler á 813 € = 151.218 €.
§5
Der Höchstbetrag für Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach
dem Haushaltsplan wird auf 130.000 € festgesetzt.
§6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft.
II.
Das Landratsamt Kelheim hat als Rechtsaufsichtsbehörde die zu § 2 der Haushaltssatzung erforderliche Genehmigung (Art. 110, 117 Abs. 1 GO) gemäß Art. 9 Abs. 9
BaySchFG i. V. m. Art. 26 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG i. V. m. Art. 71 Abs. 2
GO mit Schreiben vom 08.04.2015, Az: II 1 – 94 erteilt.
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III.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 04.05.2015 bis 11.05.2015 im Rathaus in
Saal a. d. Donau, Rathausstr. 4, öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Saal a.d.Donau, den 09.04.2015
Schulverband Saal a.d.Donau:
Christian Nerb
Schulverbandsvorsitzender
Amtsblatt für den Landkreis Kelheim – Nr. 8 vom 24.04.2015
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