Hinweise zum Ausfüllen der Anlagen zum

Hinweise zum Ausfüllen der Anlagen zum
Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2015
Anlage 1a: Grundinformationen zum Schlag
Anlage 1b: Informationen zu Landschaftselementen
Anlage 2: Informationen zu Teilschlägen (Direktzahlungen und Agrarumweltmaßnahmen)
Grundsätzliche Hinweise
Mit dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2015 sind für alle beihilfefähigen Flächen die für die Gewährung der verschiedenen Zahlungen erforderlichen Angaben zu machen. Im Gegensatz zu den Vorjahren werden in der Anlage 1a lediglich die Grundinformationen zu den jeweiligen vom Antragsteller bewirtschafteten Schlägen abgegeben. Die Anlage 1b
enthält Angaben zu den Landschaftselementen, die jeweils unmittelbar an den in Anlage 1a aufgeführten Schlägen gelegen
sind und über die Sie die Verfügungsgewalt haben. Hier sind die Landschaftselemente in Bezug auf Lage, Größe und Art
anzugeben. Fakultativ sind die Angaben im Hinblick auf die Auswahl der Landschaftselemente für die Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen und für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Die Anlage 2 mit den Informationen zu den Teilschlägen wurde im Vergleich zu den Vorjahren aufgrund des neuen Prämiensystems völlig überarbeitet. Hier sind zu allen
Schlägen, die in der Anlage 1a aufgeführt sind, Angaben in Bezug auf die Beantragung der Basisprämie, ggf. Angaben zur
Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen und ggf. Angaben zu den Agrarumweltmaßnahmen einschließlich Erschwernisausgleich und Ausgleichszulage, die mit der Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche geltend gemacht werden, zu machen.
Unter Umständen kann es hier auch erforderlich sein, aus den in der Anlage 1a aufgeführten Schlägen Teilschläge zu bilden, um so für diese Teilschläge differenzierte Angaben hinsichtlich der Erfüllung der Greening-Auflagen (Bereitstellung
ökologischer Vorrangflächen) und der Anforderungen zu den Agrarumweltmaßnahmen einschließlich Erschwernisausgleich
und Ausgleichszulage machen zu können.
Hinweise zum Ausfüllen der Anlage 1 a (Grundinformationen zum Schlag)
In den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis müssen alle landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen des
Unternehmens einschließlich Grünland eingetragen werden. Dabei sind nur die selbstbewirtschafteten und nicht verpachteten Flächen zu berücksichtigen.
Um den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis ausfüllen zu können, benötigen Sie zwingend die beigefügten Feldblockkarten (Luftbilder). Im Antragsverfahren 2015 erhalten Sie für jeden von Ihnen im Antragsjahr 2014 bewirtschafteten Feldblock eine Feldblockkarte. Bewirtschaften Sie Flächen in einem neuen Feldblock, beantragen Sie bitte bei der für Sie
zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die entsprechenden Feldblockkarten unter Angabe der
jeweiligen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) oder soweit bekannt der Feldblocknummer (FLIK). Wenn
Sie Flächen außerhalb Niedersachsens bzw. Bremens bewirtschaften, sind die Feldblockkarten bei den zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern direkt anzufordern.
Soweit Sie einen Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis mit bereits eingedruckten Flächendaten erhalten haben, ist zur
Antragstellung ausschließlich dieser Vordruck zu benutzen. Zur Arbeitserleichterung und um Fehler beim Ausfüllen korrigieren zu können, sollten Sie vorab Fotokopien fertigen. Die Eintragungen im Vordruck müssen Sie in jedem Fall prüfen
und ggf. streichen, korrigieren oder zusätzliche Flächen aufnehmen.
Für das Ausfüllen (nur mit schwarzem oder blauem Kugelschreiber) von Blankovordrucken und für die Ergänzung der vorausgefüllten Vordrucke sind folgende Grundregeln zu beachten:
1. Für jeden Feldblock ist eine eigene Zeile zu verwenden. Werden in einem Feldblock mehrere Schläge bewirtschaftet, so
ist für jeden Schlag eine weitere neue Zeile auszufüllen. In solchen Fällen sind die Angaben in den Spalten 1 bis 4
(einschließlich) nicht zu wiederholen.
2. Liegen Flächen in einem anderen Bundesland bzw. außerhalb der Förderregion Niedersachsen/Bremen, so ist für jedes Bundesland ein neues Blatt zu verwenden.
3. Lesen Sie bitte vor dem Ausfüllen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises die nachfolgende Spaltenbeschreibung sorgfältig durch.
I.
Überprüfung und Änderung bereits eingedruckter Daten
Prüfen Sie bitte genau, ob die vorgedruckten Daten noch für Ihr Unternehmen gültig sind. Dabei sollten Sie folgende
Grundsätze beachten:
a) Werden die gesamten Flächen noch von Ihnen bewirtschaftet? Wenn nein, bitte die entsprechenden Fläche deutlich
sichtbar streichen!
b) War der Feldblock im Vorjahr in mehrere Schläge unterteilt, so ist zu prüfen, ob diese Unterteilung noch gültig ist. Gegebenenfalls ist bei zusätzlichen Schlägen eine neue Zeile auszufüllen. Bei Schlägen, die nicht mehr bestehen, sollte
die entsprechende Zeile gestrichen werden.
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c) Für Feldblöcke, die neu in Bewirtschaftung genommen werden, sind die Leerzeilen am Ende des Flächenverzeichnisses zu verwenden. Zu diesem Zweck können bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zusätzliche Formulare angefordert werden. Nutzen Sie für diese Flächen keine gestrichene laufende Nummer, sondern
vergeben Sie die nächsthöhere freie Nummer.
II.
Spaltenbeschreibung zum Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis
Spalte 1
Für jeden Feldblock ist eine fortlaufende Nummer zu vergeben. Werden in einem Feldblock mehrere Schläge bewirtschaftet, so gilt die vergebene laufende Nummer für alle Schläge innerhalb dieses Feldblockes.
Spalte 2
Über die Feldblocknummer (FLIK) wird jede einzelne Fläche identifiziert. Unter einem Feldblock werden alle von festen
Grenzen (befestigte Wege, Straßen, Fließgewässer, Wälder etc.) umgebenen und von einem oder mehreren Landwirten
genutzte landwirtschaftliche Flächen verstanden. Die Grenze von Acker, Dauergrünland und Dauerkulturen wird auch als
feste Grenze definiert.
Wenn Sie am Antragsverfahren 2014 teilgenommen haben, sind die FLIKs der im Vorjahr bewirtschafteten Flächen bereits
vorgedruckt. In einigen Fällen wurden die FLIKs geändert, weil Veränderungen am Feldblock (z.B. Größe, Abgrenzung,
Bodennutzungskategorie) vorgenommen wurden. Wenn der neue FLIK eindeutig Ihrer Fläche zugeordnet werden konnte,
ist bereits der aktuelle FLIK vorgedruckt.
Bewirtschaften Sie neue Flächen in einem bisher nicht beantragten Feldblock, tragen Sie den FLIK in eine neue Zeile des
Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises ein.
Spalten 3 und 4
Bei den Betrieben, die im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen haben, ist in diesen Spalten für jeden angegebenen
Schlag die Kulturart und die festgestellte Schlaggröße des Jahres 2014 vorgedruckt. In der neuen Förderperiode haben
sich durch das Greening, insbesondere für die Anbaudiversifizierung, die Definitionen der Kulturcodes zum Teil erheblich
geändert. Um Fehlangaben vorzubeugen, wird statt der Ziffern für die Kulturcodes im Feld Vorjahr jetzt die textliche Bezeichnung für diese angegeben. Wurde die Größe im Antragsverfahren korrigiert (z.B. aufgrund des Feldblockabgleiches),
ist hier die korrigierte Größe eingedruckt. Für den Fall, dass sich die Übererklärung eines Feldblockes nicht aufklären ließ,
wurde die zu viel beantragte Fläche ggf. proportional bei allen Bewirtschaftern innerhalb des Feldblockes abgezogen. Für
Flächen, welche vor Ort kontrolliert wurden und hierbei eine Überbeantragung festgestellt wurde, ist hier die Flächengröße
der Vor-Ort-Kontrolle vorgedruckt. Für den Fall, dass in den vorgedruckten Daten Ihre Meldungen zum Feldblockabgleich nicht berücksichtigt wurden, sind diese Meldungen von Ihnen erneut zu prüfen und in den Spalten 12 und 13
ist dann die tatsächlich bewirtschaftete Schlaggröße einzutragen.
Die Angaben dienen lediglich der Information des Antragstellers und sollen dabei helfen, die Schläge leichter zu identifizieren. Eintragungen durch den Antragsteller sind in diesen Spalten nicht vorgesehen.
Spalte 5
In dieser Spalte wird zunächst antragstellerbezogen angezeigt, ob ein Grünlandstatus und ggf. welcher Grünlandstatus für
den betreffenden Feldblock bzw. Schlag vorliegt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen (umwelt)-sensiblem Dauergrünland
(sDGL), teilweise (umwelt)-sensiblem Dauergrünland (tsDGL) und potentiellem Dauergrünland (pDGL). Bei Dauergrünlandflächen mit dem Status „sDGL“ handelt es sich um Dauergünlandflächen, die vollständig in FFH-Gebieten belegen sind und
für die ein Umwandlungs- sowie ein Umbruch- bzw. Pflugverbot gilt. Dazu gehören nach Auslegung der EU auch bestimmte
Maßnahmen, die zu einer mechanischen Zerstörung der Grasnarbe führen. (Siehe dazu auch die allgemeinen Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu Ziffer 6.1 des Sammelantrages). Bei Dauergrünlandflächen mit dem Status „tsDGL“ handelt es
sich um Dauergrünlandflächen, die teilweise in FFH-Gebieten liegen und für die demzufolge zum Teil die vorgenannten
Einschränkungen gelten. Flächen, für die kein Grünlandstatus bekannt ist, sind mit „-“ gekennzeichnet. Grundlage für diese
Anzeige sind die von Ihnen angegebenen Kulturcodes des Vorjahres bzw. der Vorjahre. Haben Sie im Antragsjahr 2014
eine Fläche mit dem Kulturcode 441, 451, 452, 453, 454, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 480, 592 oder 994 codiert, ist diese
Fläche als Dauergrünland (DGL) eingestuft. Wurde eine Fläche in den Antragsjahren 2009 – 2014 durchgehend mit dem
Kulturcode 421, 422, 423 oder 424 codiert, so ist diese Fläche ebenfalls als Dauergrünland eingestuft. Flächen, welche erst
nach 2009 erstmalig durchgehend mit dem Kulturcode 421, 422, 423 oder 424 codiert wurden bzw. im Antragsjahr 2014
erstmalig mit einem dieser Kulturcodes beantragt wurden, gelten als potentielles Dauergrünland (pDGL). Die Zahlen dahinter stehen für das Ansaatjahr, in dem erstmalig einer der letztgenannten Kulturcodes verwendet wurde (pDGL11 ist z. B.
potentielles Dauergrünland, das 2011 angesät wurde). Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
02.10.2014 erhalten davon abweichend Flächen, die ab 2010 und auch 2015 zwar durchgehend, aber wechselnd mit
einem der letztgenannten Kulturcodes ausgewiesen wurden, den Status pDGL10, werden dann aber ab 2016 in Spalte 5
mit dem Status „DGL“ ausgewiesen. Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass die hier vorgedruckten Angaben nicht
richtig sind, kennzeichnen Sie den Schlag in der Spalte 7 mit einem Kreuz und füllen Sie dazu die Anlage 8 aus. Der Vordruck dafür ist bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhältlich (siehe auch Ausführungen zu
Spalte 7).
Hinweis: Die Angaben zu potentiellen Dauergrünlandschlägen sind als Service zu Ihrer Information ausgegeben.
Für diese Angabe werden die beantragten Kulturen und Schlaggrößen in der EDV mindestens über einen 5Jahreszeitraum zurückverfolgt. Insbesondere bei Bewirtschafterwechsel oder Teilschlagbildungen ist es möglich,
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dass eine lückenlose Rückverfolgung erst durch nachträgliche EDV Abgleiche oder manuelle Nacharbeiten hergestellt wird. Die vorgedruckten Angaben können sich somit im Nachgang ändern. Bitte informieren Sie sich im Zweifel vor dem Umbruch bzw. der Umwandlung einer betreffenden Fläche über die Richtigkeit der Angabe bei der
zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Dieses gilt insbesondere auch für die
mit „tsDGL“ gekennzeichneten Flächen. Für diese ist vor einer Umwandlung bzw. einem Umbruch bzw. vor jeglicher mechanischen Zerstörung der Grasnarbe die genaue Abgrenzung des Teils zu klären, der sich in einem FFHGebiet bzw. der sich nicht in einem FFH-Gebiet befindet.
Für alle Feldblöcke bzw. Schläge, bei denen Sie in Spalte 7 kein Kreuz setzen und keine Anlage 8 mit den aus Ihrer Sicht
vorzunehmenden Änderungen einschließlich ergänzender Erläuterungen abgeben, gelten die vorgedruckten Angaben als
von Ihnen anerkannt.
Da der Anteil des Dauergrünlandes in Niedersachen / Bremen um mehr als 5 % im Vergleich zu 2003 zurückgegangen war,
wurde ein Umbruchverbot für Dauergrünland im Rahmen von Cross Compliance verhängt. Nach der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland war eine Umwidmung solcher Flächen zu Ackerland oder zu Dauerkulturen nur zulässig, wenn
Ihnen dafür im Vorfeld auf Antrag eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. Nachdem für das Antragsjahr 2014 in
Niedersachsen / Bremen eine Unterschreitung des Grenzwertes festgestellt wurde und diesbezüglich eine Veröffentlichung
im niedersächsischen Ministerialblatt am 19.12.2014 erfolgte, ist seitdem die Erteilung einer solchen Genehmigung im
Rahmen von Cross Compliance nicht mehr erforderlich.
Ab 01.01.2015 gilt allerdings für alle Betriebe, die den Greening-Anforderungen unterliegen, für die Umwandlung von Dauergrünland ein neues Genehmigungsverfahren. Siehe dazu auch Ziffer 6.1 des Sammelantrages sowie die Ausführungen
dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag.
Spalte 6
Hier wird für die betreffende Fläche die Größe eingedruckt, mit welcher für diese der Status sDGL, tsDGL, DGL bzw. pDGL
in der Datenbank hinterlegt ist. Es handelt sich hierbei um das Flächenminimum der jeweils relevanten Jahre (bei DGL sind
das die Jahre 2009 – 2014). Deshalb kann es sein, dass der hier angegebene Flächenumfang kleiner ist als die Flächenangabe in Spalte 4. Der Grund hierfür kann z. B. darin liegen, dass in einem der Jahre vor 2014 nicht die komplette Fläche
als DGL bzw. pDGL bewirtschaftet wurde, weil sich auf dem Grünland z. B. eine Silagemiete befand oder der Schlag im
Laufe der Zeit größer geworden ist. Kontrollieren Sie auch hier die vorgedruckten Angaben. Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass die hier vorgedruckten Werte nicht richtig sind, kennzeichnen Sie den Schlag in Spalte 7 mit einem Kreuz
und füllen Sie die Anlage 8 aus, welche bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhältlich ist (s.
Ausführungen zu Spalte 7).
Nehmen Sie über das Kreuz in Spalte 7 und die Anlage 8 keine Änderungen vor, gelten die vorgedruckten Werte als von
Ihnen anerkannt.
Spalte 7
Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass der vorgedruckte Status in Spalte 5 bzw. die dazugehörige Größe in Spalte 6
nicht richtig ist / sind, können Sie hier ein Kreuz setzen. Im Anschluss ist dann die Anlage 8, welche bei den Dienststellen
der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhältlich ist, auszufüllen und die Abweichung(en) zu begründen bzw. zu belegen. Ihre Angaben werden inkl. der Begründungen und Belege geprüft und bei Richtigkeit in die Datenbank übernommen.
Spalte 8
Unter einem Schlag ist eine zusammenhängende Fläche zu verstehen, die mit einer bestimmten Kulturart bestellt oder aus
der Erzeugung genommen wurde (u.a. verschiedene Bracheformen). Dabei sind geförderte Blühstreifen und Schonstreifen
(AUM BS1 bis BS7) getrennt vom übrigen Schlag aufzuführen. Jeder Schlag eines Unternehmens ist mit einer Nummer zu
versehen, die dann in dieser Spalte einem Feldblock zugeordnet wird. Jede Schlagnummer kann nur einmalig im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis vergeben werden.
Hinweis: Flächen, die als ökologische Vorrangflächen angemeldet werden sollen, sind in der Anlage 1a als gesonderte Schläge anzugeben und in der Anlage 2 entsprechend zu kennzeichnen (siehe hierzu auch die Hinweise zum
Ausfüllen der Anlage 2). Dies gilt für Streifen an Waldrändern, Pufferstreifen an Gewässern (auf Acker bzw. Dauergrünland), Ufervegetation und Feldränder. Hiervon ausgenommen sind Zwischenfrüchte und Untersaat, hierzu
können in der Anlage 2 Teilschläge zu den betroffenen Schlägen gebildet werden.
Wenn Sie am Antragsverfahren 2014 teilgenommen haben, sind die angegebenen Schlagnummern bereits vorgedruckt.
Sie müssen in diesem Fall nur noch überprüfen, ob sich die Schlageinteilung geändert hat und diese gegebenenfalls ändern.
Als gesonderte Schläge sind ggf. nicht landwirtschaftliche Flächen im Sinne des Artikels 32 Abs. 2 Buchstabe b der VO
(EU) Nr. 1307/2013 anzugeben. Hierbei handelt es sich um bestimmte Flächen, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und die nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar sind sowie im Rahmen
bestimmter Förderprogramme aufgeforstete Flächen (Code 563 und 567). (Vgl. nachstehende Ausführungen zu Spalte 10 –
Vogelschutz bzw. FFH Richtlinie (Code 583))
Als gesonderte Schläge sind solche Flächen anzugeben, die während des Kalenderjahres 2015 aufgrund höherer Gewalt
oder außergewöhnlicher Umstände (z.B. Maßnahmen im öffentlichen Interesse wie Lagerung des Aushubs bei Straßenbaumaßnahmen) vorübergehend der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind. Diejenigen Flächen, für die die Beihilfefähigkeit während des gesamten Kalenderjahres (01.01. bis 31.12.) aus anderen Gründen nicht gegeben ist (vgl. Ziffer 6.6
des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag), sind
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ebenfalls als gesonderte Schläge aufzuführen. Darüber hinaus sind die betreffenden Flächen in Spalte 17 („keine Zuweisung Zahlungsansprüche“) und in Spalte 16 („Für diese Schläge werden keine Zahlungsansprüche aktiviert“) jeweils entsprechend den Vorgaben in diesen Ausfüllhinweisen zu kennzeichnen.
Bitte skizzieren Sie zusätzlich den Schlag auf der Feldblockkarte und schreiben Sie in die skizzierte Fläche deutlich
lesbar die im Flächennachweis vergebene Schlagnummer.
Spalte 9
Zusätzlich zur Schlagnummer können Sie hier eine eigene Bezeichnung für den Schlag vergeben, um diesen später leichter identifizieren zu können.
Spalte 10
In diese Spalte tragen Sie den Kulturcode ein, der die Frucht bzw. die Nutzung als Hauptkultur während des Anbauzeitraums vom 01.06. bis zum 15.07.2015 beschreibt. Dabei ist die Hauptkultur die Frucht bzw. die Nutzung, die in diesem den
längsten Zeitraum einnimmt.
Den entsprechenden Code entnehmen Sie bitte dem beigefügten „Verzeichnis der anzugebenden Kultur- / Fruchtarten“. Flächen, die in den Antragsjahren 2009 - 2014 ununterbrochen ausschließlich mit einem der Kulturcodes 421,
422, 423 oder 424 codiert waren, sind zu Dauergrünland geworden. Diese Flächen sind im GFN 2015 daher mit dem
Kulturcode 452 vorgedruckt. (Siehe dazu auch vorstehende Ausführungen zu Spalte 5).
In dem Verzeichnis der anzugebenden Fruchtarten ist neben den einzutragenden Codes (z.B. 115 für Winterweichweizen)
die Systematik für die Einordnung der Fruchtarten in die für die Anbaudiversifizierung maßgeblichen Kulturen zu finden. Die
gleiche Ziffernfolge in der Spalte Systematik/Code bzw. die gleiche Bezeichnung in der Spalte Systematik/Bezeichnung
bedeutet, dass es sich um die gleiche Kultur im Sinne der Anbaudiversifizierung handelt. Ebenfalls finden Sie in diesem
Verzeichnis die Angabe, ob die Nutzungsart, die durch den Kulturcode beschrieben wird, die Beihilfefähigkeit der jeweiligen
Fläche zur Folge hat. In der Spalte 10 der Anlage 1a sind hierbei nur die Codes ab der Code-Nummer 112 und ggf. die
Codes mit den Nummern 50 (Mischkultur mit Saatgutmischungen) oder 51 (Mischkultur im Reihenanbau) zu verwenden
(Codes befinden sich am Ende der Liste). Die Codes 52 bis 62 sind, mit Ausnahme der Ufervegetation, den Eintragungen in
der Anlage 2 vorbehalten.
Auf Flächen mit Mischkulturen, auf denen zwei oder mehr Kulturpflanzen gleichzeitig in getrennten Reihen (Code 51) angebaut werden, wird jede Kulturpflanze als gesonderte Kultur gerechnet, wenn sie mindestens 25% der Fläche abdeckt. Werden insofern Mischkulturen in getrennten Reihen angebaut, sind die beteiligten Kulturen mit einem Anteil von mindestens
25% gesondert anzugeben. Für diesen Fall sind diese Kulturen mit den jeweiligen Prozentanteilen gesondert aufzuführen.
Dieses kann formlos geschehen. In die Berechnung der Anbaudiversifizierung geht in diesem Fall die betreffende Fläche
nicht als eine Fläche mit der Bezeichnung „Mischkultur“ ein, sondern es werden die betroffenen Kulturen einzeln anteilig
berücksichtigt.
Ansonsten sind für die angebauten Mischkulturen die in dem Katalog aufgeführten Codierungen zu verwenden (z.B. Wintermenggetreide = Code 125, Erbsen/Bohnen-Gemenge = Code 240). Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass die
Mischkultur sich von der Reinkultur deutlich unterscheidet. Dieses kann nur durch entsprechend hohe Samenanteile der
einzelnen Kulturen in den Mischungen nachgewiesen werden.
Diese Mischkulturen werden für die Anbaudiversifizierung, unabhängig von ihren Bestandteilen, als eine einzige Kultur mit
der Bezeichnung „Mischkultur“ zusammengefasst.
Bauen Sie Arten oder Gattungen an, die in dem Verzeichnis der anzugebenden Fruchtarten (Kulturcodeliste) nicht mit entsprechenden Codes aufgeführt sind, ist der Kulturcode 999 zu verwenden. Sofern Sie eine solche Codierung wählen, ist die
Art bzw. Gattung formlos in einem gesonderten Dokument anzugeben. Bauen Sie z.B. Getreide, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte,
Futterpflanzen oder Dauerkulturen an, dessen bzw. deren Gattung bzw. Art nicht im Verzeichnis der anzugebenden Fruchtarten aufgeführt ist, so müssen Sie diese mit dem Code z.B. 190 für Getreide oder 855 für Dauerkulturen in Anlage 1a
versehen und die zutreffende Gattung bzw. Art formlos in einem gesonderten Dokument angeben.
Neu sind die Codes 491 und 492. Der Code 491 ist zu verwenden, sofern sie über landwirtschaftliche Flächen verfügen, die
Sie nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung verwenden wollen und die in ihrem natürlichen Zustand bleiben würden,
auch wenn Sie auf diesen keine Mindesttätigkeit ausüben. Dazu könnten in Niedersachsen z.B. bestimmte Salzwiesen
gehören. Sofern Sie diesen Code benutzen, müssen Sie diese Flächen mindestens ein Mal pro Jahr einer Mindestpflegetätigkeit (Aufwuchs Mähen und Abfahren oder Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen) unterziehen. Auf Antrag kann
bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auch ein zweijähriger Pflegerhythmus genehmigt werden, soweit das aus
naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Außerdem sind Sperrfristen für die Pflegetätigkeit zu beachten. Verfügen Sie über solche Flächen in größerem Umfang und kommen Sie auf diesen der Mindestpflegetätigkeit nicht nach, würden Sie Ihren Status als aktiver Betriebsinhaber gefährden! Z.Zt. wird davon ausgegangen, dass
solche Flächen in Niedersachsen / Bremen nicht existieren. Ggf. müsste auf der Grundlage Ihrer Codierung dafür eine
eigene Gebietskulisse eingerichtet werden.
Der Kulturcode 492 ist für sog. Dauerweiden zu verwenden. Dabei handelt es sich um Flächen, die etablierten lokalen Weidepraktiken unterliegen und wo Gras und Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Denkbar
wären in Niedersachsen z.B. bestimmte Heideflächen in der Lüneburger Heide. Für diese Flächen wird eine spezielle Gebietskulisse eingerichtet.
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Richtlinie NIB AUM: Bei Teilnahme an der Maßnahme BS 6 – mehrjähriger Schonstreifen Rotmilan, tragen Sie hier für die
betreffenden Schläge den Kulturcode 424 „Ackergras“ ein. Die ggf. EDV-technisch vorbelegten Angaben zum „Status Grünland“ in den Spalten 5 und 6 dieser Anlage sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, sofern Sie den GreeningAnforderungen unterliegen. Sie sind dann allerdings insofern unbeachtlich, als dass die betroffenen Schläge zwar zu Dauergrünland geworden sind, wobei jedoch gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf Antrag
eine Genehmigung zur Umwandlung erteilt wird, wenn für diese Flächen keine Umbruchverbote nach Fachrecht bestehen.
Die Genehmigung wird dann erteilt, ohne dass an anderer Stelle Ersatz-Dauergrünland angelegt werden muss. Ähnliche
Regelungen gelten gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes für das Verbot des Umbruchs von umweltsensiblem Dauergrünland (= Dauergrünland in FFH-Gebieten).
Sukzessionsflächen: Flächen, die endgültig bzw. dauerhaft (mehr als 5 Jahre) aus der landwirtschaftlichen Erzeugung
genommen werden sollen (sogenannte Sukzessionsflächen), sind mit dem Code 998 zu codieren. Außerdem ist zu dieser
Fläche eine Anlage 5 zum Sammelantrag ausgefüllt abzugeben, damit eine entsprechende Anpassung des Referenzsystems vorgenommen werden kann.
Vogelschutz bzw. FFH Richtlinie: Flächen, für die 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und die in Folge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG bzw. der Richtlinie 2009/147/EG (VogelschutzRL), der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) oder der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmen-RL) nicht mehr beihilfefähig sind, sind mit dem
Code 583 zu versehen, wenn diese 2015 für die Erstzuteilung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der
Basisprämienregelung genutzt werden sollen. Der Nachweis hierüber ist in jedem Einzelfall vom Antragsteller zu erbringen.
Zu diesem Zweck werden Sie zu den betreffenden Flächen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angeschrieben
und müssen u.a. eine Bestätigung der zuständigen Naturschutzbehörde im Hinblick auf deren Beihilfefähigkeit vorlegen,
sofern für diese die entsprechenden Nachweise noch nicht vorliegen.
Spalte 11
In Spalte 11 ist der Name der angebauten Kulturart/Fruchtart (z. B. Winterweizen) bzw. die Nutzung (z. B. Mähweide) anzugeben.
Spalten 12 und 13
Hier tragen Sie die Größe des Schlages (ohne Berücksichtigung von Landschaftselementen) mit vier Nachkommastellen (ha, ar
und m²) ein. Wenn sich die Schlageinteilung gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat und Sie die Größe bereits sorgfältig
ermittelt haben, können Sie den in Spalte 4 vorgedruckten Größenwert übernehmen. Hier ist dringend zu empfehlen, die zwei
letzten Nachkommastellen (Angabe der m²) mit jeweils einer Null zu versehen. In jedem Fall sind Sie für die Richtigkeit der
Größenangabe allein verantwortlich. Sie können sich nicht ausschließlich auf Katasterdaten oder ausgewiesene Feldblockgrößen
verlassen. Sie sind verpflichtet, jede Flächengröße mit geeigneten Mitteln (in der Regel durch Vermessung) zu überprüfen.
Die Obergrenze für die Angabe der Flächengröße (Flächensumme aller Schläge in einem Feldblock) ist grundsätzlich die in
der Feldblockkarte vorgegebene Größe. Lediglich wenn Sie sicher festgestellt haben, dass die bewirtschaftete Fläche größer ist als der Feldblock, können Sie eine größere Fläche angeben. In diesem Fall ist immer eine Fehlermeldung (die Anlage 5 ist bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhältlich) auszufüllen und durch geeignete
Belege (z. B. Vermessungsergebnisse, detaillierte Luftbilder) die beantragte Größe nachzuweisen. Flächen, welche im
Antragsjahr 2014 als Dauergrünland beantragt wurden, sind hier vorgedruckt.
Nochmaliger Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Anpassungen der Referenzparzellen zu melden, unabhängig davon, ob es sich um eine Vergrößerung oder Verkleinerung der Referenzparzelle handelt.
Wichtiger Hinweis: Durch die Umstellung der Referenzflächen auf 4-Nachkommastellen kommt es durch die bisherige Rundung auf 2-Nachkommastellen in einigen Fällen zu einer Größenänderung der Referenzflächen. Diese
Größenänderung kann bis zu 50 m² betragen und ist technisch bedingt nicht zu verhindern. Bitte bei einer Beantragung der Gesamtfläche des Feldblockes als ein Schlag die geänderte Größe berücksichtigen.
Spalte 14
Sofern Sie nur Teile Ihres Betriebes ökologisch bewirtschaften, mit denen Sie die Anforderungen der VO (EG) Nr. 834/2007
für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen und Sie nicht auf die Befreiung von den Greening-Anforderungen
verzichten wollen (vgl. Ziffer 6.1.1 des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag), sind die betreffenden Flächen in Spalte 14 anzukreuzen. Sofern Ihre gesamte betriebliche
Produktion den Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007 über den ökologischen Landbau genügt und Sie dieses unter Ziffer
2.3 des Sammelantrages angekreuzt haben, müssen die Flächen in der Spalte 14 nicht gekennzeichnet werden.
Spalte 15
Wenn dem betreffenden Schlag ein oder mehrere Landschaftselemente zuzuordnen sind (das Landschaftselement liegt
innerhalb des Schlages oder grenzt unmittelbar an dem betreffenden Schlag an), ist dieser Schlag durch ein Kreuz in Spalte 15 zu kennzeichnen und zusätzlich die Anlage 1 b auszufüllen. Die Pflicht zur Angabe von Landschaftselementen
besteht für Landschaftselemente, die in § 8 Abs. 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführt
sind. (siehe dazu auch die Ausfüllhinweise zu Anlage 1 b).
Die Zuordnung von Landschaftselementen zu einem bestimmten Schlag ist u.a. dafür maßgeblich, ob die betreffenden
Landschaftselemente in Zusammenhang mit den Greening-Anforderungen dem Ackerland, dem Dauergrünland oder den
Dauerkulturen zugeordnet werden. (siehe auch die nachstehenden Erläuterungen zu Spalte 17 der Anlage 1b).
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Spalte 16
In Spalte 16 ist ein Kreuz zu setzen, wenn der betreffende Schlag nicht zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt
werden soll. Dies könnte zum Beispiel erforderlich sein, wenn der Schlag nur im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen und
nicht im Rahmen der Direktzahlungen beantragt werden soll.
Spalte 17
Es ist von Ihnen zu gewährleisten, dass die im Sammelantrag aufgeführten Flächen, die am 15.05.2015 zur Verfügung
stehen und für die die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragt wird, während des gesamten Kalenderjahres beihilfefähig bleiben (vgl. Ziffer 6.6 des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen
zum Sammelantrag). Mit Hilfe der Eintragungen in dieser Spalte wird festgelegt, inwieweit für die betreffenden Flächen
Zahlungsansprüche im Rahmen der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche 2015 zugewiesen werden sollen. In den Fällen,
in denen die entsprechenden Flächen Ihnen am 15.05.2015 zur Verfügung stehen und während dieses gesamten Kalenderjahres (01.01.2015 bis 31.12.2015) beihilfefähig bleiben, also ausschließlich eine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet,
sind in dieser Spalte keine Eintragungen vorzunehmen.
Es ist ein Kreuz zu setzen, wenn die Fläche nicht während des gesamten Kalenderjahres landwirtschaftlich genutzt werden
kann oder Ihnen nicht am 15.05.2015 zur Verfügung steht. Dieses gilt auch, wenn die Fläche in Zusammenhang mit einer
Maßnahme, bei der ein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliegt, vorübergehend für eine landwirtschaftliche Nutzung
entzogen wurde und deswegen als Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände z.B. aufgrund von Straßenbaumaßnahmen, Überschlickung usw. einzuordnen ist. Dieses ist ggf. in Vordruck H näher zu erläutern. Dieser ist, ergänzt
um entsprechende Nachweise, dem Sammelantrag beizufügen.
Sofern die vorgenannten Fallkonstellationen vorliegen, werden für die betreffende Fläche keine Zahlungsansprüche im
Rahmen der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche 2015 zugeteilt. Dieses gilt dann auch für die Landschaftselemente, die
in der betreffenden Fläche liegen oder unmittelbar an der betreffenden Fläche angrenzen.
Sie haben aber die Möglichkeit, für die Flächen, die 2015 aufgrund höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände
vorübergehend der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen bzw. nicht beihilfefähig sind, in dem Jahr die Zuweisung von
Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zu beantragen, in dem die Flächen erstmals am 15.05. des Jahres wieder
beihilfefähig sind (erstmalige Möglichkeit somit zum 15.05.2016). In diesen Fällen ist dann eine entsprechende Zuweisung
zu beantragen (vgl. Ziffer 5.3 des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag).
Spalte 18
Für statistische Zwecke und zur Verringerung zusätzlicher statistischer Abfragen kann hier die Verwendung der angebauten
Kultur bzw. die Art des Anbaus für die jeweilige Kultur eingetragen bzw. verändert werden. Dieses wäre jedoch nur für die
Kulturen erforderlich, für die eine Vorbelegung vorhanden ist.
Spalte 19
Für den Fall, dass Sie Ziffer 6.1.2 des Sammelantrages mit „ja“ angekreuzt haben und die Voraussetzung zur Befreiung von
der Anbaudiversifizierung in Zusammenhang mit dem Tausch von Flächen erfüllen (vgl. Ziffer 6.1.2 des Sammelantrages
sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag - in Ihrem Betrieb wurden
mehr als 50% der als Ackerland angemeldeten Fläche im vergangenen Jahr von einem anderen Betriebsinhaber in dessen
Sammelantrag angegeben und auf der gesamten, in Ihrem Sammelantrag angegebenen Ackerfläche wird eine andere
Kultur angebaut, als im Vorjahr), haben Sie die betreffenden Flächen mit einem Kreuz zu kennzeichnen. Bitte beachten Sie,
dass Sie nur dann von der Anbaudiversifizierung befreit werden können, wenn auf jeder der Antragsparzellen in diesem
Jahr eine andere landwirtschaftliche Kultur(pflanze) angebaut wird, als im vergangenen Jahr dort angebaut wurde.
Hinweis: Für die Prüfung der Antragsparzellen ist es erforderlich, die Lage der betroffenen Fläche in der Feldblockkarte genau zu skizzieren, hier ist eine exakte Lokalisierung durch die Bewilligungsbehörde zwingend erforderlich.
Spalte 20
Hier ist anzugeben, für welche Schläge, die z.B. in Vogelschutz- oder FFH-Gebieten liegen, bestimmte GreeningAnforderungen aufgrund der in diesen Gebieten geltenden Umweltauflagen nicht eingehalten werden können. Siehe auch
Ziffer 6.1.3 des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag. Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen.
Die Summenzeile unter dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis soll die Antragstellung erleichtern und Fehler vermeiden.
III. Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten / Fruchtarten (Änderungen vorbehalten )
Das Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten / Fruchtarten mit entsprechenden Informationen zu der Verwendung als
ökologische Vorrangfläche befindet sich in der Anlage 1 zu diesen Ausfüllhinweisen.
6
Hinweise zum Ausfüllen der Anlage 1 b (Informationen zu Landschaftselementen)
Grundsätzliche Hinweise
Im Gegensatz zu den Antragsverfahren in den Vorjahren sind Landschaftselemente, die in einem unmittelbaren räumlichen
Bezug zu einer Antragsfläche stehen und über die Sie die Verfügungsgewalt haben, nicht nur in der Anlage 1 b hinsichtlich
der Lage anzugeben, sondern auch hinsichtlich der Größe. Die Angabe der Größe des Landschaftselementes ist somit
ab dem Antragsjahr 2015 zwingend erforderlich. Die Größenangabe hat hierbei in Hektar mit vier Nachkommastellen zu
erfolgen.
Hinweis: Ferner ist es zwingend erforderlich, ggf. die Anteile der angegebenen Landschaftselemente zu skizzieren
bzw. soweit das komplette Landschaftselement angegeben wurde, dies im Ganzen zu skizzieren.
Diese Regelung hat Auswirkungen bei der Anbaudiversifizierung und der Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche (vgl.
Ausfüllhinweise zu Ziffer 6.1 des Sammelantrages.)
I.
Überprüfung und Änderung bereits eingedruckter Daten
Wenn Sie im letzten Jahr bereits am Antragsverfahren teilgenommen und den Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2014 von der zuständigen Stelle direkt erhalten haben, sind in Spalte 15 der Anlage 1 a ggf. Kreuze
vorgedruckt. Prüfen Sie bitte genau, ob diese richtig sind. Bitte beachten Sie, dass die betreffenden Landschaftselemente
direkt an die von Ihnen bewirtschafteten Schläge angrenzen müssen.
Sofern Sie Flächen mit Landschaftselementen bewirtschaften oder aber das Nutzungsrecht an einem Landschaftselement
bei bereits beantragten Flächen erhalten haben, ist die Anlage 1 b zu ergänzen.
Allgemeine Hinweise siehe auch Erläuterungen zu Spalte 15 der Anlage 1a zum Sammelantrag.
II.
Spaltenbeschreibung zur Anlage 1 b
Spalte 1
Sofern Sie in Spalte 15 der Anlage 1 a zu einem Schlag ein Kreuz gesetzt haben, ist die Lfd. Nr. der Anlage 1 a hierher zu
übertragen. Da an einem Schlag der Anlage 1 a mehrere Landschaftselemente liegen können, ist es nötig, in der Anlage 1
b für jedes Landschaftselement eine neue Zeile zu beginnen.
Spalte 2
Hier übernehmen Sie die Schlag – Nr. aus der Anlage 1 a.
Spalte 3 und 4
Bewirtschaftete Landschaftselemente im Antragsverfahren 2007 bis 2014 wurden digitalisiert. Mit dieser Digitalisierung
wurde dem jeweiligen Landschaftselement eine FLEK – Nr. zugewiesen. Diese FLEK – Nr. ist bei den digitalisierten Landschaftselementen in der Anlage 1 b in Spalte 4 vorgedruckt.
Landschaftselemente, welche Sie nicht mehr bewirtschaften oder für welche Sie kein Nutzungsrecht mehr haben, sind zu
streichen.
Für den Fall, dass Sie ein Landschaftselement neu übernommen haben oder dieses ab dem Jahr 2015 zusätzlich bewirtschaften und hierfür keine FLEK – Nr. vorliegt, nehmen Sie dieses Landschaftselement in die Anlage 1 b auf und vergeben
in Spalte 3 eine neue, nächsthöhere Landschaftselement – Nr.
Jede Landschaftselement – Nr. darf pro Betrieb nur einmal verwendet werden. Daher ist für jedes Landschaftselement eine neue Zeile zu beginnen.
Ab dem Antragsjahr 2015 ist es erforderlich, für alle im Antrag angegebenen Landschaftselemente auch eine Skizze zu
erstellen. Sollten Sie das Landschaftselement nicht komplett beantragen, ist der entsprechende Anteil zu skizzieren. Bei
einer Beantragung des kompletten Landschaftselementes ist dies ebenfalls einzuzeichnen.
Sollte ein Landschaftselement, das in Ihrer Verfügungsgewalt steht, nicht digitalisiert worden sein, stimmt die digitalisierte
Größe nicht mit der Örtlichkeit überein oder ist der angegebene Typ nicht richtig, so verwenden Sie bitte die Anlage 6, welche Sie bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhalten.
Übernehmen Sie dieses Landschaftselement in die Anlage 6 und machen dort Angaben zu der Art des festgestellten Fehlers. Je genauer die Angaben – insbesondere die Begründung – sind, desto leichter ist die Korrektur dieses Fehlers möglich.
Handelt es sich jedoch um ein nicht digitalisiertes Landschaftselement, skizzieren Sie zusätzlich zu den in Spalte 8
der Anlage 1 a genannten Schlägen die Lage des Landschaftselements in der Feldblockkarte und vergeben Sie
analog zum Antragsjahr 2014 eine Landschaftselement - Nr. (z.B.: 001) und tragen diese in der Spalte 3 nach.
Spalte 5
Die festgestellte Fläche aus dem Antragsverfahren 2014 ist hier vorgedruckt. Diese Spalte dient der Information und kann
nicht verändert werden.
7
Spalte 6 und 7
Sie haben hier die Größe des von Ihnen bewirtschafteten Landschaftselementes mit vier Stellen hinter dem Komma
einzutragen. Diese Eintragung ist eine Pflichtangabe, auch wenn Sie mit dem Landschaftselement keine Zahlungsansprüche zugeteilt haben bzw. aktivieren wollen. Für das Landschaftselement bekommen Sie dann keine Zahlungsansprüche
zugewiesen, wenn für die betreffende Fläche, an die das Landschaftselement angrenzt, keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden bzw. werden können.
Besonders wichtig ist hierbei, dass Sie für dieses Landschaftselement über ein Nutzungsrecht (Eigentum oder Pachtvertrag) verfügen und dessen Größe genau bestimmen. Bei der Größenbestimmung ist zu beachten, dass nur der Teil des
Landschaftselements angegeben werden darf, der direkt an den von Ihnen bewirtschafteten Schlag angrenzt und über den
Sie die Verfügungsgewalt haben.
Hinweis: Die Angabe eines Landschaftselementes ohne Größe ist ab diesem Antragsjahr nicht mehr zulässig.
Spalten 8 – 15 (Pflichtangabe, sofern vorhanden)
Nach der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind folgende Typen von Landschaftselementen als schützenswert
hervorgehoben:
Typ A:
Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente (längliche Ausbreitung), die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind, eine Mindestlänge von 10 Metern und eine Durchschnittsbreite von max. 15 Metern aufweisen.
Typ B: Baumreihen: Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer, einreihiger Anordnung, die
aus mindestens 5 Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen.
Typ C: Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen
Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 m² bis höchstens 2000 m². Flächen, für die eine Beihilfe
zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze.
Typ D: Feuchtgebiete: Biotope, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, sowie Tümpel,
Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete mit einer Fläche bis zu 2000 m².
Typ E: Einzelbäume: freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des §
28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. Diese werden ab 2015 pauschal mit 20 m² angerechnet.
Typ H: Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die
innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächenliegen oder an diese angrenzen, eine Gesamtbreite
von mehr als 2 Metern aufweisen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch als aus der Erzeugung genommene Flächen im Sinne von § 8 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung anzusehen sind.
Typ I: Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder
Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge.
Lesesteinwälle: lineare Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge.
2.
Typ J: Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen: Flächen mit einer Größe von bis zu 2.000 m
Kreuzen Sie hier den Typ des Landschaftselementes an, sofern dieser noch nicht vorgedruckt ist. Die Angabe, dass sich in
oder an Ihrer bewirtschafteten Fläche ein CC – relevantes Landschaftselement befindet, für welches Sie ein Nutzungsrecht
haben, ist verpflichtend. Eine Nichtangabe trotz Nutzungsrecht stellt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand dar.
Die Größenangabe in Spalte 6 und 7 ist darüber hinaus, wie bereits beschrieben, ebenfalls zwingend erforderlich.
Hinweis: Bei den oben genannten Landschaftselementen mit Größenbeschränkung sind nur solche Landschaftselemente beihilfefähig, die die o.a. Grenzen nicht über- bzw. unterschreiten.
Spalte 16
In diese Spalte sind die Bezeichnungen der Landschaftselemente einzutragen, die außerhalb von Niedersachsen/Bremen
belegen sind, über die Sie die Verfügungsgewalt haben und die sich direkt in oder an den von Ihnen bewirtschafteten Flächen befinden. Hier sind lediglich die Eintragungen „Terrassen“ mit dem Code L und „Trocken-, Be- und Entwässerungsgräben“ (nur für Flächen in Schleswig-Holstein) mit dem Code M möglich.
Definition Terrassen: von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der
Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
Spalte 17
Sofern Sie das jeweilige Landschaftselement mit der in den Spalten 6 und 7 angegebenen Größe als ökologische Vorrangfläche ausweisen wollen, ist in Spalte 17 ein Kreuz zu setzen. Es können jedoch nur solche Landschaftselemente als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden, die unmittelbar an Ackerschläge angrenzen oder sich auf diesen befinden.
Grenzen beihilfefähige Landschaftselemente, über die Sie verfügen, oder Teile davon, sowohl an eine von Ihnen bewirtschaftete Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche als auch an eine von Ihnen bewirtschaftete Ackerfläche an, so haben Sie diese Landschaftselemente dauerhaft der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche
zuzuordnen. Dieses geschieht bei der Antragstellung durch das Ausfüllen von Spalte 15 der Anlage 1a. Sofern sich die
tatsächlichen Gegebenheiten nicht ändern, ist eine Änderung dieser Zuordnung in den Folgejahren nicht möglich.
Spalte 18
Für den Fall, dass Sie mit dem Landschaftselement in der angegebenen Größe keine Zahlungsansprüche aktivieren wollen
und somit im Ergebnis keine Direktzahlungen für das jeweilige Landschaftselement erhalten wollen, ist in Spalte 18 ein
Kreuz zu setzen.
8
Hinweise zum Ausfüllen der Anlage 2 (Informationen zu den Teilschlägen)
Allgemeine Hinweise
Mit der im Vergleich zu den Vorjahren neu gestalteten Anlage 2 werden Informationen zu den Direktzahlungen, zu den
ökologischen Vorrangflächen und zu den Agrarumweltmaßnahmen einschließlich Erschwernisausgleich und Ausgleichszulage eingefordert. So wird die Auszahlung der Basisprämie für die einzelnen Schläge bzw. Teilschläge beantragt und
Angaben zu den ökologischen Vorrangflächen und den auf den einzelnen Schlägen bzw. Teilschlägen durchgeführten
Agrarumweltmaßnahmen einschließlich Erschwernisausgleich und Ausgleichszulage gemacht.
In dieser Anlage sind demzufolge alle Flächen aus der Anlage 1a (Grundinformation zu den Schlägen) einzutragen. Als
Service sind hier die laufenden Nummern, die Schlagnummern und die Schlaggrößen (festgestellte Fläche) aus dem Jahr
2014 vorgedruckt. Es sind in der Anlage 2 alle Flächen zu kennzeichnen, die als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen
werden sollen.
Die betreffenden Teilschläge, sofern nicht der gesamte Schlag als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen wird, müssen
zusätzlich auch in der Feldblockkarte skizziert werden. Es ist hierbei die Angabe der Art der ökologischen Vorrangfläche
erforderlich (z. B. Brache, Zwischenfrucht, stickstoffbindende Pflanzen usw.).
Hinweis: Für jeden Schlag in der Anlage 1a muss es in der Anlage 2 mindestens einen Teilschlag geben. Für die
reinen Basisprämieantragsteller ist die Anlage 2 ab 2015 ein zwingender Antragsbestandteil.
Falls Sie Basisprämie beantragen, müssen Sie, abweichend von den Vorjahren, die betroffenen Teilschläge in der Anlage 2
entsprechend kennzeichnen. Dies erfolgt durch das Setzen eines Kennzeichens in Spalte 9. Hier muss ein Kennzeichen
gesetzt werden, unabhängig von einem Eintrag in den Spalten 16 und 17 der Anlage 1a.
Zudem sind in dieser Anlage 2 diejenigen Flächen zu kennzeichnen, für die bereits Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen bestehen bzw. bewilligt worden sind und für die aufgrund der entsprechenden Flächennutzung eine
Auszahlung beantragt wird. Die betreffenden Teilschläge müssen zusätzlich auch in der Feldblockkarte skizziert werden.
Die Angaben in der Anlage 2 sind somit in Bezug auf die Agrarumweltmaßnahmen Bestandteil des jährlichen Auszahlungsantrages und bilden die Grundlage für die Bewilligung bzw. Auszahlung.
Hierbei ist auch eine Kombination von der Anlage ökologischer Vorrangflächen zur Erfüllung der Greeningauflagen und der
Bewirtschaftung einer Fläche im Sinne der Erfordernisse einzelner Agrarumweltmaßnahmen möglich. Entsprechende Ausführungen zu dieser Thematik können den Ausfüllhinweisen zu Ziffer 6.1 des Sammelantrages (Themenbereich Greening)
entnommen werden. Wurde beispielsweise die Agrarumweltmaßnahme BS 1 – Anlage von Blühstreifen/-flächen bewilligt
und von Ihnen eine entsprechende Fläche angelegt, kann hiermit auch die Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche nachgewiesen werden, sofern diese gleichzeitig auch alle Greening-Anforderungen erfüllen. In diesem Fall kommt es zu einer
Kürzung der Prämie für die Teilnahme an der betreffenden Agrarumweltmaßnahme (Abzug wegen Doppelförderung). In
diesem Beispiel ist somit die Beantragung der Fläche als ökologische Vorrangfläche als auch als Fläche für Agrarumweltmaßnahmen möglich.
Die betreffenden Schläge bzw. Teilschläge können somit sowohl als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen, als auch im
Rahmen der AUM-Maßnahmen beantragt werden. Eine Ausnahme bildet hier die Agrarumweltmaßnahme AL 2.1 (Anbau
von Zwischenfrüchten und Untersaaten). Da hier ein Abzug wegen Doppelförderung in exakt der Höhe der Förderung erfolgen müsste, ist eine gleichzeitige Ausweisung als ökologische Vorrangfläche und Beantragung der Fläche im Rahmen von
AUM AL 2.1 nicht möglich.
Sowohl die Teilschläge mit der ökologischen Vorrangfläche als auch die AUM-Teilschläge sind in den Feldblockkarten zu
skizzieren. Sofern der Schlag mit der ökologischen Vorrangfläche oder der AUM-Schlag den gesamten Schlag aus der
Anlage 1a (Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis) umfasst, ist es ausreichend, wenn lediglich die Teilschlagbezeichung
(A) aus Spalte 3 der Anlage 2 eingetragen wird. Handelt es sich bei dem Schlag mit der ökologischen Vorrangfläche oder
dem AUM-Schlag lediglich um einen Teil eines Schlages aus der Anlage 1a, muss der Schlag aus der Anlage 1a in Teilschläge aufgeteilt werden, die unterschiedliche Bezeichnungen (A, B, C, …) erhalten. Dies ist nur in Verbindung mit Zwischenfrüchten und Untersaat zulässig, bei allen anderen ökologischen Vorrangflächen muss ein Schlag gebildet werden,
der nicht in mehrere Teilschläge aufgeteilt werden kann. Hier muss/müssen eine/mehrere Skizze(n) gefertigt werden, die
die Lage des Teilschlages / der Teilschläge kennzeichnet. Hier muss ebenfalls in die jeweilige Skizze die Teilschlagbezeichnung eingetragen werden.
Hinsichtlich der Kombinierbarkeit bestimmter Codierungen und damit Nutzungen in der Anlage 1a des Gesamtflächen- und
Nutzungsnachweises und der Ausweisung des Schlages bzw. Teilschlages als ökologische Vorrangfläche sind die diesbezüglichen Eintragungen in der Kulturcodeliste zu beachten.
Wird die Teilnahme an den Agrarumweltmaßnahmen bzw. dem Erschwernisausgleich bzw. der Ausgleichszulage im
Jahr 2015 neu beantragt, sind die lagegenauen Verpflichtungen (Verpflichtung liegt über den gesamten Zeitraum auf derselben Fläche) in der Anlage 2 nachzuweisen. Die betreffenden Schläge bzw. Teilschläge müssen zusätzlich auch in der
Feldblockkarte skizziert werden. Die diesbezüglichen Angaben in der Anlage 2 bilden somit die Grundlage für die Bewilligung der Maßnahme mit der lagegenauen Verpflichtung.
9
I.
Überprüfung und Änderung bereits eingedruckter Daten
Antragsteller, die 2014 Betriebsprämie beantragt haben, erhalten als Service die Angaben des Vorjahres die Spalten 3, 4
und 8 vorgedruckt.
Sofern Sie bereits an Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen oder lagegenaue Maßnahmen in 2014 neu bewilligt bekommen,
bzw. im Jahr 2014 den Erschwernisausgleich beantragt haben, sind als Service bereits einzelne Daten aus den Angaben
des Vorjahres in den Spalten 10 bis 17 sowie 20 und 21 vorgedruckt worden. Diese Angaben stammen aus den Anlagen
zum Sammelantrag des Jahres 2014 (festgestellte Flächen zum Stand 01.03.2015). Bitte prüfen Sie die eingedruckten
Daten besonders genau und berichtigen Sie diese ggf. handschriftlich.
Neu beantragte Flächen für lagegenaue Verpflichtungen bzw. die Angaben zu den bewilligten AUM – Maßnahmen, die
jährlich rotieren können, sind in jedem Fall handschriftlich zu ergänzen.
Für neu beantragte oder nicht vorgedruckte Maßnahmen sind die Fördermaßnahmennummern (FM-Nr.) im Tabellenkopf
der Spalten 10 - 17 zu ergänzen. Die möglichen FM-Nrn. sind in der Anlage “Übersicht über die angebotenen Fördermaßnahmen“ dargestellt.
Bei der Überprüfung der vorgedruckten Daten sollten Sie folgende Grundsätze beachten:
a) Werden die vorgedruckten Flächen noch von Ihnen bewirtschaftet? Wenn nein, bitte diese Fläche deutlich sichtbar
streichen.
b) Stimmen die einzelnen Angaben z. B. zur Herkunft der Fläche oder zu den Fördermaßnahmen? Wenn nein, dann bitte
deutlich sichtbar streichen und berichtigen.
c) Bei einer Änderung bzw. Neuaufteilung der Schläge in Anlage 1a sind die entsprechenden Angaben in Anlage 2 ebenfalls zu berichtigen (Spalten 1-5). Es ist ebenfalls möglich, die betreffenden Schläge zu streichen und in den Leerzeilen
am Ende des Formulars neu einzutragen. Zu diesem Zweck können auch bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer zusätzliche Formulare angefordert werden.
d) Neu beantragte oder nicht vorgedruckte Flächen müssen in jedem Fall nachgetragen bzw. ergänzt werden, anderenfalls erfolgt keine Bewilligung bzw. Zahlung im Rahmen der Direktzahlungen sowie der Agrarumweltmaßnahmen bzw.
des Erschwernisausgleichs und der Ausgleichszulage.
e) Eine Leerzeile im Vordruck soll darauf hinweisen, dass ein Feldblock geteilt wurde. Hier sind die vorgedruckten Angaben auf die neuen Feldblöcke entsprechend zu übertragen.
Analog zu der Aussage in Buchstabe d) sind neu beantragte bzw. nicht vorgedruckte Flächen, die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden sollen, in jedem Fall in Anlage 2 nachzutragen. Allein mit dem Eintrag in der Anlage 1a ist die
Ausweisung als ökologische Vorrangfläche nicht gegeben.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Ausfüllen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises (Anlage 1a).
Für alle Teilnehmer an den nicht lagegenauen AUM-Maßnahmen wurde über der Flächenübersicht die Gesamtsumme der
bestehenden Verpflichtungen aufgeführt. Da in diesen Maßnahmen eine Rotation der Verpflichtung (jährlicher Wechsel der
Flächen) möglich ist, wurde auf ein Vordrucken der im Vorjahr gemeldeten Flächen verzichtet. Die bewirtschafteten Flächen
sind daher selbständig und mit allen erforderlichen Angaben in der Anlage 2 einzutragen. Die Blühstreifen bzw. Blühflächen (BS11 und BS12) müssen bereits in Anlage 1a als eigenständige Schläge aufgeführt werden.
Die Auszahlung für die rotierenden Maßnahmen im NAU/BAU für 2015 muss an folgenden Schlägen beantragt werden:
- A2 (Mulchsaat-FM 200): mit der in Mulchsaat bestellten Hauptfrucht.
- W4 (Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Raps FM 754): mit der Fläche mit Hauptfrucht Raps, auf der nach der
Ernte 2015 keine Bodenbearbeitung durchgeführt wird.
- W5 (Winterrübsen-FM 755): mit Angabe der vorangegangenen Hauptfrucht (Flächen mit Anbau von Winterrübsen
in 2015).
Die Auszahlung für die rotierenden Maßnahmen im AUM für 2015 muss an folgenden Schlägen beantragt werden:
-
-
-
AL 2.1 (Zwischenfrüchte und Untersaaten FM …. ) und AL 2.2 (winterharte Zwischenfrüchte und Untersaaten FM
….) mit der nachfolgenden Hauptfrucht (Angabe der mit Zwischenfrucht bestellten Flächen im Herbst/Winter
2014/15).
AL 2.1 (Zwischenfrüchte und Untersaaten FM …. ) und AL 2.2 (winterharte Zwischenfrüchte und Untersaaten FM
….) mit der vorangegangenen Hauptfrucht (Angabe der mit Zwischenfrucht bestellten Flächen im Herbst/Winter
2015/16).
AL 3 (Cultanverfahren zur Ausbringung von Mineraldünger FM ….) mit der entsprechend behandelten Hauptfrucht
in 2015.
AL 5 (Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais FM ….) mit der Fläche mit Hauptfrucht Mais, auf der nach der
Ernte 2015 keine Bodenbearbeitung durchgeführt wird.
BS 1 (einjährige Blühstreifen FM….) mit dem angelegten Blühstreifen bzw. der Blühfläche.
NG 2 (Maßnahmen zum Schutz von nordischen Gastvögeln – Anbau winterharter Zwischenfrüchte FM ….) mit der
nachfolgenden Hauptfrucht (Angabe der mit Zwischenfrucht bestellten Flächen im Herbst/Winter 2014/15).
Sollte lediglich für Teilflächen eine Auszahlung beantragt werden, so ist der Schlag aus Anlage 1a in der Anlage 2 zu teilen,
in Spalte 5 der Anlage 2 die betreffenden Größen für die Teilschläge einzutragen und nur der Teilschlag, für den die Auszahlung beantragt wird, in der passenden Spalte (Spalten 10 – 17 – Fördermaßnahmennummer) mit einem B zu kennzeichnen.
10
Für die übrigen flächenbezogenen Maßnahmen ist die Verpflichtung grundsätzlich auf derselben Fläche zu erbringen. Die
im Vorjahr angegebenen Werte wurden daher bei diesen Maßnahmen vorgedruckt.
In der Spalte 4 „Größe Teilschlag“ ist die nach der Prüfung der Antragsdaten 2014 tatsächlich nachgewiesene Fläche eingedruckt. Diese Größenangaben können zwischenzeitlich aufgrund weiterer Kontrollen oder Abgleiche geändert worden
sein. Bitte prüfen Sie diese Angaben sorgfältig und ergänzen bzw. korrigieren Sie die Spalte 4 um / auf die in 2015
tatsächlich bewirtschaftete Größe.
Für Teilnehmer am Erschwernisausgleich werden die im Vorjahr beantragten Flächen ebenfalls nach den Angaben 2014
als neue Antragsflächen („N“) vorgedruckt. Bitte beachten Sie auch hier die Hinweise zur Größenangabe Spalte 4 (siehe
Absatz oben).
Wird für eine in 2015 endende Verpflichtung die Auszahlung beantragt und gleichzeitig ein Antrag auf eine Anschlussförderung in derselben Maßnahme gestellt, so sind die betreffenden Flächen mit „B/N“ zu kennzeichnen. Teilnehmer der Maßnahme AUM BV 1, die in 2009 eine Bewilligung (seinerzeit NAU C) erhalten haben und eine Anschlussförderung in 2014
beantragen wollen, müssen daher das vorgedruckte „B“ in der Spalte mit der betreffenden Fördermaßnahme in „B/N“ ändern bzw. ergänzen.
II.
Spaltenbeschreibung der Anlage 2
Tabellenkopf der Spalten 10 bis 17 (Agrarumweltprogramme: Agrarumweltmaßnahmen, Erschwernisausgleich,
Ausgleichszulage)
Für neu beantragte bzw. nicht vorgedruckte Maßnahmen (rotierende Maßnahmen) sind die Fördermaßnahmennummern
(FM-Nr.) handschriftlich im Tabellenkopf der Spalten 10-17 zu ergänzen. Die möglichen FM-Nr. sind in der Anlage “Übersicht über die angebotenen Fördermaßnahmen“ dargestellt. Pro Spalte darf nur eine Fördermaßnahme vergeben werden.
Eine Besonderheit gilt in diesem Antragsjahr 2015 für die Maßnahmen AL 2 (AL 2.1 – Anbau von Zwischenfrüchten und
Untersaaten und AL 2.2 – Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten) und NG2-Nordische Gastvögel Anbau von Zwischenfrüchten. Hier sind sowohl die Flächen, die zum Herbst/Winter 2014/15 mit Zwischenfrüchten bestellt
wurden, als auch die Flächen, die zum Herbst/Winter 2015/16 bestellt werden und für die für die betreffenden Zeiträume
eine Auszahlung der Förderung beantragt wird, einzutragen. Hierzu sind im Kopf der Spalten 10 bis 17 der Anlage 2 für den
Zwischenfruchtanbau im Herbst/Winter 2014/15 die Fördermaßnahme-Nummern „AL21 14/15“ bzw. „AL22 14/15“ bzw.
„NG2 14/15“ und für den Zwischenfruchtanbau im Herbst/Winter 2015/16 die Fördermaßnahme-Nummern „AL21 15/16“
bzw. „AL22 15/16“ bzw. „NG2 15/16“ zu verwenden.
Spalten 1 und 2
Jeder Schlag aus der Anlage 1a des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises wurde in die Anlage 2 mit den entsprechenden Einträgen in den Spalten 1 (Lfd. Nr.), 2 (Schlagnummer) und 4 (Größe Teilschlag) übernommen. Die Eintragungen
in den Spalten 1 (Lfd. Nr.) und 2 (Schlag Nr.) der Anlage 2 sind somit identisch mit den Angaben in den Spalten 1 (Lfd. Nr.
des FLIK) und 8 (Schlag Nr.) des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises (s. Anlage 1a).
In bestimmten Fallkonstellationen ist es notwendig, Teilschläge zu bilden. Dieses Erfordernis besteht zum Beispiel, wenn
nicht der gesamte Schlag als ökologische Vorrangfläche und/oder für eine Agrarumweltmaßnahme beantragt werden soll.
Ist es erforderlich Teilschläge zu bilden, so ist auch für jeden Teilschlag eine weitere neue Zeile auszufüllen. Die Nennung des Feldblockes oder des Schlages ist im Falle der Aufteilung nicht zu wiederholen.
Spalte 3
Sollen auf einem Schlag aus der Anlage 1a des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises Direktzahlungen und eine oder
mehrere Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt bzw. der Erschwernisausgleich oder die Ausgleichszulage beantragt werden, so ist der Schlag aus der Anlage 1a gleichzeitig der Teilschlag und in Spalte 3 mit dem Buchstaben „A“ zu versehen.
Sollen nicht auf dem gesamten Schlag Direktzahlungen und/oder eine oder mehrere Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt
bzw. der Erschwernisausgleich oder die Ausgleichszulage beantragt werden, müssen Teilschläge gebildet werden. Diesen
Teilschlägen sind fortlaufend Buchstaben (A, B, C, usw.) zuzuordnen und in Spalte 3 („Teilschlag“) einzutragen.
Spalte 4
Bei den Betrieben, die im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen haben, ist in diesen Spalten für jeden angegebenen
Schlag die festgestellte Teilschlaggröße des Jahres 2014 vorgedruckt.
Spalte 5
Die Größe der Teilschläge tragen Sie bitte in der Spalte 5 auf einen m² genau ein bzw. überprüfen Sie bitte die vorgedruckten Daten anhand der Spalte 4.
Sind für einen Schlag mehrere Teilschläge zu bilden, darf die Summe der Teilschläge jedoch nicht größer sein als die im
GFN angegebene Schlaggröße des jeweiligen Schlages in den Spalten 12 und 13.
11
Spalte 6
Die Schläge bzw. Teilschläge, die als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen werden, sind hier unter der Angabe des
jeweiligen Codes, mit dem die Art der ökologischen Vorrangfläche erklärt wird, anzugeben. Hierzu stehen folgende Codes
zur Verfügung:
- 52
Zwischenfrucht / Gründecke
- 53
Untersaat
- 54
Streifen am Waldrand (ohne Produktion)
- 55
Ufervegetation
- 56
Pufferstreifen Ackerland
- 57
Pufferstreifen Dauergrünland
- 58
Feldrandstreifen
- 59
Kurzumtriebsplantage (KUP)
- 60
Leguminosen
- 61
Aufforstungsfläche (in 2008 beihilfefähig)
- 62
Brache ohne Erzeugung.
Die sachliche Zuordnung bestimmter Bewirtschaftungsverfahren zu den vorgenannten Codierungen bzw. Begrifflichkeiten
sind in den Ausfüllhinweisen zu Ziffer 6.1 des Sammelantrages zum Themenbereich „Greeninganforderungen“ zu finden.
Bitte beachten Sie, dass diese Auswahl an Codierungen in der Spalte 6 der Anlage 2 nur mit bestimmten Codierungen für
die Schläge in der Anlage 1a kombinierbar ist. Die Kombinierbarkeit bestimmter Codierungen und damit Nutzungen in der
Anlage 1a des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises und der Ausweisung des Schlages bzw. Teilschlages als ökologische Vorrangfläche ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen in der Kulturcodeliste.
Spalte 7
Für die Flächen, bei denen in Spalte 6 erklärt wurde, dass es sich um Kurzumtriebsplantagen (Code 59) oder Leguminosen
(Code 60) als ökologische Vorrangflächen handelt, sind in Spalte 7 Zusatzangaben zu machen. Hier ist die Art der Kurzumtriebsplantage bzw. die Art der Leguminosen / stickstoffbindenden Pflanze anzugeben. Die möglichen Einträge können der
Anlage 2 für Kurzumtriebsplantagen und der Anlage 3 für Leguminosen entnommen werden.
Spalte 8
Für die Flächen, bei denen in Spalte 6 erklärt wurde, dass es sich um
- 54
Streifen am Waldrand (ohne Produktion)
- 55
Ufervegetation
- 56
Pufferstreifen Ackerland
- 57
Pufferstreifen Dauergrünland
- 58
Feldrandstreifen
als ökologische Vorrangflächen handelt, ist hier die Schlagnummer der angrenzenden Ackerfläche (aus der Anlage 1a –
Spalte 8) anzugeben.
Spalte 9
Hier sind diejenigen Teilschläge mit einem Kreuz zu kennzeichnen, für die die Basisprämie beantragt wird.
Beachten Sie, dass auch bei der Teilung von Schlägen die neu gebildeten Teilschläge hier mit einem Kreuz zu versehen
sind, wenn die Auszahlung der Basisprämie für die Teilschläge erfolgen soll.
Die Schläge, die in Spalte 16 und 17 der Anlage 1a dergestalt gekennzeichnet wurden, dass sie nicht zur Aktivierung bzw. Zuweisung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, sind in Spalte 9 der Anlage 2 trotzdem mit
einem Kreuz zu versehen.
Spalte 10 bis Spalte 17 (Agrarumweltprogramme: Agrarumweltmaßnahmen, Erschwernisausgleich und
Ausgleichszulage)
Sofern noch keine oder nicht alle Fördermaßnahmen vorgedruckt sind bzw. Sie an neuen Fördermaßnahmen teilnehmen,
tragen Sie zunächst die entsprechende Fördermaßnahme in den Kopf der nächsten freien Spalte ein. Pro Spalte darf nur
eine Fördermaßnahme vergeben werden.
Eine Besonderheit gilt in diesem Antragsjahr 2015 für die Maßnahmen AL 2 (AL 2.1 – Anbau von Zwischenfrüchten und
Untersaaten und AL 2.2 – Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten) und NG2-Nordische Gastvögel Anbau von Zwischenfrüchten. Hier sind sowohl die Flächen, die zum Herbst/Winter 2014/15 mit Zwischenfrüchten bestellt
wurden, als auch die Flächen, die zum Herbst/Winter 2015/16 bestellt werden und für die für die betreffenden Zeiträume
eine Auszahlung der Förderung beantragt wird, einzutragen. Hierzu sind im Kopf der Spalten 10 bis 17 der Anlage 2
- für den Zwischenfruchtanbau im Herbst/Winter 2014/15 die Fördermaßnahme-Nummern „AL21 14/15“ bzw. „AL22
14/15“ bzw. „NG2 14/15“ und
- für den Zwischenfruchtanbau im Herbst/Winter 2015/16 die Fördermaßnahme-Nummern „AL21 15/16“ bzw. „AL22
15/16“ bzw. „NG2 15/16“
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zu verwenden.
In den Spalten 10 bis 17 ist in den jeweiligen Zeilen mittels Eintragung oder ggf. mehrerer Eintragungen des Großbuchstabens „B“ für bereits bestehende Verpflichtungen bzw. „N“ für in 2015 neu beantragte Verpflichtungen (Beginn mit Wirkung
vom 01.01.2016) sowie ggf. B/N für eine in 2015 endende Verpflichtung, für die die Auszahlung beantragt und gleichzeitig
ein Antrag auf eine Anschlussförderung in derselben Maßnahme gestellt wird, kenntlich zu machen, welchen Maßnahmen
der Schlag / Teilschlag zuzurechnen ist.
Bitte beachten Sie diesbezüglich unbedingt die den Antragsunterlagen beigefügte Tabelle zur Kombinierbarkeit der
Maßnahmen.
Spalte 18 und 19 (Agrarumweltprogramme: Agrarumweltmaßnahmen, Erschwernisausgleich)
In den Spalten 18 und 19 (Herkunft der Fläche) ist für den Fall, dass die betreffenden Flächen für Agrarumweltmaßnahmen
oder Erschwernisausgleich beantragt werden, anzugeben, in welcher Größe diese Flächen im Eigentum der öffentlichen
Hand oder im Eigentum von gemeinnützigen Stiftungen stehen. Falls die Flächen weder im Eigentum der öffentlichen Hand
noch im Eigentum von Stiftungen stehen, entfällt eine Größenangabe in den Spalten 18 und 19.
Als Flächen der öffentlichen Hand gelten Flächen im Eigentum:
a) von Gebietskörperschaften (Bund, Land, Landkreis, Stadt/ Gemeinde),
b) einer Stiftung, die von einer Gebietskörperschaft errichtet wurde,
c) einer Anstalt, die vom Bund oder einem Land errichtet wurde (z.B. Anstalt Niedersächsische Landesforsten),
d) einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, eines Zweckverbands,
e) einer sonstigen juristischen Person oder Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, deren geschäftsführendes
Organ einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ
unmittelbar verantwortlich ist, wenn Gebietskörperschaften über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen.
Flächen im Eigentum der Deichverbände und anderer Wasser- und Bodenverbände zählen zur öffentlichen Hand, wenn die
Voraussetzungen von Punkt e) erfüllt sind.
Flächen im Eigentum der Kirche zählen nicht als Flächen der öffentlichen Hand.
Sobald sich ein Teil eines Schlages im Eigentum der öffentlichen Hand oder von Stiftungen befindet, ist für diese Fläche ein
separater Teilschlag zu bilden.
Erläuterungen zu den Flächen von gemeinnützigen Stiftungen:
Eine Stiftung kann sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützig ist der Zweck einer Stiftung dann, wenn er darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu
fördern.
Sollen nach dem Stiftungszweck nur abgeschlossene Personenkreise - wie beispielsweise die Mitglieder einer Familie oder
die Angehörigen eines bestimmten Unternehmens - gefördert werden, liegt keine Förderung der Allgemeinheit und damit
keine Gemeinnützigkeit vor.
Verfolgt eine Stiftung jedoch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, kann sie im
Übrigen in den Genuss der Steuerbegünstigungen gemäß der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kommen (AO), vorausgesetzt, sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Um von Anfang an in den Genuss
der Steuerbefreiung zu kommen,
war der Stifter verpflichtet, für die Stiftungsgründung beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der Stiftungssatzung einen
Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und
61 AO zu beantragen (sog. 60a-Bescheid). Nach Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde muss die Stiftung
weiterhin einen Freistellungsbescheid beim Finanzamt beantragen, um die Gemeinnützigkeit nachweisen zu können. Liegt
ein solcher Bescheid vor, gilt die Stiftung als gemeinnützig.
Spalte 20 (Erschwernisausgleich)
Bearbeitungshinweise für den Erschwernisausgleich
Beim Erschwernisausgleich ist die 5-stellige Schutzgebietsnummer einzutragen, soweit diese nicht vorgedruckt ist. Die
Schutzgebietsnummer wird Ihnen von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) mitgeteilt bzw. Sie finden sie neben weiteren
Informationen zum Schutzgebiet unter www.naturschutzgebiete.niedersachsen.de.
In der Spalte 5 ist nur die für den Erschwernisausgleich förderfähige Fläche einzutragen. Nicht förderfähig sind: Teile der
Fläche, die nicht als Grünland bewirtschaftet werden oder außerhalb des Nationalparks, Biosphärenreservats, Naturschutzgebietes oder gesetzlich geschützten Biotops liegen. Dies gilt auch für Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand (gilt
nicht für Flächen im Land Bremen), Flächen an a) der Nordsee und b) den tidebeeinflussten Flussläufen ohne Schutz vor
Überflutungen oder Hochwasser sowie für Flächen von weniger als 0,5 ha oder Flächen nach § 30 BNatSchG (gesetzlich
geschützte Biotope) von weniger als 0,25 ha je Bewirtschafter sowie Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1
bis 3 BNatSchG zu gewähren ist.
Sofern nur Teile der in der Anlage 1a aufgeführten Schläge die Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleiches erfüllen, sind Teilschläge entsprechend den Ausfüllhinweisen zur Spalte 3 der Anlage 2 zu bilden.
Spalte 21 (Erschwernisausgleich)
Die Bodenart „Moorboden“ ist nur anzukreuzen, wenn auf der beantragten Fläche auch tatsächlich Moorboden vorhanden
ist.
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Anlage 2 Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen (Anlage 1 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten
Gattung
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Salix
Weiden
Populus
Pappeln
Betula
Alnus
Birken
Erlen
Fraxinus
Quercus
Eschen
Eichen
Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen
Botanische Bezeichnung
Deutsche Bezeichnung
S. viminalis
Korbweide
P. alba
Silberpappel
P. canescens
Graupappel
P. nigra
Schwarzpappel
P. tremula
Zitterpappel
B. pendula
Gemeine Birke, Hängebirke
A. glutinosa
Schwarzerle
A. incana
Grauerle
F. excelsior
Gemeine Esche
Q. robur
Stieleiche
Q. petraea
Traubeneiche
Anlage 3: Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden können (Anlage 4 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV)
Botanische Bezeichnung
Glycine max
Lens spp.
Lotus corniculatus
Lupinus albus
Lupinus angustifolius
Lupinus luteus
Medicago lupulina
Medicago sativa
Medicago × varia
Melilotus spp.
Phaseolus vulgaris
Pisum sativum
Trifolium alexandrinum
Trifolium hybridum
Trifolium incarnatum
Trifolium pratense
Trifolium repens
Trifolium resupinatum
Trifolium subterraneum
Onobrychis spp.
Ornithopus sativus
Vicia faba
Vicia pannonica
Vicia sativa
Vicia villosa
Deutsche Bezeichnung
Sojabohne
alle Arten der Gattung Linsen
Hornschotenklee
Weiße Lupine
Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine
Gelbe Lupine
Hopfenklee (Gelbklee)
Luzerne
Bastardluzerne, Sandluzerne
alle Arten der Gattung Steinklee
Gartenbohne
Erbse
Alexandriner Klee
Schwedenklee (Bastardklee)
Inkarnatklee
Rotklee
Weißklee
Persischer Klee
Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee)
alle Arten der Gattung Esparsetten
Seradella
Ackerbohne
Pannonische Wicke
Saatwicke
Zottelwicke
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