Rettungswege 04/13 Flucht,- und Rettungswege Flucht- und Rettung „Wenn die Flucht- und Rettungswege sicher sind, dann…….“ 1 Rettungswege 04/13 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen § 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und ordnungsgemäße Zustand der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, geprüft werden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leucht- und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeichen unterstützen, vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. 2 Rettungswege 04/13 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen Durchführungsanweisungen: zu § 20: Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung… …, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitskennzeichnung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN/CEN/ISO-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Sicherheitskennzeichnung beurteilen kann. Rettungswege Rechtliche Grundlagen Die Grundrechte Grundgesetz - Art. 2 , Abs. 2 „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. 3 Rettungswege 04/13 Rettungswege Rechtliche Grundlagen §3 Abs. 2 – LBO S-H Allgemeine Anforderungen (2) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Rettungswege Rechtliche Grundlagen § 15 Abs. 1 – LBO S-H Brandschutz Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind; hierbei sind auch die Belange der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. 4 Rettungswege 04/13 Rettungswege Rechtliche Grundlagen § 34 Abs. 2 – LBO S-H Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für Nutzungseinheit mit min. einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. verschiedene Rettungswege § 34 Abs.1 LBO – bildliche Darstellung 1.Rettungsweg + Sicherheitstreppenraum Tragbare Leiter Drehleiter 2. Treppenraum in einem Treppenraum 7m Notwendige Treppe 22m 2.Rettungsweg oder Sicherheitstreppenraum 5 Rettungswege 04/13 verschiedene Rettungswegbreiten nach der ASR A2.3 bemessen sich die Mindestbreiten der Fluchtwege wie folgt: Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) Lichte Breite (in m) 1 bis 5 0,875 2 bis 20 1,00 3 bis 200 1,20 4 bis 300 1,80 5 bis 400 2,40 Rettungsweglängen Gebäudeart Wohnbebauung Rettungsweglängen Vorschrift 35 m § 36 der LBO SH Beherbergungsstätte 15 m § 6 der BeVO Versammlungsstätte 30 m im Sonderfall 60 m § 7 der VStättVO Verkaufsstätte 25 m im Sonderfall 35 m § 10 der VkVO Krankenhaus 35 m § 12 KhBauVO offene Mittel- und Großgaragen 50 m § 14 Abs 2 GaVO geschlossene Mittelund Großgaragen 30 m § 14 Abs 2 GaVO Schulen 35 m § 36 LBO SH Schulen Stichflure max. 10m Nr. 3.3 SchulBauR Industrie bis zu 5 m Höhe 35 m Nr. 5.5.5 MIndbauRL Industrie bis zu 10 m Höhe 50 m Nr. 5.5.5 MIndbauRL 50-70 m Nr. 5.5.5 MIndbauRL Industrie mit BMA 6 Rettungswege 04/13 Rettungsweglängen Gebäudeart Hochhäuser Rettungsweglängen 25 m Straßentunnel 150 m Eisenbahntunnel 500 m U-Bahntunnel Vorschrift Pkt. 3.5 HHR 25 m 2. Rettungsweg 7 Rettungswege 04/13 Rettungswege Rechtliche Grundlagen § 34 weiter Abs. 3 – LBO S-H Erster und zweiter Rettungsweg (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge von der örtlichen Feuerwehr vorgehalten werden. Rettungswege Rechtliche Grundlagen § 34 weiter Abs. 3 – LBO S-H Erster und zweiter Rettungsweg (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge von der örtlichen Feuerwehr vorgehalten werden. 8 Rettungswege 04/13 Fragliche Ausführungen ??? Treppengeländer müssen einen festen und griffsicheren Handlauf mit mindestens 90 cm Höhe haben LBO SH § 35 – (6) notwendige Treppen müssen in einem eigenen durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum) LBO SH § 36 – (1) 9 Rettungswege 04/13 Jeder notwendige Treppenraum eines Kellergeschosses muss in höchstens 35m, einen sicheren Ausgang ins Freie haben LBO SH § 36 – (2) Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und in Kellergeschossen bei tragenden und aussteifenden Bauteilen feuerbeständig sein,… LBO SH § 37 – (4) 10 Rettungswege 04/13 Türen in Wänden zu notwendigen Fluren müssen dicht schließend (Rauchschutztüren) sein LBO SH § 37 – (4) Notausgangsverschlüsse ( DIN EN 179 ) müssen mit einem einzigen Handgriff von innen zu öffnen sein 11 Rettungswege 04/13 Öffnungen zu Kellergeschossen müssen mindestens feuerhemmende, dichtschließende und selbstschließende Türen haben LBO SH § 37 – (4) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften sein LBO SH § 36 – (8) 12 Rettungswege 04/13 in notwendigen Fluren und offenen Gängen sind Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus min. feuerhemmende Baustoffe herzustellen LBO SH § 37 – (3) Rettungswege zum Anleitern bestimmter Stellen § 38 Abs.5 – LBO S-H Fenster, Türen, Kellerlichtschächte (5) Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen mindestens 0,90 m x 1,20 m lichte Weite haben. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so soll ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1 m von der Traufkante entfernt und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. 13 Rettungswege 04/13 Rettungswege zum Anleitern bestimmter Stellen Öffnungen in Dachschrägungen, die als zweite Rettungswege dienen nach § 38 Abs.5 LBO Brüstungshöhen nach § 38 Abs.3 LBO 2. Rettungsweg 1m Abstand 14 Rettungswege 04/13 2. Rettungsweg 1m Abstand Rettungswege zum Anleitern bestimmter Stellen § 39 Abs.3 – LBO S-H Umwehrungen (3) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe bis zu 12m mindestens 0,80m, darüber mindestens 0,90m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie z.B. Geländer, die nach Abs. 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen gestattet werden. 15 Rettungswege 04/13 Rettungswege zum Anleitern bestimmter Stellen § 39 Abs.4 – LBO S-H Umwehrungen (4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben: 1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1m bis zu 12m 0,90m 2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12m Absturzhöhe 1,10m Zwei Rettungswege 1. Rettungsweg 2. Rettungsweg oder Notwendige Treppe Rettungsgeräte der Feuerwehr Brüstungshöhe <8m OK Gelände >8m tragbare Leitern Hubrettungsfahrzeuge oder Zweite notwendige Treppe Sicherheitstreppenraum 16 Rettungswege 04/13 Rettungswege Rechtliche Grundlagen § 34 weiter Abs. 2 – LBO S-H Erster und zweiter Rettungsweg …, ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbarenTreppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Sicherheitstreppenraum 17 Rettungswege 04/13 Zusätzliche Anforderungen Flucht- und Rettungswegkennzeichnung Rauchabzugseinrichtungen Feuerlöscheinrichtungen Netzersatz ( Notstrom ) Batteriepufferung Funktionserhalt Wassernebellöschanlagen Schaffung sicherer Rettungswege Rettungsweg Notausgang Notausgang Rettungsweg Richtungsangabe Notruftelefon (nur in Verbindung mit weiteren Rettungszeichen) 37 Arzt Sammelstelle Notausgang LFS SH 18 Rettungswege 04/13 Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn Bedenken…. LBO SH § 41 – (1) Flucht- und Rettungswegkennzeichnung 19 Rettungswege 04/13 Rauchabzug Feuerlöscheinrichtungen Typ S Typ F 20 Rettungswege 04/13 Batteriepufferung ??? Funktionserhalt ??? 21 Rettungswege 04/13 Wassernebellöschanlagen ??? 22
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