1. Juni 2015, Seite 1

1. August 2015, Seite 1
1. August 2015, Seite 2
1. August 2015, Seite 3
Von Arbeitszeugnis bis Zeitungen austragen Tipps vom Anwalt rund um…
(lifePR) Gerade die Sommermonate sind bei
Schülern und Studenten beliebt, um das Sparschwein mit Taschengeld oder den Lebenslauf
mit Praxiserfahrungen zu füllen. Doch kann ein
Schüler für das Betriebspraktikum eigentlich ein
Arbeitszeugnis verlangen? Wie viel dürfen Schüler nebenher arbeiten? Und muss ein Studentenpraktikum inzwischen nach dem Mindestlohn bezahlt werden? Der Partneranwalt von
ROLAND Rechtsschutz, Udo Smetan aus der
Kanzlei Rechtsanwälte Hamburg-Ost, erklärt,
was Schüler, Studenten und Eltern für das Praktikum oder den Nebenjob wissen sollten. Bezahlung und Arbeitszeugnis - was kann ein Schülerpraktikant verlangen? Oft ist es der erste Berührungspunkt mit der Arbeitswelt - zwischen der
achten und elften Klasse werden Schüler von ihren Schulen zum Betriebspraktikum geschickt.
"Das schulische Betriebspraktikum ist etwas
ganz anderes als ein Studentenpraktikum", erklärt Rechtsanwalt Udo Smetan. "Denn da das
Praktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung stattfindet, hat es mit einem Arbeitsverhältnis - zumindest rein rechtlich - nichts zu
tun." Im Klartext heißt das: Praktikumszeit ist
Schulzeit. Der Praktikant kann deshalb auch kein
Geld verlan-gen. Außerdem ist er während des
meist 14-tägigen Praktikums weiter über die
Schule ver-sichert. Auf ein Abschlusszeugnis
sollte der Praktikant aber dennoch bestehen.
"Um rechtliche Rahmenbedingungen müssen
sich Schüler und Eltern bei einem Schüler-Betriebspraktikum nicht kümmern. Trotzdem sollten Eltern ihr Kind aber natürlich bei der Suche
nach einem geeigneten Praktikumsplatz unterstützen", rät der Anwalt. "Schließlich kann das
erste Praktikum richtungsweisend für die berufliche Zukunft sein." Das Sparschwein füttern -
wie viel darf ein Schüler neben der Schule arbeiten? Um das eigene Taschengeld aufzubessern,
suchen sich viele Jugendliche einen Nebenjob.
Doch wie viel dürfen Schüler eigentlich genau
arbeiten? "Das hängt von zwei Faktoren ab: einerseits vom Alter des Jugendlichen, andererseits vom Zeitpunkt des Nebenjobs", erklärt der
ROLAND-Partneranwalt. Als Beispiel: Ein 14-Jähriger, der während der Schulzeit morgens drei
Stunden lang Zeitungen austragen möchte, hat
schlechte Karten. Denn bis zu einem Alter von
15 Jahren dürfen Schüler außerhalb der Ferien
maximal zwei Stunden pro Tag ar-beiten. Nachtschichten zwischen 18 Uhr bis 8 Uhr sind nicht
erlaubt, ebenso wenig das Ar-beiten vor dem
Schulunterricht. Ein 15-Jähriger, der sich während der Schulferien etwas hinzuverdienen
möchte, hat da schon mehr Optionen. "In den
Ferien dürfen Schüler über 15 Jahre sogar vier
Wochen lang die üblichen acht Stunden pro Tag
arbeiten." Und wer über 16 Jahre alt ist, darf
zum Beispiel in der Gastronomie bis 22 Uhr und
im Schichtbetrieb bis 23 Uhr arbeiten. Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum - wo liegt
der Unterschied? Praktika gehören inzwischen
zur Vita dazu. Doch hier gibt es zwei verschiedene Szenarien: Die sogenannten Pflichtpraktika sind von der Hochschule vorgeschrieben
und müssen vor oder während des Studiums absolviert werden. "Wie beim Schüler-Betriebspraktikum be-steht auch hier kein Arbeitnehmerstatus, da das Praktikum Bestandteil der
Ausbildung ist", erklärt der Rechtsanwalt. "Einen Anspruch auf Bezahlung hat der Student
also nicht. Man-che Betriebe zahlen den Praktikanten aber dennoch ein kleines Gehalt." Im Gegensatz zu Pflichtpraktikanten haben Studenten
bei einem freiwilligen Praktikum Arbeitnehmerstatus - mit allen dazugehörigen Rechten und
Pflichten. "Letztlich ist ein Praktikum nichts anderes als ein meist auf kurze Zeit befristetes Arbeitsverhältnis. Hier wird entsprechend auch
ein Arbeitsvertrag benötigt." Dieser sollte ne-
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ben Daten wie Zeitrahmen, Gehalt und Arbeitszei-ten auch die Urlaubsansprüche und Zweck
und Ziel des Praktikums enthalten. "Und auch
ein Abschlusszeugnis gehört zum freiwilligen
Praktikum dazu." Gesetzlicher Mindestlohn greift die Regelung für Praktika? Seit Anfang des
Jahres sorgt das neue Mindestlohngesetz für
Diskussionen. 8,50 Euro soll nun jeder Arbeitnehmer pro Stunde erhalten. Aber gilt das auch
für Praktikanten? "Vorab: Diese Regelung greift
grundsätzlich nicht für Pflichtpraktika, da es sich
nicht um ein Arbeits-verhältnis handelt", so der
Rechtsexperte. Und auch ein freiwilliges Praktikum muss einige Voraussetzungen erfüllen, damit es nach Mindestlohn bezahlt wird. "Zum einen muss der Praktikant volljährig sein. Begleitet das freiwillige Praktikum ein Studium oder
eine Ausbil-dung und dauert es länger als drei
Monate, besteht ab dem ersten Tag Anspruch
auf Min-destlohn. Bei kürzeren Praktika kann
ein geringerer Lohn vereinbart werden. Wird
das Praktikum jedoch über drei Monate hinaus
verlängert, muss der Student oder Auszubildende rückwirkend für den gesamten Zeitraum
den Mindestlohn von 8,50 Euro bekommen."
Ge-nauso verhält es sich bei einem "SchnupperPraktikum" vor dem Studium. Will sich der Praktikant hingegen nach einem abgeschlossenen
Studium noch einmal beruflich orientieren,
muss er ab dem ersten Tag im Betrieb nach dem
Mindestlohn bezahlt werden. Kaffeekochen und
Kopieren - kann man sich gegen solche Aufgaben wehren? "Das kann der Praktikant machen!" In vielen Betrieben werden unbeliebte
Kopierarbeiten, Botengänge oder Ablageaufgaben gern an die Praktikanten weitergereicht.
Der Lerneffekt bleibt auf der Strecke. Kann sich
der Praktikant gegen ungeliebte oder gar unzumutbare Aufgaben wehren? "Es gibt keine klare
Regelung, welche Aufgaben ein Praktikum beinhalten muss. Natürlich sollte die Arbeit möglichst zweckgebunden sein und einen hohen
Lerneffekt haben. Das ist jedoch schwer zu definieren", erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Ge-
setzlich geregelt ist nur, welche Aufgaben für einen Praktikanten unzumutbar sind. Dazu zählen
alle Arbeiten, für die man eine spezielle Qualifikation braucht, die eine Gefahr darstellen können oder auch mit einer zu großen Verantwortung verbunden sind. Ist ein Schülerpraktikant
mit seinem Praktikum unzufrieden, kann er sich
bei einem schulischen Betriebspraktikum an die
Betreuungslehrer wenden. Schwieriger wird es
für Studentenpraktikanten. "Es ist ratsam, das
Problem einfach anzusprechen. Manche Arbeitgeber können nicht einschätzen, was sie ei-nem
Praktikanten zumuten können." Wenn das nicht
hilft, bleibt bei einem freiwilligen Prak-tikum
mit Arbeitsvertrag natürlich immer die Abmahnung durch den Praktikanten oder im schlimmsten Fall die Kündigung. Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Website unter www.rolandrechtsschutz.de/...
Hitzewelle: Reizthema Wäsche - Was der Chef
verbieten
ARAG Experten über Kleiderordnungen am Arbeitsplatz - (lifePR) Hitzewelle in Deutschland!
Viele Angestellte sehnen sich derzeit nach einem knappen T-Shirt statt Hemd und Krawatte,
einem luftigen Röckchen statt Business-Kostüm
oder gar Flip-Flops statt edlem Lederschuhwerk.
Für einige Berufsgruppen ist das aber schlichtweg undenkbar. Bankangestellte in kurzen Hosen und barfüßige Flugbegleiterinnen wird es sicher in absehbarer Zukunft nicht geben. Letzteren fällt die Kleiderwahl besonders leicht, da sie
ihre Arbeit in Uniformen verrichten. Was aber
darüber hinaus erlaubt ist und was der Chef verbieten darf, hängt immer vom Einzelfall ab und
ist nicht ganz einfach zu beantworten. ARAG Experten versuchen es trotzdem! Grundsätzlich Zu
den Nebenpflichten eines Arbeitnehmers gehört auch die Einhaltung von bestehenden Bekleidungsvorschriften. Die Frage ist, inwiefern
diese aus der betrieblichen Situation heraus
nachvollziehbar sind und sich plausibel begründen lassen. Der Chef darf sich überall dort nicht
einmischen, wo etwaige Vorschriften sich be-
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trieblich nicht rechtfertigen lassen. Wer als Mitarbeiter beispielsweise nur am Telefon sitzt,
ohne Kontakt nach außen zu haben, muss sich
keinem detaillierten Dresscode unterwerfen. Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften Was erlaubt ist, hängt immer auch von der Branche ab.
Ganz einfach ist es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per Gesetz
vorgegeben sind. Selbstverständlich darf ein Arbeitgeber einem Bauarbeiter vorschreiben, dass
der einen Helm trägt. Auch wenn jemand zum
Beispiel in der Küche arbeitet, darf der Arbeitgeber ihm eine Kopfbedeckung vorschreiben, damit die Haare nicht in die Suppe fallen. Betriebsrat entscheidet mit Etwas komplizierter wird es,
wenn der Chef den Mitarbeitern aus optischen
Gründen bestimmte Bekleidungsregeln verordnen will. Dann hat nämlich der Betriebsrat ein
Wort mitzureden. Hat man sich auf bestimmte
Regeln geeinigt, ist es üblich, diese in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben. Diese ist
dann für die Mitarbeiter bindend. Wer sich darüber hinwegsetzt, riskiert eine Abmahnung und
im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Ein
Urteil zum Thema Grundsätzlich stehen sich bei
Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz zwei
Interessen gegenüber. Die Vorschrift, in bestimmten Branchen - wie zum Beispiel bei Luftfahrtunternehmen - Arbeitskleidung zu tragen,
halten Juristen generell allerdings für unproblematisch, denn das Interesse des Chefs an einem
einheitlichen Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter wiegt schwerer als das Interesse des Mitarbeiters, sich individuell zu kleiden. Ein solcher
Eingriff in die Freiheit der Mitarbeiter müsse
aber immer verhältnismäßig sein, betonten Kölner Arbeitsrichter, als es um die Fluggastkontrolleure am Flughafen Köln-Bonn und eine entsprechende Betriebsvereinbarung über Bekleidungsvorschriften ging. „Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf
nicht überschritten werden", heißt es im Urteil
(LAG Köln, Az.: 3 TaBV 15/10). Was der Chef in
dem entschiedenen Fall vorschreiben durfte•
Das Tragen von Unterwäsche, wobei der Arbeitgeber auch vorschreiben darf, dass diese weiß
oder in Hautfarbe sein muss und keine Embleme, Beschriftungen oder Muster enthalten
darf.• Die Verpflichtung zum Tragen von
Feinstrumpfhosen oder Socken.• Für Mitarbeiterinnen die vorgeschriebene maximale Länge
der Fingernägel von 0,5 cm über der Fingerkuppe, da damit eine ausgehende Verletzungsgefahr im Umgang mit den Passagieren so weit
wie möglich ausgeschlossen werde. Das modische Interesse müsse zurücktreten.• Die Verpflichtung, dass die Haare grundsätzlich sauber,
niemals ungewaschen oder fettig zu tragen sind
und bei Männern vor Dienstbeginn eine Komplettrasur erfolgt ist oder ein gepflegter Bart getragen wird.
Angestellte kann auf Schlusssatz im Arbeitszeugnis bestehen
Angestellte kann auf Schlusssatz im Arbeitszeugnis bestehen - Gericht: Arbeitgeber hat sich
vertraglich zu einer lobenden Beurteilung verpflichtet. Nürnberg (D-AH/js) - Verpflichtet sich
ein Arbeitgeber vertraglich zu einem wohlwollenden Arbeitszeugnis, so hat der Arbeitnehmer
ein Recht auf die übliche Schlussformel, mit der
das Unternehmen dem Gekündigten für die erbrachte Leistung dankt und ihm alles Gute
wünscht. So entschied das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz (Az. 3 Sa 127/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
(www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wurde eine angestellte Niederlassungsleiterin betriebsbedingt gekündigt.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens
verpflichtete sich die Firma, ein durchweg positives und anerkennendes Arbeitszeugnis auszustellen. Dafür sollte die Angestellte selbst einen
Entwurf formulieren. In diesem schlug sie den
Schlusssatz vor, in dem die Firma das vorzeitige
Ende der Zusammenarbeit bedauere und ihr
weiterhin Glück wünsche. Davon versprach sie
sich einen positiven Eindruck bei zukünftigen
Arbeitgebern. Damit war das Unternehmen
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aber nicht einverstanden. Persönliche Empfindungen seien nicht zwingend Bestandteil eines
Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitgeber müsse sich
keine Unwahrheiten in den Mund legen lassen.
Die Frau bestand auf ihrer Forderung und
reichte Klage ein. Das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz gab der Arbeitnehmerin recht.
Grundsätzlich sei eine solche Klausel zwar üblich, aber kein Muss. Wenn sich der Arbeitgeber
aber über die gesetzlichen Regelungen hinaus
vertraglich verpflichtet, ein anerkennendes und
wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen,
müsse er sich auch daran halten. "Das hat die
Firma in diesem Fall getan, deshalb hat die Angestellte tatsächlich Anspruch auf die vorgeschlagene Abschlussformel", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro
Minute) die Entscheidung des Gerichtes. Die
Firma müsse den Abschlusssatz deshalb in das
endgültige Arbeitszeugnis übernehmen.
Schlichtung und Mediation: Nicht nur bei Streik
und Arbeitskampf
ARAG Experten plädieren für eine friedliche Einigung statt eines langen Rechtsstreits (lifePR)
Wenn Lokführer, Piloten oder Kita-Angestellte
unzufrieden sind, hat das meist eins zur Folge:
Am Ende leiden wir alle unter den gescheiterten
Verhandlungen und den endlosen zermürbenden Streiks. Im Falle des Arbeitsniederlegung
der Lokführer kommt es nun zu Schlichtungsgesprächen zwischen der GdL und der Bahn sowie
den Schlichtern: Thüringens Ministerpräsident
Ramelow und dem früheren brandenburgischen
Ministerpräsidenten Platzeck. Aber nicht nur in
Tarifstreitigkeiten haben Schlichtungsverfahren
ihre Vorteile. Auch im privaten Bereich ist eine
einvernehmliche Einigung einem langen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang oft vorzuziehen.
ARAG Experten beantworten einige wichtige
Fragen zum Thema Schlichtung und Mediation.
In welchen Rechtsbereichen ist eine Mediation
sinnvoll? Die häufigsten Rechtsgebiete, in denen eine Medition den Rechtsstreit ersetzen
kann: das Arbeitsrecht, das allgemeine Vertragsrecht, das Familienrecht und das Verkehrsrecht. Auch Nachbarschaftsstreitigkeiten kommen jahreszeitlich bedingt derzeit häufiger vor.
Hier stehen Schlichter oft vor einem harten
Stück Arbeit. Es sind rund 75 Prozent der Fälle
erfolgreich - auch im Nachbarschaftsrecht. Welche Vorteile bietet eine Mediation zum Beispiel
im Arbeitsrecht? Kündigung, Aufhebungen des
Arbeitsvertrages, Abmahnungen, nicht gezahlter Lohn, unbezahlter Urlaub, Mobbing: Hier
punktet die Mediation mit Geschwindigkeit im
Vergleich zur gerichtlichen Lösung. Vielen Arbeitnehmern geht es außerdem nicht nur ums
Geld, sondern um Wertschätzung der bislang
geleisteten Arbeit und darum, das Gesicht zu
wahren. Meist möchten sie sich zuerst mit einem unabhängigen wie versierten Dritten beraten. Wenn der Mediator danach mit dem Arbeitgeber spricht, greift natürlich dessen Allparteilichkeit. Das bedeutet, er vertritt ebenso dessen Seite und erarbeitet eine gemeinsame Lösung. Sind Mediation und Schlichtung schneller
als Gerichtsverfahren? Ja, damit kann tatsächlich in wenigen Tagen ein Konflikt beigelegt werden. Ein Rechtsstreit vor Gericht ist der weitaus
längere Weg. Ein Vergleich der von der Europauniversität Viadrina (Frankfurt/Oder) untersuchten Aktenlaufzeiten belegt dies eindeutig:
Während ein Fall vor Gericht im Arbeitsrecht auf
durchschnittlich 190 Aktenlaufzeit-Tage kommt,
sind das bei einer Mediation im Schnitt 13,2 Kalendertage bis zur Lösung. Noch gravierender
fällt der Vergleich im allgemeinen Vertragsrecht
aus: 580 Aktenlaufzeit-Tage vor Gericht stehen
9,2 Tage bei einer Mediation gegenüber. Sind
die Ergebnisse einer Mediation rechtlich bindend? In aller Regel kann das Ergebnis einer Mediation nicht wie ein Richterspruch vollstreckt
werden. Die erfolgreichen Mediatoren der
ARAG haben aber bei inzwischen ca. 10.000 Fällen pro Jahr die Erfahrung gemacht, dass Mediation auf die Zukunft gerichtet ist und sich dort
am besten bewährt, wo Beziehungen auf län-
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gere Sicht angelegt sind wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Mieter und Vermieter oder unter Nachbarn. Was passiert, wenn ein
Mediationsversuch scheitert? Hier bleibt stets
für alle Beteiligten der übliche Rechtsweg offen.
Sollte eine Mediation einmal nicht erfolgreich
sein, haben die Beteiligten auch nicht viel Zeit
auf diesem Weg verloren. Kann eine Mediation
vom Gericht angeordnet werden? In manchen
Bundesländern gibt es Regelungen, wonach
zum Beispiel Nachbarn bei Konflikten erst einen
Schiedsmann aufsuchen müssen, ehe sie sich an
ein Gericht wenden können. Mediation lebt
aber von der Freiwilligkeit. Schlichtung und Mediation als maßgeblicher Bestandteil der Rechtsschutzversicherung? Die ARAG hat die Vorteile
der Mediation längst erkannt - bereits seit 2010
enthalten alle Rechtsschutzprodukte des Versicherungsunternehmens die Möglichkeit zur Mediation bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Für Versicherte ist die Mediation freiwillig
und ohne zusätzliche Kosten. Ein zusätzlich
wichtiger Punkt aus Verbrauchersicht: Ein etwaiger Selbstbehalt aus Rechtsschutz-Verträgen
wird bei einer Mediation nicht erhoben.
Von der Trauung bis zur Trennung - Rechtstipps
zum Thema Heiraten…
(lifePR) Es soll der schönste Tag im Leben eines
Paares sein - und am besten genauso weitergehen. Doch nicht jede Hochzeit ist märchenhaft
oder endet wie in einem Märchen. Was Brautpaare vor und nach der Trauung beachten sollten und was gilt, wenn das große Glück doch
nicht ewig hält, erklärt Birk Methner, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-VersicherungsAG aus der Frankfurter Kanzlei NVW - Neugebauer Vieth Wutzmer. Das Fest der Liebe: wenn
nicht alles nach Plan läuft Eine Hochzeit ist meist
das größte Fest, das man in seinem Leben ausrichtet. Wenn sich Dienstleister dann nicht an
Termine halten, ist der Ärger groß - vor allem,
wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt. "Absprachen mit Fotografen oder dem DJ können
mündlich getroffen werden und stellen damit
wirksame Verträge dar", erklärt ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Dennoch: Weicht eine
der Vertragsparteien von der Vereinbarung ab,
muss die andere Partei zunächst beweisen, was
Vertragsinhalt gewesen ist. Ohne Unterlagen
kann das schwierig werden. Hier ist es gut, wenn
Dritte die Absprachen bezeugen können. Muss
das Paar einen teureren Ersatz buchen, kann es
dem ursprünglichen Dienstleister die Mehrkosten in Rechnung stellen. "Wenn umgekehrt das
Brautpaar den Auftrag storniert, kann der
Dienstleister von diesem unter Umständen das
gesamte vereinbarte Honorar verlangen." Das
Kleid der Kleider: wenn das Hochzeitskleid nicht
rechtzeitig fertig wird Schon kleine Mädchen
träumen von ihrem Brautkleid. Meist wird es
extra angepasst. Doch was, wenn es nicht rechtzeitig geliefert wird? "Wird ein Hochzeitskleid
extra angefertigt oder angepasst, handelt es
sich in aller Regel um ein sogenanntes absolutes
Fixgeschäft", erklärt der Fachanwalt für Familienrecht. "Die Leistungszeit einzuhalten ist
demnach derart wesentlich, dass eine verspätete Lieferung den Zweck nicht mehr erfüllt. Bedeutet: Ist das Kleid bei der Hochzeit nicht fertig, kann es zu einem späteren Zeitpunkt nicht
mehr verwendet werden." Sollte sich also kurz
vor der Hochzeit herausstellen, dass das Kleid
nicht rechtzeitig geliefert werden kann, dann
hat die Braut das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, um sich bei einem anderen Anbieter ein
Kleid zu besorgen. Die hierbei entstehenden
Mehrkosten können als Schadenersatz geltend
gemacht werden. Umgekehrt gibt es bei Maßanfertigungen kein Rückgaberecht, wenn das
Kleid nicht gefällt. Es sei denn, dies wird bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart. Viva Las
Vegas: wenn man im Ausland heiratet Manch
ein Brautpaar träumt davon, in Las Vegas von Elvis getraut zu werden oder sich barfuß am Malediven-Strand das Jawort zu geben. "Grundsätzlich sind Ehen auch in Deutschland rechtsgültig, wenn sie in einem anderen Land geschlossen wurden. Voraussetzung ist allerdings,
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dass die Trauung im Ausland in der entsprechenden im jeweiligen Land üblichen Form
stattgefunden hat", sagt ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Eine exotische Zeremonie allein reicht also oft nicht aus. Wieder zu Hause
muss das Paar die Ehe registrieren lassen. Dafür
benötigt es die Heiratsdokumente des jeweiligen Landes, versehen mit einer Unterschriftsbeglaubigung und Echtheitsbestätigung, die von
den jeweiligen Behörden im Ausland oder auch
von deutschen Konsulaten vor Ort ausgestellt
wird. Der Gang zum Amt: wenn die Bürokratie
wartet Nach der Traumhochzeit beginnt das
Eheleben. Dies hat jedoch nicht nur romantische, sondern auch rechtliche Aspekte. "Mit der
Eheschließung werden die Partner untereinander unterhaltspflichtig und tragen damit füreinander Verantwortung, finanziell ebenso wie
bei der Haushaltsführung", weiß ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Zudem entscheidet
das Brautpaar bei der Eheschließung gemeinsam über die Wahl des Familiennamens. Nimmt
ein Partner den Namen des anderen oder einen
Doppelnamen an, muss er nach der Hochzeit
den Personalausweis und/oder Reisepass im
Einwohnermeldeamt ändern und den Führerschein, Fahrzeugbrief sowie Fahrzeugschein bei
der Kfz-Stelle aktualisieren. Auf dem Finanzamt
werden die Lohnsteuerklassen geändert. "Das
muss alles unverzüglich, also ohne schuldhafte
Verzögerungen, erfolgen, sonst drohen Ordnungsgelder." Kein Bund fürs Leben: wenn sich
das Paar scheiden lassen möchte Bis dass der
Tod euch scheidet - auch wenn sich das Paar
dies beim Jawort verspricht, enden viele Ehen
frühzeitig. "Grundsätzlich kann eine Ehe nur
durch eine Scheidung aufgelöst werden", erklärt
der Rechtsanwalt. Das gilt auch, wenn die Eheleute erst ganz kurz verheiratet sind. Eine Annullierung ist nur in extremen Ausnahmefällen
möglich, zum Beispiel wenn ein Ehegatte den
anderen über Vorstrafen, voreheliche Kinder oder schwere Krankheiten getäuscht hat oder bei
einer Scheinehe. Die Ehe kann grundsätzlich
erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Beim Thema Scheidung stellt sich
oft auch die Frage: Wer bekommt was? "Mit der
Eheschließung entsteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft", erklärt ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Das heißt:
Jeder Ehepartner darf nach der Scheidung das
behalten, was ihm vor der Hochzeit gehörte. Alles, was während der gemeinsamen Zeit verdient und erworben wird, muss geteilt werden.
"Das betrifft auch die Rentenansprüche und die
Wertsteigerung des Anfangsvermögens. Es ist
jedoch möglich, Regelungen zu treffen, die den
Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, an deren Stelle dann zum Beispiel die
Gütertrennung treten soll", erklärt der Rechtsexperte. Ein solcher Ehevertrag kann vor der
Hochzeit oder während der Ehe geschlossen
werden. In der Regel sollte der Vertrag durch einen Rechtsanwalt entworfen werden und er
muss notariell beglaubigt werden. Damit es gar
nicht erst so weit kommt, gilt: Drum prüfe, wer
sich ewig bindet! Weitere Rechtstipps finden Sie
auf unserer Internetseite unter www.rolandrechtsschutz.de/...
Keine Kündigung wegen privater Dienstwagenfahrt
Keine Kündigung wegen privater Dienstwagenfahrt - Richter: Dienstlicher Hintergrund war
stets vorhanden. Nürnberg (D-AH/fk) - Wer den
Arbeitsweg mit dem Dienstwagen fährt, kann
nicht fristlos gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer auch zu Hause arbeitet. Vorausgesetzt der Mitarbeiter dokumentiert seine Fahrten und handelt nicht entgegen konkreter Anweisungen. So urteilte das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 152/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
(www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Firma einem
schwerbehinderten Mitarbeiter aus dem Marketing ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt. Seine Geschäftsreisen und andere betriebliche Fahrten sollte er dokumentieren, erhielt sonst aber keine weiteren Anweisungen. Er
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nutzte das Fahrzeug allerdings auch für seinen
Arbeits- und Heimweg, den er auch stets dokumentierte. Dies nahm die Firma aber zum Anlass
und kündigte dem Mitarbeiter fristlos wegen
dem privat zweckentfremdeten Dienstwagen.
Doch der wehrte sich dagegen. Er habe den
Dienstwagen nur genutzt, wenn es sich um Firmenangelegenheiten gehandelt hätte. So hätte
er seine Arbeit öfter mit nach Hause genommen
oder am nächsten Tag sehr früh zu einer Geschäftsreise aufbrechen müssen. Wegen seiner
Behinderung brauchte er das Fahrzeug auch
dazu, die Arbeitsmaterialien mit dem Auto nach
Hause zu nehmen. Das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz gab ihm recht. Eine fristlose
Kündigung sei hier nicht angebracht. Seiner
Pflicht, die durchgeführten Fahrten zu dokumentieren, kam der Mann nach. Auch weil er
keine besondere Einweisung erhalten hatte und
die Fahrten offensichtlich einen dienstlichen
Hintergrund hatten, sei eine fristlose Kündigung
nicht rechtens, erklärte das Gericht. "Erst wenn
ein Fehlverhalten des Angestellten es für den
Arbeitgeber unzumutbar macht, ihn weiter zu
beschäftigen, ist eine Abmahnung vor der Kündigung nicht nötig", weiß Rechtsanwältin Andrea Brümmer (telefonische Rechtsberatung
unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das sei aber hier nicht der Fall gewesen.
Kraftwerk im Keller
Bundesfinanzhof urteilte über die Steuern bei
privaten Stromerzeugern. Berlin (ots) - Wer auf
eigenem Grund und Boden Energie produziert,
der liegt damit voll im Trend. Denn so macht er
sich unabhängiger von den öffentlichen Netzen
und kann bei Überschüssen sogar Strom in diese
einspeisen. Eine höchstrichterliche Entscheidung kommt nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS den Selbsterzeugern
entgegen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen XI R
3/10) Der Fall: Ein privater Stromerzeuger betrieb im Keller seines Einfamilienhauses ein
Blockheizkraftwerk und gab von der selbst produzierten Energie immer wieder gegen Entgelt
an das Netz ab. Insofern war er umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer zu betrachten, denn
er machte die Mehrwertsteuer für die Anschaffungskosten des Heizkraftwerkes geltend. Er belieferte gleichzeitig aber in Form des Eigenbedarfs (Entnahme von Strom und Wärme) auch
sich selbst. Deswegen stellte sich die Frage, auf
welcher Basis die Umsatzsteuer für den Eigenbedarf zu berechnen sei. Das Urteil: Der BFH als
oberste zuständige Gerichtsinstanz entschied,
dass nicht die relativ hohen Selbstkosten für die
Berechnung der Umsatzsteuer ausschlaggebend sein sollen, sondern ein fiktiver, den
Marktverhältnissen angepasster Einkaufspreis.
Das gelte zumindest dann, wenn man in der
Lage sei, diesen Einkaufspreis auch tatsächlich
zu ermitteln.
Eigentümer müssen Schimmel durch bessere
Dämmung bekämpfen
(lifePR) Schimmelt es trotz regelmäßigen Lüftens in einer Wohnung, kann dies an einer unzureichenden oder falschen Dämmung des Gebäudes liegen. In diesem Fall müssen die Eigentümer das Gebäude sanieren. Dies können auch
einzelne betroffene Wohnungseigentümer einer Wohnanlage von der Eigentümergemeinschaft einfordern. Die Wüstenrot Bausparkasse,
ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten
Wüstenrot & Württembergische, weist auf ein
aktuelles Urteil des Landgerichts Karlsruhe (11 S
14/14) hin. Der Eigentümer einer Wohnung
wehrte sich erfolgreich gegen einen Beschluss
der Eigentümergemeinschaft, mit dem diese
eine Sanierung des Altbaus abgelehnt hatte. Aus
dem Gutachten eines Sachverständigen ergab
sich, dass die Gebäudewände nicht ausreichend
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gedämmt waren und es dadurch zu Schimmelbildungen kam. Maßgeblich waren dabei die
technischen Anforderungen, die bei der Errichtung des Gebäudes galten. Es stelle keine ordnungsgemäße Verwaltung dar, wenn die Eigentümer in dieser Situation eine bessere Dämmung des Gebäudes ablehnten, entschied das
Gericht. Da die befallene Wohnung wegen der
bestehenden Gesundheitsgefahren nicht mehr
bewohnbar war, ordnete das Gericht die sofortige Sanierung des Gebäudes an.
Naturschützer darf Ordnungswidrigkeit nicht fotografieren
Naturschützer darf Ordnungswidrigkeit nicht fotografieren - Gericht: Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht. Nürnberg (D-AH/js) - Wer heimlich
einen Spaziergänger fotografiert, verstößt gegen dessen Persönlichkeitsrechte. Selbst dann,
wenn der Spaziergänger eine Ordnungswidrigkeit begeht. So entschied das Landgericht Bonn
(Az. 5 S 47/14). Wie die telefonische Rechtsberatung
der
Deutschen
Anwaltshotline
(www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet,
fotografierte ein Mann regelmäßig heimlich
Spaziergänger. Denn diese ließen ihre Hunde in
einem Naturschutzgebiet frei herumlaufen, obwohl das verboten ist. Mit den Bildern ging der
selbst ernannte Naturschützer dann zur Polizei,
um die Hundebesitzer anzuzeigen. Einer der betroffenen Spaziergänger erfuhr von diesen Fotos, als die Stadt ihn aufforderte, die Vorschriften im Naturschutzgebiet einzuhalten. Er
reichte deshalb Klage ein und verlangte, dem
Fotografen zu verbieten, weiter Bilder von Spaziergängern anzufertigen. Das Landgericht Bonn
stimmte dem Hundebesitzer zu. Der Hobbyfotograf dürfe eigenverantwortlich keine Bilder von
Personen als Beweismittel anfertigen. Er habe
die Persönlichkeitsrechte des Spaziergängers
verletzt, indem er ihn ohne sein Wissen fotografiert habe. "Personen gegen deren Willen und
Wissen zu fotografieren, ist höchstens dann erlaubt, wenn damit eigene Interessen vertreten
werden", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper
(telefonische
Rechtsberatung
unter
0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die
gesetzliche Grundlage. Die Naturschutzvorschriften durchzusetzen, sei aber Sache des
Staates und nicht die einer Privatperson. Ob der
Verstoß der Hundebesitzer mit Bildern bewiesen werden muss, sei die Entscheidung der Ordnungsbehörde. Der Naturschützer müsse die
Kosten des Gerichtsverfahrens tragen und dürfe
keine Fotos mehr von Spaziergängern machen,
so das Gericht.
Änderung des Familiennamens zum Wohl des
Kindes
(lifePR) Der Familienname eines Kindes kann in
den Namen der Pflegeeltern geändert werden,
wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.
Im konkreten Fall lebt das heute zehnjährige
Kind seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Es trägt
den Familiennamen der leiblichen Mutter. Auf
Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit
den Pflegeeltern gab die zuständige Verbandsgemeinde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern
statt. Zur Begründung führte es aus, dass eine
Namensänderung zur dauerhaften Sicherung
des Wohls des Kindes erforderlich sei. Dagegen
richtete sich die Klage des leiblichen Vaters, welche jedoch keinen Erfolg hatte. Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender
wichtiger Grund liege vor, wenn die Abwägung
aller Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Belange ergebe. Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung
des Kindes zu den Pflegeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte. Das Interesse des
leiblichen Vaters trete dahinter zurück. Dabei
sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind schon
bisher einen anderen Familienname trage als
sein Vater, so die ARAG Experten (VG Mainz,
Az.: 4 K 464/14.MZ).
Keine Schuld bei reflexartigem Sprung auf die
Fahrbahn
Keine Schuld bei reflexartigem Sprung auf die
Fahrbahn - Gericht: Die Schreckreaktion war
keine bewusste Handlung. Nürnberg (D-AH/js) Springt eine Fußgängerin vor Schreck auf die
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Fahrbahn und wird dabei von einem Auto verletzt, liegt die Schuld trotzdem beim Autofahrer.
So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe
und erklärte eine Entschädigung für die Fußgängerin für berechtigt (Az. 9 U 9/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
(www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Hund ein Mädchen
erschreckt, als der gegen den Gartenzaun
sprang und bellte. Dabei machte es einen reflexartigen Schritt auf die Fahrbahn und wurde
vom Rückspiegel eines vorbeifahrenden Autos
erfasst. Die 15-Jährige stürzte, geriet mit dem
Knöchel unter den Reifen des Autos und brach
sich das Bein. Sie forderte daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Autofahrer.
Dieser sah die Schuld für den Unfall jedoch nicht
bei sich und weigerte sich, der Forderung nachzukommen. Immerhin sei das Mädchen regelrecht auf seine Fahrbahn gesprungen. Er habe
nichts falsch gemacht oder irgendetwas tun
können, um den Unfall zu verhindern. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte die Forderungen der Jugendlichen für berechtigt. Sie habe
den Unfall durch den Schritt zur Seite zwar mitverursacht, das müsse in dieser Situation allerdings nicht berücksichtigt werden. "Dieser Reflex war keine bewusste Handlung und kann
deshalb auch keine rechtlich nachteiligen Kosequenzen für die 15-Jährige haben", erklärt
Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische
Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99
Euro pro Minute) die Entscheidung des Gerichtes. Ganz abgesehen davon könne der Fahrer
nicht beweisen, dass er alles richtig gemacht
hatte, so das Gericht. Beispielsweise sei nicht
klar, ob er den nötigen Seitenabstand eingehalten hatte, als er die Fußgängerin überholte. In
jedem Fall gehe die Gefahr in einer solchen Situation vom Auto aus. Deshalb müsse der Fahrer
den Ansprüchen des Mädchens nachkommen
und auch mögliche Folgeschäden des Unfalls bezahlen.
Arbeitsrecht für Unternehmer: Urlaub
Ausschluss von Doppelansprüchen bei Wechsel
in ein neues Arbeitsverhältnis (BAG, Urt. v.
16.12.2014 – 9 AZR 295/13). (lifePR) Gemäß § 6
Abs. 1 des BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das
laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. In
dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall
war der Kläger ab dem 12.04.2010 im Lebensmittelmarkt des Beklagten beschäftigt. Der Kläger verlangte von dem Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung
von 29 Urlaubstagen aus dem Jahr 2010. Der Beklagte lehnte die beanspruchte Urlaubsabgeltung u.a. mit der Begründung ab, dem Kläger sei
bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das
Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers legte der Kläger dem Beklagten trotz Anforderung nicht vor. Das BAG entschied, es gibt keinen doppelten Urlaubsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt. Durch § 6 Abs. 1 BUrlG
wird bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen der Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis
ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bereits im
früheren Arbeitsverhältnis erfüllt worden sind
und auch im neuen Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf eine höhere Anzahl von Urlaubstagen als im früheren Arbeitsverhältnis entsteht.
Die Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch
hat der Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachzuweisen. Der frühere Arbeitgeber ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem
Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den ihm im
laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Empfehlung
für die Praxis: Zur Vermeidung von doppelten
Urlaubsansprüchen sollten sich Arbeitgeber bei
Einstellung eines Arbeitnehmers im laufenden
Kalenderjahr von diesem eine Bescheinigung
1. August 2015, Seite 12
seines früheren Arbeitgebers über den ihm im
laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen lassen.
Arbeitsrecht für Unternehmer: Gewährung von
Pausen
Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG, Urt. v.
25.02.2015 – 1 AZR 642/13 und 5 AZR 886/12).
(lifePR) Das Arbeitszeitgesetz sieht ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Mindestpausenzeit von 30 Minuten und ab einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Mindestpausenzeit von 45 Minuten vor. Nach sechs
Stunden ist erstmals eine Ruhepause zu gewähren. Arbeitnehmer, die nicht länger als sechs
Stunden täglich arbeiten, haben keinen gesetzlichen Pausenanspruch. Nach der Intention des
Arbeitszeitgesetzes sind die Pausenzeiten im
Voraus festzulegen. Pausenzeiten sind grundsätzlich nicht zu vergüten und der Arbeitnehmer
ist nicht zur Erbringung von Arbeitsleistung verpflichtet. Die Ausgestaltung der Pausenzeiten
unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitzubestimmen. In dem hier entschiedenen Fall
verlangte ein Arbeitnehmer eine Bezahlung für
die Dauer der vom Arbeitgeber angeordneten
Pausen, die der Arbeitnehmer auch genommen
hatte. Er machte zum einen geltend, dass die
Pausenzeiten nicht jeweils zu Beginn seines Arbeitstages vom Arbeitgeber "im Voraus" festgelegt worden seien. Er stellte sich ferner auf den
Standpunkt, dass der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht hinreichend beachtet habe. Dieser Argumentation erteilte das BAG in zwei Parallelverfahren eine Absage. Die Pausenzeiten müssen zwar "im Voraus" feststehen. Das bedeutet aber nicht, dass
sie bereits vor Arbeitsbeginn oder noch früher
feststehen müssen. Es genügt, wenn dem Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Ruhepause
zu Beginn der täglichen Arbeitszeit mitgeteilt
werden. Auch eine etwaige Verletzung der
Rechte des Betriebsrats begründet einen Vergütungsanspruch nicht. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt im
Verhältnis vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer
zwar zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder
Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung).
Belastende Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei aber nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt also
nicht dazu, dass sich Ansprüche der betroffenen
Arbeitnehmer ergeben können, die zuvor noch
nicht bestanden haben. Der Arbeitnehmer hatte
tatsächlich Pause gemacht und nicht gegen die
Festlegung der Pausenzeiten protestiert. Er
stand dem Arbeitgeber also nicht zur Arbeitseinteilung zur Verfügung; der Arbeitgeber hätte ihn
während der Pause nicht beschäftigen dürfen.
Der Arbeitnehmer kann damit keinen Vergütungsanspruch haben. Empfehlung für die Praxis: Das BAG unterstreicht mit diesen Entscheidungen noch einmal, dass eine Verletzung eines
Mitbestimmungsrechts nicht automatisch zu
Ansprüchen von Arbeitnehmern führt. Hätte
der Arbeitnehmer vorliegend gegen die angeordnete Lage seiner Pause protestiert, so hätte
er auch angeben müssen, zu welchem Zeitpunkt
er alternativ die Pause nehmen möchte. Dabei
muss auch er die einleitend dargestellten Vorgaben des ArbZG beachten. So kann er die
Pause bspw. nicht dazu missbrauchen, morgens
später anzufangen oder früher in den Feierabend zu gehen.
Arbeitsrecht für Unternehmer: Observation von
Arbeitnehmern
(lifePR) Arbeitnehmer können bei rechtswidrigen Videoaufnahmen Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber haben (BAG, Urt. v.
19.02.2015 - 8 AZR 1007/13). Ein Arbeitgeber,
der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten
Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt
1. August 2015, Seite 13
rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Dies hat das BAG mit
Urteil vom 19.02.2015 klargestellt. Für dabei
heimlich hergestellte Abbildungen gelte dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne einen
Geldentschädigungsanspruch
("Schmerzensgeld") begründen. Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 tätig. Ab dem 27.12.2011
war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit
Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis
28.02.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst
vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin,
dann ab 31.01.2012 zwei einer Fachärztin für
Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten
bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten
Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese
erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier
Tagen. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Die Klägerin hielt die Beauftragung der
Observation einschließlich der Videoaufnahmen
für rechtswidrig und forderte ein Schmerzensgeld. Sie hielt 10.500 € für angemessen, da sie
erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe, die ärztlicher Behandlung bedürften.
Das LAG Hamm hat der Klage in Höhe von
1.000 € stattgegeben. Die Revisionen beider
Parteien blieben vor dem BAG ohne Erfolg. Die
Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war nach Auffassung des BAG rechtswidrig. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei weder dadurch erschüttert gewesen,
dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst
hausärztlich behandelt worden war. Die vom
LAG angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren.
Zu der Frage, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist, musste das BAG keine
Stellung nehmen. Empfehlung für die Praxis:
Nach dieser Entscheidung des BAG ist für Arbeitgeber bei der Observation von Arbeitnehmern
auch ohne Videoüberwachung Vorsicht geboten. Eine Observation des Arbeitnehmers zur
Aufdeckung einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv ist nur unter engen
Voraussetzungen zulässig. Es muss u. a. ein konkreter Verdacht vorliegen, der die Überwachung des Arbeitnehmers rechtfertigt. Die
grundsätzliche Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen muss dabei vom Arbeitgeber erschüttert werden. Darüber hinaus bedarf es einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit
der Maßnahme im Einzelfall. Für eine Videoüberwachung gilt anhand der bisherigen BAGRechtsprechung, dass diese nur unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Arbeitsrecht für Unternehmer: Teilzeit und Urlaubsanspruch
Keine Verringerung des entstandenen Urlaubsanspruchs bei Wechsel in Teilzeit (BAG, Urt. v.
10.02.2015 – 9 AZR 53/14) (lifePR) Bis zum
14.07.2010 war der Kläger bei der Beklagten in
Vollzeit beschäftigt mit fünf Arbeitstagen pro
Woche. Zum 15.07.2010 wechselte er in eine
Teilzeittätigkeit mit vier Arbeitstagen pro Woche. Bis dahin hatte der Kläger im laufenden
Jahr keinen Urlaub in Anspruch genommen. Gemäß den anzuwendenden Vertragsbedingungen stand dem Arbeitnehmer bei einer FünfTage-Woche ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen
zu. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Nach seinem Wechsel in
Teilzeit beantragte der Kläger Urlaub. Die Beklagte gewährte ihm statt 30 nur 24 Urlaubstage
(= 30 : 4 x 5). Mit seiner Klage begehrte der Kläger festzustellen, dass ihm 27 Urlaubstage zustehen, 15 Urlaubstage für die erste Jahreshälfte und weitere 12 Urlaubstage für die zweite
Jahreshälfte. Das BAG gab dem Kläger Recht.
1. August 2015, Seite 14
Bisher hatte das BAG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Anzahl
der Arbeitstage pro Woche auch die Anzahl der
Urlaubstage entsprechend anzupassen ist und
zwar auch bezüglich bereits verdienter Urlaubsansprüche. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
hat im Jahr 2013 entschieden, dass die Reduzierung der Tage des bezahlten Jahresurlaubs, die
ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen
konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend gekürzt wird, eine Diskriminierung von
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern darstellt
und damit unzulässig ist. Das BAG hat sich dem
EuGH nun angeschlossen und seine bisherige
Rechtsprechung insoweit aufgegeben. Damit ist
nunmehr auch das Argument, der erworbene
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei
einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er
- in Urlaubswochen ausgedrückt - unverändert
bleibe, nun auch durch das BAG verworfen worden. Empfehlung für die Praxis: Das Urteil betrifft alle Arbeitgeber. Eine verhältnismäßige
Reduzierung bereits verdienter Urlaubstage bei
einem Wechsel in Teilzeit ist unzulässig. Vor jeder Reduzierung der Anzahl der Arbeitstage pro
Woche sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer möglichst den gesamten bereits entstandenen Urlaubsanspruch gewähren. Ein bereits entstandener Urlaubsanspruch darf nachträglich
nicht mehr anteilig reduziert werden. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die in Elternzeit gehen
und danach möglicherweise auf Teilzeit reduzieren, ist auf eine vorherige Inanspruchnahme des
Urlaubs zu achten. Hat ein Arbeitnehmer bspw.
noch 24 Urlaubstage offen bevor er in Elternzeit
geht und wird die Arbeitszeit nach der Elternzeit
von fünf auf zwei Arbeitstage in der Woche reduziert, so hätte der Arbeitnehmer nach Rückkehr aus der Elternzeit weiterhin Anspruch auf
24 Urlaubstage und damit umgerechnet 12 Wochen Urlaub.
Verdacht reicht nicht
Bauherr muss triftige Gründe für Kündigung einer Firma benennen. Berlin (ots) - Ein Bauherr
muss schon triftige Gründe benennen können,
wenn er aus einem bestehenden Vertrag mit einer von ihm beauftragten Baufirma aussteigen
will. Negative Erfahrungsberichte anderer Bauherrn reichen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht aus. (OLG
Hamburg, Aktenzeichen 11 U 150/11) Der Fall:
Es ging um die Errichtung eines Fertighauses.
Die Stimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entwickelte sich aber nach Vertragsabschluss denkbar schlecht, denn die Beteiligten stritten über eine ganze Reihe von
Sachfragen. Schließlich kündigte der Bauherr
der Firma fristlos. Das Unternehmen forderte im
Gegenzug mehr als 100.000 Euro, weil die genannten Gründe eine Kündigung nicht rechtfertigten. Unter anderem hatte sich der Auftraggeber darauf berufen, dass schlechte Erfahrungsberichte anderer Bauherren sein Vertrauen erschüttert hätten. Das Urteil: Die Argumentation
mit den negativen Berichten der anderen genügtem einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht als Begründung aus. Die Juristen
stellten fest: "Diese Berichte mögen das Vertrauen der Beklagten erschüttert haben, sie
können den Beklagten als Auftraggebern aber
jedenfalls solange kein Recht zur fristlosen Kündigung geben, als nicht deutlich wird, dass die
angebotene Werkleistung einen strukturellen,
nicht behebbaren Mangel hat."
Müll mitnehmen ist Diebstahl
Müll mitnehmen ist Diebstahl - Gericht: Fristlose
Kündigung dennoch nicht gerechtfertigt. Nürn-
1. August 2015, Seite 15
berg (D-AH/js) - Nimmt ein Angestellter Gegenstände mit nach Hause, die für den Arbeitgeber
wertlos sind, rechtfertigt das keine fristlose
Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, das lediglich
eine Abmahnung für angemessen hält (Az. 2 Sa
170/14). Wie die telefonische Rechtsberatung
der Deutschen Anwaltshotline (www.deutscheanwaltshotline.de) berichtet, nahm ein Betriebsschlosser Heizölreste von seiner Arbeitsstelle mit nach Hause. Diese waren durch Kondenswasser verunreinigt und für den Betrieb
unbrauchbar. Als der Arbeitgeber von dieser
Gewohnheit des Mitarbeiters erfuhr, kündigte
er ihm fristlos. Der Schlosser wehrte sich dagegen. Im sei nicht bewusst gewesen, dass die
Firma mit seinem Verhalten nicht einverstanden
war, schließlich seien die Ölreste nichts anderes
als Müll. Hätte man ihn aufgefordert, hätte er es
natürlich sofort unterlassen. Immerhin arbeite
er bereits seit über 30 Jahren für den Betrieb
und habe ihm nicht schaden wollen. Der Arbeitgeber behauptete jedoch, der Schlosser habe
auch einwandfreies Heizöl entwendet. Außerdem berief er sich auf einen ähnlichen Vorfall,
bei dem ein Kollege Diesel gestohlen hatte. Dieser war sofort fristlos entlassen worden. Daher
hätte auch dem Schlosser bewusst sein müssen,
wohin sein Verhalten führen würde. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
erklärte die Kündigung für ungültig. Zwar hätte
der Angestellte das Eigentum seines Arbeitgebers nicht einfach so mitnehmen dürfen - selbst
wenn es sich um wertlosen Müll handelte. Art
und Ausmaß des Pflichtverstoßes rechtfertigten
jedoch keine fristlose Kündigung. Denn der Betrieb hatte keinerlei Beweise für den Vorwurf,
der Angestellte habe nutzbares Öl gestohlen.
Das Gericht ging also davon aus, dass der Mann
nur Müll entwendet hatte. Hier hätte ihn der Arbeitgeber lediglich abmahnen dürfen. "Denn es
lag nahe, dass der Schlosser sich über sein Fehlverhalten nicht bewusst war und sich gebessert
hätte", bekräftigt Rechtsanwalt Frank Böckhaus
(telefonische
Rechtsberatung
unter
0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die
Entscheidung des Gerichtes. Dass ein Kollege
aus ähnlichen Gründen fristlos entlassen wurde,
ersetze keine Abmahnung.
Versicherung zahlt Kieferorthopäden nicht
Versicherung zahlt Kieferorthopäden nicht Richter: Behandlung muss unaufschiebbar sein.
Nürnberg (D-AH/fk) - Nur in einem Notfall ist die
Krankenkasse verpflichtet, die Kosten für einen
Eingriff zu übernehmen, der nicht von einem
Vertragsarzt der Kasse durchgeführt wird. So
entschied das Landessozialgericht Hamburg (Az.
L 1 KR 141/13). Wie die telefonische Rechtsberatung
der
Deutschen
Anwaltshotline
(www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet,
suchte eine Mutter mit ihrem Kind wegen anhaltender Probleme mit dessen Backenzähnen
mehrere Zahnärzte auf. Diese führten jeweils
unterschiedliche Behandlungswege durch. Nach
mehr als einem Jahr verbesserte sich der Zustand ihres Kindes jedoch nicht. Die Mutter ging
schließlich zu einem Kieferorthopäden, der allerdings kein Vertragsarzt ihrer Krankenkasse
war. Dieser erklärte ihr einen Zusammenhang
zwischen den entzündeten Backenzähnen und
möglichen neurologischen Problemen im Rücken des Kindes. Die Behandlung brachte
schließlich den erhofften Erfolg. Doch die Krankenkasse weigerte sich im Nachhinein, die angefallenen Kosten zu übernehmen. Und das zu
Recht, wie das Landessozialgericht Hamburg urteilte. Da die Frau hier auf eigene Faust einen
anderen Arzt aufgesucht habe, müsste die Krankenkasse die Kosten nur tragen, wenn es sich
um eine unaufschiebbare Behandlung gehandelt hätte. "Die Beschwerden ihres Kindes hatten aber bereits einen längeren Verlauf genommen. Somit könne von so einem Notfall keine
Rede sein", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter
0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Außerdem hatte die Mutter die Krankenkasse
nicht vor der Behandlung informiert, sondern
erst danach. Dies schließe eine rückwirkende
Kostenerstattung ebenfalls aus, so das Gericht.
1. August 2015, Seite 16
Camping: Auch abseits vom Touristentrubel
ARAG Experten beleuchten die rechtliche Lage
fürs wilde Campen (lifePR) Endlich Sommer! Urlaub in der Wildnis ist jetzt ein besonders ursprüngliches Erlebnis. Aber was sagt das Gesetz
dazu? Schließlich legt es niemand beim Camping
auf Ärger mit den Behörden an. Es geht vielmehr um das Vergnügen und das Gefühl von
Abenteuer. ARAG Experten beleuchten die
rechtliche Lage fürs Zelten in Deutschland und
im europäischen Ausland. Wild Campen oder Biwakieren? Wildes Campen bezeichnet in engerem Sinne die Übernachtung in einem Zelt außerhalb eines gekennzeichneten Camping- oder
Übernachtungsplatzes. Wird lediglich in einem
Biwak- oder Schlafsack, unter einem Schutzdach
oder einem selbstgebauten Schutz aus Ästen oder Schnee übernachtet, spricht man auch von
Biwakieren. In Deutschland regeln Landesgesetze, was im Einzelnen verboten oder erlaubt
ist. Generell ist wildes Campen in den meisten
Bundesländern nicht gestattet. Die Regelungen
beziehen sich dabei ausdrücklich auf das Zelten,
vom Biwakieren ist nicht die Rede. Daraus nun
einen Freifahrschein fürs Übernachten ohne
Zelt abzuleiten, ist jedoch ein Trugschluss, denn
der Sinn des Verbotes bleibt in juristischem
Sinne auch dann bestehen, wenn kein Zelt aufgestellt wird. Trotzdem gilt in der Praxis: Je
häuslicher man sich einrichtet, mit desto mehr
Unmut muss man rechnen, wenn man erwischt
wird. Wer sich an einige Regeln hält, dem stehen aber auch Möglichkeiten offen, sein Zelt in
der freien Natur aufzuschlagen. Was ist erlaubt?
Ungeachtet des generellen gesetzlichen Verbotes können Wald- oder Grundstücksbesitzer in
den meisten Bundesländern das Zelten auf ihrem Land erlauben. Wo das Zelten im Wald
nicht kategorisch verboten ist, verlangt das Gesetz die Zustimmung der zuständigen Forstbehörde. Fragen kostet auch dort nichts! Zudem
kennen Land- und Forstwirte ihre Gegend naturgemäß besonders gut und haben bisweilen
echte Geheimtipps parat. Wer abseits von offiziellen Campingplätzen zelten will, wird zudem
in einer kleinen ruhigen Gruppe eher geduldet
als mit dem weinseligen Kegelklub! Was ist verboten? Absolut tabu ist rücksichtsloses Verhalten in der Natur. Entstandener Müll darf nicht
auf Wald und Flur hinterlassen werden. Die Spuren der Toilettengänge sollten unbedingt vergraben und Lärm und Krach so gut es geht vermieden werden. Offenes Feuer ist - vor allem in
den Sommermonaten - im Abstand von weniger
als 100 Metern zum Waldrand streng verboten.
Dazu gehören neben Lagerfeuern, Kerzen und
Fackeln auch Campingkocher! Bei Brandgefährdung versteht das Gesetz keinen Spaß, mahnen
ARAG Experten. Neben empfindlichen Ordnungsgeldern sind in bestimmten Fällen sogar
Haftstrafen möglich! Naturschutzgebiete, Nationalparks, landwirtschaftliche Nutzflächen, Industriegebiete und militärische Sperrzonen
kommen für das Camping auf keinen Fall in
Frage. Auch Jäger freuen sich meist nicht über
Störenfriede in ihren Revieren. Wildes Campen
im europäischen Ausland Vor allem im Norden
Europas ist Zelten in der freien Natur relativ unproblematisch. So sind Norwegen und Schweden bekannt für das sogenannte "Jedermannsrecht"! Solange niemand gestört und nichts zerstört wird, ist das Zelten und Lagern gestattet.
Doch auch beim "Jedermannsrecht" gibt es Einschränkungen - man sollte sich also vorher genau informieren. So ist zum Beispiel in schwedischen Nationalparks das Campen in der Regel
verboten. Weniger bekannte Paradiese für
Wildcamper sind Schottland oder Irland und die
baltischen Staaten. Dänemark wählt einen etwas anderen Weg, in 40 dafür ausgewiesenen
Wäldern haben unsere nördlichen Nachbarn sogenannte Naturlagerplätze eingerichtet.
Ehrenamt Teil 1: Einsatz, der sich lohnt
ARAG Experten zur Steuern und Versicherung
für ehrenamtlich Tätige (lifePR) Egal, ob Sie Krötenzäune aufbauen, Klinikmützchen für krebskranke Kinder nähen, Bambinis das Fußball-ABC
beibringen oder als Schöffe im Gericht wirken als Ehrenamtler bereichern Sie unsere Gesellschaft. Da ist es mehr als fair, dass Sie ein paar
1. August 2015, Seite 17
Privilegien genießen dürfen. Welche das sind,
sagen ARAG Experten Übungsleiterpauschale
und Ehrenamtsfreibetrag In der Regel engagieren Sie sich im Ehrenamt, ohne eine Bezahlung
zu erwarten. Häufig fließt aber doch etwas Geld.
Zum Beispiel als Aufwandspauschale, die Sie
normalerweise als Einnahme versteuern müssten. Zum Glück kommt der Staat Menschen entgegen, die ihre Freizeit für andere opfern. Wer
ehrenamtlich arbeitet, darf bis zu 720 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei kassieren egal in welchem Bereich er mithilft. Wenn Sie
nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Erzieher,
Vormund oder Betreuer in einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung arbeiten, können Sie eine Übungsleiterpauschale erhalten.
Sie dürfen dann jährlich 2.400 Euro verdienen,
ohne Steuern zu zahlen. Wer mehr verdient,
muss dies versteuern. Die Freigrenze gilt übrigens auch für Studenten, Rentner oder Hausfrauen und alle, die keinen Hauptberuf haben.
Auch hier gilt die Bedingung der Nebenberuflichkeit wie beim Ehrenamtsfreibetrag. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag lassen
sich manchmal sogar kombinieren, wenn Sie
beispielsweise als Hockeytrainer tätig sind und
zusätzlich noch die Vereinskasse führen. Dann
dürfen Sie beide Beträge ausschöpfen. Für eine
einzelne Tätigkeit können jedoch nicht beide
Pauschalen geltend machen. Steuern sparen
Vielleicht ist es Ihnen aber auch nicht wichtig,
ein Honorar zu bekommen. Dann können Sie
Ihnen zustehendes Geld als sogenannte Rückspende an Ihren Verein spenden. Und erhalten
eine Spendenbescheinigung, die wiederum Ihre
Steuern mindern kann. Aufwendungen für Ihr
Ehrenamt müssen nicht zu Ihren Lasten gehen.
Sammeln Sie die Belege von Reisekosten oder
Materialien und lassen sie sich das Geld erstatten. Auch ein Fahrtenbuch kann hilfreich sein.
Hier sind die Bedingungen, die der Gesetzgeber
an diesen Ehrenamtsfreibetrag geknüpft hat.Sie müssen Ihr Ehrenamt nebenberuflich ausüben. Das bedeutet, es darf nicht mehr Zeit als
ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs in
Anspruch nehmen.- Sie sollten für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft aktiv sein.- Ihr Engagement muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.- Sie dürfen für Ihre Einnahme keine weitere Steuerbefreiung wie beispielsweise den Übungsleiterfreibetrag geltend
machen. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt
auch für ehrenamtliche Arbeit Sie werden sich
sicher fragen, wie Sie abgesichert sind, wenn Sie
sich um andere Menschen kümmern. Ganz einfach. Wenn Sie im Zuge Ihres freiwilligen Engagements einen Unfall erleiden, erhalten Sie in
den meisten Fällen Leistungen von der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse wie Verletztengeld, Haushaltshilfen oder Geld für RehaMaßnahmen. Viele Ehrenamtliche sind nämlich
im Rahmen ihres Engagements automatisch unfallversichert; in der Juristensprache heißt das
"kraft Gesetzes". Nur keine Hemmungen: Fragen Sie gleich beim ersten Gespräch nach, wie
es mit der Unfallversicherung aussieht; dann
können Sie beruhigt und frischen Mutes ins Ehrenamt starten. Wer gehört zum Kreis der gesetzlich unfallversicherten Ehrenamtler? - Gesetzlich unfallversichert sind zum Beispiel Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder der
Bergwacht.- Zum Kreis der automatisch Unfallversicherten gehören auch ehrenamtliche
Stadtratsmitglieder, Mitglieder von Industrieund Handelskammern, ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Betreuerinnen und Betreuer nach dem Betreuungsgesetz.- Alle, die
sich unentgeltlich für Kirchen, im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege engagieren, müssen sich ebenfalls keine Gedanken um
den Unfallschutz machen.- Versicherungsschutz
genießen auch alle im Bildungswesen Engagierten - wie gewählte Elternvertreter an Schulen und Personen, die im Auftrag der Kommune in
Vereinen oder Verbänden aktiv sind. Wer nicht
kraft Gesetzes unfallversichert ist, kann sich
freiwillig versichern oder durch seinen Verein
versichern lassen. Oder sowieso eine private
Unfallversicherung abschließen, die Ihre Freizeit
1. August 2015, Seite 18
abdeckt. Wenn Sie also in einer gemeinnützigen
Organisation beispielsweise in den Vorstand oder zum Kassenwart gewählt werden, können
Sie diesen Weg gehen. Das gilt auch, wenn Sie
sich in Parteien und Gewerkschaften engagieren.
Download
des
Textes:https://www.arag.de/...
Wer haftet eigentlich, wenn Ehrenamtlern etwas passiert?
(lifePR) Ihr ehrenamtlicher Einsatz ist gut gemeint, aber dennoch geht manchmal etwas
schief. Wer haftet denn jetzt für den Schaden?
Am besten sind Sie versorgt, wenn Sie eine eigene private Haftpflichtversicherung haben.
Denn sie haftet auch bei einem "sozialen gemeinnützige Ehrenamt". Es gibt aber auch Ausnahmen. Nicht versichert sind beispielsweise
ehrenamtliche Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder, Schöffen oder Angehörige der freiwilligen Feuerwehr. Für sie gibt es spezielle Regelungen innerhalb der Gemeinden. Fragen Sie
einfach nach, wie Sie in solchen Positionen abgesichert sind. Außerdem sind oft die Ansprüche der Organisation, für die Sie ehrenamtlich
tätig sind, nicht in der privaten Versicherung
eingeschlossen. Deshalb haben viele Vereine
und Wohlfahrtsorganisationen für ihre ehrenamtlichen Helfer eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch Vermögensschäden abdeckt.
Ehrenamtliche Wahlhelfer und Volkszähler
(lifePR) Wer eine Einladung zum Wahlhelfer oder zur Mitwirkung an einer Volkszählung bekommt, kann schlecht "Nein" sagen. Denn
Wahlhilfe gehört zu unseren gesetzlichen Pflichten als Staatsbürger. Die unbegründete Ablehnung des Ehrenamtes ist sogar eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt
werden. Die Höhe der Geldbuße ist je nach Wahl
und Bundesland unterschiedlich, bei einer Bundestagswahl können es laut Bundeswahlgesetz
zum Beispiel bis zu 500 Euro sein. Immerhin haben Wahlhelfer aber Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Diese heißt Erfrischungsgeld
und beträgt je nach Bundesland 21 oder mehr
Euro.
Unfreiwillig freiwillig: Wann kann ich eine Berufung zum Schöffen ablehnen?
(lifePR) Es gibt Angebote, die kann man nicht oder nur sehr schwer ablehnen. Zum Beispiel als
Schöffe. Alle fünf Jahre werden neue Laienrichter gesucht, die dann zwei- bis dreimal im Monat zusammen mit den Berufsrichtern in der
Strafjustiz Urteile fällen. Finden sich nicht genug
geeignete Bewerber, können auch Personen berufen werden, die sich gar nicht beworben haben. Wenn Sie diesen interessanten Dienst nicht
machen möchten, haben Sie nur wenige Chancen das abzulehnen: - Sie arbeiten als Arzt, Hebamme, in der Krankenpflege oder als Apothekenleiter ohne weitere angestellte Apotheker.Sie können glaubhaft machen, dass Ihnen die
Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des
Schöffenamtes in besonderem Maße erschwert.- Sie sind 65 Jahre oder älter.- Das
Schöffenamt stellt für Sie eine besondere Härte
dar, weil durch die Ausübung Ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht würde.
Ehrenamt Teil 2: Schülerlotsen sorgen für einen
sicheren Schulweg
ARAG Experten sagen, was Sie über dieses tolle
Ehrenamt wissen sollten (lifePR)Rund 50.000
Schülerlotsen oder Verkehrshelfer stehen morgens früh auf, um den Schulweg unserer Kinder
sicherer zu machen. Schon von weitem leuchten
sie neon-gelb und Eltern wie Kinder sind froh,
dass es sie gibt. Zu Schulbeginn und Schulschluss
sichern sie jüngere unerfahrene Schüler an stark
befahrenen Straßen. Entsprechend versichert,
können Sie oder Ihr Kind diese verantwortungsvolle Aufgabe sorgenfrei erfüllen. Schülerlotse
werden Neben Erwachsenen kann sich jeder interessierte Schüler als Schülerlotse engagieren,
sofern er 13 Jahre alt ist und in die siebte Klasse
geht. In Brandenburg ist das sogar schon ab dem
elften Lebensjahr möglich und in Berlin ab
Klasse fünf. Die Klassenlehrer wählen aus den
Freiwilligen zuverlässige, verantwortungs- und
pflichtbewusste Schüler aus, denn schließlich
1. August 2015, Seite 19
verlassen sich die jüngeren Schüler und ihre Eltern auf sie. Während Polizei und Verkehrswacht erwachsene Schülerlotsen lediglich in
ihre Aufgabe einweisen, bilden sie minderjährige Verkehrshelfer mit Zustimmung ihrer Eltern
innerhalb von sechs bis zwölf Stunden aus. Praxisorientiert lernen sie wichtige verkehrsrechtliche Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und üben das Einschätzen von Gefahren,
Geschwindigkeiten und Bremswegen von Fahrzeugen. Dabei legen die Ausbilder großen Wert
auf umsichtiges und verantwortungsbewusstes
Verhalten und volle Konzentration der Schülerlotsen auf ihre Tätigkeit. Mit einem abschließenden Test belegen die jungen Verkehrshelfer ihr
Wissen und Können und mit der richtigen Ausstattung kann es dann auch schon losgehen.
Den gut sichtbaren neon-gelben Überwurf, die
passende Schirmmütze, die Winkerkelle, ein
Lotsenbooklet und mittlerweile auch eine wetterfeste Jacke bekommen die Schülerlotsen von
der Deutschen Verkehrswacht, die vom Verband der Automobilindustrie unterstützt wird.
Am Einsatzort In den ersten Einsatz-Tagen stehen die frischgebackenen Verkehrshelfer nicht
alleine da. Mal davon abgesehen, dass sie ohnehin meist zu zweit eingesetzt werden, weist die
Polizei sie an dem von ihr oder der Kommune
vorgegebenen Einsatzort ein und erklärt ihnen
die besonderen örtlichen Verhältnisse. Oft ist
auch das Verkehrszeichen, das Kraftfahrer auf
den Verkehrshelfereinsatz hinweist, bereits angebracht und gibt den Schülerlotsen Sicherheit.
Funktioniert der Dienst gut, zieht sich die Polizei
mehr und mehr zurück und schaut dann nur
noch zwischendurch bei ihnen vorbei. Was
Schülerlotsen dürfen Schülerlotsen sind keine
Hilfspolizisten. Sie dürfen keine Verstöße gegen
die Straßenverkehrsordnung ahnden und nicht
in den fließenden Verkehr eingreifen. Sie müssen abwarten, bis sich eine genügend große Lücke im Verkehrsfluss ergibt und den Kraftfahrern mit ihrer Winkerkelle signalisieren, dass sie
Schüler über die Fahrbahn lotsen möchten –
wenn möglich in kleinen Gruppen. Wie sind
Schülerlotsen versichert? Da die Schülerlotsen
für die Gemeinde Hilfsaufgaben wahrnehmen,
sind sie gemäß Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB nicht haftbar, wenn Dritte
zu Schaden kommen, solange sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. In die Haftung
tritt die Gemeinde oder die Stadt als Träger des
Schulwegdienstes ein. Diese sollte daher unbedingt haftpflichtversichert sein, was meist der
Fall ist. Lassen Sie sich das als Schülerlotse oder
Elternteil eines Schülerlotsen aber lieber vorher
noch einmal bestätigen. Gegen die Folgen von
Körperschäden durch Unfälle sind Verkehrshelfer durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Gemeindeunfallversicherungsverbände versichert. Ihrem Engagement steht also nichts entgegen – genießen Sie einfach das gute Gefühl,
für Ihre Mitmenschen da zu sein. Mehr zum
Thema:https://www.arag.de/...
Ein Schlüssel fehlte
Eigentümer und Mieter kämpften bis vor den
BGH um Schadenersatz. Berlin (ots) - Zu den ärgerlichsten Ereignissen am Ende eines Mietverhältnisses gehört es, wenn der Mieter nicht alle
ihm überreichten Schlüssel zurückgeben kann.
Das führt zu erheblichen Sicherheitsproblemen,
wenn es sich um kombinierte Haus- und Wohnungsschlüssel handelt. Wird die Schließanlage
anschließend aber gar nicht ausgetauscht, sieht
es nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS allerdings schlecht für Schadenersatzansprüche aus. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 205/13) Der Fall: Das Mietverhältnis währte nur kurz, ehe es einvernehmlich
wieder aufgelöst wurde. Doch in einem Punkt
gab es erhebliche Probleme: Statt der ihm ursprünglich übergebenen zwei Schlüssel konnte
1. August 2015, Seite 20
der Mieter nur noch einen vorweisen. Die Hausverwaltung rechnete vor, dass der Austausch
der Schließanlage etwa 1.400 Euro kosten
würde - und forderte den Betrag als Vorschuss
vom Eigentümer ein. Der bezahlte nicht, die Anlage wurde nicht ausgetauscht. Trotzdem begehrte der Eigentümer vom Mieter einen Betrag
in dieser Höhe. Das Urteil: Grundsätzlich kann
ein nicht zurückgegebener Schlüssel zu einer
Schadenersatzpflicht des Mieters führen, stellten die Richter des BGH fest. Denn es entstehe
ein hohes Sicherheitsrisiko, wenn nicht bekannt
sei, wer eventuell in den Besitz des Schlüssels
gelangt sei. Deswegen sei die Anschaffung einer
neuen Schließanlage in solchen Fällen durchaus
in Betracht zu ziehen. Wenn allerdings die alte
Anlage bestehen bleibe, dann sei kein konkreter
Vermögensschaden entstanden und damit auch
kein Schadenersatz nötig.
Sanitäter darf Auftrag kurz vor Feierabend ablehnen
Sanitäter darf Auftrag kurz vor Feierabend ablehnen - Gericht: Arbeitnehmer muss nicht immer Überstunden machen. Nürnberg (D-AH/js) Ein Rettungswagenfahrer kann Aufträge ablehnen, wenn sie keinen Notfall darstellen, aber
Überstunden erfordern. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
und erklärte eine fristlose Kündigung für unwirksam (Az. 5 TaBV 7/14). Wie die telefonische
Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
(www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet,
sollte die Schicht eines Sanitäters um halb vier
enden. An diesem Nachmittag hatte er einen
Termin beim Jugendamt vereinbart, auf den er
bereits fünf Wochen wartete. Kurz vor Feierabend bekam er von der Zentrale einen Auftrag
für einen Krankentransport, der sein Schichtende aber weit überschritten hätte. Der Sanitäter weigerte sich, diese Überstunden abzuleisten. Schließlich sei es kein Notfall gewesen,
denn ein Patient hätte lediglich verlegt werden
müssen. Zudem sei sein Termin am Nachmittag
äußerst wichtig für ihn. Dem Arbeitgeber ge-
nügte diese Erklärung jedoch nicht und er kündigte den Mann fristlos wegen Arbeitsverweigerung. Das Landesarbeitsgericht MecklenburgVorpommern erklärte die Kündigung für ungültig. Eine fristlose Kündigung kann zwar angebracht sein, wenn der Angestellte die Arbeit verweigert. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, uneingeschränkt Überstunden zu machen. "Dies ist nur bei einer ausdrücklichen vertraglichen oder tariflichen Regelung der Fall, oder wenn sich ein Notfall ergibt",
erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für
1,99 Euro pro Minute) die gesetzliche Grundlage. Das Gericht gab dem Fahrer jedoch recht,
dass es sich beim betroffenen Auftrag nicht um
einen Notfall gehandelt habe. Auch wenn die
Einsätze jederzeit und ohne Vorwarnung anfallen, darf den Arbeitnehmer das nicht übermäßig
in seiner Freizeit einschränken. Die Kündigung
ist daher unwirksam.
Kein Schmerzensgeld bei unbewiesenen Hygienemängeln
Kein Schmerzensgeld bei unbewiesenen Hygienemängeln - Gericht: Andere Ursachen sind
nicht ausgeschlossen. Nürnberg (D-AH/js) - Fordert ein Krankenhauspatient Schmerzensgeld
wegen schlechter Hygiene oder falscher Behandlung, muss er diese Mängel auch beweisen
können. So entschied das Oberlandesgericht
Hamm und wies die Klage einer Patientin zurück
(Az. 26 U 125/13). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
(www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet,
kam eine Frau wegen einer Magen-Darm-Infektion ins Krankenhaus. Sie wurde operiert und
blieb noch einige Tage auf der Station. Ihr wurde
auch ein Katheter gelegt, der sich an der Einstichstelle entzündete und ihr starke Schmerzen
bereitete. Die Ärzte stellten dort eine Infektion
durch sogenannte Krankenhausbakterien fest.
Die Patientin gab dem Krankenhauspersonal die
Schuld für diese Infektion: Der Katheter sei
falsch eingesetzt und nicht richtig versorgt wor-
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den. Auch die Hygiene im Krankenhaus sei mangelhaft, behauptete sie. Allein durch diese Umstände seien die Bakterien in ihre Wunde gelangt. Sie wisse außerdem von mindestens vier
weiteren Patienten, die sich zur selben Zeit in
diesem Krankenhaus mit den Bakterien angesteckt hatten. Da sie auch noch nach ihrer Entlassung an den Folgen der Infektion zu leiden
hatte, forderte die Frau Schmerzensgeld von
mindestens 30.000 Euro. Das Oberlandesgericht
Hamm erklärte diese Forderung für unberechtigt. "Mangelnde Hygiene im Krankenhaus kann
die Patientin nicht einfach unterstellen, sie
muss sie auch nachweisen können", erklärt
Rechtsanwalt Roland Hoheisel-Gruler (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für
1,99 Euro pro Minute) die gesetzliche Grundlage. Das könne sie in diesem Fall jedoch nicht.
Ein Sachverständiger erklärte außerdem, dass
die Infektion nicht zwangsweise mit der Hygiene
in Verbindung stehe. Patienten könnten selbst
Bakterienträger sein, ohne vorher Symptome zu
zeigen. Außerdem konnte die Klägerin keine Behandlungs- oder Versorgungsfehler nachweisen. Deswegen habe sie gegenüber dem Krankenhaus auch keine Schmerzensgeldansprüche,
so der Richterspruch.
Fristlose Kündigung für gewalttätigen Mieter
rechtens
(lifePR) Ein gewalttätiger Angriff auf einen Mitbewohner, durch den dieser verletzt wird,
rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung
des Mietverhältnisses. Im konkreten Fall vermietete die Klägerin eine Einzimmerwohnung
an den beklagten Mieter. Ein Mitbewohner fand
den beklagten Mieter im Treppenhaus auf dem
Bauch liegend am Boden. Er schrie laut: "Ich will
sterben, Hilfe, Hilfe!" Der 29-jährige Mitmieter
ging hin und fragte, ob er einen Rettungswagen
holen soll. Da sprang der Beklagte plötzlich auf,
packte den Mitmieter am Hemd und würgte ihn.
Der Beklagte schlug auf ihn ein, wodurch der
Mitmieter Schürfwunden und Verletzungen im
Gesicht, eine blutende Wunde an der Lippe und
Kratzer am Oberkörper davontrug. Nachdem
der Mitmieter sich losreißen konnte, packte der
Beklagte dessen Begleiter am Fuß und versuchte, diesen zu beißen. Der Mitmieter konnte
seinen Freund befreien und wollte mit diesem
davonlaufen. Der Beklagte bekam den Fuß des
Mitmieters zu fassen, so dass dieser die letzten
fünf Stufen der Treppe hinabstürzte. Der Mitmieter rappelte sich auf und lief mit seinem
Freund vor das Haus ins Freie, wo er erschöpft
zu Boden fiel. Der Beklagte rannte zu ihm, setzte
sich auf ihn und schlug wieder auf ihn ein. Die
Verletzungen mussten im Krankenhaus behandelt werden. Die Vermieterin kündigte dem beklagten Mieter fristlos und erhob anschließend
Räumungsklage. Die zuständige Richterin gab
der Vermieterin Recht. Bei der Abwägung der
Interessen der Vermieterin und des beklagten
Mieters kam die zuständige Richterin zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Vermieterin
überwiegen und für sie die Fortsetzung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist, so die
ARAG Experten (AG München, Az.: 425 C
16113/14).
Unfall im Chemieunterricht: Kein Schmerzensgeld
(lifePR) Ein Schüler, der im Unterricht verletzt
wird, hat laut ARAG keinen Anspruch auf
Schmerzensgeld, sofern kein Vorsatz bezüglich
der Unfallverursachung und der Herbeiführung
der Verletzungsfolgen gegeben war. Als Schüler
der 6. Klasse hatte der Kläger im entschiedenen
Fall an einem Standardexperiment zur Unterrichtseinheit "Verbrennung" teilgenommen.
Dazu erhielten die Schüler einen Bunsenbrenner, ein Schälchen und darin etwas Brennspiritus. Ihre Aufgabe bestand darin, ein in der
Flamme des Bunsenbrenners zum Glühen gebrachtes Holzstäbchen in die Nähe des Schälchens zu führen und dabei zu beobachten, wann
die Flüssigkeit in Brand geriet. Der Schüler saß
auf der linken Seite des Klassenraumes, als die
Chemielehrerin auf der gegenüberliegenden
Seite der Klasse in eines der Schälchen Brennspiritus nachfüllte. Dabei entzündete sich auch die
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Flüssigkeit in der Flasche, die die Lehrerin in der
Hand hielt. Der brennende Spiritus entwich und
traf den Schüler, der dadurch Verbrennungen
an Gesicht, Hals und Oberkörper erlitt. Er
musste stationär behandelt werden. Ebenso wie
das Landgericht Osnabrück sahen auch die Richter des OLG die Voraussetzungen für einen
Schmerzensgeldanspruch nicht als gegeben an.
Während andere Schäden, wie beispielsweise
die Behandlungskosten, von der gesetzlichen
Unfallversicherung erstattet würden, habe der
Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung
eines Schmerzensgeldes bewusst ausgeschlossen, um den Schulfrieden nicht zu stören. Eine
Ausnahme gelte nur dann, wenn die Unfallverursachung und das Herbeiführen der Verletzungsfolgen vorsätzlich geschehen seien, so das
OLG. Es konnte einen solchen Vorsatz bei der
Lehrerin aber nicht feststellen, erklären ARAG
Experten (OLG Oldenburg, Az.: 6 U 34/15).
Keine Zahlung für ehemalige Lebensgefährtin
des Vaters
(lifePR) Für die ungedeckten Heimpflegekosten
der ehemaligen Lebensgefährtin des Vaters,
muss kein Aufwendungsersatz geleistet werden. Im verhandelten Fall führte der Vater des
Klägers mit seiner Lebensgefährtin seit 1989
eine eheähnliche Beziehung. Nachdem beide
aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen
in unterschiedlichen Pflegeheimen untergebracht wurden, gewährte der Landkreis Gießen
als Sozialhilfeträger ab Mai 2012 Leistungen an
die Lebensgefährtin. Im Dezember 2013 verstarb der Vater, nachdem er sich bereits Ende
2011 einer Mitbewohnerin zugewandt hatte.
Der beklagte Landkreis machte beim Kläger als
Bevollmächtigtem seines Vaters die monatlichen ungedeckten Sozialhilfeaufwendungen
geltend. Er begründete seine Forderung mit
dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen. Das Gericht konnte sich dieser Sichtweise
nicht anschließen. Ein Rückgriff des beklagten
Landkreises auf den Kläger scheiterte bereits an
der fehlenden Rechtswahrungsanzeige. Die
Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die eigentlich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehenden Unterhaltsansprüche auf sich
überleite. Der Sozialhilfeträger kann dann - aber
auch erst ab dann - die Unterhaltsansprüche
selbst geltend machen. Diese lag nicht vor - ferner äußerte das Gericht Zweifel an dem Fortbestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen
zum Zeitpunkt der Hilfegewährung, so die ARAG
Experten (SG Gießen, Az.: S 18 SO 84/13).
Umbaukosten gestreckt
Finanzgericht Saarbrücken fand großzügige Lösung für Schwerbehinderten. Berlin (ots) - Menschen mit einer Behinderung kommen unter bestimmten Umständen gar nicht darum herum,
ihre Immobilie in großem Stil umzubauen, wenn
sie weiterhin darin wohnen wollen. Der Fiskus
erkennt die Ausgaben dafür häufig als außergewöhnliche Belastung an. Doch was geschieht,
wenn die investierten Beträge gar nicht innerhalb eines Steuerjahres abgesetzt werden können? Dafür hat ein Fachgericht nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine
großzügige Lösung gefunden. (Finanzgericht
Saarbrücken, Aktenzeichen 1 K 1308/12; Revision zum BGH als unzulässig abgelehnt, Aktenzeichen VI R 68/13) Der Fall: Ein Hauseigentümer investierte erhebliche Summen, um trotz
seiner schweren Behinderung längerfristig im
eigenen Heim bleiben zu können. Für die Barrierefreiheit (Treppenlift, Rollstuhlrampe, Aufzug) gab er insgesamt 135.000 Euro aus. Diese
Summe hätte er als außergewöhnliche Belastung geltend machen können, doch seine ge-
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samten Einnahmen im betreffenden Jahr betrugen nur rund 43.000 Euro. Deswegen stellte er
den Antrag, die Ausgaben steuerlich auf mehrere Jahre verteilen zu dürfen. Der Fiskus lehnte
das ab. Das Urteil: Die Richter des Finanzgerichts Saarbrücken akzeptierten eine Verteilung
der Kosten auf fünf Jahre. Der Steuerzahler
konnte sich also jedes Jahr einen Betrag in Höhe
von 27.000 Euro anrechnen lassen. Ursprünglich
hatte er das auf zehn Jahre strecken wollen,
doch soweit wollte ihm die Rechtsprechung
nicht entgegen kommen.
Hooligans können als kriminelle Vereinigung
gelten
Hooligans können als kriminelle Vereinigung
gelten - Gericht: Zweck und Ziel der Gruppe war
es, Straftaten zu begehen. Nürnberg (D-AH/js) Organisiert eine Gruppe Hooligans Straftaten,
wie Schlägereien oder Einbrüche, kann sie offiziell als kriminelle Vereinigung gelten. So entschied der Bundesgerichtshof und verhängte
Freiheitsstrafen über die Hooligan-Anführer (Az.
3 StR 233/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, war eine
Hooligan-Gruppe nicht nur im Rahmen von Fußballspielen aktiv. Sie organisierte auch über
mehrere Jahre Kämpfe und Schlägereien mit anderen Vereinigungen, um sich eine Machtstellung im Umkreis zu sichern. Beendet waren solche Prügeleien erst, wenn alle Kämpfer einer
Seite entweder besiegt waren oder aufgegeben
hatten. In zahlreichen Fällen wurden die Teilnehmer dieser Massenkämpfe schwer verletzt.
Die rechtsextreme Gruppe beging auch andere
Straftaten. Beispielsweise brachen sie in türkische Restaurants und Döner-Läden ein, demolierten diese und griffen deren Besitzer an. Das
zuständige Landgericht verurteilte die Anführer
der Gruppe auch wegen Mitgliedschaft in einer
kriminellen Vereinigung zu mehren Jahren Haft,
womit diese allerdings nicht einverstanden waren. Der Bundesgerichtshof stimmte jetzt dem
Landgericht zu. Er stufte die Hooligans als kriminelle Vereinigung ein, denn ihr Zweck sei es ganz
eindeutig, Straftaten zu begehen. Diese seien
von den Anführern geplant und durchgeführt
worden. "Sie waren daher auch wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu verurteilen", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische
Rechtsberatung
unter
0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die
höchstrichterliche Entscheidung. Der Bundesgerichtshof bestätigte deshalb die verhängten
Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren.
Tochter muss zum Aufklärungsunterricht
Tochter muss zum Aufklärungsunterricht - Gericht: Unterricht trotz Bedenken der Eltern zumutbar. Nürnberg (D-AH/fk) - Religiöse und
ethische Bedenken der Eltern sind kein Grund,
die Tochter vom Sexualunterricht der Schule
fernzuhalten. So urteilte das Verwaltungsgericht Münster (Az. 1 K 1752/13). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, sollten die Viertklässler einer Grundschule Aufklärungsunterricht erhalten. Die
Schule lud die Eltern ein, um ihnen vorher die
Inhalte und den Aufbau des Unterrichts vorzustellen. Auch hatten die Eltern die Möglichkeit
in einem privaten Gespräch Vorschläge oder Bedenken zu äußern. Die Eltern eines Mädchens
hatten schließlich religiöse und ethische Probleme mit der Thematik und beantragten, ihre
Tochter vom Sexualunterricht freizustellen.
Doch dies lehnte die Schule ab. Die Eltern behielten ihre Tochter aber trotzdem zu Hause, da
sie den Unterricht nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren konnten. Daraufhin verhängte das
Schulamt ein Bußgeld. Und das zu Recht, wie
das Verwaltungsgericht Münster urteilte. Es sei
schließlich der staatliche Bildungsauftrag, Kindern neutral Wissen und Fakten zu vermitteln.
"Und das kann in der Schule besser durchgeführt werden als bei den Eltern. Daher greift hier
das staatliche Bestimmungsrecht," erklärt
Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische
Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99
Euro pro Minute). Die Teilnahme der Tochter
am Sexualunterricht verletze auch nicht die
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Grundrechte der Eltern auf Mitbestimmung in
der Erziehung. Die Eltern hatten die Möglichkeit, über die Inhalte des Unterrichts aufgeklärt
zu werden und diese dann im Vorfeld mit ihrem
Kind nach eigenen Wertvorstellungen zu besprechen, so das Gericht. Das Mädchen habe somit ungerechtfertigt den Unterricht versäumt.
Striktes Grillverbot im Mietvertrag: Ist das zulässig?
(lifePR) Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im
Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten
werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos
gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01).
Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der
Eigentümerversammlung ein grundsätzliches
Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur (OLG Zweibrücken,
Az.:3 W 50/93). Nach Ansicht der ARAG Experten ist diese Auffassung zwar etwas zweifelhaft
und nicht gerade zeitgemäß, sie raten jedoch
von vornherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass
Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand
nehmen und dass die entstehenden Dünste
nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können.
Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber
keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert
(z.B. LG München I, Az.: 15 S 22735/03, OLG
Oldenburg, AZ.: 13 U 53/02). Wer nicht ganz auf
das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat
immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue zu nutzen.
Zu oft Grillen ist nicht nur ungesund...
(lifePR) ...sondern stößt oft sogar auf gerichtlich
festgelegte Grenzen. Wie oft das Grillvergnügen
erlaubt ist, kommt hauptsächlich darauf an, wo
man wohnt. Im eigenen Garten und wenn kein
Nachbar belästigt wird, kann man natürlich tun
und lassen, was man will. Anders sieht es auf einer Terrasse oder einem Balkon im Mehrfamilienhaus aus: Hierzu gibt es sehr unterschiedliche
Gerichtsurteile. Während das Landgericht Stuttgart die Grilldauer auf Balkon oder Terrasse pro
Jahr auf dreimal zwei Stunden begrenzt (Az.: 10
T 359/96), sehen die Richter in Bonn das etwas
entspannter: Sie erlauben das Grillvergnügen
immerhin einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96). Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02)
darf grundsätzlich bis 22.00 Uhr gegrillt werden.
Bis zu viermal im Jahr kann es sogar "sozialadäquat" sein, bis 24.00 Uhr zu grillen. Und das
Landgericht München entschied, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die
Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt werden (LG München I, Az.: 15 S
22735/01).
BGH-Urteil: Verkürzte Garantie bei Gebrauchtwagen ist nichtig
Undurchsichtige Klauseln im Kaufvertrag sind
unwirksam (lifePR) Erwirbt ein Verbraucher von
einem Händler ein gebrauchtes Fahrzeug, muss
er regelmäßig davon ausgehen, dass der Händler die Gewährleistungsfrist – zulässiger Weise –
auf ein Jahr statt der gesetzlichen zwei Jahre
verkürzt. In der Regel erfolgt die Verkürzung der
Gewährleistungsfrist durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Gebrauchtwagenhändler bedienen sich dabei oft der vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe
e.V. – kurz ZDK – herausgegebenen AGB. Bezüglich der aktuellen AGB des ZDK entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) nun allerdings, dass
eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren auf eins unwirksam sei (Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 104/14). Rostschaden – Käuferin erhält Schadensersatz Der
Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte einen Vorführwagen erworben. An diesem traten nach zirka einem Jahr
Rostschäden auf, welche sich auf einen Produktionsfehler zurückführen ließen. In den AGB des
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Verkäufers war folgende Klausel enthalten: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Weiterhin enthielten die AGB des Verkäufers noch eine Klausel, in
der festgesetzt wurde, dass übrige Schadensersatzansprüche des Käufers noch innerhalb von
zwei Jahren geltend gemacht werden können.
Diese Regelung erklärte der BGH für ungültig. Er
sah hierin einen Verstoß gegen das sogenannte
Transparenzgebot, da einem durchschnittlichen
Verbraucher nicht klar werde, welche Frist nun
gelten sollte. Klauseln für durchschnittlichen
Kunden zu unübersichtlich Während die erste
Instanz schon zugunsten der Käuferin entschied,
gab das Landgericht der Klage nicht statt. Doch
die Käuferin zog mit Erfolg vor den BGH: Auch
die Richter aus Karlsruhe hielten die Klausel für
unwirksam. Es sei für einen durchschnittlichen
Kunden ohne juristische Vorkenntnisse unklar,
welche Frist denn nun für seine Ansprüche gelten sollte. Die verschiedenen Bestimmungen
seien zu undurchsichtig, sodass der Kunde keine
Sicherheit habe, ob er eine Nacherfüllung nun
nach einem Jahr oder auch noch nach zwei Jahren verlangen kann. Somit bleibt der BGH bei
seinen verbraucherfreundlichen Entscheidungen im Gewährleistungsrecht beim Gebrauchtwagenkauf. Sollten Käufer eines Gebrauchtwagens eine ähnliche Klausel in ihrem Vertrag ausfindig machen, ist es lohnenswert, den ganzen
Vertrag von einem Anwalt kontrollieren zu lassen. Denn häufig führen unwirksame Klauseln in
AGB zu einem Schadensersatzanspruch oder zu
einem Anspruch auf Nacherfüllung, der besonders bei einem Gebrauchtwagen dienlich sein
kann. Frank Brüne Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Verkehrsrechthttp://gks-rechtsanwaelte.de
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Software-Vertrieb Michael Suhr
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Tel.: +49 (0)40 603 16 81
Fax: +49 (0)40 609 112 32
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Vertretungsberechtigt: Michael Suhr
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