Flucht,- und Rettungswege

Rettungswege
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Flucht,- und
Rettungswege
Flucht- und Rettung
„Wenn die Flucht- und
Rettungswege sicher
sind, dann…….“
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Rettungswege
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BGV A 8 Teil VI. Prüfungen
§ 20 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der
bestimmungsgemäße Einsatz und ordnungsgemäße Zustand der
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung regelmäßig,
mindestens jedoch alle 2 Jahre, geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leucht- und
Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeichen
unterstützen, vor der ersten Inbetriebnahme und danach
regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen
Sachkundigen geprüft werden. Festgestellte Mängel sind
unverzüglich zu beseitigen.
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Rettungswege
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BGV A 8 Teil VI. Prüfungen
Durchführungsanweisungen: zu § 20:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und
Erfahrung…
…, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitskennzeichnung hat und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und
allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln,
DIN/CEN/ISO-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren
Zustand der Sicherheitskennzeichnung beurteilen kann.
Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
Die Grundrechte
Grundgesetz - Art. 2 , Abs. 2
„Jeder hat das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit“
Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches
Leben, auch das ungeborene, zu schützen.
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Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§3
Abs. 2 – LBO S-H
Allgemeine Anforderungen
(2) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten, dass die
öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und
Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine
unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§ 15
Abs. 1 – LBO S-H
Brandschutz
Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu
errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass der
Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von
Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt
wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich
sind; hierbei sind auch die Belange der Menschen
mit Behinderungen zu berücksichtigen.
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Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§ 34
Abs. 2 – LBO S-H
Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheit mit min. einem Aufenthaltsraum
wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten
müssen in jedem Geschoss über mindestens zwei
voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie
vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch
innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur
führen.
verschiedene Rettungswege
§ 34 Abs.1 LBO – bildliche Darstellung
1.Rettungsweg
+
Sicherheitstreppenraum
Tragbare
Leiter
Drehleiter
2. Treppenraum
in einem Treppenraum
7m
Notwendige Treppe
22m
2.Rettungsweg
oder
Sicherheitstreppenraum
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Rettungswege
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verschiedene Rettungswegbreiten
nach der ASR A2.3 bemessen sich die Mindestbreiten
der Fluchtwege wie folgt:
Anzahl der Personen
(Einzugsgebiet)
Lichte Breite
(in m)
1
bis 5
0,875
2
bis 20
1,00
3
bis 200
1,20
4
bis 300
1,80
5
bis 400
2,40
Rettungsweglängen
Gebäudeart
Wohnbebauung
Rettungsweglängen
Vorschrift
35 m
§ 36 der LBO SH
Beherbergungsstätte
15 m
§ 6 der BeVO
Versammlungsstätte
30 m im Sonderfall 60 m
§ 7 der VStättVO
Verkaufsstätte
25 m im Sonderfall 35 m
§ 10 der VkVO
Krankenhaus
35 m
§ 12 KhBauVO
offene Mittel- und
Großgaragen
50 m
§ 14 Abs 2 GaVO
geschlossene Mittelund Großgaragen
30 m
§ 14 Abs 2 GaVO
Schulen
35 m
§ 36 LBO SH
Schulen
Stichflure max. 10m
Nr. 3.3 SchulBauR
Industrie bis zu 5 m
Höhe
35 m
Nr. 5.5.5 MIndbauRL
Industrie bis zu 10 m
Höhe
50 m
Nr. 5.5.5 MIndbauRL
50-70 m
Nr. 5.5.5 MIndbauRL
Industrie mit BMA
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Rettungsweglängen
Gebäudeart
Hochhäuser
Rettungsweglängen
25 m
Straßentunnel
150 m
Eisenbahntunnel
500 m
U-Bahntunnel
Vorschrift
Pkt. 3.5 HHR
25 m
2. Rettungsweg
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Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§ 34
weiter
Abs. 3 – LBO S-H
Erster und zweiter Rettungsweg
(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über
Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die
Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder
sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m
über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur
errichtet werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge von der
örtlichen Feuerwehr vorgehalten werden.
Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§ 34
weiter
Abs. 3 – LBO S-H
Erster und zweiter Rettungsweg
(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über
Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die
Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder
sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m
über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur
errichtet werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge von der
örtlichen Feuerwehr vorgehalten werden.
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Fragliche Ausführungen ???
Treppengeländer müssen
einen festen und
griffsicheren Handlauf
mit mindestens 90 cm
Höhe haben
LBO SH § 35 – (6)
notwendige Treppen
müssen in einem eigenen
durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger
Treppenraum)
LBO SH § 36 – (1)
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Jeder notwendige
Treppenraum eines
Kellergeschosses muss in
höchstens 35m, einen
sicheren Ausgang ins
Freie haben
LBO SH § 36 – (2)
Wände notwendiger Flure sind mindestens
feuerhemmend und in Kellergeschossen bei
tragenden und aussteifenden Bauteilen
feuerbeständig sein,…
LBO SH § 37 – (4)
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Türen in Wänden zu notwendigen Fluren müssen
dicht schließend
(Rauchschutztüren) sein
LBO SH § 37 – (4)
Notausgangsverschlüsse ( DIN EN 179 ) müssen
mit einem einzigen Handgriff von innen zu öffnen
sein
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Öffnungen zu
Kellergeschossen müssen
mindestens
feuerhemmende, dichtschließende und selbstschließende Türen haben
LBO SH § 37 – (4)
Notwendige Treppenräume müssen zu lüften sein
LBO SH § 36 – (8)
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in notwendigen Fluren und offenen Gängen sind
Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus min.
feuerhemmende Baustoffe herzustellen
LBO SH § 37 – (3)
Rettungswege
zum Anleitern bestimmter Stellen
§ 38
Abs.5 – LBO S-H
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(5) Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege
dienen, müssen mindestens 0,90 m x 1,20 m lichte
Weite haben. Liegen diese Öffnungen in
Dachschrägen oder Dachaufbauten, so soll ihre
Unterkante oder ein davor liegender Austritt,
horizontal gemessen, nicht mehr als 1 m von der
Traufkante entfernt und nicht höher als 1,20 m
über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.
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Rettungswege
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Rettungswege
zum Anleitern bestimmter Stellen
Öffnungen
in Dachschrägungen,
die als zweite Rettungswege
dienen nach
§ 38 Abs.5 LBO
Brüstungshöhen
nach
§ 38 Abs.3 LBO
2. Rettungsweg
1m
Abstand
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2. Rettungsweg
1m
Abstand
Rettungswege
zum Anleitern bestimmter Stellen
§ 39
Abs.3 – LBO S-H
Umwehrungen
(3) Fensterbrüstungen müssen bei einer
Absturzhöhe bis zu 12m mindestens 0,80m,
darüber mindestens 0,90m hoch sein.
Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn
durch andere Vorrichtungen, wie z.B. Geländer, die
nach Abs. 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen
eingehalten werden. Im Erdgeschoss können
geringere Brüstungshöhen gestattet werden.
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Rettungswege
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Rettungswege
zum Anleitern bestimmter Stellen
§ 39
Abs.4 – LBO S-H
Umwehrungen
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen
folgende Mindesthöhen haben:
1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen
in begehbaren Decken, Dächern sowie
Umwehrungen von Flächen mit einer
Absturzhöhe
von 1m bis zu 12m
0,90m
2. Umwehrungen von Flächen mit
mehr als 12m Absturzhöhe
1,10m
Zwei Rettungswege
1. Rettungsweg
2. Rettungsweg
oder
Notwendige
Treppe
Rettungsgeräte
der Feuerwehr
Brüstungshöhe
<8m
OK Gelände
>8m
tragbare
Leitern
Hubrettungsfahrzeuge
oder
Zweite
notwendige
Treppe
Sicherheitstreppenraum
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Rettungswege
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Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§ 34
weiter
Abs. 2 – LBO S-H
Erster und zweiter Rettungsweg
…, ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich,
wenn die Rettung über einen sicher
erreichbarenTreppenraum möglich ist, in den Feuer
und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum).
Sicherheitstreppenraum
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Zusätzliche Anforderungen
 Flucht- und
Rettungswegkennzeichnung
 Rauchabzugseinrichtungen
 Feuerlöscheinrichtungen
 Netzersatz ( Notstrom )
 Batteriepufferung
 Funktionserhalt
 Wassernebellöschanlagen
Schaffung sicherer Rettungswege
Rettungsweg
Notausgang
Notausgang
Rettungsweg
Richtungsangabe Notruftelefon
(nur in Verbindung
mit weiteren
Rettungszeichen)
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Arzt
Sammelstelle
Notausgang
LFS SH
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Rettungswege
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Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn
Bedenken….
LBO SH § 41 – (1)
Flucht- und Rettungswegkennzeichnung
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Rauchabzug
Feuerlöscheinrichtungen
Typ S
Typ F
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Rettungswege
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Batteriepufferung ???
Funktionserhalt ???
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Wassernebellöschanlagen ???
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