Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Lehrstuhl Prof. Dr. Christine Windbichler, LL.M. Klausurenkursklausur am 17. 04. 2015 Fall 1: Die A-GmbH ist Eigentümerin eines kleinen Ladenlokals. Ihr Geschäftsführer G spricht mit X, der Geschäftsführer der B-GmbH ist, über den Abschluss eines Mietvertrages über das Objekt. G setzt einen Mietvertrag auf, der u. a. folgende Klausel enthält: „§ 2. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Januar 2009 und läuft für drei Jahre.“ G unterzeichnet die Vertragsurkunde am 18. September 2008 und sendet sie an die B-GmbH. X ist gerade im Urlaub und arbeitet anschließend die liegengebliebene Post ab. Am 25. November 2008 findet er die Vertragsurkunde. X ruft bei G an und fragt, ob das Angebot noch seine Richtigkeit habe. Als G dies bestätigt, unterzeichnet X den Vertrag und sendet ihn an G zurück. G erhält diesen Brief am 28. November 2008. Im Januar 2009 eröffnet die BGmbH ihr Geschäft in dem Ladenlokal. Bereits Mitte Mai 2009 entdeckt die B-GmbH Räumlichkeiten, die erheblich günstiger liegen und preiswerter sind. X schreibt deshalb an G und kündigt den Mietvertrag zum 31. Dezember 2009. Ende 2009 zieht die B-GmbH aus, gibt sämtliche Schlüssel zurück, und stellt die Mietzahlungen an die A-GmbH ein. Die A-GmbH verlangt nun von der B-GmbH die Zahlung von fünf Monatsmieten für die Monate Januar 2010 bis Mai 2010, insgesamt 10.000,- Euro. Frage 1: Steht der A-GmbH der von ihr behauptete Anspruch auf Zahlung von 10.000,- € zu? Gehen Sie – ggf. hilfsgutachterlich – auf sämtliche materiellen Rechtsfragen ein. Fortsetzung des Falles: Am 26. Mai 2010 verklagt die A-GmbH die B-GmbH vor dem örtlich zuständigen Landgericht auf Zahlung der fünf Monatsmieten für die Monate Januar 2010 bis Mai 2010, insgesamt 10.000,- Euro. X bekommt es mit der Angst zu tun, als er die ihm zugestellte Klageschrift liest, und überweist noch vor dem Verhandlungstermin beim Landgericht im Namen der B-GmbH 10.000,- Euro auf das ihm bekannte Konto der A-GmbH. Ausdrücklich vermerkt er im Überweisungstext „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Der Prozessbevollmächtigte P der A-GmbH erklärt daraufhin gegenüber dem Gericht den Rechtsstreit für erledigt. Der Anwalt der B-GmbH widerspricht. Frage 2: Unterstellen Sie, dass die Klage der A-GmbH ursprünglich begründet war. Was wird das Gericht infolge der Erledigungserklärung und des Widerspruchs der B-GmbH prüfen? Bitte wenden 2 Fall 2: Während des Klageverfahrens erinnert sich X, dass er dem G kurz vor Beginn des Mietverhältnisses seinen Werkzeugkasten geliehen hatte, damit dieser Regale aus den Räumen entfernen konnte. Den Kasten sollte G am 31.05.2009 zurückgeben, was nicht geschah. Der allein sorgeberechtigte G hatte vielmehr den Werkzeugkasten mit nach Hause genommen und seinem Sohn S zum sechsten Geburtstag am 24.03.2010 daraus einen kleinen Hammer geschenkt. Da G ansonsten genügend Werkzeug besaß, ging er im April 2010 zum Flohmarkt und bot den Werkzeugkasten dem Passanten D zum Kauf an. D war einverstanden und erwarb den Werkzeugkasten. Allerdings war sich D nicht ganz sicher, ob er die einzelnen Werkzeuge nicht schon selbst hatte. Er vereinbarte daher mit G, dass er von ihm nicht benötigte Sachen zurückgeben könne. Deswegen brachte D dem G eine Woche später eine Metallsäge zurück und erhielt dafür einen angemessenen Geldbetrag zurück. Das übrige Werkzeug mitsamt Werkzeugkasten behielt D dagegen und ist nicht bereit, es wieder herzugeben. X besteht darauf, dass S ihm den Hammer heraus- und G ihm die Metallsäge zurückgibt. Frage: Hat X gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der Säge und einen Anspruch gegen S auf Herausgabe des Hammers? Bearbeitervermerk: Deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht zu prüfen. Hinweis: Die Klausur kann auch am Montag, 20. 04. 2015, bis 12.00 Uhr im Sekretariat, Raum 128 Kommode, abgegeben werden.
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