28. April 2015 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 20.04.2015 und Antwort des Senats - Drucksache 21/286 - Betr.: Private Unterbringung von Flüchtlingen Der Hamburger Senat ist immer weniger in der Lage, die angemessene und zeitnahe öffentliche Unterbringung von Flüchtlingen zu gewährleisten. Gleichzeitig gibt es eine Vielzahl von Menschen, die sich für Flüchtlinge engagieren und auch bereit sind, Flüchtlinge bei sich aufzunehmen. Die umfangreiche freiwillige Aufnahme von Flüchtlingen in privaten Unterkünften hat bzw. hätte nicht nur eine entlastende Wirkung für die staatlichen Unterkünfte, sondern wäre auch ein wünschenswertes Symbol für gelebte Solidarität mit den Flüchtlingen, die nach Hamburg kommen. Dazu muss der Senat unverzüglich die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Verwandte und Freunde, aber auch engagierte Bürgerinnen und Bürger nehmen Flüchtlinge auf. Wieviele Personen durch diese Hilfsbereitschaft private Wohnmöglichkeiten erhalten haben und erhalten, ist nicht bekannt, jedoch begrüßt die zuständige Fachbehörde, insbesondere angesichts der schwierigen Situation in den öffentlichen Unterkünften, diese persönlichen Initiativen. Die Fachanweisungen und Arbeitshilfen, (www.hamburg.de/infoline/) einsehbar. auf die verwiesen wird, sind in der Infoline Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Flüchtlinge in welchem Verfahrensstadium sind derzeit in Hamburg privat bei wie vielen Eigentümern bzw. Vermietern untergebracht? In Privathaushalten werden bisher keine Flüchtlinge öffentlich-rechtlich untergebracht. Die Unterbringung findet derzeit ausschließlich über fördern & wohnen – Anstalt öffentlichen Rechts – (f&w) statt. Es ist jedoch möglich, dass Flüchtlinge nach Ablauf der Residenzpflicht gem. § 47 Abs. 1 AsylVerfG nicht die Folgeunterbringung bei f&w aufsuchen, sondern insbesondere über Verwandte und Bekannte mit Unterkunft versorgt werden. Entsprechende Daten hierzu liegen jedoch nicht vor, siehe Vorbemerkung. 2. Ab wann bzw. in welchem Verfahrensstadium darf ein in Hamburg angekommener Flüchtling in einer privaten Wohnung leben? Ist es erlaubt, dass einzelne Zimmer innerhalb einer ansonsten belegten Wohnung an Flüchtlinge vermietet werden? Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, dem SGB XII oder § 2 AsylbLG gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich des Bezugs von privatem Wohnraum. Für Leistungsberechtigte nach §§ 3 ff. AsylbLG ist die Anmietung von privatem Wohnraum grundsätzlich nicht gestattet, weil der Aufenthalt der Leistungsberechtigten überwiegend auf kurze Dauer angelegt ist. Eine Erlaubnis zum privaten Wohnen ist aber in begründeten Ausnahmefällen möglich, z.B. für bestimmte Gruppen, die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt in Deutschland noch für mehr als ein Jahr bestehen wird. Siehe im Einzelnen Teil B.II.1.3.1 der Fachanweisung zum Asylbewerberleis21-00286 Seite 1 von 3 tungsgesetz sowie Ziffer IX der ergänzenden Arbeitshilfe. Einzelne Zimmer in einer ansonsten bewohnten Wohnung können jedoch an Flüchtlinge vermietet werden. 3. 4. Wie viele private Wohnungen bzw. Zimmer, bei denen die Eigentümer bzw. die Mieter bereit sind, Flüchtlinge aufzunehmen, sind den Behörden aktuell bekannt? Gibt es Erkenntnisse darüber, wie viele Flüchtlinge gerne in einer privaten Unterkunft wohnen würden, aber derzeit keine freie Unterkunft zur Verfügung finden? Gibt es also eine Art „Warteliste“? In den Bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle, der zuständigen Fachbehörde und bei f&w melden sich Privatpersonen, Unternehmen und Makler, um Flüchtlinge aufzunehmen bzw. Unterkünfte anzubieten. Die Zahl der gemeldeten Wohnungen bzw. Zimmer wird nicht erfasst. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wer ist in Hamburg der Ansprechpartner, wenn jemand eine Wohnung zur Verfügung stellen will? Wirbt der Senat aktiv für die private Unterbringung? Zuständig für Wohnungen, die zur Vermietung an vordringlich Wohnungssuchende zur Verfügung stehen, sind die Bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle. Der Senat wirbt nicht für die private Unterbringung. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. und zu 2. 6. Wie hoch ist die Miete, die Hamburg höchstens für eine Unterkunft an den Vermieter zahlt? Gibt es hinsichtlich der Pro-Kopf-Größe und -Kosten Obergrenzen und wenn ja, wie hoch sind sie? Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, dem SGB XII oder § 2 AsylbLG: Die Höchstwerte sind in Ziffer B.1.2 der Fachanweisung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II oder § 35 SGB XII) geregelt. Für öffentlich geförderte Wohnungen gilt die Sonderregelung in der og.Fachanweisung. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung können gemäß og.Fachanweisung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge auf den Höchstwert gewährt werden. Für Leistungsberechtigte nach §§ 3 ff. AsylbLG: Ist ausnahmsweise privates Wohnen genehmigt worden, gelten gem. Teil B.II.1.3.2 der Fachanweisung zum Asylbewerberleistungsgesetz zur Anmietung des Wohnraumes die Vorgaben zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in der Fachanweisung zu § 35 SGB XII entsprechend (siehe vorheriger Abschnitt). Die Fachanweisung zu § 35 SGB XII sieht dabei folgende Kosten vor: Haushaltsgröße angemessene Nettokaltmiete 1 Personen-Haushalt: 348,50 Euro 2 Personen-Haushalt: 418,20 Euro 3 Personen-Haushalt: 524,25 Euro 4 Personen-Haushalt: 594,15 Euro 5 Personen-Haushalt: 709,07 Euro 6 Personen-Haushalt: 796,79 Euro Jede weitere Person 87,72 Euro 7. Ist es in Hamburg möglich, zwischen dem Flüchtling und dem Vermieter einen privatrechtlichen Mietvertrag abzuschließen? Wenn nein, warum nicht? Ja. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 21-00286 Seite 2 von 3 8. Übernimmt Hamburg Heiz- und andere Betriebskosten für den Flüchtling und wenn ja, in welcher Maximalhöhe? Siehe Vorbemerkung. 9. Übernimmt Hamburg Ausgaben für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter des Haushalts für den Flüchtling und wenn ja, in welcher Maximalhöhe? Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die nicht in der Zentralen Erstaufnahme untergebracht sind, erhalten je nach Regelbedarfsstufe zwischen 84 und 359 Euro monatlich, um Ihren Lebensbedarf zu decken, siehe im Einzelnen Arbeitshilfe zum Asylbewerberleistungsgesetz, Ziffer II.1. In die Beträge sind Anteile für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter wie z.B. Toilettenpapier eingerechnet. 10. Gibt es für eine Wohnung einen näher definierten Minimalstandard und wenn ja, wie sieht dieser aus? Mindestanforderungen an Wohnraum bestimmen sich in Hamburg aus den §§ 1, 3 und 4 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes, bauordnungsrechtliche Grundanforderungen an Wohnungen ergeben sich aus den §§ 44, 45 und 52 der Hamburgischen Bauordnung: www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlrWoPflGHArahmen&st=lr. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Wohnraum von einem Flüchtling oder einem anderen Menschen genutzt wird. 11. Welche rechtlichen oder sonstigen Hindernisse stehen nach Ansicht des Senats einer verstärkten, freiwilligen privaten Unterbringung entgegen? Einer freiwilligen privaten Unterbringung im Rahmen eines privatrechtlichen Mietverhältnisses stehen nach Ablauf der Residenzpflicht gegebenenfalls leistungsrechtliche Bedingungen entgegen, siehe Antwort zu 2. Findet eine Versorgung bei Bekannten oder Verwandten statt oder durch ein privatrechtliches Mietverhältnis, ist davon auszugehen, dass keine Beratungs- oder Hilfeleistungen bzw. Hilfestellungen durch f&w geleistet werden. Dies betrifft z.B. die Sicherstellung von Ansprüchen, die Inanspruchnahme von Regeldiensten und Leistungen für Flüchtlinge bzw. eine Hilfestellung hierzu. Für f&w wie auch für andere mögliche Kooperationspartner ist es nicht möglich, über einen weit gestreuten Bestand von untergebrachten Personen eine solche verbindliche Dienstleistung sicherzustellen. 21-00286 Seite 3 von 3
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