1. August 2015, Seite 1 1. August 2015, Seite 2 1. August 2015, Seite 3 Von Arbeitszeugnis bis Zeitungen austragen Tipps vom Anwalt rund um… (lifePR) Gerade die Sommermonate sind bei Schülern und Studenten beliebt, um das Sparschwein mit Taschengeld oder den Lebenslauf mit Praxiserfahrungen zu füllen. Doch kann ein Schüler für das Betriebspraktikum eigentlich ein Arbeitszeugnis verlangen? Wie viel dürfen Schüler nebenher arbeiten? Und muss ein Studentenpraktikum inzwischen nach dem Mindestlohn bezahlt werden? Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, Udo Smetan aus der Kanzlei Rechtsanwälte Hamburg-Ost, erklärt, was Schüler, Studenten und Eltern für das Praktikum oder den Nebenjob wissen sollten. Bezahlung und Arbeitszeugnis - was kann ein Schülerpraktikant verlangen? Oft ist es der erste Berührungspunkt mit der Arbeitswelt - zwischen der achten und elften Klasse werden Schüler von ihren Schulen zum Betriebspraktikum geschickt. "Das schulische Betriebspraktikum ist etwas ganz anderes als ein Studentenpraktikum", erklärt Rechtsanwalt Udo Smetan. "Denn da das Praktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung stattfindet, hat es mit einem Arbeitsverhältnis - zumindest rein rechtlich - nichts zu tun." Im Klartext heißt das: Praktikumszeit ist Schulzeit. Der Praktikant kann deshalb auch kein Geld verlan-gen. Außerdem ist er während des meist 14-tägigen Praktikums weiter über die Schule ver-sichert. Auf ein Abschlusszeugnis sollte der Praktikant aber dennoch bestehen. "Um rechtliche Rahmenbedingungen müssen sich Schüler und Eltern bei einem Schüler-Betriebspraktikum nicht kümmern. Trotzdem sollten Eltern ihr Kind aber natürlich bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz unterstützen", rät der Anwalt. "Schließlich kann das erste Praktikum richtungsweisend für die berufliche Zukunft sein." Das Sparschwein füttern - wie viel darf ein Schüler neben der Schule arbeiten? Um das eigene Taschengeld aufzubessern, suchen sich viele Jugendliche einen Nebenjob. Doch wie viel dürfen Schüler eigentlich genau arbeiten? "Das hängt von zwei Faktoren ab: einerseits vom Alter des Jugendlichen, andererseits vom Zeitpunkt des Nebenjobs", erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Als Beispiel: Ein 14-Jähriger, der während der Schulzeit morgens drei Stunden lang Zeitungen austragen möchte, hat schlechte Karten. Denn bis zu einem Alter von 15 Jahren dürfen Schüler außerhalb der Ferien maximal zwei Stunden pro Tag ar-beiten. Nachtschichten zwischen 18 Uhr bis 8 Uhr sind nicht erlaubt, ebenso wenig das Ar-beiten vor dem Schulunterricht. Ein 15-Jähriger, der sich während der Schulferien etwas hinzuverdienen möchte, hat da schon mehr Optionen. "In den Ferien dürfen Schüler über 15 Jahre sogar vier Wochen lang die üblichen acht Stunden pro Tag arbeiten." Und wer über 16 Jahre alt ist, darf zum Beispiel in der Gastronomie bis 22 Uhr und im Schichtbetrieb bis 23 Uhr arbeiten. Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum - wo liegt der Unterschied? Praktika gehören inzwischen zur Vita dazu. Doch hier gibt es zwei verschiedene Szenarien: Die sogenannten Pflichtpraktika sind von der Hochschule vorgeschrieben und müssen vor oder während des Studiums absolviert werden. "Wie beim Schüler-Betriebspraktikum be-steht auch hier kein Arbeitnehmerstatus, da das Praktikum Bestandteil der Ausbildung ist", erklärt der Rechtsanwalt. "Einen Anspruch auf Bezahlung hat der Student also nicht. Man-che Betriebe zahlen den Praktikanten aber dennoch ein kleines Gehalt." Im Gegensatz zu Pflichtpraktikanten haben Studenten bei einem freiwilligen Praktikum Arbeitnehmerstatus - mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. "Letztlich ist ein Praktikum nichts anderes als ein meist auf kurze Zeit befristetes Arbeitsverhältnis. Hier wird entsprechend auch ein Arbeitsvertrag benötigt." Dieser sollte ne- 1. August 2015, Seite 4 ben Daten wie Zeitrahmen, Gehalt und Arbeitszei-ten auch die Urlaubsansprüche und Zweck und Ziel des Praktikums enthalten. "Und auch ein Abschlusszeugnis gehört zum freiwilligen Praktikum dazu." Gesetzlicher Mindestlohn greift die Regelung für Praktika? Seit Anfang des Jahres sorgt das neue Mindestlohngesetz für Diskussionen. 8,50 Euro soll nun jeder Arbeitnehmer pro Stunde erhalten. Aber gilt das auch für Praktikanten? "Vorab: Diese Regelung greift grundsätzlich nicht für Pflichtpraktika, da es sich nicht um ein Arbeits-verhältnis handelt", so der Rechtsexperte. Und auch ein freiwilliges Praktikum muss einige Voraussetzungen erfüllen, damit es nach Mindestlohn bezahlt wird. "Zum einen muss der Praktikant volljährig sein. Begleitet das freiwillige Praktikum ein Studium oder eine Ausbil-dung und dauert es länger als drei Monate, besteht ab dem ersten Tag Anspruch auf Min-destlohn. Bei kürzeren Praktika kann ein geringerer Lohn vereinbart werden. Wird das Praktikum jedoch über drei Monate hinaus verlängert, muss der Student oder Auszubildende rückwirkend für den gesamten Zeitraum den Mindestlohn von 8,50 Euro bekommen." Ge-nauso verhält es sich bei einem "SchnupperPraktikum" vor dem Studium. Will sich der Praktikant hingegen nach einem abgeschlossenen Studium noch einmal beruflich orientieren, muss er ab dem ersten Tag im Betrieb nach dem Mindestlohn bezahlt werden. Kaffeekochen und Kopieren - kann man sich gegen solche Aufgaben wehren? "Das kann der Praktikant machen!" In vielen Betrieben werden unbeliebte Kopierarbeiten, Botengänge oder Ablageaufgaben gern an die Praktikanten weitergereicht. Der Lerneffekt bleibt auf der Strecke. Kann sich der Praktikant gegen ungeliebte oder gar unzumutbare Aufgaben wehren? "Es gibt keine klare Regelung, welche Aufgaben ein Praktikum beinhalten muss. Natürlich sollte die Arbeit möglichst zweckgebunden sein und einen hohen Lerneffekt haben. Das ist jedoch schwer zu definieren", erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Ge- setzlich geregelt ist nur, welche Aufgaben für einen Praktikanten unzumutbar sind. Dazu zählen alle Arbeiten, für die man eine spezielle Qualifikation braucht, die eine Gefahr darstellen können oder auch mit einer zu großen Verantwortung verbunden sind. Ist ein Schülerpraktikant mit seinem Praktikum unzufrieden, kann er sich bei einem schulischen Betriebspraktikum an die Betreuungslehrer wenden. Schwieriger wird es für Studentenpraktikanten. "Es ist ratsam, das Problem einfach anzusprechen. Manche Arbeitgeber können nicht einschätzen, was sie ei-nem Praktikanten zumuten können." Wenn das nicht hilft, bleibt bei einem freiwilligen Prak-tikum mit Arbeitsvertrag natürlich immer die Abmahnung durch den Praktikanten oder im schlimmsten Fall die Kündigung. Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Website unter www.rolandrechtsschutz.de/... Hitzewelle: Reizthema Wäsche - Was der Chef verbieten ARAG Experten über Kleiderordnungen am Arbeitsplatz - (lifePR) Hitzewelle in Deutschland! Viele Angestellte sehnen sich derzeit nach einem knappen T-Shirt statt Hemd und Krawatte, einem luftigen Röckchen statt Business-Kostüm oder gar Flip-Flops statt edlem Lederschuhwerk. Für einige Berufsgruppen ist das aber schlichtweg undenkbar. Bankangestellte in kurzen Hosen und barfüßige Flugbegleiterinnen wird es sicher in absehbarer Zukunft nicht geben. Letzteren fällt die Kleiderwahl besonders leicht, da sie ihre Arbeit in Uniformen verrichten. Was aber darüber hinaus erlaubt ist und was der Chef verbieten darf, hängt immer vom Einzelfall ab und ist nicht ganz einfach zu beantworten. ARAG Experten versuchen es trotzdem! Grundsätzlich Zu den Nebenpflichten eines Arbeitnehmers gehört auch die Einhaltung von bestehenden Bekleidungsvorschriften. Die Frage ist, inwiefern diese aus der betrieblichen Situation heraus nachvollziehbar sind und sich plausibel begründen lassen. Der Chef darf sich überall dort nicht einmischen, wo etwaige Vorschriften sich be- 1. August 2015, Seite 5 trieblich nicht rechtfertigen lassen. Wer als Mitarbeiter beispielsweise nur am Telefon sitzt, ohne Kontakt nach außen zu haben, muss sich keinem detaillierten Dresscode unterwerfen. Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften Was erlaubt ist, hängt immer auch von der Branche ab. Ganz einfach ist es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per Gesetz vorgegeben sind. Selbstverständlich darf ein Arbeitgeber einem Bauarbeiter vorschreiben, dass der einen Helm trägt. Auch wenn jemand zum Beispiel in der Küche arbeitet, darf der Arbeitgeber ihm eine Kopfbedeckung vorschreiben, damit die Haare nicht in die Suppe fallen. Betriebsrat entscheidet mit Etwas komplizierter wird es, wenn der Chef den Mitarbeitern aus optischen Gründen bestimmte Bekleidungsregeln verordnen will. Dann hat nämlich der Betriebsrat ein Wort mitzureden. Hat man sich auf bestimmte Regeln geeinigt, ist es üblich, diese in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben. Diese ist dann für die Mitarbeiter bindend. Wer sich darüber hinwegsetzt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Ein Urteil zum Thema Grundsätzlich stehen sich bei Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz zwei Interessen gegenüber. Die Vorschrift, in bestimmten Branchen - wie zum Beispiel bei Luftfahrtunternehmen - Arbeitskleidung zu tragen, halten Juristen generell allerdings für unproblematisch, denn das Interesse des Chefs an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter wiegt schwerer als das Interesse des Mitarbeiters, sich individuell zu kleiden. Ein solcher Eingriff in die Freiheit der Mitarbeiter müsse aber immer verhältnismäßig sein, betonten Kölner Arbeitsrichter, als es um die Fluggastkontrolleure am Flughafen Köln-Bonn und eine entsprechende Betriebsvereinbarung über Bekleidungsvorschriften ging. „Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden", heißt es im Urteil (LAG Köln, Az.: 3 TaBV 15/10). Was der Chef in dem entschiedenen Fall vorschreiben durfte• Das Tragen von Unterwäsche, wobei der Arbeitgeber auch vorschreiben darf, dass diese weiß oder in Hautfarbe sein muss und keine Embleme, Beschriftungen oder Muster enthalten darf.• Die Verpflichtung zum Tragen von Feinstrumpfhosen oder Socken.• Für Mitarbeiterinnen die vorgeschriebene maximale Länge der Fingernägel von 0,5 cm über der Fingerkuppe, da damit eine ausgehende Verletzungsgefahr im Umgang mit den Passagieren so weit wie möglich ausgeschlossen werde. Das modische Interesse müsse zurücktreten.• Die Verpflichtung, dass die Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig zu tragen sind und bei Männern vor Dienstbeginn eine Komplettrasur erfolgt ist oder ein gepflegter Bart getragen wird. Angestellte kann auf Schlusssatz im Arbeitszeugnis bestehen Angestellte kann auf Schlusssatz im Arbeitszeugnis bestehen - Gericht: Arbeitgeber hat sich vertraglich zu einer lobenden Beurteilung verpflichtet. Nürnberg (D-AH/js) - Verpflichtet sich ein Arbeitgeber vertraglich zu einem wohlwollenden Arbeitszeugnis, so hat der Arbeitnehmer ein Recht auf die übliche Schlussformel, mit der das Unternehmen dem Gekündigten für die erbrachte Leistung dankt und ihm alles Gute wünscht. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 Sa 127/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wurde eine angestellte Niederlassungsleiterin betriebsbedingt gekündigt. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens verpflichtete sich die Firma, ein durchweg positives und anerkennendes Arbeitszeugnis auszustellen. Dafür sollte die Angestellte selbst einen Entwurf formulieren. In diesem schlug sie den Schlusssatz vor, in dem die Firma das vorzeitige Ende der Zusammenarbeit bedauere und ihr weiterhin Glück wünsche. Davon versprach sie sich einen positiven Eindruck bei zukünftigen Arbeitgebern. Damit war das Unternehmen 1. August 2015, Seite 6 aber nicht einverstanden. Persönliche Empfindungen seien nicht zwingend Bestandteil eines Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitgeber müsse sich keine Unwahrheiten in den Mund legen lassen. Die Frau bestand auf ihrer Forderung und reichte Klage ein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab der Arbeitnehmerin recht. Grundsätzlich sei eine solche Klausel zwar üblich, aber kein Muss. Wenn sich der Arbeitgeber aber über die gesetzlichen Regelungen hinaus vertraglich verpflichtet, ein anerkennendes und wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen, müsse er sich auch daran halten. "Das hat die Firma in diesem Fall getan, deshalb hat die Angestellte tatsächlich Anspruch auf die vorgeschlagene Abschlussformel", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung des Gerichtes. Die Firma müsse den Abschlusssatz deshalb in das endgültige Arbeitszeugnis übernehmen. Schlichtung und Mediation: Nicht nur bei Streik und Arbeitskampf ARAG Experten plädieren für eine friedliche Einigung statt eines langen Rechtsstreits (lifePR) Wenn Lokführer, Piloten oder Kita-Angestellte unzufrieden sind, hat das meist eins zur Folge: Am Ende leiden wir alle unter den gescheiterten Verhandlungen und den endlosen zermürbenden Streiks. Im Falle des Arbeitsniederlegung der Lokführer kommt es nun zu Schlichtungsgesprächen zwischen der GdL und der Bahn sowie den Schlichtern: Thüringens Ministerpräsident Ramelow und dem früheren brandenburgischen Ministerpräsidenten Platzeck. Aber nicht nur in Tarifstreitigkeiten haben Schlichtungsverfahren ihre Vorteile. Auch im privaten Bereich ist eine einvernehmliche Einigung einem langen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang oft vorzuziehen. ARAG Experten beantworten einige wichtige Fragen zum Thema Schlichtung und Mediation. In welchen Rechtsbereichen ist eine Mediation sinnvoll? Die häufigsten Rechtsgebiete, in denen eine Medition den Rechtsstreit ersetzen kann: das Arbeitsrecht, das allgemeine Vertragsrecht, das Familienrecht und das Verkehrsrecht. Auch Nachbarschaftsstreitigkeiten kommen jahreszeitlich bedingt derzeit häufiger vor. Hier stehen Schlichter oft vor einem harten Stück Arbeit. Es sind rund 75 Prozent der Fälle erfolgreich - auch im Nachbarschaftsrecht. Welche Vorteile bietet eine Mediation zum Beispiel im Arbeitsrecht? Kündigung, Aufhebungen des Arbeitsvertrages, Abmahnungen, nicht gezahlter Lohn, unbezahlter Urlaub, Mobbing: Hier punktet die Mediation mit Geschwindigkeit im Vergleich zur gerichtlichen Lösung. Vielen Arbeitnehmern geht es außerdem nicht nur ums Geld, sondern um Wertschätzung der bislang geleisteten Arbeit und darum, das Gesicht zu wahren. Meist möchten sie sich zuerst mit einem unabhängigen wie versierten Dritten beraten. Wenn der Mediator danach mit dem Arbeitgeber spricht, greift natürlich dessen Allparteilichkeit. Das bedeutet, er vertritt ebenso dessen Seite und erarbeitet eine gemeinsame Lösung. Sind Mediation und Schlichtung schneller als Gerichtsverfahren? Ja, damit kann tatsächlich in wenigen Tagen ein Konflikt beigelegt werden. Ein Rechtsstreit vor Gericht ist der weitaus längere Weg. Ein Vergleich der von der Europauniversität Viadrina (Frankfurt/Oder) untersuchten Aktenlaufzeiten belegt dies eindeutig: Während ein Fall vor Gericht im Arbeitsrecht auf durchschnittlich 190 Aktenlaufzeit-Tage kommt, sind das bei einer Mediation im Schnitt 13,2 Kalendertage bis zur Lösung. Noch gravierender fällt der Vergleich im allgemeinen Vertragsrecht aus: 580 Aktenlaufzeit-Tage vor Gericht stehen 9,2 Tage bei einer Mediation gegenüber. Sind die Ergebnisse einer Mediation rechtlich bindend? In aller Regel kann das Ergebnis einer Mediation nicht wie ein Richterspruch vollstreckt werden. Die erfolgreichen Mediatoren der ARAG haben aber bei inzwischen ca. 10.000 Fällen pro Jahr die Erfahrung gemacht, dass Mediation auf die Zukunft gerichtet ist und sich dort am besten bewährt, wo Beziehungen auf län- 1. August 2015, Seite 7 gere Sicht angelegt sind wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Mieter und Vermieter oder unter Nachbarn. Was passiert, wenn ein Mediationsversuch scheitert? Hier bleibt stets für alle Beteiligten der übliche Rechtsweg offen. Sollte eine Mediation einmal nicht erfolgreich sein, haben die Beteiligten auch nicht viel Zeit auf diesem Weg verloren. Kann eine Mediation vom Gericht angeordnet werden? In manchen Bundesländern gibt es Regelungen, wonach zum Beispiel Nachbarn bei Konflikten erst einen Schiedsmann aufsuchen müssen, ehe sie sich an ein Gericht wenden können. Mediation lebt aber von der Freiwilligkeit. Schlichtung und Mediation als maßgeblicher Bestandteil der Rechtsschutzversicherung? Die ARAG hat die Vorteile der Mediation längst erkannt - bereits seit 2010 enthalten alle Rechtsschutzprodukte des Versicherungsunternehmens die Möglichkeit zur Mediation bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Für Versicherte ist die Mediation freiwillig und ohne zusätzliche Kosten. Ein zusätzlich wichtiger Punkt aus Verbrauchersicht: Ein etwaiger Selbstbehalt aus Rechtsschutz-Verträgen wird bei einer Mediation nicht erhoben. Von der Trauung bis zur Trennung - Rechtstipps zum Thema Heiraten… (lifePR) Es soll der schönste Tag im Leben eines Paares sein - und am besten genauso weitergehen. Doch nicht jede Hochzeit ist märchenhaft oder endet wie in einem Märchen. Was Brautpaare vor und nach der Trauung beachten sollten und was gilt, wenn das große Glück doch nicht ewig hält, erklärt Birk Methner, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-VersicherungsAG aus der Frankfurter Kanzlei NVW - Neugebauer Vieth Wutzmer. Das Fest der Liebe: wenn nicht alles nach Plan läuft Eine Hochzeit ist meist das größte Fest, das man in seinem Leben ausrichtet. Wenn sich Dienstleister dann nicht an Termine halten, ist der Ärger groß - vor allem, wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt. "Absprachen mit Fotografen oder dem DJ können mündlich getroffen werden und stellen damit wirksame Verträge dar", erklärt ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Dennoch: Weicht eine der Vertragsparteien von der Vereinbarung ab, muss die andere Partei zunächst beweisen, was Vertragsinhalt gewesen ist. Ohne Unterlagen kann das schwierig werden. Hier ist es gut, wenn Dritte die Absprachen bezeugen können. Muss das Paar einen teureren Ersatz buchen, kann es dem ursprünglichen Dienstleister die Mehrkosten in Rechnung stellen. "Wenn umgekehrt das Brautpaar den Auftrag storniert, kann der Dienstleister von diesem unter Umständen das gesamte vereinbarte Honorar verlangen." Das Kleid der Kleider: wenn das Hochzeitskleid nicht rechtzeitig fertig wird Schon kleine Mädchen träumen von ihrem Brautkleid. Meist wird es extra angepasst. Doch was, wenn es nicht rechtzeitig geliefert wird? "Wird ein Hochzeitskleid extra angefertigt oder angepasst, handelt es sich in aller Regel um ein sogenanntes absolutes Fixgeschäft", erklärt der Fachanwalt für Familienrecht. "Die Leistungszeit einzuhalten ist demnach derart wesentlich, dass eine verspätete Lieferung den Zweck nicht mehr erfüllt. Bedeutet: Ist das Kleid bei der Hochzeit nicht fertig, kann es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden." Sollte sich also kurz vor der Hochzeit herausstellen, dass das Kleid nicht rechtzeitig geliefert werden kann, dann hat die Braut das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, um sich bei einem anderen Anbieter ein Kleid zu besorgen. Die hierbei entstehenden Mehrkosten können als Schadenersatz geltend gemacht werden. Umgekehrt gibt es bei Maßanfertigungen kein Rückgaberecht, wenn das Kleid nicht gefällt. Es sei denn, dies wird bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart. Viva Las Vegas: wenn man im Ausland heiratet Manch ein Brautpaar träumt davon, in Las Vegas von Elvis getraut zu werden oder sich barfuß am Malediven-Strand das Jawort zu geben. "Grundsätzlich sind Ehen auch in Deutschland rechtsgültig, wenn sie in einem anderen Land geschlossen wurden. Voraussetzung ist allerdings, 1. August 2015, Seite 8 dass die Trauung im Ausland in der entsprechenden im jeweiligen Land üblichen Form stattgefunden hat", sagt ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Eine exotische Zeremonie allein reicht also oft nicht aus. Wieder zu Hause muss das Paar die Ehe registrieren lassen. Dafür benötigt es die Heiratsdokumente des jeweiligen Landes, versehen mit einer Unterschriftsbeglaubigung und Echtheitsbestätigung, die von den jeweiligen Behörden im Ausland oder auch von deutschen Konsulaten vor Ort ausgestellt wird. Der Gang zum Amt: wenn die Bürokratie wartet Nach der Traumhochzeit beginnt das Eheleben. Dies hat jedoch nicht nur romantische, sondern auch rechtliche Aspekte. "Mit der Eheschließung werden die Partner untereinander unterhaltspflichtig und tragen damit füreinander Verantwortung, finanziell ebenso wie bei der Haushaltsführung", weiß ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Zudem entscheidet das Brautpaar bei der Eheschließung gemeinsam über die Wahl des Familiennamens. Nimmt ein Partner den Namen des anderen oder einen Doppelnamen an, muss er nach der Hochzeit den Personalausweis und/oder Reisepass im Einwohnermeldeamt ändern und den Führerschein, Fahrzeugbrief sowie Fahrzeugschein bei der Kfz-Stelle aktualisieren. Auf dem Finanzamt werden die Lohnsteuerklassen geändert. "Das muss alles unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerungen, erfolgen, sonst drohen Ordnungsgelder." Kein Bund fürs Leben: wenn sich das Paar scheiden lassen möchte Bis dass der Tod euch scheidet - auch wenn sich das Paar dies beim Jawort verspricht, enden viele Ehen frühzeitig. "Grundsätzlich kann eine Ehe nur durch eine Scheidung aufgelöst werden", erklärt der Rechtsanwalt. Das gilt auch, wenn die Eheleute erst ganz kurz verheiratet sind. Eine Annullierung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn ein Ehegatte den anderen über Vorstrafen, voreheliche Kinder oder schwere Krankheiten getäuscht hat oder bei einer Scheinehe. Die Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Beim Thema Scheidung stellt sich oft auch die Frage: Wer bekommt was? "Mit der Eheschließung entsteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft", erklärt ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Das heißt: Jeder Ehepartner darf nach der Scheidung das behalten, was ihm vor der Hochzeit gehörte. Alles, was während der gemeinsamen Zeit verdient und erworben wird, muss geteilt werden. "Das betrifft auch die Rentenansprüche und die Wertsteigerung des Anfangsvermögens. Es ist jedoch möglich, Regelungen zu treffen, die den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, an deren Stelle dann zum Beispiel die Gütertrennung treten soll", erklärt der Rechtsexperte. Ein solcher Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. In der Regel sollte der Vertrag durch einen Rechtsanwalt entworfen werden und er muss notariell beglaubigt werden. Damit es gar nicht erst so weit kommt, gilt: Drum prüfe, wer sich ewig bindet! Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter www.rolandrechtsschutz.de/... Keine Kündigung wegen privater Dienstwagenfahrt Keine Kündigung wegen privater Dienstwagenfahrt - Richter: Dienstlicher Hintergrund war stets vorhanden. Nürnberg (D-AH/fk) - Wer den Arbeitsweg mit dem Dienstwagen fährt, kann nicht fristlos gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer auch zu Hause arbeitet. Vorausgesetzt der Mitarbeiter dokumentiert seine Fahrten und handelt nicht entgegen konkreter Anweisungen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 152/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Firma einem schwerbehinderten Mitarbeiter aus dem Marketing ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt. Seine Geschäftsreisen und andere betriebliche Fahrten sollte er dokumentieren, erhielt sonst aber keine weiteren Anweisungen. Er 1. August 2015, Seite 9 nutzte das Fahrzeug allerdings auch für seinen Arbeits- und Heimweg, den er auch stets dokumentierte. Dies nahm die Firma aber zum Anlass und kündigte dem Mitarbeiter fristlos wegen dem privat zweckentfremdeten Dienstwagen. Doch der wehrte sich dagegen. Er habe den Dienstwagen nur genutzt, wenn es sich um Firmenangelegenheiten gehandelt hätte. So hätte er seine Arbeit öfter mit nach Hause genommen oder am nächsten Tag sehr früh zu einer Geschäftsreise aufbrechen müssen. Wegen seiner Behinderung brauchte er das Fahrzeug auch dazu, die Arbeitsmaterialien mit dem Auto nach Hause zu nehmen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab ihm recht. Eine fristlose Kündigung sei hier nicht angebracht. Seiner Pflicht, die durchgeführten Fahrten zu dokumentieren, kam der Mann nach. Auch weil er keine besondere Einweisung erhalten hatte und die Fahrten offensichtlich einen dienstlichen Hintergrund hatten, sei eine fristlose Kündigung nicht rechtens, erklärte das Gericht. "Erst wenn ein Fehlverhalten des Angestellten es für den Arbeitgeber unzumutbar macht, ihn weiter zu beschäftigen, ist eine Abmahnung vor der Kündigung nicht nötig", weiß Rechtsanwältin Andrea Brümmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das sei aber hier nicht der Fall gewesen. Kraftwerk im Keller Bundesfinanzhof urteilte über die Steuern bei privaten Stromerzeugern. Berlin (ots) - Wer auf eigenem Grund und Boden Energie produziert, der liegt damit voll im Trend. Denn so macht er sich unabhängiger von den öffentlichen Netzen und kann bei Überschüssen sogar Strom in diese einspeisen. Eine höchstrichterliche Entscheidung kommt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Selbsterzeugern entgegen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen XI R 3/10) Der Fall: Ein privater Stromerzeuger betrieb im Keller seines Einfamilienhauses ein Blockheizkraftwerk und gab von der selbst produzierten Energie immer wieder gegen Entgelt an das Netz ab. Insofern war er umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer zu betrachten, denn er machte die Mehrwertsteuer für die Anschaffungskosten des Heizkraftwerkes geltend. Er belieferte gleichzeitig aber in Form des Eigenbedarfs (Entnahme von Strom und Wärme) auch sich selbst. Deswegen stellte sich die Frage, auf welcher Basis die Umsatzsteuer für den Eigenbedarf zu berechnen sei. Das Urteil: Der BFH als oberste zuständige Gerichtsinstanz entschied, dass nicht die relativ hohen Selbstkosten für die Berechnung der Umsatzsteuer ausschlaggebend sein sollen, sondern ein fiktiver, den Marktverhältnissen angepasster Einkaufspreis. Das gelte zumindest dann, wenn man in der Lage sei, diesen Einkaufspreis auch tatsächlich zu ermitteln. Eigentümer müssen Schimmel durch bessere Dämmung bekämpfen (lifePR) Schimmelt es trotz regelmäßigen Lüftens in einer Wohnung, kann dies an einer unzureichenden oder falschen Dämmung des Gebäudes liegen. In diesem Fall müssen die Eigentümer das Gebäude sanieren. Dies können auch einzelne betroffene Wohnungseigentümer einer Wohnanlage von der Eigentümergemeinschaft einfordern. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Karlsruhe (11 S 14/14) hin. Der Eigentümer einer Wohnung wehrte sich erfolgreich gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, mit dem diese eine Sanierung des Altbaus abgelehnt hatte. Aus dem Gutachten eines Sachverständigen ergab sich, dass die Gebäudewände nicht ausreichend 1. August 2015, Seite 10 gedämmt waren und es dadurch zu Schimmelbildungen kam. Maßgeblich waren dabei die technischen Anforderungen, die bei der Errichtung des Gebäudes galten. Es stelle keine ordnungsgemäße Verwaltung dar, wenn die Eigentümer in dieser Situation eine bessere Dämmung des Gebäudes ablehnten, entschied das Gericht. Da die befallene Wohnung wegen der bestehenden Gesundheitsgefahren nicht mehr bewohnbar war, ordnete das Gericht die sofortige Sanierung des Gebäudes an. Naturschützer darf Ordnungswidrigkeit nicht fotografieren Naturschützer darf Ordnungswidrigkeit nicht fotografieren - Gericht: Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht. Nürnberg (D-AH/js) - Wer heimlich einen Spaziergänger fotografiert, verstößt gegen dessen Persönlichkeitsrechte. Selbst dann, wenn der Spaziergänger eine Ordnungswidrigkeit begeht. So entschied das Landgericht Bonn (Az. 5 S 47/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, fotografierte ein Mann regelmäßig heimlich Spaziergänger. Denn diese ließen ihre Hunde in einem Naturschutzgebiet frei herumlaufen, obwohl das verboten ist. Mit den Bildern ging der selbst ernannte Naturschützer dann zur Polizei, um die Hundebesitzer anzuzeigen. Einer der betroffenen Spaziergänger erfuhr von diesen Fotos, als die Stadt ihn aufforderte, die Vorschriften im Naturschutzgebiet einzuhalten. Er reichte deshalb Klage ein und verlangte, dem Fotografen zu verbieten, weiter Bilder von Spaziergängern anzufertigen. Das Landgericht Bonn stimmte dem Hundebesitzer zu. Der Hobbyfotograf dürfe eigenverantwortlich keine Bilder von Personen als Beweismittel anfertigen. Er habe die Persönlichkeitsrechte des Spaziergängers verletzt, indem er ihn ohne sein Wissen fotografiert habe. "Personen gegen deren Willen und Wissen zu fotografieren, ist höchstens dann erlaubt, wenn damit eigene Interessen vertreten werden", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die gesetzliche Grundlage. Die Naturschutzvorschriften durchzusetzen, sei aber Sache des Staates und nicht die einer Privatperson. Ob der Verstoß der Hundebesitzer mit Bildern bewiesen werden muss, sei die Entscheidung der Ordnungsbehörde. Der Naturschützer müsse die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen und dürfe keine Fotos mehr von Spaziergängern machen, so das Gericht. Änderung des Familiennamens zum Wohl des Kindes (lifePR) Der Familienname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist. Im konkreten Fall lebt das heute zehnjährige Kind seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Es trägt den Familiennamen der leiblichen Mutter. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern gab die zuständige Verbandsgemeinde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt. Zur Begründung führte es aus, dass eine Namensänderung zur dauerhaften Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich sei. Dagegen richtete sich die Klage des leiblichen Vaters, welche jedoch keinen Erfolg hatte. Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund liege vor, wenn die Abwägung aller Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Belange ergebe. Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte. Das Interesse des leiblichen Vaters trete dahinter zurück. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind schon bisher einen anderen Familienname trage als sein Vater, so die ARAG Experten (VG Mainz, Az.: 4 K 464/14.MZ). Keine Schuld bei reflexartigem Sprung auf die Fahrbahn Keine Schuld bei reflexartigem Sprung auf die Fahrbahn - Gericht: Die Schreckreaktion war keine bewusste Handlung. Nürnberg (D-AH/js) Springt eine Fußgängerin vor Schreck auf die 1. August 2015, Seite 11 Fahrbahn und wird dabei von einem Auto verletzt, liegt die Schuld trotzdem beim Autofahrer. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe und erklärte eine Entschädigung für die Fußgängerin für berechtigt (Az. 9 U 9/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Hund ein Mädchen erschreckt, als der gegen den Gartenzaun sprang und bellte. Dabei machte es einen reflexartigen Schritt auf die Fahrbahn und wurde vom Rückspiegel eines vorbeifahrenden Autos erfasst. Die 15-Jährige stürzte, geriet mit dem Knöchel unter den Reifen des Autos und brach sich das Bein. Sie forderte daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Autofahrer. Dieser sah die Schuld für den Unfall jedoch nicht bei sich und weigerte sich, der Forderung nachzukommen. Immerhin sei das Mädchen regelrecht auf seine Fahrbahn gesprungen. Er habe nichts falsch gemacht oder irgendetwas tun können, um den Unfall zu verhindern. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte die Forderungen der Jugendlichen für berechtigt. Sie habe den Unfall durch den Schritt zur Seite zwar mitverursacht, das müsse in dieser Situation allerdings nicht berücksichtigt werden. "Dieser Reflex war keine bewusste Handlung und kann deshalb auch keine rechtlich nachteiligen Kosequenzen für die 15-Jährige haben", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung des Gerichtes. Ganz abgesehen davon könne der Fahrer nicht beweisen, dass er alles richtig gemacht hatte, so das Gericht. Beispielsweise sei nicht klar, ob er den nötigen Seitenabstand eingehalten hatte, als er die Fußgängerin überholte. In jedem Fall gehe die Gefahr in einer solchen Situation vom Auto aus. Deshalb müsse der Fahrer den Ansprüchen des Mädchens nachkommen und auch mögliche Folgeschäden des Unfalls bezahlen. Arbeitsrecht für Unternehmer: Urlaub Ausschluss von Doppelansprüchen bei Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis (BAG, Urt. v. 16.12.2014 – 9 AZR 295/13). (lifePR) Gemäß § 6 Abs. 1 des BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Kläger ab dem 12.04.2010 im Lebensmittelmarkt des Beklagten beschäftigt. Der Kläger verlangte von dem Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 29 Urlaubstagen aus dem Jahr 2010. Der Beklagte lehnte die beanspruchte Urlaubsabgeltung u.a. mit der Begründung ab, dem Kläger sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers legte der Kläger dem Beklagten trotz Anforderung nicht vor. Das BAG entschied, es gibt keinen doppelten Urlaubsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt. Durch § 6 Abs. 1 BUrlG wird bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen der Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bereits im früheren Arbeitsverhältnis erfüllt worden sind und auch im neuen Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf eine höhere Anzahl von Urlaubstagen als im früheren Arbeitsverhältnis entsteht. Die Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch hat der Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachzuweisen. Der frühere Arbeitgeber ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den ihm im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Empfehlung für die Praxis: Zur Vermeidung von doppelten Urlaubsansprüchen sollten sich Arbeitgeber bei Einstellung eines Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr von diesem eine Bescheinigung 1. August 2015, Seite 12 seines früheren Arbeitgebers über den ihm im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen lassen. Arbeitsrecht für Unternehmer: Gewährung von Pausen Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG, Urt. v. 25.02.2015 – 1 AZR 642/13 und 5 AZR 886/12). (lifePR) Das Arbeitszeitgesetz sieht ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Mindestpausenzeit von 30 Minuten und ab einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Mindestpausenzeit von 45 Minuten vor. Nach sechs Stunden ist erstmals eine Ruhepause zu gewähren. Arbeitnehmer, die nicht länger als sechs Stunden täglich arbeiten, haben keinen gesetzlichen Pausenanspruch. Nach der Intention des Arbeitszeitgesetzes sind die Pausenzeiten im Voraus festzulegen. Pausenzeiten sind grundsätzlich nicht zu vergüten und der Arbeitnehmer ist nicht zur Erbringung von Arbeitsleistung verpflichtet. Die Ausgestaltung der Pausenzeiten unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitzubestimmen. In dem hier entschiedenen Fall verlangte ein Arbeitnehmer eine Bezahlung für die Dauer der vom Arbeitgeber angeordneten Pausen, die der Arbeitnehmer auch genommen hatte. Er machte zum einen geltend, dass die Pausenzeiten nicht jeweils zu Beginn seines Arbeitstages vom Arbeitgeber "im Voraus" festgelegt worden seien. Er stellte sich ferner auf den Standpunkt, dass der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht hinreichend beachtet habe. Dieser Argumentation erteilte das BAG in zwei Parallelverfahren eine Absage. Die Pausenzeiten müssen zwar "im Voraus" feststehen. Das bedeutet aber nicht, dass sie bereits vor Arbeitsbeginn oder noch früher feststehen müssen. Es genügt, wenn dem Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Ruhepause zu Beginn der täglichen Arbeitszeit mitgeteilt werden. Auch eine etwaige Verletzung der Rechte des Betriebsrats begründet einen Vergütungsanspruch nicht. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt im Verhältnis vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer zwar zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung). Belastende Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei aber nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt also nicht dazu, dass sich Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergeben können, die zuvor noch nicht bestanden haben. Der Arbeitnehmer hatte tatsächlich Pause gemacht und nicht gegen die Festlegung der Pausenzeiten protestiert. Er stand dem Arbeitgeber also nicht zur Arbeitseinteilung zur Verfügung; der Arbeitgeber hätte ihn während der Pause nicht beschäftigen dürfen. Der Arbeitnehmer kann damit keinen Vergütungsanspruch haben. Empfehlung für die Praxis: Das BAG unterstreicht mit diesen Entscheidungen noch einmal, dass eine Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nicht automatisch zu Ansprüchen von Arbeitnehmern führt. Hätte der Arbeitnehmer vorliegend gegen die angeordnete Lage seiner Pause protestiert, so hätte er auch angeben müssen, zu welchem Zeitpunkt er alternativ die Pause nehmen möchte. Dabei muss auch er die einleitend dargestellten Vorgaben des ArbZG beachten. So kann er die Pause bspw. nicht dazu missbrauchen, morgens später anzufangen oder früher in den Feierabend zu gehen. Arbeitsrecht für Unternehmer: Observation von Arbeitnehmern (lifePR) Arbeitnehmer können bei rechtswidrigen Videoaufnahmen Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber haben (BAG, Urt. v. 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13). Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt 1. August 2015, Seite 13 rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Dies hat das BAG mit Urteil vom 19.02.2015 klargestellt. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gelte dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne einen Geldentschädigungsanspruch ("Schmerzensgeld") begründen. Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 tätig. Ab dem 27.12.2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28.02.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.01.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Die Klägerin hielt die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und forderte ein Schmerzensgeld. Sie hielt 10.500 € für angemessen, da sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe, die ärztlicher Behandlung bedürften. Das LAG Hamm hat der Klage in Höhe von 1.000 € stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem BAG ohne Erfolg. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war nach Auffassung des BAG rechtswidrig. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei weder dadurch erschüttert gewesen, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vom LAG angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Zu der Frage, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist, musste das BAG keine Stellung nehmen. Empfehlung für die Praxis: Nach dieser Entscheidung des BAG ist für Arbeitgeber bei der Observation von Arbeitnehmern auch ohne Videoüberwachung Vorsicht geboten. Eine Observation des Arbeitnehmers zur Aufdeckung einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Es muss u. a. ein konkreter Verdacht vorliegen, der die Überwachung des Arbeitnehmers rechtfertigt. Die grundsätzliche Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen muss dabei vom Arbeitgeber erschüttert werden. Darüber hinaus bedarf es einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall. Für eine Videoüberwachung gilt anhand der bisherigen BAGRechtsprechung, dass diese nur unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Arbeitsrecht für Unternehmer: Teilzeit und Urlaubsanspruch Keine Verringerung des entstandenen Urlaubsanspruchs bei Wechsel in Teilzeit (BAG, Urt. v. 10.02.2015 – 9 AZR 53/14) (lifePR) Bis zum 14.07.2010 war der Kläger bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt mit fünf Arbeitstagen pro Woche. Zum 15.07.2010 wechselte er in eine Teilzeittätigkeit mit vier Arbeitstagen pro Woche. Bis dahin hatte der Kläger im laufenden Jahr keinen Urlaub in Anspruch genommen. Gemäß den anzuwendenden Vertragsbedingungen stand dem Arbeitnehmer bei einer FünfTage-Woche ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Nach seinem Wechsel in Teilzeit beantragte der Kläger Urlaub. Die Beklagte gewährte ihm statt 30 nur 24 Urlaubstage (= 30 : 4 x 5). Mit seiner Klage begehrte der Kläger festzustellen, dass ihm 27 Urlaubstage zustehen, 15 Urlaubstage für die erste Jahreshälfte und weitere 12 Urlaubstage für die zweite Jahreshälfte. Das BAG gab dem Kläger Recht. 1. August 2015, Seite 14 Bisher hatte das BAG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Anzahl der Arbeitstage pro Woche auch die Anzahl der Urlaubstage entsprechend anzupassen ist und zwar auch bezüglich bereits verdienter Urlaubsansprüche. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2013 entschieden, dass die Reduzierung der Tage des bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend gekürzt wird, eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern darstellt und damit unzulässig ist. Das BAG hat sich dem EuGH nun angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben. Damit ist nunmehr auch das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er - in Urlaubswochen ausgedrückt - unverändert bleibe, nun auch durch das BAG verworfen worden. Empfehlung für die Praxis: Das Urteil betrifft alle Arbeitgeber. Eine verhältnismäßige Reduzierung bereits verdienter Urlaubstage bei einem Wechsel in Teilzeit ist unzulässig. Vor jeder Reduzierung der Anzahl der Arbeitstage pro Woche sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer möglichst den gesamten bereits entstandenen Urlaubsanspruch gewähren. Ein bereits entstandener Urlaubsanspruch darf nachträglich nicht mehr anteilig reduziert werden. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die in Elternzeit gehen und danach möglicherweise auf Teilzeit reduzieren, ist auf eine vorherige Inanspruchnahme des Urlaubs zu achten. Hat ein Arbeitnehmer bspw. noch 24 Urlaubstage offen bevor er in Elternzeit geht und wird die Arbeitszeit nach der Elternzeit von fünf auf zwei Arbeitstage in der Woche reduziert, so hätte der Arbeitnehmer nach Rückkehr aus der Elternzeit weiterhin Anspruch auf 24 Urlaubstage und damit umgerechnet 12 Wochen Urlaub. Verdacht reicht nicht Bauherr muss triftige Gründe für Kündigung einer Firma benennen. Berlin (ots) - Ein Bauherr muss schon triftige Gründe benennen können, wenn er aus einem bestehenden Vertrag mit einer von ihm beauftragten Baufirma aussteigen will. Negative Erfahrungsberichte anderer Bauherrn reichen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht aus. (OLG Hamburg, Aktenzeichen 11 U 150/11) Der Fall: Es ging um die Errichtung eines Fertighauses. Die Stimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entwickelte sich aber nach Vertragsabschluss denkbar schlecht, denn die Beteiligten stritten über eine ganze Reihe von Sachfragen. Schließlich kündigte der Bauherr der Firma fristlos. Das Unternehmen forderte im Gegenzug mehr als 100.000 Euro, weil die genannten Gründe eine Kündigung nicht rechtfertigten. Unter anderem hatte sich der Auftraggeber darauf berufen, dass schlechte Erfahrungsberichte anderer Bauherren sein Vertrauen erschüttert hätten. Das Urteil: Die Argumentation mit den negativen Berichten der anderen genügtem einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht als Begründung aus. Die Juristen stellten fest: "Diese Berichte mögen das Vertrauen der Beklagten erschüttert haben, sie können den Beklagten als Auftraggebern aber jedenfalls solange kein Recht zur fristlosen Kündigung geben, als nicht deutlich wird, dass die angebotene Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat." Müll mitnehmen ist Diebstahl Müll mitnehmen ist Diebstahl - Gericht: Fristlose Kündigung dennoch nicht gerechtfertigt. Nürn- 1. August 2015, Seite 15 berg (D-AH/js) - Nimmt ein Angestellter Gegenstände mit nach Hause, die für den Arbeitgeber wertlos sind, rechtfertigt das keine fristlose Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, das lediglich eine Abmahnung für angemessen hält (Az. 2 Sa 170/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutscheanwaltshotline.de) berichtet, nahm ein Betriebsschlosser Heizölreste von seiner Arbeitsstelle mit nach Hause. Diese waren durch Kondenswasser verunreinigt und für den Betrieb unbrauchbar. Als der Arbeitgeber von dieser Gewohnheit des Mitarbeiters erfuhr, kündigte er ihm fristlos. Der Schlosser wehrte sich dagegen. Im sei nicht bewusst gewesen, dass die Firma mit seinem Verhalten nicht einverstanden war, schließlich seien die Ölreste nichts anderes als Müll. Hätte man ihn aufgefordert, hätte er es natürlich sofort unterlassen. Immerhin arbeite er bereits seit über 30 Jahren für den Betrieb und habe ihm nicht schaden wollen. Der Arbeitgeber behauptete jedoch, der Schlosser habe auch einwandfreies Heizöl entwendet. Außerdem berief er sich auf einen ähnlichen Vorfall, bei dem ein Kollege Diesel gestohlen hatte. Dieser war sofort fristlos entlassen worden. Daher hätte auch dem Schlosser bewusst sein müssen, wohin sein Verhalten führen würde. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte die Kündigung für ungültig. Zwar hätte der Angestellte das Eigentum seines Arbeitgebers nicht einfach so mitnehmen dürfen - selbst wenn es sich um wertlosen Müll handelte. Art und Ausmaß des Pflichtverstoßes rechtfertigten jedoch keine fristlose Kündigung. Denn der Betrieb hatte keinerlei Beweise für den Vorwurf, der Angestellte habe nutzbares Öl gestohlen. Das Gericht ging also davon aus, dass der Mann nur Müll entwendet hatte. Hier hätte ihn der Arbeitgeber lediglich abmahnen dürfen. "Denn es lag nahe, dass der Schlosser sich über sein Fehlverhalten nicht bewusst war und sich gebessert hätte", bekräftigt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung des Gerichtes. Dass ein Kollege aus ähnlichen Gründen fristlos entlassen wurde, ersetze keine Abmahnung. Versicherung zahlt Kieferorthopäden nicht Versicherung zahlt Kieferorthopäden nicht Richter: Behandlung muss unaufschiebbar sein. Nürnberg (D-AH/fk) - Nur in einem Notfall ist die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten für einen Eingriff zu übernehmen, der nicht von einem Vertragsarzt der Kasse durchgeführt wird. So entschied das Landessozialgericht Hamburg (Az. L 1 KR 141/13). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, suchte eine Mutter mit ihrem Kind wegen anhaltender Probleme mit dessen Backenzähnen mehrere Zahnärzte auf. Diese führten jeweils unterschiedliche Behandlungswege durch. Nach mehr als einem Jahr verbesserte sich der Zustand ihres Kindes jedoch nicht. Die Mutter ging schließlich zu einem Kieferorthopäden, der allerdings kein Vertragsarzt ihrer Krankenkasse war. Dieser erklärte ihr einen Zusammenhang zwischen den entzündeten Backenzähnen und möglichen neurologischen Problemen im Rücken des Kindes. Die Behandlung brachte schließlich den erhofften Erfolg. Doch die Krankenkasse weigerte sich im Nachhinein, die angefallenen Kosten zu übernehmen. Und das zu Recht, wie das Landessozialgericht Hamburg urteilte. Da die Frau hier auf eigene Faust einen anderen Arzt aufgesucht habe, müsste die Krankenkasse die Kosten nur tragen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Behandlung gehandelt hätte. "Die Beschwerden ihres Kindes hatten aber bereits einen längeren Verlauf genommen. Somit könne von so einem Notfall keine Rede sein", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Außerdem hatte die Mutter die Krankenkasse nicht vor der Behandlung informiert, sondern erst danach. Dies schließe eine rückwirkende Kostenerstattung ebenfalls aus, so das Gericht. 1. August 2015, Seite 16 Camping: Auch abseits vom Touristentrubel ARAG Experten beleuchten die rechtliche Lage fürs wilde Campen (lifePR) Endlich Sommer! Urlaub in der Wildnis ist jetzt ein besonders ursprüngliches Erlebnis. Aber was sagt das Gesetz dazu? Schließlich legt es niemand beim Camping auf Ärger mit den Behörden an. Es geht vielmehr um das Vergnügen und das Gefühl von Abenteuer. ARAG Experten beleuchten die rechtliche Lage fürs Zelten in Deutschland und im europäischen Ausland. Wild Campen oder Biwakieren? Wildes Campen bezeichnet in engerem Sinne die Übernachtung in einem Zelt außerhalb eines gekennzeichneten Camping- oder Übernachtungsplatzes. Wird lediglich in einem Biwak- oder Schlafsack, unter einem Schutzdach oder einem selbstgebauten Schutz aus Ästen oder Schnee übernachtet, spricht man auch von Biwakieren. In Deutschland regeln Landesgesetze, was im Einzelnen verboten oder erlaubt ist. Generell ist wildes Campen in den meisten Bundesländern nicht gestattet. Die Regelungen beziehen sich dabei ausdrücklich auf das Zelten, vom Biwakieren ist nicht die Rede. Daraus nun einen Freifahrschein fürs Übernachten ohne Zelt abzuleiten, ist jedoch ein Trugschluss, denn der Sinn des Verbotes bleibt in juristischem Sinne auch dann bestehen, wenn kein Zelt aufgestellt wird. Trotzdem gilt in der Praxis: Je häuslicher man sich einrichtet, mit desto mehr Unmut muss man rechnen, wenn man erwischt wird. Wer sich an einige Regeln hält, dem stehen aber auch Möglichkeiten offen, sein Zelt in der freien Natur aufzuschlagen. Was ist erlaubt? Ungeachtet des generellen gesetzlichen Verbotes können Wald- oder Grundstücksbesitzer in den meisten Bundesländern das Zelten auf ihrem Land erlauben. Wo das Zelten im Wald nicht kategorisch verboten ist, verlangt das Gesetz die Zustimmung der zuständigen Forstbehörde. Fragen kostet auch dort nichts! Zudem kennen Land- und Forstwirte ihre Gegend naturgemäß besonders gut und haben bisweilen echte Geheimtipps parat. Wer abseits von offiziellen Campingplätzen zelten will, wird zudem in einer kleinen ruhigen Gruppe eher geduldet als mit dem weinseligen Kegelklub! Was ist verboten? Absolut tabu ist rücksichtsloses Verhalten in der Natur. Entstandener Müll darf nicht auf Wald und Flur hinterlassen werden. Die Spuren der Toilettengänge sollten unbedingt vergraben und Lärm und Krach so gut es geht vermieden werden. Offenes Feuer ist - vor allem in den Sommermonaten - im Abstand von weniger als 100 Metern zum Waldrand streng verboten. Dazu gehören neben Lagerfeuern, Kerzen und Fackeln auch Campingkocher! Bei Brandgefährdung versteht das Gesetz keinen Spaß, mahnen ARAG Experten. Neben empfindlichen Ordnungsgeldern sind in bestimmten Fällen sogar Haftstrafen möglich! Naturschutzgebiete, Nationalparks, landwirtschaftliche Nutzflächen, Industriegebiete und militärische Sperrzonen kommen für das Camping auf keinen Fall in Frage. Auch Jäger freuen sich meist nicht über Störenfriede in ihren Revieren. Wildes Campen im europäischen Ausland Vor allem im Norden Europas ist Zelten in der freien Natur relativ unproblematisch. So sind Norwegen und Schweden bekannt für das sogenannte "Jedermannsrecht"! Solange niemand gestört und nichts zerstört wird, ist das Zelten und Lagern gestattet. Doch auch beim "Jedermannsrecht" gibt es Einschränkungen - man sollte sich also vorher genau informieren. So ist zum Beispiel in schwedischen Nationalparks das Campen in der Regel verboten. Weniger bekannte Paradiese für Wildcamper sind Schottland oder Irland und die baltischen Staaten. Dänemark wählt einen etwas anderen Weg, in 40 dafür ausgewiesenen Wäldern haben unsere nördlichen Nachbarn sogenannte Naturlagerplätze eingerichtet. Ehrenamt Teil 1: Einsatz, der sich lohnt ARAG Experten zur Steuern und Versicherung für ehrenamtlich Tätige (lifePR) Egal, ob Sie Krötenzäune aufbauen, Klinikmützchen für krebskranke Kinder nähen, Bambinis das Fußball-ABC beibringen oder als Schöffe im Gericht wirken als Ehrenamtler bereichern Sie unsere Gesellschaft. Da ist es mehr als fair, dass Sie ein paar 1. August 2015, Seite 17 Privilegien genießen dürfen. Welche das sind, sagen ARAG Experten Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag In der Regel engagieren Sie sich im Ehrenamt, ohne eine Bezahlung zu erwarten. Häufig fließt aber doch etwas Geld. Zum Beispiel als Aufwandspauschale, die Sie normalerweise als Einnahme versteuern müssten. Zum Glück kommt der Staat Menschen entgegen, die ihre Freizeit für andere opfern. Wer ehrenamtlich arbeitet, darf bis zu 720 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei kassieren egal in welchem Bereich er mithilft. Wenn Sie nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Erzieher, Vormund oder Betreuer in einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung arbeiten, können Sie eine Übungsleiterpauschale erhalten. Sie dürfen dann jährlich 2.400 Euro verdienen, ohne Steuern zu zahlen. Wer mehr verdient, muss dies versteuern. Die Freigrenze gilt übrigens auch für Studenten, Rentner oder Hausfrauen und alle, die keinen Hauptberuf haben. Auch hier gilt die Bedingung der Nebenberuflichkeit wie beim Ehrenamtsfreibetrag. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag lassen sich manchmal sogar kombinieren, wenn Sie beispielsweise als Hockeytrainer tätig sind und zusätzlich noch die Vereinskasse führen. Dann dürfen Sie beide Beträge ausschöpfen. Für eine einzelne Tätigkeit können jedoch nicht beide Pauschalen geltend machen. Steuern sparen Vielleicht ist es Ihnen aber auch nicht wichtig, ein Honorar zu bekommen. Dann können Sie Ihnen zustehendes Geld als sogenannte Rückspende an Ihren Verein spenden. Und erhalten eine Spendenbescheinigung, die wiederum Ihre Steuern mindern kann. Aufwendungen für Ihr Ehrenamt müssen nicht zu Ihren Lasten gehen. Sammeln Sie die Belege von Reisekosten oder Materialien und lassen sie sich das Geld erstatten. Auch ein Fahrtenbuch kann hilfreich sein. Hier sind die Bedingungen, die der Gesetzgeber an diesen Ehrenamtsfreibetrag geknüpft hat.Sie müssen Ihr Ehrenamt nebenberuflich ausüben. Das bedeutet, es darf nicht mehr Zeit als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nehmen.- Sie sollten für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft aktiv sein.- Ihr Engagement muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.- Sie dürfen für Ihre Einnahme keine weitere Steuerbefreiung wie beispielsweise den Übungsleiterfreibetrag geltend machen. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt auch für ehrenamtliche Arbeit Sie werden sich sicher fragen, wie Sie abgesichert sind, wenn Sie sich um andere Menschen kümmern. Ganz einfach. Wenn Sie im Zuge Ihres freiwilligen Engagements einen Unfall erleiden, erhalten Sie in den meisten Fällen Leistungen von der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse wie Verletztengeld, Haushaltshilfen oder Geld für RehaMaßnahmen. Viele Ehrenamtliche sind nämlich im Rahmen ihres Engagements automatisch unfallversichert; in der Juristensprache heißt das "kraft Gesetzes". Nur keine Hemmungen: Fragen Sie gleich beim ersten Gespräch nach, wie es mit der Unfallversicherung aussieht; dann können Sie beruhigt und frischen Mutes ins Ehrenamt starten. Wer gehört zum Kreis der gesetzlich unfallversicherten Ehrenamtler? - Gesetzlich unfallversichert sind zum Beispiel Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder der Bergwacht.- Zum Kreis der automatisch Unfallversicherten gehören auch ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, Mitglieder von Industrieund Handelskammern, ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Betreuerinnen und Betreuer nach dem Betreuungsgesetz.- Alle, die sich unentgeltlich für Kirchen, im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege engagieren, müssen sich ebenfalls keine Gedanken um den Unfallschutz machen.- Versicherungsschutz genießen auch alle im Bildungswesen Engagierten - wie gewählte Elternvertreter an Schulen und Personen, die im Auftrag der Kommune in Vereinen oder Verbänden aktiv sind. Wer nicht kraft Gesetzes unfallversichert ist, kann sich freiwillig versichern oder durch seinen Verein versichern lassen. Oder sowieso eine private Unfallversicherung abschließen, die Ihre Freizeit 1. August 2015, Seite 18 abdeckt. Wenn Sie also in einer gemeinnützigen Organisation beispielsweise in den Vorstand oder zum Kassenwart gewählt werden, können Sie diesen Weg gehen. Das gilt auch, wenn Sie sich in Parteien und Gewerkschaften engagieren. Download des Textes:https://www.arag.de/... Wer haftet eigentlich, wenn Ehrenamtlern etwas passiert? (lifePR) Ihr ehrenamtlicher Einsatz ist gut gemeint, aber dennoch geht manchmal etwas schief. Wer haftet denn jetzt für den Schaden? Am besten sind Sie versorgt, wenn Sie eine eigene private Haftpflichtversicherung haben. Denn sie haftet auch bei einem "sozialen gemeinnützige Ehrenamt". Es gibt aber auch Ausnahmen. Nicht versichert sind beispielsweise ehrenamtliche Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder, Schöffen oder Angehörige der freiwilligen Feuerwehr. Für sie gibt es spezielle Regelungen innerhalb der Gemeinden. Fragen Sie einfach nach, wie Sie in solchen Positionen abgesichert sind. Außerdem sind oft die Ansprüche der Organisation, für die Sie ehrenamtlich tätig sind, nicht in der privaten Versicherung eingeschlossen. Deshalb haben viele Vereine und Wohlfahrtsorganisationen für ihre ehrenamtlichen Helfer eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch Vermögensschäden abdeckt. Ehrenamtliche Wahlhelfer und Volkszähler (lifePR) Wer eine Einladung zum Wahlhelfer oder zur Mitwirkung an einer Volkszählung bekommt, kann schlecht "Nein" sagen. Denn Wahlhilfe gehört zu unseren gesetzlichen Pflichten als Staatsbürger. Die unbegründete Ablehnung des Ehrenamtes ist sogar eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Die Höhe der Geldbuße ist je nach Wahl und Bundesland unterschiedlich, bei einer Bundestagswahl können es laut Bundeswahlgesetz zum Beispiel bis zu 500 Euro sein. Immerhin haben Wahlhelfer aber Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Diese heißt Erfrischungsgeld und beträgt je nach Bundesland 21 oder mehr Euro. Unfreiwillig freiwillig: Wann kann ich eine Berufung zum Schöffen ablehnen? (lifePR) Es gibt Angebote, die kann man nicht oder nur sehr schwer ablehnen. Zum Beispiel als Schöffe. Alle fünf Jahre werden neue Laienrichter gesucht, die dann zwei- bis dreimal im Monat zusammen mit den Berufsrichtern in der Strafjustiz Urteile fällen. Finden sich nicht genug geeignete Bewerber, können auch Personen berufen werden, die sich gar nicht beworben haben. Wenn Sie diesen interessanten Dienst nicht machen möchten, haben Sie nur wenige Chancen das abzulehnen: - Sie arbeiten als Arzt, Hebamme, in der Krankenpflege oder als Apothekenleiter ohne weitere angestellte Apotheker.Sie können glaubhaft machen, dass Ihnen die Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des Schöffenamtes in besonderem Maße erschwert.- Sie sind 65 Jahre oder älter.- Das Schöffenamt stellt für Sie eine besondere Härte dar, weil durch die Ausübung Ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht würde. Ehrenamt Teil 2: Schülerlotsen sorgen für einen sicheren Schulweg ARAG Experten sagen, was Sie über dieses tolle Ehrenamt wissen sollten (lifePR)Rund 50.000 Schülerlotsen oder Verkehrshelfer stehen morgens früh auf, um den Schulweg unserer Kinder sicherer zu machen. Schon von weitem leuchten sie neon-gelb und Eltern wie Kinder sind froh, dass es sie gibt. Zu Schulbeginn und Schulschluss sichern sie jüngere unerfahrene Schüler an stark befahrenen Straßen. Entsprechend versichert, können Sie oder Ihr Kind diese verantwortungsvolle Aufgabe sorgenfrei erfüllen. Schülerlotse werden Neben Erwachsenen kann sich jeder interessierte Schüler als Schülerlotse engagieren, sofern er 13 Jahre alt ist und in die siebte Klasse geht. In Brandenburg ist das sogar schon ab dem elften Lebensjahr möglich und in Berlin ab Klasse fünf. Die Klassenlehrer wählen aus den Freiwilligen zuverlässige, verantwortungs- und pflichtbewusste Schüler aus, denn schließlich 1. August 2015, Seite 19 verlassen sich die jüngeren Schüler und ihre Eltern auf sie. Während Polizei und Verkehrswacht erwachsene Schülerlotsen lediglich in ihre Aufgabe einweisen, bilden sie minderjährige Verkehrshelfer mit Zustimmung ihrer Eltern innerhalb von sechs bis zwölf Stunden aus. Praxisorientiert lernen sie wichtige verkehrsrechtliche Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und üben das Einschätzen von Gefahren, Geschwindigkeiten und Bremswegen von Fahrzeugen. Dabei legen die Ausbilder großen Wert auf umsichtiges und verantwortungsbewusstes Verhalten und volle Konzentration der Schülerlotsen auf ihre Tätigkeit. Mit einem abschließenden Test belegen die jungen Verkehrshelfer ihr Wissen und Können und mit der richtigen Ausstattung kann es dann auch schon losgehen. Den gut sichtbaren neon-gelben Überwurf, die passende Schirmmütze, die Winkerkelle, ein Lotsenbooklet und mittlerweile auch eine wetterfeste Jacke bekommen die Schülerlotsen von der Deutschen Verkehrswacht, die vom Verband der Automobilindustrie unterstützt wird. Am Einsatzort In den ersten Einsatz-Tagen stehen die frischgebackenen Verkehrshelfer nicht alleine da. Mal davon abgesehen, dass sie ohnehin meist zu zweit eingesetzt werden, weist die Polizei sie an dem von ihr oder der Kommune vorgegebenen Einsatzort ein und erklärt ihnen die besonderen örtlichen Verhältnisse. Oft ist auch das Verkehrszeichen, das Kraftfahrer auf den Verkehrshelfereinsatz hinweist, bereits angebracht und gibt den Schülerlotsen Sicherheit. Funktioniert der Dienst gut, zieht sich die Polizei mehr und mehr zurück und schaut dann nur noch zwischendurch bei ihnen vorbei. Was Schülerlotsen dürfen Schülerlotsen sind keine Hilfspolizisten. Sie dürfen keine Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung ahnden und nicht in den fließenden Verkehr eingreifen. Sie müssen abwarten, bis sich eine genügend große Lücke im Verkehrsfluss ergibt und den Kraftfahrern mit ihrer Winkerkelle signalisieren, dass sie Schüler über die Fahrbahn lotsen möchten – wenn möglich in kleinen Gruppen. Wie sind Schülerlotsen versichert? Da die Schülerlotsen für die Gemeinde Hilfsaufgaben wahrnehmen, sind sie gemäß Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB nicht haftbar, wenn Dritte zu Schaden kommen, solange sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. In die Haftung tritt die Gemeinde oder die Stadt als Träger des Schulwegdienstes ein. Diese sollte daher unbedingt haftpflichtversichert sein, was meist der Fall ist. Lassen Sie sich das als Schülerlotse oder Elternteil eines Schülerlotsen aber lieber vorher noch einmal bestätigen. Gegen die Folgen von Körperschäden durch Unfälle sind Verkehrshelfer durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Gemeindeunfallversicherungsverbände versichert. Ihrem Engagement steht also nichts entgegen – genießen Sie einfach das gute Gefühl, für Ihre Mitmenschen da zu sein. Mehr zum Thema:https://www.arag.de/... Ein Schlüssel fehlte Eigentümer und Mieter kämpften bis vor den BGH um Schadenersatz. Berlin (ots) - Zu den ärgerlichsten Ereignissen am Ende eines Mietverhältnisses gehört es, wenn der Mieter nicht alle ihm überreichten Schlüssel zurückgeben kann. Das führt zu erheblichen Sicherheitsproblemen, wenn es sich um kombinierte Haus- und Wohnungsschlüssel handelt. Wird die Schließanlage anschließend aber gar nicht ausgetauscht, sieht es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS allerdings schlecht für Schadenersatzansprüche aus. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 205/13) Der Fall: Das Mietverhältnis währte nur kurz, ehe es einvernehmlich wieder aufgelöst wurde. Doch in einem Punkt gab es erhebliche Probleme: Statt der ihm ursprünglich übergebenen zwei Schlüssel konnte 1. August 2015, Seite 20 der Mieter nur noch einen vorweisen. Die Hausverwaltung rechnete vor, dass der Austausch der Schließanlage etwa 1.400 Euro kosten würde - und forderte den Betrag als Vorschuss vom Eigentümer ein. Der bezahlte nicht, die Anlage wurde nicht ausgetauscht. Trotzdem begehrte der Eigentümer vom Mieter einen Betrag in dieser Höhe. Das Urteil: Grundsätzlich kann ein nicht zurückgegebener Schlüssel zu einer Schadenersatzpflicht des Mieters führen, stellten die Richter des BGH fest. Denn es entstehe ein hohes Sicherheitsrisiko, wenn nicht bekannt sei, wer eventuell in den Besitz des Schlüssels gelangt sei. Deswegen sei die Anschaffung einer neuen Schließanlage in solchen Fällen durchaus in Betracht zu ziehen. Wenn allerdings die alte Anlage bestehen bleibe, dann sei kein konkreter Vermögensschaden entstanden und damit auch kein Schadenersatz nötig. Sanitäter darf Auftrag kurz vor Feierabend ablehnen Sanitäter darf Auftrag kurz vor Feierabend ablehnen - Gericht: Arbeitnehmer muss nicht immer Überstunden machen. Nürnberg (D-AH/js) Ein Rettungswagenfahrer kann Aufträge ablehnen, wenn sie keinen Notfall darstellen, aber Überstunden erfordern. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern und erklärte eine fristlose Kündigung für unwirksam (Az. 5 TaBV 7/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, sollte die Schicht eines Sanitäters um halb vier enden. An diesem Nachmittag hatte er einen Termin beim Jugendamt vereinbart, auf den er bereits fünf Wochen wartete. Kurz vor Feierabend bekam er von der Zentrale einen Auftrag für einen Krankentransport, der sein Schichtende aber weit überschritten hätte. Der Sanitäter weigerte sich, diese Überstunden abzuleisten. Schließlich sei es kein Notfall gewesen, denn ein Patient hätte lediglich verlegt werden müssen. Zudem sei sein Termin am Nachmittag äußerst wichtig für ihn. Dem Arbeitgeber ge- nügte diese Erklärung jedoch nicht und er kündigte den Mann fristlos wegen Arbeitsverweigerung. Das Landesarbeitsgericht MecklenburgVorpommern erklärte die Kündigung für ungültig. Eine fristlose Kündigung kann zwar angebracht sein, wenn der Angestellte die Arbeit verweigert. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, uneingeschränkt Überstunden zu machen. "Dies ist nur bei einer ausdrücklichen vertraglichen oder tariflichen Regelung der Fall, oder wenn sich ein Notfall ergibt", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die gesetzliche Grundlage. Das Gericht gab dem Fahrer jedoch recht, dass es sich beim betroffenen Auftrag nicht um einen Notfall gehandelt habe. Auch wenn die Einsätze jederzeit und ohne Vorwarnung anfallen, darf den Arbeitnehmer das nicht übermäßig in seiner Freizeit einschränken. Die Kündigung ist daher unwirksam. Kein Schmerzensgeld bei unbewiesenen Hygienemängeln Kein Schmerzensgeld bei unbewiesenen Hygienemängeln - Gericht: Andere Ursachen sind nicht ausgeschlossen. Nürnberg (D-AH/js) - Fordert ein Krankenhauspatient Schmerzensgeld wegen schlechter Hygiene oder falscher Behandlung, muss er diese Mängel auch beweisen können. So entschied das Oberlandesgericht Hamm und wies die Klage einer Patientin zurück (Az. 26 U 125/13). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, kam eine Frau wegen einer Magen-Darm-Infektion ins Krankenhaus. Sie wurde operiert und blieb noch einige Tage auf der Station. Ihr wurde auch ein Katheter gelegt, der sich an der Einstichstelle entzündete und ihr starke Schmerzen bereitete. Die Ärzte stellten dort eine Infektion durch sogenannte Krankenhausbakterien fest. Die Patientin gab dem Krankenhauspersonal die Schuld für diese Infektion: Der Katheter sei falsch eingesetzt und nicht richtig versorgt wor- 1. August 2015, Seite 21 den. Auch die Hygiene im Krankenhaus sei mangelhaft, behauptete sie. Allein durch diese Umstände seien die Bakterien in ihre Wunde gelangt. Sie wisse außerdem von mindestens vier weiteren Patienten, die sich zur selben Zeit in diesem Krankenhaus mit den Bakterien angesteckt hatten. Da sie auch noch nach ihrer Entlassung an den Folgen der Infektion zu leiden hatte, forderte die Frau Schmerzensgeld von mindestens 30.000 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm erklärte diese Forderung für unberechtigt. "Mangelnde Hygiene im Krankenhaus kann die Patientin nicht einfach unterstellen, sie muss sie auch nachweisen können", erklärt Rechtsanwalt Roland Hoheisel-Gruler (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die gesetzliche Grundlage. Das könne sie in diesem Fall jedoch nicht. Ein Sachverständiger erklärte außerdem, dass die Infektion nicht zwangsweise mit der Hygiene in Verbindung stehe. Patienten könnten selbst Bakterienträger sein, ohne vorher Symptome zu zeigen. Außerdem konnte die Klägerin keine Behandlungs- oder Versorgungsfehler nachweisen. Deswegen habe sie gegenüber dem Krankenhaus auch keine Schmerzensgeldansprüche, so der Richterspruch. Fristlose Kündigung für gewalttätigen Mieter rechtens (lifePR) Ein gewalttätiger Angriff auf einen Mitbewohner, durch den dieser verletzt wird, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Im konkreten Fall vermietete die Klägerin eine Einzimmerwohnung an den beklagten Mieter. Ein Mitbewohner fand den beklagten Mieter im Treppenhaus auf dem Bauch liegend am Boden. Er schrie laut: "Ich will sterben, Hilfe, Hilfe!" Der 29-jährige Mitmieter ging hin und fragte, ob er einen Rettungswagen holen soll. Da sprang der Beklagte plötzlich auf, packte den Mitmieter am Hemd und würgte ihn. Der Beklagte schlug auf ihn ein, wodurch der Mitmieter Schürfwunden und Verletzungen im Gesicht, eine blutende Wunde an der Lippe und Kratzer am Oberkörper davontrug. Nachdem der Mitmieter sich losreißen konnte, packte der Beklagte dessen Begleiter am Fuß und versuchte, diesen zu beißen. Der Mitmieter konnte seinen Freund befreien und wollte mit diesem davonlaufen. Der Beklagte bekam den Fuß des Mitmieters zu fassen, so dass dieser die letzten fünf Stufen der Treppe hinabstürzte. Der Mitmieter rappelte sich auf und lief mit seinem Freund vor das Haus ins Freie, wo er erschöpft zu Boden fiel. Der Beklagte rannte zu ihm, setzte sich auf ihn und schlug wieder auf ihn ein. Die Verletzungen mussten im Krankenhaus behandelt werden. Die Vermieterin kündigte dem beklagten Mieter fristlos und erhob anschließend Räumungsklage. Die zuständige Richterin gab der Vermieterin Recht. Bei der Abwägung der Interessen der Vermieterin und des beklagten Mieters kam die zuständige Richterin zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Vermieterin überwiegen und für sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 425 C 16113/14). Unfall im Chemieunterricht: Kein Schmerzensgeld (lifePR) Ein Schüler, der im Unterricht verletzt wird, hat laut ARAG keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, sofern kein Vorsatz bezüglich der Unfallverursachung und der Herbeiführung der Verletzungsfolgen gegeben war. Als Schüler der 6. Klasse hatte der Kläger im entschiedenen Fall an einem Standardexperiment zur Unterrichtseinheit "Verbrennung" teilgenommen. Dazu erhielten die Schüler einen Bunsenbrenner, ein Schälchen und darin etwas Brennspiritus. Ihre Aufgabe bestand darin, ein in der Flamme des Bunsenbrenners zum Glühen gebrachtes Holzstäbchen in die Nähe des Schälchens zu führen und dabei zu beobachten, wann die Flüssigkeit in Brand geriet. Der Schüler saß auf der linken Seite des Klassenraumes, als die Chemielehrerin auf der gegenüberliegenden Seite der Klasse in eines der Schälchen Brennspiritus nachfüllte. Dabei entzündete sich auch die 1. August 2015, Seite 22 Flüssigkeit in der Flasche, die die Lehrerin in der Hand hielt. Der brennende Spiritus entwich und traf den Schüler, der dadurch Verbrennungen an Gesicht, Hals und Oberkörper erlitt. Er musste stationär behandelt werden. Ebenso wie das Landgericht Osnabrück sahen auch die Richter des OLG die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nicht als gegeben an. Während andere Schäden, wie beispielsweise die Behandlungskosten, von der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet würden, habe der Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung eines Schmerzensgeldes bewusst ausgeschlossen, um den Schulfrieden nicht zu stören. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die Unfallverursachung und das Herbeiführen der Verletzungsfolgen vorsätzlich geschehen seien, so das OLG. Es konnte einen solchen Vorsatz bei der Lehrerin aber nicht feststellen, erklären ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 6 U 34/15). Keine Zahlung für ehemalige Lebensgefährtin des Vaters (lifePR) Für die ungedeckten Heimpflegekosten der ehemaligen Lebensgefährtin des Vaters, muss kein Aufwendungsersatz geleistet werden. Im verhandelten Fall führte der Vater des Klägers mit seiner Lebensgefährtin seit 1989 eine eheähnliche Beziehung. Nachdem beide aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Pflegeheimen untergebracht wurden, gewährte der Landkreis Gießen als Sozialhilfeträger ab Mai 2012 Leistungen an die Lebensgefährtin. Im Dezember 2013 verstarb der Vater, nachdem er sich bereits Ende 2011 einer Mitbewohnerin zugewandt hatte. Der beklagte Landkreis machte beim Kläger als Bevollmächtigtem seines Vaters die monatlichen ungedeckten Sozialhilfeaufwendungen geltend. Er begründete seine Forderung mit dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen. Das Gericht konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Ein Rückgriff des beklagten Landkreises auf den Kläger scheiterte bereits an der fehlenden Rechtswahrungsanzeige. Die Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die eigentlich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehenden Unterhaltsansprüche auf sich überleite. Der Sozialhilfeträger kann dann - aber auch erst ab dann - die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Diese lag nicht vor - ferner äußerte das Gericht Zweifel an dem Fortbestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Hilfegewährung, so die ARAG Experten (SG Gießen, Az.: S 18 SO 84/13). Umbaukosten gestreckt Finanzgericht Saarbrücken fand großzügige Lösung für Schwerbehinderten. Berlin (ots) - Menschen mit einer Behinderung kommen unter bestimmten Umständen gar nicht darum herum, ihre Immobilie in großem Stil umzubauen, wenn sie weiterhin darin wohnen wollen. Der Fiskus erkennt die Ausgaben dafür häufig als außergewöhnliche Belastung an. Doch was geschieht, wenn die investierten Beträge gar nicht innerhalb eines Steuerjahres abgesetzt werden können? Dafür hat ein Fachgericht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine großzügige Lösung gefunden. (Finanzgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 1 K 1308/12; Revision zum BGH als unzulässig abgelehnt, Aktenzeichen VI R 68/13) Der Fall: Ein Hauseigentümer investierte erhebliche Summen, um trotz seiner schweren Behinderung längerfristig im eigenen Heim bleiben zu können. Für die Barrierefreiheit (Treppenlift, Rollstuhlrampe, Aufzug) gab er insgesamt 135.000 Euro aus. Diese Summe hätte er als außergewöhnliche Belastung geltend machen können, doch seine ge- 1. August 2015, Seite 23 samten Einnahmen im betreffenden Jahr betrugen nur rund 43.000 Euro. Deswegen stellte er den Antrag, die Ausgaben steuerlich auf mehrere Jahre verteilen zu dürfen. Der Fiskus lehnte das ab. Das Urteil: Die Richter des Finanzgerichts Saarbrücken akzeptierten eine Verteilung der Kosten auf fünf Jahre. Der Steuerzahler konnte sich also jedes Jahr einen Betrag in Höhe von 27.000 Euro anrechnen lassen. Ursprünglich hatte er das auf zehn Jahre strecken wollen, doch soweit wollte ihm die Rechtsprechung nicht entgegen kommen. Hooligans können als kriminelle Vereinigung gelten Hooligans können als kriminelle Vereinigung gelten - Gericht: Zweck und Ziel der Gruppe war es, Straftaten zu begehen. Nürnberg (D-AH/js) Organisiert eine Gruppe Hooligans Straftaten, wie Schlägereien oder Einbrüche, kann sie offiziell als kriminelle Vereinigung gelten. So entschied der Bundesgerichtshof und verhängte Freiheitsstrafen über die Hooligan-Anführer (Az. 3 StR 233/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, war eine Hooligan-Gruppe nicht nur im Rahmen von Fußballspielen aktiv. Sie organisierte auch über mehrere Jahre Kämpfe und Schlägereien mit anderen Vereinigungen, um sich eine Machtstellung im Umkreis zu sichern. Beendet waren solche Prügeleien erst, wenn alle Kämpfer einer Seite entweder besiegt waren oder aufgegeben hatten. In zahlreichen Fällen wurden die Teilnehmer dieser Massenkämpfe schwer verletzt. Die rechtsextreme Gruppe beging auch andere Straftaten. Beispielsweise brachen sie in türkische Restaurants und Döner-Läden ein, demolierten diese und griffen deren Besitzer an. Das zuständige Landgericht verurteilte die Anführer der Gruppe auch wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu mehren Jahren Haft, womit diese allerdings nicht einverstanden waren. Der Bundesgerichtshof stimmte jetzt dem Landgericht zu. Er stufte die Hooligans als kriminelle Vereinigung ein, denn ihr Zweck sei es ganz eindeutig, Straftaten zu begehen. Diese seien von den Anführern geplant und durchgeführt worden. "Sie waren daher auch wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu verurteilen", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die höchstrichterliche Entscheidung. Der Bundesgerichtshof bestätigte deshalb die verhängten Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren. Tochter muss zum Aufklärungsunterricht Tochter muss zum Aufklärungsunterricht - Gericht: Unterricht trotz Bedenken der Eltern zumutbar. Nürnberg (D-AH/fk) - Religiöse und ethische Bedenken der Eltern sind kein Grund, die Tochter vom Sexualunterricht der Schule fernzuhalten. So urteilte das Verwaltungsgericht Münster (Az. 1 K 1752/13). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, sollten die Viertklässler einer Grundschule Aufklärungsunterricht erhalten. Die Schule lud die Eltern ein, um ihnen vorher die Inhalte und den Aufbau des Unterrichts vorzustellen. Auch hatten die Eltern die Möglichkeit in einem privaten Gespräch Vorschläge oder Bedenken zu äußern. Die Eltern eines Mädchens hatten schließlich religiöse und ethische Probleme mit der Thematik und beantragten, ihre Tochter vom Sexualunterricht freizustellen. Doch dies lehnte die Schule ab. Die Eltern behielten ihre Tochter aber trotzdem zu Hause, da sie den Unterricht nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren konnten. Daraufhin verhängte das Schulamt ein Bußgeld. Und das zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Münster urteilte. Es sei schließlich der staatliche Bildungsauftrag, Kindern neutral Wissen und Fakten zu vermitteln. "Und das kann in der Schule besser durchgeführt werden als bei den Eltern. Daher greift hier das staatliche Bestimmungsrecht," erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die Teilnahme der Tochter am Sexualunterricht verletze auch nicht die 1. August 2015, Seite 24 Grundrechte der Eltern auf Mitbestimmung in der Erziehung. Die Eltern hatten die Möglichkeit, über die Inhalte des Unterrichts aufgeklärt zu werden und diese dann im Vorfeld mit ihrem Kind nach eigenen Wertvorstellungen zu besprechen, so das Gericht. Das Mädchen habe somit ungerechtfertigt den Unterricht versäumt. Striktes Grillverbot im Mietvertrag: Ist das zulässig? (lifePR) Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01). Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur (OLG Zweibrücken, Az.:3 W 50/93). Nach Ansicht der ARAG Experten ist diese Auffassung zwar etwas zweifelhaft und nicht gerade zeitgemäß, sie raten jedoch von vornherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand nehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert (z.B. LG München I, Az.: 15 S 22735/03, OLG Oldenburg, AZ.: 13 U 53/02). Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue zu nutzen. Zu oft Grillen ist nicht nur ungesund... (lifePR) ...sondern stößt oft sogar auf gerichtlich festgelegte Grenzen. Wie oft das Grillvergnügen erlaubt ist, kommt hauptsächlich darauf an, wo man wohnt. Im eigenen Garten und wenn kein Nachbar belästigt wird, kann man natürlich tun und lassen, was man will. Anders sieht es auf einer Terrasse oder einem Balkon im Mehrfamilienhaus aus: Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile. Während das Landgericht Stuttgart die Grilldauer auf Balkon oder Terrasse pro Jahr auf dreimal zwei Stunden begrenzt (Az.: 10 T 359/96), sehen die Richter in Bonn das etwas entspannter: Sie erlauben das Grillvergnügen immerhin einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96). Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) darf grundsätzlich bis 22.00 Uhr gegrillt werden. Bis zu viermal im Jahr kann es sogar "sozialadäquat" sein, bis 24.00 Uhr zu grillen. Und das Landgericht München entschied, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München I, Az.: 15 S 22735/01). BGH-Urteil: Verkürzte Garantie bei Gebrauchtwagen ist nichtig Undurchsichtige Klauseln im Kaufvertrag sind unwirksam (lifePR) Erwirbt ein Verbraucher von einem Händler ein gebrauchtes Fahrzeug, muss er regelmäßig davon ausgehen, dass der Händler die Gewährleistungsfrist – zulässiger Weise – auf ein Jahr statt der gesetzlichen zwei Jahre verkürzt. In der Regel erfolgt die Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Gebrauchtwagenhändler bedienen sich dabei oft der vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. – kurz ZDK – herausgegebenen AGB. Bezüglich der aktuellen AGB des ZDK entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nun allerdings, dass eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren auf eins unwirksam sei (Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 104/14). Rostschaden – Käuferin erhält Schadensersatz Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte einen Vorführwagen erworben. An diesem traten nach zirka einem Jahr Rostschäden auf, welche sich auf einen Produktionsfehler zurückführen ließen. In den AGB des 1. August 2015, Seite 25 Verkäufers war folgende Klausel enthalten: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Weiterhin enthielten die AGB des Verkäufers noch eine Klausel, in der festgesetzt wurde, dass übrige Schadensersatzansprüche des Käufers noch innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden können. Diese Regelung erklärte der BGH für ungültig. Er sah hierin einen Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot, da einem durchschnittlichen Verbraucher nicht klar werde, welche Frist nun gelten sollte. Klauseln für durchschnittlichen Kunden zu unübersichtlich Während die erste Instanz schon zugunsten der Käuferin entschied, gab das Landgericht der Klage nicht statt. Doch die Käuferin zog mit Erfolg vor den BGH: Auch die Richter aus Karlsruhe hielten die Klausel für unwirksam. Es sei für einen durchschnittlichen Kunden ohne juristische Vorkenntnisse unklar, welche Frist denn nun für seine Ansprüche gelten sollte. Die verschiedenen Bestimmungen seien zu undurchsichtig, sodass der Kunde keine Sicherheit habe, ob er eine Nacherfüllung nun nach einem Jahr oder auch noch nach zwei Jahren verlangen kann. Somit bleibt der BGH bei seinen verbraucherfreundlichen Entscheidungen im Gewährleistungsrecht beim Gebrauchtwagenkauf. Sollten Käufer eines Gebrauchtwagens eine ähnliche Klausel in ihrem Vertrag ausfindig machen, ist es lohnenswert, den ganzen Vertrag von einem Anwalt kontrollieren zu lassen. Denn häufig führen unwirksame Klauseln in AGB zu einem Schadensersatzanspruch oder zu einem Anspruch auf Nacherfüllung, der besonders bei einem Gebrauchtwagen dienlich sein kann. Frank Brüne Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrechthttp://gks-rechtsanwaelte.de 1. August 2015, Seite 26 Impressum Schutz der veröffentlichten Materialien Das Volksdorf Journal wird herausgegeben von CTIS - Computer-Training und Software-Vertrieb Michael Suhr Inhaber Michael Suhr als Einzelkaufmann Ahrensburger Weg 100, 22359 Hamburg Tel.: +49 (0)40 603 16 81 Fax: +49 (0)40 609 112 32 eMail: [email protected] Vertretungsberechtigt: Michael Suhr USt.-ID.-Nr. gem. § 27a Umsatzsteuergesetz: DE118422855 Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registernummer: HRA 83731 Alle in dieser Publikation veröffentlichten Bilder, Texte und Anzeigenentwürfe sind urheberrechtlich geschützt. Die Firma CTIS M. Suhr hat die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte für die von ihr erstellen Bilder, Texte und Anzeigen. Eine Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Firma CTIS M. Suhr oder, bei Fremdmaterial, durch den Inhaber des Urheberrechts. Honoraransprüche für veröffentlichte Bilder und Texte entstehen nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. 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